Generalplanervertrag
Zwischen
Medizinische Universität Lausitz- Carl Thiem KdöR
vertreten durch
den Vorstand
in (Straße, Nr., PLZ, Ort)
Thiemstraße 111, 03048 Cottbus
– nachstehend Auftraggeber genannt –
und
vertreten durch
in (Straße, Nr., PLZ, Ort)
– nachstehend Auftragnehmer genannt –
Beide Vertragsparteien werden als Vertragspartner bezeichnet
wird folgender Generalplanervertrag geschlossen:
Inhalt
1 Das Bauvorhaben 3
2 Projektziele und Vertragsgrundlagen 4
3 Leistungen des Auftragnehmers 5
4 Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten/Mitwirkung des Auftraggebers 7
5 Termine und Vertragsfristen 12
6 Vergütung und Zahlung 13
7 Abnahme 16
8 Mängelhaftung/Haftung 16
9 Sicherheiten/Versicherungen 16
10 Kündigung 17
11 Urheberrechte und Schutzrechte 18
12 Schlussbestimmungen 18
Das Bauvorhaben
Gegenstand des Vertrages sind Leistungen der Generalplanung für die Realisierung des nachfolgend benannten Bauvorhabens.
Bauvorhaben
- Projektbezeichnung:
Generalplanung Umbau Haus 12
- Grundstück:
03048 Cottbus, Thiemstr. 111, Gemarkung Spremberger Vorstadt, Flur 150, Flurstuck 51
- Nutzungszweck:
Logistik- und Sozialgebäude
- Art des Projekts (Neubau/Instandsetzung/Sanierung/Umbau):
Umbau
- Projektdurchführung mit oder ohne Unterbrechungen/Bauabschnitte(n):
In 3 Leistungsstufen
Aktueller Stand der Projektbearbeitung
- Stand der bisherigen Projektrealisierung / vorliegende bzw. noch einzuholende Genehmigungen:
keine
- Bereits beauftragte Planungs- und Ausführungsleistungen:
keine
Umfang der Generalplanerbeauftragung
Der Auftragnehmer übernimmt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages eine Generalplanerleistung für das Bauvorhaben als objekt- und fachplanerübergreifende Gesamtleistung:
[x] Dem Auftragnehmer werden die in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) näher bezeichneten Objekt- und Fachplanungsleistungen übertragen:
s. Leistungsbeschreibung
[ ] Die Generalplanung umfasst sämtliche noch erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen mit Ausnahme der nachfolgend abschließend benannten, vom Auftraggeber beizubringenden Fachplanungs-, Gutachter- und Sachverständigenleistungen:
Projektziele und Vertragsgrundlagen
Gegenstand des Vertrages sind Generalplanerleistungen für das Bauvorhaben nach Ziff. 1.1. Alle durch diesen Vertrag übertragenen Leistungen sind Teilerfolge einer einheitlichen Planungsleistung des Auftragnehmers für das Bauvorhaben und mit der Vergütung gem. Ziff. 6 abgegolten.
Projektziele
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen auf die Erreichung folgender Projektziele auszurichten:
Kostenziel
Bauwerkskosten (Kostengruppen 200 bis 600 gem. DIN 276-1:2018-12):
3.000.000 € netto
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kostensparend zu planen und insbesondere die vorgenannte Kostenvorgabe einzuhalten sowie den Auftraggeber hierzu zu beraten. Eine Kostengarantie ist mit der Vereinbarung dieser Kostenvorgabe nicht verbunden.
Terminziel
Abnahmereife Fertigstellung des Bauvorhabens bis zum:
Leistungsstufe 1=> 15.01.2027
Leistungsstufe 2=> 31.03.2027
Leistungsstufe 3 => 31.03.2028
Qualitätsziel
[x] Folgende allgemeine Qualitätsvorgaben sind einzuhalten:
s. Leistungsbeschreibung, Anlage 1
[x] Qualitätsvorgaben gemäß dem nachfolgend benannten Referenzprojekt:
s. Leistungsbeschreibung, Anlage 1
[x] Effizienz- bzw. Nachhaltigkeitsanforderungen/Zertifizierungsziele:
s. Leistungsbeschreibung, Anlage 1
Weitere Projektzielvorgaben, wie Anforderungen an Flächenverhältnisse und Festlegung zu Methoden der Planung wie digital und agil:
keine
Sollte sich im Rahmen der weiteren Projektvorbereitung und -abwicklung herausstellen, dass die Projektziele gefährdet sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinzuweisen und Anpassungsmaßnahmen vorzuschlagen. Dasselbe gilt, soweit sich im Rahmen der weiteren Vertragsabwicklung Zielkonflikte ergeben.
Die Projektziele sind entsprechend fortzuschreiben, sofern und soweit der Auftraggeber die Vorgaben an die Projektrealisierung ändert und dies Auswirkungen auf die vereinbarten Zielvorgaben hat.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vorstehend definierten Planungsziele eine ausreichende Planungsgrundlage im Sinne des § 650 p Abs. 2 BGB darstellen. Dementsprechend entfallen die in § 650 r BGB vorgesehenen Kündigungsrechte, auf welche die Parteien vorsorglich verzichten. Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Beendigung dieses Vertrages bestimmen sich nach diesem Vertrag.
Grundlagen des Vertrages
Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten vorrangig die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sowie nachrangig die nachfolgenden Vertragsbestandteile:
die Projektbeschreibung / Leistungsbeschreibung Anlage 1 zu diesem Vertrag,
das Angebot des Auftragnehmers vom…….., Anlage 2 zu diesem Vertrag,
der Rahmenterminplan vom …., Anlage 3 zu diesem Vertrag [entfällt]
die vorläufigen Baukosten von 3.000.000 € netto,
CAD- und Dokumentenmanagementstandards der MUL-CT; Anlage 5 zu diesem Vertrag,
der Zahlungsplan vom ….., Anlage 6 zu diesem Vertrag,
Leitungsteam des Auftragnehmers, Anlage 7 zu diesem Vertrag,
das Projekthandbuch, Anlage 8 zu diesem Vertrag [entfällt]
alle für das Bauvorhaben und seine Durchführung einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Baugesetzbuches mit Nebengesetzen und der maßgeblichen Bauordnung mit Nebengesetzen, mit Stand zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistungen,
die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Anforderungen des Auftraggebers; ebenfalls sind alle im Gebiet der Europäischen Union und in Deutschland einschlägigen technischen Normen und Regelwerke zu beachten,
die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit hierauf Bezug genommen worden ist,
das Bürgerliche Gesetzbuch – im Folgenden „BGB“ genannt –, insbesondere die Bestimmungen über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650 p ff. BGB), ansonsten der Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) sowie alle gesetzlichen Regelungen über Mindestlohn, die Arbeitnehmerüberlassung und die Verhinderung von Schwarzarbeit,
die BIM-AIA vom _____, Anlage 9 zu diesem Vertrag,
die Datenschutzinformation vom ….., Anlage 10 zu diesem Vertrag,
Bei allen Leistungen hat der Auftragnehmer das Ziel größtmöglicher Wirtschaftlichkeit der Planung zu beachten. Ergeben sich bei der Auslegung des Leistungsbildes Auslegungserfordernisse, können die Leistungsbilder der HOAI im Sinne von Mindestanforderungen als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Leistungen des Auftragnehmers
Leistungsbild
Dem Auftragnehmer werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages die in Ziff. 1.1 und der Anlage 1 spezifizierten Planungs- und Überwachungsleistungen der einzelnen Disziplinen sowie die übergreifende Gesamtsteuerung des Planungsteams übertragen. Über die im Leistungsbild (Anlage 1) benannten Leistungen hinaus erbringt der Auftragnehmer noch folgende weitere Leistungen:
[ ]
[x] Der Auftragnehmer verpflichtet sich, aus dem Generalplanerteam folgende Koordinatorenrollen zu besetzen, wobei die entsprechenden Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch als Ansprechpartnerinnen bzw. ‑partner für den Auftraggeber zur Verfügung stehen:
[x] Planungskoordination: XXX
[x] Genehmigungskoordination: XXX
[ ] Trassenkoordination:
[x] Koordination für alle zu planenden Türen und Tore und deren Funktionen: XXX
[x] BIM-Gesamtkoordination: XXX
Weitere Leistungsanforderungen
Der Auftragnehmer schuldet in jeder beauftragten Stufe und Leistungsphase ein mängelfreies, vertragsgerechtes und funktionstaugliches Werk, selbst wenn die hierfür erforderlichen Leistungen in diesem Vertrag oder seinen Anlagen bzw. den Leistungsbildern der HOAI nicht oder nur unvollständig beschrieben werden. Ansprüche nach § 6.3 dieses Vertrages bleiben unberührt.
Die vertragsgemäße Leistungserbringung erfordert eine aktive Zusammenarbeit mit den weiteren Projektbeteiligten einschließlich der Identifikation und Beseitigung von Schnittstellen oder etwaigen Widersprüchen zwischen den Generalplanungsleistungen des Auftragnehmers und denen weiterer Projektbeteiligter.
Der Auftragnehmer hat die von ihm übernommenen Planungsdisziplinen sowie die Generalplanung so rechtzeitig zu erbringen und so vollständig zu übergeben und mit den übrigen Planungsbeteiligten zu koordinieren, dass sie ohne zusätzliche Leistungen in die Gesamtplanung integriert werden können (Zielstellung der vollständig koordinierten und integrierten Planung). Die Leistungen sind termingerecht und sukzessive entsprechend dem jeweiligen Stand der Planung und gemäß den nachfolgend näher spezifizierten Stufen zu erbringen.
Das vom Auftragnehmer in den einzelnen Planungsschritten geschuldete Planungsergebnis wird mit fortschreitender Planung von den zwischen den Parteien abgestimmten und vom Auftraggeber freigegebenen Plänen und Unterlagen bestimmt und konkretisiert. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Auftraggeber technisch zu beraten und Planungs- bzw. Durchführungsvorschläge auf der Grundlage des jeweils erreichten Planungsstandes zu unterbreiten.
Als Mindeststandard schuldet der Auftragnehmer die Erbringung der in den Anlagen für die einzelnen Planungsbereiche aufgezählten Grundleistungen entsprechend der HOAI mit den sich hieraus ergebenden Teilerfolgen und die zur Herbeiführung der vereinbarten Planungsziele erforderlichen Besonderen Leistungen nach HOAI.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Aushändigung der von ihm erstellten Unterlagen an andere Planungsbeteiligte terminlich zu dokumentieren, insbesondere eine Planlaufliste mit Eingangs- und Ausgangsdaten zu führen, aus der der jeweilige Bearbeitungsstand und die Verteilung der Pläne ersichtlich ist und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle prüfungspflichtigen Unterlagen und Angaben den verantwortlichen Projektbeteiligten, insbesondere den Behörden, der Prüfstatik und Fachingenieur/innen so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die jeweilige Prüfung der Unterlagen termingerecht durchgeführt werden kann.
Leistungsstufen
[ ] Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt als Vollauftrag (alle Lph. 1 bis 9 gem. § 43 und § 55 HOAI)
[ ] Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt als Vollauftrag ohne Lph. 9 nach den einschlägigen Leistungsbildern der HOAI.
[x] Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt in 3 Stufen, nämlich den Stufen 1 (Lph. 1 bis Lph. 4 gem. HOAI), der Stufe 2 (Lph. 5 bis Lph. 7 gem. HOAI) und Stufe 3 (Lph. 8 und Lph. 9).
Im Rahmen der einzelnen Leistungsstufen hat der Auftragnehmer alle jeweils zugeordneten Leistungen der einzelnen Planungsdisziplinen zu erbringen.
Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftragnehmer mit der Erbringung der weiteren Leistungen der Stufe 2 zu beauftragen.
Die Beauftragung von Leistungsstufen kann, soweit projektspezifisch erforderlich, auch teilweise, gegebenenfalls auch in mehreren Teilen erfolgen. Die Beauftragung erfolgt jeweils durch schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung mit den Leistungen der Stufen 2 und 3 besteht nicht.
Wird der Auftragnehmer nicht mit weiteren Stufen beauftragt, so stehen ihm für diese Leistungsteile weder Vergütungs-, Aufwendungsersatz-, Schadensersatz- noch sonstige Ansprüche zu. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit diesen Leistungen, ist der Auftragnehmer zu deren Erbringung zu den Bedingungen dieses Vertrages verpflichtet.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen der noch nicht abgerufenen Leistungsstufen ab dem Leistungsabruf des Auftraggebers zu erbringen. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Leistungen einer weiteren Stufe nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen beauftragt, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Leistungen der vorangehenden Stufe vollständig fertig gestellt sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Angebot für den Abruf der weiteren Leistungsstufe zu widerrufen. Der Widerruf kann nur erfolgen, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit einer Frist von zwei Wochen aufgefordert hat, die Anschlussbeauftragung auszusprechen und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle dieses Widerrufs werden dem Auftragnehmer die erbrachten Leistungen der vorangegangenen beauftragten Stufen vergütet, weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht.
In der bloßen Annahme von einzelnen Leistungen aus einer noch nicht beauftragten Stufe liegt keine Anschlussbeauftragung des Auftragnehmers mit einer oder mehreren Leistungsstufen. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars herleiten.
Geänderte oder zusätzliche Leistungen
Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, als auch solche, die der Änderung des vereinbarten Werkerfolges dienen (Änderungen), anzuordnen.
Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6.3 zu ermitteln ist, ergeben (ordnungsgemäßes Angebot).
Die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Parteien mit angemessener Frist, spätestens dreißig Kalendertage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen.
Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn sein Interesse an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung einer Vergütung überwiegt, insbesondere, wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung der Anordnung erforderlich machen.
Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn die Beweislast.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zu den geänderten und zusätzlichen Leistungen, unverzüglich auch im Rahmen der abgeschlossenen Planer-Nachunternehmerverträge umgesetzt werden, sodass etwaige geänderte und zusätzliche Leistungen auch zeitnah durch alle Mitglieder im Planungsteam des Auftragnehmers bearbeitet werden können.
Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten/Mitwirkung des Auftraggebers
Allgemeine Pflichten
Im Rahmen der geschuldeten Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesem Vertrag vereinbarten Planungsziele als Sachwalter des Auftraggebers zu verfolgen. Er hat ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Im Falle eines bestehenden Interessenkonfliktes ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber diese unverzüglich anzuzeigen. Übernimmt der Auftragnehmer Aufgaben für ein Unternehmen, welches an dem vertragsgegenständlichen Projekt beteiligt ist, hat er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer von einem Interessenkonflikt ausgehen muss oder nicht.
Der Auftragnehmer hat die Fachplanungen so rechtzeitig und vollständig zu koordinieren, zu integrieren und zu steuern, dass sie sich in seine geschuldeten Architektenleistungen einfügen und damit übereinstimmen (vollständig koordinierte und integrierte Planung).
Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und Planungsvorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer frühzeitig hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, dass seiner Planung keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und etwaige Widersprüche dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer nimmt an den vom Auftraggeber anberaumten Planungsbesprechungen und (auf ausdrücklichen Wunsch auch an den Bauherrenbesprechungen) mit qualifiziertem Projektpersonal teil. Grundsätzlich hat entweder die Projektleitung oder deren Stellvertreter an den Projektbesprechungen persönlich mitzuwirken. Die Vorgaben des Projekthandbuchs sind zu beachten.
Der Auftragnehmer leitet zudem die Baubesprechungen mit ausführenden Unternehmen / dem ausführenden Unternehmen und hat Niederschriften über die Besprechungsergebnisse zu führen.
Über den Fortschritt der Planung erstellt der Auftragnehmer zu jedem ersten Montag eines Monats einen schriftlichen Leistungsfortschrittsbericht, welcher den Leistungsfortschritt der Planung darstellt und etwaige Soll-Ist-Abweichungen ausweist.
Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen mit dem Stand der jeweiligen Leistungsphase, auf Wunsch des Auftraggebers auch in einem Statusbericht (Format DIN A4) und in Ordnern gesammelt mit Planlisten, auf Wunsch des Auftraggebers auch zusätzlich auf Datenträgern, zu übergeben. Zeichnungen sind vom Auftragnehmer in einem vom Auftraggeber festgelegten Format (gem. den Vertragsanlagen, insbesondere dem Projekthandbuch, voraussichtlich dwg und pdf) vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die von ihm anzufertigenden Ausführungspläne bis zur Freigabe durch den Auftraggeber als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom Auftraggeber freigegebenen zeichnerischen Unterlagen hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und anschließend weiterzuverarbeiten.
Wird erkennbar, dass die Projektziele, insbesondere das als Vertragsziel angestrebte Kostenziel oder die ermittelten Bauwerkskosten, gleich aus welchen Gründen, nicht eingehalten werden (können), hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen, ihn über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und ihm sämtliche möglichen Handlungsalternativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen.
Behördenkontakte hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber aufgrund öffentlichen und privaten Rechts obliegenden Anzeige-/Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden und sonstigen Dritten wahrnehmen.
Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet ist.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Mitarbeiterteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter/innen und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in Planung und Bauausführung bzw. Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine einschließlich der für die weiteren Leistungsstufen zu vereinbarenden Fristen und Termine eingehalten werden.
Fühlt sich der Auftragnehmer aufgrund von Leistungsdefiziten Dritter oder fehlender Entscheidungen des Auftraggebers in der ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen behindert, ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich unter Benennung der Hinderungsgründe und der voraussichtlichen Auswirkungen mitzuteilen.
Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst auch die Koordination und Integration von Leistungen derjenigen Projektbeteiligten, die erst im Zuge der weiteren Projektrealisierung hinzutreten. Er ist verpflichtet, die Organisation kontinuierlich zu überprüfen und fortzuschreiben und ggf. erforderliche und zweckmäßige Optimierungs- und Verbesserungsvorschläge zur reibungslosen Projektabwicklung zu unterbreiten.
Berichtswesen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber regelmäßig über den Projektfortschritt zu unterrichten, und zwar über sämtliche ihm übertragenen Planungsdisziplinen. Dazu gehört eine regelmäßige Fortschreibung der Planung der Planung, die jeweils bis zum 10. Kalendertag jeden zweiten Monats dem Auftraggeber unaufgefordert zu übermitteln ist.
Bestandteil der Berichtspflicht ist auch eine Entscheidungsterminplanung dergestalt, dass etwaige vom Auftraggeber zu treffende Entscheidungen betreffend Planung und Ausführung mit einer ausreichenden Frist für die Bearbeitung und Entscheidung in einer gesonderten Liste zu führen sind.
Über etwaige Abwicklungsstörungen und vertragliche Unstimmigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und seinen Planer-Nachunternehmern ist der Auftraggeber vom Auftragnehmer unaufgefordert unverzüglich zu informieren. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der zugrundeliegende Schriftverkehr vollständig zu übermitteln. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Auskunftsrecht direkt gegenüber den Nachunternehmer-Planern im Hinblick auf derartige Leistungsstörungen ein. Er verpflichtet die Planer-Nachunternehmer, entsprechende Auskunftsersuchen des Auftraggebers unverzüglich und direkt zu erfüllen. Grundsätzlich verpflichtet sich der Auftragnehmer, größtmögliche Transparenz hinsichtlich der von ihm beauftragten Nachunternehmer-Planer zu gewährleisten.
Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat seine Bauabsichten nach Planungs- und Baufortschritt zu konkretisieren und sie dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat Anregungen, Empfehlungen, Vorgaben oder Anordnungen des Auftraggebers oder behördliche oder sonstige Auflagen zu beachten und bei seiner Leistungserbringung zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber hat den Planungs- und Baufortschritt durch sein Entscheidungsmanagement zu unterstützen und die Planung und Durchführung der Baumaßnahme durch die erforderliche und gebotene Mitwirkung zu fördern. Dabei hat er insbesondere seine Planungs- und Bauabsichten nach Planungs- und Baufortschritt zu konkretisieren und sie dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitzuteilen. Es bleibt jedoch die Pflicht des Auftragnehmers, die von ihm benötigten Unterlagen so rechtzeitig beim Auftraggeber abzufordern, dass die Projektrealisierung, insbesondere die Terminziele, nicht gefährdet werden.
EDV
Projektkommunikationssysteme / Common Data Environment (CDE)
[ ] Die Projektkommunikation wird unter Einsatz eines internetbasierten Projektkommunikationssystems abgewickelt. Der Auftragnehmer verwendet dieses Programm während der Durchführung der vertraglichen Leistungen. Die Bereitstellung, Datenerhaltung und -sicherung sowie Master-Administration und Gestaltung werden vom Systemanbieter des Auftraggebers vorgenommen.
[x] Der Auftragnehmer stellt im Rahmen seiner Vertragsleistungen ein geeignetes Projektkommunikationssystem zur Verfügung. Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber in abzustimmenden zeitlichen Abständen (soweit nicht etwas anderes bestimmt ist: bis zum 10. eines jeden Quartals) auf Datenträger den aktuellen Datenstatus des Projekts. Nach Beendigung des Projekts erhält der Auftraggeber einen kompletten Datensatz.
[ ]
Sonstige zu beachtende Vorgaben des Auftragnehmers in Bezug auf Anwendungsprogramme
[ ] Der Auftragnehmer hat die nachbenannte Software bei seinen Leistungen zu berücksichtigen und einzusetzen.
Dokumentations-/Ablagesysteme
[x] Die Ablage von Daten erfolgt nach der vom Auftraggeber vorgegebenen bzw. mit dem Auftraggeber abgestimmten Dokumentations- und Datenablagestruktur.
Die mit der Nutzung des Projektkommunikationssystems verbundenen personellen Mehraufwendungen (z. B. für Schulung und Dateneingabe/Datenauswertung) sind, soweit in diesem Vertrag und seinen Anlagen nichts anderes bestimmt ist, mit dem vertraglichen Honorar abgegolten.
Schnittstellen zur IT des Rechnungswesens des Auftraggebers
elektronische Rechnungslegung verpflichtend
Schnittstellen zu weiteren Projektbeteiligten
Folgende Schnittstellen zu den weiteren Projektbeteiligten sind zu beachten:
Leitungspersonal des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen im eigenen Unternehmen zu erbringen. Eine Übertragung auf Nachunternehmer, die in diesem Vertrag und seinen Anlagen nicht spezifiziert sind, ist ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig.
Der Auftragnehmer hat als verantwortliche leitende Mitarbeiter/innen für die Bearbeitung der Projektaufgabe folgende Personen benannt (Leitungspersonal):
[x] Auflistung des Leitungspersonals (Anlage 7)
[x] Projektleitung für die Generalplanerfunktion:
[x] Stellvertretende Projektleitung für die Generalplanerfunktion:
[x] Planungsleitung der TGA-Fachplanung:
[x] Planungsleitung der Tragwerks-Fachplanung:
[ ] Sonstiges Leitungspersonal:
Projektleiter/in und Stellvertreter/in in der Generalplanerfunktion sind jeweils einzeln dazu berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Abwicklung dieses Vertrages rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Projektleiter/in und stellvertretende Projektleiter/in des Generalplaners sowie die Planungsleiter/innen aller beteiligten Nachunternehmerplaner sowie das in diesem Vertrag explizit benannte weitere Leitungspersonal müssen über eine abgeschlossene (Fach-)Hochschulausbildung und eine angemessene Berufspraxis – in der Regel mindestens fünf Jahre für die Planungsleitung sowie die Stellvertretung und drei Jahre für die Übrigen – verfügen. Der Auftragnehmer ist für den erforderlichen Einsatz der Mitarbeiter/innen zur Bewältigung der ihm übertragenen Projektaufgaben verantwortlich. Arbeitsrechtliche Weisungen an die Projektmitarbeiter/innen erteilt ausschließlich der Auftragnehmer. Zur Sicherung des Projekt-Know-hows verpflichtet sich der Auftragnehmer, das benannte Leitungspersonal während der gesamten Projektdauer für die übernommenen Projektleistungen einzusetzen, soweit nicht unabwendbare Ereignisse die Zurverfügungstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließen. Diese Mitarbeiter/innen dürfen im Übrigen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ausgewechselt werden. Neue Mitarbeiter/innen sind mit einem ausführlichen Lebenslauf und relevanten Referenzen vorzustellen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere, wenn neue Mitarbeiter/innen nicht die Erfahrung oder Qualifikation der vormals gekündigten Person aufweisen.
Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung Beschäftigter seines Unternehmens oder der Nachunternehmer-Planer durch andere vom Auftragnehmer benannte Beschäftigte zu verlangen, soweit die Beschäftigten durch ihr Verhalten gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstoßen oder Umstände zu vertreten haben, die bei objektiver Beurteilung eine weitere Zusammenarbeit mit diesen unzumutbar machen. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung der Mitarbeiter/innen durch geeignete Fachkräfte ohne zusätzliche Vergütung verlangen, wenn das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal (aufgrund unzureichender Erfahrungen, nicht ausreichender Fachkompetenz oder unzureichender Anzahl) einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Planungs- bzw. Bauablauf nicht gewährleisten kann und eine Abhilfeaufforderung fruchtlos verstrichen ist.
Vertretungsbefugnis des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich keine Vertretungsmacht für den Auftraggeber, insbesondere kann er für den Auftraggeber keine Verträge abschließen, aufheben oder ändern.
Für folgende Entscheidungen wird dem Auftragnehmer indessen Vertretungsmacht erteilt:
- Einforderung von Leistungen der Projektbeteiligten, einschließlich Mängelrügen, Abhilfeverlangen und Inverzugsetzung
- Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten
- Umsetzung der mit dem Auftraggeber abgestimmten Organisationsvorgaben (Projekthandbuch), insbesondere Organisation von Projekt-, Planungs- und Baubesprechungen, Festlegung von Organisationsterminen und Qualitäten in Baubesprechungen
[ ] Vertretung des Auftraggebers bei Abnahmen/Erklärung von Vorbehalten wegen Vertragsstrafen
[ ] Dem Auftragnehmer wird im Rahmen der Übertragung von Projektleitungsaufgaben Vertretungsmacht für folgende mit der Projektabwicklung in Zusammenhang stehende Geschäfte eingeräumt:
Im Innenverhältnis ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Weisung des Auftraggebers in Bezug auf alle wesentlichen Geschäftsvorfälle einzuholen, insbesondere bei finanziellen Entscheidungen ab 1.000 € netto (einmalig oder bei laufenden Leistungen jährlich) sowie bei Maßnahmen, die die rechtzeitige Fertigstellung oder die Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen vermögen oder wesentliche Qualitätseinbußen bei dem Projekt mit sich bringen würden.
Projektbüro des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Projektleitung bzw. deren Stellvertretung in Generalplanerfunktion sowie die Planungsleitung der Objekt- und Fachplanungen während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar und nach Erfordernis vor Ort präsent sind.
[x] Der Auftragnehmer erbringt die wesentlichen Tätigkeiten von den Büros der beteiligten Unternehmen aus.
[ ] Der Auftragnehmer hat in der räumlichen Nähe zum Bauvorhaben bzw. im Bereich der Baustelleneinrichtung ein eigenes Projektbüro (für die Beschäftigten der Objektplanung, Tragwerk und Technische Ausrüstung) zu unterhalten, und zwar
[ ] ab Vertragsbeginn.
[ ] ab Beginn der Ausführungsleistungen für die Beschäftigten im Generalplanungsteam und Objektplanungsleistungen.
[ ] Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Räumlichkeiten für ein Projektbüro zur Verfügung, welches der Auftragnehmer für seine vertraglichen Leistungen (für die Beschäftigten der Objektplanung, Tragwerk und Technische Ausrüstung) zu nutzen hat.
Soweit der Auftragnehmer Leistungen in einem gesondert anzumietenden Projektbüro in der Nähe zum Bauvorhaben oder in vom Auftraggeber zugewiesenen Räumlichkeiten (auch im Bereich der Baustelleneinrichtung) erbringt, treffen die Vertragsparteien zur etwaigen unentgeltlichen~~/entgeltlichen~~ Zurverfügungstellung der Büroräume und der Büroausstattung folgende Regelungen:
Der Auftragnehmer stellt auf seine Kosten die notwendigen Kommunikationsmitttel zur Verfügung. Er hat sicherzustellen, dass er per Telefon und E-Mail erreichbar ist:
Das Projektbüro ist während folgender Zeiträume besetzt zu halten:
Mo-Fr.: 9:00 – 17:00 Uhr
Der Auftraggeber kann verlangen, dass Vertreter der einzelnen Nachunternehmerplaner an Projektbesprechungen teilnehmen, soweit deren Leistungen betroffen sind.
Termine und Vertragsfristen
Vertragstermine
Beginn der Leistungen des Auftragnehmers
[ ] Der Auftragnehmer hat am _____ mit seinen Leistungen begonnen.
[x] Der Auftragnehmer wird mit seinen Leistungen am ________ beginnen.
Sonstige Vertragstermine der Planung:
| * Einreichen Genehmigungsantrag spätestens zum * Fertigstellung Umbau zum | 31.03.2027 31.03.2028 |
Im Übrigen wird der Auftragnehmer seine Leistungen entsprechend den im Rahmenterminplan vorgesehen Planungszeiträumen erbringen:
gem. Leistungsbeschreibung
Verschieben sich die Beginnzeiten für entsprechende Leistungsphasen der Planung, bleiben die hierfür vorgesehenen Ausführungszeiträume unverändert.
Weitere Anforderungen an die Terminabwicklung
Der Auftragnehmer wird im Übrigen seine Planungstätigkeit danach ausrichten, dass die im Rahmenterminplan benannten Einzeltermine für Planung und Ausführung eingehalten werden können.
Die zur Vorbereitung der Vergabe notwendigen Angaben zur Ausschreibung einschließlich Planvorgaben sind so vollständig und rechtzeitig zu erstellen, dass danach eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen erstellt werden können.
Weitere für den Planungs- und Baufortschritt bedeutsame Fristen und Termine werden auf der Basis des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Terminplans vereinbart bzw. vom Auftraggeber nach billigem Ermessen auf der Grundlage der vereinbarten oder festgelegten Terminplanung bestimmt. Unterbreitet der Auftragnehmer zur Konkretisierung von Terminvorgaben eigene neue Terminvorschläge für die weitere Abwicklung des Projektes (etwa neue Terminpläne für die Planung), so werden diese nur verbindlich, wenn der Auftraggeber diesen ausdrücklich zustimmt.
Bei vom Auftragnehmer verschuldeten oder mitverschuldeten Terminüberschreitungen (auch solchen, die keine Vertragsfristen und Vertragstermine betreffen, aber deren Einhaltung für die Erreichung des Terminziels erforderlich sind), ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers Dritte mit der Ausführung der nicht frist- oder termingerecht erbrachten Leistungen des Auftragnehmers nach Eintritt des Leistungsverzugs zu beauftragen (Ersatzvornahme). Die Ersatzvornahmebefugnis setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die fruchtlos abgelaufen ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Zusatzvergütung bei verlängerter oder unterbrochener Planungs- und/oder Bauzeit.
Wenn sich die Leistungsdauer für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Werkleistungen verlängert, führt dies grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Mehrvergütung des Auftragnehmers. Ansprüche des Auftragnehmers wegen Vereinbarung einer Regelleistungsdauer, Ziff. 6.2.1, bleiben unberührt.
Etwas anderes gilt für Objektüberwachungsleistungen, wenn die Vertragsparteien eine Regelleistungsdauer gemäß § 6.2 vereinbart haben. Eine solche Regelung ist vorrangig. Zudem besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Mehrvergütung, wenn die verlängerte Planungs- oder Bauzeit gegenüber den Vertragsgrundlagen durch den Auftraggeber veranlasst wurde und hierdurch ein erheblicher Planungsmehraufwand oder Überwachungsmehraufwand entstanden ist. Ein entsprechender Mehrvergütungsanspruch entsteht nicht, soweit die verlängerte Leistungszeit auf vom Auftragnehmer verursachten Verzögerungen beruht oder auf nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Leistungsbeiträge anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter, wenn diese vom Auftragnehmer zu koordinieren waren. § 313 BGB bleibt unberührt.
Die Vertragsparteien regeln, dass Verlängerungszeiträume für die einzelnen Leistungsstufen der Planung und Objektüberwachung von weniger als 15 % die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten und dem Auftragnehmer ein Mehrkostenanspruch erst ab Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle zustehen kann. Der Mehrvergütungsanspruch berechnet sich nach den dem Auftragnehmer nachweislich für die verlängerte Leistungszeit entstandenen Mehrkosten.
Vergütung und Zahlung
Vergütungsvarianten
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Generalplanung Energetisch Optimierung der Eingangshalle Haus 0. Alle durch diesen Vertrag übertragenen Leistungen sind insgesamt Teilerfolge einer einheitlichen Planungsleistung des Auftragnehmers für das Projekt und mit der nachbenannten Vergütung abgegolten.
Die Vertragsparteien haben sich auf folgendes Vergütungssystem verständigt:
[ ] 6.1.1 Vergütung als Berechnungshonorar entsprechend der HOAI
Die anrechenbaren Kosten nach §§ 4 ff. HOAI werden für Leistungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber bestätigten Kostenberechnung ermittelt. Soweit diese noch nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung zugrunde zu legen.
Die anrechenbaren Kosten betragen:
Siehe Leistungsbeschreibung
Folgende Honorarzone wird der Vergütungsermittlung zugrunde gelegt:
Folgende Honorarsätze werden vereinbart:
Die Leistungen der einzelnen Leistungsstufen werden wie folgt bewertet:
Honorarzu- und -abschläge:
[ ] Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen wie folgt erhöht:
vom-Hundert-Satz: _____
[ ] Die Vertragspartner haben folgende Abmilderungssätze (abzuziehende Prozentsätze der Vergütung) vereinbart:
vom-Hundert-Satz: _____
[ ] Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Bauvorhaben für die Zwecke der Abrechnung als ein Objekt im Sinne des § 11 HOAI bewertet wird.
Die Besonderen Leistungen gem. Ziff. 3.1 werden wie folgt honoriert:
siehe Leistungsbeschreibung
[ ] 6.1.2 Variante Pauschalhonorar bei Einzelvergabe
Die Vertragsparteien vereinbaren ein Pauschalhonorar für alle nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen in Höhe von
____ € netto
zzgl. Nebenkosten gem. Ziff. 6.3 und zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe
Das Pauschalhonorar ist wie folgt auf die einzelnen Planungsdisziplinen und die beauftragten Leistungsstufen verteilt:
[x] 6.1.3 Variante Pauschalhonorar bei Paket- oder GU-Vergabe mit funktionaler Leistungsbeschreibung
Die Vertragsparteien vereinbaren ein Pauschalhonorar für alle nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen in Höhe von
……….. € netto
inkl. Nebenkosten gem. Ziff. 6.4 und zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe
Das Pauschalhonorar ist wie folgt auf die Leistungsstufen verteilt:
Die vorgenannten Vergütungen sind Festpreise. Sie haben Geltung für die gesamte Vertragsdauer. Eine Pauschalvergütung ist unabhängig von den anrechenbaren Kosten. Veränderungen der anrechenbaren Kosten haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die abgeschlossene Pauschalvergütung. § 313 BGB sowie die Regelungen zu Ziff. 6.3 bei geänderten Leistungen bleiben unberührt.
Weitere Festlegungen
Regelleistungsdauer
Die Vertragsparteien haben eine Regelleistungsdauer von 7 Monaten für die Objektüberwachungszeit (ab Beginn der Rohbauarbeiten) vereinbart. Die vereinbarte Regelleistungsdauer lässt die Vertragsdauer des abgeschlossenen Planervertrages unberührt, begründet jedoch nach Ablauf des Regelleistungszeitraums einen Anspruch des Auftragnehmers auf eine zusätzliche Vergütung für weitere noch erforderliche Leistungen. Der Auftragnehmer kann nach Beendigung des Regelleistungszeitraums für alsdann noch zu erbringende Hauptleistungen eine zusätzliche Vergütung für den dadurch ihm nachweislich entstehenden Mehraufwand unter Berücksichtigung der nachfolgend benannten Verrechnungssätze verlangen.
Hauptleistungen sind alle Leistungen, die bis zur baulichen Fertigstellung – in der Regel bis zur Abnahme der Hauptgewerke – zu erbringen sind. Nachlaufende Leistungen, wie etwa die Prüfung von Schlussrechnungen von Ausführungsbeteiligten, Erstellung der Dokumentationsunterlagen und der noch nach Vertragsbeendigung zu erbringenden Leistungen gemäß Ziff. 10.4.2 sind von der vertraglichen Vergütung umfasst.
Verrechnungssätze im Zeithonorar
Soweit Leistungen nach Zeitaufwand zu vergüten sind, vereinbaren die Parteien folgende Stundensätze:
Auftragnehmer/Inhaber/Geschäftsführer: €/Std. netto
Projektleiter / Stellvertretender Projektleiter: €/Std. netto
Architekt/Ingenieur: €/Std. netto
sonst. Mitarbeiter: €/Std. netto
Zeitaufwände für Sekretariats- und Assistenzkräfte sind mit den vorstehenden Stundensätzen abgegolten und können nicht gesondert angesetzt werden.
Vergütungsanpassung bei geänderten Leistungen
Ordnet der Auftraggeber eine Änderung der Leistungen des Auftragnehmers an, so kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der Vergütung verlangen. Der Auftragnehmer hat einen etwaigen zusätzlichen Vergütungsanspruch dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen, bevor er mit den Ausführungen der geänderten Leistung beginnt. Die Vergütungsanpassung erfolgt in Abänderung des § 10 HOAI entsprechend dem tatsächlichen Mehr- oder Minderaufwand für die zu erbringenden geänderten Leistungen. Der Mehr- oder Minderaufwand ist prüfbar anhand des zusätzlichen Personals und der zusätzlich eingesetzten Sachressourcen zu ermitteln, wobei der änderungsbedingte Mehr- oder Minderaufwand anhand von Stundenbelegen und Nachweisen über die eingesetzten Ressourcen zu belegen ist. Dabei sind die jeweils erbrachten Mehr- oder Minderleistungen durch die Benennung der jeweiligen Person, des Leistungsinhaltes, des Leistungszeitraums, detailliert und durch Dritte prüfbar zu begründen. Sämtliche Nebenkosten und Erschwernisse sind in diesem Falle durch die zeitaufwandsbezogene Zusatzvergütung abgegolten. Eine etwaige Honorarerhöhung aufgrund zu berücksichtigender erhöhter anrechenbarer Kosten ist anzurechnen.
Bei Abschlagszahlungsanforderungen hat der Auftragnehmer den Leistungsstand der jeweiligen Objekt- und Fachplanungsbereiche prüfbar durch Übermittlung von Leistungsnachweisen darzulegen. Anteilige Abschlagszahlungsanforderungen für die Wahrnehmung der Generalplanerfunktion können nur im Umfang des Leistungsfortschritts der Gesamtplanung geltend gemacht werden.
Es wird klargestellt: Im Falle der Beauftragung eines Berechnungshonorars auf Basis anrechenbarer Kosten oder einer Honorarpauschale schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Vergütung die Mitwirkung bei der Überwindung von Störungen während der Projektabwicklung, insbesondere durch mangelhafte, verspätete oder aus sonstigen Gründen vertragswidrige Leistungen freiberuflich Tätiger oder ausführender Unternehmen sowie durch hieraus resultierende Nachbesserungen, Fristsetzungen, Kündigungen und erforderliche Beauftragungen von Drittunternehmern, durch Insolvenzen etc. Unbeschadet etwaiger Ansprüche des Auftragnehmers nach Ziff. 5.2 begründen dementsprechend derartige Störungen keine Ansprüche auf Mehrvergütung, Entschädigung oder Schadensersatz, es sei denn, der Auftraggeber kommt seinen Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Beseitigung der Störungen nicht nach oder es liegt ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vor, § 313 Abs. 1 BGB.
Auftraggeber und Auftragnehmer sollen zeitnah einen Vergütungsnachtrag hinsichtlich etwaiger Vergütungsänderungen in schriftlicher Form schließen.
Nebenkosten
Alle anfallenden Nebenkosten werden gemäß § 14 HOAI (2021), mit __ % des für die beauftragten Leistungsphasen vereinbarten Honorars netto abgegolten. Hierin enthalten sind auch die Kosten sämtlicher Vervielfältigungen von Unterlagen bis einschließlich DIN A3 (ausgenommen reprografisch zu produzierende Unterlagen und Vervielfältigungen zur Anfertigung von Broschüren sowie Vervielfältigungen von Ausschreibungsunterlagen) sowie unabhängig von der Größe je ein pausfähiges/kopierfähiges Exemplar sämtlicher abschließend fertig gestellter Planunterlagen. Die im Laufe der Leistungserbringung anzufertigenden und die nicht von der Nebenkostenerstattung erfassten Zeichnungen und Kopien, wie etwa Zeichnungen größer als DIN A3, die bestimmt sind für Auftraggeber, Fachplaner/innen, bauausführende Firmen etc., lässt der Auftragnehmer ebenfalls herstellen. Sie werden vom Auftraggeber auf Nachweis an den Auftragnehmer vergütet.
Zahlungen
Abschlagszahlungen des Auftraggebers erfolgen nach Maßgabe des Zahlungsplans (Anlage 6), sofern der dort zugrunde gelegte Leistungsfortschritt erreicht wird. Liegt kein Zahlungsplan vor, kann der Auftragnehmer monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vergütung für nachweislich erbrachte Leistungen fordern.
Die Schlusszahlung ist fällig nach Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers sowie Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung.
Der Auftraggeber wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage einer Abschlagsrechnung und 60 Kalendertage nach Vorlage der Schlussrechnung Zahlung auf berechtigte Vergütungsansprüche auf ein deutsches Geschäftskonto leisten.
Soweit Skonto angeboten ist, beginnt die Skontofrist mit Zugang einer prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber. Sie ist gewahrt, wenn der Auftraggeber die Zahlung innerhalb der Frist anweist. Auf den Zahlungseingang beim Auftragnehmer kommt es nicht an. Kürzt der Auftraggeber eine Rechnung um strittige Punkte, so ist er berechtigt, Skonto auch von dem sich ergebenden unstrittigen und zu vergütenden Teil der Rechnung abzuziehen.
Umsatzsteuer
Der Auftraggeber zahlt zusätzlich zu der Vergütung nach dieser Vereinbarung die jeweilige Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Abnahme
Beide Vertragsparteien können die förmliche Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers beantragen, wenn diese vollständig und im Wesentlichen mängelfrei erbracht worden sind (Fertigstellung).
Die einzelnen Planungsdisziplinen werden nicht gesondert, sondern nur als Gesamtleistung abgenommen. Eine Teilabnahme nach LP 8 ist möglich. § 650 s BGB bleibt unberührt.
Mängelhaftung/Haftung
Mängel- und Haftungsansprüche
Mängel- und Haftungsansprüche des Auftraggebers richten sich, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten ist für haftpflichtversicherte Schäden auf die Höhe der Deckungssummen der vertragsgemäß abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt. Das gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Hauptvertragspflichten).
Der Auftragnehmer kann verlangen, dass er an der Beseitigung eines festgestellten Mangels beteiligt wird, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Im Falle von Überwachungsfehlern gilt § 650 t BGB.
Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber sicherungshalber die ihm zustehenden Mängelhaftungsansprüche gegenüber den Nachunternehmerplanern ab. Der Auftragnehmer bleibt bis zu dem jederzeit möglichen Widerruf berechtigt und verpflichtet, die Mängelhaftungsansprüche gegenüber den Nachunternehmerplanern geltend zu machen.
Verjährung
Die Verjährung für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers. Für etwaige nachlaufende Leistungen beginnt die Verjährung mit Abschluss dieser Leistungen.
Sicherheiten/Versicherungen
Sicherheiten
Für die Vertragserfüllung ist Sicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme sowie allfälliger Nachträge zu leisten. Die Sicherheit ist vorzugsweise durch Bürgschaft zu hinterlegen. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Regelungen; eine Sicherheit ist nicht vorgesehen.
Berufshaftpflichtversicherungsschutz
Der Auftragnehmer schließt zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche nach diesem Vertrag für alle von der Generalplanerleistung umfassten Planungsdisziplinen/-unternehmen eine Haftpflichtversicherung für Generalplanerleistungen mit folgenden Deckungssummen ab und weist diese nach:
- Personenschäden 3.000.000 €
- Sach- und Vermögensschäden 3.000.000 €
jeweils
[ ] einfach maximiert im Versicherungsjahr (die Versicherungssumme steht einmal im Versicherungsjahr zur Verfügung)
[x] zweifach maximiert im Versicherungsjahr
für die gesamte Vertragsdauer.
Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen nach diesem Vertrag. Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer seinen Versicherer anweisen, dem Auftraggeber Mitteilung zu machen, wenn sich Veränderungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes ergeben.
Der Auftragnehmer und die Nachunternehmerplanung haben die vorstehenden Haftpflichtversicherungsanforderungen jeweils für ihr Unternehmen zu erfüllen. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber nach, dass alle Nachunternehmerplaner eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Kündigung
Kündigung durch den Auftraggeber nach § 648 BGB
Wird der Vertrag ordentlich gekündigt, gelten folgende Regelungen:
[x] § 648 BGB
[ ] Über die Vergütung für erbrachte Leistungen hinaus erhält der Auftragnehmer die vertragliche Vergütung für eine Höchstdauer von weiteren ___ Monaten ab Beendigung des Monats, in dem die Kündigung erklärt wurde, soweit er nachweist, dass seine projektbearbeitenden Mitarbeiter/innen sowie die Mitarbeiter/innen der Nachunternehmer nicht in anderen Projekten beschäftigen werden können. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Außerordentliche Kündigung
Für die Kündigung aus wichtigem Grund gelten die Vorschriften des § 648 a BGB. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn
der Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers Leistungen an Nachunternehmer vergibt,
der Auftragnehmer das in Anlage 8 „Leitungsteam“ aufgeführte Personal vertragswidrig austauscht,
der Auftragnehmer überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Auftragnehmers gestellt und nicht binnen eines Kalendermonats zurückgenommen oder anderweitig erledigt wurde,
der Auftragnehmer auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Berufshaftpflichtversicherungsschutz nicht nachweist,
der Auftragnehmer erkannt hat, dass die Einhaltung der Projektziele nachhaltig gefährdet ist, den Auftraggeber jedoch darüber nicht unterrichtet hat,
der Auftragnehmer seine Tätigkeit trotz fruchtloser Nachfristsetzung nicht rechtzeitig aufnimmt oder sein vorzuhaltendes Baubüro nicht ordnungsgemäß personell und/oder sachlich ausgestattet vorhält oder
der Auftragnehmer trotz Abmahnung mehrfach oder gravierend gegen ihm nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Vertragspflichten verstößt und dem Auftraggeber deshalb eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist.
Anforderungen an die Kündigungserklärung
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Anstelle der Kündigung des gesamten Vertrages kann der Auftraggeber eine der Leistungen des Auftragnehmers kündigen, soweit sie sich auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung bezieht (§ 648 a Abs. 2 BGB). Eine Kündigung kann sich insbesondere auf einzelne Planungsdisziplinen der Nachunternehmerplaner des Auftragnehmers beziehen.
Abwicklung nach Beendigung
Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer seine Arbeiten schnellstmöglich so abzuschließen, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch einen Dritten möglich ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den vollständigen Leistungsstand innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen) nachzuweisen und auf Wunsch des Auftraggebers ein Abschlussgespräch zur Übergabe der Leistungen an seinen Nachfolger zu führen. Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages nach Möglichkeit zu fördern, insbesondere dem Interesse einer Partei an einer etwaigen erforderlichen Beweissicherung Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung des Generalplanervertrages ist der Auftragnehmer damit einverstanden, dass der Auftraggeber die Planungsleistungen mit seinen bisherigen Nachunternehmerplanern fortführt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in seinen Nachunternehmerplanerverträgen folgende Klausel aufzunehmen:
„Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Generalplanervertrages ist der Auftraggeber befugt, anstelle des Generalplaners in diesen Vertrag mit Wirkung einer schriftlichen Eintrittserklärung einzutreten. Die Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem bisherigen Auftraggeber bleiben hierdurch unberührt. Ab der Eintrittserklärung erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen gegenüber dem vertragseintretenden neuen Auftraggeber, der die dann zu erbringenden Leistungen auch nach den Regeln des Generalplanervertrages in Höhe der in diesem Vertrag geregelten Sätze zu vergüten hat.“
Urheberrechte und Schutzrechte
Dem Auftragnehmer verbleibt ein etwaiges Urheberrecht an den von ihm erstellten Planungsergebnissen.
Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, insbesondere die Pläne und sonstigen Planungsergebnisse wie auch erstellte Modelldaten ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und verwerten. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zu diesem Zweck hiermit das inhaltlich und zeitlich unbeschränkte sowie auf Dritte übertragbare Nutzungsrecht an allen Leistungsergebnissen (seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht) ein, die er aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbracht hat. Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis des Auftraggebers, die Planung des Auftragnehmers ohne dessen Mitwirkung zu bearbeiten sowie zu ändern und/oder fertigzustellen, soweit damit keine Entstellungen (nach § 14 UrhG) verbunden sind und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, die Bauwerke zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, zu erweitern oder abzubrechen. Diese Regelungen gelten auch im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine entsprechende Vereinbarung mit von ihm beauftragten Subplanern herbeizuführen und diese in Form der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages nachzuweisen. Er ist überdies verpflichtet, den Auftraggeber von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter, die durch seine Leistungen berührt werden, freizustellen. Eventuelle bereits bestehende Urheberrechte an Bestandsgebäuden bleiben unberührt.
Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, den Auftragnehmer vor einer Werkänderung zu informieren.
Im vertraglich vereinbarten Honorar ist die vorstehende Übertragung sämtlicher (urheberrechtlicher) Nutzungsbefugnisse einschließlich der etwaigen Vergütung nach § 32 UrhG enthalten und damit abgegolten.
Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zur Veröffentlichung seines Werkes zu fachlichen, publizistischen und literarischen Zwecken nach Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. Auch für Veröffentlichung innerhalb der Referenzunterlagen des Auftragnehmers benötigt der Auftragnehmer eine Zustimmung des Auftraggebers.
Schlussbestimmungen
Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich überdies, alle Informationen das Bauvorhaben und die Auftraggeberorganisation sowie die für den Auftraggeber handelnden Personen betreffend vertraulich zu behandeln und seine Beschäftigten und etwaige Nachunternehmer einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung zu unterwerfen. Das gilt nicht, wenn und soweit Informationen bereits öffentlich bekannt sind oder eine Offenbarung gegenüber Projektbeteiligten zur Abwicklung des Vertrages oder gegenüber Dritten in Fällen erfolgt, in denen dies gesetzlich geboten ist. Auf seine Projektbeteiligung darf der Auftragnehmer hinweisen. Der Auftraggeber kann Muster für entsprechende Geheimhaltungserklärungen vorgeben.
Datenschutzklausel
Der Auftraggeber verarbeitet im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages personenbezogene Daten des Auftragnehmers bzw. der für ihn handelnden Vertreter, seiner Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer und deren Vertreter/Personal (fortan: betroffene Personen). Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auf die anliegende Datenschutzinformation (Anlage 10) wird verwiesen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Datenschutzinformation unverzüglich, in jedem Fall vor der Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftraggeber, allen betroffenen Personen seines Unternehmens zu übergeben und die Übergabe zu dokumentieren sowie auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. Sofern der Auftraggeber Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einsetzt, hat er auch diese zu verpflichten, entsprechend vorzugehen und die Umsetzung zu überwachen und nachzuweisen.
Sofern für die Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers im Einzelfall zusätzliche Einwilligungserklärungen betroffener Personen erforderlich sind, wie etwa bei der Nutzung von Projektkommunikationssystemen von Baustellenausweisen, wird der Auftragnehmer die betroffenen Personen seines Unternehmens bzw. seiner Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer verpflichten, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen beizubringen. Der Auftragnehmer kann seine Leistungen nicht unter Hinweis auf fehlende Einwilligungserklärungen betroffener Personen verweigern.
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers bzw. dessen Beschäftigten verarbeitet, verpflichtet er sich ebenfalls, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.
ARGE-Struktur/-Vertretung/-Haftung
[ ] Der Auftragnehmer ist eine Arbeitsgemeinschaft. Sie wird vertreten durch:
Für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen haftet jedes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, auch nach dem etwaigen Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft und nach deren Auflösung, gesamtschuldnerisch.
Zahlungen erfolgen mit befreiender Wirkung an das vorbenannte vertretungsberechtigte Mitglied. Die Vertretungsberechtigung gilt fort, solange dem Auftraggeber nicht schriftlich eine Änderung der Vertretungsberechtigung nachgewiesen worden ist. Das gilt auch für den Fall der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Herausgabe von Unterlagen/Zurückbehaltungsrecht
Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Originalunterlagen (Zeichnungen, Pläne etc.) sind dem Auftraggeber als Teil der Dokumentation übersichtlich und vollständig als Pausen der Originale und als sonstige elektronische Medien bzw. auf Datenträger auszuhändigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dessen Unterlagen spätestens bei der Abnahme zurückzugeben, wenn er sie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erstellten Unterlagen mit Ausnahme der Rechnungsunterlagen nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu vernichten. Zuvor hat er jedoch dem Auftraggeber die Übergabe dieser Unterlagen anzubieten und ihn von der beabsichtigten Vernichtung zu benachrichtigen. Sie dürfen nach Ablauf dieser Frist erst vernichtet werden, wenn der Auftraggeber sich in Annahmeverzug befindet.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers an den von ihm erstellten Planungs- und Bauunterlagen, die für die Durchführung der Planung und die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind, insbesondere an dem virtuellen Gebäudemodell, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist insoweit bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. Etwas anderes gilt nur bei einer Kündigung des Auftragnehmers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
Nach Erfüllung aller Leistungen hat der Auftragnehmer gleichwohl auf Anforderung des Auftraggebers projektrelevante Auskünfte zu erteilen. Auskünfte, die der Auftraggeber später als drei Monate nach Vertragsbeendigung verlangt, sind vergütungspflichtig. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des Zeithonorars gemäß Ziff. 6.2.2.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen nach diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers.
Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Konfliktschlichtung und Gerichtsstand
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auftretende Konflikte möglichst zeitnah und in Verhandlungen zu schlichten.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Cottbus. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, gem. § 126 BGB.
Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit/Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt; soweit dies nicht möglich ist, gelten ersatzweise die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ort, Datum Ort, Datum
Auftraggeber Auftragnehmer