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Projektnummer: 40-11-1246-25-003
Vergabenummer: 020-26-00213
Bestellnummer: siehe Vertrag
Anlage 2: Vorgaben des BLB NRW für die zu planende Maßnahme
- Projektübersicht
1.1. Projektziel
Gegenstand dieser Vergabe ist die Generalplanungsleistung für die Modernisierung der
Wärmeversorgung des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort in der Amtsgerichtsstraße 36, 47119 Duisburg.
Ziel der Maßnahme ist der Ersatz der bestehenden Heizungsanlage durch ein zukunftsfähiges,
energieeffizientes und wirtschaftliches Heizsystem unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an den klimaneutralen Gebäudebetrieb. Die Planung des Generalplaners
(nachfolgend AN genannt) hat sämtliche baulichen, technischen, denkmalrechtlichen,
genehmigungsrechtlichen, wirtschaftlichen sowie betrieblichen Anforderungen ganzheitlich zu
berücksichtigen und zu einem dauerhaft wirtschaftlichen und sicheren Anlagenbetrieb zu führen.
Unabhängig von den gesetzlichen Änderungen im Bereich des Gebäudeenergiegesetzes verfolgt der
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) weiterhin seine Umsetzungsstrategie zur Nutzung
erneuerbarer Energien und orientiert sich hierbei an den bisher geltenden Anforderungen der 65 %-
Regel. Alle weiteren gesetzlichen Vorgaben des jeweils gültigen Gebäudemodernisierungsgesetzes
sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind einzuhalten.
1.2. Objektbeschreibung
Das Bauvorhaben befindet sich auf dem Grundstück Amtsgerichtsstraße 36 in 47119 Duisburg. Die
Liegenschaft besteht aus dem historischen Hauptgebäude mit drei Vollgeschossen und ausgebautem
Dachgeschoss sowie einem unmittelbar angebundenen ehemaligen Hafthaus, welches seit einigen
Jahren nicht mehr genutzt wird. Der Gebäudekomplex wurde in den Jahren um 1900 errichtet, steht
vollständig unter Denkmalschutz und befindet sich darüber hinaus innerhalb eines
Hochwasserschutzgebietes in unmittelbarer Nähe des Rheins.
Die bestehende Heizungszentrale befindet sich im Kellergeschoss des Hauptgebäudes innerhalb eines
Gewölbekellers mit vergleichsweise geringen Raumhöhen. Die Wärmeverteilung erfolgt über die
vorhandenen Heizkörper im gesamten Gebäude. Eine zentrale Trinkwarmwasserbereitung ist derzeit
nicht vorhanden und ist auch künftig nicht vorgesehen. Die Warmwasserversorgung der Sanitärbereiche
erfolgt weiterhin dezentral über elektrische Untertischgeräte. Der Innenhof wird derzeit als Verkehrs-
und Stellfläche für Dienstfahrzeuge, Pkw sowie Zweiräder genutzt. Er ist ausschließlich über den
Torbereich der Hanielstraße erreichbar. Aufgrund der begrenzten Durchfahrtshöhe und -breite bestehen
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erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Baustellenlogistik und der Anlieferung größerer Aggregate.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Hanielstraße sowie die Hafenstraße. Vorhandene
Grundrisspläne, Gebäudeschnitte und Lagepläne sind dem beigefügten Anlagenkonvolut beigefügt.
1.3. Rahmenbedingungen der Baumaßnahme
Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort ist eine sicherheitsrelevante Liegenschaft des Landes Nordrhein-
Westfalen. Die gesamte Modernisierungsmaßnahme erfolgt während des laufenden Dienstbetriebes
des Amtsgerichts. Die Wärmeversorgung des Gebäudes ist während der gesamten Bauzeit möglichst
aufrechtzuerhalten. Unterbrechungen der Versorgung sind auf das technisch unvermeidbare Minimum
zu beschränken. Der Zutritt zum Gebäude sowie zu den Außenanlagen unterliegt besonderen
Sicherheits- und Zugangsvoraussetzungen. Planungs-, Untersuchungs- und Bauleistungen dürfen
grundsätzlich ausschließlich während der regulären Besetzungszeiten der Liegenschaft durchgeführt
werden. Diese liegen derzeit montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr. Arbeiten
außerhalb dieser Zeiten sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG sowie nach Erteilung einer
gesonderten Genehmigung zulässig. Der AN hat sicherzustellen, dass die Baustelle täglich vor Ende
der Besetzungszeit in einen ordnungsgemäßen und sicheren Zustand versetzt wird. Sämtliche vom AN
eingesetzten Mitarbeiter, Nachunternehmer, Gutachter und sonstigen Projektbeteiligten sind vor ihrem
ersten Zutritt durch den Nutzer einer sicherheitsrelevanten Überprüfung zu unterziehen. Ein Zutritt zur
Liegenschaft kann erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Überprüfung erfolgen. Die hierfür
erforderlichen Vorlaufzeiten sind bei der Terminplanung zu berücksichtigen
1.4. Beschreibung der Modernisierungsmaßnahme
Die Modernisierungsmaßnahme umfasst im Wesentlichen die Erneuerung der bestehenden
Wärmeversorgung des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort. Hierzu soll die vorhandene Heizungsanlage im
Kellergeschoss des Hauptgebäudes einschließlich der zugehörigen Anlagenperipherie zurückgebaut
und durch eine moderne, energieeffiziente Wärmeversorgungsanlage ersetzt werden. Die zukünftige
Wärmeversorgung soll über ein bivalentes Wärmeerzeugungssystem, bestehend aus einer H2-ready-
fähigen Gas-Brennwertkesselanlage innerhalb der bestehenden Heizzentrale sowie einer außen
aufzustellenden Hochtemperatur-Luft/Wasser-Wärmepumpenanlage (Kompaktanlage). im Innenhof
des Amtsgerichts erfolgen (siehe Vorschlag in Anlage 02.04). Der BLB NRW propagiert den Einsatz
einer energieeffizienten Wärmepumpenanlage, welche u.a. durch die Auswahl bestimmter Kältemittel
(z. B. R290) bzw. Kältemittelgemische gekennzeichnet ist. Bei Verwendung von brennbaren
Kältemitteln (z. B. R290) ist eine Gaswarnanlage zwingend in die Planung zu berücksichtigen. Diese
benötigt eine separate Spannungsversorgung 230V und es wird empfohlen, diese als
unterbrechungslose Spannungsversorgung bereitzustellen. Begründung: Während einer
spannungslosten Zeit, ist das interne Sicherheitskonzept der WP-Anlage sonst ohne Funktion.
