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Anlage 6_Tariftreue-_und_Mindestentgelterklaerung.docx

Gemeinsame Servicestelle für Kinder und Jugend in Rheinland-Pfalz 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 16:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: landesverwaltung.vergabe.rlp.de

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Ausschreibung: Gemeinsame Servicestelle Kinder und Jugend

Vergabestelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen, Familie und Jugend Rheinland-Pfalz Bauhofstraße 9 55116 Mainz

Erklärung zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben gemäß LTTG

im Rahmen des Angebotes:

Geschäftsstelle Landesjugendbeirat

Der Bieter/Bewerber hat alle Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen, was er mit seiner Unterschrift bestätigt.

Der Bieter/Bewerber erklärt hierzu folgendes:

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns hiermit,

  1. die Beschäftigten meines/unseres Unternehmens, welche vollständig/teilweise vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) erfasst werden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den ich/wir/mein/unser Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist – Tariftreueerklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTTG -;
  2. meinen/unseren Beschäftigten, die nicht dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz keine Anwendung findet (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe), bei der Ausführung der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung zu zahlen – Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG -.
  3. Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen;
  4. Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können.
  5. im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer, deren Nachunternehmer, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreuerklärungen der Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen.

Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beschäftigt sind;

  1. vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen.
  2. zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 LTTG für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 6 LTTG in Höhe von 1 % der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen höchstens 10 % der Auftragssumme.

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Ort, Datum Unterschrift, Firmenname inkl. Rechtsform

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