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BLB NRW Hinweis_Anforderung Auszug aus Wettbewerbsregister (WReg).pdf

Generalplanung zur Modernisierung der Heizungsanlage des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

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Formblatt Wettbewerbsregister/Abfrage von weiteren Informatio- nen für die Vergabebekanntmachung

Hinweise

für die Anforderung eines Auszugs aus dem Wettbewerbsregister sowie für die Ab- frage von weiteren Informationen des Bieters für die Vergabebekanntmachung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich durch den Öffentlichen Auftraggeber

Der BLB NRW ist als öffentlicher Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, ab einer Auftragssumme von

30.000 € netto über den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erfolgen soll, eine Auskunft aus dem Wett-

bewerbsregister nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes einzuholen. Darüber hinaus hat der

BLB NRW nach der deutschen Umsetzung von EU-Recht weitere Informationen über den erfolgreichen Bieter

eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich, in der Vergabebekanntmachung über den erfolgten Zu-

schlag anzugeben.

Für die Abfrage beim Bundeskartellamt werden bestimmte Daten benötigt, die dem BLB NRW teilweise nicht

vorliegen und daher abgefragt werden müssen. Die Einholung einer Auskunft aus dem Wettbewerbsregister

erfolgt nur im Hinblick auf den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erfolgen soll. Parallel sind in der

Vergabebekanntmachung eines Zuschlags im Oberschwellenbereich weitere Informationen über den erfolg-

reichen Bieter, darunter die Größe des Unternehmens und die Wirtschafts-Identifikationsnummer, anzugeben.

Im Sinne des Datenschutzes ist die Angabe der Daten entsprechend dem Formblatt auf der übernächsten

Seite mit dem Angebot nicht erforderlich. Die Angaben können jedoch freiwillig erfolgen. Ob die Angabe mits-

amt dem Angebot erfolgt, hat keinen Einfluss auf die Bewertung des Angebots. Wenn Sie die Angabe bereits

mit dem Angebot machen wollen, bitten wir zur Gewährleistung der Vollständigkeit der Daten, das Formblatt

auf der übernächsten Seite zu verwenden.

Sollten Sie die Angaben mit dem Angebot nicht machen wollen und sofern auf Ihr Angebot der Zuschlag

erfolgen soll, wird der BLB NRW sie unter Gewährung einer kurzen Frist auffordern, die für die Abfrage des

BLB NRW und für die Bekanntmachung des Zuschlags erforderlichen Angaben zu machen

Reichen Bieter auf Verlangen der Vergabestelle die für die Auskunft aus dem Wettbewerbsregister

oder für die Bekanntmachung des Zuschlags eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich (so-

fern anwendbar) benötigten Daten nicht ein, prüft der BLB NRW, ob das Angebot vom Verfahren aus-

geschlossen werden muss.

Sofern es sich bei dem Bieter um eine Personengesellschaft, Personenvereinigung oder natürliche Person

handelt, enthalten die erforderlichen Angaben und auch der Wettbewerbsregister-Auszug personenbezogene

Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der BLB NRW als verantwortliche Stelle im

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Sinne der DS-GVO erhebt, speichert und verarbeitet diese Daten ausschließlich zum

Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens. Dabei findet in den oben genannten

Fällen eine Übermittlung an das Bundeskartellamt zum Zwecke der Abfrage der Wettbewerbsregister-Auskunft

statt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte findet nicht statt. Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung

und Übermittlung sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) und e) DS-GVO. Sämtlich personenbezogenen Daten werden ver-

traulich behandelt und nur dem für die Bearbeitung des Angebotes zuständigen Personenkreis zugänglich

gemacht. Personenbezogene Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt und nach

Ablauf der Aufbewahrungsfrist datenschutzkonform vernichtet.

Sofern es sich bei den Angaben wie oben weiter ausgeführt um personenbezogene Daten handelt, haben Sie

das Recht auf:

➢ Auskunft über die Verarbeitung Ihrer Daten ➢ Berichtigung Ihrer Daten ➢ Löschung Ihrer Daten, sobald die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist ➢ Einschränkung der Verarbeitung, sobald eine Verpflichtung zur Verarbeitung nicht mehr besteht ➢ Widerspruch gegen die Verarbeitung ➢ Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

Die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach Ihrem Wohnort. Es gibt für jedes Bundesland eine

Aufsichtsbehörde. Eine Liste aller Aufsichtsbehörden finden Sie unter www.ldi.nrw.de.

Den Datenschutzbeauftragten des BLB erreichen Sie unter

Zentrale: datenschutzbeauftragte@blb.nrw.de, telefonisch unter +49 (0) 211 / 61700-0 oder unter der Post-

adresse Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, Datenschutzbeauftragter, Mercedesstraße 12, 40470 Düssel-

dorf

Niederlassung: .

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Angaben je Bieter

Name der Firma (Bei einem Freiberufler oder Selbstständigen, dessen Einzelunternehmen keine Firma hat, ist „Einzelunternehmen Vorname Nachname (des Selbstständigen bzw. des Freiberuflers)“ einzutragen.):
Sitz der Firma
Straße:
Hausnummer:
Postleitzahl:
Ort:
Land:
Rechtsform (Bei einem Freiberufler oder Selbstständigen, dessen Einzelunternehmen keine Rechtsform hat, ist „Einzelunternehmen“ einzutragen.):
Registerangaben
☐ Inländisches Register
☐ Ausländisches Register
☐ Keine Angaben möglich
Registergericht:
Registertyp:Wählen Sie ein Element aus.
Registernummer:
Angaben zur Identifikationsnummer und Größe des Bewerbers
Ist der Bewerber eine na- türliche Person1? Wirtschafts-Identifikati- onsnummer2: Welche Größe3 hat der Bewerber? (Auswahl einer der Optio- nen)☐ ☐ Ja Nein ☐ Kleinstunternehmen ☐ Kleine Unternehmen ☐ Mittlere Unternehmen ☐ Großunternehmen

1 Handelt es sich bei dem Bewerber um eine natürliche Person, sollte „Ja“ angekreuzt werden. Weitere Angaben sind in dieser Spalte nicht erforderlich 2 Alternativ zur Auswahl: Umsatzsteuer-ID, Handelsregisternummer, D-U-N-S Identifikationsnummer 3 Einordnung: (i) Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz; (ii) Kleine Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen Euro Umsatz, kein Kleinstunternehmen; (iii) Mittlere Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Euro Umsatz, kein kleines Unternehmen; (iv) Großunternehmen: über 249 Beschäftigte oder über 50 Millionen Euro Umsatz.

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