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Anlage B.6
G e n e r a l p l a n e r v e r t r a g
zum
Projekt
Baumaßnahme
Neubau der Einfachturnhalle
Abzw. Maria-Wächtler-Gymnasium
Isenbergstr. 77, 45130 Essen
zwischen
der GVE Grundstücksverwaltung Stadt Essen GmbH, Rottsraße 17, 45127 Essen, vertreten
durch XYZ
- im Folgenden „Auftraggeberin“ oder „AG“ genannt -
und
einzutragen gem. Angebot
- im Folgenden „Auftragnehmerin“ oder „AN“ genannt -
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Anlage B.6
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages .................................................................................. 4
§ 2 Vertragsbestandteile .......................................................................................... 5
§ 3 Leistungen der Auftragnehmerin ....................................................................... 6
§ 4 Beauftragung .................................................................................................... 18
§ 5 Leistungen der Auftraggeberin oder anderer Projektbeteiligter sowie
Schnittstellen 18
§ 6 Nachunternehmen ............................................................................................ 19
§ 7 Vollmacht der Auftragnehmerin ....................................................................... 20
§ 8 Gesonderte / zusätzliche Leistungen Anordnungsrechte der Auftraggeberin . 20
§ 9 Honorar ............................................................................................................. 22
§ 10 Abrechnung ...................................................................................................... 25
§ 11 Abnahme ........................................................................................................... 26
§ 12 Haftung ............................................................................................................. 26
§ 13 Kündigung ......................................................................................................... 26
§ 14 Termine und Verzug ......................................................................................... 28
§ 15 Urheber- und Nutzungsrecht ............................................................................ 28
§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, Herausgabe von Unterlagen ..... 30
§ 17 Versicherung ..................................................................................................... 31
§ 18 Verantwortlicher Ansprechpartner .................................................................. 32
§ 19 Schlussbestimmungen ...................................................................................... 33
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Anlage B.6
Präambel
Die GVE Grundstücksverwaltung Stadt Essen GmbH (GVE) setzt das Projekt für die Stadt Essen
um. Projektaufgabe und Projektziel sind die Generalplanung und Umsetzung des Neubaus der
Einfachturnhalle des Abzw. Maria-Wächtler-Gymnasium.
Aufgabe ist die Erbringung, sofern beauftragt, aller mangelfreien Planungs-, Koordinations-
und Überwachungsleistungen, die die vertragsgerechte Sanierung ermöglichen. Hinzu kom-
men Leistungen der Objektbetreuung.
Die GVE hat eine Machbarkeitsstudie inklusive Bestandsaufnahme und -bewertung samt Kon-
zept für Umbau und Sanierung durchführen lassen. Auf dieser Grundlage sollen die Leistungs-
phasen (LPH) 1 bis 8 im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Technische Gebäudeausrüs-
tung sowie Tragwerksplanung stufenweise vervollständigt bzw. erbracht und um alle erforder-
lichen Beiträge der fachlich an der Planung Beteiligten ergänzt werden.
Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass der Schwierigkeitsgrad bei diesem Projekt haupt-
sächlich im beengten Baufeld und dem laufenden Schulbetrieb liegt. Daher muss die Baumaß-
nahme an der Turnhalle auf dem beengten Baufeld mit dem Fokus auf Baufeld und Bauzeit
bereits von Beginn an geplant werden.
Die Stadt Essen plant und baut Bauobjekte angelehnt an den BNB Standard Silber.
Die Planung und Umsetzung soll auch mit dem Ziel eines verbrauchsarmen und energiespa-
renden Gebäudes auf einem modernen haustechnischen Stand erfolgen. Die Betriebskosten
werden durch einen geringeren Verbrauch gesenkt. Die Umsetzung einer Photovoltaikanlage
sowie eines Gründachs auf dem Turnhallendach soll geprüft und geplant werden.
Die Lebenszykluskosten und Ökobilanzkosten sind durch eine intelligente Auswahl der Materi-
alien, eine wartungsarme und robuste Gebäudetechnik und eine unterhaltsfreundliche Bau-
weise zu minimieren. Das Gebäude und die Materialien, aus denen es besteht, sollen umwelt-
freundlich und sozial verträglich produziert werden. Auch die Rückbaubarkeit und die Recyc-
lingfähigkeit der eingesetzten Materialien und Bauteile sind zu berücksichtigen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
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Anlage B.6
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Die Präambel ist Teil des Vertrages.
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Generalplanung und Umsetzung des Neu-
baus der Turnhalle am Abzw. Maria-Wächtler-Gymnasium, Isenbergstr. 77, 45130 Essen (im
Folgenden auch: „Bauvorhaben“). Die Auftragnehmerin schuldet gemäß den Festlegungen
dieses Vertrages und seiner Anlagen insbesondere den vertragsgerechten Neubau der Turn-
halle frei von Mängeln. Hierfür sind mangelfreie Planungs-, Koordinations- und Überwa-
chungsleistungen notwendig, um die vertragsgerechten Neubau zu ermöglichen. Die Einzel-
heiten ergeben sich insbesondere auch aus der Leistungsbeschreibung als Teil der Vergabe-
unterlagen.
Gegenstand dieses Vertrages sind die Grundleistungen der Leistungsbilder
• Gebäude und Innenräume - §§ 33 ff. und Anlage 10 HOAI
• Freianlagen - §§ 38 ff. und Anlage 11 HOAI
• Tragwerksplanung - §§ 49 ff. und Anlage 14 HOAI
• Technische Gebäudeausrüstung - §§ 53 ff. und Anlage 15 HOAI
o Abwasser-, Wasser, Gasanlagen
o Wärmeversorgungsanlagen
o Lufttechnische Anlagen
o Starkstromanlagen inkl. Photovoltaik
o Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
o Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen
o Gebäudeautomation
• Bauphysik – gemäß Anlage 1.2 HOAI
o Wärmeschutz und Energiebilanzierung
o Bauakustik (Schallschutz)
o Raumakustik
• Brandschutz – gemäß AHO Heft 17
• Barrierefrei-Planer – gemäß AHO Heft 40
• Nachhaltigkeitskoordinator (BNB)
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Anlage B.6
§ 2 Vertragsbestandteile
Die Rechte und Pflichten der Parteien sind vorrangig in diesem Vertrag geregelt.
2.1 Weitere Vertragsbestandteile sind in nachstehender Geltungsreihenfolge:
2.1.1 die Vergabeunterlagen mit Leistungsbeschreibung etc. im letzten Stand des Verga-
beverfahrens mit Fragen- und Antwortenkatalog, Stand _einzutragen gem. letztem
Verfahrensstand_ 2025 (Anlage 1) [Eintragung erfolgt nach Zuschlagserteilung.];
2.1.2 das Angebot der AN vom einzutragen gem. Angebot auf Basis der Vergabeun-
terlagen und der HOAI 2021 (Anlage 2)
2.1.3 die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsab-
schluss geltenden Fassung 2021;
2.1.4 die Honorarordnung für den bauordnungsrechtlichen Brandschutz (AHO Heft 17)
in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung 2022;
2.1.5 die Honorarordnung für die Planung der Barrierefreiheit (AHO Heft 40) in der bei
Vertragsabschluss geltenden Fassung 2021;
2.1.6 die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und hier insbesondere
§§ 650p ff. BGB;
2.1.7 die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zum Tariftreue- und Vergabegesetz
NRW (Anlage 3);
2.1.8 die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften betreffend der Errich-
tung des Bauvorhabens, insbesondere die Bauplanungs- und bauordnungsrechtli-
chen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die ein-
schlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und sonstigen einschlägigen tech-
nischen Bestimmungen und Richtlinien, die Vorgaben der Versicherungen und der
Unfallverhütung, der Gemeindeunfallversicherung.
2.2 Bei Widersprüchen, Unklarheiten und Unstimmigkeiten zwischen den oben aufgeführ-
ten Vertragsgrundlagen bestimmt sich deren Rangverhältnis nach der Reihenfolge der
vorstehenden Aufzählung. Ein Widerspruch besteht nur dann, wenn Anforderungen
oder Leistungen unterschiedlich definiert sind. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangi-
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Anlage B.6
gen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist die spezielle be-
schriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht
vor, wenn ein nachrangiger Vertragsbestandteil einen vorherigen ergänzt oder konkreti-
siert. Im Zweifelsfall hat die Auftragnehmerin der Auftraggeberin den aus ihrer Sicht be-
stehenden Widerspruch zur Entscheidung vorzulegen, wobei die Auftraggeberin eine
Entscheidung nach billigem Ermessen trifft.
2.3 Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines
erfahrenen Unternehmens auf Widersprüche, Unstimmigkeiten oder Unklarheiten zu
prüfen und der Auftraggeberin für den Fall, dass solche vorliegen, vor der Ausführung
der betroffenen Leistung hierüber schriftlich zu informieren. Etwaige Widersprüche oder
sonstige Unstimmigkeiten und Unklarheiten haben die Vertragsparteien umgehend nach
der Information durch die Auftragnehmerin einer Klärung zuzuführen und über Art, In-
halt und Umfang der tatsächlich geforderten Leistungen zu entscheiden.
