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Vertragsentwurf MB_Objektplanung Verkehrsanlagen.pdf

Generalplanungsleistungen für die Generalinstandsetzung der Maximiliansbrücken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 12:47 (Europe/Berlin)

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Baureferat Brückenbau

Projekt: Generalinstandsetzung Maximiliansbrücken

Objektplanung Verkehrsanlagen gem. § 47

Maßnahme:

HOAI, Lph 1 – 8

VERTRAG

OBJEKTPLANUNG VERKEHRSANLAGEN

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages ........................................................................................... 4 § 2 Grundlagen des Vertrages ............................................................................................ 4 § 3 Leistungen des Auftragnehmers ................................................................................... 5 § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ................................................................ 6 § 5 Leistungen des Auftraggebers .................................................................................... 10 § 6 Termine und Fristen .................................................................................................... 11 § 7 Vergütung ................................................................................................................... 11 § 8 Arbeitsgemeinschaft ................................................................................................... 15 § 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ............................................................... 15 § 10 Ergänzende Regelungen ........................................................................................ 15 § 11 Kostenverantwortung .............................................................................................. 16 § 12 Schriftform .............................................................................................................. 16

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Anlagen: Anlage 1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Stand: 07.11.2025 Anlage 2 Vorgaben zur CAD-Datenerstellung Hauptabteilung Ingenieurbau Anlage 3 Projektbeschreibung Anlage 4 Rahmenterminplan Anlage 5 Personaleinsatzplan Anlage 6.1 Leistungsbild Objektplanung Ingenieurbauwerke Anlage 6.2 Leistungsbild Objektplanung Verkehrsanlagen Anlage 6.3 Fachplanung Tragwerksplanung Anlage 6.4 Baulogistik Anlage 6.5 Spartenkoordination Anlage 6.6 Verkehrsphasenplanung Anlage 7 Honorarangebot (Formblatt) Anlage 8 LHM Grundlagen für die Planung Anlage 9 Gutachten und Berichte Anlage 10 Richtlinie für die Kostenermittlung im Straßenbau RKS

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Zwischen der Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Baureferentin, Friedenstraße 40, 81671 München

  • nachfolgend „Auftraggeber“ -

und

dem Ingenieurbüro Informationen zum Ingenieurbüro eingeben

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ -

wird für die oben genannte Maßnahme folgender

Vertrag

geschlossen:

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§ 1 Gegenstand des Vertrages 1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Objektplanung Verkehrsanlagen gemäß § 47 HOAI für das Bauvorhaben:

Generalinstandsetzung Maximiliansbrücken

1.2. Das Bauvorhaben besteht aus folgenden Verkehrsanlagen:

1.2.1. [Maximiliansbrücken einschl. Hilfskonstruktionen]

§ 2 Grundlagen des Vertrages 2.1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen - AVB - (Anlage 1). 2.2. Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen insbesondere zu Grunde zu legen:

2.2.1. Richtlinien für die Kostenermittlung im Straßenbau 2.2.2. Die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Straßenbauarbeiten in München“ (ZTV Stra Mü 22) in der jeweils geltenden Fassung (siehe Anlage 8). 2.2.3. Die Richtlinien für die Projektierung städtischer Bauvorhaben insbesondere die Richtlinien für Tiefbauprojekte Neubau (Tiefbaurichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung. 2.2.4. Die Stadtratsbeschlüsse  Grundsatzbeschluss II Klimaneutrales München 2035 und klimaneutrale Stadtverwaltung 2030  Maßnahmenplan Klimaneutralität München vom 4.11.2021 (Landeshauptstadt München)  Zwischenbericht Nahverkehrsplan München vom 9.12.2020 (Referat für Stadtplanung und Bauordnung)  Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 25.04.2007 (V09878)  Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 19.01.2022 (Radschnellverbindungen in München und Umland)  Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 21.12.2022 „Prinzipien der Schwammstadt auf den öffentlichen Flächen umsetzen“ (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 07943)  Zukünftige Stadtratsbeschlüsse

2.2.5. Rast06, ERA2010, RSA, ZTV-SA; ASR (in der jeweils gültigen Fassung) 2.2.6. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) (siehe Anlage 8) 2.2.7. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) 2.2.8. Die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag

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2.2.9. Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften für die Herstellung von Flächenkanalisationen und Durchführung von Sanierungen in München und Grundlagen für die Abrechnung (siehe Anlage 8) 2.2.10. Grundsätze für Planung und Bau dauerhafter und unterhaltsfreundlicher Ingenieurbauwerke in München (siehe Anlage 8) 2.2.11. Richtzeichnungen Geländer (siehe Anlage 8) 2.2.12. Folgende Unterlagen sowie Vorgaben des Auftraggebers:

