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Vertragsentwurf MB_Objektplanung Ingenieurbauwerke.pdf

Generalplanungsleistungen für die Generalinstandsetzung der Maximiliansbrücken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 12:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Objektplanung Ingenieurbauwerke Mustervertrag

Projekt: Generalinstandsetzung Maximiliansbrücken

Maßnahme: Objektplanung Ingenieurbauwerke gem. § 43

HOAI, Lph 1 – 8

Vertrag Objektplanung Ingenieurbauwerke

Inhaltsverzeichnis

  1. § 1 Gegenstand des Vertrages.........................................................................................2
  2. § 2 Grundlagen des Vertrages .........................................................................................3
  3. § 3 Leistungen des Auftragnehmers................................................................................4
  4. § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers..........................................................4
  5. § 5 Leistungen des Auftraggebers ................................................................................ 10
  6. § 6 Verwendung einer Austauschplattform .................................................................. 10
  7. § 7 Termine und Fristen ...................................................................................................11
  8. § 8 Vergütung ....................................................................................................................11
  9. § 9 Arbeitsgemeinschaft ................................................................................................. 15
  10. § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ................................................. 15
  11. § 11 Ergänzende Vereinbarungen ............................................................................ 15
  12. § 12 Kostenverantwortung ......................................................................................... 16

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Anlagen

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Anlage 1 Vorgaben zur CAD-Datenerstellung Hauptabteilung Ingenieurbau Anlage 2 Projektbeschreibung Anlage 3 Rahmenterminplan Anlage 4 Personaleinsatzplan Anlage 5 Leistungsbild Objektplanung Ingenieurbauwerke Anlage 6.1 Leistungsbild Objektplanung Verkehrsanlagen Anlage 6.2 Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung Anlage 6.3 Leistungsbild Baulogistik Anlage 6.4 Leistungsbild Spartenkoordination Anlage 6.5 Leistungsbild Verkehrsphasenplanung Anlage 6.6 Honorarangebot (Formblatt) Anlage 7 LHM Grundlagen für die Planung Anlage 8 Gutachten und Berichte Anlage 9

Zwischen der Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Baureferentin, Friedenstr. 40, 81671 München

  • Auftraggeber -

und

dem/den Ingenieur/Ingenieuren

  • Auftragnehmer -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

  1. § 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für das Bauvorhaben Generalinstandsetzung Maximiliansbrücken

1.2. Das Bauvorhaben besteht aus den Ingenieurbauwerken

1.2.1. Maximiliansbrücken einschl. Hilfskonstruktionen

1.2.2.

1.2.3.

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  1. § 2 Grundlagen des Vertrages

2.1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen - AVB – (Anlage 1) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2. Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:

2.2.1. Die Richtlinien für die Projektierung städtischer Bauvorhaben.

2.2.2. siehe Anlage 4 Projektbeschreibung

2.2.3. Die Stadtratsbeschlüsse

• Grundsatzbeschluss II Klimaneutrales München 2035 und klimaneutrale Stadtverwaltung 2030 • Maßnahmenplan Klimaneutralität München vom 4.11.2021 (Landeshauptstadt München) • Zwischenbericht Nahverkehrsplan München vom 9.12.2020 (Referat für Stadtplanung und Bauordnung) • Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 25.04.2007 (V09878) • Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 19.01.2022 (Radschnellverbindungen in München und Umland) • Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 21.12.2022 „Prinzipien der Schwammstadt auf den öffentlichen Flächen umsetzen“ (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 07943) • Zukünftige Stadtratsbeschlüsse

2.2.4. Folgende Forderungen des Auftraggebers:

Abweichungen von 2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Anwendung der Nachrechnungsrichtlinie

2.3. Der Auftragnehmer hat über Ziffer 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Unterlagen zu beachten:

DIN, ZTV-ING, TP/TL-ING Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) (siehe Anlage 8) Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Straßenbauarbeiten in München (ZTV Stra Mü 22) in der jeweils geltenden Fassung (siehe Anlage 8) Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) Die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften für die Herstellung von Flächenkanalisationen und Durchführung von Sanierungen in München und Grundlagen für die Abrechnung (siehe Anlage 8) Grundsätze für Planung und Bau dauerhafter und unterhaltsfreundlicher Ingenieurbauwerke in München (siehe Anlage 8)

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Seite 4 von 16 Richtzeichnungen Geländer (siehe Anlage 8)

2.4. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen des Vertrages werden ausschließlich von der Hauptabteilung Ingenieurbau, Abteilung J2 Brückenbau wahrgenommen.

