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Staatliches Bauamt
Passau
Hochbau Staatliches Bauamt Passau Straßenbau Postfach 24 72 94014 Passau Hochschulbau
B A U B E S C H R E I B U N G
Maßnahmennummer: B22S PBB000PS00
Vergabenummer: 26-091982
Baumaßnahme: Gehölzpflege auf Bundesstraßen im Landkreis Regen
und Freyung
Leistung: Landschaftsbauarbeiten
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
Vorbemerkung
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale
Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Be-
zug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwer-
tig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Auskünfte an Medien, Aufzeichnungen auf Baustellen
Der AN hat gegenüber Dritten jegliche Art von Aussagen zur Baumaßnahme zu un-
terlassen. Die Erteilung von Auskünften obliegt allein dem AG.
Aufzeichnungen seitens des AN von bewegten Bildern (z.B. Webcam) auf der Bau-
stelle sind nicht erlaubt.
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Straßenbau
- keine Angabe -
1.1.2 Brückenbau
- keine Angabe -
1.1.3 Landschaftsbau
Bei der Ausschreibung handelt es sich um Gehölzpflegearbeiten auf Bundesstraßen
im Landkreis Regen und Freyung. Im Landkreis Regen betrifft es die Bundesstraße
85 und 11. Im Landkreis Freyung die Bundesstraße 12.
Die Gehölzbestände sollen an ingesamt 26 Standorten durch auf den Stock setzen
verjüngt werden. Das Schnittgut geht dabei in Eigentum des AN über. Einzelne Stand-
orte werden in 50 m Abschnitte unterteilt, d.h. 50 m werden verjüngt danach folgen
50 m, die bestehen bleiben und danach folgen wieder 50 m Verjüngung usw. Dies
entspricht naturschutzfachlichen Vorgaben, die eingehalten werden müssen.
Bei der Gesamtpflegefläche handelt es um ca. 61.500 m2.
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1.1.3.1 Pflegearbeiten
Landkreis Regen – Bundesstraße 85
-
Kirchdorf i. Wald
-
Schlag
-
Probstberg
-
Rinchnach
-
Poschetsried
-
Regen
-
Kattersdorf
-
Taging
-
Viechtach
Landkreis Regen – Bundesstraße 11
-
Lichtenthal (Zwiesel)
-
Lohmannmühle (Zwiesel)
-
Schweinhütt
-
Zwieselberg (Zwiesel)
-
Theresienthal
Landkreis Freyung – Bundesstraße 12
-
Goggersreuth
-
Köpplmühl
-
Garham
-
Kumreut
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
- keine Angabe -
1.3 Ausgeführte Leistungen
- keine Angabe -
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
- keine Angabe -
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1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Die für das Hauptangebot geltenden ZTV´en sind auch für etwaige Nebenangebote
(falls diese zugelassen wurden) zu beachten.
Speziell auf die Baumaßnahme bezogen:
- keine Angabe -
Hinweis: die Festlegungen in den Verdingungsunterlagen bleiben unberührt
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2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die Arbeiten werden an Bundesstraßen im Landkreis Regen und Freyung durchge-
führt. Die genaue Lage kann den beigefügten Lageplänen, Pflegeverortungen und
dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die Pflegeflächen befinden sich an Bundesstraßen. Die Pflegeflächen sind zum Teil
zusätzlich über Anwandwege zu erreichen.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Besondere Zufahrten und Zugänge über das öffentliche Straßennetz hinaus
werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Wasseranschlüsse, Stromanschlüsse, Gas- und Druckluftanschlüsse sowie
Anschlüsse an Entsorgungsleitungen werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung
gestellt.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Benötigt der Auftragnehmer Flächen als Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrts-
wege, so ist es seine Sache, sie sich zu beschaffen oder ihre Benutzung zu verein-
baren.
2.6 Gewässer
- keine Angabe -
2.7 Baugrundverhältnisse
- keine Angabe -
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
- keine Angabe -
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2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte
Allgemeines
Grundwasser und die Vorfluter dürfen durch die Bauarbeiten nicht verunreinigt wer-
den. Insbesondere ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die
Gewässer gelangen.