  • Die vorliegenden Planungen
  • Alle weiteren (Plan-)Unterlagen, die im Laufe des Projektes erstellt werden (Ausschreibungen, Ausführungspläne, Verkehrs- und Bauphasenpläne, Straßenbaupläne, Spartenpläne etc.)
  • Die einschlägigen Gutachten für Boden und Altlasten, Verkehrsbelastung etc.
  • Die Vorgaben zum Datenaustausch mit dem Baureferat Tiefbau, Abteilung Straßenplanung und -bau (BAU-T1) in der aktuell gültigen Fassung.
  • Die Förderrichtlinien Abweichungen von § 2 Punkt 2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers – mit Ausnahme von Gefahr in Verzug. 2.3. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen des Vertrages werden ausschließlich von der Hauptabteilung Ingenieurbau, Abteilung J2 Brückenbau wahrgenommen. 2.4. Projektbevollmächtigte(r) des Auftragnehmers ist Projektbevollmächtige/r eingeben. Diesem(r) obliegt die Federführung für die Projektabwicklung und die Erledigung der wesentlichen Leistungen aus diesem Vertrag.

Vertreter(in) des/der Projektbevollmächtigten ist Vertreter/in eingeben. Diese(r) übernimmt bei Abwesenheit von Projektbevollmächtige/r eingeben dessen/deren Aufgaben in vollem Umfang. Der (die) Projektbevollmächtigte kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder in begründeten Fällen auf dessen Verlangen ausgetauscht werden.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers 3.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 genannten Leistungen zunächst:

Festbeauftragung Leistungsphase 1 und 2 3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 4 einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Optionale Leistungsabrufe Leistungsphasen 3 - 8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Anschlussbeauftragung hinzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt

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übertragenen Leistungen vergeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

§ 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat aus dem Leistungsbild Verkehrsanlagen folgende Grundleistungen (§ 47 i. V. m. Anlage 13.1 HOAI) und folgende Besondere Leistungen (§ 3 Abs. 3 i. V. m. Anlage 13.1 HOAI) zu erbringen (wenn nach § 3 beauftragt und abgerufen):

4.1. Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung

4.1.1. Die Grundleistungen nach Anlage 13 zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 HOAI mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden: 4.1.1.1. Grundleistung Ia eingeben. 4.1.1.2. Grundleistung Ib eingeben. 4.1.1.3. Grundleistung Ic eingeben. 4.1.2. Als besondere Leistungen: keine Beauftragung 4.1.2.1. Besondere Leistung Ia eingeben. 4.1.2.2. Besondere Leistung Ib eingeben. 4.1.2.3. Besondere Leistung Ic eingeben.

4.2. Leistungsphase 2 – Vorplanung

4.2.1. Die Grundleistungen nach Anlage 13 zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 HOAI mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden: 4.2.1.1. Grundleistung IIa eingeben. 4.2.1.2. Grundleistung IIb eingeben. 4.2.1.3. Grundleistung IIc eingeben. 4.2.2. Als besondere Leistungen: keine Beauftragung 4.2.2.1. Besondere Leistung IIa eingeben. 4.2.2.2. Besondere Leistung IIb eingeben. 4.2.2.3. Besondere Leistung IIc eingeben.

4.3. Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung

4.3.1. Die Grundleistungen nach Anlage 13 zu § 47 Abs. 1 Nr. 3 HOAI mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht

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werden: 4.3.1.1. Grundleistung IIIa eingeben. 4.3.1.2. Grundleistung IIIb eingeben. 4.3.1.3. Grundleistung IIIc eingeben. 4.3.2. Als besondere Leistungen: 4.3.2.1. Farbflächenpläne für BA-Beteiligung und Planverkleinerungen für Stadtratsbeteiligung. 4.3.2.2. Besondere Leistung IIIb eingeben. 4.3.2.3. Besondere Leistung IIIc eingeben.

4.4. Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung

4.4.1. Die Grundleistungen nach Anlage 13 zu § 47 Abs. 1 Nr. 4 HOAI mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden: 4.4.1.1. Grundleistung IVa eingeben. 4.4.1.2. Grundleistung IVb eingeben. 4.4.1.3. Grundleistung IVc eingeben. 4.4.2. Als besondere Leistungen: keine Beauftragung 4.4.2.1. Besondere Leistung IVa eingeben. 4.4.2.2. Besondere Leistung IVb eingeben. 4.4.2.3. Besondere Leistung IVc eingeben.

