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26-091982-BB.pdf

Gehölzpflege in den Landkreisen Regen und Freyung-Grafenau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 07:10 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Staatliches Bauamt

Passau

Hochbau Staatliches Bauamt Passau Straßenbau Postfach 24 72  94014 Passau Hochschulbau

B A U B E S C H R E I B U N G

Maßnahmennummer: B22S PBB000PS00

Vergabenummer: 26-091982

Baumaßnahme: Gehölzpflege auf Bundesstraßen im Landkreis Regen

und Freyung

Leistung: Landschaftsbauarbeiten

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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung

Vorbemerkung

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale

Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische

Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Be-

zug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwer-

tig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Auskünfte an Medien, Aufzeichnungen auf Baustellen

Der AN hat gegenüber Dritten jegliche Art von Aussagen zur Baumaßnahme zu un-

terlassen. Die Erteilung von Auskünften obliegt allein dem AG.

Aufzeichnungen seitens des AN von bewegten Bildern (z.B. Webcam) auf der Bau-

stelle sind nicht erlaubt.

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Straßenbau

  • keine Angabe -

1.1.2 Brückenbau

  • keine Angabe -

1.1.3 Landschaftsbau

Bei der Ausschreibung handelt es sich um Gehölzpflegearbeiten auf Bundesstraßen

im Landkreis Regen und Freyung. Im Landkreis Regen betrifft es die Bundesstraße

85 und 11. Im Landkreis Freyung die Bundesstraße 12.

Die Gehölzbestände sollen an ingesamt 26 Standorten durch auf den Stock setzen

verjüngt werden. Das Schnittgut geht dabei in Eigentum des AN über. Einzelne Stand-

orte werden in 50 m Abschnitte unterteilt, d.h. 50 m werden verjüngt danach folgen

50 m, die bestehen bleiben und danach folgen wieder 50 m Verjüngung usw. Dies

entspricht naturschutzfachlichen Vorgaben, die eingehalten werden müssen.

Bei der Gesamtpflegefläche handelt es um ca. 61.500 m2.

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1.1.3.1 Pflegearbeiten

Landkreis Regen – Bundesstraße 85

  • Kirchdorf i. Wald

  • Schlag

  • Probstberg

  • Rinchnach

  • Poschetsried

  • Regen

  • Kattersdorf

  • Taging

  • Viechtach

Landkreis Regen – Bundesstraße 11

  • Lichtenthal (Zwiesel)

  • Lohmannmühle (Zwiesel)

  • Schweinhütt

  • Zwieselberg (Zwiesel)

  • Theresienthal

Landkreis Freyung – Bundesstraße 12

  • Goggersreuth

  • Köpplmühl

  • Garham

  • Kumreut

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

  • keine Angabe -

1.3 Ausgeführte Leistungen

  • keine Angabe -

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

  • keine Angabe -

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1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Die für das Hauptangebot geltenden ZTV´en sind auch für etwaige Nebenangebote

(falls diese zugelassen wurden) zu beachten.

Speziell auf die Baumaßnahme bezogen:

  • keine Angabe -

Hinweis: die Festlegungen in den Verdingungsunterlagen bleiben unberührt

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2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die Arbeiten werden an Bundesstraßen im Landkreis Regen und Freyung durchge-

führt. Die genaue Lage kann den beigefügten Lageplänen, Pflegeverortungen und

dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Pflegeflächen befinden sich an Bundesstraßen. Die Pflegeflächen sind zum Teil

zusätzlich über Anwandwege zu erreichen.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Besondere Zufahrten und Zugänge über das öffentliche Straßennetz hinaus

werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Wasseranschlüsse, Stromanschlüsse, Gas- und Druckluftanschlüsse sowie

Anschlüsse an Entsorgungsleitungen werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung

gestellt.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Benötigt der Auftragnehmer Flächen als Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrts-

wege, so ist es seine Sache, sie sich zu beschaffen oder ihre Benutzung zu verein-

baren.

