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Generalinstandsetzung Maximiliansbrücken Objektplanung Ingenieurbauwerke Objektplanung Verkehrsanlagen Fachplanungen Tragwerksplanung Anlage 6.3 – Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung
| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung | |||
| a) | Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der | x | ||
| Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem | ||||
| Objektplaner | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner zu klären. Dabei sind standortbezogene Einflüsse zu berücksichtigen, unter anderem: - Bodenverhältnisse - Grundwasser - Nutzungsbezogene Anforderungen - Maßnahmen zu Schall-, Wärme- und Brandschutz Sichtung und Auswertung der Bestandsunterlagen, der Bauwerksbücher und der Hauptprüfberichte gemäß Nachrechnungsrichtlinie und Prüfung auf Plausibilität. | ||||
| b) | Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden | x | ||
| Planungsabsichten | ||||
| Zusammenstellung der Planungsrandbedingungen aus der Objektplanung, die sich auf die statisch-konstruktiven Anforderungen für die Planungsaufgabe auswirken (z. B. Auswirkungen auf Gradiente, Stützweite, verkehrliche Belange, Zwangspunkte). | ||||
| c) | Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | x | ||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse • Beschreibung des Ist-Zustandes • Beschreibung des Planungszieles in Abstimmung auf die weitere Bearbeitung • Aufzeigen aller Sachverhalte, die die Maßnahme/das Objekt beeinflussen • Mitwirkung bei der Entwicklung eines Arbeits- und Terminplanes für die Planungsleistungen als Zuarbeit für den Objektplaner | ||||
| d) | Bei Objekten nach § 41 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung | x | ||
| erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der | ||||
| Tragwerksplanung | ||||
| Die für das Bauwerk möglichen Tragwerkslösungen sind zu klären; die aus wirtschaftlicher Sicht geeigneten Konstruktionen mit dem Tragwerksplaner abzustimmen. | ||||
| 2. | Leistungsphase 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |||
| a) | Analyse der Grundlagen | x | ||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Analysieren der Grundlagen Sichten von vorhandenen Unterlagen, z. B. Bauwerksbuch, Bauwerksakte, Gutachten |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| Bewerten der Unterlagen hinsichtlich des Planungszieles Sichten und Bewerten der Unterlagen aus vorausgegangenen Untersuchungen, z. B. OSA, Geologischer Bericht | ||||
| b) | Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung | x | ||
| der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchstauglichkeit und der | ||||
| Wirtschaftlichkeit | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beratung des Auftraggebers in statisch-konstruktiver Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung von: ▪ Tragfähigkeit ▪ Gebrauchsfähigkeit ▪ Dauerhaftigkeit ▪ Ästhetik ▪ Wirtschaftlichkeit (über den gesamten Lebenszyklus) ▪ Bauphysikalische Aspekte (Brand-, Schall-, Wärmeschutz usw.) ▪ Umweltverträglichkeit ▪ Ergebnisse sind schriftlich vom AN zu dokumentieren. | ||||
| c) | Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich | x | ||
| Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter | ||||
| gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung | ||||
| und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven | ||||
| Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und | ||||
| Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich beim Erarbeiten eines Planungskonzepts mitzuwirken. Dabei sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten (Varianten) unter gleichen Objektbedingungen zu untersuchen und skizzenhaft darzustellen. Außerdem sind wesentliche konstruktive Festlegungen (wie Baustoffe, Bauarten, Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster, Gründungsarten…) zu ermitteln und anzugeben. Es sind je Lösungsmöglichkeit folgende Unterlagen zu erarbeiten: ▪ Planskizzen (unmaßstäblich) ▪ Erläuternde Angaben zu Baustoffen, Bauarten, Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster, Gründungsart und dem verwendeten statischen System ▪ Dimensionierung von Tragwerkselementen mit Hilfe von Überschlagsrechnungen