Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

020-26-00213_00_Vertragstext Generalplaner.docx

Generalplanung zur Modernisierung der Heizungsanlage des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Projektnummer 40-11-1246-25-003

Vergabenummer: 020-26-00213

Bestellnummer: FOLGT

BLB NRW

Vertrag Generalplanung

Standardvertrag

Projekt: Amtsgericht DU-Ruhrort (Modernisierung einer Heizungsanlage)

Zwischen dem

BLB (Bau- und Liegenschaftsbetrieb) NRW, Niederlassung Duisburg

– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ –

und

vertreten durch

– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ –

– nachfolgend zusammen „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ –

wird der nachfolgende Vertrag über Leistungen der Generalplanung geschlossen:

Inhaltsübersicht

  1. Gegenstand des Vertrages 4

  2. Vertragsgrundlagen 4

  3. Leistungen des Auftragnehmers 5

  4. Beauftragung 5

  5. Kosten des Projekts 13

  6. Termine 14

  7. Vergütung 16

  8. Honorar für Leistungsänderungen 19

  9. Rechnungen, Zahlungen 19

  10. Pflichten des Auftragnehmers 20

  11. Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht 27

  12. Urheberrecht 27

  13. Kündigung 29

  14. Abnahme, Mängelhaftung 29

  15. Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers 30

  16. Haftpflichtversicherung 30

  17. Schlussbestimmung 31

Anlagenliste

Anlage 1 Lageplan und Grundstücksangaben

Anlage 2 Vorgaben des BLB NRW für die zu planende Maßnahme

Anlage 3 Leistungsbeschreibung

Anlage 4 Rahmenterminplan

Anlage 5 vorläufige Honorarberechnung

Anlage 6 entfällt

Anlage 7 Verpflichtungserklärung

Anlage 8 CAD/CAE Datenblatt

Anlage 9 entfällt

Anlage 10 Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und Vergabegesetz (BVB TVgG-NRW)

Anlage 11 Hinweise für Rechnungen

Anlage 12 Regelung zur Feststellungsbescheinigung

Anlage 13 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG

Anlage 14a entfällt

Anlage 14b entfällt

Anlage 14c entfällt

Anlage 14d entfällt

Anlage 14e entfällt

Anlage 15 entfällt

Anlage 16 entfällt

Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind Leistungen der Generalplanung nach näherer Maßgabe dieses Vertrages für das Bauvorhaben des Auftraggebers, zu erstellen auf den Grundstücken Grundbuch von Duisburg, Blatt 577, Flur 2, Flurstück 462 gemäß dem Lageplan Anlage 1.

Die Vorgaben des Auftraggebers für die zu planende Maßnahme inklusive Kostenrahmen sind enthalten in Anlage 2.

Vertragsgrundlagen

Soweit dieser Vertrag keine Sonderregelungen enthält, sind Vertragsgrundlagen in der nachstehenden Geltungsreihenfolge:

  • Der Lageplan und die Grundstücksangaben gemäß Anlage 1 und die Vorgaben des BLB NRW gemäß Anlage 2,

  • die Leistungsbeschreibung, Anlagen 3,

  • entfällt

  • entfällt

  • der Rahmenterminplan, Anlage 4,

  • die vorläufige Honorarberechnung, Anlage 5,

  • entfällt

  • entfällt

  • die vom AN und ggf. seinen Mitarbeitern zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz gemäß Ziff. 17.4, Anlage 7,

  • das CAD/CAE Datenblatt gemäß Anlage 8,

  • entfällt

  • Bauprojektmanagementsystem, Anlage 9,

  • Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und Vergabegesetz (BVB TVgG-NRW), Anlage 10,

  • Hinweise für Rechnungen, Anlage 11,

  • Regelungen zur Feststellungsbescheinigung, Anlage 12,

  • Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG, Anlage 13

  • die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

  • die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB)

Leistungen des Auftragnehmers

Leistungen des AN

Die Leistungen des AN ergeben sich daraus, welche der in der Leistungsbeschreibung, Anlage 3 genannten Leistungen gemäß Nr. 4 dieses Vertrages mit Abschluss dieses Vertrages oder später vom AG abgerufen werden.

Grundleistungen, Besondere Leistungen, Beratungsleistungen

Die Grundleistungen und Besonderen Leistungen in Anlage 3 sind entsprechend dem Text der HOAI definiert. Teilweise sind weitere Besondere Leistungen oder Beratungsleistungen frei formuliert.

Besondere Leistungen und Beratungsleistungen gemäß Anlage 3 sind nur dann Vertragsinhalt, wenn sie gemäß Nr. 4 in diesem Vertrag mit Abschluss dieses Vertrages oder später vom AG schriftlich abgerufen werden.

Fortschreitende Planung

Planungsleistungen des AN gemäß dem Leistungsbild in 3.1, die sich aus der schrittweisen Entwicklung dieser so geschuldeten Planung ergeben, gehören zum Leistungsbild und werden nicht zusätzlich vergütet.

