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10_Vertrag_BD_GP_Bestand_FB_5.pdf

Generalplanung zur Instandsetzung und energetischen Sanierung einer Wohnanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 13:54 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Generalplanervertrag

für Bestandssanierung

Instandsetzung / Energetische Sanierung Gebäudehülle /

Heizungsoptimierung

BV Buckower Damm 91, 93,109,111,113,115,135,137

12349 Berlin

zwischen

der Berlinovo Apartment GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kerstin Anders und Alexandra Stammer, Linkstraße 10, 10785 Berlin (eingetragen im Handelsregister AG Charlottenburg HRB-Nr. 614 B),

diese vertreten durch die Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Caroline Oelmann und Alf Aleithe, Linkstraße 10, 10785 Berlin (eingetragen im Handelsregister AG Charlottenburg HRB-Nr. 99634 B),

  • nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt -

und

[gem. Zuschlagsschreiben]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt –

-nachstehend zusammen auch „Parteien“ genannt-

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Generalplanervertrag Bestandssanierung Instandsetzung/Energetische Sanierung Gebäudehülle / Heizungsoptimierung – Buckower Damm

  1. Vertragsgegenstand .................................................................................................... 3
  2. Vertragsbestandteile und - grundlagen ........................................................................ 3
  3. Begrifflichkeiten ........................................................................................................... 4
  4. Leistungsumfang, -ausführung ..................................................................................... 5
  5. Projektbeteiligte ........................................................................................................... 6
  6. Personal und Nachunternehmer .................................................................................. 7
  7. Leistungsstufen/stufenweise Beauftragung ................................................................ 11
  8. Geänderte Leistungen ............................................................................................... 12
  9. Berichts- und Besprechungswesen ............................................................................ 13
  10. Baukosten.................................................................................................................. 14
  11. Leistungszeit, Vertragsstrafen.................................................................................... 15
  12. Fristen ....................................................................................................................... 16
  13. Abnahme ................................................................................................................... 16
  14. Vergütung .................................................................................................................. 17
  15. Abrechnung nach Zeitaufwand .................................................................................. 18
  16. Nebenkosten ............................................................................................................. 19
  17. Umsatzsteuer ............................................................................................................ 19
  18. Mängel/Verjährung .................................................................................................... 19
  19. Rechnungen/Fälligkeit ............................................................................................... 20
  20. Haftung, Freistellung .................................................................................................. 20
  21. Versicherung ............................................................................................................. 22
  22. Kündigung ................................................................................................................. 22
  23. Aufbewahrung, Archivierung ...................................................................................... 24
  24. Urheberrecht, Nutzungsrecht, Herausgabeverpflichtung, Recht zur Veröffentlichung und Zurückbehaltungsrecht ....................................................................................... 24
  25. Vertretung des Auftraggebers .................................................................................... 27
  26. Abtretung/Aufrechnung .............................................................................................. 27
  27. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Kooperation ................................................ 28
  28. Vertragsüberleitung ................................................................................................... 28
  29. Compliance ................................................................................................................ 28
  30. Geheimhaltung .......................................................................................................... 29
  31. Datenschutz ............................................................................................................... 29
  32. Regelungen nach dem BerlAVG ................................................................................ 30
  33. Schlussbestimmungen ............................................................................................... 31
  34. Unterschriften ............................................................................................................ 32

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Generalplanervertrag Bestandssanierung Instandsetzung/Energetische Sanierung Gebäudehülle / Heizungsoptimierung – Buckower Damm

  1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die Leistungen der Generalplanung für die kom- plexe Bestandssanierung der Liegenschaft Buckower Damm 91, 93 / 109, 111, 113, 115 / 135, 137 in 12349 Berlin.

  1. Vertragsbestandteile und - grundlagen

2.1 Für den Werkvertrag gelten nachrangig zu diesem Vertragstext die folgenden Ver- tragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

  1. Die vollständigen Vergabe- und Vertragsunterlagen inklusive aller Besonde- ren Vertragsbedingungen, soweit sie nachfolgend nicht gesondert aufgeführt sind,

  2. die Leistungsbeschreibung,

  3. das bezuschlagte Angebot nebst seinen Bestandteilen,

  4. bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb der Teilnahmeantrag.

2.2 Vertragsgrundlagen dieses Vertrags sind unter anderem, aber nicht abschließend

  1. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), insbesondere diejenigen über den Architekten- und Ingeni- eurvertrag (§§ 650p ff i.V. §§ 631ff), soweit nicht in diesem Vertrag und sei- nen Anlagen etwas Abweichendes geregelt wird,

  2. die für das Bauvorhaben relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,

  3. die allgemein anerkannten Regeln der Technik (als Mindeststandard), insbe- sondere die EC/EN-Normen, die DIN-Vorschriften des Deutschen Instituts für Normung e.V. einschließlich der TÜV-Vorschriften, Regelwerke des VDE, VDI, VDMA und vergleichbarer Institutionen oder jeweils gleichwertig, sowie Herstellervorschriften für den Einbau der jeweiligen Baustoffe und -materia- lien – jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen/geltenden Fassung, soweit nicht in diesem Vertrag und seinen Anlagen andere Anforderungen vorgegeben sind,

  4. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung nur in Bezug auf die ausgeschriebenen/ver- gleichbaren Leistungen.

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2.3 Der Vertrag und seine Bestandteile sind stets als sinnvolles Ganzes zu lesen. An- gaben des Auftraggebers in den von ihm erstellten Unterlagen gehen dabei vor. Bei auftretenden etwaigen Widersprüchen zwischen Angaben in der Leistungsbeschrei- bung und in den vertragsgegenständlichen Plänen, soweit vorhanden, gilt diejenige Leistung geschuldet, die spezieller ist und dem Vollständigkeitscharakter dieses Vertrages unter Berücksichtigung seiner funktionalen und qualitativen Vorgaben entspricht, unabhängig davon, ob diese sich in textlichen Beschreibungen oder Plä- nen wiederfinden. Ist der Widerspruch so nicht aufzulösen bzw. ein bestimmtes Leistungssoll inhaltlich nicht zu definieren, wird dem Auftraggeber ein Leistungsbe- stimmungsrecht nach § 315 BGB eingeräumt. Bei Widersprüchen zwischen Ver- handlungsprotokollen geht das zeitlich jüngere dem älteren Protokoll vor.

2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Auftragsbedingungen, Verkaufsbedingungen) oder sonstige Vorbehalte des AN bil- den keine Vertragsgrundlage und haben auch dann keine Gültigkeit, wenn in dem Angebot des AN auf sie Bezug genommen wird.

  1. Begrifflichkeiten

3.1 Sofern in dieser Vereinbarung Begriffe verwendet werden, die auch in der HOAI verwendet werden, wird für den Vertrag von einem gleichen Verständnis ausgegan- gen.

3.2 Leistungsbilder, Leistungsphasen und Leistungen

Die Begriffe der Leistungsbilder, Leistungsphasen und Leistungen in diesem Ver- trag entsprechen dem Verständnis der HOAI (§ 3 Abs. 1 HOAI).

3.3 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten in Anlehnung an § 4 HOAI werden der Honorarberech- nung nicht zugrunde gelegt.

3.4 Honorartafeln, Honorarzone und Basissatz

Die der Honorarermittlung zugrundeliegenden Honorartafeln entsprechen den Ho- norartafeln der einschlägigen Leistungsbilder der HOAI, wobei zur Ermittlung des vertragsgegenständlichen Honorars der jeweiligen Grundleistungen jeweils der Ba- sissatz aus den entsprechenden Spalten der Honorarzonen für durchschnittliche Anforderungen als feste Berechnungsgrundlage für die Zu- und Abschläge verwen- det wird. Honorarsatz und -zone sind nicht dynamisiert und bleiben fest.

