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Generalinstandsetzung Maximiliansbrücken Objektplanung Ingenieurbauwerke Objektplanung Verkehrsanlagen Fachplanungen Tragwerksplanung Anlage 6.4 – Leistungsbild Baulogistik
| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung | |||
| a) | Klären der Aufgabenstellung | x | ||
| Unmittelbar nach Beauftragung hat der Baulogistiker die Aufgabenstellung durch Abstimmung der baulogistischen Projektziele mit dem Auftraggeber, dem Objektplaner und dem Projektsteuerer zu klären. Der Beitrag des Baulogistikers besteht dabei darin, die Einflussfaktoren auf die Baulogistik infolge der Gegebenheiten des Bauwerks, der Standortgegebenheiten und der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die sich restriktiv auf die Planung und Ausführung auswirken können, zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sind vor allem folgende Teilleistungen zu erbringen: ▪ Analyse der auszuführenden Bauaufgabe und der anzuwendenden Bauverfahren; ▪ Ermittlung der zur Verfügung stehenden Flächen und der Art der der- zeitigen Nutzung innerhalb des zu bebauenden Grundstücks sowie Ermittlung der an das Baugrundstück angrenzenden potenziellen Nut- zungsflächen z.B. für Anlieferung oder Materiallagerung; ▪ Ermittlung der verkehrstechnischen Anbindung des zu bebauenden Grundstücks; ▪ Ermittlung von Restriktionen aus der Nachbarschaft insbesondere im Hinblick auf Lärm, Licht, Staub- und Schmutzemissionen sowie Ein- schränkungen bei der Zufahrt zum Baugrundstück. Hierzu zählen auch Einschränkungen wegen zeitlich ablaufender (in Planung be- findlicher) Bauvorhaben in der Nachbarschaft; ▪ Ergänzend zu dem vorgenannten Punkt sind etwaige Einschränkun- gen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche, die die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens betreffen, zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sind auch die Arbeitszeitbeschränkungen für die Bauausführung zu berücksichtigen. Im Abgleich mit den allgemeinen Projektzielen zu Kosten, Terminen und Qualitäten sind ausgehend von diesen Einflussfaktoren logistik- spezifische Zielsetzungen zu definieren. Dabei können sich konkur- rierende Zielkonflikte einstellen, die in Abstimmung mit dem Auftrag- geber zu klären sind. Weitere logistische Zielsetzungen können sich aus den Anforderun- gen des Auftraggebers an die Projektabwicklung beispielsweise in- folge von Sicherheitsaspekten, Baustellensauberkeit aus Imagegrün- den o.Ä. ergeben. Diese Teilziele sind im Einzelnen mit dem Auftrag- geber abzustimmen. | ||||
| b) | Erfassen der bei der Baulogistikplanung einzubindenden Personen | x | ||
| und Institutionen | ||||
| Bei dieser Teilleistung handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Grundleistung Beraten zum gesamten Leistungsbedarf des Architekten bzw. Objektplaners, die sich auf den Planungs- und Ausführungsbereich der Baulogistik beschränkt. Neben dem Hinweis auf planerisch und baulich einzuschaltende Projektbeteiligte hat der Baulogistiker den Auftraggeber auch im Hinblick auf einzuschaltende öffentliche Ämter zu beraten. |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| b) | Klären der Randbedingungen und Schnittstellen Ablaufplanung | x | ||
