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Generalinstandsetzung Maximiliansbrücken Objektplanung Ingenieurbauwerke Objektplanung Verkehrsanlagen Fachplanungen Tragwerksplanung Anlage 6.5 – Leistungsbild Spartenkoordination
Spartenkoordination
- Schnittstellen zu Sparten Dritter Im Zuge der Instandsetzungsmaßnahme müssen bestehende Spartenleitungen umverlegt werden. Die Koordination sowie die erforderlichen Abstimmungen mit den jeweiligen Spartenträgern sind im Leistungsumfang des AN enthalten.
Im Einzelnen handelt es sich um Sparten der Stromversorgung, Gasversorgung und Telekommunikation der nachfolgend aufgeführten Spartenträger (Stand 2024): ▪ 1&1 Versatel – Fernmeldekabel ▪ Vodafone Deutschland GmbH – Fernmeldekabel ▪ Vodafone GmbH (VDG) Fernmeldekabel ▪ Deutsche Telekom GmbH – Fernmeldekabel ▪ SWM Mittelspannung / Niederspannung ▪ SWM TK ▪ SWM LWL ▪ SWM Gas ▪ SWM Strom ▪ SWM Trinkwasser ▪ Landeshauptstadt München, Baureferat Tiefbau Stromkabel Beleuchtung (T3) – Straßenbeleuchtung / Verkehrsleittechnik ▪ Landeshauptstadt München, MSE-3K – Abwasser
- Weitere Schnittstellen Weitere Planungs- und Ausführungsschnittstellen sind während der Vertragslaufzeit abzustimmen, festzulegen und mit dem jeweiligen Projektstand fortzuschreiben: ▪ Gewerbliche Anlieger ▪ Beauftragten Dritten ▪ MSE Projekt – Sammler links der Isar
Die Koordination und erforderliche Abstimmungen der Schnittstellen sind im Leistungsumfang des AN enthalten.
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- Leistungsbeschreibung
| Leistungsbeschreibung | Lph 1 | Lph 2 | Lph 3 | Lph 4 | Lph 5 | Lph 6 | Lph 7 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Spartenkoordination in den Lph | AN | AN | AN | AN | AN | AN | AN |
| 1 – 7 | ||||||||
| a) | Erfassen aller von der Planung betroffenen Sparten und deren Träger | x | ||||||
| b) | Teilnahme an Besprechungen und Ortsbegehungen | x | x | x | x | x | x | |
| c) | Klären der planungstechnischen Anforderungen der Sparten und die Auswirkungen auf das Projekt | x | x | |||||
| d) | Vorbereiten, Führen, Nachberei- ten und Protokollieren der zur Ab- stimmung und Koordination erfor- derlichen Planungs-, Abstim- mungs- und Koordinationsbespre- chungen mit den Spartenträgern | x | x | x | x | x | x | |
| e) | Berücksichtigung der Sparten und der planungstechnischen Belange / Anforderungen in den jeweiligen Leistungsphasen der Planung | x | x | x | x | x | x | |
| f) | Ermitteln der terminlichen Anfor- derungen der Spartenträger in den Terminabläufen und Darstel- lung in den vom AN zu erstellen- den Terminplänen einschl. Fort- schreibung | x | x | x | x | x | ||
| g) | Ermitteln und Fortschreiben der Kosten für die erforderlichen Spartenumverlegungen in Abstim- mung mit den Spartenträgern und Berücksichtigung in den vom AN zu erstellenden Kostenermittlun- gen | x | x | x | x | x | x | |
| h) | Abstimmung weiterer Planungs- und Ausführungsschnittstellen während der Vertragslaufzeit | x | x | x | x | x | x |
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- Leistungspflichten des Auftragnehmers Anordnungen des Auftraggebers 4.1 Anordnungsrecht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen. Anordnungen geänderter und zusätzlicher Leistungen sind vom Auftragnehmer zu befolgen, soweit er dem Auftraggeber nicht nachweist, dass die Erbringung dieser Leistungen unmöglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Dieses Anordnungsrecht gilt sowohl für in Arbeit befindliche als auch für bereits abgeschlossene Leistungen. Eine Einigung über die Vergütung soll möglichst vor der Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung erfolgen. Kommt keine vorherige Einigung zustande, hat der Auftragnehmer die Anordnung dennoch umzusetzen.
4.2 Sonstige Anordnungen des Auftraggebers Anordnungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer umsetzen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, wenn die Vorgaben oder Anordnungen des Auftraggebers, unrichtig, seiner Meinung nach gegen Vorschriften verstoßen oder unzweckmäßig/unwirtschaftlich sind und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.
- Leistungspflichten des Auftragnehmers Anordnungen des Auftraggebers 5.1 Leistungsumfang Der Auftragnehmer hat seine Leistungen auf Grundlage der ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auszuführen. Er ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Leistungen zu erbringen, die für eine ordnungsgemäße Spartenkoordination erforderlich sind.
