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020-26-00213_Anlage_02.0_Vorgaben des BLB NRW - Kopie.pdf

Generalplanung zur Modernisierung der Heizungsanlage des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

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Projektnummer: 40-11-1246-25-003

Vergabenummer: 020-26-00213

Bestellnummer: siehe Vertrag

Anlage 2: Vorgaben des BLB NRW für die zu planende Maßnahme

  1. Projektübersicht

1.1. Projektziel

Gegenstand dieser Vergabe ist die Generalplanungsleistung für die Modernisierung der

Wärmeversorgung des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort in der Amtsgerichtsstraße 36, 47119 Duisburg.

Ziel der Maßnahme ist der Ersatz der bestehenden Heizungsanlage durch ein zukunftsfähiges,

energieeffizientes und wirtschaftliches Heizsystem unter Berücksichtigung der Anforderungen des

Landes Nordrhein-Westfalen an den klimaneutralen Gebäudebetrieb. Die Planung des Generalplaners

(nachfolgend AN genannt) hat sämtliche baulichen, technischen, denkmalrechtlichen,

genehmigungsrechtlichen, wirtschaftlichen sowie betrieblichen Anforderungen ganzheitlich zu

berücksichtigen und zu einem dauerhaft wirtschaftlichen und sicheren Anlagenbetrieb zu führen.

Unabhängig von den gesetzlichen Änderungen im Bereich des Gebäudeenergiegesetzes verfolgt der

Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) weiterhin seine Umsetzungsstrategie zur Nutzung

erneuerbarer Energien und orientiert sich hierbei an den bisher geltenden Anforderungen der 65 %-

Regel. Alle weiteren gesetzlichen Vorgaben des jeweils gültigen Gebäudemodernisierungsgesetzes

sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind einzuhalten.

1.2. Objektbeschreibung

Das Bauvorhaben befindet sich auf dem Grundstück Amtsgerichtsstraße 36 in 47119 Duisburg. Die

Liegenschaft besteht aus dem historischen Hauptgebäude mit drei Vollgeschossen und ausgebautem

Dachgeschoss sowie einem unmittelbar angebundenen ehemaligen Hafthaus, welches seit einigen

Jahren nicht mehr genutzt wird. Der Gebäudekomplex wurde in den Jahren um 1900 errichtet, steht

vollständig unter Denkmalschutz und befindet sich darüber hinaus innerhalb eines

Hochwasserschutzgebietes in unmittelbarer Nähe des Rheins.

Die bestehende Heizungszentrale befindet sich im Kellergeschoss des Hauptgebäudes innerhalb eines

Gewölbekellers mit vergleichsweise geringen Raumhöhen. Die Wärmeverteilung erfolgt über die

vorhandenen Heizkörper im gesamten Gebäude. Eine zentrale Trinkwarmwasserbereitung ist derzeit

nicht vorhanden und ist auch künftig nicht vorgesehen. Die Warmwasserversorgung der Sanitärbereiche

erfolgt weiterhin dezentral über elektrische Untertischgeräte. Der Innenhof wird derzeit als Verkehrs-

und Stellfläche für Dienstfahrzeuge, Pkw sowie Zweiräder genutzt. Er ist ausschließlich über den

Torbereich der Hanielstraße erreichbar. Aufgrund der begrenzten Durchfahrtshöhe und -breite bestehen


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erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Baustellenlogistik und der Anlieferung größerer Aggregate.

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Hanielstraße sowie die Hafenstraße. Vorhandene

Grundrisspläne, Gebäudeschnitte und Lagepläne sind dem beigefügten Anlagenkonvolut beigefügt.

1.3. Rahmenbedingungen der Baumaßnahme

Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort ist eine sicherheitsrelevante Liegenschaft des Landes Nordrhein-

Westfalen. Die gesamte Modernisierungsmaßnahme erfolgt während des laufenden Dienstbetriebes

des Amtsgerichts. Die Wärmeversorgung des Gebäudes ist während der gesamten Bauzeit möglichst

aufrechtzuerhalten. Unterbrechungen der Versorgung sind auf das technisch unvermeidbare Minimum

zu beschränken. Der Zutritt zum Gebäude sowie zu den Außenanlagen unterliegt besonderen

Sicherheits- und Zugangsvoraussetzungen. Planungs-, Untersuchungs- und Bauleistungen dürfen

grundsätzlich ausschließlich während der regulären Besetzungszeiten der Liegenschaft durchgeführt

werden. Diese liegen derzeit montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr. Arbeiten

außerhalb dieser Zeiten sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG sowie nach Erteilung einer

gesonderten Genehmigung zulässig. Der AN hat sicherzustellen, dass die Baustelle täglich vor Ende

der Besetzungszeit in einen ordnungsgemäßen und sicheren Zustand versetzt wird. Sämtliche vom AN

eingesetzten Mitarbeiter, Nachunternehmer, Gutachter und sonstigen Projektbeteiligten sind vor ihrem

ersten Zutritt durch den Nutzer einer sicherheitsrelevanten Überprüfung zu unterziehen. Ein Zutritt zur

Liegenschaft kann erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Überprüfung erfolgen. Die hierfür

erforderlichen Vorlaufzeiten sind bei der Terminplanung zu berücksichtigen

1.4. Beschreibung der Modernisierungsmaßnahme

Die Modernisierungsmaßnahme umfasst im Wesentlichen die Erneuerung der bestehenden

Wärmeversorgung des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort. Hierzu soll die vorhandene Heizungsanlage im

Kellergeschoss des Hauptgebäudes einschließlich der zugehörigen Anlagenperipherie zurückgebaut

und durch eine moderne, energieeffiziente Wärmeversorgungsanlage ersetzt werden. Die zukünftige

Wärmeversorgung soll über ein bivalentes Wärmeerzeugungssystem, bestehend aus einer H2-ready-

fähigen Gas-Brennwertkesselanlage innerhalb der bestehenden Heizzentrale sowie einer außen

aufzustellenden Hochtemperatur-Luft/Wasser-Wärmepumpenanlage (Kompaktanlage). im Innenhof

des Amtsgerichts erfolgen (siehe Vorschlag in Anlage 02.04). Der BLB NRW propagiert den Einsatz

einer energieeffizienten Wärmepumpenanlage, welche u.a. durch die Auswahl bestimmter Kältemittel

(z. B. R290) bzw. Kältemittelgemische gekennzeichnet ist. Bei Verwendung von brennbaren

Kältemitteln (z. B. R290) ist eine Gaswarnanlage zwingend in die Planung zu berücksichtigen. Diese

benötigt eine separate Spannungsversorgung 230V und es wird empfohlen, diese als

unterbrechungslose Spannungsversorgung bereitzustellen. Begründung: Während einer

spannungslosten Zeit, ist das interne Sicherheitskonzept der WP-Anlage sonst ohne Funktion.


