[Seite 1]
211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung) Vergabestelle Datum der Versendung 19.10.2026 NLWKN-BetriebsstelleAurich-
NLWKN-BetriebsstelleAurich- OldersumerStraße48 26603Aurich Deutschland Tel. 04941/176-0 Fax 04941/176-135
| Vergabeart Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung mit Teilnah- mewettbewerb Beschränkte Ausschreibung ohne Teil- nahmewettbewerb Freihändige Vergabe Internationale NATO-Ausschreibung | |
|---|---|
| Ablauf der Angebotsfrist Datum 11.11.2026 Uhrzeit 11:00 | |
| Eröffnungstermin Datum 11.11.2026 Uhrzeit 11:00 | |
| Ort elektronischeAngebotsabgabe | |
| Raum | |
| Bindefrist endet am 02.12.2026 |
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vergabeverfahren gemäßAbschnitt 1 der VOB/A)
Bezeichnung der Bauleistung: Maßnahmennummer Baumaßnahme
Leda-Jümme-Verband KompensationsmaßnahmeDeichbauBucksande Vergabenummer Leistung
A21.2026-20 GehölzpflanzungenimLeda-Jümme-GebietimZugederKompensationdesDeichbausBucksande Anlagen
A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: 212 Teilnahmebedingungen (Ausgabe 2019) 216 Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen 227 Zuschlagskriterien 242 Instandhaltung Informationen zur Datenerhebung
B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden: Teile der Leistungsbeschreibung: Baubeschreibung, Pläne, sonstige Anlagen 214 Besondere Vertragsbedingungen 225 Stoffpreisgleitklausel 228 Nichteisenmetalle 241 Abfall 244 Datenverarbeitung 246 Aufträge für Gaststreitkräfte 247 Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz 247MIL Bauaufträge in militärisch genutzten Liegenschaften 625 NZAuTsäOt zInlifcrhasetrAulklgtuermbaeuitneenVertragsbedingungenzurUmsetzung§§13bis15NTVergG
© VHB - Bund Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 1 von 4
[Seite 2]
211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung)
C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind: 213 Angebotsschreiben Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm 124 Eigenerklärung zur Eignung 125 Sicherheitsauskunft und Verpflichtungserklärung Teilnehmer 221/222 Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder 222 224 Angebot Lohngleitklausel 233 Nachunternehmerleistungen 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft 248 Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten Vertragsformular für Instandhaltung: Erklärungzu§4,Abs.1,NTVergG
D) die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind: 126 Sicherheitsauskunft und Verpflichtungserklärung –Nachunternehmer/Unterauftragnehmer 223 Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt 223 Urkalkulation
1 Es ist beabsichtigt, die in beigefügter Leistungsbeschreibung bezeichneten Bauleistungen im Namen und für Rechnung
Leda-Jümme-Verband Reimersstraße19 26789Leer
zu vergeben. Es ist beabsichtigt, die in beigefügtem Vertragsformular bezeichneten Instandhaltungsleistun- gen im Namen und für Rechnung -keine-
zu vergeben. 2 Kommunikation
Die Kommunikation erfolgt elektronisch über die Vergabeplattform auf andere Weise (schriftlich/Textform) in Kombination: bis zur Angebots(er)öffnung elektronisch über die Vergabeplattform;danach schriftlich oder in Textform Stelle
Straße Fax PLZ/Ort E-Mail 3 Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)
3.1 Folgende Unterlagensind mit dem Angebot einzureichen:
siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen sieheC)
3.2 - frei -
© VHB - Bund Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 2 von 4
[Seite 3]
211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung)
3.3 Nachforderung
Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, werden nachgefordert. teilweise nachgefordert, und zwar folgende Unterlagen:
nicht nachgefordert. 3.4 Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen sieheD)
4 Losweise Vergabe nein ja, Angebote sind möglich nur für einLos für ein Los oder mehrere Lose
nur für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden) 5 Mehrere Hauptangebote Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. §13Absatz1Nummer2 VOB/A gilt für jedes Hauptangebot. nicht zugelassen. 6 Nebenangebote
6.1 Nebenangebote sindnicht zugelassen, Nummer 4 der Teilnahmebedingungen gilt nicht. 6.2 Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nummer 4 der Teilnahmebedingungen) - ausge- nommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten - für die gesamte Leistung nur für nachfolgend genannte Bereiche:
mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche:
unter folgenden weiteren Bedingungen: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot
© VHB - Bund Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 3 von 4
[Seite 4]
211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung)
7 Angebotswertung Kriterien für die Wertung der Haupt-und ggf. Nebenangebote Zuschlagskriterium Preis Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesonde- re unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instand- haltungsangeboten. Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formblatt Zuschlagskriterien Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15Prozent eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen. 8 Zugelassene Angebotsabgabe Elektronisch in Textform mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel mit qualifizierter/mSignatur/Siegel Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgege- ben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen.
Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplatt- form der Vergabestelle zu übermitteln. Schriftlich Das beigefügte Angebotsschreiben ist zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlos- senem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an folgende Anschrift zu senden oder dort abzuge- ben: siehe Briefkopf Stelle:
Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma)undAnschrift des Bieters und der Angabe „Angebot für
| Maßnahmennummer: | Baumaßnahme: |
|---|---|
| Vergabenummer: | Leistung: |
„ zu versehen, ggf. unter Verwendung eines bereit gestellten Kennzettels.
9 Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A):
10
© VHB - Bund Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 4 von 4
[Seite 5]
212 (Teilnahmebedingungen) Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen Einheitliche Fassung
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", TeilA "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A,Abschnitt1). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkei- ten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hin- zuweisen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art erwirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot
3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden.Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
3.3 Eine selbstgefertigteAbschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnissesist allein verbindlich.
3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzel- ner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wer- tung ausgeschlossen.
3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer an- zugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftrags- erteilung Vertragsinhalt. 4 Nebenangebote
4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übri- gen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu be- schreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleis- tung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Ver- tragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Anga- ben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von 2
[Seite 6]
212 (Teilnahmebedingungen) 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausge- schlossen. 5 Bietergemeinschaften
5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte/mit Siegel verseheneErklärung abzugeben
5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zu- gelassen. 6 Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in sei- nem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 7 Eignung
7.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. er- gänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifi- sche Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigen- erklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnach- weise. Sinddie Nachunternehmenpräqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) ge- führt werdenggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachun- ternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genann- ten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Spra- che abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der enge- ren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch gefor- derte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Be- scheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter undbenannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 2 von 2
[Seite 7]
216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen)
| Vergabenummer | Datum | |
|---|---|---|
| A21.2026-20 | 19.10.2026 | |
| Baumaßnahme | ||
| Leda-Jümme-Verband | ||
| Kompensationsmaßnahme Deichbau Bucksande | ||
| Leistung | ||
| GehölzpflanzungenimLeda-Jümme-GebietimZugederKompensationdesDeichbausBucksande |
Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)
1 Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind
1.1 Formblätter
(cid:1800) Angebotsschreiben (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) (cid:1798) Angaben zur Preisermittlung entsprechend den Formblättern 221 oder 222 (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) (cid:1798) 224 - Angebot Lohngleitklausel (wenn ein Änderungssatz angeboten wird; bei Abgabe mehrerer Haupt- angebote für jedes Hauptangebot, zu dem ein Änderungssatz angeboten wird) (cid:1798) 233 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (wenn Teile der Leistung an Nachunternehmer ver- geben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen) (cid:1798) 234 - Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgege- ben wird; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft) (cid:1798) 235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (wenn sich der Bieter der Kapazi- täten anderer Unternehmen bedienen wird; bei Abgabe mehrere Hauptangebote für jedes Hauptange- bot, in dem sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient) (cid:1798) 248 - Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) (cid:1798) Vertragsformular/e Instandhaltung (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) (cid:1798) ZusätzlicheAllgemeineVertragsbedingungenzurUmsetzung§§13bis15NTVergG (cid:1798)
1.2 unternehmensbezogene Unterlagen
(cid:1798) Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung zur Eignung oder (cid:3) Einheitliche Europäische Eigenerklärung (cid:1798) Erklärungzu§4,Abs.1,NTVergG (cid:1798)
1.3 Leistungsbezogene Unterlagen
(cid:1800) Leistungsverzeichnis mit den Preisen (cid:1798) Produktangaben in folgenden Positionen:
(cid:1798)
1.4 sonstige Unterlagen
(cid:1798) Erfüllung von Mindestanforderungen, zz..BB.. DDaatteennbblälätttteerr,, MMuussteterr,, ssppeezzieiellleleN Naacchhwweeisisee (cid:1798)
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 1 von 2
[Seite 8]
216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen) 2 Unterlagen, die auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind
2.1 Formblätter
(cid:1798) 126 - Sicherheitsauskunft und Verpflichtungserklärung Nachunternehmer/Unterauftragnehmer (cid:1798) 236 - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (cid:1798) Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt 223 (cid:1798) (cid:1798)
2.2 unternehmensbezogene Unterlagen (Bestätigungen der Eigenerklärungen)
(cid:1798) Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben (cid:1798) Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, ge- gliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal (cid:1798) Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer (cid:1798) rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insol- venzplanes angegeben wurde) (cid:1798) Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist (cid:1798) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Fi- nanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt (cid:1798) Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (cid:1798) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen (cid:1798) (cid:1798)
2.3 leistungsbezogene Unterlagen
(cid:1798) Produktdatenblätter benannter Fabrikate (cid:1798)
2.4 sonstige Unterlagen
(cid:1798) Urkalkulation (die Urkalkulation wird für die Prüfung der Preise geöffnet, im Anschluss wieder ver- schlossen) (cid:1798) (cid:1798)