2.4 Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Insbesondere werden Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn
die Auftraggeberin diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erklärungen und Vor-
behalte der Auftragnehmerin während der Vertragsverhandlungen und / oder bei bzw.
im Zusammenhang mit der Unterzeichnung dieses Vertrages werden nicht Vertragsbe-
standteil, soweit sie von den Bestimmungen dieses Vertrages abweichen.
2.5 Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für die Beauftragung optionaler Leistun-
gen sowie etwaige Besondere, Zusatz- oder Sonderleistungen der Auftragnehmerin, es
sei denn, es wird für diese explizit etwas anderes schriftlich vereinbart.
§ 3 Leistungen der Auftragnehmerin
3.1 Planungs- und Überwachungsleistungen
3.1.1 Die Auftragnehmerin schuldet die Erbringung des werkvertraglichen Erfolgs im
Rahmen ihres beauftragten Leistungsumfangs. Sollten im Rahmen der Projektrea-
lisierung zusätzliche für die Baurealisierung notwendige Leistungen erforderlich
werden, die für die Parteien im Vorfeld nicht erkennbar waren und die daher nicht
bereits in diesem Vertrag vereinbart sind, erbringt die Auftragnehmerin auch diese
Leistungen, ggfs. gegen gesonderte Vergütung.
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Anlage B.6
3.1.2 Die Auftragnehmerin hat nach Maßgabe der Kosten- und Planungsziele der Auf-
traggeberin eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung zu erbringen
und für die Einhaltung der Termine Sorge zu tragen. Die Auftragnehmerin muss
(ggf. gegen zusätzliche Vergütung) alle notwendigen Leistungen ihres Aufgabenbe-
reiches ausführen, die zur Herbeiführung des Gesamterfolges erforderlich sind.
3.2 Leistungspflichten
3.2.1 Die Leistungen der Auftragnehmerin werden hierbei in die Projektstufen der Leis-
tungen gemäß Anlage B.3 unterteilt:
Projektstufe 1: LPH 1 – 3 nach HOAI für die Leistungsbilder Objektplanung Ge-
bäude und Innenräume, Freianlagen, Tragwerksplanung, Technische Gebäude-
ausrüstung, Bauphysik, Brandschutz nach AHO, Barrierefrei-Planer nach AHO,
Nachhaltigkeitskoordinator (BNB)
Projektstufe 2: LPH 4 – 8 nach HOAI für die Leistungsbilder Objektplanung Ge-
bäude und Innenräume, Freianlagen, Tragwerksplanung (nur bis LPH 6), Tech-
nische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Brandschutz nach AHO, Barrierefrei-
Planer nach AHO, Nachhaltigkeitskoordinator (BNB)
Projektstufe 3: LPH 9 nach HOAI für die Leistungsbilder Objektplanung Ge-
bäude und Innenräume, Freianlagen, Technische Gebäudeausrüstung, Nach-
haltigkeitskoordinator (BNB)
3.2.2 Für die Projektstufen 2 und 3 erfolgen jeweils Freigaben zur Weiterbearbeitung
durch die Auftraggeberin. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständig-
keit ihrer Leistung verbleibt bei der Auftragnehmerin.
Die Auftraggeberin legt besonderen Wert auf den jeweils ordentlichen Abschluss
der Projektstufen in der Planung.
3.2.3 Mit Abschluss dieses Vertrages erfolgt die Beauftragung der Projektstufe 1.
3.2.4 Unbeschadet der in diesem Vertrag im Übrigen bestehenden Leistungspflichten
schuldet die Auftragnehmerin die vertragsgerechte Erbringung aller vereinbarten
(Teil-)Leistungen.
3.2.5 Die Auftragnehmerin hat bei ihrer Planung die Möblierung der Räume zu berück-
sichtigen.
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Anlage B.6
3.3 Hinweispflichten
3.3.1 Die Auftragnehmerin muss die Auftraggeberin rechtzeitig (mit einem Vorlauf von
20 Werktagen) im Rahmen der Projektterminplanung mit einer entsprechenden
substantiierten Begründung in Textform darauf hinweisen, zu welchem Zeitpunkt
nicht beauftragte Leistungen an sie oder an andere in Auftrag gegeben werden
müssen, damit sie die entsprechenden Ergebnisse bei ihrer weiteren Planungsar-
beit berücksichtigen kann. Hierbei hat sie die zeitlichen Auswirkungen ebenfalls
darzustellen.
3.3.2 Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin insbesondere auch substantiiert und
in Textform darauf hinzuweisen, wann weitere Stufen gemäß § 3 Ziffer 3.2 in Auf-
trag gegeben werden müssen, damit eine unterbrechungsfreie Leistung der Auf-
tragnehmerin und die Einhaltung der Termine gesichert ist.
3.3.3 Hat die Auftragnehmerin im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen
gegen die Anwendung der im Vertrag oder den Anlagen aufgeführten Unterlagen
oder der einzuhaltenden Bestimmungen und Richtlinien Bedenken oder stellt sie
Lücken, Überschneidungen oder Widersprüche fest, wird die Auftragnehmerin die
Auftraggeberin unverzüglich hierauf hinweisen. Die Auftraggeberin wird in solchen
Fällen schnellstmöglich eine verbindliche Entscheidung treffen. Angaben und Fest-
legungen im Vertrag oder seinen Anlagen aufgeführten Unterlagen sowie in etwa
noch hinzutretenden Unterlagen entbinden die Auftragnehmerin nicht von ihrer
Verpflichtung zur selbständigen Prüfung und von ihrer Verantwortung für die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der von ihr geschuldeten Leistungen.
3.3.4 Angaben der Auftraggeberin, fachlich Beteiligter und sonstiger Stellen, die die Auf-
tragnehmerin zur Leistungserfüllung benötigt, hat die Auftragnehmerin rechtzeitig
über die Auftraggeberin anzufordern.
3.4 Projektterminplan
3.4.1 Die Projekttermine sind im Projektterminplan benannt. Dieser Projektterminplan
wird von AN und AG gemeinsam formuliert. Dieses geschieht nach Vorliegen der
abgeschlossenen Leistungsphase 2 und der darauf erfolgten Abstimmung mit der
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Anlage B.6
Stadt Essen. Dabei ist gemeinsames Ziel der AN und AG, das Projekt schnellstmög-
lich zu planen und umzusetzen. Der Projektterminplan wird zwischen AN und AG
nach Formulierung als Vertragsbestandteil dieses Vertrages vereinbart.
3.4.2 Die Projekttermine stellen das terminliche Projektziel der Auftraggeberin dar und
sind keine Abrechnungsgrundlage der werkvertraglichen Leistungen der Auftrag-
nehmerin. Die Auftragnehmerin erhält aufgrund einer Terminüberschreitung keine
Honorarerhöhung für ihre vertraglichen Leistungen.
3.4.3 Verschieben sich die Termine der Beauftragungen durch die Auftraggeberin an die
Auftragnehmerin, verschieben sich um denselben Zeitraum die Termine der Fertig-
stellungen dieser und der Teilleistungen der Auftragnehmerin. Dauert die Verschie-
bung länger als 4 Wochen, so verschiebt sich der Fertigstellungstermin dieser und
Teilleistungen der Auftragnehmerin um zusätzliche 2 Wochen.
3.4.4 Die Auftragnehmerin hat die von ihr jeweils geschuldeten Leistungen demnach
stets unter strikter Beachtung des jeweils vereinbarten Projektterminplans ein-
schließlich der dort vereinbarten Meilensteine zu erbringen. Die Auftragnehmerin
verpflichtet sich, alle geschuldeten Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass die
zwischen der Auftraggeberin und den anderen Projektbeteiligten für die Planungs-
und Ausführungsleistungen zu vereinbarenden Anfangs-, wesentlichen Zwischen-
termine und Endtermine nicht aus Gründen gefährdet oder verzögert werden, die
in der Sphäre der Auftragnehmerin liegen. Das gleiche gilt für alle notwendigen
Mitwirkungshandlungen der Auftraggeberin.
3.4.5 Sobald Leistungen weiterer Projektstufen abgerufen werden, ist der jeweilige Pro-
jektterminplan einschließlich Meilensteine gegebenenfalls entsprechend zu erwei-
tern. Soweit Abweichungen von dem jeweiligen Projektterminplan einschließlich der
dort vereinbarten Meilensteine erkennbar werden oder bereits eingetreten sind, hat
die Auftragnehmerin die Auftraggeberin hierauf hinzuweisen und Abhilfemaßnah-
men zu empfehlen. Der einschlägige Projektterminplan ist von der Auftragnehmerin
in Abstimmung mit der Auftraggeberin fortzuschreiben.
