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Generalplanerleistungen für den Neubau eines Förderschulcampus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.09.2026, 09:13 (Europe/Berlin)

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Generalplanervertrag

Zwischen dem Kreis Paderborn Amt für Gebäudemanagement Aldegreverstraße 10-14 33102 Paderborn

• „Auftraggeber“ -

vertreten durch den Landrat

und …………………………….

• „Auftragnehmer“ -

wird folgender Werkvertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Beauftragung von Generalplanerleistungen für die Pla- nung und Umsetzung eines gemeinsamen Förderschul-Campus für die Astrid-Lindgren-Schule und die Erich-Kästner-Schule.

Die Generalplanerleistungen umfassen insbesondere folgende Fachdisziplinen:

• Objektplanung Gebäude (Architektur) • Tragwerksplanung • Technische Ausrüstung: HLSK, ELT, GA, MSR • Freianlagenplanung • Fachplanung Brandschutz • Fachplanung Schallschutz • Fachplanung Wärmeschutz

Der Generalplaner übernimmt die gesamtheitliche Koordination und Integration aller oben ge- nannten Fachdisziplinen mit dem Ziel, ein zukunftsfähiges, funktionales und pädagogisch tragfä- higes Campus-Konzept zu entwickeln und baulich umzusetzen. Die Planung hat den Anforderun- gen eines inklusiven und ganztägigen Schulbetriebs zu entsprechen und flexible pädagogische Nutzungskonzepte zu ermöglichen. Dabei sind sowohl die Eigenständigkeit der beiden Schulen als auch mögliche Synergieeffekte durch gemeinsam nutzbare Bereiche (z. B. Mensa, Mehr- zweckräume, Außenanlagen) zu berücksichtigen.

Besonderes Augenmerk ist auf die barrierefreie Gestaltung aller Gebäude- und Freianlagenbe- reiche, die Einbindung in das städtebauliche Umfeld sowie auf eine nachhaltige, energieeffiziente Bauweise zu legen. Dabei sind aktuelle gesetzliche Vorgaben ebenso einzuhalten wie wirtschaft- liche Anforderungen im Hinblick auf Bau, Betrieb und Lebenszykluskosten. Die eingesetzten technischen Systeme – insbesondere im Bereich TGA, sollen zukunftssicher, wartungsfreundlich und auf einen effizienten Betrieb über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes ausgelegt sein.

Anlage 5 der Verfahrensbeschreibung „Verhandlungsverfahren Förderschulcampus Paderborn“ 1

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Die Beauftragung erfolgt stufenweise in den folgenden Leistungsstufen:

• Stufe 1: Leistungsphasen 1–4 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ge- nehmigungsplanung) • Stufe 2: Leistungsphasen 5–6 (Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe) • Stufe 3: Leistungsphasen 7–8 (Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung)

Mit Abschluss dieses Vertrages wird ausschließlich Stufe 1 verbindlich beauftragt. Die weiteren Stufen werden durch den Auftraggeber optional abgerufen. Die schriftliche Beauftragung der je- weiligen Stufe ist Voraussetzung für deren Ausführung. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung können für den Auftragnehmer keine zusätzlichen Honorarforderungen oder sonstigen Ansprü- che abgeleitet werden. Die Vergütung erfolgt nur für die jeweils tatsächlich schriftlich beauftrag- ten und erbrachten Leistungen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Angebot genannten Konditionen für die jeweils nach- folgenden Leistungsstufen für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Abschluss und schriftlicher Freigabe der vorhergehenden Stufe durch den Auftraggeber aufrechtzuerhalten. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Auftraggeber die jeweilige nächste Stufe durch schriftliche Erklärung beauf- tragen („Abruf“). Erfolgt kein Abruf innerhalb der Sechsmonatsfrist, erlischt die Bindung des Auf- tragnehmers an das Angebot.

§ 2 Grundlagen des Vertrages

Die Planungs- und Bauleistungen für das Vorhaben, dessen Durchführung dieser Vertrag dient, unterliegen den Vorschriften über Preise für Leistungen aufgrund öffentlicher oder mit öffentli- chen Mitteln finanzierter Aufträge. Der Auftragnehmer hat diese Vorschriften im Rahmen seiner Tätigkeit zu beachten.

Soweit dieser Vertrag mit seinen Anlagen nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend nachei- nander folgende Vertragsbestandteile:

  1. Dieser Vertrag mit seinen Bestimmungen und Anlagen;
  2. Das Verhandlungsprotokoll und alle im Zuge des Verhandlungsverfahrens nach der VgV von beiden Seiten bestätigten Zusagen, Erläuterungen und Protokolle;
  3. Das Vom Auftraggeber eingereichte Angebot einschließlich aller im Verfahren abgegebenen Konzepte, Erläuterungen, Präsentationsunterlagen und schriftlichen Erklärungen;
  4. Die Vergabeunterlagen;
  5. Die allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen des Kreises Paderborns;
  6. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI);
  7. Heft Nr. 17 der AHO-Fachkommission „Brandschutz“;
  8. Die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen;
  9. Die Vergabeverordnung (VgV) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung

Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrags im Widerspruch zueinanderstehen, gilt die oben festgelegte Rangfolge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden nur Anwendung, soweit sie in dieser Vertragsurkunde ausdrücklich anerkannt wurden. Verweise in einzelnen Vertragsbestandteilen auf die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers – insbeson- dere in dessen Angebot oder Bestätigungsschreiben – sind nicht Vertragsbestandteil.

Desgleichen sind die für den Auftraggeber verbindlichen Vergaberichtlinien und Verwaltungsvor- schriften zu beachten.

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§ 3 Auftragsunterlagen

Die Auftragsunterlagen umfassen sämtliche vom Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfah- rens bereitgestellten Unterlagen, einschließlich der Leistungsbeschreibung, Pläne und weiterer relevanter Dokumente. Diese Unterlagen wurden dem Auftragnehmer im Zuge der Ausschrei- bung übermittelt und gelten als Vertragsbestandteil.

§ 4 Vertragsziele

(1) Qualitative Vertragsziele

Der Auftragnehmer hat ein mangelfreies Bauwerk zu planen und zu realisieren.

Im Verlauf der Planung erarbeitet der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber die qualitativen Projektziele, die die architektonische, funktionale, technische und gestalterische Qua- lität des Bauwerks definieren. Diese Qualitätsziele werden im Zuge der Bearbeitung der Leis- tungsphasen 1 bis 5 schrittweise konkretisiert und dokumentiert.

Die zu Beginn festgelegten Qualitätsziele können sich im weiteren Planungsverlauf weiterentwi- ckeln, präzisieren oder bei Bedarf vom Auftraggeber angepasst werden. Der Auftragnehmer hat die Erreichung der in den jeweiligen Planungsphasen vom Auftraggeber festgelegten bzw. präzi- sierten Qualitätsziele durch eine entsprechende Planung, Koordination und Kontrolle sicherzu- stellen.

(2) Wirtschaftliche Vertragsziele

Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass das Bauvorhaben innerhalb der vom AG festgelegten Finanzmittel wirtschaftlich realisierbar bleibt.

Die folgenden Bauwerkskosten gelten als verbindliche wirtschaftliche Zielgrößen:

KG 300 13.400.000,00 EUR/netto KG 400 4.200.000,00 EUR/netto KG 500 1.600.000,00EUR/netto

Nach Abschluss der Entwurfsplanung gilt die durch den AG freigegebene Kostenberechnung als vereinbartes Kostenvertragsziel.

(3) Terminliche Vertragsziele

Der Auftragnehmer (AN) hat folgende Vertragstermine einzuhalten:

Der Auftragnehmer hat die Leistungen der Stufe 1 (Leistungsphasen 1–4) innerhalb eines Zeit- raums von 6 Monaten nach Zugang der schriftlichen Beauftragung zu erbringen und vollständig vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem dem Auftragnehmer die schriftliche Beauftra- gung der Stufe 1 zugeht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber einen detaillierten Ablauf- und Terminplan für die Leistungen der Stufe 1 innerhalb von 10 Werktagen nach Beauftragung vorzulegen.

Nach Abschluss der Stufe 1 und auf Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Ergebnisse wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein neuer Vertragsterminplan für den Abruf der Stufe 2 (Leistungsphasen 5 bis 6) gemeinsam festgelegt. Entsprechend wird nach Abschluss der Stufe 2 ein gemeinsamer Vertragsterminplan für die Stufe 3 (Leistungsphasen 7 und 8) zwischen den Parteien abgestimmt und schriftlich vereinbart. Die Parteien können die jeweiligen Folgeter- mine auch bereits vor oder während der Bearbeitung der vorangehenden Stufe einvernehmlich

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festlegen, sofern der Projektfortschritt dies zulässt. Die jeweils neu vereinbarten Termine gelten ab ihrer Festlegung als verbindliche Vertragstermine.

§ 5 Leistungsumfang des Auftragnehmers

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 03 der Verfahrensbe- schreibung) sowie dem abgegebenen Angebot des Auftragnehmers, die diesem Vertrag als An- lage 1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 2 (Honorarangebot) beigefügt sind. Die in diesen Anlagen beschriebenen Leistungen, Anforderungen und Zielvorgaben sind verbindlicher Be- standteil des Vertrags.

Im Falle von Widersprüchen zwischen den Anlagen und den Regelungen dieses Vertrags haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.

Die beauftragten besonderen Leistungen stehen im Zusammenhang mit den jeweiligen Leis- tungsstufen und sind nur zu erbringen, soweit die entsprechende Leistungsstufe abgerufen wird. Wird eine Leistungsstufe nicht abgerufen, entfällt automatisch auch der Abruf der zugehörigen besonderen Leistungen.

§ 6 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftrag ist in ständiger Abstimmung mit dem Auftraggeber und den einzubindenden Fachbe- hörden auszuführen.

Die Leistungen des Auftragnehmers müssen dem allgemeinen Stand der Ingenieurwissenschaft, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ent- sprechen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen und die gebotene Wirtschaftlichkeit berücksichtigen.

Der Auftragnehmer hat den Auftrag mit seinem Büro und dem im Angebot benannten Projekt- team auszuführen; Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und unterliegen der Bedingung, dass ein Austausch eines Projektteammitgliedes nur bei mindestens gleicher Qualifikation des neuen Mitglieds erfolgen darf.

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die Besonderen Vertragsbedingungen des Kreises Paderborn zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW sind Vertragsbestandteil.

Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Leistungspflichten verpflichtet, die Vorschriften etwaiger Zuwendungsgeber einzuhalten. Zudem hat der Auftragnehmer die Vorgaben für öffentliche Aus- schreibungen (insbesondere GWB, VgV, VOB/A, UVgO, etc.) einzuhalten.

§ 7 Termine

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Planungsleistungen einschließ- lich aller damit verbundenen Aufgaben fristgerecht zu erbringen. Dabei sind die Leistungen so zu beginnen, zu fördern, auszuführen und zu vollenden, dass der Planungs- und Bauablauf ohne Verzögerungen umgesetzt werden kann.

Unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung hat der Auftragnehmer einen Rahmenterminplan zu erstellen und dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Dieser ist laufend an den tatsächlichen Leistungsablauf anzupassen. Ergänzend ist ein detaillierter Planungsterminplan zu erstellen, in dem auch die Leistungen der Fachplaner zu berücksichtigen sind. Dieser Terminplan ist ebenfalls fortlaufend zu aktualisieren.

Der Auftragnehmer hat die für die Bauausführung erforderliche Ausführungsplanung rechtzeitig vor der Vergabe der jeweiligen Bauleistungen zu erstellen und nach Vergabe fortzuschreiben,

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sodass der Bauablauf und die vereinbarten Ausführungsfristen eingehalten werden können und keine Arbeitsstörungen bei den ausführenden Firmen entstehen.

Für die Bauausführung hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber einen Bau- zeitenplan aufzustellen und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Leistungen rechtzeitig er- bracht werden, sodass vereinbarte Fertigstellungstermine nicht gefährdet werden. Die Planliefer- fristen für die einzelnen Gewerke sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber an den Bauzeiten- plan anzupassen.

Kommt es aufgrund des Verschuldens des Auftragnehmers zu Verzögerungen, ist der Auftragge- ber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers Dritte mit der Erbringung der nicht rechtzeitig ausgeführten Leistungen zu beauftragen (Ersatzvornahme). Vor Einleitung einer Ersatzvornahme ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachholung der Leistung zu geben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer hat alle prüfungspflichtigen Unterlagen rechtzeitig den zuständigen Behör- den, dem Prüfstatiker sowie den Fachplanern zur Verfügung zu stellen. Er hat die Weitergabe der Unterlagen an andere Projektbeteiligte zu dokumentieren, insbesondere durch Führung einer Planlaufliste mit Bearbeitungsstand und Planverteilung.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich auf Terminüberschreitungen hinzuweisen, sobald diese erkennbar sind. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber schriftlich Vorschläge zur Einhaltung der Termine zu unterbreiten und auf Anord- nung des Auftraggebers entsprechende Optimierungsmaßnahmen einzuleiten und zu überwa- chen. Die Vorschläge müssen auch Hinweise zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Kosten und die Qualität des Bauvorhabens enthalten. Die Verpflichtungen in diesem Absatz gel- ten unabhängig davon, ob der Auftragnehmer eine Terminüberschreitung zu vertreten hat oder nicht.

§ 8 Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den Bestimmungen der HOAI in der jeweils gültigen Fassung sowie dem vom Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens abgegebe- nen Honorarangebot. Sie wird ausschließlich für tatsächlich beauftragte und erbrachte Leistun- gen gezahlt.

Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten im Sinne der HOAI ist die durch den Auf- tragnehmer vorzulegende, vom Auftraggeber geprüfte und schriftlich freigegebene Kostenbe- rechnung gemäß Leistungsphase 3. Mit der Freigabe durch den Auftraggeber werden die anre- chenbaren Kosten verbindlich festgeschrieben. Diese bilden die Grundlage für die Berechnung des Honorars sämtlicher beauftragter Leistungsphasen.

Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten zusätzlichen Leistungen werden nur vergütet, soweit die zugehörige Leistungsphase abgerufen und erbracht wurde.

Der Auftragnehmer kann Abschlagsrechnungen nach Abschluss einzelner Teilleistungen inner- halb einer Leistungsphase stellen.

Die Rechnungsstellung hat kumulativ über alle Teilleistungen, Leistungsphasen und Stufen zu erfolgen, beginnend mit der anfänglichen Beauftragung bis zur Fertigstellung des gesamten Wer- kes.

Die Zahlung erfolgt nach Prüfung und Abnahme der in Rechnung gestellten Leistungen durch den Auftraggeber.

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Die gesetzlich gültige Umsatzsteuer (zurzeit in Höhe von 19 %) ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Leistungen nach Zeitwand dürfen nur nach schriftlicher Beauftragung des Auftraggebers durch- geführt werden. Die Honorierung erfolgt nach den Stundensätzen gem. des Honorarangebotes (Anlage 2). Mit der Abrechnung von auf Stundensatzbasis abzurechnenden Leistungen legt der Auftragnehmer einen übersichtlichen Stundennachweis vor, aus dem sich nachvollziehen lässt, welcher Mitarbeiter wann welche Leistung erbracht hat.

§ 9 Zahlungen

Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen und ordnungsgemäß in Rechnung gestellten Leistungen, vorbehaltlich der Anerkennung der Ver- tragserfüllung durch den Auftraggeber, gewährt.

Die Restzahlung wird fällig, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüffähige Schlussrechnung eingereicht hat. Kann der Auftragnehmer eine prüffä- hige Schlussrechnung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einreichen, so werden die Vertragspartner eine Vereinbarung über die Auszahlung des noch offenen Restbetrages gegen Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut suchen.

Ist die Leistungsphase 9, Objektbetreuung und Dokumentation, beauftragt, wird nach Fertigstel- lung der Baumaßnahme und Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel eine Teilschlussrechnung gestellt. In der Teilschlussrechnung darf der Auftragnehmer 50 % der für LPH 9 festgelegten Vergütung abrechnen. Zu den Leistungen, die nicht in der Teilschlussrech- nung honoriert werden, gehört die Überwachung der Mängelbeseitigung im Zuge der Gewährleis- tungsansprüche, die der Auftraggeber hinsichtlich der Baumaßnahme geltend macht.

Das Honorar der noch ausstehenden 50 % der LPH 9 wird fällig, wenn alle geschuldeten Leis- tungen des Auftragnehmers im Zuge der Gewährleistungsüberwachung erbracht wurden und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht wurde. Die Gesamt-Abnahme der Leistun- gen des Auftragnehmers erfolgt nach Erbringung aller beauftragten Leistungsphasen.

§ 10 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet; finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf er nicht eingehen.

Der Auftragnehmer darf als Sachverwalter seines Auftraggebers keine Unternehmer- oder Liefe- ranteninteressen vertreten und auch nicht von Fabrikations-, Handels- oder Unternehmungen weder offen noch auf Umwegen Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich oder seine Angestellten fordern oder annehmen. Preis- und Liefervergünstigungen fallen in voller Höhe dem Auftraggeber zu.

§ 11 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber regelmäßig, spätestens jedoch auf Anforde- rung des Auftraggebers über den Stand der vertraglichen Arbeiten und Leistungen unverzüglich und ohne weiteres Entgelt Auskunft zu geben.

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§ 12 Haftpflichtversicherung

Zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages aufrecht zu erhalten. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen:

a) für Personenschäden: 5.000.000,- Euro b) Sach- und Vermögensschäden: 1.500.000,- Euro c) Umweltschäden: 1.500.000,- Euro

Der Auftragnehmer hat den Nachweis der bestehenden Haftpflichtversicherung mit vorstehenden Deckungssummen vor Beginn der Vertragsleistung dem Auftraggeber vorzulegen. Tut er dies auch nach Setzung einer kurzen Nachfrist nicht, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftrag- geber in diesem Fall den aus der Kündigung folgenden Schaden, z.B. Neuvergabe des Auftrages zu schlechteren Konditionen, zu ersetzen.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über einen Wegfall oder sonstige Ände- rungen des Versicherungsschutzes zu informieren.

§ 13 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Die vom Auftragnehmer für diesen Vertrag gefertigten und beschafften Unterlagen sind dem Auf- traggeber auf Anforderung, spätestens jedoch nach Erbringung einer jeden Leistungsphase aus- zuhändigen; sie werden dessen Eigentum.

Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen spätestens zum Vertragsende zurückzugeben.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.

§ 14 Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche und uneingeschränkte Nut- zungsrecht an den gem. § 13 zu übergebenen Unterlagen. Der Auftraggeber darf die Unterlagen daher in jeder Hinsicht verwenden, verwerten, vervielfältigen, veröffentlichen und ändern und dies jeweils auch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers. Dasselbe gilt auch für das Bauwerk.

Zur Veröffentlichung oder Weitergabe der Unterlagen an Dritte, jeweils in Gänze oder teilweise sowie zur Erteilung von Auskünften an Dritte bedarf der Auftragnehmer der vorherigen Zustim- mung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat demgegenüber das Recht, die Unterlagen auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers und ohne dessen Namensangabe zu veröffentlichen.

Der Auftragnehmer erklärt und steht dafür ein, dass alle Nutzungsrechte und sonstigen Rechte, die er dem Auftraggeber nach diesem Vertrag überträgt, frei von Rechten Dritter sind. Sollten dennoch Schutzrechte Dritter verletzt sein, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von jegli- chen Ansprüchen Dritter, die gegen den Auftraggeber erhoben werden, frei.

Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammen- hang mit vorstehender Nutzungsrechtsübertragung abgegolten.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Im Falle einer Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grunde, umfasst die Nutzungsrechts- übertragung diejenigen Arbeitsergebnisse und Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschaffen hat.

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§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere dürfen überlassene personenbezogene Daten nur für die Durchführung dieses Vertrages verwendet werden. Die Nutzung für sonstige Geschäftszwecke oder die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt gewordenen Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, alle wettbewerbsrelevanten sowie sonstigen geschäftsinternen Informationen des Auftraggebers gegenüber Dritten geheim zu halten und nicht für andere Zwecke, denn der Durchführung des Auftrages, zu verwenden oder Kopien oder sonstige Aufzeichnungen für derartige anderweitige Zwecke anzufertigen oder hierfür vorzuhalten oder aufzubewahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich nicht auf Informationen, die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind.

Die Geheimhaltungspflicht gem. vorstehenden Absatz (2) gilt gleichermaßen für alle dem Auf- tragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt gewordenen Betriebs- bzw. Ge- schäftsgeheimnisse, alle wettbewerbsrelevanten sowie sonstigen geschäftsinternen Informatio- nen der Bieter, deren Angebote der Auftragnehmer zur Prüfung erhält sowie der an der Durchfüh- rung der in § 1 genannten Baumaßnahme Beteiligten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle auf seiner Seite mit der Durchfüh- rung dieses Vertrages befassten Personen (Arbeitnehmer, Beauftragte etc.) an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber.

§ 16 Kündigung des Vertrages

Für die Kündigung des Vertrages gelten die gesetzlichen Regelungen nach BGB.

Im Falle der Kündigung des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Kündigung befindet, unverzüglich an die Auftraggeber zu übergeben.

§ 17 Haftung und Verjährung

Für Gewährungsleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzli- chen Vorschriften.

Die Haftung des Auftragnehmers wird durch behördliche Anerkennungen, Genehmigungen oder Zulassungen nicht eingeschränkt; das gleiche gilt für Anordnungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, sofern dieser hiergegen nicht schriftlich Einspruch erhebt.

Die Mängelansprüche des Auftraggebers (inkl. Anspruch auf Minderung gem. § 638 BB) verjäh- ren nach 5 Jahren. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.

Die Verjährung beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers. Für teilabgenommene Leistungen beginnt die Verjährung mit der erfolgten Teilabnahme.

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§ 18 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Paderborn

Gerichtsstand ist Paderborn

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein, so berührt das die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien ver- pflichten sich für diesen Fall, die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestim- mung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich dieser Vertrag als lückenhaft erweisen soll- te.

§ 20 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform ver- einbart werden.

Anlagen

  • Anlage 1 Leistungsbeschreibung
  • Anlage 2 Honorarangebot
  • Anlage……
  • Anlage……

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Unterschriften

Auftragnehmer Auftraggeber

Ort, Datum Ort, Datum

Unterschrift Auftragnehmer Der Landrat Christoph Rüther

Ort, Datum

Im Auftrag Max Mustermann

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