4.5. Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung

4.5.1. Die Grundleistungen nach Anlage 13 zu § 47 Abs. 1 Nr. 5 HOAI mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden: 4.5.1.1. Grundleistung Va eingeben. 4.5.1.2. Grundleistung Vb eingeben. 4.5.1.3. Grundleistung Vc eingeben. 4.5.2. Als besondere Leistungen: 4.5.2.1. Markierungsplan. 4.5.2.2. Besondere Leistung Vb eingeben. 4.5.2.3. Besondere Leistung Vc eingeben.

4.6. Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe

  • Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat nach dem Standardleistungskatalog des Auftraggebers zu erfolgen. Freitextpositionen sind auf ein Minimum zu beschränken. Vorbemerkungen sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

  • Die Daten sind mit einem AVA-Programm zu erfassen und auf einem mit dem

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Auftraggeber abgestimmten Datenträger gemäßGAEB XML, Datenaustauschphase 81 und 82 (DA X81 und DA X82) zu übergeben.

  • Die Vorgaben der GAEB-Schnittstelle sind zwingend einzuhalten.
  • Die Aufteilung der beauftragten Leistungen ist auf mehrere Ausführungsabschnitte vorgesehen, d. h. es sind 4 Leistungsverzeichnisse zu erstellen.

4.6.1. Die Grundleistungen nach Anlage 13 zu § 47 Abs. 1 Nr. 6 HOAI mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden: 4.6.1.1. Grundleistung VIa eingeben. 4.6.1.2. Grundleistung VIb eingeben. 4.6.1.3. Grundleistung VIc eingeben. 4.6.2. Als besondere Leistungen: keine Beauftragung 4.6.2.1. Besondere Leistung VIa eingeben. 4.6.2.2. Besondere Leistung VIb eingeben. 4.6.2.3. Besondere Leistung VIc eingeben.

4.7. Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe

4.7.1 Die Grundleistungen nach Anlage 13 zu § 47 Abs. 1 Nr. 5 HOAI mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden: 4.7.1.1 Zusammenstellen, Versenden und Nachfordern der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste 4.7.1.2 Auskünfte gegenüber Bewerbern 4.7.1.3 Einholen von Angeboten 4.7.1.4 Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, Erstellung der Preisspiegel 4.7.1.5 Verhandlungen mit den Bietern 4.7.1.6 Auftragserteilung 4.7.2 Als besondere Leistungen: keine Beauftragung 4.7.2.1 Besondere Leistung Va eingeben. 4.7.2.2 Besondere Leistung Vb eingeben. 4.7.2.3 Besondere Leistung Vc eingeben.

4.8. Leistungsphase 8 – Bauoberleitung

4.8.1 Die Grundleistungen nach Anlage 13 zu § 47 Abs. 1 Nr. 5 HOAI mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden:

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4.8.1.1 Grundleistung Va eingeben. 4.8.1.2 Grundleistung Vb eingeben. 4.8.1.3 Grundleistung Vc eingeben. 4.8.2 Als besondere Leistungen: keine Beauftragung 4.8.2.1 Besondere Leistung Va eingeben. 4.8.2.2 Besondere Leistung Vb eingeben. 4.8.2.3 Besondere Leistung Vc eingeben.

4.9. Zusätzliche Leistungen

4.9.1 Verkehrsphasenplanung Anlage 6.6 4.9.2 Zusätzliche Leistung b eingeben 4.9.3 Zusätzliche Leistung c eingeben

4.10. Vorgaben zu Planunterlagen, Kostenermittlungen und Dokumentationspflicht

4.10.1 In allen Leistungsphasen hat der Auftragnehmer Pläne und zeichnerische Darstellungen auf CAD-Anlagen entsprechend den „Vorgaben zum Datenaustausch mit dem Baureferat Tiefbau, Abteilung Straßenplanung und -bau (BAU-T1) – Darstellung von Bestands- und Projektplänen“ zu erstellen. Zeichnungen sind in einer für den Auftraggeber und die anderen Projektbeteiligten bearbeitbaren digitalen Form (dwg-Format) und als pdf- und plt-Datei zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Vorgaben des Auftraggebers zur CAD-Bearbeitung einzuhalten. Die Dateien sind jeweils vorab per E-Mail dem Auftraggeber zuzuleiten und anschließend auf CD- Rom zu übergeben. Daneben sind dem Auftraggeber, den anderen Projektbeteiligten und ausführenden Unternehmen die von diesen benötigten Unterlagen in ausreichender Anzahl in Papierform zur Verfügung zu stellen.