in Abhängigkeit von Baustoff, Gründungsart, Lagerung und Stützen ▪ Kostenvergleich durch Kostenüberschlag unter Verwendung von Kostendaten. Ziel ist es hier die in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht beste Lösung als Grundlage für weitere Bearbeitung zu finden. Dazu erstellt der Auftragnehmer auch eine Gegenüberstellung der Tragwerkslösungen mit vergleichender Darstellung von Vor- und Nachteilen und Kennzahlen (Kosten, Termine, Wirkung, Ästhetik…) auf Basis von Erfahrungswerten. Die aus Sicht des Auftragnehmers am besten geeignete Lösungsvariante ist dem Auftraggeber vorzulegen und bezüglich statischen Systems, Ästhetik, Dauerhaftigkeit, Gebrauchsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit der Bauausführung, Objektnutzung und aller weiteren relevanten Aspekte in einer Präsentation und mit einem begleitenden Bericht zu |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| erläutern. Auf Basis dieser Unterlagen wird der AG eine Lösungsvariante auswählen. Anschließend sind die wesentlichen, konstruktiven Festlegungen (insbesondere für Baustoffe, Bauarten, Gründungsart, Konstruktionsraster, Herstellungsverfahren…) der gewählten Lösung abschließend festzulegen. | ||||
| d) | Mitwirken bei Vorverhandlungen der Vorzugsvariante mit Behörden | x | ||
| und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die | ||||
| Genehmigungsfähigkeit | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Maßnahme. Dies umfasst Vorverhandlungen und Gespräche mit dem Ziel, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der ausgewählten Tragwerkslösung zu klären. Alle Beteiligte von Seiten der zuständigen Behörden und zuständige Prüfingenieure sind einzubeziehen. Soweit die statisch-konstruktive Planung die Belange anderer Planer (z.B. Technische Ausrüstung, Schallschutz, Bauakustik, Baugrundbeurteilung…) betrifft oder betreffen könnte, verpflichtet sich der Auftragnehmer selbstständig mit diesen in Kontakt zu treffen und sachgerechte Lösungen herbeizuführen. Gegebenenfalls ist die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. | ||||
| e) | Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung | x | ||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung. Der Auftragnehmer hat hierbei den Objektplaner zu unterstützen. Insbesondere sind die Kosten der Konstruktionsteile anzugeben, die in den Kostendaten des Objektplaners nicht oder nicht ausreichend dargestellt sind (z.B. Pfahlgründungen, Schlitzwand, Brandschutz, Rüstung, Forderungen/Auflagen der Genehmigungsstellen). Ermitteln der überschlägigen Mengen und schätzen der Kosten aufgrund von Erfahrungswerten (z. B. Brückenfläche * Euro/m²) Mitwirkung bei der Erstellung eines groben Rahmenterminplans in Abstimmung mit dem Objektplaner | ||||
| f) | Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | x | ||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse ((Gliederungsstruktur ist mit dem AG vorabzustimmen) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse in schriftlicher und zeichnerischer Form mit Erläuterung der endgültigen Vorzugsvariante. Es ist darzustellen, welche Varianten betrachtet wurden, aus welchem Grund sie untersucht wurden und welche Varianten aus welchem Grund wieder fallengelassen wurden. Mitwirkung bei der Einarbeitung der Ergebnisse in die Objektplanung. | ||||
| 3. | Leistungsphase 3 Entwurfsplanung (System- und Integrations- | |||
| planung) |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| a) | Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die | x | ||
| Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven | ||||
| Entwurf mit zeichnerischer Darstellung. | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Erarbeiten einer Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung. Dazu wird durch schrittweises, iteratives Vorgehen eine Tragwerkslösung auf der Grundlage der zur Ausführung vorgesehenen Entwurfsunterlagen und der integrierten Fachplanungen. Die ausgearbeitete Lösung ist zeichnerisch darzustellen. Sollte sich in der Vorplanung ein Fertigteilsystem als sinnvoll herausgestellt haben, ist dieses in der LPH 3 weiterzuentwickeln. Die Entwurfsunterlagen der Tragwerkskonstruktion müssen alle wesentlichen Abmessungen (wie Rastermaße, Stützen – und Wandabmessungen, Überbau-/Deckendicken, Balkenabmessungen etc.), Details (wie z.B. Aufzugsschächte, Durchbrüche, Gestaltung tragender Querschnitte, statisch relevante Aussparungen, Ausrüstungsbalken, Fugen, Fahrbahnübergänge, Ausbildung der Anker- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel) enthalten. Bei der Erarbeitung der Tragwerkslösung sind auch Baubehelfe / Bauzustände wie zum Beispiel - Baugruben, Baugrubensicherungen - Hilfsbrückenauflager - Hilfsbrückeneinbau - Hilfsjoche - Rüstungen / Lehrgerüste zu berücksichtigen. Grundlegende Festlegung der Abmessungen und der konstruktiven Details auch unter Berücksichtigung der „Richtzeichnungen für Ingenieurbauwerke (RiZ ING)“ Zeichnerische Darstellung des konstruktiven Entwurfs als Beitrag für den Bauwerksentwurfs des Objektplaners | ||||
| b) | Überschlägige statische Berechnung und Bemessung | x | ||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich, überschlägige überprüfbare statische Berechnungen und Bemessungen durchzuführen. Hierbei sind alle Angaben die notwendig sind um die konstruktiven Details und die Hauptabmessungen der tragenden Bauteile, die Ausbildung der Auflager und Knotenpunkte und die Lastangaben für die Dimensionierung der Gründung bereit zu stellen. Außerdem ist die Entwurfsplanung aus der Objektplanung auf die richtige und vollständige Darstellung der Tragwerkslösung im Hinblick auf Aussteifungen und Konstruktionsraster als Grundlage für den Positionsplan zu prüfen. In Abhängigkeit von Objektart und -umfang sind darüber hinaus folgende Leistungen nachprüfbar zu erbringen: ▪ Festlegung der Hauptabmessungen der tragenden Querschnitte |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| ▪ Bemessung der maßgebenden Querschnitte und, soweit erforderlich, Nachweis der Sicherheit gegen Verformungen / Stabilitätsnachweis ▪ Nachweis der Setzungsempfindlichkeit des gewählten Systems ▪ Bestimmung der Auflagerkräfte und Dimensionierung der Auflager ▪ Ermittlung der an den Lagern und Fahrbahnübergängen zu erwartenden Bewegungen ▪ Überprüfungen der Gründungsart in Bezug auf die vorhandenen Baugrundverhältnisse (iterativer Abstimmungsprozess zwischen Planer / Baugrundgutachter) ▪ Festlegung der Hauptabmessungen der Gründungskonstruktion ▪ Überschlägiger Nachweis der Bodenpressungen sowie der Kipp-, Gleit- und Grundbruchsicherheit ▪ Berechnung der wahrscheinlichen und möglichen Setzungen und Verschiebungen der Gründungskörper | ||||
| c) | Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und | x | ||
| Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der | ||||
| tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der | ||||
| Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur grundlegenden Festlegung der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks (z.B. Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen, Fugen, Ausbildung der Auflager – und Knotenpunkte, Verbindungsmittel…). Dazu sind die Arbeitsergebnisse gemäß 3.1.1 und 3.1.2 maßstäblich zeichnerisch und verbindlich darzustellen. Ergänzende Details sind ebenso auszuführen. Der verwendete Maßstab ist mit dem AG abzustimmen. Gestalterischen Vorgaben des AG, des Objektplaners und Dritter (z.B. Stadtplaner) sind dabei zu berücksichtigen. | ||||
| d) | Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, | x | ||
| der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurbau | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zuwendungsfähigen Kosten zu ermitteln und zu begründen und beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie der Vorbereitung der Anträge auf Finanzierung mitzuwirken. | ||||
| e) | Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim | x | ||
| Erläuterungsbericht | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Objektbeschreibung und dem Erläuterungsbericht mitzuwirken. Mindestens zu folgenden Bereichen muss der Bericht des Tragwerksplaners Stellung nehmen: ▪ Gründung ▪ Tragwerksteile im/ über dem Erdreich ▪ Tragwerksteile die gleichzeitig mehreren Objekten dienen (z.B. Brandwände) ▪ Innerhalb dieser Bereiche sind Aussagen zu machen zu: ▪ Besonderheiten (z.B. Zustimmung im Einzelfall bei neuen Baustoffen, Bauteilen oder Bauarten) ▪ Lastannahmen, Schwingungsverhalten, Baugrundeigenschaften, Grundwasser, statische Systeme, Aussteifungen, Fugen, |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| Verformungen, Umwelteinflüsse (Bodensenkungen, Erdbeben, Trümmerschutz…), Baustoffe, Brandschutz, behördliche Auflagen ▪ Bauverfahren | ||||
