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Generalplanungsleistungen für den Ersatz von Francis-Turbinen und Generatoren in einem Wasserkraftwerk

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 10:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Supplier Code of Conduct

Für Geschäftspartnerinnen und -partner der naturenergie holding AG

Änderungshistorie

Fachlich zuständige Stelle / Kurzbeschreibung / Anlass der Version Aktualisierungsdatum Autor Änderung 1.0 24.10.2022 Compliance, Einkauf Erstellung 2.0 18.12.2023 Einkauf Rebranding Beschwerdeverfahren, 3.0 03.06.2024 Compliance Klimaschutz 3.1 11.06.2024 Marketing CD

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Inhaltsverzeichnis

1 Unser Nachhaltigkeitsansatz 4

1.1 Unser Anspruch 4

1.2 Werte und Zusammenarbeit 4

2 Grundsätze des supplier code of conduct 4

2.1 Geltungsbereich 4

2.2 Kommunikation 5

2.3 Einhaltung von Gesetzen 5

3 Sozial Standards und Menschenrechte 5

3.1 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 5

3.2 Verhinderung von Kinderarbeit 5

3.3 Verhinderung von Zwangsarbeit 6

3.4 Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot 6

3.5 Entlohnung 6

3.6 Einhaltung von Arbeitszeiten 6

3.7 Angemessene Disziplinarmaßnahmen 6

3.8 Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen 6

3.9 Beschwerden von Mitarbeitenden und Dritten 7

3.10 Besondere Sorgfaltspflicht bei Konfliktmineralien 7

3.11 Schutz indigener Bevölkerung 7

4 Umwelt Standards 7

4.1 Umweltgesetzgebung 7

4.2 Umweltmanagementsysteme 7

4.3 Umgang mit Gefahrstoffen 8

4.4 Reduzierung von Ressourceneinsatz 8

4.5 Klimaschutz und Reduzierung von Schadstoffen 8

5 Compliance und faire Zusammenarbeit 8

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5.1 Geschäftsintegrität und Compliance-Maßnahmen 9

5.2 Anti-Korruption und Verhinderung von Geldwäscheaktivitäten 9

5.3 Steuern und korrekte Buchführung 9

5.4 Kartell- und Wettbewerbsrecht 9

5.5 Zoll- und Außenhandelsrecht 9

5.6 Vermeidung von Interessenskonflikten 9

5.7 Schutz vertraulicher Information, Schutzrechte Dritter und

Datenschutz 10

6 Monitoring der Einhaltung des supplier code of conduct 10

6.1 Überprüfung der Einhaltung des Supplier Code of Conduct 10

6.2 Mechanismus bei Nichteinhaltung 10

7 Kontakt und Beschwerdemöglichkeit 11

8 Anhang 12

9 Glossar 13

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1 Unser Nachhaltigkeitsansatz

1.1 Unser Anspruch

Wir haben den Anspruch, alle unsere Geschäftsaktivitäten verantwortungsvoll zu gestalten und einen wirtschaftlichen,

ökologischen und sozialen Mehrwert zu schaffen. Für unsere Kundschaft, Anteilseignerinnen und -eigner,

Mitarbeitende, Geschäftspartnerinnen und -partner sowie die Gesellschaft insgesamt – heute und in der Zukunft.

Wir sind uns bewusst, dass es in der gesamten Lieferkette der naturenergie zu negativen Auswirkungen auf Menschen

und Umwelt kommt. Wir sind bestrebt, diese Auswirkungen zu begrenzen und gemeinsam mit unseren Partnerinnen

und Partnern unserer Verantwortung gerecht zu werden. Daher stellen wir uns den Verpflichtungen, die diese

Verantwortung bei uns und unseren Geschäftspartnerinnen und -partnern mit sich bringt.

Dabei handeln wir im Sinne des United Nations (UN) Global Compact, der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und

Menschenrechte, sowie des Pariser Klimaschutzabkommens. Diese und weitere international anerkannten Standards

bilden die Basis der folgenden Verhaltensgrundsätze. Eine Übersicht und Erläuterung der Leitlinien und Standards, auf

die wir uns beziehen, finden Sie im Anhang.

