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Anlage A.2
Bewerbungsbogen
Nachunternehmer mit Eignungsleihe
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Anlage A.2
Verpflichtungserklärung Nachunternehmer bei Eignungsleihe (Anlage A.2)
Das Unternehmen ……………………………………………………… [Name des Bewerbers zu ergänzen] beabsichtigt, sich bei der Erfüllung der Aufträge
Vergabe Generalplanungsleistungen für mehrere Leistungsbilder nach HOAI für den Neubau der Einfachturnhalle Abzw. Maria-Wächtler-Gymnasium in Essen
der Fähigkeiten unseres Unternehmens
Name des Unternehmens: ……………………………………………………………………………………………
Unternehmensadresse: …………………………………………………………........................................
…………………………………………………………………………………………………
hinsichtlich folgender Leistungen/Eignungskriterien
……………………………………………………………………………………………………...……………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………...……………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………...……………………………………………………
zu bedienen.
Hiermit verpflichten wir uns, im Falle einer Auftragserteilung auf das Angebot des oben genannten Hauptauftragnehmers die zur Auftragserfüllung erforderlichen Leistungen/Eignungskriterien zu erbringen.
…………………………….. …………………………………………………… Ort, Datum Firmenstempel und Unterschrift des Nachunternehmers
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Anlage A.2
3.A: Zuverlässigkeit
Wir erklären als Unternehmen,
dass für uns kein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 GWB vorliegt.
§ 123 Abs. 1 bis 3 GWB lautet wie folgt:
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
-
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
-
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
-
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
-
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuches (unzulässige Interessenwahrnehmung),
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Anlage A.2
-
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
-
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
-
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Eigenerklärung
zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1
Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates
vom 24. Juni 2024
- Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht zu den genannten Personen oder Unternehmen gehören,
die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung
des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines
der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen
im Umfang von mehr als 50 %,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen
oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
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Anlage A.2
- Ich/wir erkläre(n), dass die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder
Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des
Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr
als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten
Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
- Ich/Wir bestätigen und stellen sicher, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als
Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang
mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten
Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 lautet wie folgt:
„(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
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Anlage A.2
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.“
Wir erklären ferner als Unternehmen,
dass wir unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen sind,
dass wir bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen keine geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben,
dass wir nicht zahlungsunfähig sind, über unser Vermögen nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Ferner erklären wir, dass sich unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
dass wir im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen haben, durch die unsere Integrität infrage gestellt wird,
dass wir keine Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen getroffen haben, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
dass die bei uns beschäftigten Mitarbeiter/-innen nicht unterhalb der Mindestentgelt- regelungen des Mindestlohngesetzes entlohnt werden.
dass kein rechtskräftig festgestellter Verstoß gem. § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach § 24 Abs. 2 LkSG belegt worden ist.
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Anlage A.2
3.B: Finanzielle Leistungsfähigkeit
Nur informativ (kein Ausschlusskriterium):
Den Bruttogesamtumsatz unseres Unternehmens, bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre1 (2022 – 2024 oder 2023 – 2025), beziffern wir wie folgt:
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Bruttogesamtumsatz Unternehmen in EUR |
1 Newcomer sind zugelassen, insoweit ist eine dreijährige Geschäftstätigkeit keine Mindestanforderung.
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Anlage A.2
3.C Technische Leistungsfähigkeit / Fachkunde
In Bezug auf die technische Leistungsfähigkeit ist die Eignung für den zu übernehmenden Leistungsteil nachzuweisen.
Ausschlusskriterien:
C.I) Nachweise Personeller Leistungsfähigkeit
Der Bieter bedient sich unserer Leistung hinsichtlich folgendem Eignungskriteriums:
Mindestens drei (3) bauvorlageberechtigte Architektenin mit jeweils mindestens fünf (5) Jahren Berufserfahrung als Projektleiterin:
ja nein
wenn ja,
Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen: ja nein (Ausschluss)
Der Bieter bedient sich unsere Leistung hinsichtlich folgendem Eignungskriteriums:
Mindestens zwei (2) Ingenieure der Fachplanung für technische Ausrüstung mit jeweils mindestens fünf (5) Jahren Berufserfahrung als Fachplaner für technische Ausrüstung
ja nein
wenn ja,
Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen: ja nein (Ausschluss)
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Anlage A.2
Der Bieter bedient sich unsere Leistung hinsichtlich folgendem Eignungskriteriums:
Die Fachplanung für die Fernmelde- und informationstechnischen Anlagen – Anlagengruppe 5 verfügt über die Kompetenz für die Phasen Planung und Projektierung von Brandmeldeanlagen und Sprachalarmanlagen gemäß DIN 14675. Die Zertifizierung ist vorzulegen.
ja nein
wenn ja,
Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, die Zertifizierung ist vorzulegen. ja nein (Ausschluss)
Nur informativ (kein Ausschlusskriterium):
Die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter*innen unseres Unternehmens, bezogen auf
die letzten 3 Geschäftsjahre (2022 – 2024 oder 2023 – 2025), beziffern wir wie folgt:
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter*innen |
Die Nachweise personeller Leistungsfähigkeit sind nach Aufforderung durch Kopien der Zeugnisse, der Sachkundenachweise sowie Tätigkeitsnachweise, persönliche Referenzlisten unter Angaben der Projektumsätze in Euro und Kontaktdaten der Auftraggeber*in mit Rufnummern zu erbringen.
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Anlage A.2
C.II) Referenzprojekte
Ich/Wir erkläre(n), dass sich der Bieter unserer folgenden Referenzen bedient hat:
Referenz 1 (Objektplanung Gebäude und Innenräume)
Referenz 2 (Objektplanung Gebäude und Innenräume)
Referenz 3 (Fachplanung Technische Ausrüstung)
Referenz 4 (Fachplanung Technische Ausrüstung)
Referenz 5 (Fachplanung Tragwerksplanung)
Referenz 6 (Fachplanung Tragwerksplanung)
Referenz 7 (Fachplanung Freianlagenplanung)