Beauftragung

Umfang/stufenweiser Abruf

Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Erbringung sämtlicher Leistungen folgender Leistungsbilder und Leistungsphasen der in Anlage 3 genannten Leistungsbilder:

Leistungsbilder Objektplanung:

O 1: Objektplanung „Gebäude“

Leistungsphasen 1-9

O 2: Objektplanung „Innenräume“

Leistungsphasen -

O 3: Objektplanung „Freianlagen“

Leistungsphasen -

O 4: Objektplanung „Ingenieurbauwerke“

Leistungsphasen -

O 5: Objektplanung „Verkehrsanlagen“

Leistungsphasen -

Leistungsbilder Fachplanungen:

F 1: Tragwerksplanung

für Objektplanungen O1

Leistungsphasen 1-6 zzgl. Besondere Leistungen

F 2: Technische Ausrüstung der folgenden Anlagengruppen

[x] 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen

für Objektplanungen O1

Leistungsphasen 1-9

[x] 2. Wärmeversorgungsanlagen

für Objektplanungen O1

Leistungsphasen 1-9

[ ] 3. Lufttechnische Anlagen

für Objektplanungen -

Leistungsphasen -

[x] 4. Starkstromanlagen

für Objektplanungen O1

Leistungsphasen 1-9

[x] 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen

für Objektplanungen O1

Leistungsphasen 1-9

[ ] 6. Förderanlagen

für Objektplanungen -

Leistungsphasen -

[ ] 7. Nutzungsspezifische Anlagen oder Verfahrenstechnische Anlagen

7.1 Nutzungsspezifische Anlagen

für Objektplanungen -

Leistungsphasen -

7.2 Verfahrenstechnische Anlagen

für Objektplanungen -

Leistungsphasen -

[x] 8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

für Objektplanungen O1

Leistungsphasen 1-9

Leistungsbilder weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen:

Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen gem. Anlage 1 HOAI

B 1: Umweltverträglichkeitsstudie

für Objektplanungen -

Leistungsphasen -

B 2: Bauphysik

Grund- / Besondere Leistungen für

[ ] 1. Wärmeschutz und Energiebilanzierung

[x] 2. Bauakustik

[ ] 3. Raumakustik

für Objektplanungen O1

Leistungsphasen 1-9

B 3: Geotechnik

Grund- / Besondere Leistungen für Geotechnischer Bericht

für Objektplanungen O1

B 4: Ingenieurvermessung

Grund- / Besondere Leistungen für

1. Planungsbegleitende Vermessung

2. Baubegleitende Vermessung

für Objektplanungen -

Leistungsphasen -

sonstige Beratungsleistungen:

S B1: Schadstoffplanerische Begleitung

für Objektplanungen O1

Leistungsphasen 1-8

S B2: Baulogistik

für Objektplanungen O1

Leistungsphasen 1-8

Von den unter 4.1.1 genannten Leistungen ruft der AG beim AN bereits mit Abschluss dieses Vertrages die Grundleistungen / Besonderen Leistungen sowie die nach Leistungsphasen strukturierten Beratungsleistungen für folgende Leistungsphasen ab:

Leistungsphasen: 1 bis 4. Hierzu sind folgende Hinweise zu beachten: Der AG behält sich jedoch vor, Teilleistungen verschiedener Fachdisziplinen der Leistungsphasen 6 bis 8 vorzuziehen, sofern dies im Rahmen von Vorabmaßnahmen erforderlich wird.

Die in den Leistungsbildern der Ziffer 4.1.1 beschriebenen Leistungen, die nicht mit Abschluss dieses Vertrages nach Ziffer 4.1.2 abgerufen wurden, kann der AG nach Maßgabe der Ziffern 4.2 und 4.3 dieses Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt abrufen.

Der AG erbringt jedoch die nachfolgend bezeichneten Leistungen und/oder Teilleistungen einer Leistungsphase selbst:

O 1: Objektplanung Gebäude

Bewertung der Leistungsphasen nach § 34 HOAI

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe (insgesamt 10%):

Lit. f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit 0,50 %

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe (insgesamt 4%):

Lit. b) Einholen von Angeboten wird bewertet mit 0,25 %

Lit. c) Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen wird bewertet mit 0,50 %

Lit. f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit 0,25 %

weitere Teilleistungen, die vom AG erbracht werden:

Leistungsphase --

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

O 2: Objektplanung Innenräume

Bewertung der Leistungsphasen nach § 37 HOAI

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe (insgesamt 7%):

Lit. f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit -- %

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe (insgesamt 3%):

Lit. b) Einholen von Angeboten bewertet mit -- %

Lit. c) Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen wird bewertet mit -- %

Lit. f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit -- %

weitere Teilleistungen, die vom AG erbracht werden:

Leistungsphase --

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

O 3: Objektplanung Freianlagen

Bewertung der Leistungsphasen nach § 39 HOAI

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe (insgesamt 7 %):

Lit. g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit -- %

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe (insgesamt 3 %):

Lit. a) Einholen von Angeboten wird bewertet mit -- %

Lit. b) Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen wird bewertet mit -- %

Lit. e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit -- %

weitere Teilleistungen, die vom AG erbracht werden:

Leistungsphase --

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

O 4: Objektplanung Ingenieurbauwerke

Bewertung der Leistungsphasen nach § 43 HOAI

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe (insgesamt 13 %):

Lit. g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit -- %

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe (insgesamt 4 %):

Lit. a) Einholen von Angeboten wird bewertet mit -- %

Lit. b) Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen wird bewertet mit -- %

Lit. f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit -- %

weitere Teilleistungen, die vom AG erbracht werden:

Leistungsphase --

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

O 5: Objektplanung Verkehrsanlagen

Bewertung der Leistungsphasen nach § 47 HOAI

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe (insgesamt 10 %):

Lit. g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit -- %

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe (insgesamt 4 %):

Lit. a) Einholen von Angeboten bewertet mit --%

Lit. b) Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen wird bewertet mit --%

Lit. f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche wird bewertet mit --%

weitere Teilleistungen, die vom AG erbracht werden:

aus Leistungsphase --

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

F 1: Fachplanung Tragwerksplanung

Bewertung der Leistungsphasen nach § 51 HOAI

weitere Teilleistungen, die vom AG erbracht werden:

aus Leistungsphase --

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

F 2: Fachplanung Technische Ausrüstung

Bewertung der Leistungsphasen nach § 55 HOAI

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe (insgesamt 7 %):

Lit. f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen wird bewertet mit 0,50%

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe (insgesamt 5 %):

Lit. a) Einholen von Angeboten bewertet mit 0,25%

Lit. b) Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen wird bewertet mit 0,5%

Lit. f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen wird bewertet mit 0,25%

weitere Teilleistungen, die vom AG erbracht werden:

aus Leistungsphase --

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

Lit.  ) -- -- %

Die entsprechenden Leistungsphasen der oben genannten und gekennzeichneten Leistungsbilder werden daher nur mit den verbleibenden Leistungen mit Abschluss des Vertrages oder gemäß 4.2 später abgerufen.