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Der gesamtwirtschaftliche Nachweis durch Anlagenvarianten- und Kältemittelvergleich ist im Rahmen
der Vor- und Entwurfsplanung durch den Generalplaner zu erbringen. Um eine möglichst hohe
Betriebssicherheit und eine hohe Betriebslaufzeit zu gewährleisten, sind zwei separate Kältekreisläufe
in einer Maschine zu planen, sodass auf raum- bzw. flächeneinnehmende Kaskaden verzichtet werden
kann. Der erforderliche Mindestsicherheitsabstand zum Gebäude ist durch eine Risikoanalyse /
Gefährdungsbeurteilung (erfolgt durch einen externen Sachverständigen, wie z. B.TÜV, DEKRA o.a.)
zu gewährleisten. Bei der Planung soll das Wärmepumpenaggregat mit angemessener
Schallschutzqualität vorgesehen werden (vergl. Pkt. 3.4). Maßgebliches Kriterium dafür, ist die
Auswertung eines hierbei erforderlichen Schallschutzgutachtens bei dem unter Umständen besondere
bauliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden können.
Die hydraulische und elektrische Anbindung der Wärmepumpenanlage an die neue Heizzentrale soll
dabei über eine neu herzustellende unterirdische Versorgungstrasse in frostfreier Grabentiefe zwischen
Innenhof und Hauptgebäude erfolgen. Kabelrohre für Spannungsversorgungskreise, Datenkabel etc.
sowie Kabelleerrohre sind in ausreichender Anzahl zu berücksichtigen.
Die Leitungsführung im Innenhof erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen baulichen und
landschaftsplanerischen Randbedingungen. Im Bereich der geplanten Versorgungstrasse befinden sich
zwei erhaltenswerte Laubbäume, deren Wurzelbereiche bei der Planung und Ausführung besonders zu
berücksichtigen sind. Demnach bestimmt auch der erforderliche Abstand zum Baumstamm bzw. zur
Baumkrone den Grabenkorridor und somit auch die Leitungsführung. In den Bereichen der
Gebäudeeinführung und an den Versorgungsanschlüssen der Wärmepumpenanlage, sind Kopflöcher
(Bodenarbeitsbereiche) zu berücksichtigen, um ein sicheres Arbeiten an den Verbindungsstellen
(Außenwand bzw. Wärmepumpenaggregat) zu ermöglichen.
Um eine möglichst hohe Flexibilität bei notwendigen Richtungsänderungen der Heizleitungen zur
Umgehung von Hindernissen im Erdboden zu gewährleisten, wird vom BLB NRW hierbei der Einsatz
eines werkseitig vorisolierten Kunststoff-Rohrsystems (PEX-Flex) in der hierfür erforderlichen maximal
zulässigen Druck- und Dauerbetriebstemperatur vorgeschlagen. Gerade im Hinblick auf
unterschiedliche Bodenverhältnisse und potenziellen Hindernisse, die während der Verlegung auftreten
können, bietet eine flexibles Rohrsystem eine zuverlässige Lösung, da es sowohl die Installation
vereinfacht (u.a. kürzere Verlegezeit im Vergleich zum Stahlmantelrohr (SMR) oder
Kunststoffmantelrohr (KMR) als auch langfristig einen sicheren und effizienten Betrieb der Heizleitungen
ermöglicht.
Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der vorhandenen Bäume sind entsprechend den geltenden
technischen Regelwerken vorzusehen (vgl. DIN 18920). Im Zuge der Baumaßnahme werden außerdem
sämtliche zur Wärmeversorgung erforderlichen technischen Anlagen innerhalb der Heizzentrale
erneuert. Hierzu gehören insbesondere die Wärmeerzeuger, Pufferspeicher, Rohrleitungen inkl.
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Isolierung, Verteiler- und Sammleranlagen, Pumpen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie
die erforderlichen elektrotechnischen Einrichtungen und Komponenten der Gebäudeautomation. Die
Maßnahme umfasst darüber hinaus sämtliche baulichen Anpassungen, die für die Errichtung und den
Betrieb der neuen Wärmeversorgungsanlage erforderlich werden. Hierzu gehören insbesondere die
Herstellung des Fundamentes für die Wärmepumpenanlage inkl. ihrer Umzäunung, die erforderlichen
Wand- und Deckendurchführungen, Anpassungen innerhalb der Heizzentrale sowie die Erneuerung der
Abgasführung der Brennwertkesselanlage.
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- Projektorganisation
2.1. Organisationsstruktur
Die Planung und Umsetzung der Maßnahme erfolgt im Generalplanermodell. Der AN erbringt sämtliche
zur Erreichung des Projektziels erforderlichen Planungs-, Koordinierungs- und Beratungsleistungen im
Rahmen des Generalplanervertrages. Der AN übernimmt die Gesamtverantwortung für die ihm
übertragenen Planungsleistungen einschließlich der fachlichen und organisatorischen Koordination
sämtlicher von ihm beauftragter Fachplaner, Sonderfachplaner und Gutachter sowie der ganzheitlichen
Koordination aller weiteren am Planungsprozess Beteiligten (Behörden etc.). Von dieser
Koordinierungsverantwortung unberührt bleiben ausschließlich diejenigen Leistungen, die ausdrücklich
durch den AG separat vergeben werden (z. B. SiGeKo, Prüfstatik oder Qualitätssicherung).
Die Projektorganisation ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:
Amtsgericht DU-Ruhrort WE1246 40-11-1246-25-003
Nutzer BLB NRW Amtsgericht DU-Ruhrort (Niederlassung Duisburg)
SiGeKo / Prüfstatik / Projektteam Qualitätssicherung Behörden KNLV - PV / Imo 04 / OM / NKE
SC BAA (BLB NRW)
Sonderfachplaner/ Generalplanug VOB-Leistungen (Organisation / Koordination / Leitung) Gutachter (Einzelgewerke)
- Gesamtprojekt -
Sonderfachplaner Objektplanung Gebäude
Fachplanung Brandschutz Tragwerksplanung (TWP)
Fachplanung Technische Sachverständige Ausrüstung (TA)
Bauphysik (Bauakustik / weitere nach Bedarf Schallschutz)
Geotechnik (inkl. Bodengutachten)
Schadstoffplanerische Begleitung
Baulogistik
Abb. 1: Projektorganigramm (Quelle: BLB)
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Im Rahmen der Leistungserbringung sind die erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen
Behörden, Trägern öffentlicher Belange sowie sonstigen Beteiligten durchzuführen und zu
dokumentieren. Hierzu können insbesondere die obere und untere Denkmalschutzbehörde, die obere
und untere Wasserbehörde, die untere Naturschutzbehörde, das Bauamt, Tiefbauamt, Katasteramt und
die Verkehrsplanung, die Kampfmittelbehörde, die Bezirksregierung, das Ordnungsamt die Feuerwehr
sowie Netzbetreiber und Versorgungsträger (insb. Stadtwerke Duisburg AG). Die vorstehende
Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Projektanforderungen, Genehmigungslage und
behördlichen Vorgaben kann die Beteiligung weiterer Behörden notwendig sein.