1.2 Werte und Zusammenarbeit

Vertrauensvolle und stabile Beziehungen zu unseren Geschäftspartnerinnen und -partnern sind ein wesentlicher

Baustein unseres Erfolges. Der vorliegende Supplier Code of Conduct ist Ausdruck davon, dass die Zusammenarbeit

mit ihnen auf gemeinsamen Werten basiert. Diesen Werten möchten wir einen verbindlichen Rahmen geben, denn

rechtmäßiges und verantwortungsvolles Handeln ist von zentraler Bedeutung für unseren Unternehmenserfolg und

das Vertrauen unserer Kundinnen und Kunden.

Bei der Auswahl, der Beurteilung und der Begleitung neuer und bestehender Geschäftspartnerinnen und -partner sind

für uns neben wirtschaftlichen Kriterien auch Geschäftsethik, die Integrität, das rechtskonforme Handeln, die

Einhaltung von Arbeitsstandards sowie der Umweltschutz von großer Bedeutung. Der Supplier Code of Conduct

spiegelt dieses Verständnis einer guten Geschäftspraxis wider. Dafür legt er verbindliche Mindestanforderungen für

Sozial- und Umweltstandards bei unseren Geschäftspartnerinnen und -partnern fest.

Gleichzeitig sind wir überzeugt, dass die ökologischen und sozialen Herausforderungen unserer Zeit nicht im Alleingang

gelöst werden können. Deshalb suchen wir den Dialog zum Thema Nachhaltigkeit mit allen Stakeholder-Gruppen und

insbesondere mit unseren Geschäftspartnerinnen und -partnern. Ihre Expertise und ihr Engagement leisten einen

wichtigen Beitrag, unser Handeln noch nachhaltiger zu gestalten. Der Supplier Code of Conduct soll auch hier als Basis

dienen, dieses Ziel gemeinsam und stetig zu verfolgen.

2 Grundsätze des supplier code of conduct

2.1 Geltungsbereich

Geschäftspartnerinnen und -partner im Sinne dieses Supplier Code of Conduct sind alle nicht zur naturenergie-

Gruppe gehörenden Unternehmen, von denen die naturenergie Lieferungen und Leistungen bezieht1. Unser Supplier

Code of Conduct ist die Grundlage unserer Geschäftsbeziehungen und damit auch verbindlicher Teil der Verträge mit

unseren Geschäftspartnerinnen und -partnern. Wir erwarten, dass diese die Grundsätze des vorliegenden Supplier

1 naturenergie holding AG, sowie für alle beherrschten Gesellschaften der naturenergie holding AG

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Code of Conduct nicht nur selbst befolgen, sondern auch an ihre Lieferantinnen und Lieferanten sowie

Geschäftspartnerinnen und -partner kommunizieren und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um sie auch bei ihren

Lieferantinnen und Lieferanten sowie Subunternehmen sicherzustellen.

2.2 Kommunikation

Damit die Grundsätze dieses Supplier Code of Conduct in der Praxis gelebt werden, erwarten wir von unseren

Geschäftspartnerinnen und -partnern, dass der Supplier Code of Conduct allen Mitarbeitenden über geeignete Kanäle

zugänglich gemacht wird. Die Geschäftspartnerinnen -partner haben die von der naturenergie erhaltenen

Informationen zur Erreichbarkeit, Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens in geeigneter Weise

an seine Mitarbeitenden, Nachunternehmer und Lieferanten weiterzugeben.

2.3 Einhaltung von Gesetzen

Die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften der Länder, in denen wir tätig sind, ist für uns

selbstverständlich. Dasselbe erwarten wir von unseren Geschäftspartnerinnen und -partnern. Weicht die nationale

oder lokale Gesetzgebung von den Anforderungen dieses Supplier Code of Conduct ab, so ist stets die strengere

Regelung zum Schutz von Menschen und Natur einzuhalten.

3 Sozial Standards und Menschenrechte

Die Einhaltung von Menschenrechten sowie gute und sichere Arbeitsbedingungen sind für die naturenergie absolute

Grundbedingungen für eine verantwortliche Geschäftsführung. Gemeinsam mit unseren Geschäftspartnerinnen und -

partnern übernehmen wir die Verantwortung für den Schutz der Mitarbeitenden in unserer Wertschöpfung und den

verbundenen Gemeinschaften.