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Der gesamtwirtschaftliche Nachweis durch Anlagenvarianten- und Kältemittelvergleich ist im Rahmen

der Vor- und Entwurfsplanung durch den Generalplaner zu erbringen. Um eine möglichst hohe

Betriebssicherheit und eine hohe Betriebslaufzeit zu gewährleisten, sind zwei separate Kältekreisläufe

in einer Maschine zu planen, sodass auf raum- bzw. flächeneinnehmende Kaskaden verzichtet werden

kann. Der erforderliche Mindestsicherheitsabstand zum Gebäude ist durch eine Risikoanalyse /

Gefährdungsbeurteilung (erfolgt durch einen externen Sachverständigen, wie z. B.TÜV, DEKRA o.a.)

zu gewährleisten. Bei der Planung soll das Wärmepumpenaggregat mit angemessener

Schallschutzqualität vorgesehen werden (vergl. Pkt. 3.4). Maßgebliches Kriterium dafür, ist die

Auswertung eines hierbei erforderlichen Schallschutzgutachtens bei dem unter Umständen besondere

bauliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden können.

Die hydraulische und elektrische Anbindung der Wärmepumpenanlage an die neue Heizzentrale soll

dabei über eine neu herzustellende unterirdische Versorgungstrasse in frostfreier Grabentiefe zwischen

Innenhof und Hauptgebäude erfolgen. Kabelrohre für Spannungsversorgungskreise, Datenkabel etc.

sowie Kabelleerrohre sind in ausreichender Anzahl zu berücksichtigen.

Die Leitungsführung im Innenhof erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen baulichen und

landschaftsplanerischen Randbedingungen. Im Bereich der geplanten Versorgungstrasse befinden sich

zwei erhaltenswerte Laubbäume, deren Wurzelbereiche bei der Planung und Ausführung besonders zu

berücksichtigen sind. Demnach bestimmt auch der erforderliche Abstand zum Baumstamm bzw. zur

Baumkrone den Grabenkorridor und somit auch die Leitungsführung. In den Bereichen der

Gebäudeeinführung und an den Versorgungsanschlüssen der Wärmepumpenanlage, sind Kopflöcher

(Bodenarbeitsbereiche) zu berücksichtigen, um ein sicheres Arbeiten an den Verbindungsstellen

(Außenwand bzw. Wärmepumpenaggregat) zu ermöglichen.

Um eine möglichst hohe Flexibilität bei notwendigen Richtungsänderungen der Heizleitungen zur

Umgehung von Hindernissen im Erdboden zu gewährleisten, wird vom BLB NRW hierbei der Einsatz

eines werkseitig vorisolierten Kunststoff-Rohrsystems (PEX-Flex) in der hierfür erforderlichen maximal

zulässigen Druck- und Dauerbetriebstemperatur vorgeschlagen. Gerade im Hinblick auf

unterschiedliche Bodenverhältnisse und potenziellen Hindernisse, die während der Verlegung auftreten

können, bietet eine flexibles Rohrsystem eine zuverlässige Lösung, da es sowohl die Installation

vereinfacht (u.a. kürzere Verlegezeit im Vergleich zum Stahlmantelrohr (SMR) oder

Kunststoffmantelrohr (KMR) als auch langfristig einen sicheren und effizienten Betrieb der Heizleitungen

ermöglicht.

Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der vorhandenen Bäume sind entsprechend den geltenden

technischen Regelwerken vorzusehen (vgl. DIN 18920). Im Zuge der Baumaßnahme werden außerdem

sämtliche zur Wärmeversorgung erforderlichen technischen Anlagen innerhalb der Heizzentrale

erneuert. Hierzu gehören insbesondere die Wärmeerzeuger, Pufferspeicher, Rohrleitungen inkl.


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Isolierung, Verteiler- und Sammleranlagen, Pumpen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie

die erforderlichen elektrotechnischen Einrichtungen und Komponenten der Gebäudeautomation. Die

Maßnahme umfasst darüber hinaus sämtliche baulichen Anpassungen, die für die Errichtung und den

Betrieb der neuen Wärmeversorgungsanlage erforderlich werden. Hierzu gehören insbesondere die

Herstellung des Fundamentes für die Wärmepumpenanlage inkl. ihrer Umzäunung, die erforderlichen

Wand- und Deckendurchführungen, Anpassungen innerhalb der Heizzentrale sowie die Erneuerung der

Abgasführung der Brennwertkesselanlage.


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  1. Projektorganisation

2.1. Organisationsstruktur

Die Planung und Umsetzung der Maßnahme erfolgt im Generalplanermodell. Der AN erbringt sämtliche

zur Erreichung des Projektziels erforderlichen Planungs-, Koordinierungs- und Beratungsleistungen im

Rahmen des Generalplanervertrages. Der AN übernimmt die Gesamtverantwortung für die ihm

übertragenen Planungsleistungen einschließlich der fachlichen und organisatorischen Koordination

sämtlicher von ihm beauftragter Fachplaner, Sonderfachplaner und Gutachter sowie der ganzheitlichen

Koordination aller weiteren am Planungsprozess Beteiligten (Behörden etc.). Von dieser

Koordinierungsverantwortung unberührt bleiben ausschließlich diejenigen Leistungen, die ausdrücklich

durch den AG separat vergeben werden (z. B. SiGeKo, Prüfstatik oder Qualitätssicherung).

Die Projektorganisation ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:

Amtsgericht DU-Ruhrort WE1246 40-11-1246-25-003

Nutzer BLB NRW Amtsgericht DU-Ruhrort (Niederlassung Duisburg)

SiGeKo / Prüfstatik / Projektteam Qualitätssicherung Behörden KNLV - PV / Imo 04 / OM / NKE

SC BAA (BLB NRW)

Sonderfachplaner/ Generalplanug VOB-Leistungen (Organisation / Koordination / Leitung) Gutachter (Einzelgewerke)

  • Gesamtprojekt -

Sonderfachplaner Objektplanung Gebäude

Fachplanung Brandschutz Tragwerksplanung (TWP)

Fachplanung Technische Sachverständige Ausrüstung (TA)

Bauphysik (Bauakustik / weitere nach Bedarf Schallschutz)

Geotechnik (inkl. Bodengutachten)

Schadstoffplanerische Begleitung

Baulogistik

Abb. 1: Projektorganigramm (Quelle: BLB)


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Im Rahmen der Leistungserbringung sind die erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen

Behörden, Trägern öffentlicher Belange sowie sonstigen Beteiligten durchzuführen und zu

dokumentieren. Hierzu können insbesondere die obere und untere Denkmalschutzbehörde, die obere

und untere Wasserbehörde, die untere Naturschutzbehörde, das Bauamt, Tiefbauamt, Katasteramt und

die Verkehrsplanung, die Kampfmittelbehörde, die Bezirksregierung, das Ordnungsamt die Feuerwehr

sowie Netzbetreiber und Versorgungsträger (insb. Stadtwerke Duisburg AG). Die vorstehende

Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Projektanforderungen, Genehmigungslage und

behördlichen Vorgaben kann die Beteiligung weiterer Behörden notwendig sein.