2.2. Kommunikation und Abstimmungsprozesse
Zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Projektfortschritts sind regelmäßige Abstimmungen zwischen
AG, AN, Nutzer und weiteren Projektbeteiligten durchzuführen.
Der AN übernimmt die Organisation, Vorbereitung, Moderation sowie Nachbereitung sämtlicher
Besprechungen. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung der Tagesordnung, die Einladung der
Teilnehmer, die Leitung der Besprechung, die Protokollführung, die Dokumentation der Beschlüsse
sowie die Terminverfolgung offener Punkte.
Während der Planungs- und Bauphase sind mindestens folgende Besprechungsintervalle vorzusehen:
| Besprechung | Intervall | Format |
|---|---|---|
| Projektbesprechung (BLB NRW – GP) | 2-wöchig | wechselweise in Präsenz oder digital (WEBEX/Teams) |
| Nutzerbesprechung (BLB NRW – GP – Nutzer) | 4-wöchig | |
| Fachplanerbesprechungen | nach Bedarf | |
| Behördenabstimmungen | nach Bedarf | |
| Baubesprechung (BLB NRW – GP - Firmen) | 1-wöchig | vor Ort (Baustelle) |
| Ortstermine | nach Erfordernis | vor Ort (Baustelle) |
2.3. Personelle Anforderungen
Der AN stellt sicher, dass für sämtliche Leistungsphasen ausreichend qualifiziertes Personal zur
Verfügung steht. Die personelle Besetzung ist so zu wählen, dass parallel ablaufende Planungs- und
Abstimmungsprozesse innerhalb und außerhalb des Gebäudes ohne Verzögerungen bearbeitet werden
können. Hierbei ist insbesondere auf eine kontinuierliche Projektbearbeitung sowie auf kurze
Reaktionszeiten bei Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen zu achten.
Der AG behält sich vor, den Austausch von Projektmitarbeitern aus wichtigem Grund zu verlangen.
Änderungen in der Projektorganisation oder der personellen Besetzung sind dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
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- Leistungsanforderungen
3.1. Allgemeine Leistungsanforderungen
Sämtliche Leistungen sind unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der
anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen DIN-Normen sowie der Vorgaben des AG zu
erbringen.
Die Planung ist so zu entwickeln, dass
− die Projektziele hinsichtlich Kosten, Qualität und Termine erreicht werden − der Nutzerbetrieb uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann − sämtliche Genehmigungen fristgerecht eingeholt werden − die Planung wirtschaftlich und nachhaltig erfolgt − die spätere Bauausführung störungsfrei erfolgen kann
Der AN trägt dafür Sorge, dass sämtliche Fachplanungen vollständig miteinander abgestimmt werden
und keine Planungswidersprüche entstehen.
Die jeweiligen Grundleistungen sowie die projektspezifisch zu erbringenden Besonderen Leistungen
sind in den zugehörigen Leistungsbildern der Anlage 3c ausführlich beschrieben und Bestandteil dieses
Vertrages. Unabhängig von der Aufteilung in einzelne Leistungsbilder obliegt dem AN die
fachübergreifende Koordination sämtlicher Planungsleistungen sowie die Sicherstellung einer
technisch, terminlich und wirtschaftlich abgestimmten Gesamtplanung.
3.2. Objektplanung Gebäude
Die Leistungen der Objektplanung Gebäude richten sich nach den Grundleistungen der HOAI in der
jeweils gültigen Fassung. Die Objektplanung umfasst sämtliche architektonischen und baulichen
Planungsleistungen, die infolge der Erneuerung der Wärmeversorgungsanlage erforderlich werden.
Hierbei sind insbesondere die Anforderungen aus dem denkmalgeschützten Gebäudebestand, dem
laufenden Dienstbetrieb des Amtsgerichts sowie den eingeschränkten räumlichen und logistischen
Randbedingungen zu berücksichtigen. Sämtliche baulichen Maßnahmen sind so zu planen, dass
Eingriffe in die vorhandene Gebäudesubstanz auf das technisch notwendige Maß beschränkt und
gleichzeitig dauerhaft wirtschaftliche, funktionale und genehmigungsfähige Lösungen entwickelt
werden.
Der AN hat die Planung sämtlicher baulicher Anpassungen zu übernehmen, die infolge der neuen
Anlagentechnik erforderlich werden. Hierzu gehören unter anderem die Planung erforderlicher
Durchbrüche, Wand- und Deckendurchführungen, Fundamentierungen, Einbringöffnungen,
Aufstellflächen sowie sämtliche konstruktiven Anpassungen an der bestehenden Gebäudesubstanz.
Darüber hinaus sind sämtliche Schnittstellen zwischen Objektplanung und den übrigen Fachplanungen
frühzeitig zu koordinieren und planerisch aufeinander abzustimmen.
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Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Gebäudebestand handelt, ist bereits in den frühen
Leistungsphasen zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen bauordnungsrechtliche oder sonstige
öffentlich-rechtliche Genehmigungen erfordern. Zwar ist nach derzeitigem Kenntnisstand weder eine
Änderung der Gebäudekubatur noch der Innenraumkubatur vorgesehen, dennoch hat sich der AN
frühzeitig mit den zuständigen Genehmigungsbehörden abzustimmen und zu prüfen, ob für einzelne
Anlagenteile oder bauliche Maßnahmen eine Baugenehmigung oder sonstige Genehmigungen
erforderlich werden.
Soweit Genehmigungen erforderlich werden, sind sämtliche hierfür notwendigen Bauvorlagen und
Antragsunterlagen durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser des AN zu erstellen, mit dem
ServiceCenter Bauaufsichtliche Angelegenheiten (SC BAA) des BLB NRW sowie den zuständigen
Genehmigungsbehörden, der Denkmalbehörde und ggf. dem archäologischen Dienst bei
Grabenarbeiten abzustimmen und unterschriftsreif vorzubereiten. Nach Freigabe durch den AG sind die
vollständigen Unterlagen bei den zuständigen Behörden einzureichen und bis zur Genehmigung zu
begleiten.