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3.5 Sofern in dieser Vereinbarung Leistungsphasen erwähnt werden, handelt es sich um einen inhaltlichen Bezug auf die in

§ 34 Abs. 4 i.V.m. Anlage 10 Nummer 10.1 HOAI § 39 Abs. 4 i.V.m. Anlage 11 Nummer 11.1 HOAI § 43 Abs. 4 i.V.m. Anlage 12 Nummer 12.1 HOAI § 47 Abs. 2 i.V.m. Anlage 13 Nummer 13.1 HOAI § 51 Abs. 5 i.V.m. Anlage 14 Nummer 14.1 HOAI § 55 Abs. 3 i.V.m. Anlage 15 Nummer 15.1 HOAI

aufgeführten Leistungsbilder und in Leistungsphasen untergliederten Leistungen.

  1. Leistungsumfang, -ausführung

4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag und seinen Bestand- teilen geschuldeten und insb. in der Leistungsbeschreibung (Anlage) und Preisblatt (Anlage) dargestellten Leistungen, die gleichzeitig die Leistungsziele sind, zu er- bringen.

4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den all- gemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik zum Zeitpunkt der Ab- nahme der jeweiligen Leistung zu erbringen, es sei denn, die Vertragspartner ha- ben sich auf einen anderen technischen Standard geeinigt oder dieser folgt aus den besonderen Gegebenheiten des Objektes. Den Auftragnehmer trifft eine Aufklä- rungspflicht, wenn einschlägige Regelwerke überarbeitet werden oder sonst Unklar- heiten bestehen.

4.3 Beim Betreten und Befahren zugangsbeschränkter Liegenschaften sind die jeweili- gen Zugangsbestimmungen des Liegenschaftsinhabers einzuhalten. Der Auftrag- nehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Lie- genschaft gelten.

4.4 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

4.5 Projektsprache ist Deutsch. Sämtliche Projektunterlagen und -informationen wie Schriftverkehr, Protokolle, Berichte, Pläne usw. sind in deutscher Sprache zu erstel- len. Auf Anforderung durch den Auftraggeber sind die angefertigten Projektunterla- gen in bearbeitbarer, digitaler Form in üblichen Formaten (z.B. docx, xlsx, pdf, stp, step, dxf, dwg) zu übergeben. Die Wahl des Formats obliegt dem Auftraggeber. Er ist nicht auf die Wahl eines Formates beschränkt.

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4.6 Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor deren Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden sind dem Auftraggeber werktäg- lich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Anspruch auf Vergütung nach Stun- denlohn sowie auf Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtzuschläge gem. Leistungsbeschreibung besteht nur, wenn der Auftraggeber vor der Ausfüh- rung ausdrücklich erklärt hat, dass die Leistung nach Stundenlohn abgerechnet werden soll bzw. er ausdrücklich erklärt hat, dass Sonn- oder Feiertagsarbeit statt- finden soll. Die Gegenzeichnung von Bautagesberichten oder Stundenlohnzetteln ersetzt nicht diese Anordnung. Bei angeordneten Stundenlohnarbeiten gelten die Stundenverrechnungssätze gemäß Angebot des Auftragnehmers. In den Stundens- ätzen des Auftragnehmers sind alle Kosten für die damit verbundenen Leistungen enthalten.

  1. Projektbeteiligte

5.1 Der Auftragnehmer benennt mit Angebotsabgabe einen umfassend bevollmächtigten Projektleiter sowie einen stellvertretenden Projektleiter. Beide Personen sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Auftragnehmers im Rahmen der Vertragsdurch- führung bevollmächtigt. Der Projektleiter hat auch außerhalb der Arbeitszeiten über Mobiltelefon erreichbar zu sein, um etwa in Havariefällen eine unverzügliche Reak- tion des Auftragnehmers zu gewährleisten. Für den Fall einer geplanten Unerreich- barkeit sind Vertretungen einzurichten und dem Auftraggeber unter Nennung deren Erreichbarkeit zu benennen.

5.2 Der Auftragnehmer versichert, dass die von ihm im letztverbindlichen Angebot be- nannten Personen die jeweils beauftragten Leistungen grundsätzlich selbst erbrin- gen und als Ansprechpartner für den Auftraggeber tatsächlich zur Verfügung stehen.

5.3 Sowohl der Gesamtverantwortliche als auch dessen Vertreter müssen nachweislich umfassende Leitungserfahrungen und langjährige Erfahrungen in Bezug auf die zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen haben.

5.4 Sofern der Auftragnehmer die benannten Mitarbeiter während der Laufzeit des Ver- trages zurückziehen oder ersetzen muss, werden diese durch Mitarbeiter mit am Maßstab von der im letztverbindlichen Angebot genannten namentlich aufgeführten Mitarbeiter mit mindestens gleich hoher Qualifikation ersetzt. Der Austausch der Pro- jektleitung ist dem Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kün- digung oder einer voraussichtlich länger als drei Monate andauernden Erkrankung, zulässig und erfordert die vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

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5.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Benennung der jeweiligen Personen zu deren Einsatz in dem Projekt des Auftraggebers. Ein Austausch ist auf Wunsch des jewei- ligen Auftraggebers jederzeit, auf Veranlassung des Auftragnehmers nur nach vor- heriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer ist im Fall des Austauschs verpflichtet, ausschließlich Personen mit der jeweils geforderten Qualifi- kation einzusetzen. Der Auftragnehmer hat nach Aufforderung durch den jeweiligen Auftraggeber 6 Wochen Zeit, am Maßstab der Qualifikation von den im letztverbind- lichen Angebot genannten Personen gleichwerten Ersatz zu stellen.

5.6 Die durch einen Austausch von Mitarbeitern entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Insbesondere trägt der Auftragnehmer etwaige Kosten für die Einarbeitung neuer Berufsträger oder sonstiger Teammitglieder.

  1. Personal und Nachunternehmer

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mit dem Einzelauftrag beauftragten Leistun- gen selbst bzw. durch seine Mitarbeiter oder mit Zustimmung des Auftraggebers beauftragte Nachunternehmer zu erbringen.

6.1 Einsatz von Personal

6.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur qualifizierte sowie auftragsspezifisch ausge- bildete und geschulte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einzusetzen, die die ihnen über- tragenen Aufgaben sachgerecht und fachgerecht erfüllen können und die entspre- chende berufliche Ausbildung und insbesondere Qualifikationen, Zulassungen etc. für die vertragsgerechte Erbringung der beauftragten Leistungen besitzen und eine vertragsgerechte Einweisung vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit erhalten ha- ben.

6.1.2 Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber stets qualifiziertes, ausführungsverantwortliches Personal in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

6.1.3 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal betreffend seinen Aufgabenbereich und seiner Ortskenntnisse ausreichend geschult ist, die erforderliche Sach- und Fachkunde besitzt und während der Vertragslaufzeit weiter qualifiziert wird.

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6.1.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für ihn tätigen Personen zu erfassen und deren Tätigkeitsinhalte entsprechend der Bezeichnung gemäß dem Leistungsver- zeichnis zu dokumentieren und dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er die Vor- gaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und vor allem sämtliche Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts (u. a. SGB III, SGB IV) eingehalten und insbesondere den Mindestlohn für die benannten Arbeitnehmer gezahlt sowie alle Steuern und Sozialversicherungsabgaben jederzeit vollumfänglich, rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeführt hat.

6.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Be- vollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

6.1.6 Der Auftragnehmer ist auf Anforderung des Auftraggebers verpflichtet, unverzüg- lich, jedoch spätestens nach Ablauf von fünf Werktagen den Nachweis der Erfül- lung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu führen.

6.1.7 Im Falle der Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme seitens Dritter und von allen Scha- densersatzansprüchen frei.