2.2. Kommunikation und Abstimmungsprozesse

Zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Projektfortschritts sind regelmäßige Abstimmungen zwischen

AG, AN, Nutzer und weiteren Projektbeteiligten durchzuführen.

Der AN übernimmt die Organisation, Vorbereitung, Moderation sowie Nachbereitung sämtlicher

Besprechungen. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung der Tagesordnung, die Einladung der

Teilnehmer, die Leitung der Besprechung, die Protokollführung, die Dokumentation der Beschlüsse

sowie die Terminverfolgung offener Punkte.

Während der Planungs- und Bauphase sind mindestens folgende Besprechungsintervalle vorzusehen:

BesprechungIntervallFormat
Projektbesprechung (BLB NRW – GP)2-wöchigwechselweise in Präsenz oder digital (WEBEX/Teams)
Nutzerbesprechung (BLB NRW – GP – Nutzer)4-wöchig
Fachplanerbesprechungennach Bedarf
Behördenabstimmungennach Bedarf
Baubesprechung (BLB NRW – GP - Firmen)1-wöchigvor Ort (Baustelle)
Ortsterminenach Erfordernisvor Ort (Baustelle)

2.3. Personelle Anforderungen

Der AN stellt sicher, dass für sämtliche Leistungsphasen ausreichend qualifiziertes Personal zur

Verfügung steht. Die personelle Besetzung ist so zu wählen, dass parallel ablaufende Planungs- und

Abstimmungsprozesse innerhalb und außerhalb des Gebäudes ohne Verzögerungen bearbeitet werden

können. Hierbei ist insbesondere auf eine kontinuierliche Projektbearbeitung sowie auf kurze

Reaktionszeiten bei Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen zu achten.

Der AG behält sich vor, den Austausch von Projektmitarbeitern aus wichtigem Grund zu verlangen.

Änderungen in der Projektorganisation oder der personellen Besetzung sind dem AG unverzüglich

mitzuteilen.


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  1. Leistungsanforderungen

3.1. Allgemeine Leistungsanforderungen

Sämtliche Leistungen sind unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der

anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen DIN-Normen sowie der Vorgaben des AG zu

erbringen.

Die Planung ist so zu entwickeln, dass

− die Projektziele hinsichtlich Kosten, Qualität und Termine erreicht werden − der Nutzerbetrieb uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann − sämtliche Genehmigungen fristgerecht eingeholt werden − die Planung wirtschaftlich und nachhaltig erfolgt − die spätere Bauausführung störungsfrei erfolgen kann

Der AN trägt dafür Sorge, dass sämtliche Fachplanungen vollständig miteinander abgestimmt werden

und keine Planungswidersprüche entstehen.

Die jeweiligen Grundleistungen sowie die projektspezifisch zu erbringenden Besonderen Leistungen

sind in den zugehörigen Leistungsbildern der Anlage 3c ausführlich beschrieben und Bestandteil dieses

Vertrages. Unabhängig von der Aufteilung in einzelne Leistungsbilder obliegt dem AN die

fachübergreifende Koordination sämtlicher Planungsleistungen sowie die Sicherstellung einer

technisch, terminlich und wirtschaftlich abgestimmten Gesamtplanung.

3.2. Objektplanung Gebäude

Die Leistungen der Objektplanung Gebäude richten sich nach den Grundleistungen der HOAI in der

jeweils gültigen Fassung. Die Objektplanung umfasst sämtliche architektonischen und baulichen

Planungsleistungen, die infolge der Erneuerung der Wärmeversorgungsanlage erforderlich werden.

Hierbei sind insbesondere die Anforderungen aus dem denkmalgeschützten Gebäudebestand, dem

laufenden Dienstbetrieb des Amtsgerichts sowie den eingeschränkten räumlichen und logistischen

Randbedingungen zu berücksichtigen. Sämtliche baulichen Maßnahmen sind so zu planen, dass

Eingriffe in die vorhandene Gebäudesubstanz auf das technisch notwendige Maß beschränkt und

gleichzeitig dauerhaft wirtschaftliche, funktionale und genehmigungsfähige Lösungen entwickelt

werden.

Der AN hat die Planung sämtlicher baulicher Anpassungen zu übernehmen, die infolge der neuen

Anlagentechnik erforderlich werden. Hierzu gehören unter anderem die Planung erforderlicher

Durchbrüche, Wand- und Deckendurchführungen, Fundamentierungen, Einbringöffnungen,

Aufstellflächen sowie sämtliche konstruktiven Anpassungen an der bestehenden Gebäudesubstanz.

Darüber hinaus sind sämtliche Schnittstellen zwischen Objektplanung und den übrigen Fachplanungen

frühzeitig zu koordinieren und planerisch aufeinander abzustimmen.


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Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Gebäudebestand handelt, ist bereits in den frühen

Leistungsphasen zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen bauordnungsrechtliche oder sonstige

öffentlich-rechtliche Genehmigungen erfordern. Zwar ist nach derzeitigem Kenntnisstand weder eine

Änderung der Gebäudekubatur noch der Innenraumkubatur vorgesehen, dennoch hat sich der AN

frühzeitig mit den zuständigen Genehmigungsbehörden abzustimmen und zu prüfen, ob für einzelne

Anlagenteile oder bauliche Maßnahmen eine Baugenehmigung oder sonstige Genehmigungen

erforderlich werden.

Soweit Genehmigungen erforderlich werden, sind sämtliche hierfür notwendigen Bauvorlagen und

Antragsunterlagen durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser des AN zu erstellen, mit dem

ServiceCenter Bauaufsichtliche Angelegenheiten (SC BAA) des BLB NRW sowie den zuständigen

Genehmigungsbehörden, der Denkmalbehörde und ggf. dem archäologischen Dienst bei

Grabenarbeiten abzustimmen und unterschriftsreif vorzubereiten. Nach Freigabe durch den AG sind die

vollständigen Unterlagen bei den zuständigen Behörden einzureichen und bis zur Genehmigung zu

begleiten.