Besondere Bedeutung kommt dem baulichen und anlagentechnischen Brandschutz zu. Da für das
Bestandsgebäude derzeit kein genehmigtes Brandschutzkonzept vorliegt, hat der AN bereits während
der Grundlagenermittlung mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen, ob eine bauaufsichtliche Prüfung
des Brandschutzes oder alternativ eine Sachverständigenbescheinigung erforderlich wird. Sämtliche
hierfür erforderlichen Unterlagen sind gemeinsam mit dem durch den AG beauftragten
Brandschutzsachverständigen sowie dem SC BAA zu erarbeiten und mit den zuständigen Behörden
abzustimmen. Unabhängig hiervon gehören die normgerechte Planung sämtlicher anlagentechnischer
Brandschutzmaßnahmen sowie die Berücksichtigung aller brandschutztechnischen Anforderungen zu
den Grundleistungen des AN. Darüber hinaus sind bereits im Planungsprozess sämtliche
Anforderungen an die Feuerwehrandienung sowie an die Flucht- und Rettungswegsituation vor und
während der Bauausführung zu berücksichtigen. Sowohl für die Beschäftigten des Amtsgerichts als
auch für alle am Bau Beteiligten ist während der gesamten Bauzeit jederzeit ein sicherer Betrieb der
Liegenschaft sicherzustellen. Die durch den AG separat beauftragten Leistungen des
Brandschutzgutachters und der Fachbauleitung Brandschutz sind hierbei in die Planung zu integrieren.
Da für das Projekt keine externe Projektsteuerung beauftragt wird, übernimmt der AN ergänzend zu den
Grundleistungen nach HOAI projektsteuernde Aufgaben. Hierzu zählen insbesondere die
Nutzerkoordination, das Schnittstellenmanagement einschließlich der übergeordneten Koordination
aller Projektbeteiligten, die Termin- und Kostenverfolgung, das Entscheidungs- und
Änderungsmanagement, das Risikomanagement sowie die Koordination von Behörden und sonstigen
Stakeholdern. Die hierfür erforderlichen Leistungen sind als Besondere Leistungen im Leistungsbild der
Objektplanung Gebäude entsprechend aufgelistet und zu erbringen.
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Der Termin- und Bauablaufplan ist durch den AN während sämtlicher Leistungsphasen fortzuschreiben,
so detailliert auszuarbeiten, dass sämtliche Planungs-, Genehmigungs-, Ausschreibungs- und
Bauprozesse transparent dargestellt werden und regelmäßig einem Soll-Ist-Abgleich zu unterziehen.
Abweichungen von den vereinbarten Meilensteinen sind frühzeitig zu identifizieren, hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf den Projektablauf zu bewerten und dem AG einschließlich geeigneter
Gegensteuerungsmaßnahmen aufzuzeigen. Der Soll-Ist-Abgleich ist im Rahmen der regelmäßigen
Projektbesprechungen zu dokumentieren und fortzuschreiben. Besondere Berücksichtigung ist den
Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Fachplanungen sowie den Auswirkungen auf den laufenden
Dienstbetrieb zu widmen. Die Bauzeiten sind so zu planen, dass Unterbrechungen der Wärme-, Strom-
und Trinkwasserversorgung auf das technisch unvermeidbare Mindestmaß reduziert werden.
Der AN hat die Kostenentwicklung des Projektes während der Planungs- und Ausführungsphase
anhand der jeweils aktuellen Kostenermittlung fortlaufend mit den freigegebenen Projektkosten
abzugleichen. Kostenabweichungen sind frühzeitig zu identifizieren, zu dokumentieren und hinsichtlich
ihrer Auswirkungen auf das Gesamtbudget zu bewerten. Erforderliche Optimierungs- und
Gegensteuerungsmaßnahmen sind dem AG rechtzeitig aufzuzeigen.
Der AN hat projektrelevante Risiken hinsichtlich Termine, Kosten, Qualitäten sowie der Bauausführung
fortlaufend zu identifizieren, zu bewerten und in einer projektspezifischen Risikoliste (Muster über BLB
NRW) zu dokumentieren. Für erkannte Risiken sind geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung
vorzuschlagen, deren Umsetzung nachzuverfolgen und der AG regelmäßig über wesentliche
Projektrisiken zu informieren.
Der AN hat sämtliche für die Inbetriebnahme und Übergabe erforderlichen Funktionsprüfungen,
Sachverständigenprüfungen, technischen Inbetriebnahmen, Einweisungen sowie Teil- und
Schlussabnahmen fachübergreifend zu koordinieren. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung und
Fortschreibung eines Inbetriebnahme- und Abnahmekonzeptes einschließlich Terminplanung, die
Abstimmung mit den Fachplanungsbeteiligten, Prüfsachverständigen, ausführenden Unternehmen und
dem Nutzer sowie die Nachverfolgung der bis zur mängelfreien Übergabe erforderlichen Maßnahmen.
Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsbild „Objektplanung Gebäude“ gemäß
Anlage 3c.
3.3. Fachplanung Technische Ausrüstung
Die Grundleistungen sind entsprechend den beauftragten Leistungsphasen gemäß HOAI vollständig
und eigenverantwortlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Bestandsaufnahme und
Bewertung der vorhandenen technischen Anlagen, die Entwicklung und Ausarbeitung der technischen
Anlagenkonzeption einschließlich der erforderlichen Variantenuntersuchungen und
Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtungen, die Durchführung sämtlicher erforderlicher Berechnungen und
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Nachweise (z. B. Heizlast-, Rohrnetz- und Anlagenauslegungen), die Dimensionierung und Auslegung
der technischen Anlagen sowie die Planung sämtlicher Anlagenteile einschließlich der Mess-,
Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der Gebäudeautomation. Weiterhin umfasst die
Grundleistung die Planung der erforderlichen elektrotechnischen Anpassungen einschließlich der
Ermittlung des zukünftigen Leistungsbedarfs der technischen Anlagen, die Planung notwendiger
Leitungs- und Versorgungstrassen, die Integration der technischen Anlagen in den Gebäudebestand
sowie die Erstellung sämtlicher Planunterlagen, Leistungsverzeichnisse und
Ausschreibungsunterlagen. Hierzu gehören ebenfalls die Mitwirkung bei der Vergabe, die
Objektüberwachung, die Begleitung der Inbetriebnahme sowie die Prüfung der Funktionsfähigkeit der
technischen Anlagen entsprechend den beauftragten Leistungsphasen. Der AN hat sämtliche
Planungsleistungen so zu entwickeln, dass ein technisch, wirtschaftlich und energetisch optimierter
sowie dauerhaft wartungs- und betriebsfreundlicher Anlagenbetrieb gewährleistet wird. Im Rahmen der
Bestandsaufnahme ist die vorhandene Wärmeverteilung einschließlich der bestehenden Heizflächen
hinsichtlich ihrer Eignung für den zukünftigen Anlagenbetrieb zu untersuchen. Ziel ist die Ermittlung
einer wirtschaftlich und technisch sinnvollen Systemtemperatur unter größtmöglicher Weiternutzung des
vorhandenen Anlagenbestandes. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und bei der Auslegung der
neuen Wärmeerzeugungsanlage zu berücksichtigen. Im Zuge der Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung ist
die Untersuchung verschiedener Anlagenkonzepte und Betriebsweisen durchzuführen. Neben den
Investitionskosten sind hierbei insbesondere die zu erwartenden Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs-
und Lebenszykluskosten sowie projektspezifische Randbedingungen in die Bewertung einzubeziehen.