3.1 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Geschäftspartnerinnen und -partner verpflichten sich zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden.

Für alle Arbeiten in und an Anlagen oder auf Baustellen der naturenergie haben wir diese

Anforderungen ausführlich und umfassend in der „Betriebsordnung für Fremdfirmen“ dargelegt.

Geschäftspartnerinnen und -partner sind darüber hinaus dazu verpflichtet, Gefahren und potenzielle

Gesundheitsrisiken regelmäßig zu beurteilen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen und beides in

einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Dabei sollten die Prinzipien eines Arbeitsschutz-

Managementsystems beachtet werden: Gefahren sind möglichst zu vermeiden und wo dies nicht möglich ist, sind

Schutzvorkehrungen zu treffen und die Mitarbeitenden darin zu unterweisen.

3.2 Verhinderung von Kinderarbeit

Das Mindestalter für eine Beschäftigung ist je nach Landesgesetz einzuhalten. Jugendliche Mitarbeitende dürfen in

keinem Fall mehr der Schulpflicht unterliegen. Dies muss durch robuste Verifizierungsmaßnahmen des Alters vor dem

Beginn des Arbeitsverhältnisses sichergestellt sein.

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Zugelassene Ausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, die alle Gesetze und Regelungen erfüllen, werden ausdrücklich

befürwortet. Mitarbeitende unter 18 Jahren unterliegen jedoch dem besonderen Schutz. Gefährliche Arbeiten sowie

Arbeiten, die negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit, Sicherheit oder Entwicklung haben, sind deshalb untersagt.

3.3 Verhinderung von Zwangsarbeit

Alle Arbeiten müssen auf freiwilliger Basis erfolgen. Geschäftspartnerinnen und -partner dürfen sich nicht an

Zwangsarbeit, moderner Sklaverei oder Arbeit, die unter Androhung von Strafe oder Nötigung durchgeführt wird,

beteiligen, teilhaben oder von ihr profitieren. Schuldknechtschaft oder unfreiwillige Gefängnisarbeit dürfen nicht zum

Einsatz kommen.

3.4 Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot

Mitarbeitende sind fair und mit Respekt zu behandeln. Deshalb wird keine Form der direkten oder indirekten

Diskriminierung am Arbeitsplatz geduldet, die der Idee von Chancengleichheit und Gleichbehandlung entgegensteht.

Insbesondere Geschlecht, Rasse, Religion, Alter, Familienverhältnisse, Sexualität, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer

Arbeitnehmervertretung dürfen kein Anlass für Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung am Arbeitsplatz

sein.

3.5 Entlohnung

Die Entlohnung der Mitarbeitenden muss mindestens dem nationalen Mindestlohn entsprechen. Wo keine

gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen vorliegen, orientiert sich die Entlohnung an den branchenspezifischen,

ortsüblichen und tariflichen Vergütungen von Leistungen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die für eine

Standardwoche ausgezahlten Löhne ausreichen, die Grundbedürfnisse der Mitarbeitenden und ihrer Familien

abzudecken.

3.6 Einhaltung von Arbeitszeiten

Die gesetzlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten. Es gelten jeweils die

länderspezifischen Regelungen des entsprechenden Arbeitsortes.

Auf ausreichend Pausen und Erholungszeiten gemäß Gesetzen, Industriestandards oder Tarifverträgen ist zu achten.

Hierzu gehört mindestens ein freier Tag pro Arbeitswoche. Wird hiervon aus besonderen Gründen ausnahmsweise

abgewichen, sind Mitarbeitenden in entsprechendem Umfang und innerhalb eines angemessenen Zeitraums

Ersatzruhetage zu gewähren. Die Bedingungen der Zusammenarbeit inkl. Arbeitszeiten und Entlohnung müssen jedem

Mitarbeitenden bekannt sein – in der Regel in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages.

3.7 Angemessene Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen dürfen in keinerlei Weise die Würde und Rechte der Mitarbeitenden einschränken und müssen

im Einklang mit geltendem Recht stehen. Erniedrigende Behandlung, körperliche Bestrafung sowie psychische oder

physische Nötigung sind nicht zulässig. Disziplinarmaßnahmen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten. Zusätzlich

müssen sie den Mitarbeitenden mündlich in klaren und verständlichen Worten erklärt werden.

