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Generalplanung für die Sanierung und Neustrukturierung von Bestandsgebäuden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 14:41 (Europe/Berlin)

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Generalplanervertrag

Bestandsumbauten ZMK

zwischen Universitätsklinikum Freiburg, Stabsstelle Bau- und Entwicklungsplanung, Breisacher Straße 153, 79110 Freiburg

  • im Folgenden: „Auftraggeber“ - und Firma
  • im Folgenden: „Auftragnehmer“ –
  1. Gegenstand des Vertrages, Stufenweise Beauftragung, Wirtschaftlichkeitsgebot

1.1 Generalplanung

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer stufenweise die in Anlage C03 benannten Pla- nungsleistungen für die Objektplanung Gebäude und Innenräume, die Freianlagen sowie die Bau- physik mit Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik und Raumakustik. Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung der Anlagengruppen 1 bis 8 werden vom Auftraggeber gesondert be- auftragt und sind nicht Bestandteil der Fachplanungsleistungen dieses Vertrags. Weitere erforderli- che Fachplaner und Sachverständige beauftragt der Auftraggeber gesondert. Der Auftragnehmer übernimmt die fachübergreifende Koordination, die terminliche Abstimmung und die Integration der gesondert beauftragten Fachplanungen in die Gesamtplanung im Rahmen seiner beauftragten Leis- tungen. Eine eigenständige Laborfachplanung oder besondere Geräte- und Ausstattungsplanung KG 610/620 wird mit diesem Vertrag nicht zusätzlich beauftragt; die in B01 beschriebenen Beiträge der Objektplanung und die Koordination der Ausstattung bleiben geschuldet. Zunächst wird nur die in Anlage C03 ausgewiesene Leistungsstufe I beauftragt.

Sanierung und Neustrukturierung von Bestandsgebäuden zur Verlagerung der Zahn-, Mund-, Kieferklinik: Lutherkirche [Geb-ID 6122], Haus Feldberg [Geb-ID 6000] und Hörsaal Mathil- denstraße [Geb-ID 6001].

Grundlage des Leistungsprogramms ist Anlage B01, Projektbeschreibung der Bestandsumbauten ZMK. Der Ersatzneubau ZMK (EZMK) und das ehemalige Pfarrgebäude neben der Lutherkirche sind nicht Teil der Bauaufgabe. Die im Haus Feldberg zu realisierende Kälteversorgung für den EZMK so- wie die dafür erforderlichen baulichen Eingriffe und Schnittstellen gehören entsprechend B01 zum Gesamtprojekt. Die Fachplanung der technischen Anlagen wird gesondert beauftragt. Die beste- hende Planung und Genehmigung der Lutherkirche sind gemäß B01 zu prüfen und an die geänderte Nutzung anzupassen. Die Abhängigkeiten zum EZMK, zum Abbruch Haus Schauinsland und zum Infrastrukturgebäude für die Netzersatzanlage sind in der Gesamtkoordination zu berücksichtigen.

Die vom Auftraggeber bereitgestellten Planungsgrundlagen gemäß dem zu B01 gehörenden Unter- lagenverzeichnis sind gebäude- und fachbezogen auszuwerten. Ihr jeweiliger Planungs-, Genehmi- gungs- und Ausführungsstand ist zu unterscheiden. Vorhandene verwertbare Planungen und bereits ausgeführte Maßnahmen werden im beauftragten Umfang berücksichtigt; erforderliche Ergänzungen und Überarbeitungen sowie fehlende Grundlagen zeigt der Auftragnehmer rechtzeitig an. Eine voll- ständige Neuerstellung sämtlicher vorhandener Unterlagen wird dadurch nicht zusätzlich beauftragt.

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1.2 Leistungsstufen

1.2.1 Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftragnehmer in den Leistungsstufen gemäß Anlage C03 zu beauftragen: Stufe I umfasst LPH 1 bis 4, Stufe II LPH 5 bis 7 und Stufe III LPH 8. Für die Bauphy- sik umfasst Stufe III ausschließlich die in Anlage C04.1 geforderten Besonderen Leistungen; Grund- leistungen der Bauphysik werden nur für LPH 1 bis 7 beauftragt. LPH 9 wird für keine Fachdisziplin beauftragt.

1.2.2 Mit Zuschlag beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer zunächst nur mit den Grundleis- tungen gemäß Leistungsstufe I für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Fachdisziplinen und den für diese Stufe in Anlage C04.1 vereinbarten Besonderen Leistungen. Vorgezogene Teilleistungen weiterer Stu- fen, insbesondere aus LPH 5, 6 und 8, bedürfen eines ausdrücklichen Abrufs des Auftraggebers in Textform. Der Abruf bezeichnet Leistungsumfang, Fachdisziplin, Termin und Vergütung nach den Vertragsanlagen. Die bloße Freigabe einer Baumaßnahme ersetzt diesen Leistungsabruf nicht.

Der Auftragnehmer bleibt an sein Angebot von weiteren Leistungsstufen zu den jeweils angebotenen Honoraren für den Zeitraum von 12 Monaten seit Abschluss der vorangegangenen Leistungsstufe zu diesen Vertragsbedingungen gebunden. Bei Abruf einer weiteren Leistungsstufe wird dem Auftrag- nehmer eine Frist von 2 Wochen für die Aufnahme der Arbeiten gewährt. Ein Anspruch des Auftrag- nehmers auf Beauftragung besteht jedoch nicht. Im Falle der Nichtbeauftragung weiterer Leistungs- stufen stehen dem Auftragnehmer keinerlei Ansprüche oder Rechte, insbesondere keine Ansprüche gemäß § 648 S. 2 u. S. 3 BGB zu.

1.3 Leistungserfolg

Der Auftragnehmer schuldet innerhalb der jeweils beauftragten Leistungsstufe die vollständige und aufeinander abgestimmte Planung seiner Fachdisziplinen sowie die vereinbarte Koordination und In- tegration der Beiträge anderer Projektbeteiligter zu einer genehmigungs-, vergabe- und ausfüh- rungsfähigen Gesamtplanung nach B01. Leistungen der gesondert beauftragten Tragwerksplanung, Technischen Ausrüstung und sonstiger Sonderfachleute werden dadurch nicht zu eigenen Fachpla- nungsleistungen des Auftragnehmers. Die Verantwortung für seine eigenen Leistungen, die fach- übergreifende Koordination, das Erkennen von Schnittstellenkonflikten und rechtzeitige Bedenken- anzeigen bleibt unberührt. Planung und Ausführung berücksichtigen den fortlaufenden Laborbetrieb im Erdgeschoss Haus Feldberg und den Lehrbetrieb im Sockelgeschoss der Lutherkirche nach B01.

1.4 Erarbeiten einer Planungsgrundlage

Die Parteien sind sich einig, dass die Zielvorgaben des Projekts bereits ausreichend vorliegen, so dass es keiner Zielfindungsphase im Sinne des § 650p BGB mehr bedarf und damit die Ziff. 10.1 bis 10.3 dieses Vertrags keine Anwendung finden.

1.5 Anordnungsrecht

1.5.1 Der Auftraggeber hat ein einseitiges, ggf. gemäß Ziff. 6 vergütungspflichtiges Leistungsände- rungsrecht und das Recht, zusätzliche Leistungen in Bezug auf die Planung des mit diesem Vertrag betroffenen Bauvorhabens zu fordern (Anordnungsrecht). Im Falle einer Änderung des vereinbarten Leistungserfolges ist der Auftragnehmer aber nur zur Leistungserbringung der Änderung verpflichtet, wenn ihm die Änderung zumutbar ist. Bei einem Änderungsbegehren des Auftraggebers oder wei- terer durch den Auftraggeber gewünschten Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auf- traggeber in Text- oder Schriftform vor Ausführung einer angeordneten Leistung auf etwaige weitere

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Kosten, Kostensteigerungen oder ein Honoraranspruch hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat zudem ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung unverzüglich vorzulegen, sofern er davon aus- geht, dass die Anordnung oder die Wünsche des Auftraggebers ein zusätzliches Honorar auslösen. Der Auftragnehmer ist vorleistungspflichtig und hat bei notwendigen Änderungen oder notwendigen Zusatzleistungen den Anordnungen des Auftraggebers Folge zu leisten, auch wenn die Frage eines zusätzlichen Honorars noch nicht geklärt oder vom Auftraggeber noch nicht bestätigt ist. Art und Umfang der zusätzlichen oder geänderten Leistung sowie die vom Auftragnehmer begehrte zusätz- liche oder geänderte Vergütung müssen sich aus seinem Nachtragsangebot ergeben. Ziff. 6.1 bleibt unberührt.