Die Ergebnisse sind vergleichend darzustellen und mit einer fachlichen Empfehlung zu versehen.
Über die Grundleistungen nach HOAI hinaus sind aufgrund der besonderen Randbedingungen des Projekts zusätzliche „Besondere Leistungen“ nachfolgend erforderlich. Im Gerichtsgebäude sind ca.
300 Stück Heizkörper zumeist älterer Bauart installiert, die möglichst nicht ausgetauscht
werden sollen. Zum Zweck der Energieeinsparung wird künftig eine Herabsenkung der
Heizmitteltemperatur / Heizsystemtemperatur am Wärmeerzeugersystem gegenüber der
aktuell eingestellten Systemtemperatur angestrebt. Die gegenwärtig eingestellte
Systemtemperatur der Heizungsanlage, kann beispielsweise über die Parameter der
Heizkurve geschehen welche in der Heizungsregelung bestenfalls hinterlegt ist.
Wie stark die Heizmitteltemperatur für die Neuausrichtung herabgesenkt werden darf, hängt
maßgeblich von der Leistungsreserve (Überdimensionierung) der installierten Heizkörper ab.
Daher müssen alle installierten Heizkörper durch den AN im Rahmen einer Bestandsaufnahme
techn. aufgenommen und deren max. Wärmeleistungsabgabe bei reduzierter
Heizsystemtemperatur (Mehrere Berechnungsmodellintervalle können erforderlich werden) für
den Auslegungsfall (Normaußentemperatur im Winterfall) berechnet werden. Die Vergütung
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Erfolgt als „Besondere Leistung“, siehe Anlage 5.3: (Besondere Leistungen:
Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und
Anlagenteile)
Diese Berechnung setzt eine Ermittlung der Heizlastberechnung durch den AN voraus.
Die im Wärmeerzeuger-System (Brennwertkessel + Hochtemperaturwärmepumpe) im
Planverlauf final festzulegende Systemtemperatur (Vorlauf / Rücklauf) – ist die maßgebliche
Temperatur bei der die Wärmeabgabe aus den Heizkörpern, die jeweilige Raumheizlast
(Einhaltung der gesetzl. Raummindesttemperatur) noch mindestens abdecken kann.
(Ausschöpfung der HK-Leistungsreserve).
Im ungünstigsten Fall, haben sämtliche vorhandenen Heizkörper keine Leistungsreserven,
sind also nicht überdimensioniert. In diesem jedoch eher unwahrscheinlichen Fall bleibt die
Heizsystemtemperatur unverändert. Begründung: Ein alternativer Austausch sämtlicher
vorhandener Heizkörper gegen neue Heizkörper mit größerer Wärmeleistung bzw. -Fläche,
würde den Kostenrahmen sprengen und die Maßnahme unwirtschaftlich machen.
Handelt es sich jedoch um einige wenige Heizkörper die ausgetauscht werden müssen, um
bei abgesenkter Heizmitteltemperatur die mindesterforderliche Raumheizlast noch zu
erreichen, sind diese gegen neue Heizkörper mit größerer Wärmeleistung auszutauschen.
Für eine finale gesamtwirtschaftliche Abwägung sind auszutauschende Bestandsheizkörper
(INVEST) der Energieeinsparung bei unterschiedlichen Systemtemperaturen über eine
Betriebslaufzeit von mindestens 15 Jahren gegenüberzustellen. Eine jeweilige
Amortisationszeit ist zu berechnen und eine Handlungsempfehlung für den AG zu erstellen.
An jedem der ca. 300 Stück Heizkörper, sind voreinstellbare Raumthermostatventile – falls
noch nicht vorhanden – in die Planung zu berücksichtigen.
In Neubauten wird der hydraulische Abgleich gemäß VOB/C DIN 18380 über das Rohrnetz
und auf Grundlage des benötigten Wärmebedarfs berechnet. Dabei findet eine genaue
Ermittlung der Rohrnennweiten sowie der Voreinstellwerte für Heizkörper- und
Rohrleitungsarmaturen statt. In Bestandsgebäuden – hier Amtsgericht - ist dies jedoch etwas
schwieriger, da Bestandsunterlagen, Leitungsverläufe und Dimensionen unbekannt oder
Schemata nicht vorhanden sind. Eine detaillierte Datenaufnahme würde daher den
Kostenrahmen für einen hydraulischen Abgleich sprengen und ihn unwirtschaftlich machen.
Daher empfehlt der BLB NRW den hydraulischen Abgleich nach allg. anerkannten,
vereinfachten Berechnungsverfahren (bspw. nach DIN-Fachregel Optimierung)
durchzuführen. Durch das Rechnen mit überschlägigen Werten und Annahmen lässt sich mit
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der hier vorgeschlagenen Methode in wenigen Schritten ein hydraulischer Abgleich
hinreichend genau durchführen.
Da die Raum-Heizlast unbekannt ist, besteht die Möglichkeit, diese für jeden Raum
überschlägig zu bestimmen. Und zwar nach der spezifischen Heizlastmethode [W/m²] und
nach der energetischen Klassifizierung für Gebäude aus diesem Baujahr. Alternativ ist auch
eine örtliche Aufnahme der Wand-, und Deckenschichten der Gebäudehülle mit relativ
geringem Aufwand denkbar, aus dem im Nachgang zunächst der
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) in [W / m² x K) ermittelt und somit die Heizlast
berechnet werden kann.
Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs während der Bauausführung ist ein Bauzustands- und
Versorgungskonzept zu entwickeln. Hierbei sind erforderliche Provisorien zur Aufrechterhaltung der
Wärme- und gegebenenfalls Stromversorgung, temporäre Leitungsführungen sowie notwendige
Umschlussmaßnahmen planerisch zu berücksichtigen und in den Bauablauf zu integrieren. Hierbei
kann je nach Bauzustand und Verfügbarkeit, die Vorhaltung eines mobilen Heizcontainers sowie eines
mobilen Stromaggregates inkl. 24h/7 Betriebs- und Rufbereitschaft (Endstördienst) zum Einsatz
kommen. Die Vorhaltedauer (Standmietdauer) des mobilen Heizcontainers oder mobilen
Stromaggregates, muss sich bis zum Zeitpunkt der betriebsbereiten neuen Elektroanlage, Kessel- und
Peripherieanlagentechnik erstrecken. Wesentliche Leistungen daraus sind im Termin- und Ablaufplan
abzubilden.