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Anlage B.6
3.5 Vergabeterminplan
Die Auftragnehmerin muss im Falle einer Einzelgewerkvergabe (auch der teilweisen) zu
Beginn der Leistungsphase 6 den Vergabeterminplan vollständig fertigstellen. Im Verga-
beterminplan müssen alle für das Projekt durchzuführenden Vergabeverfahren mit fol-
genden Eckpunkten und realistischen Zeitspannen genannt sein:
• Vorbereitung der Leistungsverzeichnisse und Schätzung des voraussichtli-
chen Auftragswertes
• Erstellung der Vergabeunterlagen
• Abstimmung der Vergabeunterlagen und Leistungsverzeichnisse mit den
Projektbeteiligten
• Bekanntmachung
• Angebotsfrist
• Submission
• Auswertung
• Vorabinformationsfrist
• Zuschlag
• Leistungsbeginn
3.6 Unterrichtung über Terminlage
Von drohenden oder eintretenden eigenen Leistungsverzögerungen oder Leistungsver-
zögerungen Dritter hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin unverzüglich und schrift-
lich zu unterrichten, unabhängig davon, ob sie diese zu vertreten hat oder nicht. Die Auf-
traggeberin und die Auftragnehmerin erörtern, ob und in welchem Umfang eine Leis-
tungsverzögerung vorliegt und wie dieser Leistungsverzögerung entgegengesteuert wer-
den kann. Die Auftragnehmerin hat hierzu schriftlich Vorschläge zu unterbreiten. Das
Recht der Auftraggeberin, unabhängig von einer solchen gemeinsamen Feststellung An-
ordnungen gleich welcher Art zu treffen, bleibt unberührt. Ausgenommen hiervon ist die
Beschleunigungsanordnung ohne Verzug. Die Auftraggeberin hat in diesem Fall gegen-
über der Auftragnehmerin kein bauzeitliches Anordnungsrecht.
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Anlage B.6
3.7 Terminkontrollbericht
Um dem Auftraggeber eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der Auftragnehmer ver-
pflichtet, dem Auftraggeber regelmäßig (jeweils in der ersten Woche jeden Monats) Ter-
minkontrollberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs der Planungsleistungen und der
Ausführungsleistungen nebst Erläuterungen vorzulegen.
3.8 Besprechungsorganisation , Protokolle und Bautagebuch
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, selbst sowie nach Erfordernis mit ihren entspre-
chenden Nachunternehmer*innen bzw. ihren Planungsbeteiligten an den für ihre Leis-
tungserbringung regelmäßig stattfindenden Besprechungen teilzunehmen und diese zu
protokollieren. Besprechungen in der LPH 8 finden in der Regel einmal wöchentlich statt,
Planungsbesprechungen in der Regel mindestens 14-tägig. Durch das Honorar sind alle
Besprechungen – unabhängig von Anzahl und Turnus – abgegolten.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, im Rahmen der regelmäßigen Bauleitungstermine im
Zuge der Bauüberwachungspflicht ein Bautagebuch zu führen. Im Bautagebuch sind alle
wesentlichen Geschehnisse festzuhalten. Die Auftragnehmerin erstellt innerhalb von 4
Wochen nach Auftragsvergabe einen Vorschlag eines Muster-Bautagebuchs und stimmt
diesen mit der Auftraggeberin innerhalb von 14 Tagen (nach Vorstellung bei der Auftrag-
geberin) verbindlich ab. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die Qualitätssicherung. Wichtige
Bauabschnitte, z. B. Leitungen, Materialien und eingebrachte Schichten/Materialien, die
später nicht mehr zugänglich sind, müssen kontrolliert und dokumentiert werden. Das Er-
gebnis ist in Aufmaßen und Fotos zu dokumentieren. Die Tätigkeiten sind in das Bautage-
buch einzutragen. Wesentliche Konstruktions-/Bauelemente sind bei der Bauausführung
zu kontrollieren. Mindestens wöchentlich ist eine Fotodokumentation über den Gesamt-
baufortschritt zu erstellen. Ferner sind die Witterungsverhältnisse und Temperatur, Ter-
mine und Ergebnisse von Baubesprechungen, Einweisung von Firmen in die Arbeit, das Aus-
händigen von Ausführungsunterlagen unter genauer Bezeichnung dieser Unterlagen, Ab-
nahmen und die Übergabe von fertiggestellten Arbeiten sowie Mängelbeseitigungsleistun-
gen gerichtsfest zu dokumentieren. Bei Nachtragsleistungen nach Stundenverrechnungs-
satz sind die Arbeitszeiten zu dokumentieren.
Alle baustellenbezogenen Anordnungen, Ereignisse oder Vorkommnisse sind im Detail auf-
zunehmen. Dazu zählt auch der Einsatz von Großgeräten (Einsatz und Abgang, Dauer und
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Ursache bei etwaigem Ausfall), Eingang der von der Auftraggeberin gestellten Stoffe und
Bauteile und die Vorlage etwaiger Prüfungsergebnisse.
Alle Unterbrechungen und Verzögerungen sind mit Angabe der Ursache darzustellen, fer-
ner Behinderungen, die Notwendigkeit oder Beantragung von Genehmigungen oder etwa-
ige Abweichungen von Bauzeichnungen.
Das Bautagebuch ist monatlich der Auftraggeberin vorzulegen.
3.9 Kostensicherheit / Kostenziel
3.9.1 Die Kosten sind nach DIN 276 Fassung 12-2018 aufzustellen. Die Auftragnehmerin
ist verpflichtet, während der Leistungserbringung die Auftraggeberin zeitnah und
unverzüglich über Veränderungen im Projekt von Kosten, Terminen und Inhalten
zu informieren.
Zu diesem Zweck wird der AG in regelmäßigen Abständen eine Kostenprognose
vorlegt. Die genauen Abstände werden in Abhängigkeit der jeweiligen Leistungs-
phase abgestimmt. Während der LPH 8 ist diese mind. monatlich fortzuschreiben.
Die Auftraggeberin kann der Auftragnehmerin weitere Kostenpositionen außer-
halb ihres Leistungsbildes zur Verfügung stellen. Die Auftragnehmerin übernimmt
diese nachrichtlich in Ihrer Kostenaufstellung, um eine Übersicht über die Gesamt-
projektkosten darzustellen.
3.9.2 Sofern ein Kostenziel nach der Leistungsphase 2 von der Auftraggeberin veran-
schlagt ist, gilt Folgendes. Ist die Auftraggeberin der Auffassung, dass das Ergebnis
der von der Auftragnehmerin fortzuschreibenden Kostenschätzung bzw. Kostenbe-
rechnung zwar richtig ist, aber über dem von der Auftraggeberin veranschlagten
Kostenziel liegt, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, mit der Auftraggeberin Ein-
sparungsmöglichkeiten zu erörtern, die es ihr ermöglichen, eine entsprechend
überarbeitete Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung vorzulegen. Stimmen auf
diese Weise wieder die Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung der Auftragneh-
merin und das Kostenziel der Auftraggeberin überein oder liegt die Kostenschät-
zung bzw. Kostenberechnung der Auftragnehmerin nunmehr unter dem festgeleg-
ten Kostenziel, so bleibt es dabei, dass die Auftragnehmerin verpflichtet ist, sich
bei der Erbringung ihrer Leistung an dieses Kostenziel zu halten.
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Anlage B.6
Hält die Auftragnehmerin das festgelegte Kostenziel oder einzelne wesentliche
Teilkosten auch bei strikter Beachtung der gebotenen wirtschaftlichen Planung
aufgrund nachträglicher oder neuer Erkenntnisse während der Vertragsabwicklung
nicht für auskömmlich, so hat sie dies unter Angabe der Gründe unverzüglich
schriftlich der Auftraggeberin mitzuteilen und Vorschläge zu unterbreiten, wie das
Kostenziel eingehalten werden kann.
Die Umfänge nachträglicher oder neuer Vorgaben durch die Auftraggeberin sind
von der Auftraggeberin klar zu beschreiben. Die sich hieraus ergebenden Konse-
quenzen hinsichtlich Planungs- und Baukosten, Terminen, etc. sind durch die Auf-
tragnehmerin umfänglich schriftlich aufzuzeigen. Erst eine schriftliche Vereinba-
rung der Vertragsparteien bildet die Grundlage für die Realisierung etwaiger Mehr-
leistung.
3.10 Koordinierungspflichten
3.10.1 Um sicherzustellen, dass der Verwirklichung ihrer Planung keine Hindernisse ent-
gegenstehen, wird die Auftragnehmerin im erforderlichen Umfang fortlaufend mit
den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den sonst in Betracht
kommenden Behörden und Stellen kommunizieren und mit diesen die Planung ab-
stimmen.
Von bevorstehenden Verhandlungen mit diesen Behörden und Stellen wird die AN
die AG unverzüglich unterrichten, um dieser Gelegenheit zu geben, hieran nach
eigenem Ermessen teilzunehmen.