| Ausgehend von den unter 1.a ermittelten Einflussfaktoren werden durch den Baulogistiker für die Ablaufplanung terminrelevante Auswirkungen dargestellt. Ziel ist es, den Objektplaner oder Projektsteuerer bereits frühzeitig auf terminkritische baulogistische Sachverhalte hinzuweisen, die im Zuge der Erstellung des Rahmenterminplans zu berücksichtigen sind. Dem Baulogistiker kommt damit eine Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Rahmenterminplans zu. | ||||
| c) | Klären des Planungsumfangs für Baulogistikplanung in sämtlichen | x | ||
| Bauphasen | ||||
| Bezogen auf die eigene Leistung ist dies keine Leistung im Sinne der HOAI. Hinsichtlich der besonderen Leistungen oder anderweitigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Baulogistik stehen, trifft vielmehr die Grundleistung unter 1.b zu. Hier soll vielmehr ein Abgleich der beauftragten Leistungen nach Klärung der Aufgabenstellung durch den Objektplaner vollzogen werden. | ||||
| f) | Zusammenfassen der Ergebnisse | x | ||
| Durch das Zusammenfassen der Ergebnisse soll dem Auftraggeber vor Planungsbeginn nochmals eindeutig die Grundlagenermittlung der baulogistischen Konzeption vor Augen geführt werden. Sie muss schriftlich erfolgen. | ||||
| 2. | Leistungsphase 2 Vorplanung | |||
| a) | Bewerten der Vorentwurfsvarianten in Hinblick auf Einhaltung der | x | ||
| Ziele und Randbedingungen aus der Grundlagenermittlung | ||||
| Nach Analyse der zusammengetragenen Unterlagen auf baulogistische Relevanz und Abstimmen der unterschiedlichen Zielvorstellungen der fachlichen Beteiligten und der Behörden sind nach Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Bewertungsmatrix) die Vorentwurfsvarianten zu bewerten und damit die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zu ermöglichen. Bei der Formulierung des Zielkatalogs sollten neben der bekannten Bewertung der Alternativen nach ▪ Flächenverbrauch, ▪ verkehrlicher Anbindung, ▪ Kostenrelevanz der gewählten Bauverfahren bzw. Bauprovisorien und ▪ Machbarkeit hinsichtlich Zeit und Kosten und ▪ Auswirkung auf die Bauzeit relevanten Randbedingungen der vorher- gehenden Leistungsphase u.a. folgende Fragestellungen mit dem Auftraggeber diskutiert und fi- xiert werden, um auch vermeintlich weichen Einflussfaktoren den Weg in die Bewertungsmatrix zu ermöglichen, da diese u.U. über die Realisierbarkeit des Projektes entscheiden: ▪ Bewertung der Umweltrelevanz des Bauvorhabens mit Festlegung der am Standort möglichen Emissionsgrenzen für Lärm, Staub, Licht; ▪ Abstimmung von Bauverfahren mit Flächenbedarf und Baustellenein- richtung im Baustellenablauf; |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| ▪ Festlegung von tageszeitbegrenzten Arbeitszeiten bzw. Arbeitsverfah- ren; ▪ Optimierbarkeit von Kostenrelevanz und Bauzeit einzelner Gewerke, um unter dem Gesichtspunkt „akzeptierbarer Emission in die Umge- bung" den idealen Weg im Ablaufterminplan vorgeben zu können; ▪ Verhandelbarkeit und Abstimmung des gewählten Entwurfs mit den behördlichen Vertretern; ▪ Vermittelbarkeit des gewählten Bauablaufs in der Öffentlichkeit; ▪ Einbeziehung des Umfeldes in die Entscheidungsprozesse zur Ge- staltung des nach außen hin zu erfahrenden Bauablaufs (z.B. Öffent- lichkeit). | ||||
| b) | Mitwirken beim Aufstellen eines Generalablaufplans hinsichtlich | x | ||
| baulogistischer Belange | ||||