Darüber hinaus ist die erforderliche elektrische Netzanschlussleistung unter Berücksichtigung der
geplanten technischen Anlagen mit einer zusätzlichen Ladeinfrastruktur (ohne Ladesäulen) für 3 drei
elektrisch betriebene PKW, sowie angemessener Leistungsreserven zu ermitteln. Soweit eine
Erweiterung des Netzanschlusses erforderlich wird, sind die hierfür notwendigen technischen
Unterlagen zu erstellen und die Abstimmungen mit dem zuständigen Netzbetreiber fachlich zu
begleiten.
Im Rahmen der LPH 2 ist zu untersuchen und zu berechnen, ob und in welchem Umfang die Einbindung
einer Photovoltaikanlage für die gesamte Liegenschaft inkl. dem Gesamtanlagensystem wirtschaftlich
sinnvoll ist. Hierbei ist eine mögliche Verschattung der PV-Anlage durch vorhandene Baumkronen zu
berücksichtigen.
Ergänzend ist die Einbringbarkeit der wesentlichen Anlagenteile in den Gebäudebestand zu
untersuchen. Sofern die örtlichen Gegebenheiten eine direkte Einbringung nicht zulassen, ist ein
geeignetes Transport- und Einbringungskonzept zu entwickeln und mit den übrigen Planungsbeteiligten
abzustimmen.
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Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsbild „Fachplanung Technische
Gebäudeausrüstung“ gemäß Anlage 3c.
3.4. Fachplanung Bauphysik (Bauakustik / Schallschutz)
Die bauphysikalische Fachplanung umfasst sämtliche Untersuchungen, Nachweise und planerischen
Leistungen, die im Zusammenhang mit der Modernisierung der Wärmeversorgungsanlage erforderlich
werden. Aufgrund der Aufstellung einer Hochtemperatur-Luft/Wasser-Wärmepumpe im Innenhof des
denkmalgeschützten Amtsgerichts kommt dem Schallschutz eine besondere Bedeutung zu.
Der AN hat die zu erwartenden Geräuschemissionen der geplanten Wärmepumpenanlage sowie aller
zugehörigen technischen Einrichtungen unter Berücksichtigung der örtlichen Randbedingungen zu
untersuchen und bewerten zu lassen. Hierfür ist ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen, welches
die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Anforderungen sowie der maßgeblichen technischen
Regelwerke nachweist. Neben dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage sind hierbei auch
verschiedene Betriebszustände sowie die Auswirkungen auf die schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb
und außerhalb des Grundstückes zu berücksichtigen.
Ergibt das Schallschutzgutachten die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, sind diese durch den AN
planerisch in das Gesamtkonzept zu integrieren. Hierzu können insbesondere Schallschutzhauben,
Einhausungen, Abschirmungen, konstruktive Maßnahmen am Fundament oder sonstige
schallmindernde Einrichtungen gehören. Sämtliche Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der
Anforderungen des Denkmalschutzes, der Wirtschaftlichkeit sowie der späteren Wartungs- und
Betriebsbedingungen zu entwickeln.
Darüber hinaus sind sämtliche bauphysikalischen Wechselwirkungen mit den übrigen Fachplanungen
frühzeitig zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Aufstellung der Wärmepumpenanlage, die
Ausbildung von Wand- und Deckendurchführungen, die Leitungsführung sowie die konstruktive
Einbindung technischer Anlagen in den Gebäudebestand. Die Ergebnisse der bauphysikalischen
Untersuchungen sind mit der Objektplanung, der Fachplanung Technische Ausrüstung sowie der
Tragwerksplanung abzustimmen und in die Ausführungsplanung zu übernehmen.
Der AN hat sicherzustellen, dass sämtliche bauphysikalischen Anforderungen vollständig in die
Ausschreibungsunterlagen übernommen und während der Bauausführung berücksichtigt werden.
3.5. Fachplanung Geotechnik
Der AN hat einen Geotechnischen Bericht zu erstellen. Dieser umfasst sämtliche Untersuchungen,
Bewertungen und Beratungsleistungen zur Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
als Grundlage für die Planung und Ausführung der Wärmepumpenanlage sowie der erforderlichen Erd-
und Tiefbauarbeiten. Der Geotechnische Bericht dient insbesondere der sicheren Gründung des
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Betonfundamentes der Außeneinheit sowie der Herstellung der unterirdischen Versorgungstrasse
zwischen Innenhof und Heizungszentrale.
Hierzu sind vorhandene Baugrundinformationen auszuwerten und (sofern erforderlich) durch
Baugrunderkundungen, Bodenaufschlüsse, Probebohrungen sowie Labor- und Felduntersuchungen zu
ergänzen. Art und Umfang der Untersuchungen sind unter Berücksichtigung der geplanten
Baumaßnahme festzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Der Geotechnische Bericht hat die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse einschließlich der
maßgebenden Baugrundkennwerte zu beschreiben und zu bewerten. Auf dieser Grundlage sind
Empfehlungen für die Gründung der Wärmepumpenanlage, die Herstellung der Leitungsgräben, die
Ausführung der Erdarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Baugrubensicherung
oder bauzeitlichen Wasserhaltung abzuleiten. Dabei sind insbesondere Tragfähigkeit,
Setzungsverhalten, Grundwasserverhältnisse und mögliche Auswirkungen auf die Bauausführung zu
berücksichtigen.
Die Labor- und Felduntersuchungen sind unter Berücksichtigung der geltenden abfall- und
bodenschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Die Ergebnisse sind im Geotechnischen Bericht zu
dokumentieren und dienen zugleich als Grundlage für die Einstufung des Bodenaushubs sowie für die
Erstellung des Entsorgungs- und Verwertungskonzeptes. Werden im Zuge der Untersuchungen
schadstoffbelastete Böden festgestellt, sind die Ergebnisse mit der schadstofftechnischen Fachplanung
abzustimmen.
Der Geotechnische Bericht ist mit der Objektplanung sowie den übrigen Fachplanungen abzustimmen
und vollständig in die Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen zu übernehmen. Dabei sind die
projektspezifischen Randbedingungen, insbesondere der Schutz der vorhandenen Großbäume im
Innenhof und eine möglichst wurzelschonende Herstellung der Leitungstrasse, zu berücksichtigen.
Während der Bauausführung sind die angetroffenen Baugrundverhältnisse bei Bedarf mit den
Annahmen des Geotechnischen Berichts abzugleichen und erforderliche Anpassungen fachtechnisch
zu bewerten.
