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Vertraulichkeitsvereinbarung
(Non-Disclosure Agreement)
zwischen
naturenergie hochrhein AG Schönenbergerstraße 10 79618 Rheinfelden (Baden) nachfolgend auch „neag“ genannt
und
nachfolgend auch „Bieter“ genannt
nachfolgend einzeln „Partei“ oder gemeinsam „Parteien“ genannt
Präambel
Aufgrund der Bedeutung des Projekts sowie rechtlicher Anforderungen und evtl. entstehende Konzernvor- gaben wird zwischen den Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen.
Der Zweck der Zusammenarbeit von neag und dem Bieter umfasst die Vergabe von Generalplanerleistun- gen für die Erneuerung der Francis Maschinen am Kraftwerk Wyhlen.
Diese Vereinbarung wird zum Schutz der Parteien im Hinblick auf die Verwendung der im Rahmen dieser Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geschlossen.
Die weitergegebenen Daten und erlangten Kenntnisse aus dem Vertrag oder dessen Abwicklung sind von den Parteien vertraulich zu behandeln.
§ 1 Definition Vertrauliche Informationen
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Betriebs- und Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informatio- nen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Know-how, Gesprächsinhalte), welche sich auf die informati- onsgebende Partei oder ein mit ihm Verbundenes Unternehmen (einschließlich der Gesellschaft) beziehen und welche den empfangenden Parteien, deren Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn tätigen Dritten direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen.
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Eine Vertrauliche Information im Sinne dieser Klausel ist auch die Tatsache, dass Vertrauliche Informatio- nen den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie sämtliche sonstige den Abschluss oder die Durchführung des Vorhabens betreffende Informationen, ein- schließlich der Tatsache, dass Gespräche über das Vorhaben stattfinden, und dem Stand dieser Gesprä- che.
Ob und auf welchem Trägermedium die Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst.
Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien von den Parteien oder von Dritten erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf die Parteien oder ein mit ihnen Verbundenes Unternehmen beziehen.
Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits öffentlich bekannt war oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder Vertraulichkeitsverpflichtun- gen Berechtigter Personen öffentlich bekannt wurde.
Die Beweislast trägt die Partei, welche sich auf einen Verstoß gegen diese Vereinbarung beruft, es sei denn in den nachfolgenden Regelungen ist etwas anderes bestimmt.
(2) „Berechtigte Personen“ sind die Parteien, deren Organe und Mitarbeiter sowie mit den Parteien verbun- dene Unternehmen, deren Organe und Mitarbeiter, sofern sie jeweils einer dieser Vereinbarung entspre- chenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen und mit dem Projekt notwendigerweise zu befassen sind. Die Parteien haften jedoch stets für den Verstoß eines ihrer Verbundenen Unternehmen gegen die aufer- legten Verpflichtungen wie für eigenes Verschulden.
Berechtigte Personen sind ferner beruflich zur entsprechenden Verschwiegenheit verpflichtete Berater der Parteien, soweit diese seitens der Parteien von der Pflicht zur Verschwiegenheit nicht entbunden wurden. Die Parteien teilen im Fall einer Aufforderung die Namen und die Funktion der Berater mit. Sollte eine Partei ernsthafte und entsprechend darzulegende Bedenken hinsichtlich der Einschaltung eines bestimm- ten Beraters haben, werden sich die Parteien hierüber beraten und bemühen, die Bedenken durch ange- messene Maßnahmen auszuräumen.
(3) „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG.
(4) „Mitarbeiter“ sind Arbeitnehmer der Vertragsparteien und der jeweiligen Verbundenen Unternehmen sowie Personen ohne Arbeitnehmerstatus wie z.B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte.
§ 2 Verpflichtungen zur Vertraulichkeit
Die Parteien werden alle vertraulichen Informationen vertraulich behandeln und ausschließlich zu dem in der Präambel beschriebenen Zweck verwenden:
(1) Die Parteien werden die Vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie Dritten, die nicht Berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen.
(2) Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien alle erlangten vertraulichen Informationen aus- schließlich für das Projekt und nicht für eigene Zwecke zu verwenden oder für eigene Zwecke schutzrecht- lich auszuwerten. Insbesondere ist es den Parteien untersagt die vertraulichen Informationen zum Zwecke der Begründung eigener Schutzrechte zu verwenden oder den Empfang vertraulicher Informationen zur Nichtigkeits- oder Teilnichtigkeitsbegründung von Schutzrechten einer anderen Partei zu nutzen. Den Par- teien und mit ihnen Verbundene Unternehmen ist es mithin untersagt, direkt oder indirekt zugänglich ge- machte oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangte Vertrauliche Informationen zu Einspruchs- bzw.
