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Vertragsentwurf MB_Tragwerksplanung.pdf

Generalplanungsleistungen für die Generalinstandsetzung der Maximiliansbrücken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 12:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke Mustervertrag

Projekt: Generalinstandsetzung Maximiliansbrücken

Maßnahme: Fachplanung Tragwerksplanung gem. § 51

HOAI, Lph 2 – 6

Vertrag Fachplanung Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke

Inhaltsverzeichnis

  1. § 1 Gegenstand des Vertrages ......................................................................................... 2
  2. § 2 Grundlagen des Vertrages .......................................................................................... 3
  3. § 3 Leistungen des Auftragnehmers ................................................................................. 4
  4. § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers .............................................................. 4
  5. § 5 Leistungen des Auftraggebers .................................................................................... 6
  6. § 6 Verwendung einer Austauschplattform ....................................................................... 7
  7. § 7 Termine und Fristen .................................................................................................... 7
  8. § 8 Vergütung ................................................................................................................... 7
  9. § 9 Arbeitsgemeinschaft ................................................................................................. 11
  10. § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ....................................................... 11
  11. § 11 Ergänzende Vereinbarungen .............................................................................. 11
  12. § 12 Kostenverantwortung .......................................................................................... 12

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Anlage

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Anlage 1 Vorgaben zur CAD-Datenerstellung Hauptabteilung Ingenieurbau Anlage 2 Projektbeschreibung Anlage 3 Rahmenterminplan Anlage 4 Personaleinsatzplan Anlage 5 Leistungsbild Objektplanung Ingenieurbauwerke Anlage 6.1 Leistungsbild Objektplanung Verkehrsanlagen Anlage 6.2 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung Anlage 6.3 Leistungsbild Baulogistik Anlage 6.4 Leistungsbild Spartenkoordination Anlage 6.5 Leistungsbild Verkehrsphasenplanung Anlage 6.6 Honorarangebot (Formblatt) Anlage 7 LHM Grundlagen für die Planung Anlage 8 Gutachten und Berichte Anlage 9

Zwischen der Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Baureferentin, Friedenstr. 40, 81671 München

  • Auftraggeber -

und

dem/den Ingenieur/Ingenieuren

  • Auftragnehmer -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

  1. § 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für das Bauvorhaben Generalinstandsetzung Maximiliansbrücken

1.2. Das Bauvorhaben besteht aus den Tragwerken

1.2.1. Maximiliansbrücken einschl. Hilfskonstruktionen

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1.2.2.

1.2.3.

  1. § 2 Grundlagen des Vertrages

2.1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen - AVB – (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2. Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zugrunde zu legen:

2.2.1. Die Richtlinien für die Projektierung städtischer Bauvorhaben.

2.2.2. siehe Anlage 3 Projektbeschreibung

2.2.3. Folgende Forderungen des Auftraggebers:

Abweichungen von 2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Anwendung der Nachrechnungsrichtlinie

2.2.4. Der Auftragnehmer hat über Ziffer 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Unterlagen zu beachten:

Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) (siehe Anlage 8) Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Straßenbauarbeiten in München (ZTV Stra Mü 22) in der jeweils geltenden Fassung (siehe Anlage 8) Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) Die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften für die Herstellung von Flächenkanalisationen und Durchführung von Sanierungen in München und Grundlagen für die Abrechnung (siehe Anlage 8) Grundsätze für Planung und Bau dauerhafter und unterhaltsfreundlicher Ingenieurbauwerke in München (siehe Anlage 89) Richtzeichnungen Geländer (siehe Anlage 8)

2.2.5. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen des Vertrages werden ausschließlich von der Hauptabteilung Ingenieurbau, AbteilungJ2 Brückenbau wahrgenommen.

2.2.6. Projektbevollmächtigte(r) des Auftragnehmers ist ……………. Diesem(r) obliegt die Federführung für die Projektabwicklung und die Erledigung der wesentlichen Leistungen aus diesem Vertrag. Vertreter(in) des/der Projektbevollmächtigten ist ……………. Diese(r) übernimmt bei Abwesenheit von ……………. dessen/deren Aufgaben in vollem Umfang.

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Der (die) Projektbevollmächtigte kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder in begründeten Fällen auf dessen Verlangen ausgetauscht werden.