6.1.8 Bei schuldhafter Nichtbeachtung der in dieser Ziffer vereinbarten Verpflichtungen wird je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro fällig, Schadensersatz- ansprüche bleiben davon unberührt. Es gilt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

6.2 Einsatz von Nachunternehmern

6.2.1 Vertragspartner des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist stets und ausschließlich der Auftragnehmer. Die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen werden grund- sätzlich durch den Auftragnehmer im eigenen Betrieb erbracht, soweit er nicht be- rechtigt Nachunternehmer nach den Vorgaben dieser Ziffer einsetzt. Der Auftrag- nehmer sichert mit Vertragsunterzeichnung zu, auf die nach diesem Vertrag und dessen Anlagen geschuldeten Leistungen in seinem Betrieb eingerichtet zu sein.

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6.2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder hinsichtlich ab- grenzbarer Teilbereiche auf Dritte (Nachunternehmer) zu übertragen, soweit jeweils vor Beauftragung des Nachunternehmers die schriftliche Zustimmung des Auftrag- gebers vorliegt, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Dritte/Nachunternehmer überträgt, bleibt er weiterhin in allen Belangen Ansprechpartner für den Auftraggeber und stellt die Koordination der Leistungen des Nachunternehmers im Verhältnis zum Auftraggeber sicher.

6.2.3 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fach- kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren ge- setzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei jeder Weitergabe sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Anzahl und die Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländi- schen Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung in Text- form erteilen, wenn die Eignung des Nachunternehmers nachgewiesen wurde, ins- besondere eine schriftliche Erklärung des Unterauftragnehmers über die Einhaltung der Besonderen Vertragsbedingungen, insbesondere zur Tariftreue, Mindestentloh- nung und Sozialversicherungsbeiträgen, Verhinderung von Benachteiligungen, Frauenförderung sowie Kontrollen und Sanktionen eingereicht wurde und keine ge- wichtigen Interessen des Auftraggebers gegen den Einsatz des Nachunternehmers bestehen.

6.2.4 Eine Liste der bereits bei Vertragsbeginn im Angebot des Auftragnehmers benann- ten Nachunternehmer ist dem Auftraggeber übergeben und wird Vertragsbestand- teil. Der Auftraggeber stimmt mit Abschluss dieses Vertrages der Beauftragung die- ser Nachunternehmer zu.

6.2.5 Etwaige während der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer mit vorheriger schriftli- cher Zustimmung des Auftraggebers eingesetzte Nachunternehmer hat der Auftrag- nehmer in die Nachunternehmerliste aufzunehmen und diese Liste bei jeder Aktua- lisierung auch dem Auftraggeber schriftlich spätestens 2 Wochen vor vertraglicher Bindung des Nachunternehmers unter Benennung von Art und Umfang der vorge- sehen Übertragung zu übergeben.

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6.2.6 Der Auftragnehmer hat vollumfänglich und jederzeit die Qualitätskontrolle seiner Nachunternehmer abzusichern. Insbesondere hat der Auftragnehmer sicherzustel- len, dass der Leistungsgegenstand nur zu Vertragszwecken betreten und genutzt wird. Dies beinhaltet auch, dass auf den Flächen des Auftraggebers ausschließlich Arbeitsleistungen erbracht werden und diese niemals sonst vertragsfremd genutzt werden, vor allem auch nicht von vertragsfremden Dritten. Ein Verstoß gegen den letztgenannten Punkt ist ein schwerwiegender Vertragsverstoß, der Schadenersatz- verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber begründet und eine mögliche Kündigung aus wichtigem Grund bei Erfüllung der sonstigen Voraus- setzungen zur Folge haben kann.

6.2.7 Soweit der Auftragnehmer Nachunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag einsetzt, sichert er zu, als Mindestvoraussetzungen auch die Vertragsgrundlagen dieses Vertrages zur Grundlage der Nachunternehmerverträge zu machen. Er hat dabei insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die erforderli- chen Leistungs- und Formerfordernisse sowie Ankündigungs-, Mitteilungs- und Do- kumentationspflichten auch durch die Nachunternehmer eingehalten werden. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass sämtliche Verpflichtungen zum Nachunter- nehmereinsatz in sämtliche weitere Nachunternehmerverträge in der Kette der Nachunternehmer aufgenommen werden.

6.2.8 Der AN sichert zu, bei der Übertragung von ihm nach diesem Vertrag geschuldeter Leistungen auf Nachunternehmer alle einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbe- sondere auch der § 1 Absatz 2 bis 4 und 6 BerlAVG, §§ 4 und 7 BerlAVG, § 8 Ab- satz 2 und 3 BerlAVG und § 9 BerlAVG, und die sonstigen gesetzlichen Bestim- mungen zu beachten.

6.2.9 Soweit der AN Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, bleibt er dennoch wei- terhin in allen Belangen Verantwortlicher für die Leistungserbringung gegenüber dem AG und hat die Koordination der Leistungen der Nachunternehmer im Verhält- nis zum AG sicherzustellen. Hat der AN die Kapazitäten eines anderen Unterneh- mens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig- keit in Anspruch genommen (Eignungsleihe), haften der AN und das andere Unter- nehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.

Auf Verlangen des AG ist die Eignung im Sinne des § 122 GWB der angegebenen Nachunternehmer innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nachzuweisen.

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6.2.10 Die Einbindung von Nachunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von sei- ner alleinigen Verantwortung für die Vertrags- und Ordnungsgemäßheit der Leis- tungserbringung.

  1. Leistungsstufen/stufenweise Beauftragung

7.1 Die Leistungen nach Ziffer 4 werden in folgenden Stufen beauftragt und erbracht:

Stufe 1) Leistungsphasen 1 und 2 HOAI

Stufe 2) Leistungsphase 3 HOAI

Stufe 3) Leistungsphasen 5 – 7 HOAI

Stufe 4) Leistungsphasen 8 – 9 HOAI.

Die Beauftragung der Leistungen der Stufe 1 erfolgt mit diesem Vertrag. Nachfol- gende Stufen können nach Maßgabe dieses Vertrages gesondert beauftragt wer- den.

7.2 Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Übertragung der über Stufe 1 hinausgehenden weiteren Stufen, er kann insbesondere bei Nichtbeauftragung der weiteren Leistungsstufen keine Ansprüche gegen den Auftraggeber aus irgendei- nem Rechtsgrund, etwa wegen entgangenen Gewinns, § 648 S. 2 BGB, oder Auf- wendungsersatz, geltend machen. Möchte der Auftraggeber weitere Leistungsstu- fen übertragen, ruft er sie schriftlich ab. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, weitere Leistungen der Stufen 2 – 4 auf Grundlage dieses Vertrages zu der im Preisblatt festgelegten Vergütung zu erbringen, wenn sie der Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der in der vorangehenden Stufe übertragenen Leistun- gen abruft. Ruft der Auftraggeber die weiteren Stufen zu einem späteren als dem hierfür vorgesehenen Zeitpunkt ab, erhöht sich das Honorar, wie unter Ziffer 14.6 vereinbart. Die Beauftragung einer späteren Stufe ist nur möglich, wenn der Auf- traggeber den Auftragnehmer zuvor auch mit der jeweils vorhergehenden Stufe be- auftragt hat.

7.3 Leistungen aus nachfolgenden Stufen dürfen ohne vorherige Beauftragung durch den Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht erbracht werden bzw. erfolgen auf eigenes Risiko des Auftragnehmers ohne Vergütungspflicht durch den Auftrag- geber. Der Auftragnehmer kann aus der Nichtbeauftragung weiterer Stufen keine Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen. Aus der stufenweisen Beauf- tragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

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7.4 Zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand entsteht durch die stufen- weise Beauftragung nicht. Der Auftraggeber bleibt frei in seiner Entscheidung, ob er den Auftragnehmer oder einen Dritten mit den weiteren Leistungen beauftragt.