3.6. Fachplanung Schadstoffplanerische Begleitung
Die Leistungen der schadstoffplanerischen Begleitung umfassen sämtliche fachgutachterlichen
Leistungen, die zur Erkundung, Bewertung und Begleitung schadstoffrelevanter Arbeiten im Zuge der
Modernisierung der Wärmeversorgungsanlage erforderlich sind.
Der AN hat sämtliche vorhandenen Informationen zu schadstoffhaltigen Baustoffen sowie zu möglichen
Bodenverunreinigungen auszuwerten und in die weitere Planung einzubeziehen. Bereits vorliegende
Untersuchungen und Bestandsunterlagen des AG werden dem AN nach Zuschlagserteilung zur
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Verfügung gestellt und sind hinsichtlich ihrer Aktualität und Vollständigkeit zu bewerten.
Soweit die vorhandenen Erkenntnisse für die weitere Planung nicht ausreichen, hat der AN ergänzende
Untersuchungen zu veranlassen. Hierzu gehören insbesondere die Planung und Koordination
erforderlicher Probenahmen, Laboranalysen sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse durch
entsprechend qualifizierte Fachgutachter. Ziel ist die frühzeitige Identifizierung schadstoffbelasteter
Baustoffe oder Böden, um diese bereits in der Ausschreibung und Bauablaufplanung berücksichtigen
zu können.
Die schadstoffplanerische Begleitung ist eng mit der geotechnischen Fachplanung sowie der
Objektplanung abzustimmen. Insbesondere die Erkenntnisse aus den Baugrunduntersuchungen und
den Bodenanalysen sind hinsichtlich möglicher Altlasten oder schadstoffbelasteter Böden gemeinsam
zu bewerten und in ein Entsorgungs- und Verwertungskonzept zu überführen.
Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen zur Separierung, Deklaration und ordnungsgemäßen
Entsorgung der anfallenden schadstoffhaltigen Materialien planerisch vorzubereiten. Hierbei sind die
jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften sowie die einschlägigen technischen Regelwerke zu
berücksichtigen. Die Ergebnisse sind vollständig in die Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen
zu übernehmen, sodass die ausführenden Unternehmen die erforderlichen Leistungen eindeutig
kalkulieren können.
Während der Bauausführung unterstützt der AN den AG bei allen schadstoffrelevanten Fragestellungen.
Hierzu gehören insbesondere die fachgutachterliche Begleitung der Rückbau- und Erdarbeiten, die
Bewertung unvorhergesehener Funde sowie die Erarbeitung geeigneter Handlungsempfehlungen für
den weiteren Bauablauf. Sollten im Zuge der Bauarbeiten bislang unbekannte Schadstoffbelastungen
festgestellt werden, hat der AN unverzüglich den AG zu informieren und geeignete Maßnahmen zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und rechtskonformen Bauablaufs vorzuschlagen.
Die schadstoffplanerische Begleitung ist während sämtlicher Leistungsphasen eng mit der
Objektplanung, der Fachplanung Technische Ausrüstung, der Geotechnik sowie den ausführenden
Unternehmen abzustimmen, um Verzögerungen im Bauablauf sowie unnötige Nachträge
weitestgehend zu vermeiden.
Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsbild „Fachplanung Schadstoffplanerische
Begleitung“ gemäß Anlage 3c.
3.7. Fachplanung Baulogistik
Die Planung der Baustelleneinrichtung und Baulogistik bildet die Grundlage für die spätere
Ausführungsplanung der bauausführenden Unternehmen und ist mit sämtlichen Fachplanungen
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abzustimmen. Der AN hat zu Beginn der Planung gemeinsam mit dem Auftraggeber die
Aufgabenstellung hinsichtlich der baulogistischen Anforderungen zu konkretisieren, sämtliche an der
Baulogistik beteiligten Personen, Institutionen und Behörden zu erfassen sowie die baulogistischen
Rahmenbedingungen frühzeitig mit allen Projektbeteiligten abzustimmen. Darüber hinaus ist bei der
Erstellung und Koordinierung des Rahmenterminplanes sowie des Generalablaufplanes hinsichtlich
baulogistischer Belange mitzuwirken.
Im Rahmen der Baulogistikplanung sind sämtliche für die Bauausführung erforderlichen
Baustelleneinrichtungs-, Lager-, Verkehrs- und Transportflächen sowie die inneren und äußeren
Baustellenlogistikprozesse zu planen und darzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung
der Baustellenzufahrten, Materiallagerflächen, Containerstandorte, Kranaufstellflächen, Transport- und
Rangierbereiche, Be- und Entladezonen sowie die Planung der Ver- und Entsorgung der Baustelle.
Aufgrund der beengten Erschließungssituation über die Hanielstraße sind sämtliche Anlieferungs-,
Transport- und Logistikabläufe unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse sowie der
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des Amtsgerichts zu untersuchen, hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf den Bauablauf zu bewerten und entsprechend zu optimieren. Die baulogistischen
Konsequenzen der jeweiligen Planungsstände sind im Rahmen der Vorplanung aufzuzeigen und bei
den Kosten- und Terminbetrachtungen zu berücksichtigen.
Der AN hat frühzeitig sämtliche erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden,
Straßenverkehrsbehörden, Versorgungsträgern, der Feuerwehr, dem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) sowie weiteren beteiligten Stellen zu führen und die hierfür
erforderlichen Antragsunterlagen vorzubereiten. Er hat bei der Herbeiführung erforderlicher
behördlicher Entscheidungen sowie verkehrsrechtlicher Anordnungen mitzuwirken. Erforderliche
Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind rechtzeitig zu identifizieren und planerisch zu
berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere Flächen für Baucontainer, Materiallager, mobile
Heizungsanlagen, Netzersatzanlagen, Sanitärcontainer, Abfall- und Bauschuttcontainer sowie
gegebenenfalls erforderliche Verkehrsführungen und Baustelleneinrichtungsflächen.
Die vorgesehenen Baustelleneinrichtungs- und Logistikflächen sind in einem Baustellen- und
Logistikplan übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen. Der Plan hat insbesondere Aussagen zu
Baustellenzufahrten, Transportwegen, Lagerflächen, Kranstandorten, Baustellenabschnitten,
Baustellenabgrenzungen, Flucht- und Rettungswegen sowie zu den Ver- und Entsorgungswegen zu
enthalten. Darüber hinaus sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen einschließlich ihrer
Dimensionierung und räumlichen Darstellung zu konzipieren und entsprechend dem Planungsfortschritt
fortzuschreiben.
Besonderes Augenmerk ist auf den Ein- und Ausbau der Anlagentechnik zu legen. Aufgrund der
eingeschränkten Erreichbarkeit des Innenhofes ist davon auszugehen, dass größere Anlagenteile,
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Aggregate sowie Baumaschinen mittels Autokran über die bestehende Grundstücksmauer in den
Innenhof ein- und ausgehoben werden müssen. Hierfür sind geeignete Kranstandorte zu ermitteln, die
Tragfähigkeit der Aufstell- und Verkehrsflächen nachzuweisen sowie sämtliche statischen,
sicherheitstechnischen und genehmigungsrechtlichen Anforderungen zu untersuchen. Erforderliche
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie beispielsweise Stahlplattenauflagen, temporäre
Lastverteilungsmaßnahmen, Unterbauten oder sonstige bauliche Sicherungen, sind planerisch zu
berücksichtigen, hinsichtlich ihrer Kosten zu bewerten und in die Ausschreibungsunterlagen
aufzunehmen.
Da die Baumaßnahme innerhalb einer sicherheitsrelevanten Landesliegenschaft mit laufendem
Dienstbetrieb durchgeführt wird, sind sämtliche Anforderungen an die Baustellensicherheit und den
Objektschutz frühzeitig mit dem Nutzer, dem Betreiber sowie den zuständigen
Sicherheitsverantwortlichen abzustimmen. Dies umfasst insbesondere die Planung organisatorischer
und technischer Sicherungsmaßnahmen, die Aufrechterhaltung sicherer Zugangs- und Rettungswege,
die Sicherung der im Arbeitsbereich befindlichen Lichtschächte gegen unbefugtes Eindringen sowie die
Planung einer mindestens 4,00 m hohen, blickdichten und standsicheren Baustellenabschottung im
Bereich des Haupteingangs. Darüber hinaus sind sämtliche Anforderungen an Zutrittskontrollen,
Baustellenabgrenzungen, Materialtransporte und Baustellenverkehr unter Berücksichtigung der
Sicherheitsanforderungen des Amtsgerichts planerisch zu berücksichtigen. Der AN hat hierbei den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bei der Erstellung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes hinsichtlich sämtlicher baulogistischer Belange zu unterstützen.
Alle aus der Baulogistikplanung resultierenden Anforderungen und Maßnahmen sind spätestens bis
zum Abschluss der Leistungsphase 6 vollständig in die Leistungsverzeichnisse zu übernehmen und in
den Ausschreibungsunterlagen eindeutig zu beschreiben. Hierzu gehören insbesondere sämtliche
Anforderungen an Baustelleneinrichtung, Baustellenbetrieb, Baustellenverkehr, Ver- und Entsorgung,
Schutzmaßnahmen, baubetriebliche Nebenkosten sowie die Erstellung eines Baulogistikhandbuches
einschließlich der Fortschreibung der erforderlichen Baustellen- und Rohphasenpläne.
Die baulogistischen Vorgaben sind während der weiteren Planung kontinuierlich fortzuschreiben, mit
den Fachplanungen zu koordinieren und hinsichtlich des Grobablaufterminplanes regelmäßig
anzupassen. Nach Beauftragung der ausführenden Unternehmen sind diese in das
Baulogistikhandbuch sowie die projektspezifischen Anforderungen der Baustellenlogistik einzuweisen.
Während der Bauausführung ist die Umsetzung der festgelegten Baulogistikmaßnahmen anhand der
Rohphasen- und Ablaufplanung regelmäßig zu überwachen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsbild „Fachplanung Baulogistik“ gemäß
Anlage 3c.
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- Qualitätssicherung und Planfreigaben
Der AN zeigt dem AG den Abschluss der jeweiligen Leistungsphasen 3 bis 6 mindestens eine Woche
vor der geplanten Übergabe schriftlich an. Vor dem Übergang in die jeweils nachfolgende
Leistungsphase erfolgt durch den AG eine fachliche Prüfung der übergebenen Planungsunterlagen im
Rahmen eines Soll-/Ist-Abgleichs. Hierbei wird überprüft, ob die vertraglich vereinbarten Leistungen
vollständig und nachvollziehbar erbracht wurden. Erst nach Abschluss dieser Prüfung und schriftlicher
Freigabe durch den AG darf der AN mit der Bearbeitung der nachfolgenden Leistungsphase beginnen.
Werden im Rahmen der Prüfung Mängel, Unvollständigkeiten oder Planungsfehler festgestellt, sind
diese durch den AN unverzüglich und ohne zusätzliche Vergütung zu beseitigen. Erst nach Vorlage
einer entsprechend überarbeiteten Planung erfolgt die erneute Prüfung durch den AG.
Die Freigabe einer Leistungsphase oder einzelner Planungsstände stellt weder eine Abnahme der
Leistung noch einen Verzicht auf Mängelansprüche dar. Der AG behält sich ausdrücklich vor, auch nach
erfolgter Planfreigabe Mängelrechte geltend zu machen sowie erforderliche Anpassungen aufgrund
fehlerhafter oder unvollständiger Planungsleistungen zu verlangen.
Zur Sicherstellung der Projektziele behält sich der AG vor, während der Planungs- und
Ausführungsphase einen unabhängigen Qualitätsprüfer oder sonstige fachtechnische Berater zu
beauftragen. Der Qualitätsprüfer unterstützt den AG bei der fachlichen Begleitung des Projektes und
überprüft insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Qualitäts-, Kosten- und Terminziele sowie die
Übereinstimmung der Planung mit den vertraglichen Anforderungen. Der AN hat dem Qualitätsprüfer
die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen sowie an erforderlichen Abstimmungen mitzuwirken. Hieraus entsteht kein
zusätzliches Honorar. Die Beauftragung eines Qualitätsprüfers entbindet den AN nicht von seiner
Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Mangelfreiheit seiner Planungsleistungen.
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Bestandteile des Anlagenkonvoluts 2
Anlage 02.1 Gebäudegrundrisse (KG, EG, 01, 02, DG)
Anlage 02.2 Gebäudeschnitte (Schnitt 1 und Schnitt 2)
Anlage 02.3 Lageplan (Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation)
Anlage 02.4 Vorschlag Verlegung WP
Sämtliche Unterlagen dienen der Information des AN und sind hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und
Aktualität eigenverantwortlich zu prüfen.
Weitere projektbezogene Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht vorliegen oder
sich während der Planung ergeben, werden dem AN nach ihrem Eingang sukzessive zur Verfügung
gestellt. Der AN hat diese Unterlagen unverzüglich auf ihre Auswirkungen auf die Planung zu prüfen
und erforderlichenfalls in seine Leistungen zu integrieren.
Die Übergabe weiterer Unterlagen entbindet den AN nicht von seiner Verpflichtung, die für seine
Planung erforderlichen Grundlagen eigenständig zu ermitteln, auf Plausibilität zu prüfen und
erforderliche ergänzende Untersuchungen oder Abstimmungen rechtzeitig zu veranlassen.
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