Der AG überträgt dem AN zusammen mit der entsprechenden Leistungsphase die Besonderen Leistungen, die in der Anlage 3 jeweils angekreuzt sind.

Späterer Abruf von Leistungen

Mit diesem Vertrag nicht abgerufene Grundleistungen oder Besondere Leistungen der jeweiligen Leistungsphasen gemäß Anlage 3 kann der AG gesondert schriftlich je einzeln abrufen. Der AN hat den AG rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem spätesten Zeitpunkt ein solcher Abruf weiterer Leistungsphasen erforderlich ist, damit eine unterbrechungsfreie Leistung des AN gesichert ist.

Der Abruf muss jeweils spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fertigstellung aller Arbeiten des AN aus der letzten abgerufenen Leistungsphase erfolgen; die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Zugang des Hinweises des AN gemäß Nr. 4.2 Satz 2 beim AG.

Kein Anspruch bei nicht erfolgtem Abruf

Dem AN stehen keine Ansprüche auf Abruf von Leistungsphasen gemäß Nr. 4.2 zu, er kann auch aus dem stufenweisen Abruf oder Nichtabruf keinerlei weitergehende Rechte, gleich welcher Art, herleiten.

Kosten des Projekts

Kostenermittlungen

Der AN hat die Verpflichtung, die Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligten in die nach Anlage 3 geschuldeten Kostenermittlungen zu integrieren und dann jeweils eine Kostenermittlung über die Gesamtkosten vorzulegen. Die vertraglichen Pflichten der an der Planung fachlich Beteiligten bleiben davon unberührt.

Kostenobergrenze

Als verbindliche Planungsgrundlage wird eine Kostenobergrenze von 929.015,00 € (netto) für die Kostengruppen KG200 bis KG400 vereinbart. Davon entfallen 177.025,00 € (netto) auf die Kostengruppe 300 und 701.990,00 € (netto) auf die Kostengruppe 400. Der AN ist verpflichtet, sich bei der Erbringung seiner Leistung an diese Kostenobergrenze zu halten.

Hält der AN die Kostenobergrenze oder einzelne wesentliche Teilkosten auch bei strikter Beachtung der gebotenen wirtschaftlichen Planung aufgrund nachträglicher oder neuer Erkenntnisse nicht für auskömmlich, so hat er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich dem AG mitzuteilen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Eine Haftung des AN für die Überschreitung der Kostenobergrenze bleibt davon unberührt.

Termine

Rahmenterminplan

Der AN hat seine Leistungen auf der Grundlage des vom AG vorgegebenen Rahmenterminplanes gemäß Anlage 4 zu erbringen.

Auf dieser Grundlage erarbeitet

[ ] der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte

[x] der Auftragnehmer

in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:

[x] Baubeginn: 05/2028

[x] Fertigstellungstermin: 11/2028

[ ] Beginn der Inbetriebnahmephase: --

[ ] Übergabetermin an Nutzer: --

Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Termine bzw. Leistungszeiträume vorgegeben; es handelt sich dabei um Vertragstermine bzw. -fristen:

[ ] Übergabe der Ergebnisse der Grundlagenermittlung bis --

[x] Übergabe der Vorplanung (LPH 2) bis spätestens 31.05.2027

[x] Übergabe Entwurfsplanung (LPH 3) bis spätestens 16.08.2027

[ ] Unterlagen Bauantrag -

[x] Übergabe der Ausführungsplanung (LPH 5) bis spätestens 03.01.2028

[ ] - -

Die Vertragstermine stehen unter dem Vorbehalt des sukzessiven Abrufs der jeweiligen unter Ziff. 4 festgelegten Leistungsphasen.

Unterrichtung über Terminlage

Von drohenden oder eintretenden eigenen Leistungsverzögerungen oder Leistungsverzögerungen Dritter hat der AN den AG unverzüglich und schriftlich unter Angaben von Gründen zu unterrichten, unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat oder nicht. Der AG und der AN erörtern, ob und in welchem Umfang eine Leistungsverzögerung vorliegt und wie dieser Leistungsverzögerung gegengesteuert werden kann. Der AN hat hierzu Vorschläge zu unterbreiten.

Das Recht des Auftraggebers, unabhängig von einer solchen gemeinsamen Feststellung, Anordnungen gleich welcher Art zu treffen, bleibt unberührt.

Terminkontrollbericht

Um eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der AN verpflichtet, regelmäßig (monatlich jeweils in der ersten Woche des Monats) Terminkontrollberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleiches der Planungsleistung und der Ausführungsleistung nebst Erläuterungen zu liefern.

Folgen des Verzuges mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers: Kündigung aus wichtigem Grund

Kommt der AN mit seiner Leistung zu den unter 6.1 genannten Vertragsterminen in Verzug und erbringt er die ausstehende Leistung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, so ist der AG – unbeschadet aller sonstigen Rechte – berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Die Kündigungsfolgen ergeben sich aus Nr. 13.3 dieses Vertrages.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges bleiben unberührt.