  1. Geänderte Leistungen

8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über in Ziffer 4 hinausgehende Leistungen, für die der Auftragnehmer noch keine Preise benannt hat, zu übernehmen, wenn der Auftraggeber dies verlangt (Leistungsänderungen). Das gilt jedoch nur, wenn die Erbringung der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen dem Auftragnehmer zu- mutbar ist. Leistungsänderungen werden nur dann vergütet, wenn der Auftragneh- mer den Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der geänderten Leistungen auf die zusätzliche Vergütungspflicht nach diesem Vertrag, den Umfang der Abwei- chung vom bisher geschuldeten Planungssoll sowie den voraussichtlichen Umfang des zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwandes schriftlich hinweist. Über die zusätzli- che Vergütung vereinbaren sich die Parteien schriftlich (Nachtrag). Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, führen nicht zu einem zusätzlichen Vergütungsan- spruch.

8.2 Es gelten im Übrigen die §§ 650q i.V.m. 650b, 650c BGB mit der Maßgabe, dass die Anordnung zur Erbringung der geänderten oder zusätzlichen Leistung auch schon vor Ablauf von 30 Tagen gegenüber dem Auftragnehmer für verbindlich er- klärt werden darf und die Einigung über die Vergütungsfolgen im Nachgang erfol- gen kann, wenn besondere Umstände der Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung erforderlich machen,

• sich das Anordnungsrecht auch auf die zeitlichen Umstände der Leistungs- erbringung – d.h. Beschleunigung zur Einhaltung der vertraglichen Termine bei zwischenzeitlich eingetretenen Störungen - bezieht,

• sich die Vergütungsfolgen vom Auftragnehmer im Nachtragsangebot nach dem voraussichtlichen erforderlichen Aufwand, hilfsweise nach einem Zeit- honorar zu dem vereinbarten Stundensatz richten, wenn sich die Parteien nicht auf eine andere Abrechnung (z.B. Pauschale) einigen sollten,

• sich die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs auch aus den Erfordernis- sen des mit einem Dritten im Nachgang abgeschlossenen Miet- oder Kauf- vertrages ergeben kann.

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  1. Berichts- und Besprechungswesen

9.1 Dem Auftragnehmer obliegt die Führung des Berichts- und Besprechungswesens für den Einzelauftrag. Dazu gehören die Dokumentation der von ihm geführten Be- sprechungen und die Erledigungsverfolgung.

9.2 Der Auftragnehmer übernimmt zudem die Entscheidungsvorbereitung und dabei insbesondere eine Entscheidungsterminplanung für den Auftraggeber.

9.3 Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt des Auftrags zu unterrichten, und zwar über den terminlichen Verlauf der Maßnahme, durchgeführte Beschaffungen, zu den Kosten, zum Mittel- abfluss sowie den Terminen. Regelmäßige Berichterstattung erfolgt einmal pro Mo- nat als Kurzbericht zum Stichtag Monatsende (Statusbericht) sowie 4 x jährlich als Sachstandsbericht, jeweils zum Quartalsende (Quartalsbericht), soweit der Auftrag entsprechende Zeit in Anspruch nimmt.

9.4 Im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung sind Termin- und Kostenabwei- chungen im Rahmen einer Soll-Ist-Darstellung aufzuzeigen.

9.5 Unabhängig von der Regelberichterstattung obliegt dem Auftragnehmer eine unver- zügliche schriftliche Informationspflicht über besondere Vorkommnisse, insbeson- dere über das Auftreten von Termin- und Kostenabweichungen gegenüber den Pro- jektzielen sowie des Eintritts von Umständen, die die Gefahr entsprechender Ab- weichungen hervorrufen.

9.6 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich auf voraussichtli- che Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen zu jedem Planungsstand hinzu- weisen und gleichzeitig Lösungsvorschläge zu erarbeiten, wie die vom Auftragge- ber vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine unter den veränderten Umstän- den dennoch eingehalten werden können. Im Falle von Zielkonflikten sind dem Auf- traggeber in einer Entscheidungsvorlage die verschiedenen Lösungsansätze zur Auflösung der Zielkonflikte aufzuzeigen und seine Entscheidung herbeizuführen, welchem Planungsziel im jeweiligen Einzelfall der Vorrang eingeräumt werden soll.

9.7 Der Auftragnehmer hat sein Berichtwesen so aufzubauen, dass eine aktuelle Aus- kunft über den Stand des Auftrags, speziell im Hinblick auf die Durchführung von Beschaffungen, Mittelverwendung, Kosten, Termine und Qualitäten möglich ist.

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9.8 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über mit Dritten, z. B. Behörden oder weiteren Beteiligten, geführte Korrespondenz in jedem Einzelfall durch unverzügli- che Überstellung in elektronischer Form (z.B. pdf-Format) unterrichten. Das gilt auch für Ergebnisvermerke oder Protokolle sowie auch sonstige Aufzeichnungen im Rahmen der Auftragsrealisierung, die der Auftragnehmer erstellt.

  1. Baukosten

10.1 Es ist ein Kostenrahmen (Budget) für das Bauvorhaben mit Baukosten von 12,0 Mio. EUR netto vorgesehen.

Der Kostenrahmen kann einvernehmlich höher oder auch geringer angesetzt wer- den, als der vorliegende Kostenrahmen vorgibt. Dabei wird unterstellt, dass die Baukosten des Kostenrahmens Anteile enthalten, die nicht unmittelbarer Ausdruck des materiellen Bau- und Planungsumfangs sind (Markteinschätzungen, Vergabe- art/GU, zeitliche Indexierung, Aufschläge/Puffer sonstige). Ebenso steht der Begriff des Kostenrahmens in keiner Verbindung zum Begriff der anrechenbaren Kosten. Aus dieser Entwicklung der Baukosten im Sinne des Kostenrahmens leitet sich so- mit kein höherer Honoraranspruch des Auftragnehmers oder ein geminderter Hono- raranspruch des Auftraggebers ab (siehe vereinbartes Honorarkonzept gem. Ziffer 14.1) – soweit Honoraranpassungen in diesem Zusammenhang vorgesehen sind. Diese erfolgen ausschließlich nach den Regelungen gem. Ziffer 14.

10.2 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Verbindlichkeit der Kostenvereinbarung Folgendes:

☐ Es handelt sich bei dem Kostenrahmen um eine Zielvorstellung des Auftragge- bers. Der Kostenrahmen begründet eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB.

In jeder Leistungsphase sind die Kostenauswirkungen und eventuellen Ein- sparungsmöglichkeiten zur Erreichung des Kostenrahmens zu untersuchen und mit dem Auftraggeber zu erörtern.

10.3 Der Auftragnehmer ist zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Kosten gemäß Vorga- ben der HOAI und zur Kostenüberwachung verpflichtet sowie dazu, den Auftragge- ber rechtzeitig von Kostensteigerungen im Vergleich zum vorgesehenen Kostenrah- men zu informieren, sobald diese erkennbar sind. Der Auftragnehmer ist verpflich- tet, dem Auftraggeber bei erkennbaren Kostensteigerungen Vorschläge zur Kosten- einsparung zu unterbreiten. Die Vorschläge müssen auch Hinweise zu den Auswir- kungen auf die Qualität und die Termine des Bauvorhabens haben.

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Die Kostenaufstellung erfolgt bei Bedarf in einer Zusammenfassung, die Kostenzu- sammenhänge bezogen auf Bereiche und Entscheidungen darüber gliedert.

  1. Leistungszeit, Vertragsstrafen

11.1 Die Leistungen sind innerhalb des diesem Vertrag als Terminplan gemäß Leis- tungsverzeichnis zu erbringen, der vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber regelmäßig fortzuschreiben ist. Soweit die genannten Fristen als Ver- tragsfristen verbindlich sein sollen, ist dies im Terminplan auch in seiner fortge- schriebenen Version gesondert gekennzeichnet.

11.2 Der Auftragnehmer ist zur Kontrolle der im Terminplan enthaltenen Fristen ver- pflichtet.

11.3 Für den Fall des schuldhaften Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungster- mins oder wenn der Auftragnehmer in sonstiger Weise mit der Fertigstellung in Ver- zug gerät, schuldet er dem Auftraggeber je Werktag des Verzuges eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe.