Besondere Bedeutung kommt dem baulichen und anlagentechnischen Brandschutz zu. Da für das

Bestandsgebäude derzeit kein genehmigtes Brandschutzkonzept vorliegt, hat der AN bereits während

der Grundlagenermittlung mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen, ob eine bauaufsichtliche Prüfung

des Brandschutzes oder alternativ eine Sachverständigenbescheinigung erforderlich wird. Sämtliche

hierfür erforderlichen Unterlagen sind gemeinsam mit dem durch den AG beauftragten

Brandschutzsachverständigen sowie dem SC BAA zu erarbeiten und mit den zuständigen Behörden

abzustimmen. Unabhängig hiervon gehören die normgerechte Planung sämtlicher anlagentechnischer

Brandschutzmaßnahmen sowie die Berücksichtigung aller brandschutztechnischen Anforderungen zu

den Grundleistungen des AN. Darüber hinaus sind bereits im Planungsprozess sämtliche

Anforderungen an die Feuerwehrandienung sowie an die Flucht- und Rettungswegsituation vor und

während der Bauausführung zu berücksichtigen. Sowohl für die Beschäftigten des Amtsgerichts als

auch für alle am Bau Beteiligten ist während der gesamten Bauzeit jederzeit ein sicherer Betrieb der

Liegenschaft sicherzustellen. Die durch den AG separat beauftragten Leistungen des

Brandschutzgutachters und der Fachbauleitung Brandschutz sind hierbei in die Planung zu integrieren.

Da für das Projekt keine externe Projektsteuerung beauftragt wird, übernimmt der AN ergänzend zu den

Grundleistungen nach HOAI projektsteuernde Aufgaben. Hierzu zählen insbesondere die

Nutzerkoordination, das Schnittstellenmanagement einschließlich der übergeordneten Koordination

aller Projektbeteiligten, die Termin- und Kostenverfolgung, das Entscheidungs- und

Änderungsmanagement, das Risikomanagement sowie die Koordination von Behörden und sonstigen

Stakeholdern. Die hierfür erforderlichen Leistungen sind als Besondere Leistungen im Leistungsbild der

Objektplanung Gebäude entsprechend aufgelistet und zu erbringen.


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Der Termin- und Bauablaufplan ist durch den AN während sämtlicher Leistungsphasen fortzuschreiben,

so detailliert auszuarbeiten, dass sämtliche Planungs-, Genehmigungs-, Ausschreibungs- und

Bauprozesse transparent dargestellt werden und regelmäßig einem Soll-Ist-Abgleich zu unterziehen.

Abweichungen von den vereinbarten Meilensteinen sind frühzeitig zu identifizieren, hinsichtlich ihrer

Auswirkungen auf den Projektablauf zu bewerten und dem AG einschließlich geeigneter

Gegensteuerungsmaßnahmen aufzuzeigen. Der Soll-Ist-Abgleich ist im Rahmen der regelmäßigen

Projektbesprechungen zu dokumentieren und fortzuschreiben. Besondere Berücksichtigung ist den

Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Fachplanungen sowie den Auswirkungen auf den laufenden

Dienstbetrieb zu widmen. Die Bauzeiten sind so zu planen, dass Unterbrechungen der Wärme-, Strom-

und Trinkwasserversorgung auf das technisch unvermeidbare Mindestmaß reduziert werden.

Der AN hat die Kostenentwicklung des Projektes während der Planungs- und Ausführungsphase

anhand der jeweils aktuellen Kostenermittlung fortlaufend mit den freigegebenen Projektkosten

abzugleichen. Kostenabweichungen sind frühzeitig zu identifizieren, zu dokumentieren und hinsichtlich

ihrer Auswirkungen auf das Gesamtbudget zu bewerten. Erforderliche Optimierungs- und

Gegensteuerungsmaßnahmen sind dem AG rechtzeitig aufzuzeigen.

Der AN hat projektrelevante Risiken hinsichtlich Termine, Kosten, Qualitäten sowie der Bauausführung

fortlaufend zu identifizieren, zu bewerten und in einer projektspezifischen Risikoliste (Muster über BLB

NRW) zu dokumentieren. Für erkannte Risiken sind geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung

vorzuschlagen, deren Umsetzung nachzuverfolgen und der AG regelmäßig über wesentliche

Projektrisiken zu informieren.

Der AN hat sämtliche für die Inbetriebnahme und Übergabe erforderlichen Funktionsprüfungen,

Sachverständigenprüfungen, technischen Inbetriebnahmen, Einweisungen sowie Teil- und

Schlussabnahmen fachübergreifend zu koordinieren. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung und

Fortschreibung eines Inbetriebnahme- und Abnahmekonzeptes einschließlich Terminplanung, die

Abstimmung mit den Fachplanungsbeteiligten, Prüfsachverständigen, ausführenden Unternehmen und

dem Nutzer sowie die Nachverfolgung der bis zur mängelfreien Übergabe erforderlichen Maßnahmen.

Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsbild „Objektplanung Gebäude“ gemäß

Anlage 3c.

3.3. Fachplanung Technische Ausrüstung

Die Grundleistungen sind entsprechend den beauftragten Leistungsphasen gemäß HOAI vollständig

und eigenverantwortlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Bestandsaufnahme und

Bewertung der vorhandenen technischen Anlagen, die Entwicklung und Ausarbeitung der technischen

Anlagenkonzeption einschließlich der erforderlichen Variantenuntersuchungen und

Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtungen, die Durchführung sämtlicher erforderlicher Berechnungen und


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Nachweise (z. B. Heizlast-, Rohrnetz- und Anlagenauslegungen), die Dimensionierung und Auslegung

der technischen Anlagen sowie die Planung sämtlicher Anlagenteile einschließlich der Mess-,

Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der Gebäudeautomation. Weiterhin umfasst die

Grundleistung die Planung der erforderlichen elektrotechnischen Anpassungen einschließlich der

Ermittlung des zukünftigen Leistungsbedarfs der technischen Anlagen, die Planung notwendiger

Leitungs- und Versorgungstrassen, die Integration der technischen Anlagen in den Gebäudebestand

sowie die Erstellung sämtlicher Planunterlagen, Leistungsverzeichnisse und

Ausschreibungsunterlagen. Hierzu gehören ebenfalls die Mitwirkung bei der Vergabe, die

Objektüberwachung, die Begleitung der Inbetriebnahme sowie die Prüfung der Funktionsfähigkeit der

technischen Anlagen entsprechend den beauftragten Leistungsphasen. Der AN hat sämtliche

Planungsleistungen so zu entwickeln, dass ein technisch, wirtschaftlich und energetisch optimierter

sowie dauerhaft wartungs- und betriebsfreundlicher Anlagenbetrieb gewährleistet wird. Im Rahmen der

Bestandsaufnahme ist die vorhandene Wärmeverteilung einschließlich der bestehenden Heizflächen

hinsichtlich ihrer Eignung für den zukünftigen Anlagenbetrieb zu untersuchen. Ziel ist die Ermittlung

einer wirtschaftlich und technisch sinnvollen Systemtemperatur unter größtmöglicher Weiternutzung des

vorhandenen Anlagenbestandes. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und bei der Auslegung der

neuen Wärmeerzeugungsanlage zu berücksichtigen. Im Zuge der Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung ist

die Untersuchung verschiedener Anlagenkonzepte und Betriebsweisen durchzuführen. Neben den

Investitionskosten sind hierbei insbesondere die zu erwartenden Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs-

und Lebenszykluskosten sowie projektspezifische Randbedingungen in die Bewertung einzubeziehen.