Der Auftragnehmer hat etwaige Bedenken gegen Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich und in Text- oder Schriftform dem Auftraggeber mitzuteilen (s. auch Ziff. 4.4).

1.5.2 Der Auftragnehmer ist im Falle der Auftragserteilung durch den Auftraggeber mit weiteren Leistungsstufen, Leistungsphasen und Grund- bzw. Besonderen Leistungen (i.F. auch Teilleistungen), ebenso im Falle der Ausübung des Anordnungsrechts verpflichtet, die beauftragten bzw. angeord- neten Leistungen zu erbringen. Im Falle einer Anordnung hinsichtlich der Änderung des vereinbarten Leistungserfolges jedoch nur, wenn dem Auftragnehmer die Ausführung zumutbar ist. Ein Anspruch auf die Beauftragung weiterer Leistungsstufen und Leistungsphasen, auch Teilleistungen derselben, steht dem Auftragnehmer nicht zu.

1.6 Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der jeweils beauftragten Leistungsstufe und Leistungsphase in planerischer Hinsicht, aber auch im Zusammenhang mit der geschuldeten Kostenkontrolle, insbeson- dere bei Aufstellung der Kostenschätzung und Kostenberechnung, aber auch im Zusammenhang mit der Aufstellung des Kostenanschlags, das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

1.7 Verbindliche Projektkostenobergrenze

1.7.1 Für das in B01 beschriebene Gesamtprojekt vereinbaren die Parteien eine verbindliche Projekt- kostenobergrenze von 19.500.000 EUR brutto, ohne Bauherrenrisiko. Sie umfasst gemäß dem Kos- tenrahmen in B01 die Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276:2018-12 einschließlich der Kosten gesondert beauftragter Fachplanungen und technischer Anlagen. Gesamtbudget und GP-Fachpla- nungsumfang sind zu unterscheiden. Die Projektkostenobergrenze und die Teilbudgets werden in Anlage C02 dokumentiert. Der Preisstand der Angebotskostenbasis ist gemäß Anlage C03 das 4. Quartal 2025 und in C02 entsprechend auszuweisen; seine Benennung bewirkt keine automatische Erhöhung der Obergrenze.

1.7.2 Nach der Projektbeschreibung B01 ist eine Finanzierung des Gesamtprojekts zu 100 Prozent aus Fördermitteln nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) vorgese- hen. Anlage C02 dokumentiert die Finanzierung, den Stand der erforderlichen Freigaben sowie die für die Mittelabflussplanung maßgeblichen Zielbeträge und Stichtage. Die einheitliche Kostenbasis für die Honorarangebote ergibt sich aus dem Kostenrahmen in B01 und Anlage C03; die Honorar- blätter weisen die erforderliche Netto-Ableitung aus. Eine verbindliche Förderzusage oder ein zusätz- licher Mittelabflussstichtag wird durch diese Finanzierungsbeschreibung nicht ersetzt.

1.7.3 Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der beauftragten Leistungen die Planung und Kosten- steuerung auf Einhaltung der Projektkostenobergrenze. Er führt die Kosten bis zum Abschluss der LPH 3 nach DIN 276 und überführt sie mit Übergabe der LPH 3 entsprechend dem abgestimmten Vergabekonzept in einen projektspezifischen Gewerkeumbruch. Danach bildet dieser die führende

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Kostenstruktur; die Zuordnung der Gewerke und Vergabepakete zu den wesentlichen Kostengruppen bleibt nachvollziehbar. Eine positionsscharfe Zuordnung oder parallele Kostenführung nach DIN 276 wird nicht verlangt. Kostenbeiträge der gesondert beauftragten Fachplaner integriert er in die Ge- samtübersicht. Der Auftraggeber stellt deren rechtzeitige Mitwirkung vertraglich sicher. Erkennbare Überschreitungsrisiken und geeignete Gegenmaßnahmen sind unverzüglich zur Entscheidung vor- zulegen. Die Freigabe von Kostenschätzung oder Kostenberechnung ändert die Obergrenze nicht. Änderungen von Projektumfang, Nutzung, Qualität, Budget oder Kostenannahmen und ihre Auswir- kungen auf Honorare und Termine sind vor Umsetzung zu dokumentieren und vom Auftraggeber freizugeben; Ziffern 1.5 und 6 bleiben unberührt.

1.7.4 Kommt es zu einer vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Überschreitung der in Ziffer 1.7.1 vereinbarten Projektkostenobergrenze, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die hierdurch entstandenen Schäden zu ersetzen. Kann die Projektkostenobergrenze aus Gründen, die der Auftrag- nehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden und ist der Auftragnehmer seinen Informa- tions-, Warn- und Beratungspflichten nachgekommen, richten sich die Folgen nach den übrigen Re- gelungen dieses Vertrags.

1.8 Terminplanung und Mittelabflussziel

1.8.1 Der Auftragnehmer erstellt halbjährlich eine Mittelabflussplanung als Zuarbeit zur übergeord- neten Planung des UKF. Abgabefrist, Prognosehorizont, Gliederung und Datenformat richten sich nach der als Vergabeanlage bereitgestellten UKF-Vorlage. Die Zuarbeit enthält bezahlte Rechnun- gen als IST-Kosten und eine realistische Zahlungsprognose aus Vergaben, Bauablauf und erwarte- ten Rechnungen. Beauftragte Leistungen zählen erst nach Zahlung zu den IST-Kosten. Maßgebliche Zielbeträge und Stichtage ergeben sich aus Anlage C02; in B01 noch offene Zielangaben sind dort vor der finalen Angebotsabgabe festzulegen.

1.8.2 Der mit dem bezuschlagten Durchführungskonzept vorgelegte Rahmenterminplan bildet die Arbeitsgrundlage für die Leistungsstufe I. Der Auftragnehmer validiert, detailliert und entwickelt ihn auf Grundlage des Planungsstands und des frühestmöglichen Baubeginns und des Fertigstellungs- ziels gemäß Ziffer 1.8.5 weiter. Er bildet Planungs-, Freigabe-, Genehmigungs-, Vergabe-, Ausfüh- rungs-, Inbetriebnahme-, Rechnungsprüfungs-, Zahlungs- und Übergabeschritte sowie den kriti- schen Weg ab. Die Abhängigkeiten zum EZMK, insbesondere zur Kälteversorgung aus Haus Feld- berg, sind mit dem Auftraggeber und den gesondert beauftragten Fachplanern abzustimmen. Wei- tere verbindliche Projekt-Zwischen- oder Meilensteintermine gibt der Auftraggeber nicht vor. Zwi- schentermine dienen der Projektsteuerung und sind keine selbstständigen Vertragstermine. Der Auftraggeber entscheidet über die Freigabe.

1.8.3 Der Auftragnehmer unterstützt die Mittelabflussziele und das Fertigstellungsziel im Rahmen seiner beauftragten Leistungen durch integrierte Planungs-, Vergabe-, Bau-, Inbetriebnahme- und Zahlungsprognosen. Er berücksichtigt die gesonderten Fachplanungen und stellt Abhängigkeiten, Prüffristen und erforderliche Entscheidungen dar. Bei Störungen aktualisiert er die Prognosen un- verzüglich, benennt Ursachen und Auswirkungen und legt geeignete Handlungsvarianten zur Ent- scheidung vor. Vorgezogene Planungs- und Vergabeleistungen nach B01 bedürfen der Freigabe des UKF und des erforderlichen Leistungsabrufs. Vorgezogene Baumaßnahmen sind nur innerhalb

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des Zeitrahmens nach Ziffer 1.8.5 und nach gesonderter Freigabe zulässig; baurechtlich relevante Maßnahmen beginnen erst nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigung.

1.8.4 Der Auftragnehmer schuldet nachvollziehbare Planung, Prognose und Steuerungsunterstüt- zung innerhalb seines Verantwortungsbereichs. Er schuldet weder die Verausgabung noch die Aus- zahlung der Mittel als Garantieerfolg. Soweit er eine Störung nicht zu vertreten hat, verbleiben Ter- min-, Förder- und Mittelabflussrisiken beim UKF. Die Haftung für schuldhafte Verletzungen seiner eigenen Planungs-, Koordinierungs-, Kostenkontroll-, Termin-, Rechnungsprüfungs-, Informations- und Warnpflichten bleibt unberührt.