4.10.2 Die Kostenermittlungen sind auf Grundlage der RKS zu erstellen. 4.10.3 Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat der Auftragnehmer bei allen Besprechungen, an denen er teilnimmt, auf Verlangen des Auftraggebers, die Protokollführung zu übernehmen und für eine Verteilung der Niederschriften an die jeweiligen Teilnehmer zu sorgen. Der Inhalt der Protokolle ist grundsätzlich mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zur Unterstützung des Auftraggebers über alle Aufträge aus Besprechungen, an denen er teilnimmt, sowie über weitere, ihm vom Auftraggeber mitgeteilten Aufträge eine Aufgaben- Erledigungsliste zu führen, die Erledigung zu überwachen und zu dokumentieren.

4.10.4 Einsatz eines Projektkommunikationssystems (PKS): Im Falle des Einsatzes eines PKS hat der Auftragnehmer dieses entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers zu verwenden.

4.10.5 Verwendung einer Austauschplattform:

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Die Auftraggeberin stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunikation und Dokumentation zu nutzen. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, insbesondere Vertragsänderungen/-erweiterungen und Kündigungen. Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektansprechpartner der Auftraggeberin gesendet werden. Einzelheiten zur Verwendung der Austauschplattform sind in Ziff. 1.9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen - AVB - geregelt.

§ 5 Leistungen des Auftraggebers Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber erbracht: 5.1. Auswahl des Baugrundstückes; Aufstellen des Gutachtens über die Eignung des Baugrundstückes (Grundstücksbericht). 5.2. Beschaffen bzw. Mithilfe bei der Beschaffung der Kataster(flur)karten, Lage- und Höhenpläne und sonstiger Unterlagen über das Baugrundstück. 5.3. Vermessen des Baugeländes innerhalb des Baugrundstückes, ggf. einzelner für die Planung des Auftragnehmers erforderlicher Geländepunkte außerhalb des Baugrundstücks. 5.4. Bereitstellen folgender Unterlagen: 5.4.1. siehe Anlage 3 Projektbeschreibung 5.5. Einholen von Einverständniserklärungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken. 5.6. Beantragung der bauordnungsrechtlichen und aller anderen Genehmigungen oder Zustimmungen. 5.7. Durchführung des Vergabeverfahrens unter Verwendung der Beiträge des Auftragnehmers; hierzu gehören, ggf. unter Beteiligung des Auftragnehmers: Festlegen der Vergabeart, Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer, Versenden der Ausschreibungsunterlagen, Fertigen des Vergabevermerks, Stellungnahmen im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren, Auftragserteilung. 5.8. Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran. 5.9. Rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme. 5.10. Vollzug der Zahlungsanordnungen.

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§ 6 Termine und Fristen

6.1. Für die Leistungen nach § 3, Ziff 1. gelten folgende Termine bzw. Fristen:

Beginn der Leistungen: vsl. 01.04.2027 Fertigstellung der Leistungen: vsl. 01.03.2028 6.2. Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen vom Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftragnehmer schriftlich festgelegt. Im Übrigen sind die Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass sich bei Baubeginn und Baufortschritt keine Verzögerungen ergeben.

§ 7 Vergütung Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änd. des RaumordnungsG und anderer Vorschriften vom 22.3.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88). Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar auf Grundlage der nachfolgend festgelegten Honorarparameter sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 7.2.6). Der Honorarermittlung wird zugrunde gelegt:

7.1.Anrechenbare Kosten: 7.1.1. Für die Grundleistungen nach § 4 Ziffer 1 bis 8 die anrechenbaren Kosten nach den Regeln der §§ 46 mit 48 HOAI aus den Kosten der vom Auftraggeber geprüften und freigegebenen Kostenberechnung auf Grundlage der Entwurfsplanung. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit bleiben unberührt. Der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die RKS zugrunde zu legen.