2.5. Projektbevollmächtigte(r) des Auftragnehmers ist hier Name eintragen. Diesem(r) obliegt die Federführung für die Projektabwicklung und die Erledigung der wesentlichen Leistungen aus diesem Vertrag. Vertreter(in) des/der Projektbevollmächtigten ist hier Name eintragen. Diese(r) übernimmt bei Abwesenheit von hier Name eintragen dessen/deren Aufgaben in vollem Umfang. Der (die) Projektbevollmächtigte kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder in begründeten Fällen auf dessen Verlangen ausgetauscht werden.

  1. § 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 genannten Leistungen zunächst:

Festbeauftragung Leistungsphase 1 und 2

3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 4 einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

Optionale Leistungsabrufe Leistungsphasen 3 - 8

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistung(en) vergeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

  1. § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat von den Grundleistungen des § 43 Abs. 4 - Anlage 12.1 HOAI / den besonderen Leistungen nach Anlage 12.1 zu § 43 Abs. 4 HOAI  folgende Grundleistungen/ besondere Leistungen  zu erbringen:

4.1. Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) siehe Anlage 6.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 1 werden vom Auftraggeber erbracht:

 Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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Seite 5 von 16 4.1.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 1 keine Beauftragung

4.2. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung). Die Unterlagen sind wie folgt zu erbringen:  siehe Anlage 6.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 2 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.2.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 2 keine Beauftragung

4.3. Die Grundleistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung). Die Unterlagen sind wie folgt zu erbringen:  siehe Anlage 6.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 3 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.3.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 3 keine Beauftragung

4.4. Die Grundleistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung), wobei Art, Anzahl und Beschaffenheit der jeweils erforderlichen Unterlagen nach den Angaben der Genehmigungsbehörde vorzulegen sind. siehe Anlage 6.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 4 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.4.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 4 keine Beauftragung

4.5. Die Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung). siehe Anlage 6.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 5 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.5.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 5 keine Beauftragung

4.6. Die Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe). siehe Anlage 6.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat nach dem StLK/EGT  -Katalog des Auftraggebers zu erfolgen. Sollten einzelne Positionen nur nach dem Standardleistungsbuch (StLB) erstellt werden können, sind diese vor der Übergabe in ein StLK-Format zu konvertieren. Die Datenübergabe hat im Katalog- Format zu erfolgen. Freitextpositionen sind auf ein Minimum zu beschränken.

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Seite 6 von 16 Die OZ-Gliederung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Ordnungszahlen müssen durchlaufend sein. Vorbemerkungen sind Bestandteil der DA 81.

Die Daten sind mit einem AVA-Programm zu erfassen und auf einem mit dem Auftraggeber abgestimmten Datenträger gemäß GAEB Version 90, Datenaustauschphase 81 (GAEB 90, DA 81) zu übergeben. Die Vorgaben der GAEB- Schnittstelle sind zwingend einzuhalten

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 6 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.7. Die Grundleistungen der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe). siehe Anlage 6.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 7 werden vom Auftraggeber erbracht:

  • Zusammenstellen, Versenden und Nachfordern der Verdingungsunterlagen für alle
  • Leistungsbereiche einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste
  • Auskünfte gegenüber Bewerbern
  • Einholen von Angeboten
  • Durchsicht und Nachrechnen der Angebote
  • Verhandlungen mit den Bietern
  • Auftragserteilung

4.7.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 7: keine Beauftragung

4.8. Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 (Bauoberleitung). siehe Anlage 6.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Vor Durchführung der Abnahmen muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Dokumentation (Liste) übergeben, in der alle noch ausstehenden Tätigkeiten und Leistungen lückenlos aufgeführt sind.

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 8 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.8.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 8: a) Erstellen von Bestandsplänen b) Erstellen Bauwerksbuch

die Örtliche Bauüberwachung. Hierzu gehört bei Tragwerken nach § 52 Abs. 2 – Anlage 14.2 HOAI Honorarzone I und II (sehr geringe bzw. geringe Planungsanforderungen) das Überwachen der Ausführung des (der) Tragwerks(e) auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.

4.8.1.1. Der Auftragnehmer hat das Bautagebuch im Einvernehmen mit den bauausführenden Unternehmen nach den Richtlinien des VHBM-VOB (FB

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Seite 7 von 16 BauTgb) zu führen, es dem Auftraggeber wöchentlich / monatlich  vorzulegen und ihm mit der Endabrechnung zu übergeben.