3.8 Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

Geschäftspartnerinnen und -partner respektieren das Recht ihrer Mitarbeitenden auf Vereinigungsfreiheit und

Kollektivverhandlungen im Rahmen der nationalen Gesetze. Mitarbeitenden oder ihren Vertreterinnen und Vertretern

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soll es möglich sein, offen und ohne Angst vor Diskriminierung oder Repressalien, mit der Unternehmensführung zu

kommunizieren und Ideen sowie Bedenken in Bezug auf Arbeitsbedingungen vorzubringen. Dies gilt auch in Ländern, in

denen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen eingeschränkt ist.

3.9 Beschwerden von Mitarbeitenden und Dritten

Es wird von Geschäftspartnerinnen und -partnern erwartet, einen wirksamen Beschwerdemechanismus für

Mitarbeitende, Individuen und Gruppen, die von negativen Auswirkungen durch die Geschäftstätigkeit der

Geschäftspartnerinnen und -partner betroffen sind, einzurichten oder sich an einem zu beteiligen.

Geschäftspartnerinnen und -partner stellen hierbei sicher, dass hinweisgebende Personen, wie unter anderem deren

Mitarbeitende, einen vertraulichen Umgang mit ihren Hinweisen bzw. Beschwerden über potenzielle Compliance-

Verstöße oder Verstöße gegen die Grundsätze dieses Supplier Code of Conduct erwarten können.

Geschäftspartnerinnen und -partner haben die an dem Hinweis beteiligten Personen zu schützen und Repressalien zu

unterlassen. Geschäftspartnerinnen und -partner informieren die naturenergie unaufgefordert über Beschwerden, die

für die Zusammenarbeit mit der naturenergie relevant sind.

3.10 Besondere Sorgfaltspflicht bei Konfliktmineralien

Geschäftspartnerinnen und -partner verpflichten sich, besondere Sorgfalt bei der Beschaffung von Zinn, Wolfram,

Tantal und Gold, sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, im Sinne der OECD-

Leitsätze zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Konfliktmineralien walten zu lassen.

3.11 Schutz indigener Bevölkerung

Für den Fall, dass die Tätigkeit von Geschäftspartnerinnen und -partnern die Landrechte, Kultur, Bräuche und Religion

indigener Bevölkerung beeinträchtigen könnte, sind diese zu achten und zu respektieren.

4 Umwelt Standards

Der Schutz der Umwelt ist eine zentrale Aufgabe für die naturenergie und ihre Geschäftspartnerinnen und -partner.

Dementsprechend verpflichten wir uns gemeinsam dazu, effizient und verantwortlich mit Ressourcen umzugehen,

Schaden zu vermeiden sowie die Emission von klimaschädlichen Gasen zu reduzieren.

4.1 Umweltgesetzgebung

Sämtliche Gesetze, Regelungen und Standards zum Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt sind einzuhalten.

Darüber hinaus verpflichtet sich die Geschäftspartnerinnen und -partner, alle erforderlichen Genehmigungen und

Lizenzen einzuholen, sowie die Auflagen und Nebenbestimmungen dieser Genehmigungen und Lizenzen zu befolgen.

4.2 Umweltmanagementsysteme

Geschäftspartnerinnen und -partner verpflichten sich, Umweltbelastungen und -gefahren sowie

Ressourcenverbräuche kontinuierlich zu minimieren. Geschäftspartnerinnen und -partner sollten diese Ziele

systematisch verfolgen und durch ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nachweisen können. Dies gilt im

Besonderen für Geschäftspartnerinnen und -partner mit eigenen Produktionsstandorten. Verfügt das Unternehmen

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nicht über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem, sollte eine Verantwortliche bzw. ein Verantwortlicher benannt

sein, der mit der Umsetzung von Umweltzielen und -programmen im Unternehmen betraut ist.

