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Bewerbungsbedingungen für die öffentliche Ausschreibung vom 24.09.2026 nach der UVgO
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Allgemeine Hinweise 1.1 Einführung 1.2 Einschlägige Rechtsvorschriften 1.2.1 Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 3 VgV 1.2.2 Preisrecht VO PR 30/53
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Angebotsbedingungen 2.1 Form 2.2 Fristen 2.2.1 Angebots-/Teilnahmefrist 2.2.2 Bindefrist 2.3 Inhalt 2.3.1 Muster und Proben 2.3.2 Schutzrechte 2.3.3 Skonto 2.3.4 Vertragsbedingungen 2.3.5 Sprache 2.3.6 Zuschlagskriterien 2.3.7 Wertung 2.3.8 Preis
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Nebenangebote
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Nachunternehmen/Unteraufträge
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Beteiligung von Bewerber- und Bietergemeinschaften
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Eignungsleihe
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Eignungsnachweise
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
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Mitteilung und Bekanntmachung über die Zuschlags-/Auftragserteilung
9.1 Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 3 VgV
- Kosten
10.1 Angebotserstellung
- Zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer – insbesondere soziale Aspekte
11.1 Barrierefreiheit
11.2 Berücksichtigung umweltverträglicher, nachhaltiger, innovativer und energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen
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11.3 Bevorzugungsregelung nach SGB IX
11.4 Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben
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Datenschutz
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Kommunikation
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- Allgemeine Hinweise
1.1 Einführung
Die Bewerbungsbedingungen enthalten Hinweise für die Bearbeitung der Angebote. Das Vergabeverfahren erfolgt im Wege der öffentlichen Ausschreibung nach der UVgO.
Folgende Unterlagen sind Bestandteil der Vergabeunterlagen: Leistungsbeschreibung Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Eigenerklärung zur Eignung Erklärung zur Qualifikation Scientology Erklärung Mustererklärung zum Landestariftreuegesetz Bietergemeinschaft Nachunternehmen Bewertungsmatrix Bewerbungsbedingungen Vertragstext Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe elektronisch über den Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz (www.vergabe.rlp.de) darauf hinzuweisen.
1.2 Einschlägige Rechtsvorschriften
Auf das Vergabeverfahren finden im Wesentlichen folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
1.2.1 Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 3 VgV Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 02.02.2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, ber. BAnz AT 08.02.2017 B1); Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) vom 05.08.2003, BAnz, Nr. 178a vom 23.09.2003; Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz vom 18. August 2021 (8206), veröffentlich in Ausgabe Nr. 8 des Ministerialblatts der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 06.09.2021.
Weiterhin sind die Bestimmungen in Nr. 3.5 der Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz zu beachten.
Die Bestimmungen der UVgO werden nicht Vertragsbestandteil und geben den Bietern kein einklagbares Recht auf ihre Anwendung.
1.2.2 Preisrecht VO PR 30/53
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Auf den Vertragspreis findet die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der aktuell geltenden Fassung Anwendung.
- Angebotsbedingungen
2.1 Form
Angebote und Teilnahmeanträge sind auf Basis der Vergabeunterlagen nebst Anlagen zu erstellen, welche sich im Ordner dieses Vergabeverfahrens auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz (www.vergabe.rlp.de) befinden. Die Ihnen übersandten bzw. auf der Plattform zugänglichen Unterlagen sind vollständig auszufüllen und mit Datum zu versehen. Zur formgültigen Abgabe reicht die Textform nach § 126b BGB aus. Unvollständige Unterlagen können zum Ausschluss des Angebotes bzw. Teilnahmeantrags führen. Änderungen oder Ergänzungen an den zu übermittelnden Unterlagen können ebenfalls zum Ausschluss des Angebotes bzw. Teilnahmeantrags gemäß § 42 UVgO führen.
Das Angebot oder der Teilnahmeantrag ist in Textform gemäß § 126b BGB abzugeben. Fehlt es an der Textform auf dem Angebotsformular oder dem Teilnahmeantrag, kann dies zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.