11.4 Für den Fall des schuldhaften Überschreitens einer vereinbarten Zwischenfristen oder wenn der Auftragnehmer in sonstiger Weise mit einem dieser Zwischenter- mine in Verzug gerät, schuldet er dem Auftraggeber je Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des anteiligen Honorars für die bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Teilleistungen, höchstens jedoch 5 % des anteili- gen Honorars für die bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Teilleis- tungen.

11.5 Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die aus § 1 Absatz 2 bis 4 und 6 BerlAVG, §§ 4 und 7 BerlAVG, § 8 Absatz 2 und 3 BerlAVG und § 9 BerlAVG resul- tierenden Verpflichtungen des Auftragnehmers, verpflichtet sich der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe zu zahlen. Der Auf- tragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall ver- pflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

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11.6 Eine Kumulation der verwirkten Vertragsstrafen wird ausgeschlossen, d.h. es gilt in den Fällen der Absätze 11.3 und 11.4 nur der längste Verzug. Es wird klargestellt, dass Höchstgrenze von 5 % der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richti- gen Höhe nicht separat für die unter Absätze 11.3 bis 11.5 genannten Höchstgren- zen gilt, sondern sämtliche Vertragsstrafenansprüche nach Ziffer 11.3 und/oder 11.4 und/oder Ziffer 11.5 auf max. 5 % der Netto-Abrechnungssumme in ihrer ob- jektiv richtigen Höhe beschränkt werden.

11.7 Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass der vorgesehene Bauablauf z.B. wegen unvorhergesehener äußerer Umstände oder wegen Anordnungen des Auftragge- bers nicht eingehalten werden kann, hat er den Auftraggeber davon unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht auch, wenn sich der Auftragneh- mer in der ordnungsmäßen Ausführung der Leistung gehindert sieht, sofern die Gründe für die Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen oder auf andere nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.

  1. Fristen

12.1 Der Auftragnehmer erbringt die nach den geschuldeten Leistungen innerhalb der vereinbarten Fristen und Zeiträume.

12.2 Anfangstermin, Zwischentermin und Endfertigstellungstermin sind, verbindliche Ver- tragstermine.

12.3 Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und/oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, sind neue Vertragstermine unter Berücksichti- gung der Ausführungsdauer solcher Leistungen schriftlich festzulegen.

  1. Abnahme

13.1 Die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen sind förmlich abzunehmen (§§ 650q, 640 BGB). Dazu erstellen Auftraggeber und Auftragnehmer nach ord- nungs- und vertragsgemäßer Erbringung der geschuldeten Leistungen ein von bei- den Seiten unterzeichnetes Abnahmeprotokoll. Die in § 640 Abs. 2 BGB vorausge- setzte angemessene Frist wird auf 21 Kalendertage bestimmt.

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13.2 Sind dem Auftragnehmer auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9) übertragen, ist der Auftraggeber nach Erbringung der Objektüberwachung und der Dokumenta- tion (Leistungsphase 8) zur Teilabnahme der Leistungen bis Leistungsphase 8 ver- pflichtet. Bezüglich der Teilabnahme nach § 650s BGB wird klargestellt, dass diese die vollständige Erfüllung der Leistungspflichten aus der Leistungsphase 8 voraus- setzt. Die Leistungsphase 9 ist gesondert abzunehmen.

13.3 Im Falle einer gestuften Beauftragung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Teilabnahme nach Abschluss jeder Beauftragungsstufe, sofern nicht umgehend (maximal innerhalb von 2 Monaten) nach Abschluss einer Stufe die nachfolgende Beauftragungsstufe in Auftrag gegeben wird.

  1. Vergütung

14.1 Die Vergütung der vertraglich geschuldeten und zu erbringenden Leistung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen.

14.2 Bei der Abrechnung von Leistungen als dem Leistungsbild Technische Ausrüstung werden die anrechenbaren Kosten für alle in Betracht kommenden Anlagengruppen gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1-8 HOAI summiert. Diese Summe bildet die Grundlage für die Ermittlung des für dieses Leistungsbild anfallenden vertraglich geschuldeten Hono- rars. Eine Einzelhonorarabrechnung pro Anlagegruppe findet nicht statt.

14.3 Leistungen, die nicht im Preisblatt (Anlage) enthalten sind (z.B. Besondere Leistun- gen), gleichwohl aber gewollt und/oder für den Erfolg des Projekts des Auftragge- bers förderlich sind, werden nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber zu den vereinbarten Stunden-/Tagessätzen vergütet, vgl. Ziffer 15. Der Auftraggeber behält sich auch in diesen Fällen die Beauftragung einer Pau- schale vor.

14.4 Ein Umbauzuschlag (netto) wird ausschließlich unter Berücksichtigung der im Preis- blatt vereinbarten Höhe in % vom Nettohonorar der beauftragten Grundleistungen berechnet. Anrechenbare Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz bleiben unberücksichtigt.

14.5 Honoraranpassung und Pauschale bei wesentlichen Projektänderungen

Die Pauschale kann in bestimmten Fällen und in begrenztem Umfang Gegenstand von Anpassungen sein, wobei die Herleitung zur Pauschale aus dem Angebot des AN grundsätzlich weiter Gültigkeit behalten soll (§ 313 BGB).

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14.6 Erhöhung des Honorars für gem. Ziffer 5.3 u. Leistungsbeschreibung nachfristig ab- gerufene Stufen

Die Erhöhung des Honorars für die Stufen 2 – 4 nach Abruf der in Ziffer 7.2 defi- nierten spätesten Fristen wird wie folgt vereinbart:

Erhöhung des für die jeweiligen Stufe vertraglich vereinbarten Honorars um 1,25% je vollständig abgelaufenem Quartal bis zum Beauftragungszeitpunkt, d.h. Rumpf- quartale nehmen nicht an einer Erhöhung teil. Das bis zur Beauftragung erhöhte Honorar tritt an die Stelle des für die jeweiligen Stufen gemäß Zuschlagsschrei- ben/Preisblatt vereinbarten Pauschalhonorars.

Die Regelung bezieht sich auf die Anpassung des Betrages der Vergütung an sich erhöhende Kosten der Lebenshaltung und der Gestehungskosten des Büros (Infla- tionsausgleich). Eine Gleichsetzung von zeitlicher Veränderung mit unterstellter Veränderung des Befassungsgegenstandes und Aufwands ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

14.7 Die Parteien halten klarstellend fest, dass eine Vergütung auf der Grundlage der preisrechtlichen Bestandteile der HOAI nicht vereinbart ist. Zuschläge und/oder die Addition von weiteren anrechenbaren Kosten zur Honorarermittlung (wie z.B. §§ 4 Abs. 3, 10, 11, 12, 33, 38, 42, 46, 50, 54 HOAI) werden ausgeschlossen und blei- ben unberücksichtigt.

14.8 Der Auftraggeber weist klarstellend darauf hin, dass sie als öffentlicher Auftragge- ber nach § 99 Nr. 2 GWB die Bestimmungen des Vergaberechts beachten muss. Er ist daher verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Änderungen des Leistungs- gegenstandes oder Vergütungsanpassungen eine Pflicht zur Ausschreibung der Leistung begründen.

  1. Abrechnung nach Zeitaufwand

15.1 Soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wird, gelten die vereinbarten Stundensätze.

15.2 Für Beauftragungen von Leistungen auf Stundensatzbasis steht ein maximales Kontingent in Höhe von 30.000,00 EUR zur Verfügung. Die Angabe eines Stunden- kontigents ist eine vergaberechtliche Vorgabe und stellt keinen Anspruch des Auf- tragnehmers auf entsprechende Beauftragung dar.