  1. § 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 genannten Leistungen zunächst: Festbeauftragung Leistungsphase 2

3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 4 einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Optionale Leistungsabrufe Leistungsphasen 3 - 6

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistung(en) vergeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

  1. § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat von den Grundleistungen des § 51 Abs. 5 - Anlage 14.1 HOAI / den besonderen Leistungen nach Anlage 14.1 zu § 51 Abs. 5 HOAI *) folgende Leistungen/ besondere Leistungen * zu erbringen:

4.1. Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung).

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 1 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.2. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung). Die Unterlagen sind wie folgt zu erbringen: * siehe Anlage 6.3 Leistungsbild Tragwerksplanung

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 2 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.2.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 2: keine Beauftragung

*Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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4.3. Die Grundleistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung). Die Unterlagen sind wie folgt zu erbringen: * siehe Anlage 6.3 Leistungsbild Tragwerksplanung

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 3 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.3.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 3: keine Beauftragung

4.4. Die Grundleistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung), wobei Art, Anzahl und Beschaffenheit der jeweils erforderlichen Unterlagen nach den Angaben der Genehmigungsbehörde / des Prüfingenieurs * vorzulegen sind. siehe Anlage 6.3 Leistungsbild Tragwerksplanung

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 4 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.4.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 4: keine Beauftragung

4.5. Die Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung).

Die Grundleistungen dieser Leistungsphase sind in einem solchen Umfang und Maßstab zu erbringen, dass eine einwandfreie Ausführung gewährleistet ist. Die Zeichnungen sind als Ausführungszeichnungen zu kennzeichnen. siehe Anlage 6.3 Leistungsbild Tragwerksplanung

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 5 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.5.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 5: keine Beauftragung

4.6. Die Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe). siehe Anlage 6.3 Leistungsbild Tragwerksplanung

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 6 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.6.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 6: keine Beauftragung

4.7. Besondere Leistungen der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe).

4.8. Besondere Leistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung).

4.8.1 Die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (Bewehrungsabnahme).

*Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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4.8.2 Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen.

4.8.3 Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen.

4.8.4 Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen.

4.9. Besondere Leistungen der Leistungsphase 9 (Dokumentation und Objektbetreuung).

4.10. Zusätzliche Leistungen

4.10.1. Der Auftragnehmer hat ein Prüfhandbuch, gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Richtlinie, zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076, (RI-EBW-PRÜF), Punkt 3.3 und Anlage 8 zu erstellen. *

Im Rahmen der Mitwirkung bei den Kostenermittlungen hat der Auftragnehmer darauf zu achten, dass diese auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 erstellt werden.

In allen Leistungsphasen hat die Bearbeitung der gesamten Planung mit einem CAD-System entsprechend den Zusätzliche Vertragsbedingungen zur CAD-Datenerstellung (ZVB-CAD) bzw. der Projektleitung zu erfolgen. Die Pläne sind in digitaler Form und als Referenzdruck auf Papier gefaltet dem Auftraggeber zu übergeben. Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich im dwg Format. Pläne sind georeferenziert im Lagebezugssystem ETRS89/DREF91(R2016) und Höhenbezugssystem Höhen über Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 (Status170) zu liefern. Die gewählte Layerbelegung (Layername, Inhalt) ist in einer zu den entsprechenden Dateien gehörende Liste darzustellen. Außerdem sind die Pläne zusätzlich zu o.g. Formaten als Plotdatei (HPGL-Plots) und als pdf zu liefern. Nach Abschluss des Projektes sind alle Pläne auf einer CD-Rom zu übergeben.

  1. § 5 Leistungen des Auftraggebers

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber erbracht: *

5.1. Bereitstellen eines Baugrundgutachtens.

5.2. Beschaffen bzw. Mithilfe bei der Beschaffung der Kataster(flur)karten, Lage- und Höhenpläne und sonstiger Unterlagen über das Baugrundstück.

5.3. Bereitstellen der Ergebnisse der Objektplanung.

5.4. Bereitstellen folgender Unterlagen: siehe Anlage 3 Projektbeschreibung

*Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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5.5. Vollzug der Zahlungsanordnungen.

  1. § 6 Verwendung einer Austauschplattform

Die Auftraggeberin stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunikation und Dokumentation zu nutzen. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, insbesondere Vertragsänderungen/-erweiterungen und Kündigungen. Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektansprechpartner der Auftraggeberin gesendet werden. Einzelheiten zur Verwendung der Austauschplattform sind in den Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB – geregelt.

