Ausschreibung: Gemeinsame Servicestelle Kinder und Jugend
Vergabestelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen, Familie und Jugend Rheinland-Pfalz Bauhofstraße 9 55116 Mainz
Erklärung zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben gemäß LTTG
im Rahmen des Angebotes:
Geschäftsstelle Landesjugendbeirat
Der Bieter/Bewerber hat alle Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen, was er mit seiner Unterschrift bestätigt.
Der Bieter/Bewerber erklärt hierzu folgendes:
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns hiermit,
- die Beschäftigten meines/unseres Unternehmens, welche vollständig/teilweise vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) erfasst werden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den ich/wir/mein/unser Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist – Tariftreueerklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTTG -;
- meinen/unseren Beschäftigten, die nicht dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz keine Anwendung findet (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe), bei der Ausführung der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung zu zahlen – Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG -.
- Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen;
- Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können.
- im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer, deren Nachunternehmer, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreuerklärungen der Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen.
Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beschäftigt sind;
- vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen.
- zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 LTTG für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 6 LTTG in Höhe von 1 % der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen höchstens 10 % der Auftragssumme.
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Ort, Datum Unterschrift, Firmenname inkl. Rechtsform