1.8.5 Der Baubeginn ist frühestens im Sommer 2027 vorgesehen. Ein konkretes Startdatum wird mit dem Auftraggeber im Rahmenterminplan abgestimmt. Ziel ist die funktions-, betriebsbereite und bezugsfertige Fertigstellung der Bestandsumbauten bis zum 31.12.2029 gemäß Anlage B01, Ab- schnitt II. Der Auftragnehmer richtet seine beauftragten Leistungen auf dieses Ziel aus. Die Voraus- setzungen der technischen Inbetriebnahme und Übergabe sowie die Abgrenzung zur späteren Nut- zerinbetriebnahme richten sich nach B01, Abschnitt VIII. Die Begleitung des späteren Laborbetriebs gehört nicht zum Leistungsumfang.

Zur Einhaltung des Fertigstellungsziels und der in Anlage C02 festgelegten Mittelabflussziele erstellt und aktualisiert der Auftragnehmer Terminpläne für seine Leistungen und die abgestimmten Bei- träge der übrigen Baubeteiligten. Bei kritischen Entwicklungen informiert er den Auftraggeber un- verzüglich in Textform, stellt Auswirkungen dar und schlägt Gegenmaßnahmen vor. Änderungen verbindlich vereinbarter Termine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung; die Fortschreibung eines Arbeitsplans allein ändert sie nicht. Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten und er- kennbare Ansprüche auf Verlängerung von Ausführungszeiten sind bei der Fortschreibung zu be- rücksichtigen.

Wird der Ablauf durch Ereignisse gestört, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Um- ständen unverzüglich in Text- oder Schriftform zu unterrichten.

  1. Vertragsgrundlagen

Wesentliche Grundlagen dieses Generalplanervertrages sind in der absteigenden Rangfolge:

Die Bestimmungen dieses Generalplanervertrags einschließlich ausdrücklich vereinbarter Änderun- gen aus der Vergabeverhandlung,

Verbindliches finales Honorarangebot des Auftragnehmers aus diesem VgV-Verfahren, soweit es den Vergabe- und Vertragsunterlagen entspricht,

  • Protokoll der Vergabeverhandlung in diesem VgV-Verfahren,
  • Anlage B01: Aufgaben- und Projektbeschreibung der Bestandsumbauten ZMK einschließlich des zugehörigen Verzeichnisses der Planungsgrundlagen und der darin als Vertragsgrundlagen bereitgestellten Unterlagen,
  • Anlage C02: Projektkostenobergrenze und Finanzierung,

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  • Anlage C03: Gesamtübersicht der Honorar- und Leistungsmatrix einschließlich einheit- licher Kostenbasis, Stufen, Teilabrufen und Aufgabenzuordnung, o Anlage C03.1: Objektplanung Gebäude und Innenräume – Honorar- und Leistungsmatrix, o Anlage C03.2: Freianlagen – Honorar- und Leistungsmatrix, o Anlage C03.3: Bauphysik – Honorar- und Leistungsmatrix,
  • Anlage C04.1-C04.4: Besondere Leistungen der Objektplanung Gebäude und In- nenräume, Freianlagen und Bauphysik einschließlich vereinbarter fachübergreifen- der Koordinierungsleistungen; maßgeblich ist die vom Auftraggeber vor der finalen Angebotsabgabe festgelegte Auswahl „im Projekt gefordert: Ja/Nein“,
  • Anlage C05-C05.3: CAD-Richtlinien des Auftraggebers,
  • Anlage C06: Projektspezifische Anforderungen an die digitale Zusammenarbeit und Inspacion,

Abweichende DIN-276-Grundkostenwerte aus dem Angebot werden nicht Vertragsbestandteil. Die im finalen Angebot offengelegten Zuordnungs- und Bewertungsentscheidungen, Preise sowie Ho- norarparameter werden Vertragsbestandteil, soweit sie den Vergabeunterlagen entsprechen.

Das mit dem bezuschlagten Angebot vorgelegte Durchführungskonzept einschließlich der zugehö- rigen Leistungsmatrix ist Vertragsgrundlage, soweit es den übrigen Vergabe- und Vertragsunterla- gen entspricht.

  • Die in den Vergabeunterlagen konkret bezeichneten und bereitgestellten Standard- listen und technischen Vorgaben des Auftraggebers in den dort benannten Fassun- gen. Spätere Änderungen werden nur nach Maßgabe der Ziffern 1.5 und 6 Vertrags- bestandteil.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Zuschlag geltenden Fassung, soweit dieser Vertrag und das finale Honorarangebot auf ihre Leistungsbilder und Berechnungs- regeln Bezug nehmen. Die vereinbarte Berechnungsmethodik gilt auch für spätere Leistungs- abrufe; zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere die §§ 650p ff. BGB, sowie die jeweils anwendbaren Gesetze, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen einschließlich Energie-, Denkmal- und Arbeitsschutzrecht und die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

  1. Weitere Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Grundleistungen

Im Rahmen der übertragenen Leistungsstufen erbringt der Auftragnehmer die Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen seiner Fachdisziplinen, soweit sie nicht in Anlage C03 einschließlich C03.1 bis C03.3 ausdrücklich ausgenommen oder anderen Beteiligten zugeordnet sind. Für Wärme- schutz und Energiebilanzierung, Bauakustik und Raumakustik gelten die jeweils beauftragten Grundleistungen der LPH 1 bis 7 gemäß Anlage C03.3 in Anlehnung an HOAI Anlage 1 Nummer 1.2.2. Ausführungsbegleitende bauphysikalische Baustellenkontrollen und Messungen sind Beson- dere Leistungen gemäß C04.1. Bei einer vereinbarten Aufgabenübertragung auf GU oder Teil-GU

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bestimmt die mit dem finalen Angebot verbindlich vereinbarte einheitliche Leistungsmatrix die ver- bleibenden Leistungen und Schnittstellen des Auftragnehmers.

3.2 Besondere Leistungen

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer in den jeweils beauftragten Leistungsstufen die in Anlage C04.1 für die GP-Fachdisziplinen mit „Ja“ als gefordert gekennzeichneten Besonderen Leis- tungen in dem dort beschriebenen Umfang. Eine gesonderte Auswahl durch den Bieter ist nicht vorgesehen. Mit „Nein“ gekennzeichnete Besondere Leistungen werden nicht allein durch Auf- nahme in den Katalog beauftragt; eine spätere Beauftragung richtet sich nach Ziffern 1.5 und 6. Enthält die Gesamtdatei auch Blätter zu TGA, Tragwerksplanung oder Brandschutz, werden deren Leistungen durch diesen Vertrag nicht beauftragt. Die ausdrücklich in diesem Vertrag, B01 und C06 geregelten Leistungen bleiben geschuldet; eine doppelte Vergütung desselben Leistungsinhalts ist ausgeschlossen.

3.3 Digitale Zusammenarbeit und Inspacion

Der Auftragnehmer organisiert seine internen 3D- und BIM-Prozesse eigenverantwortlich. Der Auf- traggeber gibt keine Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) vor und verlangt keinen BIM- Abwicklungsplan (BAP). Der Auftragnehmer kann eigene Methoden, Softwarelösungen und interne Datenstrukturen einsetzen. Die Verantwortung für eine vollständige, koordinierte, kollisionsgeprüfte und vertragsgerechte Planung im beauftragten Umfang bleibt bestehen.