Die Ergebnisse sind vergleichend darzustellen und mit einer fachlichen Empfehlung zu versehen.

Über die Grundleistungen nach HOAI hinaus sind aufgrund der besonderen Randbedingungen des Projekts zusätzliche „Besondere Leistungen“ nachfolgend erforderlich. Im Gerichtsgebäude sind ca.

300 Stück Heizkörper zumeist älterer Bauart installiert, die möglichst nicht ausgetauscht

werden sollen. Zum Zweck der Energieeinsparung wird künftig eine Herabsenkung der

Heizmitteltemperatur / Heizsystemtemperatur am Wärmeerzeugersystem gegenüber der

aktuell eingestellten Systemtemperatur angestrebt. Die gegenwärtig eingestellte

Systemtemperatur der Heizungsanlage, kann beispielsweise über die Parameter der

Heizkurve geschehen welche in der Heizungsregelung bestenfalls hinterlegt ist.

Wie stark die Heizmitteltemperatur für die Neuausrichtung herabgesenkt werden darf, hängt

maßgeblich von der Leistungsreserve (Überdimensionierung) der installierten Heizkörper ab.

Daher müssen alle installierten Heizkörper durch den AN im Rahmen einer Bestandsaufnahme

techn. aufgenommen und deren max. Wärmeleistungsabgabe bei reduzierter

Heizsystemtemperatur (Mehrere Berechnungsmodellintervalle können erforderlich werden) für

den Auslegungsfall (Normaußentemperatur im Winterfall) berechnet werden. Die Vergütung


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Erfolgt als „Besondere Leistung“, siehe Anlage 5.3: (Besondere Leistungen:

Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und

Anlagenteile)

Diese Berechnung setzt eine Ermittlung der Heizlastberechnung durch den AN voraus.

Die im Wärmeerzeuger-System (Brennwertkessel + Hochtemperaturwärmepumpe) im

Planverlauf final festzulegende Systemtemperatur (Vorlauf / Rücklauf) – ist die maßgebliche

Temperatur bei der die Wärmeabgabe aus den Heizkörpern, die jeweilige Raumheizlast

(Einhaltung der gesetzl. Raummindesttemperatur) noch mindestens abdecken kann.

(Ausschöpfung der HK-Leistungsreserve).

Im ungünstigsten Fall, haben sämtliche vorhandenen Heizkörper keine Leistungsreserven,

sind also nicht überdimensioniert. In diesem jedoch eher unwahrscheinlichen Fall bleibt die

Heizsystemtemperatur unverändert. Begründung: Ein alternativer Austausch sämtlicher

vorhandener Heizkörper gegen neue Heizkörper mit größerer Wärmeleistung bzw. -Fläche,

würde den Kostenrahmen sprengen und die Maßnahme unwirtschaftlich machen.

Handelt es sich jedoch um einige wenige Heizkörper die ausgetauscht werden müssen, um

bei abgesenkter Heizmitteltemperatur die mindesterforderliche Raumheizlast noch zu

erreichen, sind diese gegen neue Heizkörper mit größerer Wärmeleistung auszutauschen.

Für eine finale gesamtwirtschaftliche Abwägung sind auszutauschende Bestandsheizkörper

(INVEST) der Energieeinsparung bei unterschiedlichen Systemtemperaturen über eine

Betriebslaufzeit von mindestens 15 Jahren gegenüberzustellen. Eine jeweilige

Amortisationszeit ist zu berechnen und eine Handlungsempfehlung für den AG zu erstellen.

An jedem der ca. 300 Stück Heizkörper, sind voreinstellbare Raumthermostatventile – falls

noch nicht vorhanden – in die Planung zu berücksichtigen.

In Neubauten wird der hydraulische Abgleich gemäß VOB/C DIN 18380 über das Rohrnetz

und auf Grundlage des benötigten Wärmebedarfs berechnet. Dabei findet eine genaue

Ermittlung der Rohrnennweiten sowie der Voreinstellwerte für Heizkörper- und

Rohrleitungsarmaturen statt. In Bestandsgebäuden – hier Amtsgericht - ist dies jedoch etwas

schwieriger, da Bestandsunterlagen, Leitungsverläufe und Dimensionen unbekannt oder

Schemata nicht vorhanden sind. Eine detaillierte Datenaufnahme würde daher den

Kostenrahmen für einen hydraulischen Abgleich sprengen und ihn unwirtschaftlich machen.

Daher empfehlt der BLB NRW den hydraulischen Abgleich nach allg. anerkannten,

vereinfachten Berechnungsverfahren (bspw. nach DIN-Fachregel Optimierung)

durchzuführen. Durch das Rechnen mit überschlägigen Werten und Annahmen lässt sich mit


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der hier vorgeschlagenen Methode in wenigen Schritten ein hydraulischer Abgleich

hinreichend genau durchführen.

Da die Raum-Heizlast unbekannt ist, besteht die Möglichkeit, diese für jeden Raum

überschlägig zu bestimmen. Und zwar nach der spezifischen Heizlastmethode [W/m²] und

nach der energetischen Klassifizierung für Gebäude aus diesem Baujahr. Alternativ ist auch

eine örtliche Aufnahme der Wand-, und Deckenschichten der Gebäudehülle mit relativ

geringem Aufwand denkbar, aus dem im Nachgang zunächst der

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) in [W / m² x K) ermittelt und somit die Heizlast

berechnet werden kann.

Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs während der Bauausführung ist ein Bauzustands- und

Versorgungskonzept zu entwickeln. Hierbei sind erforderliche Provisorien zur Aufrechterhaltung der

Wärme- und gegebenenfalls Stromversorgung, temporäre Leitungsführungen sowie notwendige

Umschlussmaßnahmen planerisch zu berücksichtigen und in den Bauablauf zu integrieren. Hierbei

kann je nach Bauzustand und Verfügbarkeit, die Vorhaltung eines mobilen Heizcontainers sowie eines

mobilen Stromaggregates inkl. 24h/7 Betriebs- und Rufbereitschaft (Endstördienst) zum Einsatz

kommen. Die Vorhaltedauer (Standmietdauer) des mobilen Heizcontainers oder mobilen

Stromaggregates, muss sich bis zum Zeitpunkt der betriebsbereiten neuen Elektroanlage, Kessel- und

Peripherieanlagentechnik erstrecken. Wesentliche Leistungen daraus sind im Termin- und Ablaufplan

abzubilden.