7.1.2. Solange oder soweit die für die Berechnung des Honorars für die Leistungen nach § 4 (mit Ausnahme der besonderen Leistungen) maßgebenden Beträge nicht feststehen, erfolgt die Bemessung der Abschlagszahlungen nach den Kosten der qualifizierten und vom Auftraggeber geprüften Kostenschätzung, wobei die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der RKS zu ermitteln sind. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. 7.1.3. Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§ 2 Abs. 7 HOAI) werden gemäß § 4 Abs. 3 HOAI mit folgendem Wert vereinbart: 0,00€ (netto). 7.1.4. Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto) für die Verkehrsanlage(n): nach § 1, Ziff. 1.2.1 Kosten: Verkehrsanlagen 1.472.000 € Technische Ausrüstung 543.000 €

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Summe anrechenbare 2.015.000 € Kosten

7.1.5. Wird ein Auftrag, der eine oder mehrere Verkehrsanlagen umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die ganze Verkehrsanlage oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. 7.2.Honorarermittlung: 7.2.1. Folgende Honorarzonen gemäß § 48 Abs. 2 i. V. m. Anlage 13.2 HOAI werden der Honorarermittlung für die Verkehrsanlagen zugrunde gelegt:

Honorarzone: nach § 1, Ziff. 1.2.1 III nach § 1, Ziff. 1.2.2 [Honorarzone] nach § 1, Ziff. 1.2.3 [Honorarzone]

7.2.2. Honorarsatz: Basis für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 48 Abs. 1 HOAI. 7.2.3. Es gilt folgende Bewertung der Grundleistungen nach Anlage 13 zu § 47 HOAI:

§ 1, Ziff. 1.2.1§ 1, Ziff. 1.2.2§ 1, Ziff. 1.2.3
Grundlagenermittlung § 4, Ziff. 4.12,0 v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
Vorplanung § 4, Ziff. 4.220,0 v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
Entwurfsplanung § 4, Ziff. 4.325,0 v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
Genehmigungsplanung § 4, Ziff. 4.48,0 v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
Ausführungsplanung § 4, Ziff. 4.515,0 v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
Vorbereitung der Vergabe § 4, Ziff. 4.610,0 v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
Mitwirkung bei der Vergabe § 4, Ziff. 4.74,0 v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
Bauoberleitung § 4, Ziff. 4.815,0 v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.

7.2.4. Für die Leistungen bei Umbauten oder Modernisierungen der Verkehrsanlage nach § 1, Ziff. 1.2.1 / § 1, Ziff. 1.2.2 / § 1, Ziff. 1.2.3, die wesentlichen Eingriffe in Konstruktion oder Bestand darstellen, wird gemäß § 48 HOAI ein Zuschlag zum Honorar (nach § 6 Abs. 2 HOAI) von[20] v. H. vereinbart. Der Zuschlag gilt ausschließlich für Grundleistungen und andere Leistungen, deren Honorierung nach den anrechenbaren Kosten in Verbindung mit den Tafelwerten über von Hundertsätzen ermittelt werden. 7.2.5. Entfällt. 7.2.6. Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. den Nummern 7.1.1 mit

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7.2.5 wird folgender Zu- oder Abschlag vereinbart:

Verkehrsanlage(n) Zuzüglich (+) / abzüglich (-) v.H.-Satz

7.2.7 Liegen die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte nach § 35 Abs. 1 HOAI, wird das Honorar über die erweiterte Honorartabelle aus den bei Abschluss des Vertrages aktuellen RifT-Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg ermittelt, bzw. nach dem Angebot des Auftragnehmers.

Es wird ein Abschlag auf das über die anrechenbaren Kosten und die erweiterte Honorartabelle nach RifT ermittelte Gesamthonorar netto (einschl. der Summe aller vertraglich vereinbarten Kostenfaktoren) in Höhe von [Abschlag]v. H. vereinbart. 7.2.8. Es gilt folgende Bewertung der Besonderen Leistungen:

Verkehrsanlage:

NachPauschal (netto)§ 1, Ziff. 1.2.1§ 1, Ziff. 1.2.2§ 1, Ziff. 1.2.3
§ 4, Ziff. 4.3.2.1[Pauschal] €[xy] v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
§ 4, Ziff. 4.5.2.1[Pauschal] €[xy] v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
§ 4, Ziff. 4.x.y[Pauschal] €[xy] v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
§ 4, Ziff. 4.x.y[Pauschal] €[xy] v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
§ 4, Ziff. 4.x.y[Pauschal] €[xy] v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.
§ 4, Ziff. 4.x.y[Pauschal] €[xy] v. H.[xy] v. H.[xy] v. H.

7.2.9. Als Honorar für die zusätzlichen Leistungen nach § 4 Ziff. 4.9 wird vereinbart:

Nach § 4, Ziff. 4.9.1 § 4, Ziff. 4.x.y § 4, Ziff. 4.x.y

Pauschal (netto)
[Pauschal] €
[Pauschal] €
[Pauschal] €

7.2.10.Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe richten sich nach den folgenden Bestimmungen:

7.2.10.1. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar,

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soweit sie beim Auftragnehmer nicht einen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen.