Die digitale Zusammenarbeit erfolgt bedarfsgerecht über Videokonferenzen, gemeinsame Mo- dellabstimmungen in Inspacion und Präsenztermine. Der Auftraggeber stellt seine Inspacion-Vollli- zenz und einen rund 1000 m vom Projektstandort entfernten VR- und Abstimmungsraum arbeits- täglich zur Verfügung. Der Auftragnehmer nutzt Inspacion mit dem UKF für Planungs-, Nutzer- und Entscheidungsabstimmungen und kann es für interne Koordinierungsrunden nutzen. Ein Work- shopkontingent wird nicht vereinbart. Größere Runden werden vorbereitet und dokumentiert; Ent- scheidungen und Freigaben erfolgen über die vereinbarten Projektwege. Die Objektplanung wird in 3D bearbeitet und mit den von den gesondert beauftragten Fachplanern bereitgestellten TGA-, Labor- und erforderlichen Tragwerksdaten koordiniert. Der Auftragnehmer führt die verwendbaren Fachmodelle zusammen. Geschosse, Fachmodelle und wesentliche Bauteil- gruppen einschließlich abgehängter Decken, Laboreinrichtungen und TGA-Komponenten müssen getrennt darstellbar sein. Der Auftragnehmer führt die förmlichen Kollisionsprüfungen durch und dokumentiert sie mindestens zum Abschluss der LPH 2 und LPH 3, vor Freigabe wesentlicher Aus- führungsplanungen und vor Ausgabe der zugehörigen Vergabeunterlagen. Inspacion ergänzt diese Prüfung. Die Korrektur der eigenen Fachplanung und Fachmodelle obliegt dem jeweiligen Fachpla- ner; der Auftragnehmer verfolgt die fachübergreifende Konfliktbearbeitung.

IFC-Schnittstelle, Modellstruktur, Kennzeichnung und Übergabe richten sich nach B01 Abschnitt VI und Anlage C06. Neue Modellstände werden bei relevanten Planungsänderungen und vor abge- stimmten Koordinations-, Nutzer- und Entscheidungsrunden bereitgestellt. Ein täglicher IFC-Export oder fester kalendergebundener Rhythmus wird nicht verlangt. Bei Widersprüchen hat der freigege- bene 2D-Plan Vorrang vor dem IFC-Modell. Ein fortgeschriebenes 3D-Wie-gebaut-Modell wird nicht verlangt. Bei Übertragung von Werk- oder Montageplanung auf GU oder Teil-GU nimmt der

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Auftragnehmer die IFC-Anforderungen in die von ihm zu erstellenden Vergabeunterlagen auf, prüft gelieferte Daten auf Verwendbarkeit und verfolgt Korrekturen. Externe Fachplaner stellen ihre fach- lich verantworteten Daten nach ihren gesonderten Verträgen bereit.

Der Auftragnehmer stellt ab Auftragserteilung bis zum Abschluss der beauftragten Leistungen eine Planungsplattform und eine eigenständige Baustellensoftware gemäß B01 bereit. Er trägt die Lizen- zen seines Teams und der von ihm einzubindenden Projektbeteiligten. Das UKF erhält je System drei gleichzeitig nutzbare Floating-Vollzugriffe oder, falls technisch nicht unterstützt, fünf personali- sierte Vollzugriffe mit gleichem Funktionsumfang. Während der Laufzeit, bei Systemwechsel, vorzei- tiger Beendigung und Projektende übergibt der Auftragnehmer vollständige, strukturierte und wei- terverwendbare Exporte einschließlich Planständen, Freigaben, Vorgängen, Prüfanmerkungen, Män- geln, Fotos, Nachweisen, Protokollen und Metadaten in dokumentierten marktgängigen Formaten. Dokumente, Pläne, Modelle, Leistungsverzeichnisse, Betriebsdaten und Revisionsplanung werden in den in B01 und C06 geforderten Ursprungs-, PDF-, IFC-, DWG- und GAEB-Formaten übergeben.

3.4 Bedenkenanmeldungen zum Leistungsumfang

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich Bedenken mitzuteilen, falls der funktionale Leistungserfolg der beauftragten Leistungsstufe aus seiner Sicht deshalb gefährdet ist, weil Grund- leistungen einer Leistungsphase oder seines Erachtens sonst notwendige und nicht durch andere Baubeteiligte zu erbringende Leistungen, insbesondere (Bau-) Werkleistungen nicht oder nicht be- auftragt wurden. Eine unverzügliche Bedenkenanzeige ist dann nicht gegeben, wenn der Auftrag- nehmer solche Bedenken bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens hätte erkennen und auf diese hinweisen können.

3.5 Erörterungspflichten

Bei Abschluss einer jeden Leistungsphase im Rahmen der übertragenen Leistungsstufen hat der Auf- tragnehmer die Ergebnisse sowohl der Grund- als auch der beauftragten Besonderen Leistungen mit dem Auftraggeber zu erörtern und die Erörterung in einem zu übergebenden Protokoll festzuhalten. Die Freigabe von Planungsergebnissen, die Unterzeichnung dieses Protokolls und der Fortgang in die nächste Leistungsphase sind für sich genommen keine Abnahme. Die Abnahme der vertragsge- mäß erbrachten Leistungen richtet sich einheitlich nach Ziffern 7.1, 8.4 und 9. Gesetzliche Rechte auf Teilabnahme bleiben unberührt.

3.6 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Der Auftragnehmer berücksichtigt die Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes im Rahmen seiner beauftragten Planungs- und Überwachungsleistungen und wirkt mit dem vom Auf- traggeber gesondert bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zusammen. Eine Übernahme sämtlicher Bauherrenpflichten als verantwortlicher Dritter nach § 4 BaustellV oder eine Beauftragung als SiGeKo ist mit diesem Vertrag nicht verbunden.

Der Auftraggeber veranlasst die nach der Baustellenverordnung erforderlichen Maßnahmen und die rechtzeitige Bestellung eines geeigneten SiGeKo für Planung und Ausführung. Die Tätigkeit als ver-

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antwortlicher Bauleiter nach § 45 LBO Baden-Württemberg, soweit sie über die beauftragten Grund- leistungen hinausgeht, wird dem Auftragnehmer nur übertragen, wenn sie in Anlage C04.1 ausdrück- lich gefordert und in Anlage C03 vergütungsmäßig zugeordnet ist. Die hierfür erforderliche Bestel- lung und die gesonderten Fachbauleitungen sind durch den Auftraggeber sicherzustellen.

  1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Planungsqualitäten

Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers gewissenhaft wahrzunehmen und seine Leistungen unter Beachtung der von dem Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen an das Bau- vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Funktionalität, Qualität und der größtmögli- chen Wirtschaftlichkeit sowohl hinsichtlich der Baukosten als auch der Betriebs-, Unterhaltungs- und Energiekosten einschließlich der Einhaltung von Terminplänen – soweit die entsprechenden General- planungsleistungen einer Leistungsstufe und Leistungsphase übertragen wurden – und deren Fort- schreibung bestmöglich zu erbringen.

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Anforderungen aus B01. Er beachtet die jeweils anwendbaren öffentlich-recht- lichen, baurechtlichen, energierechtlichen und denkmalrechtlichen Anforderungen sowie die Vorga- ben zur Nachhaltigkeit. Bei beauftragter LPH 4 schuldet er eine genehmigungsfähige Planung unter Integration der rechtzeitig bereitgestellten Fachbeiträge.

4.2 Lösungsorientierte Informationspflichten

Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Umstände zu unterrichten. Insbesondere sind jedwede Qualitäts-, Termin- oder Kostenabweichungen unaufgefordert oder auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und diesem, Lösungsvorschläge zu unter- breiten. Im Besonderen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf mögliche Einsparungen hinzu- weisen (Wirtschaftlichkeitsgebot i.V.m. Ziff. 1.6). Alle Änderungen und Abweichungen sind vor Aus- führung vom Auftraggeber freizugeben.

Zudem finden mindestens wöchentlich Projektgespräche zwischen den benannten Vertretern der Vertragsparteien statt.

4.3 Beschleunigungsgebot

Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat der Auftragnehmer seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung des Bauvorhabens nicht behindert werden (Beschleu- nigungsgebot). Benötigt der Auftragnehmer Unterlagen, Vorgaben oder sonstige Entscheidungen des Auftraggebers zur Erbringung seiner Leistungen, hat er den Auftraggeber so rechtzeitig in Text- form (bspw. schriftlich, per Telefax oder E-Mail) auf die gebotenen Mitwirkungshandlungen hinzu- weisen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen zeitlich so erbringen kann, dass es hierdurch zu keinen Verzögerungen im Bauablauf kommt.

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4.4 Bedenkenanmeldungen zu Entscheidungen des Auftraggebers

Trifft der Auftraggeber als Bauherr Entscheidungen, die der Auftragnehmer für falsch, für die recht- zeitige, vollständige und mängelfreie Errichtung des Bauvorhabens gefahrgeneigt oder sonst für be- denklich hält, insbesondere soweit diese zu Mehrkosten (höhere Bau-, Betriebs- und Unterhaltungs- kosten), zu Verzögerungen im Bauablauf oder gar zu Mängeln führen können, hat er dies dem Auf- traggeber unverzüglich vor der Umsetzung der Entscheidung unter Begründung seiner Auffassung in Textform mitzuteilen.