| Die aus der Bewertung der Entwürfe hervorgegangenen Festlegungen für die Wahl der Arbeitsverfahren und des Bauablaufs sind in der aufgestellten Entscheidungsmatrix mit einer vorläufigen Kostenschätzung zu hinterlegen. Dabei sind die fachlich Beteiligten einzubeziehen, um einen realistischen Abgleich über die gewählten Arbeitsverfahren, deren Vor- und Nachteile insbesondere hinsichtlich Termine und Kosten bezogen auf die aktuelle Marktsituation zu erhalten. Für die daraus erforderliche Flächendisposition sind die ggf. anfallenden Kosten für Flächenanmietungen und Bauprovisorien abzuleiten und darzustellen. Auch indirekte Kosten aus gesondert auszuschreibenden Gewerken wie Baustellensicherung und Abfallentsorgung, welche aus Gründen der Flächenoptimierung und Bündelung und Steuerung von Materialströmen entstehen, sind diesbezüglich darzustellen und in die Gesamtkalkulation einzurechnen. | ||||
| c) | Aufzeigen von baulogistischen Konsequenzen der | x | ||
| Vorplanungsergebnisse | ||||
| Eine weitere Spalte der Entscheidungsmatrix muss den zeitlichen Folgen des gewählten Bauablaufs und der darauf abgestimmten Bauverfahren bezogen auf die jeweiligen Entwurfsvarianten gewidmet werden. Insbesondere müssen dabei die zeitlichen Ressourcen für die ggf. notwendigen Abstimmungen mit den Behörden, Anwohnern und sonstigen beteiligten Dritten wie z.B. Spartenträger dargestellt werden. Weiterhin sind Zeitpuffer und Vorgaben für die Umsetzung von gesondert auszuschreibenden Gewerken wie Baustellensicherung und Abfallentsorgung als Vorgaben für die Erstellung des Generalablaufplans einzustellen. Auch die Dauer für notwendige Vorabmaßnahmen (Verlegung von Sparten) und die Erstellung von Bauprovisorien (Straßenverlegungen) sind im Generalablaufplan auf Hinweis des Baulogistikers abzubilden. Die Festlegung des verbindlich notwendigen Zeitraumes zur Umsetzung der jeweils notwendigen technischen Lösung erfolgt durch den jeweils beauftragten Fachplaner in Abstimmung mit dem Baulogistiker. Die Koordination und Festlegung der Abstimmungszeiträume werden durch den Baulogistiker fixiert. | ||||
| d) | Mitwirken bei der Kostenschätzung in Bezug auf baulogistische | x | ||
| Belange |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| Nach Fixierung des Entwurfs auf eine der vorgestellten Varianten sind die nötigen Arbeits- und Bauabläufe durch die Planungsbeteiligten festzulegen, auf die auszuschreibenden Gewerke umzulegen und die sich daraus ergebenden baulogistischen Konsequenzen aufzuzeigen. Dabei sind die bereits in der Entscheidungsmatrix dargestellten Maßnahmen und sich daraus abzuleitenden Folgen als Grundlage zu verwerten. Insbesondere sind die baulogistischen Konsequenzen, die sich aus der Wahl des Entwurfs in Kombination mit der verfügbaren. Bauzeit und der Lage des Baugrundstücks und den in der Grundlagenerkundung spezifisch abzuleitenden Randbedingungen ergeben, auseinanderzusetzen, um den fachlich Beteiligten die Grundlage für die Planungsaufgaben in der nächsten Leistungsphase an die Hand zu geben. | ||||
| e) | Zusammenfassen der Ergebnisse im Baulogistikkonzept der | x | ||
| Vorplanung | ||||
| Die dargestellte und ausgearbeitete Entscheidungsmatrix wird in der ersten Stufe des zu entwickelnden Baulogistikkonzepts abgebildet. Daraus wird der Weg zur Festlegung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Entwurfs aus Sicht der Baulogistik abgeleitet und die sich daraus ergebenden Vor- und Nachteile für die baustellenlogistische Umsetzung des Projektes dargestellt und diskutiert. Zeitliche wie kostenrelevante Randbedingungen werden aufgezeigt und den Fachplanern zur weiteren Bearbeitung zugeordnet. | ||||