Folgen des Verzuges mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers: Honorarkürzung

Erbringt der AN schuldhaft seine Leistung nicht innerhalb der jeweiligen unter 6.1 genannten Vertragstermine und erbringt er die ausstehende Leistung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, so verringert sich das Honorar des AN für die Leistungsphase, in der der Verzug eintrat, um je 5 % des Vertragshonorars für diese Leistungsphase. Der AG ist berechtigt, die Teil- bzw. Schlussrechnung des AN entsprechend zu kürzen. Dieser Vertragsstrafen Anspruch muss nicht bei der Abnahme vorbehalten werden, sondern kann bis zur Schlusszahlung auf die Teilschlussrechnung oder Schlussrechnung geltend gemacht werden.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges des AN sind die vorerwähnten Honorarkürzungen anzurechnen.

Vergütung

Vergütung der Grundleistungen

Das Objekt unterfällt den Honorarzonen:

O 1: Objektplanung Gebäude: Honorarzone 3

O 2: Objektplanung Innenräume: Honorarzone --

O 3: Objektplanung Freianlagen: Honorarzone --

O 4: Objektplanung Ingenieurbauwerke: Honorarzone --

O 5: Objektplanung Verkehrsbauwerke: Honorarzone --

F 1: Tragwerksplanung: Honorarzone 2

F 2: Planung der Technischen Ausrüstung:

Anlagengruppe 1 Honorarzone 2

Anlagengruppe 2 Honorarzone 3

Anlagengruppe 3 Honorarzone --

Anlagengruppe 4 Honorarzone 2

Anlagengruppe 5 Honorarzone 2

Anlagengruppe 6 Honorarzone --

Anlagengruppe 7 Honorarzone --

Anlagengruppe 8 Honorarzone 3

Der Vergütungsberechnung wird der Basishonorarsatz zugrunde gelegt.

Werden für dasselbe Gebäude sowohl die Leistungsbilder O1 als auch O2 beauftragt, erfolgt keine gesonderte Vergütung der Leistungen des Leistungsbildes O2 (§ 37 Abs. 2 S. 2 HOAI).

Auf das Honorar für die Grundleistungen erfolgt

[ ] O 1: kein Zu- oder Abschlag

[ ] O 1: ein Zuschlag von       %

[ ] O 1: ein Abschlag von       %

[ ] O 2: kein Zu- oder Abschlag

[ ] O 2: ein Zuschlag von       %

[ ] O 2: ein Abschlag von       %

[ ] O 3: kein Zu- oder Abschlag

[ ] O 3: ein Zuschlag von       %

[ ] O 3: ein Abschlag von       %

[ ] O 4: kein Zu- oder Abschlag

[ ] O 4: ein Zuschlag von       %

[ ] O 4: ein Abschlag von       %

[ ] O 5: kein Zu- oder Abschlag

[ ] O 5: ein Zuschlag von       %

[ ] O 5: ein Abschlag von       %

[ ] F 1: kein Zu- oder Abschlag

[ ] F 1: ein Zuschlag von       %

[ ] F 1: ein Abschlag von       %

[ ] F 2: kein Zu- oder Abschlag

[ ] F 2: ein Zuschlag von       %

[ ] F 2: ein Abschlag von       %

auf die Basishonorarsatzvergütung.

Ist in 4.1 des Vertrages eine Leistungsphase nur mit einem Teilprozentsatz beauftragt, wird auch das Honorar entsprechend ermittelt.

Der Umbauzuschlag beträgt für             %

für             %

für             %

für             %

Die anrechenbaren Kosten sind nach §§ 4, 33, 38, 42, 46, 50, 54 HOAI zu ermitteln (Nettowerte ohne Umsatzsteuer).

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz wird gemäß AHO-Heft 1, Ausgabe Oktober 2018, nach Identifizierung, Kostenkennwert- und Mengenermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in LPH 3 durch den Auftragnehmer ermittelt; der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Ermittlung und das Ergebnis der Ermittlung schriftlich mit. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren dann schriftlich Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz; hierbei legen sie auch einvernehmlich die Zustands- und Leistungsfaktoren fest.

Sofern keine Kostenberechnung vorliegt, sind Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zum Zeitpunkt der Kostenschätzung vom Auftragnehmer objektbezogen nach vorgenannter Methodik zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

Die Anlage 5 beinhaltet aus vergaberechtlichen Gründen eine vorläufige Honorarberechnung, die im Hinblick auf die Honorierung der Grundleistungen und der anrechenbaren Kosten keine verbindliche Honorarvereinbarung darstellt.

Die Benennung von Honoraren für einzelne Leistungsphasen in Anlage 5 bedeutet keinen Abruf dieser Leistungsphasen; maßgebend ist allein Nr. 4 dieses Vertrages.

Vergütung der Besonderen Leistungen und Beratungsleistungen

Die Vergütung der Besonderen Leistungen und der Beratungsleistungen richtet sich nach den Vereinbarungen in Anlage 5.

Für die Leistungsbilder FP Bauphysik (Schallschutz), FP Geotechnik, FP Schadstoffplanerische Begleitung sowie FP Baulogistik der Beratungsleistungen gemäß Anlage 3 sind Pauschalhonorare vereinbart.

Die Pauschalen sind unabhängig von den anrechenbaren Kosten. Sie bleiben unverändert.

Zeithonorar

Werden Leistungen nach Zeitaufwand vergütet, gelten hierfür folgende Stundensätze (netto)

  • für den Inhaber/Geschäftsführer      ,-- €
  • für projektleitende Ingenieure      ,-- €
  • für sachbearbeitende Ingenieure      ,-- €
  • für Techniker      ,-- €
  • für Zeichner und Schreibkräfte      ,-- €
  • für Hilfskräfte      ,-- €

Leistungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen gesonderten schriftlichen Beauftragung durch den AG. Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen, die spätestens wöchentlich vom AG abgezeichnet sein müssen; die Leistungen nach Zeitaufwand sind monatlich abzurechnen.