Die Auftragnehmerin wird die Auftraggeberin fortlaufend und unverzüglich über
ihre Gespräche mit diesen Behörden und Stellen, schriftlich durch Übermittlung
von Besprechungsniederschriften informieren. Sie wird der Auftraggeberin etwai-
gen einschlägigen Schriftverkehr in Kopie zuleiten. Von Genehmigungs- und Fach-
behörden oder anderen zuständigen Stellen der Auftraggeberin gemachte Aufla-
gen sind von der Auftragnehmerin zu befolgen. Stehen solche Auflagen im Wider-
spruch zu Festlegungen in den Vertragsunterlagen oder zu Anordnungen oder An-
regungen der Auftraggeberin oder berühren sie die Konzeption des Gesamtpro-
jekts in einer nicht unwesentlichen Form, so wird die Auftragnehmerin die Auftrag-
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geberin hierüber und über mögliche Konsequenzen unverzüglich schriftlich unter-
richten und die Entscheidung der Auftraggeberin einholen, bevor die betroffene
Planung weiterbearbeitet wird. Die Entscheidung wird die Auftraggeberin der Auf-
tragnehmerin schriftlich mitteilen.
3.10.2 Die Auftragnehmerin hat als Generalplaner die Leistungen aller fachlich Beteilig-
ten, z.B. des/der Fachingenieur*innen, der hinzugezogenen Brandschutzgutach-
ter*in oder weiterer beauftragter Sonderfachleute (gemäß § 5 Ziffer 5.4), zu koor-
dinieren und zu integrieren auch soweit diese nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind.
3.10.3 Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwen-
digen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass diese
ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Wenn während der Planung
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Auftragnehmerin und anderen fachlich
Beteiligten auftreten, hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich die Ent-
scheidung der Auftraggeberin herbeizuführen.
3.11 AVA
Das von der Auftragnehmerin verwendete AVA-Programm muss über eine zertifizierte
Schnittstelle nach GAEB-Standard verfügen, GAEB-Stand 1990. Alle Leistungen werden
von der Auftraggeberin DV-technisch bearbeitet. Der Standard für Erzeugung, Austausch
und Archivierung von AVA-Daten der Auftraggeberin ist verbindlich anzuwenden.
3.12 Formblätter
Die gegebenenfalls von der Auftraggeberin bzw. durch von ihr beauftragte Dritte entwi-
ckelten Formulare, z.B. für die Kostenberechnung, Nachtragsmanagement oder Ab-
nahme-/Übergabelisten, sind von der Auftragnehmerin zu verwenden und zu beachten.
3.13 Bauleiter*innenfunktionen gemäß BauO NRW
Die Auftragnehmerin ist bei Beauftragung der diesbezüglichen Leistungsphase verant-
wortliche/r Bauleiter*in im Sinne der Bauordnung NRW. Ein Wechsel der Person des/der
verantwortlichen Bauleiter*in ist nur mit Zustimmung der Auftraggeberin möglich. Diese
darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die benannte Person muss die Anfor-
derungen an eine/n verantwortliche/n Bauleiter*in nach BauO NRW erfüllen.
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3.14 Auskunftspflichten
Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin auf erstes Anfordern über ihre Leistungen
unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Im Rahmen ihrer
nachvertraglichen Verpflichtung hat sie die Auftraggeberin oder einem/r von dieser Be-
auftragten im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit anderen Projektbeteiligten
(ggf. gegen gesonderte Vergütung) zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen. Dies gilt
auch nach Abnahme der Leistungen.
3.15 Rechnungsprüfung
Alle durch die Auftragnehmerin im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu prü-
fenden Rechnungen werden binnen 8 Arbeitstagen bei Abschlagsrechnungen und bin-
nen 20 Arbeitstagen bei Schlussrechnungen abschließend geprüft und das Prüfergebnis
der Auftraggeberin unmittelbar übergeben, sodass es diesem ermöglicht wird, etwaige
vereinbarte Skontofristen zu wahren. Eine Kopie der von der Auftragnehmerin geprüften
Abschlagsrechnungen ist den bauausführenden Unternehmern zur Kenntnisnahme zu-
zusenden. Im Sinne des § 16 VOB/B werden die geprüften Schlussrechnungen rechts-
wirksam von der Auftraggeberin an die Unternehmer versendet.
3.16 Nachträge
Nachträge der bauausführenden Unternehmen sind binnen 5 Arbeitstagen nach Einrei-
chung des Nachtragsangebots technisch zu bewerten und hinsichtlich der in Ansatz ge-
brachten Preise zu überprüfen. In Ausnahmefällen ist bei besonderer Dringlichkeit die
Frist in angemessener Form zu verkürzen. Vorab übersandte Mehrkostenanzeigen sind
unverzüglich an die Auftraggeberin weiterzuleiten und mit einer ersten Einschätzung zur
Berechtigung zu versehen. Bei berechtigten Nachträgen sind geprüfte und von der Auf-
tragnehmerin abgezeichnete Nachträge an die Auftraggeberin zur Beauftragung weiter-
zuleiten.
3.17 Behinderungen
Auf Behinderungsanzeigen ist umgehend der angezeigte Behinderungsgrund zu über-
prüfen, bei Berechtigung sind die behindernden Umstände unverzüglich abzustellen und
etwaige Bauzeitverlängerungsansprüche des ausführenden Unternehmens zu bewerten.
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Anlage B.6
Ist die Behinderungsanzeige unberechtigt, ist sie durch die Auftragnehmerin unverzüg-
lich zurückzuweisen und der Auftraggeberin eine zeitnahe Dokumentation über die Um-
stände auf der Baustelle zu übergeben.
3.18 Geheimhaltung, Datenschutz, IT-Sicherheit
3.18.1 Die Auftragnehmerin wird, soweit nicht anders vereinbart, alle Informationen über
Geschäftsvorgänge vertraulich behandeln, Aufzeichnungen über Geschäftsvor-
gänge unterlassen, Leistungen und Arbeitsergebnisse nicht weitergeben und ihre
Kenntnisse über die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch die Auftraggeberin
ebenfalls vertraulich behandeln. Die Vertraulichkeitspflicht dauert auch nach dem
Ende der Zusammenarbeit an. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat die Auftrag-
nehmerin sämtliche an sie oder ihre Erfüllungsgehilfen übergebenen Arbeitsunter-
lagen, Datenträger und sämtliche Kopien davon, zurückzugeben oder zu vernich-
ten. Die im Einzelfall vereinbarten Regelungen zur Geheimhaltung sind zu beach-
ten.
3.18.2 Die Auftragnehmerin wird die einschlägigen europa-, bundes- und landesrechtli-
chen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
3.18.3 Hard- und Software der Auftraggeberin darf nur von berechtigten Personen und
ausschließlich für die vereinbarten Tätigkeiten genutzt werden. Zugriffsicherungen
und Passwörter sind geheim zu halten. IT-Sicherheitsvorfälle sind der Auftraggebe-
rin sofort schriftlich zu melden.
3.18.4 Die Auftragnehmerin hat ihre Mitarbeiterinnen und Erfüllungsgehilfinnen über
diese Pflichten zu informieren und sie in geeigneter Weise zu verpflichten. Die Auf-
traggeberin kann geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Bestim-
mungen zu überwachen.
3.19 Sonstige Pflichten
3.19.1 Die Auftragnehmerin hat insbesondere die VOB, die UVgO, die VgV sowie DIN-Nor-
men und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
3.19.2 Als Sachwalterin ihrer Auftraggeberin darf die Auftragnehmerin keine Unterneh-
mens- oder Lieferanteninteressen vertreten.
3.19.3 Die Auftragnehmerin unterstützt die Auftraggeberin auf Verlangen bei ihrer Öf-
fentlichkeitsarbeit bezüglich des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens.
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Anlage B.6
3.19.4 Die Auftragnehmerin hat die von ihr gefertigten Unterlagen als Verfasserin zu un-
terzeichnen. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin Unterla-
gen, insbesondere für interne Entscheidungsgremien, neutral ohne Firmenlogo
und in bearbeitbarer Form zu liefern.
3.19.5 EN-Normen, DIN-Normen, VDE / VDI-Bestimmungen oder ähnliche allgemein zu-
gängliche Normen und Bestimmungen hat sich die Auftragnehmerin ohne An-
spruch auf eine gesonderte Vergütung selbst zu beschaffen.
3.19.6 Die Auftragnehmerin darf Hinweise auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Zusammen-
arbeit mit der Auftraggeberin sowie Veröffentlichungen über die Leistungen nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin vornehmen, die die
Auftraggeberin aus wichtigem Grund verweigern darf. Als Veröffentlichungen in
diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntmachung
von Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-,
Hörfunk und Fernsehaufnahmen. Insbesondere die Verwendung von Logos oder
Marken der Auftraggeberin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Auftraggeberin.
3.19.7 Die Auftragnehmerin ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabe-
gesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Hierfür gelten die BVB Tariftreue- und
Vergabegesetz NRW (Anlage 3).
3.19.8 Die Auftragnehmerin hat ab Vertragsbeginn sicherzustellen, dass die jeweils zu-
ständigen und fachlich kompetenten Ansprechpartner/-innen von Montag bis Frei-
tag, 8:00 bis 18:00 Uhr, innerhalb von 60 Minuten zurückrufen bzw. Rückmeldun-
gen per E-Mail geben. Die jeweils zuständigen und fachlich kompetenten An-
sprechpartner/-innen des Auftragnehmers müssen für Notfalltermine innerhalb
von 4 Stunden vor Ort in Essen sein.
3.19.9 Die Auftragnehmerin verwendet in Abstimmung mit der Auftraggeberin die Ab-
nahme-Checklisten (Anlage 5).
