| Erklärung zu Nachunternehmern |
| Ausschreibung: Gemeinsame Servicestelle Kinder und Jugend Erklärung zu Nachunternehmern Ich/Wir beabsichtigen, zur Durchführung der Leistung folgende Nachunternehmer einzusetzen und legen entsprechende Verfügbarkeitsnachweise vor. Die Verfügbarkeitsnachweise sind mit dem Angebot vorzulegen. Für den Fall, dass es dem Bieter nicht möglich ist, die Nachweise mit dem Angebot vorzulegen, verpflichtet sich der Bieter, entsprechende Verfügbarkeitsnachweise jedes unten benannten Nachunternehmers auf Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich, spätestens jedoch rechtzeitig vor Erteilung des Zuschlages vorzulegen. Werden trotz Aufforderung der Vergabestelle keine vollständigen Verfügbarkeitsnachweise vorgelegt, führt dies zum Ausschluss des Angebotes. Der Zuschlag kann auf dieses Angebot nicht erteilt werden. Verfügbarkeitsnachweis: Vertragliche Zusicherung des Nachunternehmers gegenüber dem Bieter, dass der Bieter über die Ressourcen des Nachunternehmers im Zuschlagsfall für die Dauer der Leistungserbringung verfügen kann bzw. dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des Nachunternehmers für die Dauer der Auftragserfüllung zur Verfügung stehen werden. |
| Beschreibung der Teilleistung (unter Benennung der entsprechenden Ziffer des Leistungsverzeichnisses oder konkreter Erläuterung!) | Nachunternehmer, der die Teilleistung durchführt [1] |
Mit der Unterzeichnung versichern wir die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Vordruck gemachten Angaben.
| Ort | Datum |
| Name des Unterschriftsleistenden | |
| Unterschrift |
- Die Benennung des Nachunternehmers im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ist nur dann notwendig, sofern dies im Zeitpunkt der Angebotsabgabe zumutbar ist. Ansonsten kann der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Nachunternehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Ist die Benennung der Nachunternehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zumutbar, genügt in der rechten Spalte die Angabe: „Das vorgesehene Unternehmen kann zum jetzigen Zeitpunkt namentlich noch nicht benannt werden. Die Benennung erfolgt jedoch spätestens vor Zuschlagserteilung.“ ↑