| f) | Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der | x | ||
| Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit. Dazu sind Vorverhandlungen / Gespräche zu führen, deren Ziel es ist, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Tragwerkslösungen zu erlangen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin dazu, sich mit allen übrigen, an der Planung beteiligten Fachingenieuren (z.B. für Technische Ausrüstung, Schallschutz und Bauakustik, Baugrundbeurteilungen, Gründung…), soweit statisch-konstruktive Belange berührt oder von Bedeutung sein können, abzustimmen und sachgerechte Lösungen herbeizuführen. Gegebenenfalls ist die Entscheidung des Auftraggebers einzuholen. Sollen neue Baustoffe, Bauteile oder Bauarten Verwendung finden, ist der Antrag auf Zustimmung im Einzelfall mit vorzubereiten. | ||||
| g) | Mitwirken bei der Kostenberechnung und der Terminplanung | x | ||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Kostenberechnung und der Terminplanung mitzuwirken. Dazu hat der Auftragnehmer die Arbeit des Objektplaners zu unterstützen. Insbesondere sind die Stahl-, Betonstahl-, Spannstahl-, Betonkosten sowie Kosten eventueller Rüstungs- und Tiefengründungselemente, getrennt nach Bauteilen und Materialgüten überschlägig zu ermitteln. Dabei sind auch die Kosten von Konstruktionsteilen anzugeben, die in den Kostendaten des Objektplaners nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden (z.B. Pfahlgründung, Schlitzwände, Brandschutz, Rüstung, Forderungen/Auflagen…). | ||||
| h) | Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der | x | ||
| Kostenschätzung | ||||
| Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung aus Leistungsphase 2 | ||||
| i) | Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | x | ||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse. Dazu sind die Entwurfsunterlagen gemäß den Vorgaben der LHM zu einem Erläuterungsbericht zusammen zu stellen. Die Entwurfsplanung ist umfassend zu erläutern und gegebenenfalls zu verteidigen. Der Erläuterungsbericht hat die endgültige, konstruktive Festlegung des Tragwerks (wie z.B. statische Systeme, Baustoffe, Baustoffgüten, Gründungen, Bauverfahren…) in Form einer allgemein verständlichen Darstellung des endgültigen Tragwerks zu enthalten. |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| 4. | Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung | |||
| a) | Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das | x | ||
| Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen | ||||
| bauphysikalischen Anforderungen | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Aufstellen von prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen. Dazu sind die notwendigen statischen Berechnungen und Bemessungen unter Beachtung der aktuellen DIN-Normen und bauaufsichtlichen Regelungen sowie der Vorschriften der LHM zu erstellen. Abweichungen von diesen Normen und Vorschriften sind besonders zu kennzeichnen und mit entsprechenden Erläuterungen zu versehen. Die Berechnungen müssen alle Schnitt- Bemessungs- und Verformungsgrößen enthalte, die zur Herstellung und zur Prüfung der Trag-, Gebrauchsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des Bauwerks erforderlich sind. Die von den übrigen Planungsbeteiligten vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen und Bauverfahren müssen in den Berechnungen berücksichtigt werden. Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnung gemäß ZTV-ING. Aufstellen der prüffähigen statischen Nachrechnung gemäß der Nachrechnungsrichtlinie *). *) Zustimmung des AG erforderlich. Neben der prüffähigen statischen Nachrechnung der Brücke gemäß Nachrechnungsrichtlinie ist auch die prüffähige statische Berechnung der Einflüsse temporärer Situationen, Verkehrszustände und Bauzustände während der Brückeninstandsetzung zu erbringen. | ||||