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Anlage B.6
§ 4 Beauftragung
4.1 Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit Unterzeichnung dieses Vertrages
zunächst mit der Projektstufe 1 zur Erbringung der Leistungsphasen 1 - 3 auf Basis ihres
Angebotes und seiner Grundlagen.
4.2 Die Auftraggeberin kann die Auftragnehmerin mit weiteren Projektstufen gemäß Anlage
B.3 inkl. Anlagen beauftragen. Einen Anspruch darauf hat die Auftragnehmerin nicht. Die
anschließende Folgebeauftragung ist für die Auftraggeberin insofern optional.
4.3 Die Auftraggeberin kann die jeweiligen Projektstufen und die dahinter stehenden HOAI
Leistungsphasen nach B.3 inkl. Anlagen sowie alle weiteren in den Vergabeunterlagen
und ihren Anlagen als optional gekennzeichneten Leistungen einzeln abrufen. Die Auf-
tragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen der weiteren Projektstufen zu erbringen.
Der genaue Umfang der übertragenen Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Abruf-
schreiben und kann dabei auch nur bestimmte Leistungsteile der jeweils beauftragten
Projektstufe enthalten. Die Beauftragung mit weiteren Projektstufen steht der Auftrag-
geberin frei. Ein Rechtsanspruch der Auftragnehmerin auf Übertragung weiterer Projekt-
stufen besteht nicht.
4.4 Aus der stufenweisen Beauftragung kann die Auftragnehmerin keine Erhöhung ihres Ho-
norars ableiten. Bei Abruf einer weiteren Projektstufe gelten die Bestimmungen dieses
Vertrages. Der Abruf jeder weiteren Projektstufe erfolgt schriftlich nach Maßgabe des
vereinbarten Projektterminplanes. Die Auftragnehmerin sichert zu, die jeweils abgerufe-
nen Leistungen der weiteren Projektstufen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der
letzten übertragenen Leistung nicht mehr als 18 Monate vergangen sind und die Auftrag-
geberin bei Abweichen vom Projektterminplan den Abruf rechtzeitig, d.h. 8 Wochen vor-
her, angekündigt hat.
§ 5 Leistungen der Auftraggeberin oder anderer
Projektbeteiligter sowie Schnittstellen
5.1 Die Auftraggeberin übergibt der Auftragnehmerin alle vorhandenen Unterlagen und
Pläne für das Objekt.
5.2 Die Auftraggeberin wird die Pläne (gemäß § 3 Ziffer 3.2.2), der Auftragnehmerin prüfen
und freigeben bzw. Änderungswünsche mitteilen. Eine Genehmigung bzw. Freigabe der
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Anlage B.6
Pläne bzw. die Unterzeichnung von Bauvorlagen oder Bauanträgen ändert nichts daran,
dass allein die Auftragnehmerin die Verantwortung für die Mangelfreiheit der Pläne
trägt.
5.3 Die Auftraggeberin unterstützt die Auftragnehmerin bei Einhaltung der Vertragsziele im
Rahmen der gemeinsamen Festlegung der baulichen und technischen Ausstattung.
5.4 Die Auftraggeberin veranlasst insbesondere folgende Leistungen:
• Grundstückserwerb
• Baugrunduntersuchung (Baugrund- und Bodengutachter), sofern erforderlich
• Behördlicher Teil des Baugenehmigungsverfahrens
• Andere erforderliche Ingenieurleistungen
• Prüfstatiker*innen
• Bauherrenhaftpflicht- und Gebäudeversicherungen
• Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)
• Vermessung
• Prüfsachverständige für Anlagen, die gemäß § 1 PrüfVO NRW zwingend notwen-
dig und für die Planung und Ausführung des Gebäudes zutreffend sind.
§ 6 Nachunternehmen
6.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich,
6.1.1 ihre Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen,
6.1.2 Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen
Auftrag handelt.
6.2 Die Auftragnehmerin darf einzelne Leistungen nur dann auf Nachunternehmen übertra-
gen, wenn die Auftraggeberin im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung
darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen mangelnder Fachkunde, Zuverläs-
sigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmens, versagt werden. Es genügt, wenn
die Auftraggeberin aus nachvollziehbaren Gründen von der Unzuverlässigkeit des Nach-
unternehmens ausgehen kann. Die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, der Auftraggebe-
rin die beabsichtigte Einschaltung von Nachunternehmen unter Benennung des jeweili-
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Anlage B.6
gen Nachunternehmens anzuzeigen. Ein nicht innerhalb von 5 Werktagen erklärter Wi-
derspruch gegen die von der Auftragnehmerin angezeigte Einschaltung von Nachunter-
nehmen gilt als Zustimmung.
6.3 Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eine Nachunternehmens – abweichend
vom Angebot der Auftragnehmerin – bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der
Auftraggeberin.
6.4 Die Auftragnehmerin hat beim Einschalten von Nachunternehmen sicherzustellen, dass
diese sich in einer Weise verhalten, die dem vorliegenden Vertrag und den Interessen
der Auftraggeberin entsprechen.
§ 7 Vollmacht der Auftragnehmerin
7.1 Die Auftragnehmerin ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Auftraggeberin nicht
berechtigt. Soweit es ihre Aufgaben aber erfordern und zur Vertragserfüllung notwendig
ist, ist die Auftragnehmerin jedoch berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Auftrag-
geberin zu wahren, insbesondere im Rahmen der Objektüberwachung die Erfüllung der
Bauverträge zu fordern und technische (jedoch keine rechtsgeschäftlichen Anordnun-
gen) Anordnungen gegenüber den ausführenden Unternehmer*innen und den sonsti-
gen an der Überwachung fachlich Beteiligten (Fachbauleiter*innen etc.) zu treffen. Die
Auftragnehmerin darf den bauausführenden Unternehmen notwendige Weisungen er-
teilen und Anordnungen treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der von der Auf-
traggeberin beauftragten Bau- und Lieferleistungen und zur Sicherstellung einer stö-
rungsfreien Bauausführung notwendig sind, sofern sie keine wirtschaftlichen oder finan-
ziellen Auswirkungen für die Auftraggeberin haben.
7.2 Die Auftragnehmerin hat ausschließlich die Weisungen bzw. Anordnungen der Auftrag-
geberin zu beachten und sie bei ihrer Leistungserbringung umzusetzen.
§ 8 Gesonderte / zusätzliche Leistungen
Anordnungsrechte der Auftraggeberin
8.1 Wenn die AG eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur
Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, begehrt, gilt § 650b i.V.m.
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Anlage B.6
§ 650q Abs. 1 BGB. Es wird vereinbart, dass die Fristen und Termine ggf. entsprechend
anzupassen sind.
8.2 Anstelle der Frist von 30 Tagen nach § 650b Abs. 2 BGB tritt eine im Einzelfall angemes-
sene Frist, die mindestens 7 Kalendertage, höchstens jedoch 30 Kalendertage beträgt.
Im Regelfall beträgt die Frist 14 Kalendertage. Das Anordnungsrecht der AG entsteht be-
reits dann vor Ablauf der im Einzelfall angemessenen Frist, wenn feststeht, dass eine
Einigung über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Min-
dervergütung innerhalb der Frist nicht erzielt werden kann, insbesondere wenn
8.2.1 die AN kein prüffähiges Angebot abgibt, obwohl sie zuvor unter Setzung einer an-
gemessenen Frist hierzu aufgefordert worden ist, oder
8.2.2 die AN ein Angebot abgibt, das nicht den Anforderungen des § 650q Abs. 2 BGB –
bzw. im Falle einer freien Vereinbarung nicht den Anforderungen dieses Vertrags -
entspricht und sie dieses Angebot trotz Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht
nachbessert, oder
8.2.3 die AN die Verhandlungen über ihr Angebot verweigert. Dem Verweigern der Ver-
handlungen steht es gleich, wenn die AN einem vereinbarten oder einem von der
AG innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Verhandlungstermin fern-
bleibt. § 648a Abs. 4 Satz 3 BGB gilt entsprechend.
8.3 Im Vorfeld einer beabsichtigten Änderungsanordnung wird die AN die AG auf deren
Wunsch hin unverzüglich und umfassend über alle für sie entscheidungserheblichen Um-
stände beraten. Insbesondere wird die AN mitteilen, ob und in welchem Umfang Mehr-
bzw. Minderkosten bezüglich der Baukosten ggf. entstehen können, wie sich die beab-
sichtigte Änderung ggf. auf die Bauzeit auswirken könnte und welche Gewerke bzw.
Pläne von der beabsichtigten Änderungsanordnung betroffen sind. Zudem wird die AN
der AG unverzüglich ein verbindliches und schriftliches Angebot über das zusätzliche Pla-
nungshonorar unterbreiten.
Der Aufwand für diese Beratungsleistungen ist nach den vereinbarten Stundensätzen
zu vergüten, wenn die Änderungsanordnung später nicht getroffen wird. Die AG wird
der AN innerhalb einer angemessenen Entscheidungsfrist ihre Entscheidung mitteilen.
