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101_2024-2_MiLo_FF_ILO_Benacht_Kontro.pdf

Generalplanung zur Instandsetzung und energetischen Sanierung einer Wohnanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 13:54 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue

  1. Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimm- ter tarifvertraglicher Entgelte

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die fol- gend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:

1.1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindest- lohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen desArbeitneh- mer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die be- treffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,

1.1.2 Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Rege- lungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe an- wendbar ist; im Einzelnen werden die Entlohnungsregelungen der „Tarifbroschü- re(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt“ des gegenständlichen Gewer- bes/Wirtschaftsbereichs vereinbart, abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/oeffentliche- auftragsvergabe/wirtschaftsbereiche/

1.1.3 Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 13,69 Euro brutto; ausge- nommen sind Auszubildende.

1.2 Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils güns- tigste Regelung maßgeblich.

1.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht wer- den.

  1. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Nach- bzw. Unterauftrag- nehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Nachunternehmer bzw. Unterauftrag- nehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 zu verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Nachunternehmer bzw. Unterauftrag- nehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Nach- bzw. Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1 zu treffen, so dass die Ein- haltung der Vorgaben für die gesamte Nachbzw. Unterauftragnehmerkette sicher- gestellt ist.

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue

2.3 Ein Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräf- ten ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist,

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Nach- bzw. Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Nach- bzw. Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.

2.5 Verstößt ein Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Ar- beitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Ver- pflichtungen nach 1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

Anlage: relevante Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt (siehe https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/oeffentliche- auftragsvergabe/wirtschaftsbereiche/)

Hinweis: Die Besonderen Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Aus- schreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung

Der Auftragnehmende verpflichtet sich,

• das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

• abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen

• sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmende sich nach Maßgabe des § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnah- men gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklä- ren. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmenden wird dem Auftragnehmenden zugerechnet.

Verstößt der Auftragnehmende oder einer seiner Nachunternehmenden schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmenden für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H., bei mehre- ren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auf- tragnehmende ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmenden oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmenden begangen wird.

Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmenden oder seine Nachunternehmenden berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

Der Auftraggeber oder ein von im beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Ab- führung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Mög- lichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.

Hinweis: Die Besonderen Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschrei- bungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO- Kernarbeitsnormen ergeben sich aus • dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), • dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini- gungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), • dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungs- rechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), • dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weibli- cher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), • dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), • dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), • dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäfti- gung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und • dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

Der Auftragnehmer hat für jedes zu liefernde Produkt der folgenden Produktliste

• Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder) • Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle • handgefertigte Teppiche • Natursteine • Produkte aus Holz • Kaffee, Kakao, Tee • Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein • Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren • Fischereiprodukte • Feuerwerkskörper, Zündhölzer • Schnittblumen, Topfpflanzen

spätestens mit der Lieferung vorzulegen:

Die bestmögliche Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen wird bei der Vorla- Einen Nach- ge der unter http://www.kompass-nachhaltigkeit.de/ aufgeführten Produkt- weis Zertifikate vermutet, sofern diese ausdrücklich die Beachtung der ILO- Kernarbeitsnormen gemäß § 8 Absatz 1 BerlAVG beinhalten.

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen

oder eine Herkunfts- bescheini- gungDie bestmögliche Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gilt auch als er- bracht, wenn die Produkte außerhalb der Staaten der DAC-Liste hergestellt wurden. Diese Liste wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung geführt: https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/oda/hintergrund/dac_laen derliste/index.html
ersatzweise eine Eigen- erklärung (siehe oben)Nur in den Fällen, dass trotz intensiven Bemühens keine diesbezüglichen Zertifikate ermittelt werden konnten, darf für jedes diesbezügliche Produkt eine Eigenerklärung vorgelegt werden.

Hinweis: Die Besonderen Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschrei- bungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen

  1. Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

1.1 die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteili- gungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beach- ten,

1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Ar- beit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unbe- rührt.

  1. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1 zu verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Verein- barung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.

2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbe- dingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.

2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftrag- nehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

Hinweis: Die Besonderen Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Aus- schreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

I. Übertragung dieser BVB entlang der eingesetzten Unterauftragnehmerkette

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Teil B der Besonderen Vertrags- bedingungen enthaltenen Vereinbarungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern und/oder Verleihern von Arbeitskräften eine ent- sprechende Vereinbarung zu treffen. Hierfür steht im Vergabeservice Berlin ein Muster zur Verfügung: https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/hinweise-fuer- bieter/artikel.1259454.php

II. Kontrolle und Sanktionen

  1. Kontrolle 1.1 Umfang der Kontrolle Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, durch den öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrolliert werden kann:

1.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifver- tragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein- verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeit- nehmer- Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungs- gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vor- gegeben werden (siehe IV 4020 F, Nummer 1.1.1);

1.1.2 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Ber- lin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (siehe IV 4020 F, Nummer 1.1.2);

1.1.3 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Höhe (siehe IV 4020 F, Nummer 1.1.3);

1.1.4 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; (IV 4021 F)

1.1.5 Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unter- auftragnehmerkette (IV 4020 F, Nummer 2 bezüglich der Zahlung bestimmter Min- deststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; IV 4021 F bezüglich der Frauenfördermaßnahmen; IV 4024 F, I, bezüglich der in diesem Formblatt ent- haltenen Vereinbarungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeits- kräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette).