4.3 Umgang mit Gefahrstoffen

Zum Schutz der Mitarbeitenden und der Umwelt stellen Geschäftspartnerinnen und -partner sicher, dass Gefahrstoffe

und Chemikalien sicher beschafft, gelagert, verwendet und entsorgt werden. Mitarbeitende müssen diesbezüglich

regelmäßig unterwiesen werden. Wo möglich, sollten Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden.

Geschäftspartnerinnen und -partner sind angehalten, dies kontinuierlich zu prüfen.

4.4 Reduzierung von Ressourceneinsatz

Der Einsatz von Produktionsmaterialien ist zu minimieren und es ist kontinuierlich an der Optimierung der Prozesse zu

arbeiten. Der Einsatz ressourcenschonender Technologien ist dafür ein wesentlicher Schlüssel. Ressourcen sollten

effizient eingesetzt und Stoffkreisläufe weitestgehend geschlossen werden. Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen,

müssen fachgerecht verwertet werden.

4.5 Klimaschutz und Reduzierung von Schadstoffen

Geschäftspartnerinnen und -partner verpflichten sich, klimaschädliche Emissionen kontinuierlich zu reduzieren. Um

dies nachvollziehbar und transparent zu verfolgen, sollen klare Ambitionen hinsichtlich der Erarbeitung von CO2-

Reduktionszielen und/oder bereits bestehender CO2-Reduktionsziele formuliert und dokumentiert sein. Diese CO2-

Bilanz soll Emissionen Scope 1, 2 und 3 umfassen.

Geschäftspartnerinnen und -partner stellen der naturenergie auch Emissionsdaten im Rahmen der

Geschäftsbeziehung relevanten Produkten oder Leistungen zur Verfügung, insbesondere Stücklisten (BOMs),

Umweltproduktdeklarationen (EPDs), Ökobilanzen (LCAs) und/oder Product Carbon Footprints (PCFs).

Geschäftspartnerinnen und -partner sollen sich an der Entwicklung und Anwendung klimafreundlicher Produkte und

Prozesse beteiligen, um einen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu leisten.

Auch weitere schädliche Emissionen in Luft, Wasser oder Boden sind so weit wie möglich vorzubeugen bzw. zu

reduzieren.

Geschäftspartnerinnen und -partner bieten klimafreundlichere Produkte und Prozesse an, sobald sie verfügbar sind,

und informieren die naturenergie über neue klimafreundliche Produkte und Leistungen, die in Zukunft verfügbar sein

werden, mit einem Zeitplan bis zur voraussichtlichen Veröffentlichung bzw. Markteinführung. Während der gesamten

Geschäftsbeziehung sollen fortlaufend Gespräche über die Reduzierung von Emissionen innerhalb der Lieferkette

geführt werden, um eine klimafreundlichere emissionsärmere Lieferkette zu fördern.

5 Compliance und faire Zusammenarbeit

Ehrlichkeit, Fairness und Integrität leiten unser Handeln. Dasselbe erwarten wir von unseren Geschäftspartnerinnen

und -partnern.

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5.1 Geschäftsintegrität und Compliance-Maßnahmen

Geschäftspartnerinnen und -partner stellen sicher, dass diese insbesondere zur Vermeidung von Korruption,

Kartellrechtsverstößen, Geldwäscheverstößen und Wirtschaftsdelikten ein wirksames System im eigenen

Unternehmen betreiben, welches geeignet ist, Vorsorge für regelkonformes Handeln der Mitarbeitenden zu treffen.

Dieses System baut auf einer Risikobetrachtung des Unternehmens auf und unterliegt im Hinblick auf die getroffenen

Maßnahmen, Strukturen und Prozesse kontinuierlichen Verbesserungen.

5.2 Anti-Korruption und Verhinderung von Geldwäscheaktivitäten

Korruption und Wirtschaftskriminalität (z.B. Untreue oder Betrug) wird in keiner Form geduldet. Unsere

Geschäftspartnerinnen und-partner und die für sie handelnden Personen bieten weder aktiv Vorteile an, versprechen

oder gewähren solche (Bestechung, Vorteilsgewährung) noch fordern sie passiv Vorteile an, lassen sich solche

versprechen oder nehmen diese an (Bestechlichkeit, Vorteilsannahme), mit dem Ziel, einen Auftrag oder eine sonstige

Bevorzugung zu erlangen. Einladungen oder Geschenke werden nicht als Mittel der Einflussnahme missbraucht.