Ferner muss sichergestellt sein, dass die Entwässerungsfunktion der vorhandenen
Gräben durch die Bauarbeiten nicht in schädigender Weise beeinträchtigt wird. Damit
anliegende Grundstücke während des Baufortschritts nicht erheblich beeinträchtigt
werden, ist ein wildes unkontrolliertes Abfließen von Oberflächenwasser zu vermei-
den. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss im Zuge der Bauarbeiten ver-
ursacht werden, sind vom AN zu tragen.
Sollten trotz aller Vorsicht Verunreinigungen oder Schäden an den Vorflutern durch
den Baubetrieb entstehen, sind diese vom AN auf seine Kosten zu beheben.
Für die aus den Gesetzen zum Umweltschutz erwachsenden Erschwernisse und Ri-
siken wird keine gesonderte Vergütung gewährt.
Bei den Erdarbeiten können Bodenfunde auftreten. Allgemein wird auf die gesetzliche
Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG hingewiesen.
Dem Landesamt für Denkmalpflege ist erforderlichenfalls Gelegenheit für Ausgrabun-
gen zu geben. Gegebenenfalls ist der Baubetrieb (z.B. vorzeitiger Oberbodenabtrag,
Unterbrechen des Erdabtrages und dgl.) anzupassen. Die Bestimmungen nach Art. 8
Abs. 2 DSchG sind dabei zu beachten.
Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern sind zu beachten.
Die durch die Bauausführung unweigerlich entstehenden Flurschäden sind so gering
wie möglich zu halten.
2.10 Anlagen im Baubereich
Allgemeines
Die Lage von Versorgungsleitungen (Telekom-, Strom-, Wasserleitungen und dgl.)
sind soweit notwendig vom AN bei den jeweiligen Unternehmensträgern zu erfragen.
Vor Baubeginn sind diese in jedem Fall zu verständigen.
Ungeachtet dessen sind bei allen Arbeiten die Anweisungen, Vorschriften und Richt-
linien der Leitungsträger oder Eigentümer (z.B. Kabelschutzanweisung der Telekom)
zu beachten. Bei Arbeiten im Bereich von Hochspannungsleitungen sind die in den
einschlägigen Vorschriften einzuhaltenden Sicherheitsabstände zu beachten.
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Der AN haftet für alle durch die Bauausführung entstanden Schäden, Nutzungs- und
Versorgungsausfälle an Kanälen, Rohrleitungen und Kabelleitungen bzw. Anlagen al-
ler Art.
Speziell auf die Baumaßnahme bezogen
Bei Arbeiten im Bereich von Hochspannungsleitungen sind die in den einschlägigen
Vorschriften einzuhaltenden Sicherheitsabstände zu beachten.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Die Unterhaltungspflegearbeiten müssen unter öffentlichem Verkehr durchgeführt
werden. Die Sicherung erfolgt grundsätzlich mit den RSA Regelplänen CII/4 und CII/1.
Nichtsdestotrotz hat der Auftragnehmer in der Angebotsphase eigenverantwortlich
eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus sich ggf. ergebende zusätz-
liche Maßnahmen in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren.
Alle Arbeiten sind im Übrigen so auszuführen, dass der öffentliche Verkehr möglichst
wenig und nur kurzfristig beeinträchtigt wird.
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3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Verkehrsführung
- keine Angabe -
Verkehrssicherung
Die Pflegearbeiten sind unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs
durchzuführen. Die Sicherung erfolgt grundsätzlich mit den RSA Regelplänen CII/4
und CII/1.
Verkehrsrechtliche Anordnungen
Der AN hat rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten die verkehrsrechtlichen Anord-
nungen für die Beschilderung der Baustelle und bei vorgesehenen Sperrungen für die
Beschilderung der Umleitungsstrecken beim Staatlichen Bauamt Passau zu beantra-
gen.
Gebührenrahmen für verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs.6 StVO (Maß-
nahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen im Auftrag des Staatlichen Bauamtes).