Sonstige Honorarbestandteile

Alle Nebenkosten werden pauschal mit       % des Nettohonorars vergütet.

Das Honorar und die Nebenkosten verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe.

Honorar für Leistungsänderungen

Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung geänderter Leistungen

Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Schriftform anzupassen.

Wiederholung von Grundleistungen ohne Änderung der anrechenbaren Kosten

Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Schriftform zu vereinbaren.

Rechnungen, Zahlungen

Abschlagszahlungen, Zahlungsplan

Der AN kann unter Rechnungsstellung Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Stand seiner Leistungen in angemessenen Zeitabständen verlangen.

Abschlagszahlungen werden für nachgewiesene Leistungen erbracht. Die Nebenkosten werden jeweils anteilig mit und entsprechend den Abschlagszahlungen ohne Abzug bezahlt. Die Mehrwertsteuer wird zusammen mit den Abschlagszahlungen gezahlt.

Ist ein Zahlungsplan vereinbart (Anlage 6), kann der AN unter Rechnungsstellung Zahlung gemäß Zahlungsplan verlangen. Der Zahlungsplan ist entsprechend dem stufen- und abschnittweisen Abruf und unter Zugrundelegung der fortgeschriebenen Terminplanung und des Leistungsfortschrittes des AN anzupassen.

Rechnungen

Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen. Der AN hat bei der Rechnungsstellung die Hinweise zur Rechnungsbearbeitung (Anlage 11) zu beachten.

Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des Vertrages bzw. den Vorgaben des Zahlungsplanes prüfbar darzustellen.

Schlussrechnung(en)

Ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens oder der bauausführenden Unternehmen kann der AN das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen (Teilschlussrechnung).

Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches aus einer (Teil-)Schlussrechnung ist jeweils eine (Teil-)Abnahme gemäß Ziff. 14.1 des Vertrages.

Berichtigung, Erstattung

Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist diese Abrechnung zu berichtigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Pflichten des Auftragnehmers

Allgemeine Pflichten

Anerkannte Regeln der Technik u. a.

Die Leistungen des AN müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und sonstigen einschlägigen technischen Bestimmungen und Richtlinien entsprechen.

Wirtschaftlichkeit

Der AN hat seine Leistungen unter besonderer und stetiger Beachtung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit der zu errichtenden Bauwerke/Anlagen sowohl in Bezug auf die Herstellung, als auch auf den späteren Betrieb – soweit die Leistungen des AN betroffen sind – zu erbringen.

Persönliche Leistungserbringung, Zustimmungspflicht für den Einsatz von Nachunternehmern

Der AN hat die Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen zu erbringen.

Für folgende Leistungen darf er die genannten Nachunternehmer einsetzen:

Leistung      Bezeichung Nachunternehmer

Leistung      Bezeichung Nachunternehmer

Leistung      Bezeichung Nachunternehmer

Leistung      Bezeichung Nachunternehmer

Leistung      Bezeichung Nachunternehmer

Leistung      Bezeichung Nachunternehmer

Die Auswechselung der vorgenannten Nachunternehmer sowie der Einsatz weiterer Nachunternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf.

Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.

Im Rahmen seiner nachvertraglichen Verpflichtung hat er den AG oder von diesem Beauftragte im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit anderen Projektbeteiligten ohne besondere Vergütung zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen, auch wenn die Hauptleistung des AN bereits abgenommen wurde.

Wahrung der Auftraggeber Interessen

Als Sachwalter des Auftraggebers darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

Projektbesprechungen

Der AN ist verpflichtet, an den vom AG gesondert festgesetzten Projektbesprechungen teilzunehmen, soweit die Projektbesprechungen den Aufgabenbereich des AN berühren.

Mitwirkung bei der Koordination mit anderen fachlich Beteiligten

Der AN hat die Leistungen aller fachlich Beteiligten, z.B. des hinzugezogenen Brandschutzgutachters oder weiterer beauftragter Sonderfachleute zu koordinieren und deren Leistungen zu integrieren.

Der AN ist verpflichtet, mit etwaigen sonstigen Beteiligten, z.B. Projektsteuerer, Inbetriebnahme Manager, Qualitätskontrolle, etc., zusammenzuarbeiten und ihnen auf Anfrage gewünschte Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen Beteiligten auftreten, hat der AN unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

Verantwortliche Ansprechpartner / Verantwortliche Bauleiter

Der AN benennt als verantwortliche/n Ansprechpartner/in:

     ,

vertreten durch

     ,

Der Ansprechpartner bzw. sein Vertreter hat die Aufgabe, die Leistungen des AN fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem AG durchzuführen. Sie nehmen – einzeln oder gemeinsam – an allen Besprechungen des AN mit dem AG, mit den fachlich Beteiligten und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese Besprechungen den Aufgabenbereich des AN berühren (vgl. Nr. 10.1.7). Sie vermitteln die dabei erhaltenen Informationen intern an die zuständigen Stellen oder sorgen dafür, dass diese mit Ihnen zusammen an den jeweiligen Gesprächen teilnehmen.

Der verantwortliche Ansprechpartner des AN wird nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder auf dessen Wunsch abgelöst. Die Bestellung des Nachfolgers bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

Soweit Leistungen der Objektüberwachung abgerufen werden, ist der AN auch mit der Tätigkeit als Bauleiter im Sinne des § 56 BauO NRW beauftragt. Als verantwortlicher Bauleiter wird

benannt.

Ein Wechsel der Person des verantwortlichen Bauleiters ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Diese darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Die benannten Personen müssen die Anforderungen an einen verantwortlichen Bauleiter nach BauO NRW erfüllen.

Unterzeichnung der Unterlagen

Der AN hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.

Auf Verlangen des Auftraggebers hat der AN Unterlagen, insbesondere für interne Entscheidungsgremien, neutral ohne Firmenlogo und in bearbeitbarer Form zu liefern.