Darüber hinaus ist die erforderliche elektrische Netzanschlussleistung unter Berücksichtigung der

geplanten technischen Anlagen mit einer zusätzlichen Ladeinfrastruktur (ohne Ladesäulen) für 3 drei

elektrisch betriebene PKW, sowie angemessener Leistungsreserven zu ermitteln. Soweit eine

Erweiterung des Netzanschlusses erforderlich wird, sind die hierfür notwendigen technischen

Unterlagen zu erstellen und die Abstimmungen mit dem zuständigen Netzbetreiber fachlich zu

begleiten.

Im Rahmen der LPH 2 ist zu untersuchen und zu berechnen, ob und in welchem Umfang die Einbindung

einer Photovoltaikanlage für die gesamte Liegenschaft inkl. dem Gesamtanlagensystem wirtschaftlich

sinnvoll ist. Hierbei ist eine mögliche Verschattung der PV-Anlage durch vorhandene Baumkronen zu

berücksichtigen.

Ergänzend ist die Einbringbarkeit der wesentlichen Anlagenteile in den Gebäudebestand zu

untersuchen. Sofern die örtlichen Gegebenheiten eine direkte Einbringung nicht zulassen, ist ein

geeignetes Transport- und Einbringungskonzept zu entwickeln und mit den übrigen Planungsbeteiligten

abzustimmen.


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Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsbild „Fachplanung Technische

Gebäudeausrüstung“ gemäß Anlage 3c.

3.4. Fachplanung Bauphysik (Bauakustik / Schallschutz)

Die bauphysikalische Fachplanung umfasst sämtliche Untersuchungen, Nachweise und planerischen

Leistungen, die im Zusammenhang mit der Modernisierung der Wärmeversorgungsanlage erforderlich

werden. Aufgrund der Aufstellung einer Hochtemperatur-Luft/Wasser-Wärmepumpe im Innenhof des

denkmalgeschützten Amtsgerichts kommt dem Schallschutz eine besondere Bedeutung zu.

Der AN hat die zu erwartenden Geräuschemissionen der geplanten Wärmepumpenanlage sowie aller

zugehörigen technischen Einrichtungen unter Berücksichtigung der örtlichen Randbedingungen zu

untersuchen und bewerten zu lassen. Hierfür ist ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen, welches

die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Anforderungen sowie der maßgeblichen technischen

Regelwerke nachweist. Neben dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage sind hierbei auch

verschiedene Betriebszustände sowie die Auswirkungen auf die schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb

und außerhalb des Grundstückes zu berücksichtigen.

Ergibt das Schallschutzgutachten die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, sind diese durch den AN

planerisch in das Gesamtkonzept zu integrieren. Hierzu können insbesondere Schallschutzhauben,

Einhausungen, Abschirmungen, konstruktive Maßnahmen am Fundament oder sonstige

schallmindernde Einrichtungen gehören. Sämtliche Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der

Anforderungen des Denkmalschutzes, der Wirtschaftlichkeit sowie der späteren Wartungs- und

Betriebsbedingungen zu entwickeln.

Darüber hinaus sind sämtliche bauphysikalischen Wechselwirkungen mit den übrigen Fachplanungen

frühzeitig zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Aufstellung der Wärmepumpenanlage, die

Ausbildung von Wand- und Deckendurchführungen, die Leitungsführung sowie die konstruktive

Einbindung technischer Anlagen in den Gebäudebestand. Die Ergebnisse der bauphysikalischen

Untersuchungen sind mit der Objektplanung, der Fachplanung Technische Ausrüstung sowie der

Tragwerksplanung abzustimmen und in die Ausführungsplanung zu übernehmen.

Der AN hat sicherzustellen, dass sämtliche bauphysikalischen Anforderungen vollständig in die

Ausschreibungsunterlagen übernommen und während der Bauausführung berücksichtigt werden.

3.5. Fachplanung Geotechnik

Der AN hat einen Geotechnischen Bericht zu erstellen. Dieser umfasst sämtliche Untersuchungen,

Bewertungen und Beratungsleistungen zur Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse

als Grundlage für die Planung und Ausführung der Wärmepumpenanlage sowie der erforderlichen Erd-

und Tiefbauarbeiten. Der Geotechnische Bericht dient insbesondere der sicheren Gründung des


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Betonfundamentes der Außeneinheit sowie der Herstellung der unterirdischen Versorgungstrasse

zwischen Innenhof und Heizungszentrale.

Hierzu sind vorhandene Baugrundinformationen auszuwerten und (sofern erforderlich) durch

Baugrunderkundungen, Bodenaufschlüsse, Probebohrungen sowie Labor- und Felduntersuchungen zu

ergänzen. Art und Umfang der Untersuchungen sind unter Berücksichtigung der geplanten

Baumaßnahme festzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Der Geotechnische Bericht hat die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse einschließlich der

maßgebenden Baugrundkennwerte zu beschreiben und zu bewerten. Auf dieser Grundlage sind

Empfehlungen für die Gründung der Wärmepumpenanlage, die Herstellung der Leitungsgräben, die

Ausführung der Erdarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Baugrubensicherung

oder bauzeitlichen Wasserhaltung abzuleiten. Dabei sind insbesondere Tragfähigkeit,

Setzungsverhalten, Grundwasserverhältnisse und mögliche Auswirkungen auf die Bauausführung zu

berücksichtigen.

Die Labor- und Felduntersuchungen sind unter Berücksichtigung der geltenden abfall- und

bodenschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Die Ergebnisse sind im Geotechnischen Bericht zu

dokumentieren und dienen zugleich als Grundlage für die Einstufung des Bodenaushubs sowie für die

Erstellung des Entsorgungs- und Verwertungskonzeptes. Werden im Zuge der Untersuchungen

schadstoffbelastete Böden festgestellt, sind die Ergebnisse mit der schadstofftechnischen Fachplanung

abzustimmen.

Der Geotechnische Bericht ist mit der Objektplanung sowie den übrigen Fachplanungen abzustimmen

und vollständig in die Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen zu übernehmen. Dabei sind die

projektspezifischen Randbedingungen, insbesondere der Schutz der vorhandenen Großbäume im

Innenhof und eine möglichst wurzelschonende Herstellung der Leitungstrasse, zu berücksichtigen.

Während der Bauausführung sind die angetroffenen Baugrundverhältnisse bei Bedarf mit den

Annahmen des Geotechnischen Berichts abzugleichen und erforderliche Anpassungen fachtechnisch

zu bewerten.