Gebührensätze werden gestaffelt wie in der nachfolgenden Tabelle angegeben ver-
rechnet.
| Gebühr- | Baustellen | Gebühr [€] | ||
|---|---|---|---|---|
| Nr. | ||||
| 01 | Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Tag | 25,- | ||
| 02 | Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Woche | 30,- | ||
| 03 | Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 2 Wochen | 45,- | ||
| 04 | Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Monat | 55,- | ||
| 05 | Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu ¼ Jahr | 90,- | ||
| 06 | Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu ½ Jahr | 100,- | ||
| 07 | Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Jahr | 150,- | ||
| 08 | Vollsperrung bis zu 1 Tag | 25,- | ||
| 09 | Vollsperrung bis zu 1 Woche | 35,- | ||
| 10 | Vollsperrung bis zu 2 Wochen | 50,- | ||
| 11 | Vollsperrung bis zu 1 Monat | 80,- | ||
| 12 | Vollsperrung bis zu ¼ Jahr | 125,- |
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| 13 | Vollsperrung bis zu ½ Jahr | 175,- |
|---|---|---|
| 14 | Vollsperrung bis zu 1 Jahr | 200,- |
| 15 | Gehwegeinschränkung (ohne halbseitige Sperrung) | ½ Gebühr aus Nr. 1-7 |
| 16 | Verlängerung der Anordnung | Gebühr aus Nr. 1-15 |
Auslagen werden als Pauschale nicht erhoben. Auslagen werden nur in den Fällen
des § 2 GebOSt (z.B. Fahrkosten nach tatsächlichem Aufwand) erhoben.
Der zu benennende „Verantwortlicher für Verkehrssicherheit“ gemäß ZTV-SA, Ab-
schnitt 4.2(8) hat seine Eignung und Qualifikation durch einen Schulungsnachweis
nach MVAS zu bestätigen. Dieser Nachweis darf nicht älter als 5 Jahre sein. Kontrol-
len der Arbeitsstelle gemäß ZTV-SA, Abschnitt 7 sind durch den „Verantwortlichen für
Verkehrssicherheit“ grundsätzlich selbst auszuführen. Die Übertragung auf einen „Be-
auftragten“ im Sinne der ZTV-SA, Abschnitt 7 (3) bedarf der Zustimmung des AG. Der
Beauftragte hat in jedem Fall auch seine Eignung und Qualifikation durch einen gülti-
gen aktuellen Schulungsnachweis nach MVAS zu bestätigen.
Der AG stellt für die Bauarbeiten grundsätzlich nur das Baufeld zur Verfügung, auf
dem unmittelbar Bauleistungen zu erbringen sind, sofern nicht ausdrücklich ein er-
weitertes Baufeld angegeben wird. Wenn im Zuge der Bauarbeiten vom AN an Kreu-
zungen und Einmündungen über das Baufeld hinaus Aufstell- und Überstandsflächen
benötigt werden und dies vom AG gestattet wird, so werden die hierfür erforderlichen
Verkehrssicherungsaufwendungen nicht gesondert vergütet.
3.2 Bauablauf
3.2.1 Abstecken der Pflegestellen Der Auftraggeber gibt die zu pflegenden Flächen vor. Der Auftragnehmer markiert die
Überhälter mit farbigen Papierbändern. Die Überhälter sollten einen Abstand von min-
destens 15 m haben, standsicher und gesund sein. Als Überhälter sollten keine Na-
delgehölze, Weiden und Pappeln verwendet werden. Erst nach der Zustimmung des
Auftraggebers darf mit den Arbeiten begonnen werden. Dabei wird das Übergabepro-
tokoll angefertigt.
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3.2.2 Aufmaß der Pflegearbeiten Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Pflegearbeiten dem Auftraggeber mit-
zuteilen. Auftraggeber und Auftragnehmer legen daraufhin gemeinsam einen Auf-
maßtermin fest.