7.2.10.2. Handelt es sich nach Meinung des Auftragnehmers um zusätzlich zu honorierende Leistungen, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Ausführung dieser Leistungen den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Bei einer Anordnung dieser Leistungen erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

7.2.10.2.1 Die Anpassung der Vergütung für zusätzliche Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit ein Zu- oder Abschlag gem. § 7 Ziff. 7.2.6 vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Stimmt der Auftraggeber in Textform alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung der zusätzlichen Grundleistungen zu, erhält der Auftragnehmer ein Honorar unter Zugrundelegung der in § 7 Ziff. 7.2.10.2.2 getroffenen Regelungen.

7.2.10.2.2 Für alle anderen zusätzlich zu honorierenden Leistungen erhält der Auftragnehmer ein Honorar unter Zugrundelegung der folgenden Stundensätze (netto):

7.2.10.2.2.1 für Leistungen, die ausschließlich von derdem Büroinhaberin/ Geschäftsführer*in erfüllt werden können €............../h

7.2.10.2.2.2 für ingenieurtechnische oder wirtschaftliche Leistungen, sofern sie nicht unter §7 Ziff. 7.2.10.2.2.1 oder 7.2.10.2.2.3 fallen €............../h

7.2.10.2.2.3 für technische Zeichnungen, CAD-Bearbeitung oder sonstige technische oder wirtschaftliche Aufgaben, die keine Ausbildung / Zulassung als Ingenieur (oder andere akademische Grade) voraussetzen €............../h.

Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

7.2.11.Nebenkosten:

7.2.11.1. Nebenkosten (§ 14 HOAI) werden pauschal erstattet. Die Nebenkosten erfassen auch den Aufwand für die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten und übermittelten Unterlagen sowie die Kosten für Arbeitspausen und Arbeitsvervielfältigungen.

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7.2.11.2. Die Nebenkostenpauschale beträgt ..... v. H. des Gesamthonorars *) / € .............. *) für die Leistungen nach § 4 Ziff. 1 bis 8.

Bei den zusätzlichen Leistungen nach § 4 Ziff. 9 sind die Nebenkosten in die jeweiligen Angebotspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

§ 8 Arbeitsgemeinschaft

8.1.Im Falle einer Arbeitsgemeinschaft als Auftragnehmer muss die Federführung im Rahmen dieses Vertrages hiermit benannt werden: Namen der Federführung eingeben Das federführende Mitglied vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

8.2.Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. 8.3.Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an das federführende Mitglied oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach Ziff. 10 AVB müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden mind. 2.000.000€ Für sonstige Schäden mind. 500.000€

§ 10 Ergänzende Regelungen Zu den Allgemeinen Pflichten des Auftragnehmers gehört ferner: Der Auftragnehmer und seine dafür verantwortlichen Mitarbeiter müssen sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl I S. 1942), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertrages bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte beziehungsweise andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

Baureferat München Stand: 18.10.2024

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§ 11 Kostenverantwortung Die Leistungen der Leistungsphase 1 mit 3 sind so zu erbringen, dass sich die hieraus ergebenen Baukosten für die Baumaßnahme die vom Auftraggeber vorgegebene Kostenobergrenze des Projekts in Höhe von [Kostenobergrenze eingeben] € (brutto) nicht überschreiten. Der Betrag wird anhand des bayerischen Baupreisindexes fortgeschrieben. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen nach RKS (Anlage 2; jeweils einschließlich Umsatzsteuer). Jeweils zum Abschluss der Leistungsphasen 3, sowie nach Erstellung und Freigabe des Kostenanschlages, wird vom Auftraggeber die für die folgenden Leistungen verbindliche Kostenobergrenze festgelegt. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen jederzeit so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze eingehalten wird. Stellt er fest, dass die Kostenobergrenze im weiteren Projektverlauf möglicherweise überschritten wird, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierauf hinzuweisen, Handlungsalternativen zur Einhaltung der Kosten und Termine aufzuzeigen und zu begründen und die schriftliche Entscheidung des Auftraggebers gemäß § 12 herbeizuführen. Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandhaltungskosten) aufgezehrt werden.

§ 12 Schriftform Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Auftragnehmer: Auftraggeber:

Ort, Datum Unterschrift Ort, Datum Unterschrift AbteilungsleitungJ2

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