4.8.1.2. *1Baubegleitend hat der Auftragnehmer bei allen fertiggestellten Stahlbetonbauteilen umfassend Messungen der Betonüberdeckung durchzuführen und zu dokumentieren. Sofern Abweichungen der vorgegebenen Mindestbetondeckung festgestellt werden, hat er diese unter Angabe der Örtlichkeit aufzuzeichnen. Die Ergebnisse sind laufend und die Gesamtdokumentation ist vor der Abnahme der Bauleistungen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Messung und Dokumentation der Betondeckung umfassen folgende Leistungen:

  • Herstellung eines Orientierungssystems auf der Grundlage der Ausführungszeichnungen
  • Stellung eines „Bewehrungssuchgerätes“
  • Kontrollieren sämtlicher Bauteiloberflächen hinsichtlich der Betonüberdeckung der oberflächennahen Bewehrung
  • Anfertigung von Messprotokollen unter Berücksichtigung der Messunsicherheiten auf der Grundlage der Bewehrungspläne
  • Dokumentation in planlicher Darstellung der inspizierten Flächen in einem Übersichtsplan (maßstäblich oder unmaßstäblich), der eine eindeutige Zuordnung und Wiederauffindung am Bauwerk ermöglicht.

4.8.1.3. Im Rahmen der örtlichen Bauüberwachung hat der Auftragnehmer auch zusätzliche oder veränderte Vergütungsansprüche der bauausführenden Unternehmen mit Begründung zu prüfen, an Verhandlungen hierüber teilzunehmen und dem Auftraggeber einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.

Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers umfasst ferner Anfall, Anzahl und Höhe von Stundenlohnarbeiten sowie die Bearbeitung der Stundenlohnzettel.

4.8.1.4. Bei der Rechnungsprüfung ist zu beachten, dass Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und Kostenrechnungen in fachtechnischer und rechnerischer Hinsicht vollständig und so rechtzeitig geprüft werden, dass der Auftraggeber seine Zahlungsfristen einschließlich angebotener Skonti einhalten kann. Zum Zeichen der Prüfung hat der Auftragnehmer alle Ansätze und Beträge anzustreichen (nicht mit grüner Farbe).

Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen:

In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.

hier Ort und Datum eintragen

........................................................................ (Unterschrift des Auftragnehmers)

 Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN *1 falls unzutreffend, 4.8.1.2 insgesamt LÖSCHEN

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Seite 8 von 16 Die Kostenrechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung zu versehen:

In allen Teilen geprüft und mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.

Endbetrag: € hier Endbetrag eintragen

hier Ort und Datum eintragen

........................................................................... (Unterschrift des Auftragnehmers)

Nach Ausstellen der Bescheinigung sind die Kostenrechnungen unter Beifügung der sie im einzelnen belegenden Unterlagen, dem Auftraggeber im Original unverzüglich auszuhändigen.

Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigung durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt wird, die Verantwortung dafür, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt, die Vertragspreise eingehalten, vereinbarte Skonti und Nachlässe berücksichtigt worden sind und alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind.

4.8.1.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Abnahme des Bauwerkes / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Büro werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt, einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung. 

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. 

Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass die Bauleistungen von den Bauunternehmen mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren.

4.8.1.6. Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (z. B. abgeschlossene Hochschulausbildung der Fachrichtung Bauingenieurwesen) und eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 4.8.1.4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.

Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. In begründeten Fällen kann der Auftraggeber den Wechsel des örtlichen Bauleiters verlangen.

 Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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Seite 9 von 16 4.8.1.7. Zum Nachweis aller Leistungen – ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – sind die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen, bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. Für Leistungen, die in den Ausführungszeichnungen nicht oder nicht vollständig dargestellt sind oder die nach Fertigstellung der baulichen Anlagen nicht mehr feststellbar sind, sind gemeinsam mit den bauausführenden Unternehmen besondere Aufmaßskizzen zu fertigen.

Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat der Auftragnehmer bei allen Besprechungen, an denen er teilnimmt, auf Verlangen des Auftraggebers , die Protokollführung zu übernehmen und für eine Verteilung der Niederschriften an die jeweiligen Teilnehmer zu sorgen. Der Inhalt der Protokolle ist grundsätzlich mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zur Unterstützung des Auftraggebers über alle Aufträge aus Besprechungen, an denen er teilnimmt, sowie über weitere, ihm vom Auftraggeber mitgeteilten Aufträge eine Aufgabenerledigungsliste zu führen, die Erledigung zu überwachen und zu dokumentieren.