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

1.2 Durchführung der Kontrolle

1.2.1 Der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie die er- forderlichen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereit zu hal- tenden Unterlagen vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. Un- terauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften einsehen.

1.2.2 Der Auftragnehmer bzw. der Unterauftragnehmer und/oder Verleiher hat bei der Kontrolle mitzuwirken, indem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in II.1.1 benannten vereinbarten Ver- tragsbedingungen eingehalten wurden.

1.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem Auftragnehmer bzw. Unterauftrag- nehmer und/oder Verleiher. Dazu setzt der Auftraggeber oder die zentrale Kontroll- gruppe angemessene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für den Auftragnehmer oder den Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Be- reitstellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Kalendertage.

1.3 Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrol- le auf Einhaltung

1.3.1 der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder des Vergabemindestentgeltes aus: • Arbeitsverträgen • Entgeltnachweisen • Arbeitszeitnachweisen;

1.3.2 eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag zusätzlich zu den Unterlagen aus II.1.3.1 aus: • Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe • den einschlägigen Tarifverträgen;

1.3.3 der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus: • der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verleihers von Ar- beitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmerkette bezüglich der zu kon- trollierenden Verpflichtungen; • ggf. Unterauftragnehmerverträgen, Bestellscheinen oder Rechnungen;

1.3.4 der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus: • Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar her- vorgeht • Arbeitsverträgen; • ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen;

Zusätzlich zu den in den unter II. 1.3.1 bis II.1.3.4 genannten Unterlagen können je nach Einzelfall weitere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein.

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

1.4 Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen Bei der Durch- führung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsgeheimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verar- beitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öf- fentlichen Auftraggebers bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.

1.5 Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften bei der Kontrolle; Weitergabe dieser Verpflichtung in der Unter- auftragnehmerkette Der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verlei- her hat an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch II.1.2). Dies beinhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der unter II.1.3 genannten Unterlagen auch, dass der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher alle datenschutz- rechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unter- richtet und aufklärt. Diese Verpflichtung hat der Auftragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Unterauftragnehmerkette zugunsten des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Der Auftragnehmer trägt die eigenen ggf. durch die Kontrolle verursachten Kosten selbst.

  1. Sanktionen 2.1 Umfang der Sanktionen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftrag- nehmer für den Fall sanktionieren kann, dass dieser schuldhaft gegen die in II.1.1.1 bis II.1.1.5 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vereinbart wur- den. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingun- gen zur Verhinderung von Benachteiligungen (IV 4023 F), sowie einen Verstoß ge- gen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß II.1.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadenersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.

2.2 Vertragsstrafe

2.2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter II.2.2.2 benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in II.2.1 aufgeführten Be- sonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Net- toauftragswertes. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach II.2.1 i.V.m. IV 4020 F Nummer 1.1.1 sowie ge- gen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach IV 4023 F Nummer 2.1.

2.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,

2.2.2.1 wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung ein- gesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (IV 4020 F Nummer 1.1.2). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

2.2.2.2 wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (IV 4020 F Nummer 1.1.3). Dies gilt je beschäftigter Person je Ver- tragslaufzeit;

2.2.2.3 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (IV 4021 F) die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nach- weislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit;

2.2.2.4 wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weiterga- be dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette verstoßen wurde (IV 4020 F, Nummer 2 bezüglich der Zahlung bestimmter Mindest- stundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; IV 4021 F bezüg- lich der Frauenfördermaßnahmen; IV 4024 F, I, bezüglich der Übertragung der in diesem Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen enthaltenen Ver- einbarungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette;

2.2.2.5 wenn entgegen der Verpflichtung nach II.1.2 nicht an den Kontrollen zur Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollständige Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz zweimaliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder durch die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.

2.2.3 Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflich- tet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.

2.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.

2.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des Net- toauftragswertes nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Ver- tragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.

2.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.

2.3 Kündigung; Rücktritt

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

2.3.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten ver- einbarten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der Art des zugrunde- liegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.

2.3.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.3.1 berechtigen.

2.4 Minderung; Schadenersatz

2.4.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten Ver- tragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. der Art des zu grunde liegenden Vertra- ges eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinba- rungen nach II.2.1 i.V.m. IV 4020 F Nummer 1.1.1 sowie Maßnahmen zur Verhinde- rung von Benachteiligungen nach IV 4023 F Nummer 2.1.

2.4.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.4.1 berechtigen.

Hinweis: Verstößt der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Unterauftrag- nehmer oder Verleiher von Arbeitskräften gegen die in Nummer 1.1 und 2.1 aufge- führten Vertragsbedingungen, so hat der öffentliche Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe das Amtliche Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis bei der Se- natsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen in Berlin unverzüglich zu unterrichten (§ 16 Abs. 5 BerlAVG). Darüber hinaus wird die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Bundeszollverwaltung benachrichtigt, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß des Auftragnehmers, eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Ab- satz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen (§ 16 Abs. 6 BerlAVG).

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