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15.3 Zeithonorare werden nach Stundenbelegen abgerechnet, die die abgerechneten Leistungen zu benennen haben (Mindestinhalt: Datum, Zeitbedarf, Leistung, Leis- tender). Die Abrechnungen haben zeitnah, möglichst monatlich zum Vormonat, zu erfolgen. Der Auftraggeber wird nur den für die Erbringung der konkreten Leistun- gen jeweils erforderlichen Aufwand vergüten.

15.4 Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor deren Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden sind dem Auftraggeber werktäg- lich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Anspruch auf Vergütung nach Stun- denlohn besteht nur, wenn der Auftraggeber vor der Ausführung ausdrücklich er- klärt hat, dass die Leistung nach Stundenlohn abgerechnet werden soll. Zuschläge etc. werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit den angebotenen Stundens- ätzen abgegolten. Die Gegenzeichnung von Stundenlohnzetteln ersetzt nicht diese Anordnung und stellt kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis dar. In den Stundens- ätzen des Auftragnehmers sind alle Kosten für die damit verbundenen Leistungen enthalten.

  1. Nebenkosten

16.1 Die Nebenkosten (§ 14 HOAI) werden in vereinbarter Höhe (siehe Anlage Preis- blatt) abgegolten.

16.2 Vervielfältigungskosten beschränken sich auf die einmaligen Baueingabeunterla- gen, in der amtsseitig benötigten Anzahl. Grundsätzlich erfolgen Abgaben digital oder/und im Format A 3.

  1. Umsatzsteuer

Zu den vertraglich vereinbarten Honoraren ist die Umsatzsteuer in der jeweils ge- setzlich geltenden Höhe zusätzlich zu zahlen. Bei Änderungen des Umsatzsteuer- satzes (derzeit 19%) hat der Auftragnehmer alle bis zum Tag der Umsatzsteuerän- derung erbrachten Leistungen mit dem alten Umsatzsteuersatz abzurechnen, und mit dem neuen Umsatzsteuersatz die danach zu erbringenden Leistungen.

  1. Mängel/Verjährung

18.1 Die Mängelansprüche des Auftragnehmers richten sich nach den gesetzlichen Vor- schriften (§ 633 BGB). Abweichend davon ist der Rücktritt vom Vertrag ausge- schlossen. Stattdessen können Auftraggeber und Auftragnehmer den Vertrag nach den Regelungen dieses Vertrages kündigen.

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18.2 Die Mängelansprüche verjähren nach fünf Jahren und vier Wochen. Die Verjährung beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung nach Ziffer 13 dieses Vertrages.

  1. Rechnungen/Fälligkeit

19.1 Adressat der Rechnungen ist der Auftraggeber. Die Rechnungen sind ausschließ- lich auf elektronischem Weg an rechnung@berlinovo.de zu senden.

19.2 Sämtliche Rechnungen müssen prüffähig sein und den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechen (insb. § 14 UStG, § 14a UStG), die konkret erbrachten Leis- tungen aufführen sowie die jeweiligen Aufwände (Stunden) oder - bei pauschalier- ter Abrechnung - die jeweiligen (Teil-)Pauschalen und die die Leistung erbringen- den Mitarbeiter benennen.

17.3 Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

1.4 Für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ist die Preisermitt- lung prüfbar darzulegen und der Rechnung beizufügen sowie auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. In den vereinbarten Preisen sind sämtliche Neben- kosten (insb. Reisekosten, Verpflegungspauschalen) eingepreist und werden nicht gesondert vergütet, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ver- einbart ist.

19.3 Die Vergütung wird gem. §§ 650q Abs. 1, 650g Abs. 4 BGB fällig,

o bei Abschlagsrechnungen binnen 21 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber und Erreichen des jeweiligen dort genannten Leistungsstandes; o bei Schlussrechnungslegung binnen 30 Tagen (zwecks Einräumung einer dem Bauvorhaben angemessenen Prüffrist) nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber und o nach Abnahme.

  1. Haftung, Freistellung

20.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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20.2 Der Auftraggeber haftet wie folgt:

o Die Haftung des Auftraggebers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesund- heit, ist auf max. EUR 1,0 Mio. beschränkt. o Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtver- letzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Scha- densfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht da- rauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehler- quelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirt- schaftlichem Zusammenhang stehen.

20.3 Im Falle der Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Dritte wegen einer schuld- haften Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen nach diesem Vertrag durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen, verpflichtet sich der Auftragneh- mer innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen, den Auftraggeber von sämtli- chen Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen, einschließlich der gesetzli- chen Anwaltskosten, freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

20.4 Dies gilt nicht, soweit diese Drittansprüche auf einer Haftungserweiterung im Ver- gleich zu den für das jeweilige Schuldverhältnis einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen beruhen.

20.5 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme infor- mieren, wenn Dritte ihm gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflich- tung fallende Ansprüche erheben, und ihm, soweit nach den Umständen des Ein- zelfalls möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben.

20.6 Die Parteien verpflichten sich, einander unverzüglich alle bei ihnen jeweils verfüg- baren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig in Textform (E- Mail) mitzuteilen.

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  1. Versicherung

21.1 Der Auftragnehmer hat eine für die Dauer des Vertrags ausreichende Haftpflichtver- sicherung abzuschließen, die folgende Mindestdeckungssummen enthalten müs- sen:

Deckungssumme für Personenschäden: EUR 5.000.000,00;

Deckungssumme für Vermögensschäden: EUR 3.000.000,00;

Deckungssumme für sonstige Schäden: EUR 1.000.000,00.

Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) 3-fach maximiert; Umweltrisiken 1-fach maximiert.

21.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber innerhalb der Angebotsfrist, spätestens eine Woche nach Erteilung des Zuschlages, eine Kopie der Police der Haftpflichtversicherung in Bezug auf die vertragsgegenständliche Leistung mit den zuvor aufgeführten Mindestdeckungssummen an den Auftraggeber über die ge- samte Laufzeit dieses Vertrags zu übergeben.

21.3 Der Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes mit mindestens den vorge- nannten Merkmalen ist Fälligkeitsvoraussetzung für jedweden Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.

21.4 Der Auftragnehmer bevollmächtigt den Auftraggeber, jederzeit direkt an den Versi- cherungsgeber (Haftpflichtversicherer) heranzutreten und Informationen über das Bestehen des Versicherungsschutzes sowie dessen Inhalt und Umfang in Bezug auf diesen Vertrag einzuholen.

21.5 Im Falle der Kündigung eines der Versicherungsverträge gemäß Ziffer 21.1 des Vertrags durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherer, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Verwalter dies unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wechsel des Versicherers genügt die Übersendung eines neuen Versicherungs- nachweises. Soweit der Auftragnehmer eine Gruppen- oder Konzernversicherung abgeschlossen hat, muss er in geeigneter Weise sicherstellen, dass die Absiche- rung nach diesem Vertrag nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.

  1. Kündigung

22.1 Der Auftraggeber kann diesen Vertrag jederzeit nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

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22.2 Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Ver- gütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in- folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderwei- tige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 25 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu- stehen (§ 648 BGB).

22.3 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB kündigen, der Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist, der Auftrag- nehmer nur nach Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung. Die in § 648a Abs. 4 S. 2 BGB vorausgesetzte angemessene Frist wird auf 7 Kalendertage bestimmt.

22.4 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistun- gen sowie die hierauf entfallenden Nebenkosten bis zum Wirksamwerden der Kün- digung abzurechnen und zu vergüten. Weitere Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Auftrag- geber liegt u.a. vor, wenn:

o der Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers Leistungen an Nachunternehmer vergibt; o der Auftragnehmer den benannten Projektleiter ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber vertragswidrig austauscht; o der Auftragnehmer überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Auftragneh- mers gestellt und nicht binnen eines Kalendermonats zurückgenommen oder anderweitig erledigt wurde; o der Auftragnehmer auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nach- frist den Haftpflichtversicherungsschutz nicht nachweist; o der Auftragnehmer erkannt hat, dass die Einhaltung der Projektziele nachhal- tig gefährdet ist, den Auftraggeber jedoch darüber nicht unterrichtet hat; o der Auftragnehmer seine Tätigkeit trotz fruchtloser Nachfristsetzung nicht rechtzeitig aufnimmt oder der Gesamtprojektleiter wiederholt nicht innerhalb eines Arbeitstages vor Ort auf dem Projektgelände verfügbar war; o der Auftragnehmer mehrfach oder gravierend gegen ihm nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Vertragspflichten verstößt und dem Auftraggeber des- halb eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist.