Dokumentation

Der AN verpflichtet sich eine Dokumentation gemäß der „Richtlinie zur Dokumentation von technischen Anlagen bei der Übergabe in den Betrieb, RiDo NRW, des BLB NRW“ (unter www.blb.nrw.de/standards) als Grundleistung zu erstellen und zu liefern.

Etwaige weitere Dokumentationspflichten des AN bleiben von dieser Regelung unberührt, bestehen somit fort.

Aufbewahrungspflicht

Der AN hat unbeschadet der Regelung in 12.5 seine Unterlagen 5 Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens, in jedem Fall bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers sowohl gegen ihn als auch gegen Dritte aufzubewahren. Bevor er diese Unterlagen vernichtet, muss er sie dem AG schriftlich zur Abholung anbieten.

Öffentlichkeitsarbeit

Der AN unterstützt den AG auf Verlangen bei seiner Öffentlichkeitsarbeit.

Sonstige Pflichten

Vertraulichkeitsschutz

Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge – soweit sie vertraulich sind – Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN

Im Rahmen seiner Tätigkeiten unter diesem Vertrag wird der AN ggf. personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung von Beschäftigten des Auftraggebers sowie Dritten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung, zu verarbeiten. Der AN wird personenbezogene Daten dabei ausschließlich in dem zum Zwecke der Durchführung seiner Leistungen unter diesem Vertrag erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Verarbeitung zu weiteren Zwecken ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der AG erteilt eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten droht. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern stellt der AN vertraglich sicher, dass diese die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und die nach diesem 10.2.2 bestehenden Pflichten einhält.

Die Parteien sind sich einig, dass der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich ist. Sollte der Abschluss einer solchen Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich sein oder werden, werden die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen, ohne dass sich dadurch die vertraglich geschuldete Vergütung erhöht.

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG

Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet der AG personenbezogene Daten des AN und – sofern anwendbar – von diesem und/oder seinen Unterauftragnehmern zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend der Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG gemäß Anlage 13.

Sofern der AN eine natürliche Person ist, erfüllt der AG mit der Zurverfügungstellung der Informationen in Anlage 13 gegenüber dem AN seine Informationspflichten nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung. Sollten sich im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG während der Laufzeit des Vertrags Änderungen ergeben, wird der AG dem AN entsprechend aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellen.

Sofern es sich bei dem AN nicht um eine natürliche Person handelt oder aber der AN und/oder ein von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beauftragter Unterauftragnehmer natürliche Personen einsetzt und deren Daten an den AG übermittelt oder diesem auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass diesen Personen die Informationen in Anlage 13 zur Verfügung gestellt werden, bevor sie mit Tätigkeiten unter diesem Vertrag beginnen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung ist gegenüber dem AG ohne gesonderte Aufforderung zu erbringen, z.B. durch Bestätigung der jeweiligen betroffenen Personen, dass diese die Informationen in Anlage 13 zur Kenntnis genommen haben. Der AG ist zudem jederzeit berechtigt, den entsprechenden Nachweis zu verlangen. Die Verpflichtung des AN nach den vorstehenden Sätzen gilt gleichermaßen für den Fall, dass der AG dem AN aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellt.

Planungsstand, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronisches Bauprojektmanagementsystem

[x] Planungsstand auf CAD, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronisches Bauprojektmanagementsystem

Der AN hat seine Planungsleistungen unter Einsatz von CAD zu erbringen, um einen Datenaustausch unter den Planungsbeteiligten und dem AG zu ermöglichen. Die Weitergabe von Planungs- und Arbeitsunterlagen erfolgt mit Hilfe geeigneter elektronischer Datenträger, ohne dass der AN hierfür gesonderte Vergütung erhält.

Der AN hat die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden CAD-Standards im BLB NRW zu beachten. Diese sind hinterlegt unter www.blb.nrw.de/standards. Der AG kann diese Regelungen durch Überlassung von Musterzeichnungen, -plänen und sonstigen Dateien ergänzen. Sofern darin Unklarheiten enthalten sind oder die Musterzeichnungen, -pläne und sonstigen Dateien den Festlegungen der CAD-Standards im BLB NRW nicht entsprechen, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, hat der AN darauf zurückzuführende, nachträglich erforderliche Änderungen in den CAD- und Planungsunterlagen vorzunehmen, ohne dass er hierfür eine Vergütung erhält. Die derzeit vom AG verwendeten Programme sind in den hinterlegten Standards geregelt.

Bei der Übergabe der Planungsdaten hat der AN die vom AG verlangten Systemvoraussetzungen zu beachten. Der AN stellt sicher, dass die von ihm erstellten Planungsunterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen archiviert und weiterverarbeitet werden können.

Dem Vertrag ist als Anlage 8 ein CAD/CAE Datenblatt beigefügt. Die darin festgelegten Mindeststandards sind bindend.

[ ] Planungsstand in BIM, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronische Plattform

Der AN hat seine Planungsleistungen unter Einsatz von BIM zu erbringen, um einen Datentransfer unter den Planungsbeteiligten und dem AG zu ermöglichen. Die Weitergabe von Planungs- und Arbeitsunterlagen erfolgt mit Hilfe geeigneter elektronischer Datenträger, ohne dass der AN hierfür eine gesonderte Vergütung erhält.

Der AN hat die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden BIM-Standards im BLB NRW zu beachten. Der AG kann diese Regelungen durch Überlassung von z.B. BIM-Modellen, Musterzeichnungen, -plänen und sonstigen Dateien ergänzen und hat den AN in erforderlichem Umfang darüber zu informieren. Sofern darin aus Sicht des AN Unklarheiten enthalten sind oder die BIM-Modelle, Musterzeichnungen, -pläne und sonstigen Dateien den Festlegungen der BIM-Richtlinie im BLB NRW nicht entsprechen, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis an den AG, hat der AN darauf zurückzuführende, nachträglich erforderliche Änderungen in den BIM-Modellen und sonstigen Dateien bzw. Planungsunterlagen vorzunehmen, ohne dass er hierfür eine Vergütung erhält.