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 2 von 2
[Seite 9]
MW – Vertragsbedingungen zum NTVergG Stand 24.01.2017
Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 bis 15 des Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG)
I. Vergabe von Bauaufträgen
- Zahlung von Mindestentgelten 2. Verpflichtung von Nachunternehmen
Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausführung oder von Nachunternehmen eingesetzten der beauftragten Leistung, die innerhalb des Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern, die von Nachunternehmen zur Zahlung des von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst Mindestentgeltes nach Ziffer 1 besteht nur für werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik können sich ergeben aus: Deutschland erbringen wird. Die Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe Ø den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsende- des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG gesetzes (AEntG), auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden. Ø den Regelungen des Arbeitnehmerüber- Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die lassungsgesetzes (AÜG), Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von Ø der auf Grundlage des AEntG oder AÜG Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG sowie erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für den Ø aus einem auf der Grundlage von § 5 des Fall, dass keine Eintragung des Unternehmens im Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich Präqualifikations-Verzeichnis besteht. erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Die Erklärungen und Nachweise sind vor Einsatz des AEntG. jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit des Gesetzes zur Regelung der keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei NTVergG existiert, ist das Mindestentgelt nach den der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen. Zahlung von Mindestentgelten auch den Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit die von dem beauftragten Auftragnehmer zur diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und Erbringung der ausgeschriebenen Leistung dem Auftraggeber vorzulegen. herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Das Mindestentgelt erfasst nur solche Teilleistungen erbringen und deren Tätigkeiten nicht Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Abs. Arbeitsleistung in einem funktionalen 8 VOB/B bleibt unberührt. Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende 3. Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem 139/10; BAGE 109, 244 und Urteil vom 25.05.2016 – Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG 5 AZR 135/16. ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur
Vertragsbedingungen zu 13-15 NTVergG MW 20170124.docx 1/5
[Seite 10]
MW – Vertragsbedingungen zum NTVergG Stand 24.01.2017
jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und die zur Auftragsausführung eingeschalteten Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt Pflichten erfüllen. daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur 4. Kontrollrechte des Auftraggebers und Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung Vertragspflichten des Auftragnehmers im zur Erfassung und Offenlegung der Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des personenbezogenen Daten erteilen. Mindestentgelts Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur eingesetzte Nachunternehmen und vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine verpflichtet, die von ihm Zahlungspflicht des Mindestentgelts i.S. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen seinerseits auf die Einhaltung der Vertragspflichten Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Nachweise über Entgeltzahlungen an die Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. eingesetzt sind, bereit zu Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des insbesondere Baustellen, Leistungsorte und/oder entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu und dies dem Auftraggeber auf Verlangen befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in nachzuweisen. Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere 5. Sanktionen / Vertragsstrafe / Kündigungsrecht Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und Die Vertragspartner vereinbaren für jeden tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die von ihm oder durch seine Nach- oder Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder und prüffähig bereit zu halten. Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und 4 die Zahlung Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach Auftragswertes netto - basierend auf dem vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei durch den Auftragnehmer in entsprechender mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und Auftragswertes nicht überschreiten. vertragsgerecht erbracht wurde. Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit Nach vollständiger Leistungserbringung wird der ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflicht- Auftraggeber eine angemessene Frist zur verstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 4, die auf setzen. den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Beschäftigten auf die Kontroll- und Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung hiervon unberührt. und Ausübung der Kontrollrechte durch den Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih- Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des unternehmen begangen wird, wenn und soweit
Vertragsbedingungen zu 13-15 NTVergG MW 20170124.docx 2/5
[Seite 11]
MW – Vertragsbedingungen zum NTVergG Stand 24.01.2017
dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die in Ziffer 1, 2 und/oder 4 vereinbarten Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch Verpflichtungen. die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- begangen wird und das beauftragte Unternehmen oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage den Verstoß kannte oder kennen musste. Den des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindest- Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der entgeltregelungen informieren. Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe 6. Rechtliche Hinweise und Regelung zur vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers Teilnichtigkeit auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt Bei den vorstehenden Regelungen handelt es sich werden kann. um ergänzende Regelungen zur VOB/B, d. h. um Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die solche Regelungen, die die VOB/B-Regelungen nicht Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur abändern, sondern diese ergänzen, soweit die VOB/B unerheblichen Nichterfüllung der in Ziffer 1, 2 und 4 Regelungsspielräume belässt. geregelten Vertragspflichten durch den Auftrag- Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam nehmer oder durch einen von diesem oder einem sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzten auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des Vertragsregelungen insgesamt. § 139 BGB wird Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus ausdrücklich abbedungen. wichtigem Grund. § 8 VOB/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben
- Zahlung von Mindestentgelten dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der ergeben aus: Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Ø den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsende- Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz gesetzes (AEntG), (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Ø den Regelungen des Arbeitnehmerüber- Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht lassungsgesetzes (AÜG) wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Ø der auf Grundlage des AEntG oder AÜG Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und erlassenen Rechtsverordnungen sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst Ø aus einem auf der Grundlage von § 5 des werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 können sich ergeben aus: Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG. Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmer- innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik überlassung entliehen sind und bei der Ausführung Deutschland erbracht wird, mindestens ein der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist Mindestentgelt nach den Vorgaben des der Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung von Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Mindestentgelten auch den Verleihunternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, Verpflichtungserklärungen mit diesen zu
Vertragsbedingungen zu 13-15 NTVergG MW 20170124.docx 3/5
[Seite 12]
MW – Vertragsbedingungen zum NTVergG Stand 24.01.2017
vereinbaren, von diesen einzufordern und dem 3. Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers Auftraggeber vorzulegen. Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Das Mindestentgelt erfasst nur solche Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und regelmäßig zu zahlen sind. die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten vermögenswirksame Leistungen oder erfüllen. Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf 4. Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechende Rechtsprechung des Vertragspflichten des Auftragnehmers im Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 139/10; BAG E 109, Mindestentgelts 244 und Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur 2. Verpflichtung von Nachunternehmen vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d. § 4 Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten die Einhaltung und Umsetzung dieser oder von Nachunternehmen eingesetzten Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Nachunternehmen zur Zahlung des Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Mindestentgeltes nach Ziffer 1 besteht nur für Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik und 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, Deutschland erbringen wird. Die ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe erforderlichen Maß- nahmen zu treffen, des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden. Geschäfts- räume zu betreten, Beschäftigte zu Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG. Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und Die Erklärungen sind vor Einsatz des jeweiligen tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten Nachunternehmens einzufordern und dem hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Auftraggeber vorzulegen. Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils und prüffähig bereit zu halten. auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach NTVergG existiert, ist das Mindestentgelt nach den vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. durch den Auftragnehmer in entsprechender 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen. Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und die von dem beauftragten Auftragnehmer zur vertragsgerecht erbracht wurde. Erbringung der ausgeschriebenen Leistung Nach vollständiger Leistungserbringung wird der herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Auftraggeber eine angemessene Frist zur Teilleistungen bilden und nicht nur untergeordnete Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. setzen. Der Auftragnehmer hat diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine eigener Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des Beschäftigten auf die Kontroll- und § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt. Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber
Vertragsbedingungen zu 13-15 NTVergG MW 20170124.docx 4/5
[Seite 13]
MW – Vertragsbedingungen zum NTVergG Stand 24.01.2017
hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen und Ausübung der Kontrollrechte durch den Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih- Auftraggeber nicht von der Einwilligung der unternehmen begangen wird, wenn und soweit Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für zur Erfassung und Offenlegung der den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein personenbezogenen Daten erteilen. Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise den Verstoß kannte oder kennen musste. Den für eingesetzte Nachunternehmen und Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers Verleihunternehmen, die für die Ausführung des auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung werden kann. der Vertragspflichten gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur nachzuweisen. unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in Ziffer 1, 2 und 4 genannten Vertragspflichten durch Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von den Auftragnehmer oder durch einen von diesem Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern oder einem Nach- oder Verleihunternehmen und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden 5. Sanktionen / Vertragsstrafe / Kündigungsrecht Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die Die Vertragspartner vereinbaren für jeden in Ziffer 1, 2 und/oder 4 vereinbarten schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der Verpflichtungen. von ihm oder durch seine Nach- oder Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung Verleihunternehmen gegen die vorstehend von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und 4 die 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindest- bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten entgeltregelungen informieren. auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des 6. Rechtliche Hinweise und Regelung zur Auftragswertes nicht überschreiten. Teilnichtigkeit
Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflicht- sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich verstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 4, die auf Vertragsregelungen insgesamt. § 139 BGB wird den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. ausdrücklich abbedungen. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.
Vertragsbedingungen zu 13-15 NTVergG MW 20170124.docx 5/5