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Anlage B.6
8.4 Ohne schriftliche Anordnung ist die AN nicht verpflichtet, die Planung der beabsichtigten
Änderungsanordnung anzupassen. Nachteile aus Verzögerungen oder erforderliche
Rückbauten gehen zu Lasten der AG.
8.5 AG und AN werden sich bemühen, vor der Ausführung von Leistungsänderungen eine
schriftliche Nachtragsvereinbarung abzuschließen, die verbindliche Regelungen zur Än-
derung von Ausführungsfristen und der Honorarhöhe enthält.
Soweit in einer Nachtragsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird,
gelten die Bestimmungen dieses Vertrags auch für Leistungsänderungen.
§ 9 Honorar
9.1 Honorierung
Soweit dieser Vertrag, mit Leistungsbeschreibung und Angebot und seinen Grundlagen,
nichts anderes bestimmt, gilt die HOAI in der Fassung von 2021.
Als Honorargrundlage gilt das Angebot der Auftragnehmerin, auf das der Zuschlag erteilt
wurde (Anlage B).
Die Honorarermittlung erfolgt zu Projektbeginn nur vorläufig auf Basis der vorläufigen
groben Kostenermittlung. Die anrechenbaren Kosten, und auf deren Basis das Honorar,
richten sich endgültig gemäß HOAI nach der Kostenberechnung, mit Kostenstand zum
Zeitpunkt der Kostenermittlung, ohne Indexierung in die Zukunft. Die Anpassung der an-
rechenbaren Kosten erfolgt nach der Kostenberechnung, diese gilt auch rückwirkend für
bereits fertig gestellte Leistungen früherer Leistungsphasen. Die anderen Berechnungs-
grundlagen des Honorars bleiben unverändert auf Basis des Angebotes, auf das der Zu-
schlag erteilt wurde.
Sollte vor Fertigstellung der Leistungsphase 3 das Projekt gestoppt werden, richtet sich
das Honorar nach der Kostenschätzung, sofern keine schwerwiegenden Gründe dage-
gensprechen. Schwerwiegende Gründe sind beispielsweise in der Kostenschätzung ent-
haltene bauliche Veränderungen, die technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar wä-
ren.
Sollte ein schwerwiegender Grund festgestellt werden, so wird eine einvernehmlich ab-
gestimmte und korrigierte Kostenschätzung zugrunde gelegt.
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Anlage B.6
Bei einer möglichen GU / GÜ - Vergabe hat die Angebots-/Baupreisermittlung des Gene-
ralunternehmens keinen Einfluss auf das Honorar. Weder kalkulatorische Zuschläge ei-
nes Generalunternehmens zu den Einzelkosten der Teilleistung (z.B. AGK, BGK, Wagnis
und Gewinn), noch eine Erhöhung der Baukosten nach Einschätzung des Generalunter-
nehmens führen zu einer Anpassung des Honorars.
9.2 Besondere Leistungen
Die im Angebotsformular bepreisten besonderen Leistungen stellen kein Auftragsver- sprechen dar und sind optional. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Leistungen nicht bzw. nur teilweise abzurufen. Nur wenn die Auftraggeberin die Leistungen ausdrücklich beauftragt hat, erhält die Auftragnehmerin die vereinbarte Vergütung als Pauschalfest- preis.
Für die Vergütung der von der Auftragnehmerin zu erbringenden besonderen Leistun- gen, für die Stundenkontingente angegeben sind (siehe Anlage B.4), gilt Folgendes: So- weit diese besonderen Leistungen (siehe Anlage B.4) beauftragt werden sollen, wird die Auftragnehmerin hierfür vor der Leistungserbringung möglichst ein Pauschalfesthono- rar auf der Basis des geschätzten Zeitaufwandes anbieten. Die Auftraggeberin wird die- ses prüfen und bei Bedarf beauftragen. Soweit kein Pauschalfesthonorar vereinbart wird, können sich die Parteien auf eine Abrechnung der erbrachten Leistungen der Auftrag- nehmerin auf Stundenbasis einigen.
9.3 Nebenkosten und Reisen
Die Nebenkosten gemäß § 14 HOAI (exkl. Baubüro) umfassen die Kosten für Vervielfälti-
gungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Fo-
tos. Dabei ist jeweils eine Fassung in Papier und eine digitale Fassung, allerdings für alle
Baugenehmigungsunterlagen die fünffache Ausfertigung in Papier und eine digitale Fas-
sung auszufertigen. Unterlagen in Papierform sind auf Format DIN A4 zu falten, Ausfer-
tigungen sind sortiert in beschrifteten Ordnern zu übergeben. In die Nebenkosten sind
etwaige Reisezeiten und Reisekosten des eingesetzten Personals einkalkuliert. Reisezei-
ten gelten nicht als Zeitaufwand und werden nicht vergütet.
Die Nebenkosten (in Prozent) beziehen sich auf die Grundleistungen, ggf. Besondere
Leistungen, die nicht nach Stundensätzen honoriert werden, Leistungen, die nach Stun-
densätzen honoriert werden.
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Anlage B.6
Nebenkosten gemäß § 14 HOAI (exkl. Baubüro) werden auf einzutragen gem. Angebot
% des Nettohonorars (wie vor benannt) pauschaliert.
9.4 Auswirkungen einer Planänderung auf das Honorar
Wenn die Auftraggeberin von ihrem Recht zur Anordnung von Änderungen Gebrauch
macht, richtet sich die Honorierung hierfür nach der Regelung in § 10 HOAI. Anspruchs-
voraussetzung für die Geltendmachung eines geänderten Honorars ist, dass die Auftrag-
nehmerin der Auftraggeberin vor Beginn der Arbeiten den entsprechenden Mehrvergü-
tungsanspruch schriftlich ankündigt und eine prüfbare Aufstellung über das zusätzliche
Honorar vorlegt. Eine Ausnahme von dieser Pflicht zur Mehrvergütungsankündigung gilt
nur dann, wenn die Auftraggeberin an der Vergütungspflicht keinen Zweifel haben kann,
etwa weil die sofortige Änderung der Leistung aus technischen oder wirtschaftlichen
Gründen zwingend erforderlich ist. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Auf-
traggeberin den zusätzlichen Vergütungsanspruch zumindest dem Grunde nach schrift-
lich bestätigt. Verweigert die Auftraggeberin trotz Ankündigung der Auftragnehmerin
unberechtigt die Bestätigung der geänderten oder zusätzlichen Vergütung dem Grunde
nach, ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, die geänderten oder zusätzlichen Leis-
tungen auszuführen.
9.5 Umsatzsteuer
Das Honorar versteht sich grundsätzlich als Nettobetrag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
in der jeweils gesetzlichen Höhe, soweit diese anfällt.
9.6 Kürzung Honorar
Soweit die Auftragnehmerin Einzelleistungen nicht erbringt, besteht zwischen den Par-
teien Einigkeit, dass das hierauf entfallende anteilige Honorar von der Auftraggeberin
nicht geschuldet wird. Eine Kürzung richtet sich nach den Siemon Teilleistungs-Bewer-
tungstabellen.
9.7 Zeithonorar
Leistungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen gesonderten schriftlichen Beauf-
tragung durch die Auftraggeberin. Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen, die spä-
testens wöchentlich von der Auftraggeberin abgezeichnet sein müssen; die Leistungen
nach Zeitaufwand sind monatlich abzurechnen.
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Anlage B.6
9.8 Honorierung Besonderer oder zusätzlicher Leistungen
Wenn zusätzliche Besondere oder zusätzliche Leistungen beauftragt werden sollen, wird
die Auftragnehmerin hierfür vorab ein Pauschalfesthonorar auf der Basis des geschätz-
ten Zeitaufwandes anbieten. Die Auftraggeberin wird dieses prüfen und kann bei Bedarf
pauschal oder nach Aufwand auf Nachweis beauftragen.
§ 10 Abrechnung
10.1 Auf Anforderung und gegen prüfbare Abschlagsrechnungen der Auftragnehmerin, die
kumulativ aufgebaut sein müssen, leistet die Auftraggeberin für nachgewiesene Leistun-
gen Abschlagszahlungen wie folgt.
10.2 Die Auftragnehmerin hat Anspruch auf Abschlagszahlungen gemäß Leistungsfortschritt,
einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
10.3 In der Leistungsphase Objektüberwachung hat die Auftragnehmerin bei Abschlagszah-
lungen Anspruch bis auf die letzten 10 % des Honorars dieser Leistungsphase, der An-
spruch darauf wird erst nach erfolgten Abnahmen der Bauleistungen, Übergabe aller Do-
kumentation und Revisionsunterlagen, und Restarbeiten- / Mängelbeseitigung aus den
Abnahmen begründet.
10.4 Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf einer Prüfungsfrist von 12 Werkta-
gen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung unter Ausweisung der Umsatz-
steuer ein.
10.5 Die Rechnungen sind einschließlich der Berechnungsgrundlagen (detaillierte Aufstellung
der anrechenbaren Kosten) vorzugsweise digital an das Funktionspostfach oder alterna-
tiv einfach im Original postalisch zu schicken.