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Abwehrzwecken im Rahmen der Erteilung oder Durchsetzung eines Immaterialgüterrechts (insbesondere im Rahmen eines patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahrens) zu verwenden. Ein Lizenz- oder Nutzungsrecht wird mit dieser Vereinbarung der jeweils anderen Partei nicht erteilt. Alle unter dieser Vereinbarung über- lassenen Vertraulichen Informationen bleiben im Eigentum der informationsgebenden Partei.
(3) Die Parteien werden sämtliche Berechtigten Personen, die Vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung informieren und sicherstellen, dass alle Berechtigten Personen die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.
(4) Insbesondere werden die Parteien die Vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil zu verschaffen.
(5) Die Parteien werden sich, wenn deren Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass Vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden, unverzüglich gegenseitig hierüber informieren.
(6) Die Parteien werden nach Aufforderung des Anderen sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien nach Wahl des Interessenten zurückgeben, zerstören oder löschen, soweit sie Vertrauliche Informationen verkörpern, es sei denn, ein Vertragspartner ist gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet.
(7) Den Parteien und deren Mitarbeiter/innen ist es untersagt personenbezogene Daten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Dies gilt sowohl für die dienstliche Tätigkeit innerhalb wie auch außerhalb des Unternehmens der anderen Partei. Die Parteien verpflichten sich die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie der Bundesdaten- schutzgesetze einzuhalten.
(8) Die Parteien und deren Mitarbeiter/innen verpflichten sich, soweit sie im Rahmen der Tätigkeit Tele- kommunikationsdienste nutzen, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (Telekommunikation-Digitale- Dienste-Datenschutz-gesetz, TDDDG) einzuhalten.
§ 3 Ausnahmen zu den Verpflichtungen zur Vertraulichkeit
(1) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß § 2 gelten nicht, wenn
a) eine informationsgebende Partei für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der Vertraulichen Informa- tionen an einen Dritten eine vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber der anderen Partei erteilt,
b) eine Partei zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist.
Hält sich eine Partei für derart verpflichtet, so wird diese die informationsgebende Partei, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigen, damit diese die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. In dieser Benachrichtigung wird mitgeteilt, welche Vertraulichen Informationen weitergeleitet werden müssen. Hierbei darf nur der Teil der Vertraulichen Informationen of- fengelegt werden, der offengelegt werden muss.
(2) Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit trägt die sich auf die Ausnahme berufende Partei.
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§ 4 Haftung und Vertragsstrafe
Sofern eine Partei die Bestimmungen dieser Vereinbarung verletzt, ist diese Partei für jeden einzelnen Verstoß gegen die Vertraulichkeit zur Zahlung einer durch die andere Partei bestimmbaren, angemessenen und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüfbaren Vertragsstrafe an die andere Partei verpflich- tet.
Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen.
Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet.
§ 5 Datenschutz
Die Parteien gewährleisten, dass im eigenen Verantwortungsbereich, insbesondere auch bei im Zusam- menhang mit der Leistungserbringung eingebundenen Dritten, sämtliche einschlägigen gesetzlichen Best- immungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der DSGVO und anderer ein- schlägiger Datenschutzgesetze. Insbesondere verpflichten sich die Parteien, die mit den vertraglich ver- einbarten Aufgaben und Tätigkeiten betrauten Mitarbeiter und Subunternehmer mit den einschlägigen Vor- schriften vertraut zu machen.
Im Falle eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO, haftet die verlet- zende Partei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche daraus resultierenden Schäden, einschließlich immaterieller Schäden. Die verletzende Partei verpflichtet sich, die andere Partei von sämt- lichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Laufzeit
Diese Vereinbarung gilt für die gesamte Dauer der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern sowie für einen danach anschließenden Zeitraum von 3 Jahren.
§ 7 Vertrag zugunsten Dritter
Diese Vereinbarung ist zugunsten der verbundenen Unternehmen von neag (einschließlich der Gesell- schaft) ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB.
§ 8 Übertragbarkeit von Rechten
Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.
§ 9 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Ände- rung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 10 Teilunwirksamkeit
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der
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unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirt- schaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinba- rung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst ge- wesen wäre.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss der einschlägigen Verweisungsregeln des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinba- rung ist das für Rheinfelden-Baden zuständige Amts- oder Landgericht.
Ort/Datum Ort/Datum
naturenergie hochrhein AG Partei
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