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  1. Aufbewahrung, Archivierung

23.1 Alle von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber hergestellten Dateien, Software- Dokumente, Berichte oder Sonstiges sind von dem Auftragnehmer ohne geson- derte Vergütung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Gesamtleistung, sachgemäß aufzubewahren und während dieser Zeit auf Wunsch dem Auftraggeber auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende werden die Unterlagen dem Auftrag- geber auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Der Auftrag- nehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf auf das Ende der Aufbewahrungsfrist hinzuweisen.

23.2 Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Verpackung, der Versendung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kos- ten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang ste- henden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Auftragnehmer.

  1. Urheberrecht, Nutzungsrecht, Herausgabeverpflichtung, Recht zur Veröffentli- chung und Zurückbehaltungsrecht

24.1 Mit Übergabe bzw. Abnahme der Leistungen und der Erfüllung des vertraglich ge- schuldeten Honorars gehen alle gesetzlichen Rechte sowie das Eigentum an allen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachten Ergebnissen der Arbei- ten und Leistungen des Auftragnehmers (an den Planungs- und Ausführungsunter- lagen, Dokumentationen, Zeichnungen, Gutachten, Protokollen) in allen vereinbar- ten Ausführungen und Formaten auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf die übergebenen Unterlagen uneingeschränkt nutzen und verändern. Soweit zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlich, ist der Auftraggeber berechtigt, die ihm übertragenen Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen hieran Nutzungsrechte einzuräumen. Das gesetzliche Verunstaltungsverbot bleibt unberührt.

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24.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle der Gesamtleistung zu- grunde liegenden Einzelunterlagen mit der Gesamtleistung (für den Auftraggeber gefertigten und beschafften Pläne und Unterlagen) in einfacher Ausfertigung in Pa- pierform (zzgl. der vom Bauamt geforderten Unterlagen) und außerdem auf Daten- trägern in vom Auftraggeber gewählten Formaten (s. Ziffer 4.5) spätestens nach Er- bringung der jeweiligen Leistungsphase oder nach Anforderung durch den Auftrag- geber bzw. nach Wahl des Auftraggebers nach Beendigung des Vertrages zu über- geben. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des Auf- traggebers den Schriftverkehr mit den ausführenden Bauunternehmen herauszuge- ben. Die Herausgabe von Unterlagen ist für den Auftraggeber kostenfrei.

Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer auch über angewandte Methoden oder andere Einzelheiten unverzüglich Auskunft erteilen.

Die Herausgabe von Daten (einschl. des Quellcodes und der entsprechenden Dokumentation, soweit der Auftragnehmer/Dritte im Auftrag des Auftragnehmers Leistung für den Auftraggeber speziell programmiert haben) hat durch Übergabe eines die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers zu erfolgen und in der Form, dass eine Bearbeitung durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten zum Zwe- cke der Aktualisierung der jeweils in den Daten verkörperten Kommunikationsmaß- nahme möglich ist (z.B. Änderung von Anschriften, Telefonnummern, Preisanga- ben).

24.3 Soweit eine Übertragung des Eigentums nicht möglich ist oder die Nutzung und Verwertung der Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nicht in vollem Umfang si- cherstellt, erhält der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers ein zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränktes und unwiderrufliches, ausschließli- ches und übertragbares Recht zur Nutzung, Verwertung und Bearbeitung im Rah- men sämtlicher bekannter und unbekannter Nutzungsarten. Das schließt insbeson- dere das Recht ein, die Arbeitsergebnisse zu speichern, sie zu vervielfältigen und zu verbreiten, zu verändern, vorzuführen oder über Fernleitungen, drahtlos oder auf anderen Medien zu übertragen, sie ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ur- sprünglichen Fassungen zu nutzen, verwerten und zu bearbeiten.

24.4 Die Nutzungsrechte gelten auch für Zwischenergebnisse, sowie Hilfsmittel, welche im Rahmen der Vertragserfüllung erbracht worden sind.

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24.5 Das Veröffentlichungsrecht hinsichtlich der Planung und des Bauwerks steht so- wohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer zu. Ist das Bauwerk abwei- chend von den Plänen des Auftragnehmers errichtet worden, darf der Auftragneh- mer bei Veröffentlichungen durch den Auftraggeber seiner namentlichen Erwäh- nung widersprechen.

24.6 Das Recht zur Vervielfältigung gilt nicht für eine identische oder nahezu identische bauliche Realisierung des Projekts an anderer Stelle. Von der Nutzungsrechtsein- räumung umfasst ist auch das Recht, das Bauvorhaben auf der Grundlage der Pla- nungen des Auftragnehmers auch dann durchzuführen, wenn der Auftragnehmer nicht mit der Vollendung des Bauwerks beauftragt ist oder die Beauftragung sonst vor Vollendung des Bauwerks endet („Nachbaurecht“).

24.7 Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu baulichen Verände- rungen oder Abweichungen von Planungen berechtigt, soweit trotz der Veränderun- gen oder Abweichungen die geistige Eigenart des Werkes gewahrt bleibt. Unzuläs- sig sind insbesondere solche baulichen Veränderungen oder planerischen Abwei- chungen, die eine Entstellung des Werkes (§ 14 UrHG) zur Folge haben. Zur Ver- meidung von Streitigkeiten vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer vor etwaigen Änderungen anzuhören hat, es sei denn, die Verände- rung oder Abweichung ist offensichtlich unerheblich.

24.8 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte frei von Rech- ten Dritter. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen frei, die von Dritten, insbe- sondere Urhebern, wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die dem Auftragge- ber übertragenen Rechte erhoben werden.

24.9 Der Auftragnehmer erhält keine gesonderte Vergütung für die Einräumung und/oder Übertragung der Rechte nach den vorstehenden Absätzen. Mit der nach Ziffern 14 und 15 vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers we- gen der Einräumung und/oder Übertragung der Rechte nach den vorstehenden Ab- sätzen abgegolten. Das gilt auch im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Vertra- ges.

24.10 Eine Vergütung für die Einräumung der Rechte für zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses unbekannte Nutzungsarten ist jedoch nicht von der in diesem Vertrag ge- regelten Vergütung umfasst und wird gesondert zwischen den Parteien vereinbart, soweit der Auftragnehmer das Nutzungsrecht nicht nach § 31a UrhG widerruft. Der Auftragnehmer ist nicht gehindert, unter Verwendung über Methoden und Erkennt- nissen, die er bei der Ausführung dieses Vertrages angewandt, weiterentwickelt oder gewonnen hat, frei zu verfügen.

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24.11 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an Planungsunterlagen ist ausge- schlossen. Das gilt auch im Fall der Kündigung.

24.12 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.

  1. Vertretung des Auftraggebers

25.1 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu ver- treten (z.B. Abschluss von Verträgen, Anordnung oder Beauftragung von Nachträ- gen, die nachträgliche Änderung von Vertragsfristen und/oder die Abnahme von Leistungen usw.).

25.2 Soweit die (rechtsgeschäftliche) Vertretung des Auftraggebers durch den Auftrag- nehmer im Einzelfall für das Projekt ausnahmsweise sinnvoll sein sollte, behält sich der Auftraggeber die Erteilung einer entsprechenden und auf den Einzelfall be- schränkten Vollmacht vor.