5.2 Leistungsumfang des AN Der AN ist vertraglich zur Abstimmung mit den Spartenträgern verpflichtet. Er ist insbesondere verpflichtet aktuelle Spartenpläne bei den Spartenträgern einzuholen, den Spartenbestand bei sämtlichen von ihm zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen (Integration in die Planung, Bestandsaufnahme) und die entsprechenden Merkblätter der Spartenträger zu beachten. Der AN hat darüber hinaus an regelmäßigen Spartenbesprechungen teilzunehmen, zu prüfen, welche Sparten von dem entsprechenden Spartenträger betroffen sind und frühzeitig Informationen (z.B. Bauablauf, Verzögerungen, Änderungen, gemeinsame Nutzung von Baufeldern und BE-Flächen, etc.) den Spartenträgern bereitzustellen. Planmäßig hat der AN den Spartenträgern mit dem Objektplaner vorabgestimmte Zeitfenster gem. Terminplan / Weg-Zeit-Diagramm eingeräumt, in denen die entsprechenden Spartenfreimachungen stattfinden. Hierfür sind Vorarbeiten, wie z.B. Bereitstellung des Baufelds, Fertigstellung der für die Spartenumverlegung erforderlichen Spezialtiefbau- und (ggfs. bauzeitlichen) Kanalbauabschnitte oder sonstiger Bauteile, etc. zu berücksichtigen.
Hierbei sind auch Planungen erforderlich, die bis zum Beginn der jeweiligen Bauarbeiten des Bau- AN die Umverlegung der im Baugrubenbereich liegenden Versorgungsleitungen, soweit es aus Sicht des Spartenträgers erforderlich ist, durch den Spartenträgern berücksichtigen.
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Er muss die Interessen des Auftraggebers im Rahmen der Spartenkoordination wahren und durchsetzen. Hierzu gehört das Prüfen, Überwachen und das Hinwirken auf Optimierungen bzgl. der durch den Objektplaner zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit den Sparten.
5.3 Verhältnis zum Auftraggeber 5.3.1 Projektleitung des Auftraggebers Die Projektleitung des Auftraggebers obliegt der Hauptabteilung Ingenieurbau, Abteilung BAU-J.
5.3.2 Pflicht zur Abstimmung mit dem Auftraggeber Im Zuge der Leistungserbringung hat sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber regelmäßig abzustimmen und insbesondere folgendes zu beachten: • Der Auftragnehmer ist bei der Umsetzung seiner zu erfüllenden Aufgaben frei, solange dies nicht in Konflikt mit den Projektzielen des Auftraggebers gerät. Maßnahmen des Auftragnehmers, die einen solchen Konflikt zur Folge haben könnten, muss der Auftragnehmer stets mit dem Auftraggeber abstimmen. • Maßnahmen mit Auswirkungen auf das Kostenbudget des Auftraggebers sind stets mit diesem abzustimmen. • Im Vorfeld von erforderlichen Abstimmungen mit Dritten (insb. Behörden) ist stets der Auftraggeber mit einzubeziehen. Der Auftraggeber behält sich ein Mitwirken bei den Terminen vor. • Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen und Vorschläge zur Beseitigung der Behinderung oder jedenfalls zur Reduzierung von Behinderungsfolgen zu unterbreiten.
5.3.3 Verpflichtung zur Risikominimierung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Koordinationsleistungen so zu erbringen, dass Risiken und negative Auswirkungen aus den Spartenmaßnahmen auf die Hauptbaumaßnahmen möglichst vermieden oder jedenfalls minimiert werden. Soweit Störungen (insb. Verzögerungen) des Bauablaufs der Hauptbaumaßnahmen durch Planungen der Spartenmaßnahmen drohen, so muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich mitteilen.
5.4 Verhältnis zu Dritten 5.4.1 Verhältnis zu Behörden Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich im Kontext mit seiner Vertragserfüllung selbstständig mit beteiligten Behörden (z.B. Mobilitätsreferat) abzustimmen. Dazu hat er sich im Vorfeld mit dem Auftraggeber abzustimmen, bei den Abstimmungen stets die Interessen des Auftraggebers zu wahren und ihn laufend über die Inhalte und Ergebnisse zu informieren. Eine Handlungsvollmacht ist damit jedoch nicht verbunden.
5.4.2 Verhältnis zum Objektplaner Bei der Zusammenarbeit mit dem Objektplaner, hat der Auftragnehmer insbesondere zu berücksichtigen, dass • im Falle von Konflikten zwischen Planung und den betroffenen Spartenträgern oder innerhalb der Parteien der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren ist
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5.6 Termine und Leistungszeiträume Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Terminen bzw. Leistungszeiträumen aus dem Terminplan / Weg-Zeit-Diagramm des Objektplaners auszurichten.
5.7 Besprechungen und Protokolle Der Auftragnehmer ist verpflichtet, außerhalb der durch ihn anzuberaumenden Spartenbesprechungen auf Einladung und/oder Anordnung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Dritten mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.