4.5 Einschaltungen von Sonderfachleuten

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber rechtzeitig über die Notwendigkeit weiterer Son- derfachleute und berät zur Leistungsabgrenzung und Beauftragung. Er koordiniert die Beiträge der vom Auftraggeber gesondert beauftragten Tragwerksplanung, Technischen Ausrüstung und sonsti- gen Fachplaner fachübergreifend und terminlich und integriert sie in seine Planung. Er verfolgt die erforderlichen Fachbeiträge und zeigt fehlende, verspätete oder widersprüchliche Beiträge unverzüg- lich mit ihren Auswirkungen an. Die Fachplaner bleiben für ihre eigenen Fachplanungen, Nachweise, Kostenbeiträge, Fachmodelle und die ihnen übertragene Fachbauüberwachung verantwortlich. Eine fachtechnische Vollprüfung außerhalb der Qualifikation und des beauftragten Prüfungsumfangs des Auftragnehmers wird dadurch nicht vereinbart.

Der Auftragnehmer erstellt spätestens in LPH 3 ein fachübergreifendes Inbetriebnahme- und Prüf- konzept nach B01 Abschnitt VIII und schreibt es bis zur Übergabe fort. Er koordiniert Anlagen, Ver- antwortlichkeiten, Einzelinbetriebnahmen, integrierte Funktionstests, Fach- und Sachverständigen- prüfungen, Messungen, Einweisungen und Dokumentationsvoraussetzungen. Die Durchführung und fachliche Bewertung der TGA- und Tragwerksprüfungen erfolgen durch die jeweils beauftragten Fachplaner und Sachverständigen. Im beauftragten Umfang erstellt und koordiniert der Auftragneh- mer das Bauzustands- und Staubschutzkonzept für den fortlaufenden Laborbetrieb im EG Haus Feld- berg und den Lehrbetrieb im Sockelgeschoss der Lutherkirche und prüft in LPH 8 die vertragsge- rechte Herstellung und Anpassung der temporären Staubschutzwände. Die technische Übergabe und die zulässige Nachreichung redaktioneller Revisionsschlussstände richten sich nach B01 Abschnitt VIII. Das UKF verantwortet danach die Nutzerinbetriebnahme; Mängelbearbeitung und Schlussdoku- mentation der beauftragten LPH 8 bleiben bis zum Abschluss der zugeordneten Leistung beim Auf- tragnehmer.

4.6 Weisungsbefugnisse

Der Auftragnehmer wahrt im beauftragten Umfang die Interessen des Auftraggebers gegenüber Son- derfachleuten und ausführenden Unternehmen. Gegenüber gesondert beauftragten Fachplanern er- teilt er fachübergreifende Koordinationshinweise und fordert die vertraglich geschuldeten Beiträge an. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, zusätzliche Beauftragung oder Änderung fremder Verträge entsteht hierdurch nicht. Kostenauslösende Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustim- mung des Auftraggebers in Textform, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht und eine rechtzeitige Einwilligung nicht erreichbar ist.

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4.7 Persönliche Leistungserbringung, Subplaner

4.7.1 Persönliche Leistungserbringung

Der Auftragnehmer erbringt die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich mit angestellten Mitar- beitern oder Mitgesellschaftern. Die Übertragung von Teilleistungen auf Subplaner oder sonstige Erfüllungsgehilfen bedarf der Einwilligung des Auftraggebers in Textform; diese darf nur aus berech- tigten Interessen versagt werden. Der Auftragnehmer koordiniert die Beiträge seiner Subplaner und integriert sie in seine Leistungen. Seine Verantwortung für die übertragenen eigenen Fachdisziplinen bleibt unberührt.

4.7.2 Subplaner für Fachplanungsleistungen

Der Auftragnehmer kann die übertragenen Fachplanungsleistungen durch Fachplaner oder Fachin- genieure als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB erbringen lassen; Ziffer 4.7.1 ist zu beachten. Er koordiniert, steuert und überwacht deren Beiträge nach Ziffer 4.7.4. Die vom Auftraggeber separat beauftragten Tragwerks- und TGA-Planer sind keine Subplaner des Auftragnehmers; für ihre Einbin- dung gelten Ziffern 4.5 und 8.1.

Hinsichtlich der Fachplanungsleistungen beabsichtigt der Auftragnehmer, die im finalen Angebot dieses VgV-Verfahrens benannten Subplaner für die jeweiligen Leistungen zu beauftragen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, der beabsichtigten Beauftragung zu widersprechen, wenn von ihm darzulegende tatsächliche Umstände wichtige Gründe ergeben, die es nahelegen, dass der Subplaner die Vertragspflichten nicht verlässlich erfüllen wird. Stellt der Auftraggeber während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest, kann er von dem Auftragnehmer verlangen, dass dieser den Subplaner austauscht.

4.7.3 Vertragsgestaltung mit Subplanern, Weitere Untervergabe

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verträge mit den Subplanern so zu gestalten, dass sie insbe- sondere im Hinblick auf Termin- und Kostensicherheit, auf Ansprüche wegen mangelhafter Planung und Versicherungspflicht und Rechte gemäß Ziff. 12 den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelten Pflichten entsprechen. Ferner hat der Auftragnehmer die Subplaner zu verpflichten, eine weitere Untervergabe nur nach Einwilligung des Auftraggebers vorzunehmen.

4.7.4 Koordination, Steuerung und Überwachung von Subplanern

Der Auftragnehmer hat die Planungs- und sonstigen Leistungen, ferner die Geschehensabläufe der von ihm beauftragten Subplaner in technischer, terminlicher, vertraglicher und wirtschaftlicher Hin- sicht zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen.

Die Kommunikation zwischen Subplaner und Auftraggeber erfolgt ausschließlich über den Auftrag- nehmer. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet sicherzustellen, dass die Subplaner jederzeit für Rückfragen des Auftraggebers und zu Besprechungen mit dem Auftraggeber oder anderen Projekt- beteiligten zur Verfügung stehen.

Der AN benennt als Projektleiter

Name

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Der/die benannte/n Projektleiter haben Alleinvertretungsbefugnis für den Auftragnehmer. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung hat der Auftragnehmer unverzüglich einen weiteren alleinvertretungsbe- fugten Projektleiter zu benennen.

Der AG benennt die vertretungsbefugte Bauherrenvertretung:

Name

Die benannten Projektverantwortlichen haben die vom Auftraggeber festgelegte Vertretungsbefug- nis. Im Falle ihrer Verhinderung benennt der Auftraggeber unverzüglich einen Vertreter.

4.8 Bauunterlagen

Auf Verlangen des Auftraggebers übergibt der Auftragnehmer diesem (AG) die in seinem Leistungs- umfang erstellten und erhaltenen Bauunterlagen, genehmigten Bauvorlagen, Pläne, Fachmodelle, Be- hördenkorrespondenz und projektbezogene Dokumentationen in den vereinbarten Formaten. Ge- setzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Die Übergabe- und Exportpflichten nach B01 Abschnitt VI und Anlage C06 gelten auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Sämtliche Bauunterlagen und Modelldaten sind entsprechend den CAD-Richtlinien des Auftragge- bers gemäß Anlage C05 und den projektspezifischen Anforderungen an die digitale Zusammenarbeit und Inspacion gemäß Anlage C06 vorzulegen.

Verlangt der Auftraggeber die Übergabe nicht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Unterlagen auf die Dauer von 10 Jahren nach Abnahme der von ihm zuletzt erbrachten Generalplanungsleistung für den Auftraggeber kostenfrei aufzubewahren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Unterlagen nach Ablauf von 10 Jahren zu vernichten, vorausgesetzt, er hat dem Auftraggeber vor der Vernichtung eine angemessene Frist zur Übernahme der Unterlagen gesetzt.

  1. Grundhonorar, Anrechenbare Kosten

5.1 Honorare für Grundleistungen:

5.1.1 Die Vergütung richtet sich nach dem finalen Honorarangebot dieses Vergabeverfahrens und Anlage C03 einschließlich C03.1 bis C03.3 für Objektplanung Gebäude und Innenräume, Freianlagen und Bauphysik.