Bei der Übergabe der BIM-Planungsdaten hat der AN die vom AG verlangten Systemvoraussetzungen zu beachten. Der AN stellt sicher, dass die von ihm erstellten BIM-Planungsunterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen archiviert und weiterverarbeitet werden können.

Bauprojektmanagementsystem

Sofern für die Kommunikation und Dokumentation ein elektronisches Bauprojektmanagementsystem eingerichtet wird, muss der AN sich seiner bedienen. Das elektronische Bauprojektmanagementsystem stellt u.a. eine Dokumentenablage- und eine Kommunikationsfunktion zur Verfügung. Der AN hat diese Funktionen zu verwenden. Der AN verpflichtet sich, Dokumente jeder Art (wie beispielsweise Schriftstücke, Pläne, usw.) in dem Bauprojektmanagementsystem abzulegen. Hierbei hat der AN die vom AG vorgegebenen Konventionen hinsichtlich der Benennung von Dokumenten und Planunterlagen einzuhalten; diese Konventionen sind abrufbar unter www.blb.nrw.de/standards (s. dort insbesondere Anhang 11 „Grundsätze zur Planverwaltung im virtuellen Projektraum“).

Mit der Ablage der Dokumente im Bauprojektmanagementsystem erhält der Auftraggeber das Recht, diese Dokumente zu nutzen. Im elektronischen Bauprojektmanagementsystem vom Auftraggeber abgelegte Dokumente gelten als zur Verfügung gestellt im Sinne dieses Vertrages. Wird ein elektronischer Projektraum eingerichtet, gelten die Vorgaben und Vereinbarungen der Anlage 9: Bauprojektmanagementsystem.

Standardleistungsbuch

Für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse ist das Standardleistungsbuch Bau (StLB-Bau) des „Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) zu benutzen. Nur soweit die StLB-Bau-Texte nicht vorliegen, sind die Leistungen durch freie Texte zu beschreiben.

Das vom AN verwendete AVA-Programm muss über eine zertifizierte Schnittstelle nach GAEB Standard verfügen.

Alle Leistungen werden vom AG DV-technisch bearbeitet. Der Standard für Erzeugung, Austausch und Archivierung von AVA-Daten des AG ist verbindlich anzuwenden. Dieser ist ebenfalls hinterlegt unter: www.blb.nrw.de/standards.

Anforderung von Angaben

Angaben des Auftraggebers, fachlich Beteiligter und sonstiger Stellen, die der AN zur Leistungserfüllung benötigt, hat der AN rechtzeitig über den AG anzufordern.

Besprechungsniederschriften

Der AN ist verpflichtet, über Besprechungen mit fachlich Beteiligten und sonstigen Projektbeteiligten Niederschriften in einem dem Besprechungsinhalt angemessenen Umfang anzufertigen und dem AG binnen 4 Werktagen zu übermitteln.

Projekthandbuch/Formblätter

Der AG lässt im Einzelfall zur organisatorischen Sicherung und Steuerung des Projektes z. B. durch Projektsteuerer ein Projekthandbuch erstellen, in dem u.a. die wesentlichen Kriterien der Ablauforganisation festgelegt werden. Die einzelnen Teile des Handbuches in der jeweils geltenden Fassung werden dem AN rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind verbindlich zu beachten. Das gleiche gilt für die vorgegebenen Formblätter.

Rechnungsprüffristen

Für die Prüfung von Rechnungen der bauausführenden Unternehmen sind nachfolgende Fristen zur Vorlage der geprüften Rechnung beim AG einzuhalten:

  • Abschlagsrechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang beim AN.
  • Für Schlussrechnungen innerhalb von 18 Tagen nach Eingang beim AN bzw. 48 Tagen, wenn ausnahmsweise nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnungsbearbeitungsfrist 60 Tage beträgt.

Unmittelbar nach Eingang der zu prüfenden Rechnung hat der AN die Prüfbarkeit der vorgelegten Rechnung festzustellen. Ist die Rechnung nach § 14 Abs. 1 VOB/B nicht prüfbar, so hat der AN den AG hierüber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Beinhaltet die zu prüfende Rechnung Skonto-Regelungen hat der AN die geprüfte Rechnung abweichend von den vorgenannten Regelungen mind. 6 Werktage vor Ablauf des Zahlungszieles dem AG vorzulegen. Dabei ist dem AG mitzuteilen, ob es sich um vertraglich vereinbarten Skonto handelt oder nicht. Ist diese Frist nicht einhaltbar, ist auf der Rechnung eine Begründung für die Nichteinhaltung des verkürzten Zahlungszieles vorzunehmen.

Kann der AG wegen schuldhaften Versäumnis des AN einen Skontobetrag nicht ziehen, so ist der AG berechtigt den AN hierfür in Regress zu nehmen.

Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht

Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers

Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.

Keine Vollmacht des AN

Der AN hat keine Vollmacht, finanzielle Verpflichtungen für den AG einzugehen. Ebenso wenig hat er Vollmacht für den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

Urheberrecht

Soweit die vom AN gefertigten Unterlagen und/oder das ausgeführte Werk urheberrechtsschutzfähig sind, gelten die nachfolgenden Vorschriften:

Nicht ausschließliches Nutzungsrecht

Sofern der AN mit Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 4 beauftragt ist, erwirbt der AG ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vom AN gefertigten Zeichnungen, Dokumenten und überhaupt sonstigen Unterlagen. Der AG darf sie uneingeschränkt für die Baumaßnahme nutzen, die auch ggf. auf einem anderen Grundstück realisiert werden darf, sofern § 14 UrhG dem nicht entgegensteht.