  1. § 7 Termine und Fristen

7.1. Für die Leistungen nach 3.1 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

Beginn der Leistungen: vsl. 01.04.2027 Fertigstellung der Leistungen: vsl. 01.03.2028

7.2. Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen im Benehmen mit dem Auftragnehmer jeweils schriftlich festgelegt.

Im Übrigen sind die Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass sich bei Baubeginn und Baufortschritt keine Verzögerungen ergeben.

  1. § 8 Vergütung

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), derzeit also in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änd. des RaumordnungsG und anderer Vorschriften vom 22.3.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88). Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar auf Grundlage der in Ziff. 8.1. mit 8.7 festgelegten Honorarparameter sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 8.7).

Der Honorarermittlung wird zugrunde gelegt:

8.1. Anrechenbare Kosten:

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8.1.1. Für die Leistungen nach 4.1 – 4.6 die anrechenbaren Kosten nach § 50 Abs. 3 HOAI zuzüglich der Kosten nach § 50 Abs. 4 HOAI nach der vom Auftraggeber geprüften Kostenberechnung. Die anrechenbaren Kosten sind auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln.

8.1.2. Solange oder soweit die für die Berechnung des Honorars für die Leistungen nach § 4 (mit Ausnahme der besonderen Leistungen) maßgebenden Beträge nicht feststehen, erfolgt die Bemessung der Abschlagszahlungen nach den Kosten der qualifizierten * und vom Auftraggeber geprüften Kostenschätzung, wobei die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln sind. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden.

8.1.3. Die anrechenbaren Kosten der mit zu verarbeitenden Bausubstanz (§ 2 Abs. 7 HOAI) werden gemäß § 4 Abs. 3 HOAI mit folgendem Wert vereinbart: 0,00 €.

8.1.4. Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Tragwerke umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Tragwerk oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen.

8.2. Folgende Honorarzonen im Sinne von § 52 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anlage 14.2 HOAI werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt für das /die

Tragwerk(e) Honorarzone

nach 1.2.1 IV

nach 1.2.2 …………….

nach 1.2.3 …………….

8.3. Basis für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 52 Abs. 1 HOAI.

8.4. Folgende Bewertung der Grundleistungen: - 1.2.1 -: - 1.2.2 -: - 1.2.3 -:

Grundlagenermittlung - 4.1 - … v. H. … v. H. … v. H.

Vorplanung - 4.2 - 10,0 v. H. … v. H. … v. H.

Entwurfsplanung - 4.3 - 15,0 v. H. … v. H. … v. H.

Genehmigungsplanung - 4.4 - 30,0 v. H. … v. H. … v. H.

Ausführungsplanung - 4.5 - 40,0 v. H. … v. H. … v. H.

*Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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Vorbereitung der Vergabe - 4.6 - 2,0 v. H. … v. H. … v. H.

8.5. Für den Umbau/ die Modernisierung * des Tragwerks nach ……………. wird gemäß §§ 52 Abs. 4, 6 Abs. 2 Satz 3 HOAI ein Zuschlag zum Honorar von 20 v. H. (max. 50 %) vereinbart.

8.6. Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Nummern 8.1 mit 8.6 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbar.

Tragwerke Zuzüglich (+) / abzüglich (-) v.H.-Satz

8.7. Sind die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte nach der HOAI 2021, wird das Honorar über die erweiterte Honorartabelle aus den bei Abschluss des Vertrages aktuellen RifT-Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden- Württemberg ermittelt, bzw. nach dem Angebot des Auftragnehmers.

Liegen die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte nach der HOAI 2021, wird ein Abschlag auf das über die anrechenbaren Kosten und die erweiterte Honorartabelle nach RifT ermittelte Gesamthonorar netto (einschl. der Summe aller vertraglich vereinbarten Kostenfaktoren) in Höhe von ……………. v. H. vereinbart.

8.8. Folgende Bewertung der besonderen Leistungen: Die besonderen Leistungen gemäß § 4 werden wie folgt pauschal oder mit den v.H.- Sätzen bezogen auf das Honorar nach Nummer 8.3 honoriert:

nach 4 8.1 pauschal … €/ … v. H. * … v. H. * … v. H. *

nach 4 8.2 pauschal … €/ … v. H. * … v. H. * … v. H. *

nach 4 8.3 pauschal … €/ … v. H. * … v. H. * … v. H. *

nach 4 8.4 pauschal … €/ … v. H. * … v. H. * … v. H. *

8.9. Als Honorar für die zusätzlichen Leistungen nach 4.10 wird vereinbart: Für die Leistung nach 4.10.1 pauschal ……………. €. *

8.10. Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist

*Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN *Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe richten sich nach den folgenden Bestimmungen:

8.10.1. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar, soweit sie beim Auftragnehmer nicht einen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen.