Unsere Geschäftspartnerinnen und -partner halten die einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen zur

Geldwäscheprävention ein und beteiligen sich weder mittelbar noch unmittelbar an Geldwäscheaktivitäten.

5.3 Steuern und korrekte Buchführung

Die Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben wird von unseren Geschäftspartnerinnen und -partnern konsequent

umgesetzt. Ferner erfolgt eine wahrheitsgemäße und vollständige Buchführung zu allen Geschäftsaktivitäten.

5.4 Kartell- und Wettbewerbsrecht

Jedes unrechtmäßige Verhalten, wie Absprachen mit Wettbewerbern zur Einschränkung oder Verzerrung des fairen

Wettbewerbs oder des freien Marktes, unterlassen unsere Geschäftspartnerinnen und -partner und halten auch im

Übrigen alle kartell- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben ein.

5.5 Zoll- und Außenhandelsrecht

Unsere Geschäftspartnerinnen und -partner halten die nationalen und internationalen Zollgesetze sowie

Außenhandels-, Antiterror-, Embargobestimmungen ein. Sie verpflichten sich, die jeweils anwendbaren

Beschränkungen und Verbote des Außen- und Binnenhandels mit bestimmten Waren, Technologien oder

Dienstleistungen sowie Ländern und Personen zu beachten.

5.6 Vermeidung von Interessenskonflikten

Sämtliche Handlungen und Entscheidungen sind auf der Grundlage sachlicher Kriterien auszurichten. Unsere

Geschäftspartnerinnen und -partner schaffen hierfür die notwendigen Voraussetzungen, indem Interessenskonflikte

mit privaten oder anderweitigen wirtschaftlichen oder sonstigen Aktivitäten vermieden werden und jedwedem

Anschein diesbezüglich mit maximaler Transparenz begegnet wird. Sollte ein Interessenskonflikt im Rahmen der

Zusammenarbeit mit der naturenergie entstehen, muss dieser unverzüglich nach Entdeckung der naturenergie

angezeigt und abgestellt werden.

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5.7 Schutz vertraulicher Information, Schutzrechte Dritter und

Datenschutz

Unsere Geschäftspartnerinnen und -partner verpflichten sich, Betriebs- und Unternehmensgeheimnisse sowie

sonstige Schutzrechte Dritter zu beachten und personenbezogene Daten zu schützen. Dazu gehört es auch,

ausgetauschte Dokumente sorgfältig zu behandeln und geheimhaltungsbedürftige Daten und Informationen, die nicht

offenkundig sind, sorgfältig zu verwahren und gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Die jeweils

anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen sind einzuhalten.

6 Monitoring der Einhaltung des supplier code of conduct

Unser Ziel sind langfristige vertrauensvolle Beziehungen zu Lieferantinnen und Lieferanten. Dafür entwickeln wir

gemeinsam mit den Geschäftspartnerinnen und -partnern und in der Lieferkette Ansätze und Lösungen zur Einhaltung

des Supplier Code of Conduct, die die Zusammenarbeit sichern und nachhaltiger gestalten.

6.1 Überprüfung der Einhaltung des Supplier Code of Conduct

Die naturenergie kann jederzeit die Einhaltung des Supplier Code of Conduct durch Maßnahmen, wie Selbstauskünfte

der Lieferantinnen und Lieferanten, Vorlage von Zertifikaten und Auskünfte durch Dritte, prüfen. Geschäftspartnerinnen

und -partner gestatten der naturenergie darüber hinaus, nach angemessener Vorankündigung, während der üblichen

Geschäftszeiten per Audit vor Ort (auf dem Gelände von Geschäftspartnerinnen und -partner, auf Baustellen bzw. an

anderen Standorten, an denen im Auftrag von Geschäftspartnerinnen und -partnern Leistungen erbracht werden) zu

prüfen, ob die Grundsätze dieses Supplier Code of Conduct eingehalten werden. Dies kann durch die naturenergie

oder beauftragte Dritte erfolgen.