| 3. | Leistungsphase 3 Entwurfsplanung | |||
| a) | Ausarbeiten eines Baulogistikkonzepts mit Übersichtsplänen | x | ||
| (Entwurfsphasenpläne) für sämtliche Bauphasen unter | ||||
| Berücksichtigung der wesentlichen Randbedingungen und | ||||
| Abstimmung mit den Beteiligten | ||||
| Basierend auf der Vorplanung entwickelt der Baulogistiker abgestimmt mit dem Entwurf des Objektplaners und den Fachplanern ein Baulogistikkonzept. Dieses Konzept berücksichtigt alle wesentlichen Ströme zur Baustelle, auf der Baustelle und von der Baustelle. Sowohl Personen-, Maschinen-, Material-, Hilfsstoffe und Abfallströme werden in dem Konzept erfasst. Sämtliche in den vorangegangenen Phasen erarbeiteten Ergebnisse sind in dieses Konzept zu integrieren. Dieses Konzept muss nach der Erstellung mit allen Beteiligten abgestimmt werden. Dieses Konzept wird Grundlage für die baulogistischen Belange im Rahmen der Bauaktivitäten. Das Konzept zeigt erste mögliche Konfliktpunkte auf. | ||||
| b) | Vorläufige Darstellung der Transportwege, Lagerflächen, | x | ||
| Entladezonen und von Vorkehrungen zur Vermeidung von | ||||
| gegenseitigen Behinderungen der Transporte | ||||
| Da es immer wieder zu Behinderungen von Verkehrströmen auf der Baustelle kommt, muss der Baulogistiker mögliche Konflikte bereits in der Entwurfsplanung zu vermeiden suchen. Dabei sind die Entflechtung der Verkehrsströme und die Bereitstellung von BE-Fläche von entscheidender Bedeutung. Nur so können die Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Rahmen der Ausführungsplanung und der Dispositionierung des |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| Bauunternehmers baulogistische Belange umgesetzt werden. Es wird so das Risiko gemindert, dass baulogistische Engpässe erst bei der Bauabwicklung erkannt werden. | ||||
| c) | Mitwirken beim Konzipieren/Dimensionieren und Darstellen der | x | ||
| Sicherheitsvorkehrungen | ||||
| Sicherheitsvorkehrungen, wie z.B. der Bauzaun und die Ausbildung des Baustellenzugangs, sind durch den Baulogistiker mitzugestalten. Dafür wird er die Anforderungen aus der Baulogistik an die Sicherheitsvorkehrungen zusammentragen und mit den anderen Planern zu einem Konzept entwickeln. Im Rahmen der Entwurfsplanung ist dieses Konzept bereits zu dimensionieren und darzustellen. Dadurch stehen diese Ergebnisse den Beteiligten für die weitere Planung vollständig zur Verfügung. | ||||
| d) | Mitwirken beim Aufstellen des Grobablaufterminplans hinsichtlich | x | ||
| baulogistischer Belange | ||||
| Da Belange aus der Baulogistik direkt Einfluss auf die terminliche Abwicklung haben, muss durch den Baulogistiker dafür gesorgt werden, dass diese in die Terminplanung einfließt. Der Baulogistiker teilt dem Terminplaner, i.d.R. dem Projektsteuerer, mit, wie die Ströme auf der Baustelle abgewickelt werden und welche terminlichen Randbedingungen dadurch entstehen. Dabei ist insbesondere die Plausibilisierung des Grobablaufterminplans vorzunehmen. Festgestellte Konflikte aus 3.1 werden kommuniziert und abgestimmte Lösungen entwickelt. | ||||
| e) | Zusammenfassen der Ergebnisse im Baulogistikkonzept der | x | ||
| Entwurfsplanung | ||||
| Der Baulogistiker stellt seine Resultate, die er im Rahmen der Entwurfsplanung entwickelt hat, zusammen und übergibt diese an den Auftraggeber. | ||||