10.6 Nachforderungen der Auftragnehmerin im Anschluss an eine einmal gestellte Schluss-
rechnung sind ausgeschlossen, wenn die Auftraggeberin hierauf entsprechende Zahlun-
gen geleistet hat und sie davon ausgehen durfte, dass die Auftragnehmerin mit der
Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung ihrer Leistungen vorge-
nommen hat.
10.7 Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist diese Abrechnung zu
berichtigen. Das Gleiche gilt, wenn sich Änderungen an den für die Berechnung der Ver-
gütung maßgebenden Summen ergeben. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die sich
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Anlage B.6
aus einer Überzahlung ergebenden Beträge zu erstatten. Die Auftragnehmerin kann sich
nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
§ 11 Abnahme
11.1 Die Leistungen werden förmlich abgenommen. Eine konkludente Abnahme ist ausge-
schlossen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB).
11.2 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, es sei denn, die AG trifft die Entscheidung, das Pro-
jekt nicht zu realisieren und/oder die Zusammenarbeit zwischen AG und AN wird been-
det. In diesem Fall soll der zu diesem Zeitpunkt vorliegende Leistungsstand Gegenstand
eines förmlichen Abnahmeprozesses sein.
11.3 Nach Abschluss der Leistungsphase 8, soweit diese beauftragt wurde, hat die Auftrag-
nehmerin Anspruch auf eine Teilabnahme.
§ 12 Haftung
12.1 Die Haftung der Auftragnehmerin richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme
gemäß § 11.
12.3 Die Verjährung etwaiger Ansprüche richtet sich insgesamt nach werkvertraglichen Rege-
lungen.
12.4 Alle Mitglieder einer Bewerber*innen - Gemeinschaft haften im Auftragsfall gegenüber
der Auftraggeberin gesamtschuldnerisch für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher
Pflichten.
§ 13 Kündigung
13.1 Die Auftraggeberin kann den Vertrag jederzeit durch freie Kündigung gemäß § 648 BGB
beenden.
13.2 Darüber hinaus sind beide Vertragsparteien gemäß § 648a BGB zu jeder Zeit dazu be-
rechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund
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Anlage B.6
liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortführung des Vertragsver-
hältnisses für den kündigenden Teil unzumutbar geworden ist. Ein solcher Fall kann ins-
besondere dann eintreten, wenn
13.2.1 die Auftraggeberin ihre Planungs- und / oder Bau- / Umbauabsicht für das geplante
Objekt nachhaltig aufgibt;
13.2.2 die Baumaßnahme nicht durchgeführt wird;
13.2.3 endgültig keine Baugenehmigung erteilt wird; es sei denn, die AN hat die nicht er-
teilte Baugenehmigung zu vertreten;
13.2.4 die Auftragnehmerin mit einem der Meilensteine aus dem jeweiligen Projektter-
minplan oder mit einem im fortgeschriebenen Terminplan gemeinsam als Meilen-
stein bezeichneten Termin in Verzug gerät, die Auftraggeberin ihr eine Nachfrist
gesetzt hat und innerhalb der Nachfrist die Leistungen nicht erbracht werden;
13.2.5 wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund nach Vertrags-
schluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist;
13.2.6 wenn andere Umstände gegeben sind, die es der Auftraggeberin unzumutbar ma-
chen, das Vertragsverhältnis mit der Auftragnehmerin fortzusetzen;
13.2.7 die Auftragnehmerin ihre Zahlungen eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren
über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wurde;
13.2.8 die Leistungsfähigkeit der Auftragnehmerin aus anderen Gründen so beeinträch-
tigt ist, dass das Vertrauen der Auftraggeberin in die weitere vertragsgerechte Er-
füllung nicht mehr besteht.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Grund für die Kündi-
gung soll in dem Kündigungsschreiben genannt werden.
Die Auftragnehmerin kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher
Grund liegt insbesondere vor, wenn die Auftraggeberin mit zwei fälligen Zahlungen
trotz zweifacher Mahnung oder auf andere Weise mit einer wesentlichen Vertrags-
pflicht in Verzug gerät.
13.3 Wird der Vertrag von der Auftraggeberin aus wichtigem Grund gekündigt, den die Auf-
tragnehmerin zu vertreten hat, sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich
abgeschlossenen, für die Auftraggeberin verwertbaren und von der Auftragnehmerin
nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen
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Anlage B.6
notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin
bleiben unberührt. Die Auftraggeberin ist in diesem Fall berechtigt, die infolge der Kün-
digung entstehenden Mehrkosten, etwa aus der Beauftragung eines Dritten oder solche,
die infolge eines Leistungsverzugs der Auftragnehmerin entstehen oder entstanden sind,
von der Auftragnehmerin ersetzt zu verlangen.
§ 14 Termine und Verzug
14.1 Die Einhaltung des Fertigstellungstermins hat für das Gesamtprojekt erhebliche Bedeu-
tung. Die Auftragnehmerin hat für die einzuhaltenden Meilensteine und vereinbarten
Termine laut Projektterminplan, siehe § 3 Ziffer 3.4, Sorge zu tragen. Wird für die Auf-
tragnehmerin erkennbar, dass die jeweiligen Meilensteine nicht eingehalten werden
können, so hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin über die voraussichtlichen Ver-
zögerungen unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen zu unterrichten.
Der Anspruch der Auftraggeberin auf Vertragskündigung gemäß § 13 bleibt unberührt.
§ 15 Urheber- und Nutzungsrecht
15.1 Soweit die Leistung der Auftragnehmein oder ihrer Angestellten urheberrechtlich ge-
schützt ist, verbleiben diese höchstpersönlichen Urheberrechte bei der Auftragnehme-
rin.
15.2 Die Auftragnehmerin überträgt der Auftraggeberin das Nutzungs- und Verwertungsrecht
an ihrer Planung und dem ausgeführten Werk einschließlich des Rechtes zur Änderung,
der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Veröffentlichung. Soweit Urheber-
rechte an den Planungen der Nachunternehmen bestehen, überträgt die Auftragnehme-
rin auch diese Nutzungsrechte und das Recht zur Änderung, Vervielfältigung und Ver-
breitung sowie Veröffentlichung an die Auftraggeberin. Die Nutzungsrechte sind mit der
vertraglichen Vergütung vollständig abgegolten. Hinsichtlich der Vergütung stellen die
Parteien gleichwohl klar, dass etwaige Zurückbehaltungsrechte bzw. Minderungsansprü-
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Anlage B.6
che der AG durch diese Vereinbarung nicht beschränkt werden. Sollte es daher zu be-
rechtigten Zurückbehaltungsrechten der AG kommen, wird gleichwohl die urheberrecht-
liche Nutzungsrechtsbefugnis auf die AG übertragen.
Die Auftraggeberin ist insbesondere berechtigt, das Bauwerk vor und nach seiner Fertig-
stellung zu modernisieren und / oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen
und Wünschen der AG anzupassen, sofern bei einer im Einzelfall vorzunehmenden Inte-
ressenabwägung die Belange der Urheberin an ihrer urheberrechtlich geschützten Pla-
nung hinter schutzwürdigen Interessen der Auftraggeberin zurücktreten oder eine Ent-
stellung des Werkes oder eine andere Beeinträchtigung nicht anzunehmen ist. Die Auf-
traggeberin ist jedoch verpflichtet, die Auftragnehmerin vor einer solchen Maßnahme
anzuhören und ihre Anregungen möglichst zu berücksichtigen.
15.3 Die Auftragnehmerin garantiert, dass alle von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten
Dritter sind und sie damit uneingeschränkt befugt ist, die Nutzungs- und Verwertungs-
rechte uneingeschränkt auf die Auftraggeberin zu übertragen.
Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von möglichen berechtigten Ansprüchen
Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen
Rechten materiell und prozessual frei. Die durch die Rechtsverteidigung entstandenen
notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten der Auftragnehmerin.
15.4 Bei Veröffentlichungen ist die Auftraggeberin verpflichtet, den Namen der Auftragneh-
merin anzugeben.
15.5 Die Auftraggeberin ist berechtigt, die ihr unter dem vorstehenden § 15 Ziffer 15.1 einge-
räumten Rechte auf Dritte zu übertragen.
15.6 Die Auftraggeberin darf die Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsrechte auf die je-
weiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
15.7 Der Auftraggeberin ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, be-
rechtigt, die Planung und / oder das Bauwerk ohne Mitwirkung der Auftragnehmerin zu
vollenden, die Regelung in § 15 Ziffer 15.1 bleibt hiervon unberührt.
15.8 Die Auftragnehmerin ist nach Genehmigung durch die Auftraggeberin oder Nutzer*in
berechtigt, auch nach Beendigung dieses Vertrages das Objekt / Bauwerk zu betreten,
um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.
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Anlage B.6
15.9 Wenn und soweit die Leistungen der Auftragnehmerin keinen urheberrechtlichen Schutz
genießen, verzichtet die Auftragnehmerin auf alle Rechte und Ansprüche, die sich aus
einer Nutzung und Verwertung dieser Leistungen ergeben könnten. Im Übrigen gelten
die Regelungen der vorstehenden Ziffern entsprechend.