2.6 Gewässer

  • keine Angabe -

2.7 Baugrundverhältnisse

  • keine Angabe -

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

  • keine Angabe -

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2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte

Allgemeines

Grundwasser und die Vorfluter dürfen durch die Bauarbeiten nicht verunreinigt wer-

den. Insbesondere ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die

Gewässer gelangen.

Ferner muss sichergestellt sein, dass die Entwässerungsfunktion der vorhandenen

Gräben durch die Bauarbeiten nicht in schädigender Weise beeinträchtigt wird. Damit

anliegende Grundstücke während des Baufortschritts nicht erheblich beeinträchtigt

werden, ist ein wildes unkontrolliertes Abfließen von Oberflächenwasser zu vermei-

den. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss im Zuge der Bauarbeiten ver-

ursacht werden, sind vom AN zu tragen.

Sollten trotz aller Vorsicht Verunreinigungen oder Schäden an den Vorflutern durch

den Baubetrieb entstehen, sind diese vom AN auf seine Kosten zu beheben.

Für die aus den Gesetzen zum Umweltschutz erwachsenden Erschwernisse und Ri-

siken wird keine gesonderte Vergütung gewährt.

Bei den Erdarbeiten können Bodenfunde auftreten. Allgemein wird auf die gesetzliche

Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG hingewiesen.

Dem Landesamt für Denkmalpflege ist erforderlichenfalls Gelegenheit für Ausgrabun-

gen zu geben. Gegebenenfalls ist der Baubetrieb (z.B. vorzeitiger Oberbodenabtrag,

Unterbrechen des Erdabtrages und dgl.) anzupassen. Die Bestimmungen nach Art. 8

Abs. 2 DSchG sind dabei zu beachten.

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern sind zu beachten.

Die durch die Bauausführung unweigerlich entstehenden Flurschäden sind so gering

wie möglich zu halten.

2.10 Anlagen im Baubereich

Allgemeines

Die Lage von Versorgungsleitungen (Telekom-, Strom-, Wasserleitungen und dgl.)

sind soweit notwendig vom AN bei den jeweiligen Unternehmensträgern zu erfragen.

Vor Baubeginn sind diese in jedem Fall zu verständigen.

Ungeachtet dessen sind bei allen Arbeiten die Anweisungen, Vorschriften und Richt-

linien der Leitungsträger oder Eigentümer (z.B. Kabelschutzanweisung der Telekom)

zu beachten. Bei Arbeiten im Bereich von Hochspannungsleitungen sind die in den

einschlägigen Vorschriften einzuhaltenden Sicherheitsabstände zu beachten.

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Der AN haftet für alle durch die Bauausführung entstanden Schäden, Nutzungs- und

Versorgungsausfälle an Kanälen, Rohrleitungen und Kabelleitungen bzw. Anlagen al-

ler Art.

Speziell auf die Baumaßnahme bezogen

Bei Arbeiten im Bereich von Hochspannungsleitungen sind die in den einschlägigen

Vorschriften einzuhaltenden Sicherheitsabstände zu beachten.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Die Unterhaltungspflegearbeiten müssen unter öffentlichem Verkehr durchgeführt

werden. Die Sicherung erfolgt grundsätzlich mit den RSA Regelplänen CII/4 und CII/1.

Nichtsdestotrotz hat der Auftragnehmer in der Angebotsphase eigenverantwortlich

eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus sich ggf. ergebende zusätz-

liche Maßnahmen in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren.

Alle Arbeiten sind im Übrigen so auszuführen, dass der öffentliche Verkehr möglichst

wenig und nur kurzfristig beeinträchtigt wird.

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3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Verkehrsführung

  • keine Angabe -

Verkehrssicherung

Die Pflegearbeiten sind unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs

durchzuführen. Die Sicherung erfolgt grundsätzlich mit den RSA Regelplänen CII/4

und CII/1.

Verkehrsrechtliche Anordnungen

Der AN hat rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten die verkehrsrechtlichen Anord-

nungen für die Beschilderung der Baustelle und bei vorgesehenen Sperrungen für die

Beschilderung der Umleitungsstrecken beim Staatlichen Bauamt Passau zu beantra-

gen.