8.10.2. Handelt es sich nach Meinung des Auftragnehmers um zusätzlich zu honorierende Leistungen, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Ausführung dieser Leistungen den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Bei einer Anordnung dieser Leistungen erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

8.10.2.1. Die Anpassung der Vergütung für zusätzliche Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit ein Zu- oder Abschlag gem. § 8 Ziff. 8.6 vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen.

Stimmt der Auftraggeber in Textform alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung der zusätzlichen Grundleistungen zu, erhält der Auftragnehmer ein Honorar unter Zugrundelegung der in § 8 Ziff. 8.10.2.2. getroffenen Regelungen.

8.10.2.2. Für alle anderen zusätzlich zu honorierenden Leistungen erhält der Auftragnehmer ein Honorar unter Zugrundelegung der folgenden Stundensätze (netto):

8.10.2.2.1. für Leistungen, die ausschließlich von derdem Büroinhaberin/ Geschäftsführer*in erfüllt werden können € /h 8.10.2.2.2. für ingenieurtechnische oder wirtschaftliche Leistungen, sofern sie nicht unter §8 Ziff. 8.10.2.2.1 oder 8.10.2.2.3 fallen € /h 8.10.2.2.3. für technische Zeichnungen, CAD Bearbeitung oder sonstige technische oder wirtschaftliche Aufgaben, die keine Ausbildung / Zulassung als Ingenieur (oder andere akademische Grade) voraussetzen € /h

Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

8.11. Nebenkosten (§ 14 HOAI) werden pauschal erstattet, sofern sie nicht nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Die Nebenkosten erfassen auch den Aufwand für die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten und übermittelten Unterlagen sowie die Kosten für Arbeitspausen und Arbeitsvervielfältigungen.

8.11.1. Die Nebenkostenpauschale beträgt … v. H. des Gesamthonorars * / ……. € * Nicht in der Pauschale enthalten sind die Fahrtkosten im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI * Ihre Erstattung erfolgt auf Einzelnachweis. * Bei den zusätzlichen Leistungen nach Ziff. 8.9 sind die Nebenkosten in die jeweiligen Angebotspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

*)Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

8.11.2. Für die Abrechnung nach Einzelnachweis gilt Folgendes:

*Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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Die zur Vertragserfüllung notwendige Anzahl von Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers (Ziffer 11.2 AVB) hinausgehen, legt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftragnehmers fest. Fahrtkosten für diese Reisen werden nach den beim Auftraggeber geltenden Reisekostenbestimmungen erstattet.

8.12. Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto) betragen für das/die

Tragwerk(e) Kosten

nach 1.2.1 Tragwerksplanung 6.141.000 € Technische Anlagen 108.000 € Summe anrechenbare Kosten 6.249.000 €

nach 1.2.2 …………….

nach 1.2.3 …………….

  1. § 9 Arbeitsgemeinschaft

Die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages übernimmt:

  1. § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach Ziffer 10 AVB müssen mindestens betragen:

für Personenschäden mind. 2.000.000 €

für sonstige Schäden mind. 500.000 €

  1. § 11 Ergänzende Vereinbarungen

Zu den Allgemeinen Pflichten des Auftragnehmers nach Ziffer 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gehört ferner: Bei Leistungen, die Ausschreibungen, Vergabe oder Bauüberwachung betreffen, müssen die Auftragnehmer und ihre dafür verantwortlichen Mitarbeiter sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBI I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI I S. 1942), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen.

Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertrages bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte beziehungsweise andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die

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besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

  1. § 12 Kostenverantwortung

Die Leistungen der Leistungsphasen 1 mit 3 sind so zu erbringen, dass die sich hieraus ergebenden Baukosten der Baumaßnahme den Betrag von ……………. € nicht überschreiten, im Rahmen der weiteren Leistungsphasen den Betrag der freigegebenen Kostenberechnung. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen ……………. nach DIN 276 einschließlich Umsatzsteuer.

Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Objektes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden. Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der DIN 276 zu erstellen.

hier Ort einfügen, den hier Datum einfügen hier Ort einfügen, den hier Datum einfügen

…………………………………………… …………………………………………….. (Stempel und Unterschrift) (Stempel und Unterschrift)

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