In diesem Fall sind etwaig erteilte Vollmachtsurkunden spätestens nach Abschluss des Projekts, auf Anforderung durch den Auftraggeber im Übrigen sofort im Original an den Auftraggeber zurückzugeben.

  1. Abtretung/Aufrechnung

26.1 Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertragsverhältnis durch den Auftragneh- mer an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Rechte aus diesem Vertrag an verbun- dene Unternehmen abzutreten. Im Übrigen kann der Auftraggeber Rechte aus die- sem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten.

26.2 Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftraggebers oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und so- weit seine Forderung unbestritten und/oder sein Gegenanspruch rechtskräftig fest- gestellt ist. Das Recht des Auftragnehmers zur Aufrechnung besteht uneinge- schränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallag- matisch verknüpft ist.

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  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Kooperation

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Fortschreibung der Planungsziele. Im Interesse eines verlässlichen Abgleichs der Vorstellungen des Auftraggebers mit den Planungen und dem Planungsfortschritt werden sich die Parteien regelmäßig, etwa in Gestalt von Planungsbesprechungen, verständigen. Jede Partei benennt der jeweils anderen Partei einen oder mehrere verantwortliche Ansprechpartner. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, im Rahmen der Ver- tragserfüllung verbindliche Erklärungen abzugeben. Zur Abgabe von rechtsge- schäftlichen Erklärungen sind sie nicht befugt und nicht verpflichtet.

  1. Vertragsüberleitung

Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise (insbesondere bezüglich der weiteren Stufen bei stufenweiser Beauftragung) auf ein anderes mit ihm verbundenes Konzernunternehmen oder einen Dritten zu übertragen unter der Voraussetzung, dass für den Auftragnehmer hierdurch keine Nachteile in wirtschaft- licher Hinsicht entstehen, weil das Unternehmen, auf denen die Übertragung er- folgt, eine mit dem Auftraggeber vergleichbare Bonität und Gesellschafterstruktur aufweist. Für diesen Fall erklärt der Auftragnehmer bereits mit Unterzeichnung die- ses Vertrages sein Einverständnis zu einer solchen Übertragung.

  1. Compliance

29.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschulde- ten Leistungen sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Kor- ruption sowie des Kartellrechts einzuhaltenden. Diese Verpflichtung umfasst in je- dem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer un- rechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Fami- lienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlun- gen an Amtsträger oder sonstige Personen. Diese Verpflichtung umfasst auch in jedem Fall das Verbot von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, durch die der Wettbewerb in rechtswidriger Weise beschränkt wird oder werden soll.

29.2 Stellt der Auftraggeber fest, dass der Auftragnehmer gegen deutsche Antikorrupti- ons- oder Kartellrechtsvorschriften verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag -ggf. auch außerordentlich- zu kündigen.

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29.3 Der Auftragnehmer erklärt, dass weder gegen ihn noch gegen Mitglieder seiner Lei- tungsorgane (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) oder gegen Mitarbeiter derzeit we- gen Korruptions- oder Kartellrechtsverstößen behördlich oder gerichtlich ermittelt wird.

29.4 Im Falle der Nach- oder Unterbeauftragung eines Dritten durch den Auftragnehmer, gewährleistet der Auftragnehmer, dass die vorgenannten Regelungen auch beim Unterauftragnehmer eingehalten werden.

  1. Geheimhaltung

30.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen und Betriebsdaten, die sie aus Anlass oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben (nachfol- gend „vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Die Parteien werden über die vertraulichen Informationen striktes Stillschweigen bewahren und alle zumut- baren Maßnahmen treffen, um den Zugang und die Kenntnis vertragsfremder Drit- ter im Hinblick auf die vertraulichen Informationen zu verhindern. Informationen gel- ten dann nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Regelung, wenn sie zur Zeit ihrer Bekanntgabe an die empfangende Partei bereits ohne deren Ver- schulden öffentlich zugänglich und/oder bekannt sind oder dies später werden.

30.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich überdies, alle das Objekt betreffenden Informa- tionen vertraulich zu behandeln und seine Mitarbeiter einer entsprechenden Ge- heimhaltungsverpflichtung zu unterwerfen. Auf seine Projektbeteiligung darf der Auftragnehmer hinweisen. Die Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung nach Beendigung des Vertrags fort.

  1. Datenschutz

31.1 Die Parteien werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbe- sondere die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), beachten sowie ihre Einhaltung gewährleisten und überwachen.

31.2 Alle Datenunterlagen bzw. Datenträger sind betriebssicher aufzubewahren und vor Manipulationen und Verlust zu schützen (Feuer, Einbruch, Diebstahl, Zerstörung etc.).

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Generalplanervertrag Bestandssanierung Instandsetzung/Energetische Sanierung Gebäudehülle / Heizungsoptimierung – Buckower Damm

31.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für seinen IT-Schutz eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei auch, sowohl die von ihm im Rahmen seiner Leistungen eingesetzte bzw. mit AG-Systemen verbundene Hard- und Software sowie sonstige Infrastruktur manipulationssicher zu betreiben und vor "Angriffen" von außen und innen zu schützen. Dies gilt auch für AG-Systeme, so- weit der Auftragnehmer auf diese Systeme Zugriff erhält.

31.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 13 und/oder Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) obliegen- den Informationspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Dienstleistern (betroffene Personen) zu erfüllen, wenn im Rahmen der Ver- tragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen

o personenbezogene Daten betroffener Personen von einem Vertragspartner an den jeweils anderen Vertragspartner weitergeben werden und/oder o betroffene Personen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den je- weils anderen Vertragspartner kontaktieren.

31.5 Die Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung nach Beendigung des Ver- trags fort.

  1. Regelungen nach dem BerlAVG

32.1 Der Auftraggeber ist bei schuldhafter Nichterfüllung der aus § 9 BerlAVG und § 15 BerlAVG resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder einen vom Auftragnehmer oder von einem vom Nachunternehmer beauftragten Verleiher zur fristlosen Kündi- gung des Vertrags berechtigt.

32.2 Zur Absicherung der Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 15 BerlAVG ver- pflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) BerlAVG für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Bruttoabrechnungsbetrages in seiner objektiv richti- gen Höhe, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent, an den Auftraggeber zu zahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder einen vom Auftrag- nehmer oder von einem vom Nachunternehmer beauftragten Verleiher begangen wird.

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32.3 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadens- ersatzansprüche angerechnet.

32.4 Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, den Auftraggeber nach Maßgabe der Ziffer 20.3 von allen Haftungsansprüchen freizustellen, die sich daraus erge- ben, dass der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder die von diesen einge- setzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsende- gesetz (AEntG) und/oder dem Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht nachkommen.

  1. Schlussbestimmungen

33.1 Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

33.2 Erfüllungsort für alle Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers und für die Zah- lungen des Auftraggebers ist Berlin.

33.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammen- hang mit diesem Vertrag ist Berlin. Abweichend hiervon ist der Auftraggeber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu klagen.

33.4 Die Parteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Änderungen und / oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; das gilt auch für eine Abweichung von dieser Klausel.

33.5 Formvorschriften

33.5.1 Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen bestimmen sich nach dem vorliegenden Vertragstext. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der gesetzlichen Schriftform, und zwar gilt dies auch für den Verzicht auf die Schriftform im Einzelfall.

33.5.2 E-Mails und Telefax genügen nicht dem Begriff der „gesetzlichen Schriftform“ nach diesem Vertrag. Im Übrigen genügt, wo der Vertrag Schriftform verlangt („schrift- lich“), die Textform nach § 126b BGB (z. B. Telefax, E-Mail oder elektronisch über eine ggf. vereinbarte IT-Schnittstelle).

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33.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung, insbesondere dem mit ihr angestrebten wirtschaftli- chen Zweck, am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke in diesem Vertrag.

  1. Unterschriften

Der Vertrag wird mit Zuschlag wirksam, eine gesonderte Unterschrift erfolgt nicht.

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