| f) | Mitwirken beim Erstellen von Antragsunterlagen und beim | x | ||
| Abstimmen mit den genehmigenden Ämtern und Institutionen | ||||
| Der Baulogistiker hat im Rahmen der Genehmigungsplanung die Mitwirkung bei den öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren aus baulogistischer Sicht zu begleiten. Bei den notwendigen Genehmigungsverfahren sind in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, den beauftragten Planern und allen sonstigen beteiligten Institutionen die baulogistischen Belange entsprechend aufzuzeigen und festzulegen und die notwendigen Verfahrensschritte aus baulogistischer Sicht zu dokumentieren, um die oft komplizierten Zusammenhänge offen und transparent zu machen. | ||||
| 4. | Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung | |||
| a) | Mitwirken bei der Herbeiführung der behördlichen Entscheidungen | x | ||
| zur verkehrsrechtlichen Anbindung des Bauvorhabens | ||||
| Auf Basis der erarbeiteten baulogistischen Grundlagen — dem Baulogistikkonzept — sind die Randbedingungen für die verkehrsrechtlichen Anbindungen in den entsprechenden |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| Genehmigungsunterlagen zu formulieren und die Antragsunterlagen auszuarbeiten. Bei der Herbeiführung der behördlichen Entscheidung zu provisorischer Verkehrsführungen bei Ausführung des Bauvorhabens hat der Baulogistiker mitzuwirken. | ||||
| b) | Mitwirken bei der Festlegung der brandschutztechnischen | x | ||
| Realisierbarkeit baulogistischer Einrichtungen und Anlagen (z.B. | ||||
| Anfahrtswege Feuerwehr, Aufbau Containeranlagen) in Abstimmung | ||||
| mit Fachplanern | ||||
| Auf Basis der erarbeiteten baulogistischen Grundlagen — dem Baulogistikkonzept — unterstützt der Baulogistiker den Fachplaner für Brandschutz bei der Einbindung der Randbedingungen für die brandschutztechnische Realisierbarkeit baulogistischer Einrichtungen und Anlagen in die Bauantragsunterlagen, Brandschutzgutachten. | ||||
| c) | Fortschreiben des Baulogistikkonzepts mit Übersichtsplänen aus | x | ||
| der Entwurfsplanung | ||||
| Basierend auf dem in der Entwurfsplanung entwickelten und abgestimmten Baulogistikkonzept - dieses berücksichtigt alle wesentlichen Ströme zur Baustelle, auf der Baustelle und von der Baustelle, und zwar Personen-, Maschinen-, Material-, Hilfsstoffe und Abfallströme -, sind die Veränderungen und Anforderungen, die sich aus dem Genehmigungsverfahren ergeben, fortzuschreiben und die Entwurfsphasenpläne sind entsprechend zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Dieses fortgeschriebene Baulogistikkonzept wird Grundlage für die baulogistischen Belange im Rahmen der weiteren Bauaktivitäten. | ||||
| 5. | Leistungsphase 5 Ausführungsplanung | |||
| a) | Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 zu einer | x | ||
| ausführungsreifen Lösung und Fertigstellung des | ||||
| Baulogistikkonzepts | ||||
