[Seite 1]
Verfahrensbedingungen/ BG Verkehr / Az: 2026-0122 Seite 1/7 Generalplanung Neubau Bezirksverwaltung Wuppertal 01.10.2026
Verfahrensbedingungen
Maßnahme: Generalplanung Neubau Bezirksverwaltung Wuppertal Vergabenummer: 2026-0122 1 2 3 Die folgenden Beteiligungsbedingungen sind bei der Beteiligung an einem Vergabeverfahren 4 bindend und von den Unternehmen zu beachten. 5 6 1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen 7 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollstän- 8 digkeiten oder Fehler oder Formulierungen, die im Widerspruch zu vergaberechtlichen Bestim- 9 mungen stehen, hat das Unternehmen die Vergabestelle ausschließlich über die Vergabeplattform 10 über den Button „Kommunikation“ im Menü bis zu dem in der Bewerbungs-/Angebotsaufforderung 11 benannten Termin hinzuweisen. 12 13 2. Anforderungen an den Teilnahmeantrag/das Angebot 14 2.1 Der Teilnahmeantrag/das Angebot muss in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache ab- 15 gefasst, von dem/den Unternehmen vollständig ausgefüllt sein und alle in den Vergabeunterlagen 16 geforderten Angaben oder Erklärungen enthalten. Die Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. 17 2.2 Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. 18 2.3 Etwaige Änderungen der von Bewerber/Bieter vorgenommener Eintragungen müssen zweifelsfrei 19 sein. 20 2.4 Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können 21 diese dem Teilnahmeantrag/Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. Auf Anlagen ist im 22 Angebot hinzuweisen. 23 2.5 Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. 24 2.6 Alle Preise sind in EURO, gerundet auf höchstens zwei Nachkommastellen, anzugeben. Die Preise 25 sind in netto, ohne Umsatzsteuer, anzugeben. 26 2.7 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen gefor- 27 derten Preise auf verschiedene Preise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von 28 ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise ein- 29 zelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grund- 30 sätzlich von der Wertung ausgeschlossen.
[Seite 2]
Verfahrensbedingungen/ BG Verkehr / Az: 2026-0122 Seite 2/7 Generalplanung Neubau Bezirksverwaltung Wuppertal 01.10.2026
31 2.8 Der Bieter hat auf Verlangen des Auftraggebers die Kalkulation sowie die Aufgliederung wichtiger 32 Einheitspreise ausgefüllt zu dem von dem Auftraggeber bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies 33 gilt auch für Unterauftragnehmerleistungen. 34 35 3. Bewerber-/Bietergemeinschaft 36 3.1 Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft: Dem Teilnahmeantrag/Angebot einer Bewerber-/ Bie- 37 tergemeinschaft ist eine Erklärung beizulegen, in der sämtliche Mitglieder der Bewerber-/ Bieter- 38 gemeinschaft einem bevollmächtigten Vertreter der Bewerber-/Bietergemeinschaft Vertretungs- 39 macht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens einräumen, insbesondere hinsichtlich der rechts- 40 verbindlichen Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie der Vornahme von Verfah- 41 renshandlungen. Die vorgeschriebene Erklärung ist rechtsverbindlich von vertretungsbefugten 42 Personen jedes Mitgliedes der Bewerber-/Bietergemeinschaft zu unterzeichnen und für die Be- 43 werber-/Bietergemeinschaft einfach im Original mit dem Teilnahmeantrag/Angebot einzureichen; 44 mit dem Angebot einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ist eine gemeinsame Erklärung abzuge- 45 ben, dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft für die Vertragserfüllung und etwaige 46 Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch haften. Weiterhin 47 haben sämtliche Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft im Rahmen der Erklärung der Be- 48 werber-/Bietergemeinschaft darzulegen, dass die Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft 49 keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Darüber hinaus ist von den Mitgliedern der Bewerber- 50 /Bietergemeinschaft zu erklären, inwiefern für das jeweilige beteiligte Unternehmen wirtschaftlich 51 zweckmäßige und kaufmännische Gründe vorliegen, sich nicht allein um die Auftragsvergabe zu 52 bewerben. 53 3.2 Bei Bewerber-/Bietergemeinschaften sind die Eignungsangaben von jedem Bewerber-/Bieter- 54 gemeinschaftspartner gesondert auszufüllen. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen muss 55 für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen 56 Eignungskriterien kommt es auf die Bewerbergemeinschaft insgesamt an, der Auftraggeber wer- 57 tet also diese Angaben kumulativ. Die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit vorzule- 58 genden Referenzen sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft von demjenigen Mitglied der 59 Bewerbergemeinschaft vorzulegen, das im Auftragsfall innerhalb der Bewerbergemeinschaft die 60 vergleichbaren Leistungen ausführen wird. 61 62 4. Unterauftragnehmer/Eignungsleihe 63 4.1. Ein Bewerber/Bieter kann sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder Fachkunde der Ka- 64 pazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen 65 ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat 66 der Bewerber diese anderen Unternehmen (Unterauftragnehmer) in seinem Teilnahmeantrag zu 67 benennen. Ferner wird ein entsprechendes Formular „Verpflichtungserklärung“ zur Verfügung ge- 68 stellt, das von den Unternehmen möglichst genutzt werden soll. Damit sind Erklärungen der be- 69 nannten Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber im Falle der 70 Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten 71 Unterauftragnehmer zugreifen kann. Zudem sind die dort bezeichneten Unterlagen für diese Un- 72 terauftragnehmer in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Fähigkeiten der 73 Unterauftragnehmer zum Nachweis der Leistungsfähigkeit oder Fachkunde beruft. Eignungsanga- 74 ben von Unterauftragnehmern werden nur dann berücksichtigt, wenn eine Erklärung des
[Seite 3]
Verfahrensbedingungen/ BG Verkehr / Az: 2026-0122 Seite 3/7 Generalplanung Neubau Bezirksverwaltung Wuppertal 01.10.2026
75 Unterauftragnehmers vorliegt, wonach dieser bereit ist, Leistungen, auf die sich die Eignungsan- 76 gaben beziehen, für dieses Projekt zu erbringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes 77 Unternehmen im Sinne der Eignungsleihe nicht nur ein selbstständiges, von dem Bewerber bzw. 78 der Bewerbergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter 79 auch ein (konzern-) verbundenes Unternehmen (Mutter- / Tochter- / Schwestergesellschaft etc.) 80 zu verstehen ist. 81 4.2. Beabsichtigen Bieter wesentliche Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer zu erbringen, ha- 82 ben sie die Unterauftragnehmer und die hiervon betroffenen Auftrags- / Leistungsanteile im Ange- 83 bot anzugeben. Beabsichtigen die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsab- 84 gabe aufgeforderten Bieter wesentliche Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer zu erbringen 85 – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und / oder Fachkunde zu berufen –, haben sie 86 die Unterauftragnehmer und die hiervon betroffenen Auftrags- / Leistungsanteile ebenfalls im An- 87 gebot (nicht im Teilnahmeantrag) anzugeben. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen 88 Kapazitäten des Unterauftragnehmers zur Verfügung stehen, hat er auf gesondertes Verlangen 89 der Vergabestelle eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorzulegen. 90 91 5. Prüfung von Teilnahmeanträgen 92 Bei den geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweisen handelt es sich grundsätzlich nicht 93 um Mindestanforderungen. Zwingende Angaben, d. h. Angaben und Erklärungen, die zwingend 94 bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorzulegen sind, sind als „Mindestanforderung“ gekenn- 95 zeichnet. Die Nichtvorlage, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Vorlage oder die Vorlage 96 von Angaben, die inhaltliche Defizite aufweisen hinsichtlich der als „Mindestanforderung“ ge- 97 kennzeichneten Angaben führt ggf. nach erfolgloser Nachforderung zum Ausschluss. Inhaltliche 98 Defizite der vorgelegten Nachweise und Erklärungen führen nicht zwingend zum Ausschluss des 99 Teilnahmeantrages, sondern werden im Rahmen der grundsätzlichen Eignungsfeststellung be- 100 rücksichtigt. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln an der Eignung wegen inhaltlicher 101 Defizite der vorgelegten Nachweise und Erklärungen, Teilnahmeanträge nicht zu berücksichti- 102 gen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung des Bewerbers die 103 Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. Verzichtet der Auftraggeber auf 104 das Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen, können unvollständige Teilnahmeanträge 105 ggf. ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber prüft die Eignung der Bewerber/Bewerberge- 106 meinschaften in einem dreistufigen Verfahren: 107 • 1. Stufe: Prüfung auf Vorliegen des Teilnahmeantrages und der abgeforderten Nachweise 108 und Erklärungen 109 • 2. Stufe: Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß/entsprechend den §§ 123 110 ff. GWB sowie Einhaltung der Mindestanforderungen 111 • 3. Stufe: Prüfung der wirtschaftlichen, finanziellen sowie der technischen und beruflichen 112 Leistungsfähigkeit 113 114 6. Prüfung von Angeboten 115 6.1. Die eingegangenen Angebote werden zunächst daraufhin geprüft, ob sie die formellen Anforde- 116 rungen erfüllen. Dabei wird insbesondere geprüft: 117 • die form- und fristgerechte Einreichung des Angebotes, 118 • vollständiges Vorliegen der geforderten Unterlagen und Angaben
[Seite 4]
Verfahrensbedingungen/ BG Verkehr / Az: 2026-0122 Seite 4/7 Generalplanung Neubau Bezirksverwaltung Wuppertal 01.10.2026
119 • die Einhaltung der vorgegebenen Formalien des Angebotes, vollständige Ausfüllung der vor- 120 bereiteten Angebotsunterlage, Eindeutigkeit der Eintragungen, keine Änderungen oder Ergän- 121 zungen der Vergabeunterlagen 122 • Angabe der erforderlichen Angebotspreise 123 • Vorliegen von Nebenangeboten 124 6.2. Sofern kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb stattgefunden hat, wird der Auftraggeber die 125 Bietereignung wie folgt prüfen: 126 Bei den geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweisen handelt es sich grundsätzlich nicht 127 um Mindestanforderungen. Zwingende Angaben, d. h. Angaben und Erklärungen, die zwingend 128 bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorzulegen sind, sind als „Mindestanforderung“ gekennzeich- 129 net. Die Nichtvorlage, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Vorlage oder die Vorlage von An- 130 gaben, die inhaltliche Defizite aufweisen hinsichtlich der als „Mindestanforderung“ gekennzeich- 131 neten Angaben führt ggf. nach erfolgloser Nachforderung zum Ausschluss. Inhaltliche Defizite 132 der vorgelegten Nachweise und Erklärungen führen nicht zwingend zum Ausschluss des Ange- 133 bots, sondern werden im Rahmen der grundsätzlichen Eignungsfeststellung berücksichtigt. Der 134 Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln an der Eignung wegen inhaltlicher Defizite der vorge- 135 legten Nachweise und Erklärungen, Angebote nicht zu berücksichtigen. 136 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung des Bieters die Vorlage 137 von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. 138 Der Auftraggeber prüft die Eignung der Bieter/Bietergemeinschaften in einem zweistufigen Ver- 139 fahren. 140 • 1. Stufe: Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den §§ 123 ff. GWB sowie 141 Einhaltung der Mindestanforderungen 142 • 2. Stufe: Prüfung der wirtschaftlichen, finanziellen sowie der technischen und beruflichen 143 Leistungsfähigkeit 144 6.3. Des Weiteren wird der Auftraggeber die Angemessenheit der Angebote prüfen und die Angebote 145 entsprechend der Wertungskriterien auswerten. 146 147 7. Umgang mit den Daten des Bewerbers/Bieters 148 Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Bewerber/Bieter mit Abgabe des Angebotes damit ein- 149 verstanden erklärt, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabever- 150 fahren verarbeitet und gespeichert werden können. Der Bewerber/Bieter hat sicherzustellen, dass 151 seine Mitarbeiter entsprechend informiert sind und – soweit erforderlich – deren Zustimmung zur 152 Weitergabe der betreffenden personenbezogenen Daten vorliegt. 153 154 8. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen 155 Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbe- 156 werbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung der Ver- 157 hinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Aus- 158 künfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unter- 159 nehmen verbunden ist. 160 161 162
[Seite 5]
Verfahrensbedingungen/ BG Verkehr / Az: 2026-0122 Seite 5/7 Generalplanung Neubau Bezirksverwaltung Wuppertal 01.10.2026
163 9. Sonstiges 164 9.1. Die weibliche/divers Form ist der männlichen Form in dieser Ausschreibung gleichgestellt; lediglich 165 aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt. 166 9.2. Für die Bearbeitung der Bewerbungen und Angebote sowie für die Beteiligung am Vergabeverfah- 167 ren wird keine Vergütung/Entschädigung gewährt. 168 169 10. Rechtsbehelfsbelehrung für Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte 170 "§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht: 171 (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sol- 172 len, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die 173 Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeit- 174 punkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewer- 175 ber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, 176 bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. 177 (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 ge- 178 schlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, ver- 179 kürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der In- 180 formation durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewer- 181 ber kommt es nicht an. 182 (3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen 183 1. das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit ge- 184 rechtfertigt ist oder 185 2. eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaf- 186 fungssystems vergeben werden soll. 187 Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber be- 188 schließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rah- 189 menvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem 190 öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, be- 191 rechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwi- 192 schen ihnen beeinträchtigen könnte. 193 194 § 135 GWB Unwirksamkeit: 195 (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 196 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 197 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi- 198 schen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß 199 in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. 200 (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungs- 201 verfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Be- 202 werber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich ei- 203 ner Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Be- 204 rücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss 205 geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäi- 206 schen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
[Seite 6]
Verfahrensbedingungen/ BG Verkehr / Az: 2026-0122 Seite 6/7 Generalplanung Neubau Bezirksverwaltung Wuppertal 01.10.2026
207 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der 208 Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 209 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit wel- 210 chem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. 211 (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 212 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröf- 213 fentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 214 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ver- 215 öffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 216 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab 217 dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. 218 Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffent- 219 lichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entschei- 220 dung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im 221 Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Un- 222 ternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. 223 (4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet wer- 224 den, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemein- 225 interesses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das 226 Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkür- 227 zung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirk- 228 sam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 229 230 § 160 GWB Einleitung, Antrag: 231 (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. 232 (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der 233 Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeach- 234 tung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es 235 sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes be- 236 ruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss 237 nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat 238 darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden 239 entstanden ist oder zu entstehen droht. 240 (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 241 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen 242 des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist 243 von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 244 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht 245 spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur 246 Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 247 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht 248 spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem 249 Auftraggeber gerügt werden,
[Seite 7]
Verfahrensbedingungen/ BG Verkehr / Az: 2026-0122 Seite 7/7 Generalplanung Neubau Bezirksverwaltung Wuppertal 01.10.2026
250 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht 251 abhelfen zu wollen, vergangen sind, 252 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 253 vorliegt. 254 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 255 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."