Fehlende – nicht preisrelevante Unterlagen – können ggf. im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen noch unter Fristsetzung nachgefordert werden. Dieses Schreiben einschließlich sämtlicher Anlagen ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Teilnahmeanträge und Angebote sind ausschließlich elektronisch im Wege eines elektronischen Teilnahmeantrags oder eines elektronischen Angebotes auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz abzugeben. Eine anderweitige Übermittlung (z.B. per E-Mail) ist nicht zulässig und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebotes/Teilnahmeantrags.
2.2 Fristen
2.2.1 Angebots-/Teilnahmefrist
Das Angebot bzw. der Teilnahmeantrag muss vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. Teilnahmefrist (04.11.2026, 12:00 Uhr) beim Auftraggeber eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen und Änderungen des Angebots bzw. Teilnahmeantrags. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot/der Teilnahmeantrag elektronisch zurückgezogen werden.
2.2.2 Bindefrist
Die Bindefrist endet am 31. Dezember 2026. Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Das Angebot kann in dieser Zeit nicht geändert oder zurückgezogen werden.
2.3 Inhalt
Das Angebot/der Teilnahmeantrag muss vollständig sein; es muss die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben oder Erklärungen enthalten und das
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Angebot muss zusätzlich die Preise enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein, sonst führen sie zum Ausschluss gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UVgO. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 UVgO. Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots bzw. des Teilnahmeantrags erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot/Teilnahmeantrag auf besondere Anlage beigefügt werden.
2.3.1 Muster und Proben
Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rücknahme verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.
2.3.2 Schutzrechte
Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
2.3.3 Skonto
Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Tagen eingeräumt wird. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die Vertragsbedingungen des Auftraggebers verwiesen.
Im Übrigen stellen Skonti, die nicht diese Mindestvoraussetzungen erfüllen, unzulässige Bedingungen dar.
2.3.4 Vertragsbedingungen
In den Auftrag werden folgende Vertragsbedingungen einbezogen: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) ggf. Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers ggf. Ergänzende und Besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers. Es wird darauf hingewiesen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters/Bewerbers grundsätzlich ausgeschlossen sind. Eine nachträgliche Erklärung des Bieters/Bewerbers, die eigenen AGB nicht einbeziehen zu wollen, führt zu keiner Heilung.
2.3.5 Sprache
Das Angebot/der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.
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2.3.6 Zuschlagskriterien
Als Zuschlagskriterien gelten: die Qualität des Konzepts und der Bruttopreis. 2.3.7 Wertung
| Konzept zur Leistungserstellung | 60 |
|---|---|
| Preis | 40 |
Siehe Anlage 9 „Bewertungsmatrix“.
2.3.8 Preis
Die Angebotssumme soll max. 175.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer nicht übersteigen.
Die Auftragserteilung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel im Jahr 2027 zur Verfügung stehen.
- Nebenangebote
Nebenangebote i.S.d. § 25 UVgO sind Angebote, die vom Amtsvorschlag abweichen, aber geeignet sind, das mit der Ausschreibung verfolgte Ziel zu erreichen. Fehlt eine Angabe zur Zulässigkeit von Nebenangeboten in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, dann sind keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote müssen als solche deutlich gekennzeichnet und beschrieben werden. Eine gesonderte Anlage ist zu verwenden; der Angebotsvordruck darf nicht zur Abgabe des Nebenangebotes verwendet werden. Der Angebotsvordruck ist lediglich mit einem Bezugshinweis auf das Nebenangebot zu versehen und zum Zwecke der Anerkennung der Ausschreibungsbedingungen von Ihnen zu unterschreiben. Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte nach § 3 VgV sind für Nebenangebote die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Mindestbedingungen zu beachten.
- Nachunternehmen/Unteraufträge
Die Bieter/Bewerber sollen sich im Falle der Weitergabe von Aufträgen an Nachunternehmern darum bemühen, bei der Einholung von Angeboten für Nachunternehmer nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu verfahren und dabei kleine und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen. Unteraufträge sollen in dem Umfang erteilt werden, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann. Es sind daher Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die an Unterauftragnehmer übertragen werden sollen. § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.
Die Bieter/Bewerber sind verpflichtet, auch bei der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer nach den allgemeinen Wettbewerbsgrundsätzen der UVgO zu verfahren. Sie müssen den Verträgen mit Unterauftragnehmern die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
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zugrunde legen. Den Unterauftragnehmern ist auf Verlangen der Auftraggeber zu benennen. Dem Unterauftragnehmer dürfen keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - gestellt werden, als zwischen Bieter und Auftraggeber vereinbart sind. Die Bieter/Bewerber sind verpflichtet, Ihre Unterauftragnehmer vor oder bei Vertragsschluss davon zu unterrichten, inwieweit die VO PR 30/53 auf den Unterauftrag anzuwenden ist. Weiterhin sind die Bieter/Bewerber verpflichtet, nur solche Nachunternehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des vergebenden Unterauftrages erfüllen. Zudem müssen die Bieter/Bewerber die Nachunternehmer davon in Kenntnis setzen, dass ihre Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient.
Die Bieter/Bewerber müssen rechtzeitig vor der Übertragung Namen und Anschrift der Nachunternehmer sowie deren Berufsgenossenschaften mitteilen.
Die Bieter/Bewerber müssen auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitergabe vorgesehenen Leistungen nachweisen.
Die Benennung des Nachunternehmers im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ist nur dann notwendig, sofern dies im Zeitpunkt der Angebotsabgabe zumutbar ist. Ansonsten kann der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von den Bietern/Bewerbern, deren Angebote/Teilnahmeanträge in die engere Wahl kommen, verlangen, die Nachunternehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.
- Beteiligung von Bewerber- und Bietergemeinschaften
Unternehmen haben die Möglichkeit, sich zu einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft zusammenzuschließen und ein gemeinsames Angebot abzugeben. Bewerber- oder Bietergemeinschaften haben im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigte Person für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen.
In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, die sich sowohl aus Unternehmen nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift über das Öffentliche Auftragswesen in Rheinland-Pfalz als auch aus anderen Unternehmen zusammensetzen, dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Verträge sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
- Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter oder der Bewerber für den Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, so muss er eine Verpflichtungserklärung dieses dritten Unternehmens vorlegen, um
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nachzuweisen, dass ihm dessen Kapazitäten tatsächlich zu Verfügung stehen werden.
Für das beanspruchte Unternehmen sind ebenfalls die geforderten Eignungsnachweise zu erbringen.
- Eignungsnachweise
Der Bieter/Bewerber hat zum Nachweis seiner Eignung Angaben zu machen über:
a) ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 1 „Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“, b) ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 2 „Eigenerklärung zur Eignung“ c) ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 3 „Erklärung zur Qualifikation“ d) ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 4 „Scientology-Schutzerklärung“ e) ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 5 „Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit“, f) ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 6 „Tariftreueerklärung“, g) falls Bewerber-/Bietergemeinschaft, ggf. ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 7 „Bietergemeinschaft“ h) falls Nachunternehmer, ggf. ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 8 „Nachunternehmer“ Als Nachweis genügen in der Regel Eigenerklärungen des Bieters/Bewerbers. Auf Verlangen hat der Bieter/Bewerber eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen. Auf Verlangen hat der Bieter zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach §150 Abs. 1 Gewerbeordnung vorzulegen. Der Auszug darf nicht länger als drei Monate sein. Ausländische Bieter/Bewerber haben auf Verlangen eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesen Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für Teilnahmeanträge.
- Mitteilung und Bekanntmachung über die Zuschlags- /Auftragserteilung
9.1. Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 3 VgV
Das Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Auftrag erteilt wurde. Dies gilt für Teilnahmeanträge entsprechend.
Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Die Vergabestelle teilt unverzüglich nach Eingang eines
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entsprechenden Antrags, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen, den nicht berücksichtigten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit (§ 46 Abs. 1 UVgO).
Die Vergabestelle informiert nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten (§ 30 Abs. 1 UVgO).
Unter den in § 30 Abs. 2 UVgO genannten Voraussetzungen können Informationen zurückgehalten werden.
- Kosten
10.1 Angebotserstellung
Für das Bearbeiten und Einreichen des Angebotes wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn sie in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich angegeben ist.
Die Kalkulation des Bieters ist sowohl als Gesamtpreis (brutto, unter Angabe von Nettobetrag und Mehrwertsteuersatz) als auch nach einzelnen Positionen aufzuschlüsseln.
- Zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer – insbesondere soziale Aspekte
11.1 Barrierefreiheit
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Anforderungen der Barrierefreiheit nach dem Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen verfügbarer Mittel, wo immer dies sinnvoll ist, zu berücksichtigen. Im Rahmen des Auftrages ist dabei zu beachten, dass die Einrichtungen barrierefrei sind.
Barrierefrei sind: bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
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11.2 Berücksichtigung umweltverträglicher, nachhaltiger, innovativer, sozialer und energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen
Angebote von Bietern, die umweltverträgliche, nachhaltige, innovative, soziale und energieeffiziente Produkte und Leistungen anbieten, werden bevorzugt berücksichtigt. Der Einsatz solcher Produkte und Leistungen ist im Angebot darzustellen.
11.3 Bevorzugungsregelung nach dem SGB IX
Öffentliche Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 Abs. 1 SGB IX) oder Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten (§§ 224 und 226 SGB IX). Diese Bestimmung ist auch auf Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 SGB IX anzuwenden (§ 224 Abs. 2 SGB IX). Gleiches gilt für Einrichtungen anderer Staaten, die mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.
Die Bevorzugteneigenschaft muss nachgewiesen werden:
a) Bei Werkstätten für behinderte Menschen gelten als Nachweise die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 225 SGB IX ausgesprochene Anerkennung und ein Auszug aus dem Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und deren Leistungsangebot, das bei der Bundesagentur für Arbeit geführt wird; dabei genügen die bestehenden Anerkennungen im Sinne der §§ 5 und 13 des durch Artikel 30 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung vom 14. September 2007 außer Kraft getretenen Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), weiterhin als Nachweis.
b) Bei Inklusionsbetrieben gilt als Nachweis eine Bescheinigung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz über die Anerkennung als Inklusionsbetrieb im Sinne des § 215 SGB IX.
c) Bei vergleichbaren Einrichtungen in anderen Staaten gilt als Nachweis auch eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands dieser Einrichtungen. Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, genügt eine eidesstattliche Erklärung, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. Gibt es in den jeweiligen Staaten eine solche Erklärung nicht, genügt eine feierliche Erklärung. Die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung ist durch die zuständige Behörde oder den Notar zu Bescheinigen.
Jeglicher Nachweis soll nicht älter als ein Jahr sein.
Bei der Wertung der Angebote ist der von bevorzugten Unternehmen angebotene und zur Wertung herangezogene Preis
a) bei anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anerkannten Blindenwerkstätten mit einem Abschlag von 15. V. H.,
b) bei anerkannten Inklusionsbetrieben mit einem Abschlag von 10. V. H.
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zu berücksichtigen.
Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist nur der Anteil zu berücksichtigen, den die bevorzugten Einrichtungen an dem Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben. Der Anteil der bevorzugten Einrichtungen ist anzugeben.
- Datenschutz
Der Bieter/Bewerber, verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Weiterhin verpflichtet sich der Bieter alle Ausschreibungsunterlagen und alle im Rahmen des Verfahrens bereitgestellten Informationen ausschließlich zur Erstellung eines Angebots zu verwenden und sie streng vertraulich zu behandeln und zu verwahren.
- Kommunikation
Um zu gewährleisten, dass alle Bieter über dieselben Informationen verfügen, ist bei Nachfragen zur Vergabe ausschließlich die Kommunikationsplattform der Vergabestelle auf elektronischen Weg zu nutzen (https://landesverwaltung.vergabe.rlp.de).