Gebührenrahmen für verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs.6 StVO (Maß-

nahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen im Auftrag des Staatlichen Bauamtes).

Gebührensätze werden gestaffelt wie in der nachfolgenden Tabelle angegeben ver-

rechnet.

Gebühr-BaustellenGebühr [€]
Nr.
01Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Tag25,-
02Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Woche30,-
03Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 2 Wochen45,-
04Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Monat55,-
05Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu ¼ Jahr90,-
06Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu ½ Jahr100,-
07Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Jahr150,-
08Vollsperrung bis zu 1 Tag25,-
09Vollsperrung bis zu 1 Woche35,-
10Vollsperrung bis zu 2 Wochen50,-
11Vollsperrung bis zu 1 Monat80,-
12Vollsperrung bis zu ¼ Jahr125,-

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13Vollsperrung bis zu ½ Jahr175,-
14Vollsperrung bis zu 1 Jahr200,-
15Gehwegeinschränkung (ohne halbseitige Sperrung)½ Gebühr aus Nr. 1-7
16Verlängerung der AnordnungGebühr aus Nr. 1-15

Auslagen werden als Pauschale nicht erhoben. Auslagen werden nur in den Fällen

des § 2 GebOSt (z.B. Fahrkosten nach tatsächlichem Aufwand) erhoben.

Der zu benennende „Verantwortlicher für Verkehrssicherheit“ gemäß ZTV-SA, Ab-

schnitt 4.2(8) hat seine Eignung und Qualifikation durch einen Schulungsnachweis

nach MVAS zu bestätigen. Dieser Nachweis darf nicht älter als 5 Jahre sein. Kontrol-

len der Arbeitsstelle gemäß ZTV-SA, Abschnitt 7 sind durch den „Verantwortlichen für

Verkehrssicherheit“ grundsätzlich selbst auszuführen. Die Übertragung auf einen „Be-

auftragten“ im Sinne der ZTV-SA, Abschnitt 7 (3) bedarf der Zustimmung des AG. Der

Beauftragte hat in jedem Fall auch seine Eignung und Qualifikation durch einen gülti-

gen aktuellen Schulungsnachweis nach MVAS zu bestätigen.

Der AG stellt für die Bauarbeiten grundsätzlich nur das Baufeld zur Verfügung, auf

dem unmittelbar Bauleistungen zu erbringen sind, sofern nicht ausdrücklich ein er-

weitertes Baufeld angegeben wird. Wenn im Zuge der Bauarbeiten vom AN an Kreu-

zungen und Einmündungen über das Baufeld hinaus Aufstell- und Überstandsflächen

benötigt werden und dies vom AG gestattet wird, so werden die hierfür erforderlichen

Verkehrssicherungsaufwendungen nicht gesondert vergütet.

3.2 Bauablauf

3.2.1 Abstecken der Pflegestellen Der Auftraggeber gibt die zu pflegenden Flächen vor. Der Auftragnehmer markiert die

Überhälter mit farbigen Papierbändern. Die Überhälter sollten einen Abstand von min-

destens 15 m haben, standsicher und gesund sein. Als Überhälter sollten keine Na-

delgehölze, Weiden und Pappeln verwendet werden. Erst nach der Zustimmung des

Auftraggebers darf mit den Arbeiten begonnen werden. Dabei wird das Übergabepro-

tokoll angefertigt.

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3.2.2 Aufmaß der Pflegearbeiten Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Pflegearbeiten dem Auftraggeber mit-

zuteilen. Auftraggeber und Auftragnehmer legen daraufhin gemeinsam einen Auf-

maßtermin fest.

3.2.3 Rechnungsstellung

Die jeweiligen Rechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen

sind 1-fach, die beizufügenden Unterlagen 1-fach einzureichen. In jeder Rechnung

sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der

Bezeichnung wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen; die Bezeichnung kann abge-

kürzt wiedergegeben werden. In den Rechnungen sind nur die aktuell ausgeführten

Arbeiten aufzuführen, bereits abgerechnete Positionen sind darin nicht aufzuführen.