4.9. Die Grundleistungen der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 9 werden vom Auftraggeber erbracht:

4.9.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 9

4.10. Zusätzliche Leistungen

4.10.1. Planung Baulogistik gem. Anlage 6.4

4.10.2. Spartenkoordination gem. Anlage 6.5

4.10.3. Spartenkoordinierung während des Bauablaufs

4.10.4. Anfertigen von Baubestandszeichnungen. Die Unterlagen sind wie folgt zu erbringen:  Diese umfassen auch: Neu erstellte oder angepasste Anlagen zur Oberflächenentwässerung (Einbauten, Leitungen etc.). Diese sind digital aufzunehmen. Das Formblatt "Digitale Bestandsvermessung im Zuge von Straßenbauarbeiten " ist zu beachten (Anlage 2). 

4.10.5. Erstellen einer digitalen Bilddokumentation über die gesamte Bauzeit einschließlich einer Kurzbeschreibung zu den Bildern. 

4.10.6. ….

Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu erstellen.

In allen Leistungsphasen hat die Bearbeitung der gesamten Planung mit einem CAD-System entsprechend den Zusätzliche Vertragsbedingungen zur CAD-Datenerstellung (ZVB-CAD) bzw. der Projektleitung zu erfolgen. Die Pläne sind in digitaler Form und als Referenzdruck auf Papier gefaltet dem Auftraggeber zu übergeben. Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich im dwg Format. Pläne sind georeferenziert im Lagebezugssystem ETRS89/DREF91(R2016) und Höhenbezugssystem Höhen über Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 (Status170) zu liefern. Die gewählte Layerbelegung (Layername, Inhalt) ist in einer zu den entsprechenden Dateien gehörende Liste darzustellen. Außerdem sind die Pläne zusätzlich zu o.g. Formaten

 Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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Seite 10 von 16 als Plotdatei (HPGL-Plots) und als pdf zu liefern. Nach Abschluss des Projektes sind alle Pläne auf einer CD-Rom zu übergeben.

  1. § 5 Leistungen des Auftraggebers

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber erbracht: 

5.1. Auswahl des Baugrundstücks; Aufstellen des Gutachtens über die Eignung des Baugrundstücks (Grundstücksbericht).

5.2. Beschaffen bzw. Mithilfe bei der Beschaffung der Kataster(flur)karten, Lage- und Höhenpläne und sonstiger Unterlagen über das Baugrundstück.

5.3. Vermessen des Baugeländes innerhalb des Baugrundstücks, ggf. einzelner für die Planung des Auftragnehmers erforderlicher Geländepunkte außerhalb des Baugrundstücks.

5.4. Übergabe der Datenblätter für die Leistungen nach 4.9.1.

5.5. Bereitstellen folgender Unterlagen: siehe Anlage 3 Projektbeschreibung

5.6. Einholen der Einverständniserklärung für die Inanspruchnahme von Grundstücken.

5.7. Beantragung der bauordnungsrechtlichen und aller anderen Genehmigungen oder Zustimmungen.

5.8. Durchführen des Vergabeverfahrens unter Verwendung der Beiträge des Auftragnehmers; hierzu gehören, ggf. unter Beteiligung des Auftragnehmers: Festlegung der Vergabeart, Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer, Versenden der Ausschreibungsunterlagen, Fertigen des Vergabevermerks, Stellungnahmen im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren, Auftragserteilung.

5.9. Rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme.

5.10. Vollzug der Zahlungsanordnungen.

  1. § 6 Verwendung einer Austauschplattform

Die Auftraggeberin stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum unter der Adresse

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Seite 11 von 16 www.thinkproject.com zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunikation und Dokumentation zu nutzen. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, insbesondere Vertragsänderungen/-erweiterungen und Kündigungen. Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektansprechpartner der Auftraggeberin gesendet werden. Einzelheiten zur Verwendung der Austauschplattform sind in den Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB – geregelt.

  1. § 7 Termine und Fristen

7.1. Für die Leistungen nach 3.1 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

Beginn der Leistungen: vsl. 01.04.2027 Fertigstellung der Leistungen: vsl. 01.03.2028

7.2. Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen im Benehmen mit dem Auftragnehmer jeweils schriftlich festgelegt.

Im Übrigen sind die Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass sich bei Baubeginn und Baufortschritt keine Verzögerungen ergeben.

  1. § 8 Vergütung

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), derzeit also in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276 zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änd. des RaumordnungsG und anderer Vorschriften vom 22.3.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88). Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar auf Grundlage der in Ziff. 8.1. mit 8.7 festgelegten Honorarparameter sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 8.7).