Der Auftragnehmer fertigt über die durch ihn anzusetzenden Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Abstimmung und Genehmigung vor.
5.8 Begehungen und Protokolle Über durchgeführte Begehungen der von Spartenmaßnahmen betroffenen Baufelder ist unverzüglich ein Protokoll zu erstellen und der Projektsteuerung sowie dem Auftraggeber unmittelbar zu übergeben. Das Protokoll muss mindestens folgendes enthalten: Name des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Begehung, Ort/e der Begehung, durchgeführte Maßnahmen, Feststellungen, Koordinationsleistungen, notwendiger Handlungsbedarf seitens des Auftraggebers. Dem Protokoll sind Fotos zur Dokumentation der Protokollinhalte beizufügen. Der Koordinator hat das Protokoll mit seiner Unterschrift zu versehen.
5.9 Unterlagen und Bedenken Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist.
Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger Ausführung sowie in digitaler Form auf Datenträger/n zu übergeben.
Die Bearbeitung der Planung hat mit einem CAD-System zu erfolgen. Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich im dwg-Format.
Der Auftragnehmer hat die im Rahmen seines Auftrags zu erarbeitenden Unterlagen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig dem Auftraggeber vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat die Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.
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6 Spezifische Leistungspflichten Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die nachfolgend beschriebenen Leistungen (siehe 6.1 und 6.2):
6.1 Allgemeines Seitens des Auftragnehmers sind die im Zusammenhang mit der vorgenannten Maßnahme erforderlichen Spartenmaßnahmen übergeordnet zu koordinieren.
Zentrale Aufgabe des Spartenkoordinators ist es, die seitens des Objektplaners vorgeschlagenen und geplanten Bauabläufe zu hinterfragen und Optimierungen im Sinne eines lückenlosen und konfliktfreien Bauablaufs vorzuschlagen.
Sämtliche Arbeiten sind vorausschauend (entsprechend dem Terminplan / Weg-Zeit-Diagramm in der jeweils gültigen Fassung sowie der Bauablaufplanung des Objektplaners so einzutakten, dass keine Störungen der Bauleistungen eintreten und ein termingerechter Bauablauf gewährleistet ist. Dabei sind die jeweiligen Abhängigkeiten und erforderlichen Arbeitsabläufe in geeigneter Form (z.B. Termin- und/oder Ablaufpläne) darzustellen. Eine regelmäßige Fortschreibung dieser Unterlagen entsprechend des Planungsfortschritts ist durchzuführen.
6.2 Zu erbringende Leistungen Es sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
• Koordinieren der einzelnen Spartenmaßnahmen sowie Koordinieren und Steuern der ineinander greifenden und aufeinander aufbauenden Spartenmaßnahmen insbesondere durch: ➢ Sichten, Prüfen, Bewerten und Beurteilen der übergebenen Spartenmaßnahmenpläne auf potenzielle Konfliktstellen ➢ Aufstellen von Raumverteilungsplänen der Spartenmaßnahmen (einschließlich Darstellen von Schnitten) durch Integrieren der einzelnen Spartenmaßnahmenpläne in die Projektpläne; Überarbeiten, Anpassen, Aktualisieren und Ändern der Raumverteilungspläne ➢ Erstellen und Fortschreiben (ggfs. nach Erfordernis öfter) einer koordinierten Terminplanung für die involvierten Spartenträger unter Berücksichtigung des übergeordneten Terminplans / Weg-Zeit-Diagramms des Objektplaners ➢ Vorabstimmen (zeitlich und räumlich) und Koordinieren der Verantwortlichkeit für etwaig erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen, Verkehrssicherungen ➢ Ansetzen, Leiten und Koordinieren von Ortsterminen einschließlich Protokollierung und Dokumentation ➢ Spartenbesprechung: Regelmäßiges Organisieren, Vorbereiten (z.B. Tischvorlagen) und Durchführen von Abstimmungsgesprächen (mindestens wöchentlich) mit den Projektbeteiligten einschließlich Protokollführung und Dokumentation der Besprechungsfestlegungen ➢ regelmäßige (mindestens monatlich) Statusabfrage bei den Projektbeteiligten und Berichte an den Auftraggeber ➢ adressatengerechtes Verteilen von Informationen • Ausarbeiten von Optimierungsmöglichkeiten im Bauablauf der Spartenmaßnahmen • Vorbereiten, Mitwirken und Unterstützen des Auftraggebers bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Spartenbetrieben; Prüfung von Mehrkostenanzeigen, Angeboten, Nachträgen, Rechnungen
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• Vorbereiten und Dokumentieren von AG-Entscheidungen • Begleiten der Übergaben zwischen den einzelnen Spartenträgern und dem Straßen- und Ingenieurbau; dazugehörige Dokumentation • Abfordern und Zusammenstellen von Spartenbestandsplänen und Übergabe an Auftraggeber • Abstimmungen mit Dritten in Zusammenhang mit der Spartenverlegung
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