| b) | Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen | x | ||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Erfassen der normalen Bauzustände. Die Berechnungen aus Punkt 4 a). müssen neben allen zu erwartenden Lastzuständen auch alle Bauzustände mit ihren jeweiligen Lastfällen berücksichtigen | ||||
| c) | Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der | x | ||
| statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der | ||||
| Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der | ||||
| Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des | ||||
| Objektplaners | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Anfertigen von Positionsplänen für das Tragwerk oder dazu mindestens folgende Informationen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners einzutragen: ▪ Statische Positionen ▪ Tragwerksabmessungen ▪ Verkehrslasten ▪ Art und Güte der Baustoffe ▪ Besonderheiten der Konstruktion |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| Bei der Erstellung der Unterlagen sind die einschlägigen DIN-Normen, Bestimmungen der Bauaufsichtsbehörde und die Vorgaben des Prüfingenieurs zu beachten | ||||
| d) | Zusammenstellung der Unterlagen der Tragwerksplanung zur | x | ||
| Genehmigung | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung für die Genehmigung. Die Bautechnischen Nachweise sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Objektplaner entsprechend der Vorgaben der Bauaufsichtsbehörde sach- und formgerecht zusammenzustellen und dem Auftraggeber einschließlich der Antragsformblätter in geforderter Anzahl vorlagereif (siehe dazu die Vorgaben der LHM) zu übergeben. Bei Zustimmung im Einzelfall sind die Antragsunterlagen entsprechend zu ergänzen und vorzubereiten. Systematische Zusammenstellung der Ergebnisse gemäß Nachrechnungsrichtlinie Abschnitt 9. | ||||
| e) | Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle | x | ||
| f) | Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne | x | ||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne. Dies umfasst insbesondere Berichtigungen aufgrund von ▪ Forderungen der Bauaufsichtsbehörde ▪ Forderungen des zuständigen Prüfingenieurs ▪ Änderungen durch den Projektingenieur | ||||
| 5. | Leistungsphase 5 Ausführungsplanung | |||
| a) | Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter | x | ||
| Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen. Dazu werden die in Leistungsphase 3 erstellten Entwurfsunterlagen unter Verwendung der Ergebnisse der Genehmigungsplanung und unter Berücksichtigung der Ausführungsplanung des Objektplaners in Abstimmung mit dem AG fortgeschrieben. Die Planung wird in mehreren Abstimmungsebenen mit den anderen an der Planung fachlich Beteiligten bis zur Ausführungsreife entwickelt. Alle Angaben und Anweisungen sind so ausführlich darzustellen, dass eine einwandfreie Ausführung des Bauwerks möglich ist und dem Fachwissen der jeweils ausführenden Unternehmen gerecht wird. | ||||
| b) | Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten | x | ||
| Ausführungspläne des Objektplaners |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners. Die Schalpläne sind Grundlage für das Einschalen der Beton-, Stahlbeton-, und Spannbetonbauteile. Sie müssen alle Details für z.B. Durchbrüche, Aussparungen, Schlitze und Dehnungs- / Arbeitsfugen, Maße, Material - und Konstruktionsangaben, Höhenkoten usw. enthalten. Neben der vollständigen und endgültigen Ausführungsplanung des Objektplaners ist auch die Integration der Beiträge aller Fachplaner Voraussetzung für das Anfertigen der Schalpläne. | ||||
| c) | Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und | x | ||
| Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- | ||||
| oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine | ||||
| Werkstattzeichnungen) | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Einbau -und Verlegeanweisung (z.B. Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne, jeweils mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen). Die Zeichnungen sind aus den Ausführungsunterlagen des Objektplaners unter Verwendung der genehmigten statischen Berechnungen zu entwickeln. Die Zeichnungen müssen alle Maße und Detailangaben enthalten, die die gewerblich Tätigen zur praktischen Umsetzung benötigen. Gegebenenfalls sind größere Maßstäbe (1:20, 1.10, 1:1) anzufertigen. Bei allen Bauten mit Fertigteilen sind für die Baustelle Verlegepläne mit den Positionsnummern der einzelnen Teile und eine Positionsliste sowie weitere für die Montage erforderlichen Angaben (z.B. Auflagertiefen, erforderliche Abstützungen etc.) anzufertigen. | ||||