Der Honorarermittlung wird zugrunde gelegt:

8.1. Anrechenbare Kosten

8.1.1. Für die Leistungen nach 4.1 – 4.9 die nach § 42 HOAI anrechenbaren Kosten der geprüften Kostenberechnung zur Projektgenehmigung. Die anrechenbaren Kosten sind auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln.

8.1.2. Solange oder soweit die für die Berechnung des Honorars für die Leistungen nach § 4 (mit Ausnahme der besonderen Leistungen) maßgebenden Beträge nicht feststehen, erfolgt die Bemessung der Abschlagszahlungen nach den Kosten der qualifizierten  und vom Auftraggeber geprüften Kostenschätzung, wobei die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln sind.

 Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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Seite 12 von 16 Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden.

8.1.3.  Die anrechenbaren Kosten der mit zu verarbeitenden Bausubstanz (§ 2 Abs. 7 HOAI) werden gemäß § 4 Abs. 3 HOAI mit folgendem Wert vereinbart: 0,00 €.

8.1.4. Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Ingenieurbauwerke umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Ingenieurbauwerk oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen.

8.2. Folgende Honorarzonen im Sinne der § 44 Abs. 2-5 i.V.m Anlage 12.2 HOAI werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:

Ingenieurbauwerk(e) Honorarzone

nach 1.2.1 IV

nach 1.2.2 Honorarzone

nach 1.2.3 Honorarzone

8.3. Basis für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 44 Abs. 1 HOAI.

8.4. Folgende Bewertung der - 1.2.1 -: - 1.2.2 -: - 1.2.3 -: Grundleistungen: Grundlagenermittlung - 4.1 - 2,0 v.H. v.H. v.H. Vorplanung - 4.2 - 20,0 v.H. v.H. v.H. Entwurfsplanung - 4.3 - 25,0 v.H. v.H. v.H. Genehmigungsplanung - 4.4 - 5,0 v.H. v.H. v.H. Ausführungsplanung - 4.5 - 15,0 v.H. v.H. v.H. Vorbereitung der Vergabe - 4.6 - 13,0 v.H. v.H. v.H. Mitwirkung bei der Vergabe - 4.7 - 4,0 v.H. v.H. v.H. Bauoberleitung - 4.8 - 15,0 v.H. v.H. v.H. Objektbetreuung - 4.9 - v.H. v.H. v.H.

8.5. Honorarzuschläge Für den Umbau  / die Modernisierung  des Ingenieurbauwerks nach Platzhalter wird gemäß §§ 44 Abs. 6, 6 Abs. 2 Satz 3 HOAI ein Zuschlag zum Honorar von 20 v. H. (max. 33 %) vereinbart.

 Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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Seite 13 von 16 8.6. Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Nummern 8.1 mit 8.5 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart:

Ingenieurbauwerke Zuzüglich (+) / abzüglich (-) v.H.-Satz

8.7. Sind die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte nach der HOAI 2021, wird das Honorar über die erweiterte Honorartabelle aus den bei Abschluss des Vertrages aktuellen RifT-Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden Württemberg ermittelt, bzw. nach dem Angebot des Auftragnehmers.

Es wird ein Abschlag auf das über die anrechenbaren Kosten und die erweiterte Honorartabelle nach RifT ermittelte Gesamthonorar netto (einschl. der Summe aller vertraglich vereinbarten Kostenfaktoren) in Höhe von v. H. vereinbart.

8.8. Besonderen Leistungen ohne die der Örtlichen Bauüberwachung

Die besonderen Leistungen gemäß § 4 werden wie folgt pauschal oder mit den v.H.- Sätzen bezogen auf das Honorar nach Nummer 8.3 honoriert:

nach 4 8.1 a) pauschal € / v. H.  v. H.  v. H. 

nach 4 8.1 b) pauschal € / v. H.  v. H.  v. H. 

nach 4 pauschal € / v. H.  v. H.  v. H. 

8.9. Als Honorar für die besonderen Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung nach 4.8.1 erhält der Auftragnehmer v. H. der anrechenbaren Kosten nach § 42 HOAI  / einen Festbetrag in Höhe von € unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit von Monaten. 

8.10. Als Honorar für die zusätzlichen Leistungen nach 4.10 wird vereinbart:

Nach 4.10.1 pauschal €

Nach 4.10.2 pauschal €

Nach 4.10.3 pauschal €

Nach 4.10.4 pauschal €

8.11. Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe richten sich nach den folgenden Bestimmungen:

 Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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Seite 14 von 16 8.11.1. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar, soweit sie beim Auftragnehmer nicht einen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen.