§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte,
Herausgabe von Unterlagen
16.1 Die Auftragnehmerin kann gegen Ansprüche der Auftraggeberin nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber der Auftraggeberin aufrech-
nen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. All dies
gilt nicht für Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
16.2 Die von der Auftragnehmerin zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Original-Un-
terlagen (Zeichnungen, Pläne etc.) sind der Auftraggeberin übersichtlich und vollständig
als Pausen und Kopien in 3-facher Ausfertigung und als elektronische Medien (auf Da-
tenträger) vor Stellung der Schlussrechnung auszuhändigen. Die Auftragnehmerin hat
der Auftraggeberin deren Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben, wenn sie sie zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt bzw. auf Anforderung der Auftragge-
berin zu vernichten. Weitere im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Verfügung
gestellten Unterlagen hat sie nach Ablauf der Mängelverjährungsfrist zu vernichten.
16.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von ihr im Zusammenhang mit der Vertragserfül-
lung erstellten Unterlagen mit Ausnahme der Rechnungsunterlagen nach Ablauf der Ver-
jährungsfrist für Mängelansprüche seit Erteilung der Honorarschlussrechnung zu ver-
nichten. Zuvor hat sie jedoch der Auftraggeberin die Übergabe dieser Unterlagen kos-
tenfrei anzubieten und sie von der beabsichtigten Vernichtung schriftlich zu benachrich-
tigen.
16.4 Ein Zurückbehaltungsrecht der Auftragnehmerin an den von ihr erstellten Planungs- und
Bauunterlagen, die für die Durchführung der Planung und die Realisierung des Bauvor-
habens erforderlich sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Auftraggeberin ist mit der
Zahlung von Honorarleistungen über einen Wert von 15 % der Vergütung in Verzug. So-
fern und soweit die AN ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht
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Anlage B.6
unter den oben genannten Voraussetzungen zustehen sollte, ist die AG ihrerseits berech-
tigt, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch eine Honorarzahlung in
Höhe des ausstehenden Betrages abzuwenden. Die Zahlung erfolgt jedoch nur Zug-um-
Zug gegen Stellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und bis zur Auflösung des
Leistungsverweigerungsrechts bzw. Zurückbehaltungsrechts befristeten Zahlungsbürg-
schaft in Höhe des geforderten Betrages durch die AN. Die Kosten der Sicherheit sind
von der AN zu tragen, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt
war.
Etwas anderes gilt bei einer ordentlichen Kündigung der Auftraggeberin oder bei einer
Kündigung der Auftragnehmerin aus wichtigen Gründen, die die Auftraggeberin zu ver-
treten hat. In diesen Fällen steht der Auftragnehmerin bis zum Ausgleich berechtigter
und fälliger Honoraransprüche durch die Auftraggeberin ein Zurückbehaltungsrecht an
den von ihr erstellten Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht erlischt, wenn die
Auftragnehmerin nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine prüfbare
Honorarschlussrechnung vorgelegt oder wenn die Auftraggeberin ein dringliches Inte-
resse an der Vorlage der Unterlagen dargetan hat.
§ 17 Versicherung
17.1 Die Auftragnehmerin ist haftpflichtversichert. Sie legt den Versicherungsschein-Nr. der
AG nach Vertragsabschluss vor.
Die vertragsgegenständlichen Architekten- und Fachingenieurleistungen sind von dem
Versicherungsschutz gedeckt. Folgende Deckungssummen sind vereinbart:
• Für Personen- und Sachschäden: 5,0 Mio. €
• Für Vermögenschäden: 3,0 Mio. €
17.2 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Versicherung während der gesamten Zeit der
Zusammenarbeit und des Gewährleistungszeitraumes aufrecht zu erhalten. Änderungen
wird die Auftragnehmerin der Auftraggeberin unverzüglich und unaufgefordert mittei-
len.
17.3 Die Auftraggeberin schließt für das Bauvorhaben eine All-Risk-Versicherung ab. Die an-
teilige Versicherungsprämie wird in Höhe von noch zu ergänzen von der ersten Ab-
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schlagsrechnung der Auftragnehmerin (bzw. ggf. auch von der nächsten Abschlagsrech-
nung, falls die anteilge Versicherungsprämie nicht erreicht wird) einbehalten. Der Einbe-
halt erfolgt ab einer Bruttoauftragssumme von 5.000 EUR. Die Selbstbeteiligung für je-
den Schadenfall, der unter die Ersatzpflicht des Versicherers entfällt, beträgt _noch zu
ergänzen_ und ist von der Auftragnehmerin zu tragen.
Hinweis: Die Auftraggeberin sieht für das Bauvorhaben vor, eine kombinierte Bauleis- tungs- und Haftpflichtversicherung unter Einschluss der Risiken aller am Bau beteiligten Unternehmen und Planer abzuschließen. Weitere Details folgen im Laufe des Vergabe- verfahrens.
§ 18 Verantwortlicher Ansprechpartner
18.1 Für die Auftraggeberin wird der / die verantwortliche/r Projektleiter*in und der / die
stellvertretende Projektleiter*in noch benannt.
18.2 Für die Auftragnehmerin wird der / die verantwortliche/r Ansprechpartner*in noch be-
nannt.
Der / Die Ansprechpartner*in bzw. genannte Stellvertretung der Auftragnehmerin hat
namentlich die Aufgabe, die Leistung der Auftragnehmerin fachlich zu leiten, intern zu
koordinieren und den Informationsaustausch mit der Auftraggeberin durchzuführen. Er
/ Sie nimmt an allen Besprechungen der Auftragnehmerin mit der Auftraggeberin, mit
den anderen Planungs- und Projektbeteiligten und sonstigen Dritten teil, soweit diese
Besprechungen den Aufgabenbereich der Auftragnehmerin berühren. Er / Sie vermittelt
die dabei erhaltenen Informationen an die zuständigen Stellen und sorgt dafür, dass
diese mit ihm / ihr zusammen an den jeweiligen Gesprächen teilnehmen.
18.2.1 Der / Die Ansprechpartner*in bzw. genannte Stellvertretung der Auftragnehmerin
hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass die Auftragnehmerin während des ge-
samten Projekts für die Erbringung der von der Auftragnehmerin geschuldeten
(Teil-) Leistungen auf qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang zurückgrei-
fen kann. Soweit die Auftragnehmerin mangels Vorhaltung und / oder Einsatzes
ausreichend qualifizierten Personals eine fällige (Teil-) Leistung nicht oder nicht wie
geschuldet erbringt, hat die Auftraggeberin das Recht zur Ersatzvornahme nach
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den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Rechte der Auftraggeberin, na-
mentlich auf Kündigung des vorliegenden Vertrages aus wichtigem Grund und /
oder auf Geltendmachung von Schadensersatz, bleiben unberührt.
18.2.2 Der / Die Ansprechpartner*in bzw. genannte Stellvertretung der Auftragnehmerin
darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin oder auf dessen / deren
Wunsch abgelöst werden. Die Bestellung des / der Nachfolger*in bedarf ebenfalls
der schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Die Zustimmung der Auftragge-
berin darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Der/ die Nachfolger*in
hat eine nahezu gleichartige und -wertige Qualifikation vorzuweisen.
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Auftragnehmerin und Auftraggeberin bekennen sich ausdrücklich zur wechselseitigen
Kooperation. Sollten Konflikte zwischen den Vertragspartnern entstehen, verpflichten
sich Auftraggeberin und Auftragnehmerin dazu, diese Konflikte schnellstmöglich beizu-
legen und nach Möglichkeit zumindest eine Interimsvereinbarung zu treffen. Die termin-
gerechte Fertigstellung der Baumaßnahme hat oberste Priorität.
19.2 Änderungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden beste-
hen nicht.
19.3 Als Gerichtsstand wird Essen vereinbart.
19.4 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder sich als unwirksam
herausstellen oder unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der Regelungen unbe-
rührt. In diesem Fall wird die unwirksame Regelung ersetzt, die dem Rechtsmittel am
nächsten kommt. Die Parteien werden unverzüglich an einer entsprechend neuen, wirk-
samen Bestimmung wechselseitig mitarbeiten. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag eine
Regelungslücke aufweist.
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Essen, den … , den
Geschäftsführer Martin Harter …
für die Auftraggeberin für die Auftragnehmerin
ppa. Ralf Lützenrath
für die Auftraggeberin
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Anlagenspiegel
Anlage 1 Vergabeunterlagen mit Leistungsbeschreibung etc. im letzten Stand des
Vergabeverfahrens mit Fragen- und Antwortenkatalog, Stand _einzutragen
gem. letztem Verfahrensstand_ 2026
Anlage 2 Angebot der AN vom Stand einzutragen gem. letztem Verfahrensstand 2026
auf Basis der Vergabeunterlagen und der HOAI 2021, inkl. Anlagen
Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Tariftreue- und Vergabegesetz
NRW
Anlage 4 Projektterminplan, Stand einzutragen gem. letztem Verfahrensstand
Anlage 5 Abnahme Checkliste (Grün-Blau)
Anlage 6 Workflow Übergabeprozess
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