| d) | Aufstellen von Stahl- und Stücklisten als Ergänzung zur | x | ||
| zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit | ||||
| Stahlmengenermittlung | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Aufstellen von Stahl- oder Stückliste als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktion mit Stahlmengenermittlung. Hier handelt es sich um tabellarische Zusammenstellungen der verschiedenen Bauteile und Bauwerkselemente mit zugehörigen Verbindungsmitteln. Form und Inhalt der Stahl- / Stücklisten müssen den maßgebenden bautechnischen Regelwerken entsprechen. | ||||
| e) | Fortführung der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren | x | ||
| oder Eigenkontrolle | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren beziehungsweise (so zutreffend) zur Eigenkontrolle. Die Abstimmungen sind mit dem zuständigen Sachbereich der Bauaufsichtsbehörde und/oder dem von dieser bestimmten Prüfingenieur zu führen, Verhandlungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. | ||||
| 6. | Leistungsphase 6 Vorbereiten der Vergabe | |||
| a) | Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der | x | ||
| Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur | ||||
| Mengenermittlung des Objektplaners | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Ermitteln der Betonstahlmengen | ||||
| (im Stahlbetonbau), der Stahlmengen (im Stahlbau) und der Holzmengen | ||||
| (im Ingenieurholzbau) als Beitrag zur Mengenermittlung des | ||||
| Objektplaners | ||||
| b) | Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile | x | ||
| und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im | ||||
| Ingenieurholzbau | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum überschlägigen Ermitteln der | ||||
| Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen | ||||
| Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau. Die Mengen | ||||
| sind mit hohem Genauigkeitsgrad entsprechend der Gliederung der | ||||
| Leistungsbeschreibung und auf der Grundlage der gemäß LPH 5 | ||||
| erstellten Listen nachprüfbar zu ermitteln. Risikozuschläge sind mit dem | ||||
| AG abzustimmen und am Ende der Berechnungen auszuweisen. | ||||
| c) | Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung | x | ||
| zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das | ||||
| Leistungsverzeichnis des Tragwerks | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Mitwirken beim Erstellen von | ||||
| Leistungsbeschreibungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des | ||||
| Tragwerks. Die Struktur dieses Leistungsverzeichnisses ist nach den | ||||
| Vorgaben der LHM in Abstimmung mit dem Objektplaner zu wählen. Es | ||||
| sind die vom Objektplaner verwandten EDV-Systeme und | ||||
| Standardleistungsbeschreibungen entsprechend den Vorgaben des AG | ||||
| zu verwenden. Die Beschreibungen müssen den Regelungen des § 9 | ||||
| VOB/A mit Einbeziehung der maßgebenden Bestimmungen der VOB/C | ||||
| (Ziffern 0 bzw. 4.2) entsprechen und neben den Mengen auch alle | ||||
| qualitativen Angaben (z. B. Betongüte, Lagerabmessungen, Dehnwege, | ||||
| Mauerwerksgüte, etc.) enthalten. | ||||
| 7. | Leistungsphase 8 Besondere Leistungen | |||
| a) | Die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks | x | ||
| auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen | ||||
| (Bewehrungsabnahme) | ||||
| b) | Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des | x | ||
| Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen | ||||
| Unterlagen | ||||
| c) | Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- | x | ||
| und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen |
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| Leistungsbeschreibung | AN | AG | entfällt | |
|---|---|---|---|---|
| d) | Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der | x | ||
| Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen |
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