Der Auftraggeber erhält nach Anweisung durch die Bundeskasse/Staatsober-

kasse/Kreiskasse jeweils ein Rücklaufexemplar der eingereichten Rechnung.

Bauzeiten

Siehe Formblatt 214.StB Nr. 1

3.3 Wasserhaltung

  • keine Angabe -

3.4 Baubehelfe

  • keine Angabe -

3.5 Stoffe, Bauteile

3.5.1 Straßenbau

Allgemeines

Holzprodukte

Alle zu verwendenden Holzprodukte müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig zer-

tifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder

PEFC einzeln erfüllen. Speziell auf die Baumaßnahme bezogen

  • keine Angabe -

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3.5.2 Brückenbau

Allgemeines

Holzprodukte

Vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt 3.5.1 Holzprodukte im Straßenbau.

Speziell auf die Baumaßnahme bezogen

  • keine Angabe -

3.5.3 Landschaftsbau

Allgemeines

Holzprodukte

Vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt 3.5.1 Holzprodukte im Straßenbau.

Speziell auf die Baumaßnahme bezogen

  • keine Angabe -

3.6 Abfälle

Die Festlegungen des EVM Erg Abf (241) sind zu beachten.

3.7 Winterbau

  • keine Angabe -

3.8 Beweissicherung

  • keine Angabe -

3.9 Sicherungsmaßnahmen

Bei den Bauarbeiten im Bereich der vorhandenen Leitungen und Kabel sind die

Schutzanweisungen der jeweiligen Leitungsbetreiber zu beachten.

3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau)

  • keine Angabe -

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Vermessungsleistungen

  • keine Angabe -

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Aufmaßverfahren

Für die Erstellung der Aufmaße sind Vordrucke nach dem Muster des AG zu verwen-

den. Soweit andere Vordrucke verwendet werden sollen, müssen diese sämtliche An-

gaben des Musters des AG enthalten.

Sämtliche Aufmaße werden örtlich genommen.

a.) Die Aufmaße sind sofort nach Fertigstellung der Teilleistungen mit dem AG auf-

zustellen. Zu jeder erbrachten Position ist ein Original-Aufmaßblatt der Firma,

mit der Zusammenfassung (Endergebnisse) der EDV-Berechnungen (als An-

hang zum Aufmaßblatt zu liefern) mit gegenseitiger Bestätigung AG/AN (Unter-

schrift und Datum) anzufertigen. Der AN ist verpflichtet auf Verlangen des AG

Aufmaße zu nehmen.

b.) Abrechnung nach Gewicht

Wiegescheine müssen dem Grunde nach die Angaben der ergänzenden zu-

sätzlichen Vertragsbedingungen (Formblatt 2140.StB) erfüllen.

Unvollständige oder fehlerhafte Wiegescheine werden nicht als zahlungsbe-

gründende Unterlage anerkannt. Wiegescheine sind dem AG mit Unterschrift

des Fahrers sofort nach Baustellenankunft zu übergeben. Später eingereichte

Wiegescheine werden nicht anerkannt.

Für die Abrechnung wird zwingend verlangt, dass das Leergewicht des Trans-

portfahrzeuges bei jeder Lieferung durch erneute Wägung ermittelt wird, da nur

so ein eindeutiger Nachweis des Gewichtes einer Ladung möglich ist.

c.) Der AN hat bei der Erstellung der Mengenberechnung die Festlegungen der

„Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung

REB)") einzuhalten.

3.12 Prüfungen

  • keine Angabe -

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan)

  • keine Angabe -

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4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

  • Lageplan _Lk_REG

  • Lageplan_Lk_FRG

  • Bestandsfotos der einzelnen Positionen

  • RegelplanCII1

  • RegelplanCII4

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungs-

unterlagen

  • keine Angabe -

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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  • siehe beigefügte Auflistung -

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung