[Seite 1]
ATV "BAUEN IM KRANKENHAUS"
Richtlinien und Hinweise
Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes unter Rücksichtnahme auf die Patienten sind bei Bau- und Umbauarbeiten im Krankenhaus folgende Richtlinien und Hinweise einvernehmlich mit der örtlichen Bauleitung streng zu beachten:
1.0 Baustelleneinrichtung
1.1 Die Platzverhältnisse sind oft beengt und erfordern im Einzelfall besondere Maßnahmen, um die Baustelle zu erschließen. Die der Ver- und Entsorgung dienenden Verkehrswege der Klinik müssen freigehalten werden.
1.2 Auf Feuerwehrwegen und -aufstellflächen darf nicht geparkt und kein Baumaterial abgelegt oder Schuttbehälter aufgestellt werden (außer explizit ausgewiesenen BE–Flächen, im BE-Lageplan) !
1.3 Parkflächen können auf dem Klinikgelände nicht zur Verfügung gestellt werden. Deshalb ist das Einfahren und Parken von Privatfahrzeugen im Klinik-Areal untersagt.
2.0 Sicherung der Baustelle im Gebäude
2.1 Alle Baumaßnahmen sind mit äußerster Rücksicht auf den uneingeschränkt laufenden Klinikbetrieb durchzuführen.
2.2 Die Ver- und Entsorgungswege (Flure, Treppenhäuser, Aufzüge) sind mit der örtlichen Bauleitung festzulegen. Der Zugang erfolgt grundsätzlich von außen über die angegebenen Zugänge.
2.3 Sie sind gegen den Patienten- und Besucherverkehrsbereich abzusichern. Fußböden und Wandflächen, auch in Aufzügen, sind gegen Beschädigungen zu schützen. Der Unternehmer haftet für alle Schäden, die infolge unzureichender Sicherungsmaßnahmen an der Baustelle entstehen.
2.4 In medizinisch genutzten Bereichen ist so zu arbeiten, dass möglichst wenig Schmutz und Staub entsteht. Anfallender grober Schmutz ist sofort zu entsorgen; Baustelle und Baustellenzuwege sind, soweit nicht vom Publikumsverkehr getrennt, regelmäßig ( in Absprache mit der Bauleitung ) feucht zu reinigen.
2.5 Bei Arbeiten in Stations- u. Infektionsbereichen sind in Absprache mit der Bauleitung ggf. zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die ein Übertreten von Staub aus dem Baustellenbereich verhindern. Der Baustellenbereich darf sich daher niemals lüftungstechnisch im Überdruck zu seiner Umgebung befinden. Staubwände werden in den erforderlichen Bereichen entweder bauseits gestellt. Oder werden als eigene Position im Leistungsverzeichnis ausgewiesen.
3.0 Krankenhaushygiene und Baustaub
3.1 Der Auftragnehmer wird vom Projekt- / Bauleiter über die eventuell erforderlichen Maßnahmen zum Schutze vor Infektionen unterrichtet und hat die Informationen seinen Angestellten vor Beginn der Arbeiten weiterzugeben. Diese Maßnahmen werden vom Projekt- / Bauleiter im Benehmen mit der Richtlinie der Krankenhaushygiene festgelegt und sind zwingend zu befolgen.
[Seite 2]
3.2 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen Bei Arbeiten mit Infektionsgefährdung muss bei Verunreinigungen, sowie vor- u. nach Abschluss der Arbeiten eine Händereinigung- u. Desinfektion stattfinden. Des Weiteren kann es erforderlich sein, Schutzkleidung (Schutzkittel, Mund- Nasen-Schutz, Handschuhe, Kopfhaube und/ oder Schutzbrille) zu tragen. Die Schutzbekleidung wird bauseits gestellt.
3.3 In medizinisch genutzten Bereichen sind die für den Betrieb der Bereiche Zuständigen (Ärzte und Pflegepersonal) gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nur dann weisungsbefugt, wenn ein Notfall die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit zum Schutze des Patienten unablässlich macht. Die zuständige Bauleitung ist hiervon unverzüglich zu informieren.
3.4 Das Betreten und Befahren von medizinisch genutzten Krankenhausbereichen mit Publikumsverkehr ist nur mit sauberem Schuhwerk bzw. Transportmittel erlaubt. Daher müssen bei erhöhter Schmutzentwicklung im Baustellenbereich Überschuhe angezogen werden, welche bei Verlassen des Baustellenbereiches sofort wieder auszuziehen sind. Falls erforderlich, sind am Baustellenzugang feuchte, mit Desinfektionsmittellösung getränkte Bodenmatten zur Grobreinigung auszulegen; Bodenmatten und Desinfektionsmittellösung werden bauseits gestellt.
3.5 Anfallender Schutt, Baustoffreste, Verpackungsmaterial, Abfälle, etc. sind mindestens einmal wöchentlich ohne besondere Aufforderung der Bauleitung aus dem Bau zu transportieren und abzufahren. Eine besondere Vergütung erfolgt hierfür nicht. Zu beachten sind hierbei auch die örtlichen Abfall- Entsorgungsvorschriften und die sich daraus ergebende Trennung der Abfälle und die getrennte Abfuhr zu den verschiedenen Deponien bzw. zu den Wiederverwertungsstellen.
4.0 Schutz vor Baulärm
4.1 Unvermeidbarer Baulärm ist auf ein Minimum zu beschränken. Die Arbeitszeiten sind in den weiteren ATV geregelt,- bzw. vorgeschrieben.
4.2 Es dürfen nur superschallgedämpfte Geräte und Maschinen zum Einsatz kommen, die ein "lärmarmes" Arbeiten ermöglichen.
4.3 Insbesondere sind die Zeiten "lärmintensiver" Arbeiten (z.B. Kompressor- und Bohrhammereinsatz, u.ä.) über die Bau- /Projektleitung mit der betroffenen Klinik abzustimmen und müssen eingehalten werden.
4.4 Die im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegten Immissionsrichtwerte zum Schutz gegen Baulärm dürfen nicht überschritten werden.
5.0 Gefahrstoffe
5.1 Sollten schadstoffhaltige Baustoffe vorgefunden werden, sind die vorgeschriebenen Regularien, die dem Vertragswerk beigefügten Anweisungen für Fremdfirmen einzuhalten und der Bauherrenvertreter zu informieren.
6.0 Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustVO) wird vom Bauherrn ggf. ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragt. Dessen Anweisungen ist Folge zu leisten. Insbesondere wird auf folgende Punkte hingewiesen: Baustellenbereiche sind grundsätzlich so zu sichern, dass keine Gefährdung für Andere, insbes. Patient:innen oder Krankenhausbedienstete entstehen.
[Seite 3]
7.0 Schweißarbeiten
Bei evtl. anfallenden Schweißarbeiten wird durch die Bauleitung / Fachbauleitung vor Beginn der Ausführung ein Schweißerlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten ausgestellt, ohne den mit den genannten Arbeiten nicht begonnen werden darf. Entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Vorhalten von Feuerlöschern) müssen in Absprache mit der Bauleitung/Fachbauleitung durchgeführt werden. Das Stellen von evtl. benötigten Brandwachen wird ist mit dem EP abgegolten. Siehe auch "Allgemeine Betriebsanweisung des UKF".
8.0 Auslösen des Feuerwehralarms
8.1 Anfahrten der Feuerwehr, welche durch versehentliches Auslösen des Brandmeldealarms durch vom AN verursachter Rauch- bzw. Staubentwicklung ausgelöst werden, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Es ist sicherzustellen, dass bei Arbeiten mit Rauch- bzw. Staubentwicklung die betreffende Brandmeldelinie durch die Bauleitung während der Arbeiten abgeschaltet wurden.
8.2 Auf die Abschaltung evtl. im Baubereich befindlicher Rauchmeldeanlagen vor Baubeginn ist zu achten. Siehe auch "Allgemeine Betriebsanweisung des UKF".
Besonderer Hinweis: Der Angebotsaufforderung liegt die "01 Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen." digital als pdf-Datei bei. Diese wird Vertragsbestandteil. Die darin enthaltenen allgemeinen Betriebsanweisungen, Arbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz für Klinikpersonal und Personal von Fremdfirmen sind bei Instandhaltungs- und Gebäudedienstleistungen sowie sonstigen Auftragsarbeiten am Universitätsklinikum Freiburg dringend einzuhalten und in den Einheitspreisen soweit nicht anders beschrieben einzukalkulieren.