3.2.3 Rechnungsstellung
Die jeweiligen Rechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen
sind 1-fach, die beizufügenden Unterlagen 1-fach einzureichen. In jeder Rechnung
sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der
Bezeichnung wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen; die Bezeichnung kann abge-
kürzt wiedergegeben werden. In den Rechnungen sind nur die aktuell ausgeführten
Arbeiten aufzuführen, bereits abgerechnete Positionen sind darin nicht aufzuführen.
Der Auftraggeber erhält nach Anweisung durch die Bundeskasse/Staatsober-
kasse/Kreiskasse jeweils ein Rücklaufexemplar der eingereichten Rechnung.
Bauzeiten
Siehe Formblatt 214.StB Nr. 1
3.3 Wasserhaltung
- keine Angabe -
3.4 Baubehelfe
- keine Angabe -
3.5 Stoffe, Bauteile
3.5.1 Straßenbau
Allgemeines
Holzprodukte
Alle zu verwendenden Holzprodukte müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig zer-
tifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder
PEFC einzeln erfüllen. Speziell auf die Baumaßnahme bezogen
- keine Angabe -
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3.5.2 Brückenbau
Allgemeines
Holzprodukte
Vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt 3.5.1 Holzprodukte im Straßenbau.
Speziell auf die Baumaßnahme bezogen
- keine Angabe -
3.5.3 Landschaftsbau
Allgemeines
Holzprodukte
Vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt 3.5.1 Holzprodukte im Straßenbau.
Speziell auf die Baumaßnahme bezogen
- keine Angabe -
3.6 Abfälle
Die Festlegungen des EVM Erg Abf (241) sind zu beachten.
3.7 Winterbau
- keine Angabe -
3.8 Beweissicherung
- keine Angabe -
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Bei den Bauarbeiten im Bereich der vorhandenen Leitungen und Kabel sind die
Schutzanweisungen der jeweiligen Leitungsbetreiber zu beachten.
3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau)
- keine Angabe -
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Vermessungsleistungen
- keine Angabe -
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Aufmaßverfahren
Für die Erstellung der Aufmaße sind Vordrucke nach dem Muster des AG zu verwen-
den. Soweit andere Vordrucke verwendet werden sollen, müssen diese sämtliche An-
gaben des Musters des AG enthalten.
Sämtliche Aufmaße werden örtlich genommen.
a.) Die Aufmaße sind sofort nach Fertigstellung der Teilleistungen mit dem AG auf-
zustellen. Zu jeder erbrachten Position ist ein Original-Aufmaßblatt der Firma,
mit der Zusammenfassung (Endergebnisse) der EDV-Berechnungen (als An-
hang zum Aufmaßblatt zu liefern) mit gegenseitiger Bestätigung AG/AN (Unter-
schrift und Datum) anzufertigen. Der AN ist verpflichtet auf Verlangen des AG
Aufmaße zu nehmen.
b.) Abrechnung nach Gewicht
Wiegescheine müssen dem Grunde nach die Angaben der ergänzenden zu-
sätzlichen Vertragsbedingungen (Formblatt 2140.StB) erfüllen.
Unvollständige oder fehlerhafte Wiegescheine werden nicht als zahlungsbe-
gründende Unterlage anerkannt. Wiegescheine sind dem AG mit Unterschrift
des Fahrers sofort nach Baustellenankunft zu übergeben. Später eingereichte
Wiegescheine werden nicht anerkannt.
Für die Abrechnung wird zwingend verlangt, dass das Leergewicht des Trans-
portfahrzeuges bei jeder Lieferung durch erneute Wägung ermittelt wird, da nur
so ein eindeutiger Nachweis des Gewichtes einer Ladung möglich ist.
c.) Der AN hat bei der Erstellung der Mengenberechnung die Festlegungen der
„Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung
REB)") einzuhalten.
3.12 Prüfungen
- keine Angabe -
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan)
- keine Angabe -
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4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
-
Lageplan _Lk_REG
-
Lageplan_Lk_FRG
-
Bestandsfotos der einzelnen Positionen
-
RegelplanCII1
-
RegelplanCII4
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungs-
unterlagen
- keine Angabe -
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- siehe beigefügte Auflistung -
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