6.2 Mechanismus bei Nichteinhaltung

Sollten Verstöße gegen die vorliegenden Grundsätze und Anforderungen dieses Supplier Code of Conduct festgestellt

werden, verpflichten sich Geschäftspartnerinnen und -partner, innerhalb eines angemessenen Zeitraums in

Abstimmung mit der naturenergie Abhilfe- bzw. Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen.

Verstöße von Geschäftspartnerinnen und -partnern gegen die Grundsätze und Anforderungen dieses Supplier Code of

Conduct werden als eine wesentliche Beeinträchtigung des Vertragsverhältnisses betrachtet. Bei dessen

Nichteinhaltung und Nichtzustimmung zu Abhilfe- bzw. Verbesserungsmaßnahmen ist die naturenergie berechtigt, die

Geschäftsbeziehung ganz oder in Teilen auszusetzen und bei anhaltender Nichteinhaltung nach angemessener

Fristsetzung außerordentlich zu kündigen.

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7 Kontakt und Beschwerdemöglichkeit

Kontakt

einkauf@naturenergie.de

managementsysteme@

naturenergie.de

Thema
Allgemeine FragenBei grundsätzlichen Fragen zum Supplier Code of Conduct stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
BeschwerdemechanismusFür die Meldung von Verstößen gegen die Grundsätze dieses Supplier Code of Conduct können Geschäftspartnerinnen und -partner und ihre Mitarbeitenden die Anlaufstelle der naturenergie nutzen.

naturenergie holding AG Baslerstrasse 44 CH-5080 Laufenburg

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8 Anhang

Übersicht der Standards und Leitlinien

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist die Grundlage für die weltweite Anerkennung der Menschenrechte und für die Forderung nach ihrer Verwirklichung.

Die International Labour Organisation (ILO), eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, hat es sich zum Ziel gesetzt, soziale Gerechtigkeit sowie Menschen- und Arbeitsrechte weltweit zu fördern. Die Mindestanforderungen an menschenwürdige Arbeitsbedingungen sind in den acht ILO-Kernarbeitsnormen zusammengefasst. Diese Kernarbeitsnormen beschreiben die folgenden Grundprinzipien: die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Beseitigung der Zwangsarbeit und die Abschaffung der Kinderarbeit und das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Weltweit haben über 140 Staaten die acht Kernarbeitsnormen in nationales Recht überführt.

Die OECD-Leitsätze gehören international zu den wichtigsten Instrumenten zur Förderung von verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Verhaltenskodex beschreibt, was von Unternehmen bei ihren weltweiten Aktivitäten im Umgang mit Gewerkschaften, im Umweltschutz, bei der Korruptionsbekämpfung oder der Wahrung von Verbraucherinteressen erwartet wird.

Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Guiding Principles on Business and Human Rights) basieren auf drei Säulen zum Schutz der Menschenrechte: Dazu gehören die Pflicht der Staaten, die Menschenrechte zu schützen, die Pflicht der Unternehmen, die Menschenrechte zu respektieren, und das Recht auf Wiedergutmachung für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen durch wirtschaftliche Akteure.

Das Übereinkommen 169 über "eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern" (Indigenous and Tribal Peoples Convention) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker sind die weltweit wichtigsten Referenzrahmen zum Schutz der Rechte indigener Völker.

Der United Nations Global Compact ist die weltweit größte Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Mitgliedsunternehmen verpflichten sich zu zehn universellen Leitprinzipien zu den Themen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umwelt und Korruptionsprävention.

Das Übereinkommen umfasst einen globalen Aktionsplan, der die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C begrenzen soll, um einem gefährlichen Klimawandel entgegenzuwirken.

Mit der Agenda 2030 will die Weltgemeinschaft weltweit ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und dabei gleichsam die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft bewahren. Die Agenda umfasst 17 globale Ziele für nachhaltige Entwicklung – die Sustainable Development Goals (SDGs)

Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
Link
ILO Kernarbeitsnormen LinkILO Kernarbeitsnormen
Link
OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen Link
Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen Link
UN Deklaration über die
Rechte indigener Völker und
ILO Konvention 169 –
Übereinkommen über
eingeborene und in
Stämmen lebende Völker in
unabhängigen Ländern
Erklärung der Vereinten
Nationen über die Rechte der
indigenen Völker: Link
Übereinkommen über
eingeborene und in Stämmen
lebende Völker in
unabhängigen Ländern:
Link
10 Prinzipien des Global Compact Link10 Prinzipien des Global
Compact
Link
Pariser Klimaschutzabkommen Link
Sustainable Development
Goals
(SDGs)
Link

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9 Glossar

Ein leicht zugängliches und transparentes Verfahren zur Einreichung von (anonymen) Beschwerden, Hinweisen oder Verdachtsmomenten, welches zur Identifikation von potenziellen oder bestehenden Verstößen gegen Gesetze sowie unternehmensinterne Regelungen dient. Unternehmen können dieses Verfahren entweder selbst einrichten oder sich an externen Verfahren beteiligen. Das Verfahren ist sowohl für interne Personen (u.a. Mitarbeiter) als auch Dritten zugänglich zu machen. Gesamtmenge der freigesetzten Treibhausgase und insbesondere von Kohlendioxid als Ergebnis der Aktivitäten einer bestimmten Person, Organisation oder Gemeinschaft während eines bestimmten Zeitraums. Ungleichbehandlung und Aberkennung der Gleichwertigkeit von Menschen basierend auf individuellen oder gruppenspezifischen Merkmalen, die zu einer systematischen gesellschaftlichen Benachteiligung führt. Maßnahmen, die ergriffen werden, um eine vorangegangene Diskriminierung aufzuheben (z.B. Schwerbehindertenquote, Mentoring von Frauen) sind davon ausgenommen. Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften, die akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich oder gefährlich für die Umwelt sind. Mindestanforderungen, die das Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen; diese umfassen grundlegende Güter wie Nahrung, Bekleidung und Unterkunft sowie einen Zugang zu sanitären Einrichtungen, Bildung, Gesundheitseinrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Verbot von Absprachen zwischen Unternehmen, die den freien Wettbewerb beeinträchtigen könnten, z. B. Preisabsprachen oder Absprachen über Produktionsmengen. Rohstoffe - insbesondere Zinn, Tantal, Wolfram, Gold, Kobalt und Glimmer -, die aus Konflikt- und Risikogebieten gemäß der OECD-Definition stammen. Hierzu gehören Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden. Ein zirkuläres System, das eine Reduktion des Ressourceneinsatzes, eine lange Lebensdauer, Wiederverwendung und als letzte Option Recycling vorsieht. Es steht im Gegensatz zum herkömmlichen linearen Wirtschaftssystem mit dem Ablauf Herstellung, Verwendung und Entsorgung. Systematische Herangehensweise an die Realisierung der Unternehmenspolitik zur Strukturierung, Steuerung und Optimierung von Prozessen im Unternehmen mit Dokumentation der Verantwortlichkeiten und Abläufe. Sklavenähnliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Schuldnerin/Schuldner und Gläubigerin/Gläubiger, in welchem die Schuldnerin/der Schuldner als Sicherheit für den Kredit seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss und die Gläubigerin/der Gläubiger willkürliche Entscheidungsmacht über die Art oder Dauer der Abhängigkeit innehat. Rechte zum Schutz geistigen Eigentums und Verbot der Verwendung durch andere, wie z.B. Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designschutz und Urhebungsrecht. Anforderungen an Unternehmen, Metalle und Mineralien aus Gebieten mit politischen Konflikten, in denen verstärkt Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Geldwäsche vorkommen, verantwortungsvoll zu beschaffen; diese Anforderungen wurden im OECD-Leitfaden festgelegt und beinhalten beispielsweise die Rückverfolgbarkeit der Mineralien zur Ursprungsmine, Audits und Zusammenarbeit mit (lokalen) Akteuren zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen. Übliche Arbeitszeit pro Woche in Vollzeit ohne Überstunden oder Feiertage.

Beschwerdemechanismus
Carbon Footprint / CO2-
Bilanz
DiskriminierungDiskriminierung
Gefahrstoffe
Grundbedürfnisse
Kartellrecht
Konfliktmineralien
Kreislaufwirtschaft
Managementsystem
Schuldknechtschaft
Schutzrechte
Sorgfaltspflicht bei Konfliktmineralien
Standardarbeitswoche
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