| In der Leistungsphase 5 sind nunmehr die Ergebnisse aus den Leistungsphasen 1 bis 4 detaillierter zu untersuchen und zu optimieren. Dabei sind die Massenbilanz und die Auswirkungen auf den Grobablaufplan und das zugrunde liegende Verkehrs- und Baulogistikkonzept zu aktualisieren und die Erkenntnisse aus der Genehmigungsplanung hinsichtlich der Einteilung von Bauabschnitten und Fachlosen mit den gegebenen Randbedingungen auf Verträglichkeit zu prüfen. Die Auswirkungen auf den Grobablaufplan werden in der Grundleistung 2 der Leistungsphase 5 berücksichtigt. Danach kann das Baulogistikkonzept für die Ausschreibung beschrieben und in Plänen dargestellt werden. Dieses kann u.a. beinhalten: ▪ Verkehrskonzept für Erschließung und Anbindung der Baustelle ▪ Baustelleinrichtungsfläche, nach Bauphasen zeitlich gegliedert ▪ Umzäunung, Tore, Zugangskontrolle (Personenströme) ▪ Baustraßen und Baustellenverkehr ▪ Lagerflächen für Entsorgung und Entsorgungskonzept (Massen- ströme) |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| ▪ Lagerflächen für Versorgung und Versorgungskonzept (Massen- ströme) ▪ Betriebsflächen, Umschlag und Zwischenlagerflächen ▪ Büro- und Unterkunftsflächen ▪ Sanitär- und Sozialflächen ▪ Sicherheitseinrichtungen ▪ Einschränkung für Hebezeuge ▪ spezifische Behördliche Auflagen | ||||
| b) | Mitwirken beim Fortschreiben des Grobablaufterminplans | x | ||
| hinsichtlich baulogistischer Belange | ||||
| In der Planung der Leistungsphasen 3 und 4 wurde ein Generalablaufplan des Projektsteuerers unter Mitwirkung des Baulogistikers erstellt und fortgeschrieben. Er enthält bereits die Ablauffolge, die sich aus der Berücksichtigung der Bauinhalte und externen Bauumstände ergeben hat. In der Leistungsphase 5 sind dann analog der Detaillierung und Optimierung des Baulogistikkonzepts die gegenseitigen Abhängigkeiten von Teilbaustellen und Fachlosen zur Vermeidung von Engstellen und Konfliktpunkten zu untersuchen und, falls erforderlich, daraus Vorgaben für die Planung zu entwickeln. Wesentliche Ablaufdauern sind über geeignete Bauverfahren und Ressourceneinsatz zu ermitteln, um die geplanten Termine wirtschaftlich und terminsicher zu erzielen. Hierbei ist zu prüfen, ob Parallelbetrieb oder Lastspitzen durch zusätzlichen Flächen- und Ressourcenbedarf vermeidbar sind. Weitere bauzeitrelevante, baulogistische Randbedingungen, wie z.B. Erkenntnisse aus Baugrund -und hydrologischen Untersuchungen bzw. Auflagen aus dem Genehmigungsverfahren, sind zu erfassen. Ggf. sind diese baulogistischen Zwänge durch Detaillierungen in Bauphasen- und Verkehrsphasenpläne darzustellen. | ||||
| c) | Mitwirken beim Erstellen des Sicherheits- und | x | ||
| Gesundheitsschutzplans (BaustellV) im Hinblick auf baulogistische | ||||
| Belange | ||||
| In der Anlage A zur RAB 30 werden Planungs- und Baumaßnahmen in zwei Stufen eingeteilt. Stufe 1 geht von geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen aus, wie z.B. Einfamilien-, Reihen- und Doppelhäusern sowie kleineren Gewerbebauten und einfachen Erschließungsanlagen. In Stufe 2 sind alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen erfasst. Baulogistische Belange können durchaus auch Maßnahmen der Stufe 1 beeinflussen, sie werden meist jedoch bei komplexen Maßnahmen der Stufe 2 zum Tragen kommen. Der SiGeKo hat bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans folgende Maßnahmen zu planen: ▪ Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdung bei der Zusammenarbeit mehrer Arbeitgeber ▪ Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Ein- richtungen ▪ räumliche und zeitliche Arbeitsabläufe |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| ▪ gewerkebezogene Gefährdungen Der Baulogistiker wird die erarbeiteten Erkenntnisse aus der Ausführungslösung des Baulogistikkonzepts der Leistungsphase 5 bzw. aus dem fortgeschriebenen Grobablaufplan einbringen und den SiGeKo unterstützen. | ||||