Alle Rechte des Auftraggebers gelten somit auch dann, falls im Rahmen eines stufenweisen Abrufs der beauftragten Leistungen kein weiterer Abruf über die Leistungsphase 4 hinaus erfolgt.

Alle Rechte des Auftraggebers bestehen auch im Falle einer vorzeitigen teilweisen oder gesamten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund.

Der AG ist auch berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

Veränderung der Planung und des Gebäudes

Der AG ist berechtigt, die Unterlagen zu ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören. § 14 UrhG bleibt unberührt.

Kein gesondertes Entgelt

Dem AN steht kein gesondertes Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechtes zu.

Veröffentlichungsrecht

Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung mit Ausnahme der Veröffentlichung in Architekturfachliteratur der Einwilligung des Auftraggebers. Der AG darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.

Aushändigung von Unterlagen

Die vom AN gefertigten und beschafften Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Skizzen Dokumentationen, Berechnungen, Schriftstücke etc.) sind dem AG vollständig und übersichtlich als Kopie in 3- facher Ausfertigung (in Ordnern) sowie in elektronischer Form auf separatem Datenträger auszuhändigen. Die von den Plänen, Zeichnungen, Skizzen etc. gefertigten Kopien sind vom AN im nötigen Umfang nachzuarbeiten (insbesondere normgerecht farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten etc.). Die ausgehändigten Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers.

Bei der Übergabe der Unterlagen in elektronischer Form stellt der AN sicher, dass die Unterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen geöffnet, weiterverarbeitet und archiviert werden können.

Ein Zurückbehaltungsrecht des AN hinsichtlich der von ihm gefertigten und beschafften Unterlagen ist ausgeschlossen.

Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben.

Kündigung

Kündigungsmöglichkeiten

Der AG kann den Vertrag bzw. die mit dem Vertragsschluss oder durch gesonderten Abruf beauftragten (Teil-)Leistungen jederzeit ohne Grund wie auch aus wichtigem Grund kündigen oder teilkündigen.

Der AN kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Er hat kein Recht zu Teilkündigungen.

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Kündigungsfolgen

Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung und für die nicht ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Es wird vermutet, dass danach dem AN 5 von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, § 648 S. 3 BGB. Beide Vertragsparteien haben jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher bzw. niedriger sind.

Kündigungsgrund vom AN zu vertreten

Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß ausgeführten, in sich abgeschlossenen Leistungen zu vergüten, sofern sie verwendbar sind. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

Teilkündigungen

Die Nr. 13.2 und 13.3 gelten für Teilkündigungen des Auftraggebers entsprechend.

Abnahme, Mängelhaftung

Abnahme

Die Leistungen des AN bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen. Die Leistungen werden nach der letzten beauftragten Leistungsphase abgenommen, wenn der AN die ihm übertragenen Leistungen vollständig und im Wesentlichen mangelfrei erbracht hat. Auf Antrag des AN kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens oder der bauausführenden Unternehmen eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen erfolgen. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen fehlender unwesentlicher Rest- und/oder Mangelbeseitigungsleistungen des AN bleibt unberührt.

Mängelhaftungsansprüche, Verjährung

Für Mängelhaftungsansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts der §§ 634-638 BGB mit der Maßgabe, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; statt des Rücktritts gelten die Kündigungsregeln der Nr. 13.

Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers

Die Verjährung der Vergütungsansprüche des AN beginnt unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften des BGB mit Stellung einer prüfbaren (Teil-) Schlussrechnung und der (Teil-) Abnahme der Leistung.

Reicht der AN eine prüfbare (Teil-) Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der AG dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so ist der AG berechtigt, diese auf Kosten des AN selbst aufzustellen oder aufstellen zu lassen.

Haftpflichtversicherung

Haftpflicht-Deckungssummen

Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN unverzüglich nach Vertragsabschluss eine

[x] Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mindestens zweifach maximiert bei natürlichen Personen bzw. mindestens dreifach maximiert bei juristischen Personen

[x] Projekt-/Objektversicherung

nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen:

a) für Personenschäden 1.500.000 €

b) für sonstige Schäden 1.000.000 €

Versicherungsnachweis

Der AN hat den Versicherungsnachweis durch ein an den AG gerichtetes Bestätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen und den AG während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht.

Unbeschadet hiervon ist der AN dem AG zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

Zahlungsverweigerungsrecht

Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

Schlussbestimmung

Streitigkeiten

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Vergütung erbrachter oder zu erbringender Leistung oder über eine mögliche Anpassung des Vertrages, ist der Auftragnehmer nicht zur Leistungseinstellung berechtigt.

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des BLB NRW, soweit gesetzlich zulässig.

Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469 ff / 547)

Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer gegenüber dem AG ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

Der AG kann Zahlungen an den AN solange verweigern, bis eine Verpflichtung im vorstehenden Sinne erfolgt ist.

Verpflichtung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

Der AG ist ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 EUR (netto) nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW grundsätzlich gehalten, mit seinen Auftragnehmern Vereinbarungen über die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben zu treffen und auch für die Einhaltung dieser Vereinbarungen geeignete Sanktionen zu vereinbaren.

[x] Die Verpflichtungen und Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (Anlage 10), insbesondere die dort geregelten Vertragsstrafen, sind Bestandteil dieses Vertrages.

     , den

(Ort) (Datum)

__________________________________

Namensangabe, Auftraggeber (Textform gem. § 126b BGB)

     , den

(Ort) (Datum)

__________________________________

Namensangabe, Auftragnehmer (Textform gem. § 126b BGB)

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung