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Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen, Familie und Jugend Rheinland-Pfalz, dieses vertreten durch die Ministerin des Ministeriums Frau Sabine Bätzing-Lichtenthäler
– im Folgenden „Auftraggeber“ genannt –
und
(Firmenname inkl. Rechtsform)
– im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt –
schließen folgenden Vertrag:
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistung „Gemeinsame Servicestelle Kinder und Jugend“ auszuführen. Er erstellt hierzu einen schriftlichen Endbericht.
(2) Die konkret zu erbringende Leistung ist in der Leistungsbeschreibung vom [Datum] und in dem vom Auftragnehmer eingereichten Angebot vom [Datum] niedergelegt. Die Ausschreibungsunterlagen einschließlich der Leistungsbeschreibung und das Angebot sind Vertragsbestandteil. Im Fall von Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
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Dieser Vertrag,
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die Leistungsbeschreibung einschließlich Anlagen,
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das Angebot des Auftragnehmers,
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die VOL/B in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (Teil B der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen – VOL/B).
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
(5) Die Leistungen müssen den anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft sowie den empirischen Standards entsprechen.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die konzeptionellen Schritte, die organisatorischen Eckpunkte sowie die konkrete Umsetzung von Veranstaltungen mit dem Auftraggeber abzustimmen und auf Anfrage des Auftraggebers jederzeit schriftliche und/oder mündliche Auskünfte zur geplanten Vorgehensweise und zum Sachstand der Leistungserbringung zu erteilen. Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet oder übermittelt werden, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des LDSG.
(7) Der Auftragnehmer nimmt zu Abstimmungszwecken an weiteren Besprechungen im Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen, Familie und Jugend in Mainz teil. Die damit für den Auftragnehmer verbundenen Kosten sind in dem Angebotspreis enthalten und können nicht gesondert gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Gleiches gilt für alle anfallenden Kosten rund um die durchzuführenden Veranstaltungen.
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(8) Über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen kann sich der Auftraggeber jederzeit selbst oder durch unverzüglich zu erteilende Auskünfte des Auftragnehmers unterrichten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen jederzeit Einsicht in die im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen, bestehenden oder anderweitig verfügbaren bzw. beziehbaren Unterlagen zu gewähren und auf entsprechendes Verlangen dem Auftraggeber davon kostenlos Kopien zu überlassen. Die Übermittlung oder Bereitstellung von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, erfolgt unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und nach Maßgabe der vom Auftraggeber vorgegebenen Datenschutzanforderungen.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine verantwortliche Ansprechperson für den Auftrag zu benennen.
(10) Kann der Auftragnehmer Fristen nicht einhalten, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(11) Der Auftragnehmer darf sich im Rahmen der vereinbarten Vergütung (§ 3) Dritter zur Erfüllung dieses Vertrages nur mit der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedienen. Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung für die rechtzeitige und vertragsgemäße Erfüllung.
§ 2 Vertragsdauer und Fristen
(1) Der Vertrag kommt mit der Zuschlagserteilung zustande und endet spätestens am 31.12.2027, sofern nicht eine vorherige Vertragsbeendigung gemäß § 9 erfolgt.
(2) Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistungserbringung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeginn. Als Beginn der Leistungserbringung wird der 01.01.2027 angesehen. Die Leistungserbringung ist bis zum 31.12.2027 vollständig abzuschließen. Als vollständiger Abschluss gilt die Abnahme bzw. mangelfreie Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber. Die festgelegten Termine sind verbindlich und beruhen auf einem durch die Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Zeitplan.
(4) Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber einen schriftlichen Endbericht bis zum 1. Dezember 2027 vor.
(5) Können die in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, vereinbaren die Parteien schriftlich ein angepasstes Fristenregime. Änderungen von Fristen und Terminen erfolgen nur im gegenseitigen Einvernehmen und sind schriftlich zu dokumentieren. Solche Anpassungen stellen keine wesentliche Vertragsänderung im
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Sinne des § 132 GWB dar. Nicht dokumentierte, einseitige Friständerungen entfalten keine Rechtswirkung.
§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Abschluss und Abnahme der Leistung als Vergütung für die vertraglich geschuldete Leistung einen Betrag in Höhe von insgesamt _______ Euro
inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
Darin enthalten sind auch etwaige Reisekosten, Auslagen und alle sonstigen Kosten des Auftragnehmers.
Die Vergütung ist vertraglich geschuldet. Die Zahlung erfolgt, sobald die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt und verfügbar sind. Das Fehlen verfügbarer Mittel führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Vergütung, kann jedoch zu einer verzögerten Auszahlung führen.
Die Zahlung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und entsprechender (Teil-)Rechnungsstellung wie folgt:
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Rate 15.02.2027 20%
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Rate 15.05.2027 20%
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Rate 15.08.2027 20%
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Rate 15.11.2027 20%
20% der Auftragssumme nach Ablieferung und Abnahme des schriftlichen Abschlussberichts.
(2) Mit der gezahlten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag abgegolten. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung und Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Rechnungsstellung
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Rechnungen sind gemäß den Vorgaben der Landesverordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Rheinland-Pfalz (E- Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz – ERechVORP) vom 22. Dezember 2023 (GVBl. 2024,33) in der jeweils geltenden Fassung in elektronischer Form über den hierfür vorgesehenen Übermittlungsweg einzureichen. Eine nicht ordnungsgemäß nach der ERechVORP eingereichte Rechnung begründet keine Fälligkeit und setzt keine Zahlungsfrist in Lauf. Der Verzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginnt erst mit Zugang einer ordnungsgemäß elektronisch eingereichten Rechnung.
§ 5 Nutzungsrecht, Veröffentlichungen, Aufbewahrung
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare sowie zeitlich, inhaltlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht hinsichtlich aller im Zuge dieses Auftrags entstandener oder erworbener Rechte sowie an allen damit im Zusammenhang stehenden wettbewerbsrechtlich und urheberrechtlich geschützten Werken ein. Die Übertragung erstreckt sich auf alle körperlichen und nichtkörperlichen Verwertungsrechte – insbesondere auf die Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Ausstellung, Bearbeitung und Umgestaltung - sowie auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen und diese Nutzungsrechte einzuräumen. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden (§ 2 Abs. 5), hat sich der Auftragnehmer von diesen vertraglich das ausschließliche und im Sinne von Satz 1 und 2 unbegrenzte Nutzungsrecht einräumen zu lassen. Bei der Ausübung des Rechts auf Veröffentlichung nennt der Auftraggeber den Auftragnehmer.
(3) Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrags gewonnenen Erkenntnisse durch den Auftragnehmer bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch für Dritte, die an der Vertragserfüllung beteiligt sind (§ 1 Abs. 11).
(4) Mitteilungen an die Presse oder die Öffentlichkeit über Thema, Inhalte und Ergebnisse oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Evaluation sind allein dem Auftraggeber vorbehalten. Soweit der Auftragnehmer Dritte mit Arbeiten betraut, muss er sich von diesen entsprechende Rechte einräumen lassen und auf den Auftraggeber weiter übertragen.
(5) Bei der öffentlichkeitswirksamen Darstellung des Auftrages ist die Finanzierung des Auftrages durch das Land Rheinland-Pfalz angemessen deutlich zu machen.
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(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben. Dem Auftragnehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen zu.
(7) Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend für den bereits fertig gestellten Teil des Werkes
§ 6 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist - auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder von ihm Beauftragte dieser Verpflichtung ebenfalls nachkommen.
(2) Der Auftragnehmer garantiert, alle gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu befolgen. Dies betrifft die Bestimmungen der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und andere einschlägiger Gesetze und sonstige Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage eines gesonderten Vertrags zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche technischen und organisatorischen Maßnahmen einzusetzen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen und den Schutz der personenbezogenen Daten sicherstellen. Er darf personenbezogene Daten nur im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Auftraggebers verarbeiten und wird die Daten nach Abschluss des Auftrags oder auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich löschen oder zurückgeben.
(4) Im Fall jedweder Vertragsbeendigung sind alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung angefallenen, für die Auftraggeber verwertbaren Unterlagen (Adressdaten, Primär- und Sekundärdaten, Berichte und Instrumente) auf Datenträgern (digital und analog) an den Auftraggeber zu übergeben und etwaige Datenbanken auf den Server des Auftraggebers zu überführen. Die Rechte an den Inhalten der Datenbanken verbleiben bei dem Auftraggeber, der unbeschadet der
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Regelung des Satzes 1 jederzeit die Überlassung von Kopien der Unterlagen, Datenträger, Datenbanken etc. verlangen kann.
§ 7 Versicherungen, Sorgfaltspflicht, Haftung
(1) Der Auftragnehmer weist für die Zeit des Auftrags eine erforderliche Sach- und Haftpflichtversicherung in geeigneter Form nach. Die Versicherung muss eine Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Euro für Personenschäden sowie 1 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall vorsehen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Versicherung ist für die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten; etwaige Änderungen oder Kündigungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Auftragnehmer nimmt die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr.
(3) Der Auftraggeber darf Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei. In Verträgen mit Dritten hat der Auftragnehmer entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
§ 8 Landestariftreuegesetz, Vertragsstrafen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihn nach den §§ 3 bis 6 des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG vom 1. Dezember 2010, GVBl. S. 426, in der jeweils geltenden Fassung) treffenden Verpflichtungen einzuhalten.
(2) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Auftragswertes zu zahlen, wobei im Falle mehrerer Verstöße die Summe der einzelnen Vertragsstrafen 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten darf.
(3) Die Vertragsstrafe kann auch dann verhängt werden, wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgrund wiederholter oder erheblicher Verstöße gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 kündigt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nicht angerechnet.
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§ 9 Kündigung, Rücktritt
(1) Der Vertrag kann vom Auftraggeber und Auftragnehmer aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtungen nach §§ 3, 5 und 6 Landestariftreuegesetz (LTTG) verletzt. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes/der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Bei wiederholten Verstößen gegen Pflichten nach diesem Vertrag kann der Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Abmahnung und unter Einräumung einer Frist von 14 Kalendertagen zur Abhilfe außerordentlich kündigen.
(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vergütung, die dem Anteil der bis zur Kündigung erbrachten Leistung entspricht. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm eine anteilige Vergütung für die erbrachte Leistung nur zu, soweit diese Leistung für den Auftraggeber nach dessen Feststellung verwertbar ist.
(3) Wird die vereinbarte Leistung von Seiten des Auftragnehmers nicht, nicht wie in diesem Vertrag festgelegt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht, so ist der Auftraggeber zum Vertragsrücktritt berechtigt. Eine bereits gezahlte Vergütung, auf die der Auftragnehmer wegen der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten oder aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung keinen Anspruch hat, ist an den Auftraggeber zurückzuerstatten.
(4) Kosten oder ein sonstiger Schaden, der dem Auftraggeber dadurch entsteht, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht, nicht wie in diesem Vertrag festgelegt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu erstatten. Hinsichtlich der Verzugszinsen findet § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.
(5) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach Zugang der Kündigung sind alle Arbeiten unverzüglich einzustellen und dem Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung stehenden Unterlagen vollständig zu übergeben.
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§ 10 Ergänzende Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages grundsätzlich nicht. Soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält, gilt das Recht des BGB.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz.
……………………………………………… Ort, Datum
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…………………………………………………………………………………………………
(Name des Unterschriftsleistenden) (Name des Unterschriftsleistenden)
Ministerium für Arbeit, Soziales, Firmenname inkl. Rechtsform Frauen, Familie und Jugend + Firmenstempel Rheinland-Pfalz (Auftraggeber) (Auftragnehmer)
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