3.6. Fachplanung Schadstoffplanerische Begleitung

Die Leistungen der schadstoffplanerischen Begleitung umfassen sämtliche fachgutachterlichen

Leistungen, die zur Erkundung, Bewertung und Begleitung schadstoffrelevanter Arbeiten im Zuge der

Modernisierung der Wärmeversorgungsanlage erforderlich sind.

Der AN hat sämtliche vorhandenen Informationen zu schadstoffhaltigen Baustoffen sowie zu möglichen

Bodenverunreinigungen auszuwerten und in die weitere Planung einzubeziehen. Bereits vorliegende

Untersuchungen und Bestandsunterlagen des AG werden dem AN nach Zuschlagserteilung zur


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Verfügung gestellt und sind hinsichtlich ihrer Aktualität und Vollständigkeit zu bewerten.

Soweit die vorhandenen Erkenntnisse für die weitere Planung nicht ausreichen, hat der AN ergänzende

Untersuchungen zu veranlassen. Hierzu gehören insbesondere die Planung und Koordination

erforderlicher Probenahmen, Laboranalysen sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse durch

entsprechend qualifizierte Fachgutachter. Ziel ist die frühzeitige Identifizierung schadstoffbelasteter

Baustoffe oder Böden, um diese bereits in der Ausschreibung und Bauablaufplanung berücksichtigen

zu können.

Die schadstoffplanerische Begleitung ist eng mit der geotechnischen Fachplanung sowie der

Objektplanung abzustimmen. Insbesondere die Erkenntnisse aus den Baugrunduntersuchungen und

den Bodenanalysen sind hinsichtlich möglicher Altlasten oder schadstoffbelasteter Böden gemeinsam

zu bewerten und in ein Entsorgungs- und Verwertungskonzept zu überführen.

Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen zur Separierung, Deklaration und ordnungsgemäßen

Entsorgung der anfallenden schadstoffhaltigen Materialien planerisch vorzubereiten. Hierbei sind die

jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften sowie die einschlägigen technischen Regelwerke zu

berücksichtigen. Die Ergebnisse sind vollständig in die Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen

zu übernehmen, sodass die ausführenden Unternehmen die erforderlichen Leistungen eindeutig

kalkulieren können.

Während der Bauausführung unterstützt der AN den AG bei allen schadstoffrelevanten Fragestellungen.

Hierzu gehören insbesondere die fachgutachterliche Begleitung der Rückbau- und Erdarbeiten, die

Bewertung unvorhergesehener Funde sowie die Erarbeitung geeigneter Handlungsempfehlungen für

den weiteren Bauablauf. Sollten im Zuge der Bauarbeiten bislang unbekannte Schadstoffbelastungen

festgestellt werden, hat der AN unverzüglich den AG zu informieren und geeignete Maßnahmen zur

Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und rechtskonformen Bauablaufs vorzuschlagen.

Die schadstoffplanerische Begleitung ist während sämtlicher Leistungsphasen eng mit der

Objektplanung, der Fachplanung Technische Ausrüstung, der Geotechnik sowie den ausführenden

Unternehmen abzustimmen, um Verzögerungen im Bauablauf sowie unnötige Nachträge

weitestgehend zu vermeiden.

Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsbild „Fachplanung Schadstoffplanerische

Begleitung“ gemäß Anlage 3c.

3.7. Fachplanung Baulogistik

Die Planung der Baustelleneinrichtung und Baulogistik bildet die Grundlage für die spätere

Ausführungsplanung der bauausführenden Unternehmen und ist mit sämtlichen Fachplanungen


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abzustimmen. Der AN hat zu Beginn der Planung gemeinsam mit dem Auftraggeber die

Aufgabenstellung hinsichtlich der baulogistischen Anforderungen zu konkretisieren, sämtliche an der

Baulogistik beteiligten Personen, Institutionen und Behörden zu erfassen sowie die baulogistischen

Rahmenbedingungen frühzeitig mit allen Projektbeteiligten abzustimmen. Darüber hinaus ist bei der

Erstellung und Koordinierung des Rahmenterminplanes sowie des Generalablaufplanes hinsichtlich

baulogistischer Belange mitzuwirken.

Im Rahmen der Baulogistikplanung sind sämtliche für die Bauausführung erforderlichen

Baustelleneinrichtungs-, Lager-, Verkehrs- und Transportflächen sowie die inneren und äußeren

Baustellenlogistikprozesse zu planen und darzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung

der Baustellenzufahrten, Materiallagerflächen, Containerstandorte, Kranaufstellflächen, Transport- und

Rangierbereiche, Be- und Entladezonen sowie die Planung der Ver- und Entsorgung der Baustelle.

Aufgrund der beengten Erschließungssituation über die Hanielstraße sind sämtliche Anlieferungs-,

Transport- und Logistikabläufe unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse sowie der

Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des Amtsgerichts zu untersuchen, hinsichtlich ihrer

Auswirkungen auf den Bauablauf zu bewerten und entsprechend zu optimieren. Die baulogistischen

Konsequenzen der jeweiligen Planungsstände sind im Rahmen der Vorplanung aufzuzeigen und bei

den Kosten- und Terminbetrachtungen zu berücksichtigen.

Der AN hat frühzeitig sämtliche erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden,

Straßenverkehrsbehörden, Versorgungsträgern, der Feuerwehr, dem Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) sowie weiteren beteiligten Stellen zu führen und die hierfür

erforderlichen Antragsunterlagen vorzubereiten. Er hat bei der Herbeiführung erforderlicher

behördlicher Entscheidungen sowie verkehrsrechtlicher Anordnungen mitzuwirken. Erforderliche

Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind rechtzeitig zu identifizieren und planerisch zu

berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere Flächen für Baucontainer, Materiallager, mobile

Heizungsanlagen, Netzersatzanlagen, Sanitärcontainer, Abfall- und Bauschuttcontainer sowie

gegebenenfalls erforderliche Verkehrsführungen und Baustelleneinrichtungsflächen.

Die vorgesehenen Baustelleneinrichtungs- und Logistikflächen sind in einem Baustellen- und

Logistikplan übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen. Der Plan hat insbesondere Aussagen zu

Baustellenzufahrten, Transportwegen, Lagerflächen, Kranstandorten, Baustellenabschnitten,

Baustellenabgrenzungen, Flucht- und Rettungswegen sowie zu den Ver- und Entsorgungswegen zu

enthalten. Darüber hinaus sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen einschließlich ihrer

Dimensionierung und räumlichen Darstellung zu konzipieren und entsprechend dem Planungsfortschritt

fortzuschreiben.

Besonderes Augenmerk ist auf den Ein- und Ausbau der Anlagentechnik zu legen. Aufgrund der

eingeschränkten Erreichbarkeit des Innenhofes ist davon auszugehen, dass größere Anlagenteile,


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Aggregate sowie Baumaschinen mittels Autokran über die bestehende Grundstücksmauer in den

Innenhof ein- und ausgehoben werden müssen. Hierfür sind geeignete Kranstandorte zu ermitteln, die

Tragfähigkeit der Aufstell- und Verkehrsflächen nachzuweisen sowie sämtliche statischen,

sicherheitstechnischen und genehmigungsrechtlichen Anforderungen zu untersuchen. Erforderliche

Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie beispielsweise Stahlplattenauflagen, temporäre

Lastverteilungsmaßnahmen, Unterbauten oder sonstige bauliche Sicherungen, sind planerisch zu

berücksichtigen, hinsichtlich ihrer Kosten zu bewerten und in die Ausschreibungsunterlagen

aufzunehmen.

Da die Baumaßnahme innerhalb einer sicherheitsrelevanten Landesliegenschaft mit laufendem

Dienstbetrieb durchgeführt wird, sind sämtliche Anforderungen an die Baustellensicherheit und den

Objektschutz frühzeitig mit dem Nutzer, dem Betreiber sowie den zuständigen

Sicherheitsverantwortlichen abzustimmen. Dies umfasst insbesondere die Planung organisatorischer

und technischer Sicherungsmaßnahmen, die Aufrechterhaltung sicherer Zugangs- und Rettungswege,

die Sicherung der im Arbeitsbereich befindlichen Lichtschächte gegen unbefugtes Eindringen sowie die

Planung einer mindestens 4,00 m hohen, blickdichten und standsicheren Baustellenabschottung im

Bereich des Haupteingangs. Darüber hinaus sind sämtliche Anforderungen an Zutrittskontrollen,

Baustellenabgrenzungen, Materialtransporte und Baustellenverkehr unter Berücksichtigung der

Sicherheitsanforderungen des Amtsgerichts planerisch zu berücksichtigen. Der AN hat hierbei den

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bei der Erstellung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes hinsichtlich sämtlicher baulogistischer Belange zu unterstützen.

Alle aus der Baulogistikplanung resultierenden Anforderungen und Maßnahmen sind spätestens bis

zum Abschluss der Leistungsphase 6 vollständig in die Leistungsverzeichnisse zu übernehmen und in

den Ausschreibungsunterlagen eindeutig zu beschreiben. Hierzu gehören insbesondere sämtliche

Anforderungen an Baustelleneinrichtung, Baustellenbetrieb, Baustellenverkehr, Ver- und Entsorgung,

Schutzmaßnahmen, baubetriebliche Nebenkosten sowie die Erstellung eines Baulogistikhandbuches

einschließlich der Fortschreibung der erforderlichen Baustellen- und Rohphasenpläne.

Die baulogistischen Vorgaben sind während der weiteren Planung kontinuierlich fortzuschreiben, mit

den Fachplanungen zu koordinieren und hinsichtlich des Grobablaufterminplanes regelmäßig

anzupassen. Nach Beauftragung der ausführenden Unternehmen sind diese in das

Baulogistikhandbuch sowie die projektspezifischen Anforderungen der Baustellenlogistik einzuweisen.

Während der Bauausführung ist die Umsetzung der festgelegten Baulogistikmaßnahmen anhand der

Rohphasen- und Ablaufplanung regelmäßig zu überwachen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsbild „Fachplanung Baulogistik“ gemäß

Anlage 3c.


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  1. Qualitätssicherung und Planfreigaben

Der AN zeigt dem AG den Abschluss der jeweiligen Leistungsphasen 3 bis 6 mindestens eine Woche

vor der geplanten Übergabe schriftlich an. Vor dem Übergang in die jeweils nachfolgende

Leistungsphase erfolgt durch den AG eine fachliche Prüfung der übergebenen Planungsunterlagen im

Rahmen eines Soll-/Ist-Abgleichs. Hierbei wird überprüft, ob die vertraglich vereinbarten Leistungen

vollständig und nachvollziehbar erbracht wurden. Erst nach Abschluss dieser Prüfung und schriftlicher

Freigabe durch den AG darf der AN mit der Bearbeitung der nachfolgenden Leistungsphase beginnen.

Werden im Rahmen der Prüfung Mängel, Unvollständigkeiten oder Planungsfehler festgestellt, sind

diese durch den AN unverzüglich und ohne zusätzliche Vergütung zu beseitigen. Erst nach Vorlage

einer entsprechend überarbeiteten Planung erfolgt die erneute Prüfung durch den AG.

Die Freigabe einer Leistungsphase oder einzelner Planungsstände stellt weder eine Abnahme der

Leistung noch einen Verzicht auf Mängelansprüche dar. Der AG behält sich ausdrücklich vor, auch nach

erfolgter Planfreigabe Mängelrechte geltend zu machen sowie erforderliche Anpassungen aufgrund

fehlerhafter oder unvollständiger Planungsleistungen zu verlangen.

Zur Sicherstellung der Projektziele behält sich der AG vor, während der Planungs- und

Ausführungsphase einen unabhängigen Qualitätsprüfer oder sonstige fachtechnische Berater zu

beauftragen. Der Qualitätsprüfer unterstützt den AG bei der fachlichen Begleitung des Projektes und

überprüft insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Qualitäts-, Kosten- und Terminziele sowie die

Übereinstimmung der Planung mit den vertraglichen Anforderungen. Der AN hat dem Qualitätsprüfer

die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur

Verfügung zu stellen sowie an erforderlichen Abstimmungen mitzuwirken. Hieraus entsteht kein

zusätzliches Honorar. Die Beauftragung eines Qualitätsprüfers entbindet den AN nicht von seiner

Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Mangelfreiheit seiner Planungsleistungen.


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Bestandteile des Anlagenkonvoluts 2

Anlage 02.1 Gebäudegrundrisse (KG, EG, 01, 02, DG)

Anlage 02.2 Gebäudeschnitte (Schnitt 1 und Schnitt 2)

Anlage 02.3 Lageplan (Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation)

Anlage 02.4 Vorschlag Verlegung WP

Sämtliche Unterlagen dienen der Information des AN und sind hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und

Aktualität eigenverantwortlich zu prüfen.

Weitere projektbezogene Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht vorliegen oder

sich während der Planung ergeben, werden dem AN nach ihrem Eingang sukzessive zur Verfügung

gestellt. Der AN hat diese Unterlagen unverzüglich auf ihre Auswirkungen auf die Planung zu prüfen

und erforderlichenfalls in seine Leistungen zu integrieren.

Die Übergabe weiterer Unterlagen entbindet den AN nicht von seiner Verpflichtung, die für seine

Planung erforderlichen Grundlagen eigenständig zu ermitteln, auf Plausibilität zu prüfen und

erforderliche ergänzende Untersuchungen oder Abstimmungen rechtzeitig zu veranlassen.


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