8.11.2. Handelt es sich nach Meinung des Auftragnehmers um zusätzlich zu honorierende Leistungen, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Ausführung dieser Leistungen den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Bei einer Anordnung dieser Leistungen erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

8.11.2.1. Die Anpassung der Vergütung für zusätzliche Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit ein Zu- oder Abschlag gem. § 8 Ziff. 8.6 vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen.

Stimmt der Auftraggeber in Textform alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung der zusätzlichen Grundleistungen zu, erhält der Auftragnehmer ein Honorar unter Zugrundelegung der in § 8 Ziff. 8.11.2.2. getroffenen Regelungen.

8.11.2.2. Für alle anderen zusätzlich zu honorierenden Leistungen erhält der Auftragnehmer ein Honorar unter Zugrundelegung der folgenden Stundensätze (netto):

8.11.2.2.1. für Leistungen, die ausschließlich von derdem Büroinhaberin/ Geschäftsführer*in erfüllt werden können € /h

8.11.2.2.2. für ingenieurtechnische oder wirtschaftliche Leistungen, sofern sie nicht unter §8 Ziff. 8.11.2.2.1 oder 8.11.2.2.3 fallen € /h

8.11.2.2.3. für technische Zeichnungen, CAD Bearbeitung oder sonstige technische oder wirtschaftliche Aufgaben, die keine Ausbildung / Zulassung als Ingenieur (oder andere akademische Grade) voraussetzen € /h

Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

8.12. Nebenkosten Nebenkosten (§ 14 HOAI) werden pauschal erstattet, sofern sie nicht auf Einzelnachweis abgerechnet werden. Die Nebenkosten erfassen auch den Aufwand für die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten und übermittelten Unterlagen sowie die Kosten für Arbeitspausen und Arbeitsvervielfältigungen.

8.12.1. Die Nebenkostenpauschale beträgt v. H. des Gesamthonorars *) / €

Nicht in der Pauschale enthalten sind die Fahrtkosten im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI Ihre Erstattung erfolgt auf Einzelnachweis.*) Bei den Zusätzlichen Leistungen nach § 4 sind die Nebenkosten in die jeweiligen Angebotspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

8.12.2. Für die Abrechnung nach Einzelnachweis gilt Folgendes:

 Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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Seite 15 von 16 Die zur Vertragserfüllung notwendige Anzahl von Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers (Ziffer 11.2 AVB) hinausgehen, legt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftragnehmers fest. Fahrtkosten für diese Reisen werden nach den beim Auftraggeber geltenden Reisekostenbestimmungen erstattet.

8.13. Die überschlägig ermittelten anrechenbaren Kosten (netto) betragen für das/ die

Ingenieurbauwerk(e) Kosten (netto)

nach 1.2.1 Ingenieurbauwerke 7.386.000 € Technische Anlagen 718.000 € Summe anrechenbare Kosten 8.104.000 €

nach 1.2.2 .....................

nach 1.2.3 .....................

  1. § 9 Arbeitsgemeinschaft

Die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages übernimmt:

  1. § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach Ziffer 10 AVB müssen mindestens betragen:

für Personenschäden mind. 2.000.000 €

für sonstige Schäden mind. 500.000 €

  1. § 11 Ergänzende Vereinbarungen

Zu den Allgemeinen Pflichten des Auftragnehmers nach Ziffer 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gehört ferner: Bei Leistungen, die Ausschreibungen, Vergabe oder Bauüberwachung betreffen, müssen die Auftragnehmer und ihre dafür verantwortlichen Mitarbeiter sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBI I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI I S. 1942), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen

Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertrages bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte beziehungsweise andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen.

Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

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  1. § 12 Kostenverantwortung

Die Leistungen der Leistungsphasen 1 mit 3 sind so zu erbringen, dass die sich hieraus ergebenden Baukosten der Baumaßnahme den Betrag von € nicht überschreiten, im Rahmen der weiteren Leistungsphasen den Betrag der freigegebenen Kostenberechnung. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen nach DIN 276 einschließlich Umsatzsteuer.

Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Objektes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden. Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der DIN 276 zu erstellen.

hier Ort einfügen, den hier Datum einfügen hier Ort einfügen, den hier Datum einfügen

…………………………………………… …………………………………………….. (Stempel und Unterschrift) (Stempel und Unterschrift)

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