| d) | Vervollständigen der Ausführungsplanung während der | x | ||
| Objektausführung | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung Fortschreiben der Ausführungsunterlagen auch bei Änderungen anderer Leistungsbilder wie z. B. Tragwerksplanung (z. B. für Brückenausstattung, Lager, Fahrbahnübergänge, Fugenbänder, Bauablaufplan einschließlich Verkehrsführungskonzept) oder Technische Ausrüstung während der Bauausführung | ||||
| 6. | Leistungsphase 6 Vorbereiten der Vergabe | |||
| a) | Erstellen eines Baulogistikhandbuchs, in dem für sämtliche | x | ||
| Bauphasen die Anforderungen der Baulogistik - z.B. an Zugang/ | ||||
| Zufahrt, Baustellenbewachung, Baustelleinrichtung, Ver- und | ||||
| Entsorgung der Baustelle, Baustellenreinigung - beschrieben und | ||||
| durch die Fortschreibung enthaltender Rohphasenpläne | ||||
| veranschaulicht werden. | ||||
| Der Baulogistiker hat in dieser Phase das Logistikhandbuch zu erstellen | ||||
| und sinnvoll gemäß den Anforderungen der Baumaßnahme zu gliedern | ||||
| und zu detaillieren. Die Entwicklung der Rohphasenpläne aus den | ||||
| Entwurfsphasenplänen erfolgt ebenfalls durch ihn in dieser | ||||
| Leistungsphase, so dass am Ende ein Handbuch inklusive | ||||
| Übersichtsplänen für die Ausschreibung vorliegt und Vertragsbestandteil | ||||
| wird. | ||||
| Das Baulogistikhandbuch ist in der Phase der Umsetzung ein | ||||
| entscheidendes Dokument, das die Rechte und Pflichten der | ||||
| Vertragsparteien im Bezug auf baulogistische Belange einheitlich und | ||||
| verbindlich regeln soll. Das Handbuch fasst dazu alle Anforderungen der | ||||
| Baumaßnahme in Bezug auf die Baulogistik in einer verständlichen Weise | ||||
| zusammen. Da diese je nach Bauvorhaben sehr unterschiedlich sein | ||||
| können, ist es nicht möglich, eine allgemeingültige Auflistung aller | ||||
| Inhaltspunkte und ihrer Ausgestaltung im Rahmen dieser Erläuterung zu | ||||
| erstellen. Die im Leistungstext genannten Punkte werden hingegen als | ||||
| essentiell erachtet und sollten bei gängigen Projekten im | ||||
| Baulogistikhandbuch geregelt sein. | ||||
| Zusätzlich zu dem Textdokument enthält das Baulogistikhandbuch | ||||
| Rohphasenpläne zur Veranschaulichung der Situation. Diese entsprechen | ||||
| dem zum Zeitpunkt der Erstellung des Baulogistikhandbuchs aktuellen | ||||
| Stand, der vom Baulogistiker durch Fortschreibung der vorhandenen | ||||
| Entwurfsphasenpläne herbeizuführen ist. | ||||
| b) | Mitwirken beim Aufstellen von Lesungsbeschreibungen mit | x | ||
| Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| Das Mitwirken des Baulogistikers in dieser Phase bezieht sich auf die | ||||
| Arbeiten des Objektplaners und der Fachplaner für Freianlagen, | ||||
| Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und der Technischen Ausrüstung. | ||||
| Dies umfasst die Überprüfung der Unterlagen auf die Eindeutigkeit und | ||||
| erschöpfende Beschreibung in Bezug auf baulogistische Belange. | ||||
| Insbesondere der Ausschreibung von baulogistischen (Dienst-)Leistungen | ||||
| kommt eine besondere Bedeutung zu und sollte z.B. gemäß den | ||||
| Vorgaben des Standardleistungsbuchs (Dynamische Baudaten) 090 | ||||
| Baulogistik des GAEB ausgearbeitet werden. |
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