Für die Angebotskalkulation sind die in Anlage C03, Blatt „Kalkulationsgrundlagen“, verbindlich vor- gegebenen DIN-276-Kostenansätze zu verwenden. Für die honorartechnische Herleitung gelten die dort ausgewiesenen Nettoansätze einschließlich der beschriebenen Rundung; sie sind noch keine vollständigen anrechenbaren Kosten eines einzelnen Leistungsbilds. Der Bieter leitet daraus seine anrechenbaren Kosten und Honorare selbst her und legt Kosten- und Objektzuordnung, Bewertungs- regeln, Honorarzonen beziehungsweise Anforderungsstufen, Honorarsätze, Zu- und Abschläge, Leis- tungsanteile und Rechenschritte im finalen Angebot nachvollziehbar offen. Die drei Gebäude werden gemeinsam in diesem Vertrag beauftragt. Eine für die angebotene Honorarmethodik erforderliche objektbezogene Berechnung wird innerhalb der Herleitung dargestellt und begründet keine ge- trennte Beauftragung. Die Kosten gesondert beauftragter Fachplanungen begründen keine Vergü- tung eigener Fachplanungsleistungen des Auftragnehmers; die Anrechenbarkeit von Kosten techni- scher Anlagen im jeweiligen GP-Leistungsbild richtet sich nach der offengelegten und vereinbarten Honorarmethodik.

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5.1.2 Ein pauschales Gesamthonorar wird nicht vereinbart. Die Grundleistungen werden auf Grund- lage anrechenbarer Kosten und der im bezuschlagten finalen Angebot offengelegten Berechnungs- methodik vergütet. Die dort vereinbarte Objektabgrenzung, die Zuordnungs- und Bewertungsre- geln, Honorarparameter, Leistungsanteile, Zu- und Abschläge bleiben für die weitere Berechnung verbindlich. Für Besondere Leistungen oder Nebenkosten können ausdrücklich bezeichnete Einzel- pauschalen vereinbart werden; sie machen das Grundhonorar nicht zum Pauschalhonorar.

Nach Vorliegen der Kostenberechnung werden die Honorare mit den daraus ermittelten anrechen- baren Kosten und der vereinbarten Berechnungsmethodik neu berechnet. Bis dahin erfolgt die Be- rechnung vorläufig anhand der vereinbarten Angebotskostenbasis beziehungsweise einer nach gleicher Methodik erstellten Kostenschätzung. Bei unverändertem Leistungsumfang wird die Kos- tenhöhe ersetzt; die Rechenregeln und Honorarparameter werden nicht allein wegen einer geän- derten Kostenhöhe neu verhandelt. Die Kostenfeststellung oder tatsächliche Abrechnung der Bau- leistungen ersetzt die Kostenberechnung nicht automatisch als Honorargrundlage. Vereinbarte Än- derungen des Leistungsumfangs und deren Vergütungsfolgen nach Ziffern 1.5 und 6 sowie zwin- gende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

Für die Bauphysik ist die Herleitung für Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik und Raum- akustik jeweils getrennt nachvollziehbar auszuweisen und in C03.3 zu einer Gesamtsumme zusam- menzuführen. Grundlage sind die im Angebot für das jeweilige Teilgebiet vereinbarten anrechenba- ren Kosten, Bewertungsregeln und Honorarparameter; aus der Vergütung der Objektplanung folgt keine automatische Vergütung der Bauphysik.

Die auf die Baukosten entfallende Umsatzsteuer ist kein Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bleiben mit 0,00 EUR vereinbart.

Besteht zwischen den Vertragsparteien Dissens über die Höhe der tatsächlich anrechenbaren Kosten, so werden diese durch einen gemeinsam zu beauftragenden Schiedsgutachter gem. § 317 Abs. 1 BGB festgelegt. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf die Person des Schiedsgutachters, so wird der Schiedsgutachter, soweit die Objektplanung betroffen ist, durch den Präsidenten der Architekten- kammer Baden-Württemberg, im Übrigen durch den Präsidenten der Ingenieurkammer Baden-Würt- temberg bestimmt. Die Kosten des Schiedsgutachters legt dieser entsprechend § 91 ZPO fest.

5.2 Vergütungen Besonderer Leistungen

Die Vergütung der nach Ziffer 3.2 geforderten Besonderen Leistungen richtet sich nach dem finalen Honorarangebot und den zugehörigen Preispositionen in C03 und C04.1. Der jeweilige Umfang, die Zuordnung zur Leistungsstufe und die Preisart müssen eindeutig ausgewiesen sein. Bereits in ande- ren Honorarpositionen abgegoltene Leistungen werden nicht nochmals vergütet.

Für nachträglich beauftragte oder wirksam angeordnete Besondere Leistungen gelten Ziffern 1.5 und 6. Eine pauschale unentgeltliche Übernahme nicht beschriebener Zusatzleistungen wird durch Ziffer 5.2 nicht vereinbart.

Die digitalen Leistungen nach Ziffer 3.3, B01 und Anlage C06 sind im vereinbarten Umfang mit dem angebotenen Honorar abgegolten. Hierzu gehören die vorgesehenen Abstimmungen,

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Plattformen, Zugriffe, Modellkoordination und Übergaben. Zusätzliche oder geänderte Leis- tungen infolge einer Änderung des Projekt-, Nutzungs- oder beauftragten Leistungsumfangs richten sich nach Ziffern 1.5 und 6.

5.3 Vergütungen von Nebenkosten aller Fachdisziplinen

Die Vergütung der Nebenkosten richtet sich nach dem finalen Honorarangebot und Anlage C03. Bei einem prozentualen Ansatz ist die Bezugsgröße ausdrücklich auszuweisen.

5.4 Abgeltungen

Mit der Bezahlung des Honorars nach Maßgabe dieser Ziff. 5 sind, soweit sich nicht aus diesem Ver- trag ein anderes ergibt, sämtliche Generalplanungsleistungen und sonstige Leistungen des Auftrag- nehmers, auch diejenigen gemäß Ziff. 3.2 abgegolten. Insbesondere steht dem Auftragnehmer nicht deshalb ein Anspruch auf zusätzliches Honorar zu, weil er stufen- oder abschnittsweise und nicht mit allen Leistungsphasen oder Grundleistungen von Leistungsphasen der einzelnen Fachdisziplinen be- auftragt wird und ihm deshalb ggf. ein zusätzlicher Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand ent- steht.

5.5 Umsatzsteuer

Auf sämtliche Honoraransprüche des Auftragnehmers, auch solche gemäß Ziff. 6, ist Umsatzsteuer in gesetzlich geschuldeter Höhe zu entrichten.

  1. Honorar für Zusatz- oder Änderungsleistungen, Bauen im Bestand, Generalplaner- zuschlag

6.1 Zusatz- oder Änderungsleistungen

Verlangt der Auftraggeber gem. 1.5 dieses Vertrags die Ausführung von Zusatz- oder Änderungsleis- tungen, sind diese zusätzlich zu honorieren, sofern sie noch nicht von den vereinbarten Grundleis- tungen oder vereinbarten Besonderen Leistungen oder durch die vertraglichen Regelungen mit um- fasst sind. Zusatz- oder Änderungsleistungen werden auch dann nicht honoriert, wenn die deren Entstehen von dem Auftragnehmer zu vertreten ist oder die Zusatz- bzw. Änderungsleistung nur einen unwesentlichen Zeitaufwand erfordert. Der Zeitaufwand ist unwesentlich, wenn er 15 Stunden je Zusatz- oder Änderungsleistung, für alle Zusatz- und Änderungsleistungen jedoch maximal 150 Stunden, pro Fachdisziplin nicht erreicht. Der über diese Grenzen hinausgehende Aufwand ist zu ver- güten.

a) Vor Ausführung der Änderungs- oder Zusatzleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige entstehende Honoraransprüche hieraus in Text- oder Schriftform dem Auftraggeber mitzuteilen und ein entsprechendes Nachtragsangebot über Leistungen und Vergütung vorzulegen. Der Auftragneh- mer hat entsprechend Ziff. 1.5.1 der Anordnung des Auftraggebers Folge zu leisten, auch wenn das Honorarangebot vom Auftraggeber noch nicht bestätigt wurde.

Das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen bzw. unter gleichen Ob- jektbedingungen im Rahmen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) einer jeden Fachdisziplin ist keine Änderungsleistung i.S.v. § 10 HOAI bzw. dieser Ziff. 6.1 und ist deshalb mit dem Grundhonorar gemäß Ziff. 5.1 abgegolten.

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b) Soweit für eine vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor angezeigte vergütungspflichtige Mehrleistung keine Honorarberechnung gem. § 10 HOAI oder gem. dem Berechnungsmodell oder kein Pauschalpreis zugrunde gelegt wurde, gelten für vergütungspflichtige, von dem Auftraggeber angeordnete Änderungs- oder Zusatzleistungen, folgende Vergütungssätze nach Stunden:

aa) Für den Inhaber oder Geschäftsführer des Auftragnehmers: ……EUR

bb) Für den Mitarbeiter (Ingenieur): ……EUR

cc) Für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer ……EUR

Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen:

In diesen Fällen hat der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung den Zeitaufwand im Voraus zu schätzen und unter Zugrundelegung vorgenannter Stundensätze ein Honorarangebot in Textform oder schriftlich zu unterbreiten. Das Honorarangebot wird erst wirksam, wenn es der Auftraggeber in Text- oder Schriftform annimmt. Der Auftragnehmer hat zudem dem Auftraggeber in Text- oder Schriftform anzuzeigen, wann er mit Leistungen beginnt, die nach Stundenaufwand bezahlt werden.

Zeithonorare werden nach Stundenbelegen mit jeweils prüfbarem Leistungsnachweis berechnet. Der Auftragnehmer hat in den Leistungsnachweisen schlüssig darzulegen, welche Tätigkeiten er während eines Zeitintervalls mit welchen Personen verrichtet hat. Die Beschreibung der Tätigkeiten muss aus- sagekräftig sein. Abrechnungen haben jeweils zeitnah zum Wochenende einer Folgewoche für die vorangegangene Woche zu erfolgen. Für Zeithonorare ist eine Erstattung von Nebenkosten ausge- schlossen.

Soweit die Zeithonorar-Abrechnungen für eine Woche nicht bis längstens zum Ende der übernächs- ten, auf diese Woche folgende Woche erfolgen, verfallen die Zeithonorar-Ansprüche (Ausschlussfrist) bzw. ist ein üblicher Aufwand durch den Auftraggeber zu schätzen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 650q BGB, sofern der Vertrag keine Abweichungen hiervon enthält.

6.2 Umbaukostenzuschläge

Umbau- oder Modernisierungszuschläge richten sich nach den im finalen Honorarangebot und An- lage C03 ausdrücklich ausgewiesenen Ansätzen und Bezugsgrößen für das jeweilige Leistungs- bild. Wird kein Zuschlag angeboten, ist dies dort mit 0 Prozent beziehungsweise 0 EUR auszu- weisen. Eine bestimmte Zuschlagshöhe wird durch diesen Vertrag nicht vorgegeben.

6.3 Mitzuverarbeitende Bausubstanz

Der AN und der AG sind sich einig, dass – soweit Teile des zu planenden Objektes an bereits hergestellter Bausubstanz technisch und gestalterisch mitzuverarbeiten sind – eine mitzuverar- beitende Bausubstanz beim Honorar bzw. bei den anrechenbaren Baukosten nicht berücksichtigt wird, so dass die anrechenbaren Baukosten für eine etwaig mitzuverarbeitende Bausubstanz mit 0,00 € vereinbart sind

6.4 Generalplanerzuschlag

Ein gesonderter Generalplanerzuschlag wird nur in der im finalen Honorarangebot und Anlage C03 ausdrücklich ausgewiesenen Höhe geschuldet. Bei einem prozentualen Zuschlag ist die Bezugs- größe eindeutig festzulegen; ein Ansatz von 0 Prozent beziehungsweise 0 EUR ist zulässig. Aus

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der Bezeichnung als Generalplaner folgt kein zusätzlicher, im Angebot nicht ausgewiesener Ver- gütungsanspruch. Der Zuschlag betrifft ausschließlich die vertraglich übernommenen GP-Leis- tungen und begründet keine Übernahme der Fachplanungsverantwortung für separat beauf- tragte Tragwerksplanung oder Technische Ausrüstung.

  1. Fälligkeit von Honoraren, Honorarnachforderungen

7.1 Das Honorar wird nach Maßgabe von § 15 HOAI und den gesetzlichen Vorschriften fällig, wenn die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind und eine prüffähige Schlussrechnung übergeben wurde. Soweit die Parteien nach Ziffer 8.4 Leistungen einer Stufe oder Fachdisziplin gesondert abnehmen, kann darüber eine entsprechende Teilschlussrechnung gestellt werden. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene vertragsgemäß erbrachte Leistun- gen bleibt unberührt. Die bloße Phasenfreigabe oder Unterzeichnung eines Erörterungsprotokolls ersetzt die Abnahme nicht.

7.2 Weitere Fälligkeitsvoraussetzungen für Honoraransprüche des Auftragnehmers ist der einmalige Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers und eines jeden Subplaners gemäß Ziff. 12.1

7.3 Nachforderungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf die je- weilige Schlussrechnung einer Leistungsstufe Zahlung geleistet hat und er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Auftragnehmer mit der Schlussrechnung eine endgültige Bewertung seiner Leistungen vorgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn dem Auftrag- nehmer erst nach Erteilung der Schlussrechnung Umstände bekannt werden, die ein höheres Honorar rechtfertigen, es sei denn, die frühere Unkenntnis beruht auf Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Subplaner (§ 278 BGB). Werden nach der Schlusszahlung Fehler in der Abrechnung festgestellt, so sind diese zu berichtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Überzahlungen auszuglei- chen. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 BGB berufen.

  1. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber fördert die Planung, trifft erforderliche Entscheidungen rechtzeitig und beauf- tragt Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung sowie weitere erforderliche Sonderfachleute geson- dert. Er stellt in deren Verträgen die Mitwirkung an Gesamtterminplanung, Kostenintegration, Fach- modelllieferung, Kollisionsbearbeitung und technischer Inbetriebnahme gemäß B01 und C06 sicher. Die jeweiligen Fachplaner liefern ihre Beiträge und Korrekturen in den abgestimmten Formaten und Terminen. Der Auftraggeber veranlasst die Zahlungen und verantwortet die übergeordnete Förder- mittelsteuerung und spätere Nutzerinbetriebnahme.

Weisungen an die am Bau Beteiligten wird der Auftraggeber nur nach vorheriger Unterrichtung des Auftragnehmers erteilen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche, das Bauvorhaben betreffenden Rechnungen zu übergeben, soweit diese für die Vertragserfüllung erforderlich sind; dies gilt insbe- sondere für die Prüfung von Rechnungen von (Bau-) Werkunternehmern.

8.3 Die rechtsgeschäftliche Abnahme von Leistungen der ausführenden Unternehmen erfolgt nach fachlicher Beratung durch die jeweils beauftragten Planer durch den Auftraggeber selbst. Der Auf- tragnehmer darf sie nur aufgrund einer gesonderten Beauftragung und Vollmacht des Auftraggebers in Textform erklären.

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8.4 Nach vollständiger vertragsgemäßer Erfüllung der jeweils beauftragten Leistungsstufe nimmt der Auftraggeber die zugehörigen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ab. Gegen- stand und Umfang einer Abnahme oder Teilabnahme werden in einem Protokoll nach Leistungsstufe und Fachdisziplin eindeutig bezeichnet. Später abgerufene Stufen sind nicht Gegenstand einer frühe- ren Abnahme. Ziffer 9.3 bleibt unberührt.

  1. Gewährleistungsansprüche, Verjährung, Teilabnahme

9.1 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten.

9.2 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren für die hier beauftragten bauwerksbezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen grundsätzlich in fünf Jahren ab Abnahme der jeweils be- troffenen Leistungen. Bei einer wirksamen Teilabnahme beginnt die Frist für den abgenommenen Teil gesondert. Ein späterer Leistungsabruf verschiebt diesen Fristbeginn nicht. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bleiben unberührt.

9.3 Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unterneh- mers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen nach Maßgabe von § 650s BGB verlangen.

9.4 Für die Abnahme der Leistungen der Objektüberwachung gelten Ziffern 8.4 und 9.3; eine zu- sätzliche pauschale Wartefrist von 60 Tagen nach Abnahme der Bauleistungen wird nicht verein- bart. Die Abnahme der Bauleistungen ersetzt die Abnahme der Planerleistungen nicht. Für Bauphy- sikleistungen ist der Abschluss der jeweils beauftragten Grund- und Besonderen Leistungen maß- geblich; sie werden nicht pauschal an eine Grundleistungsphase 8 der Bauphysik geknüpft.

  1. Sonderkündigungsrecht, Vertragsbeendigung, Dokumentation Leistungsstand

10.1 Nach Vorlage der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vorlage der Unterlagen durch den Auftragnehmer erfolgen.

10.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt dem Auftraggeber eine angemessene Frist bezüglich der Zu- stimmung zu der vorgelegten Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung zu setzen. Verweigert der Auftraggeber die Zustimmung oder gibt er keine Erklärung über die Kosteneinschätzung und die Planungsgrundlage in der gesetzten Frist ab, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen.

10.3 Im Falle einer Kündigung des Vertrages nach den Ziffern 10.1 oder 10.2 kann der Auftragnehmer nur Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen verlangen.

10.4 Überdies gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.

10.5 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses bspw. durch Kündigung oder Vertragsauf- hebung hat der Auftragnehmer seine Arbeiten abzuschließen und die Ergebnisse seiner Planungs- leistungen derart geordnet zu übergeben, dass eine Übernahme und Fortführung des Bauvorhabens durch einen Dritten ohne unangemessene Probleme möglich ist. Ziff. 4.8 bleibt unberührt.

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10.6 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werk- tagen (Samstag ist kein Werktag) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung oder Vertragsaufhebung den von dem Auftragnehmer erreichten Leistungsstand festzustellen; dieser ist von dem Auftragnehmer zu dokumentieren.

10.7 Kündigungserklärungen bedürfen der gesetzlichen Schriftform. Eine Übermittlung nur per Te- lefax oder einfacher E-Mail genügt hierfür nicht. Die gesetzlich zulässige Ersetzung durch elektroni- sche Form bleibt unberührt.

  1. Urheberrechte, Rechte Dritter, Verwertungs- und Nutzungsrechte

11.1 Urheberpersönlichkeitsrechte

Soweit die Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt sind, bleiben dessen Urheber- persönlichkeitsrechte von den nachstehenden Bestimmungen unberührt.

11.2 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers

Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließlichen Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm und Subplanern für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Generalplanungsleistungen.

Soweit der Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen, auch Subplaner beauftragt (vgl. Ziff. 4.7), hat er sich durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit diesen der ausschließlichen Verwertungs-, Nut- zungs- und Änderungsrechte an deren Leistungen einschließlich des Rechts auf Weiterübertragung dieser Rechte auf den Auftraggeber einräumen zu lassen, diese Vereinbarungen gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen und diese Rechte auf den Auftraggeber zu übertragen. Ohne diesen Nachweis ist der Auftraggeber berechtigt, der Einschaltung von Subplanern oder sonstiger Erfül- lungsgehilfen zu widersprechen.

Der Auftraggeber darf das nach den Unterlagen des Auftragnehmers, seiner Subplaner und sonstigen Erfüllungsgehilfen und das nach den sonst von dem Auftragnehmer erbrachten Generalplanungsleis- tungen ausgeführte Bauvorhaben (das Bauwerk) ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Hin- sichtlich der Subplaner und sonstigen Erfüllungsgehilfen gilt vorstehender Abs. 2 entsprechend.

Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu übertragen, was der Auftragnehmer seinen Subplanern und sonstigen Erfüllungsgehilfen ebenfalls vertraglich aufzugeben hat.

Mit der vereinbarten bzw. gesetzlichen Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte an allen Generalplanungsleistungen abgegolten.

11.3 Veröffentlichungen

Der Auftragnehmer ist zu Veröffentlichungen über das Bauvorhaben nur mit Einwilligung des Auf- traggebers in Textform, die von diesem nur wegen berechtigter Interessen versagt werden darf, be- fugt.

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11.4 Rechte Dritter

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter frei. Dies betrifft auch die im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit Dritten entstehenden Rechtsverfol- gungskosten.

11.5 Stufenweise Beauftragung, Vorzeitige Vertragsbeendigung

Sämtliche Regelungen dieser Ziff. 11 gelten auch uneingeschränkt, (i) soweit dem Auftragnehmer nur einzelne Leistungsstufen übertragen wurden und auch (ii) für jeden Fall der vorzeitigen Vertragsbe- endigung, vorausgesetzt, die von dem Auftragnehmer erbrachten Generalplanungsleistungen wur- den in diesen Fällen (i) sowie (ii) nach Maßgabe dieses Vertrages bzw. gesetzlich vergütet.

  1. Haftpflichtversicherung

12.1 Zur Absicherung von Ersatzansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag hat der Auftrag- nehmer eine sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Generalplanungsleistungen abdeckende Be- rufshaftpflichtversicherung mit den Mindestdeckungssummen

  • für Personenschäden EUR 10 Mio. und

  • für sonstige Schäden EUR 5 Mio.

pro Verstoß und daraus resultierendem Schaden in Textform (vgl. Ziff. 4.3) nachzuweisen und bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrechtzuerhalten. Die Deckungssummen müssen pro Versiche- rungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Nachweispflicht gilt für Berufshaftpflichtversicherungen seiner Subplaner in jeweils derselben Höhe.

12.2 Der aktuelle Nachweis des Versicherungsschutzes des Auftragnehmers und seiner Subplaner ist dem Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zuschlag vorzulegen.

Legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Versicherungsnachweise nicht fristgerecht vor, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von sechs Wochen unbeschadet des Kündi- gungsrechts gemäß Ziff. 10.4 zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

12.3 Der Auftragnehmer tritt hiermit für alle Versicherungsfälle die Ansprüche gegen seinen Berufs- haftpflichtversicherer an den diese Abtretung annehmenden Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer wird zu dieser Abtretung die Zustimmung des jeweiligen Versicherers einholen und dies dem Auf- traggeber schriftlich nachweisen. Entsprechendes, insbesondere die Abtretung an den Auftraggeber, hat der Auftragnehmer gegenüber seinen Subplanern sicherzustellen.

12.4 Mit dem jeweiligen Versicherungsschutz ist eine vertragliche Haftungsbegrenzung nicht ver- bunden.

  1. Inkrafttreten, Geltungsumfang

13.1 Dieser Vertrag kommt mit Zuschlag im VgV-Verfahren zustande. Eine anschließende Unterzeich- nung dokumentiert den bereits geschlossenen Vertrag. Der Vertrag ersetzt frühere Vereinbarungen zwischen diesen Vertragsparteien über dieselben hier übertragenen Leistungen; gesonderte Verträge des Auftraggebers mit Tragwerksplanern, TGA-Planern und anderen Projektbeteiligten bleiben un- berührt.

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13.2 Sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für die etwaige Beauftragung des Auf- tragnehmers mit den weiteren Leistungsstufen

  1. Sonstiges

14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich weiterer Leistungsabrufe und Ho- norarvereinbarungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorge- schrieben ist. Für Kündigungen gilt Ziffer 10.7. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt. Mündliche Nebenabreden sind bei Vertragsschluss nicht getroffen.

14.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so gelten die übrigen Vertragsbestimmungen fort. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine solche zu vereinbaren, die dem rechtlich wie wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Rege- lungslücke beinhaltet.

14.3 Erfüllungsort ist Freiburg i. Br. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg i. Br.

  1. Auftragsbezogene Daten und Informationen

15.1 Erforderliche Auskunft über weitere Einzelheiten der Ausführung erteilt der vertretungsbefugte Bauherrenvertreter:

xxx

15.2 Rechnungsanschrift:

xxxx

15.3 Damit es nicht zu größeren Zahlungsverzögerungen kommt, müssen Sie unsere Bestellnummer 450_________ auf Ihrer Rechnung angeben.

15.4 Für den Auftragnehmer bestehen im Universitätsklinikum besondere Arbeitsbedingungen.

Aus Haftungs- und Sicherheitsgründen dürfen Arbeitstätigkeiten erst nach Absprache mit dem Auf- traggeber aufgenommen werden.

Freiburg, den ……. ……………………, den ……

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Für den Auftraggeber Für den Auftragnehmer

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Für den Auftraggeber

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