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V1066_Mustervertrag.pdf

Gebäudesteckbriefe für Bestandsgebäude im Bereich TXL Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 13:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Vertrag über die Erbringung von Leistungen:

Steckbriefe TDD Bestandsgebäude

(Pauschale Vergütung)

Auftragsnummer:

Wird vom Auftraggeber ausgefüllt.

Zwischen

Berlin TXL Management GmbH Urban Tech Republic, Gebäude V Flughafen Tegel 1 13405 Berlin -nachstehend Auftraggeber oder AG genannt-

und

Name des Unternehmens Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort ggf. Handelsregisternummer -nachstehend Auftragnehmer oder AN genannt-

wird folgender Vertrag geschlossen:

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§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die Dienstleistungen des AN:

Durchführung einer Technischen Due Diligence (TDD)

Im Zusammenhang mit der Realisierung des Teilprojektes Berlin TXL – TXL Nord.

§ 2 Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen

2.1 Die folgenden Unterlagen sind Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen. Bei Widersprüchen

gelten sie in der nachfolgenden Reihenfolge:

2.1.1 dieser Vertrag samt den im Vertragstext gesondert bezeichneten Anlagen:

2.1.1.1☒Leistungsbeschreibung
2.1.1.2☒Preisblatt, Stand vom xx

und nebst den folgenden Besonderen Vertragsbedingungen und Eigenerklärungen des AN:

2.1.1.3☒Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt (Teil A)
2.1.1.4☒Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung (Teil A) inklusive Eigenerklärung des AN zur Frauenförderung vom tt.mm.jjjj
2.1.1.5☒Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A)
2.1.1.6☒Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) – Teil B
2.1.1.7☐Besondere Vertragsbedingungen bei Leistungen von Beratungs- und Schulungsunternehmen
2.1.1.8☒Vertraulichkeitserklärung
2.1.1.9☒Datenschutzvereinbarung
2.1.1.10☒Eigenerklärung zur Antikorruptionsrichtlinie / Neutralitätsverpflichtung

2.1.2 folgende Vergabeunterlagen, soweit vorhanden:

2.1.2.1 ☐ Protokoll über die Verhandlungen vom tt.mm.jjjj

20260904 - Werkvertrag TDD Bestandsgebäude TXL Nord Seite 2 von 16

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2.1.2.2☐Nach erfolgten Verhandlungen finales schriftliches Angebot des AN vom tt.mm.jjjj
2.1.2.3☐Ergänzende Ausschreibungsunterlagen nebst Anlagen in der Fassung vom tt.mm.jjjj (zum Teilnahmewettbewerb) und vom tt.mm.jjjj (Aufforderung zur Angebotsabgabe)
2.1.2.4☐Erläuterungen und Präzisierungen des AG (Beantwortung der Rückfragen) vom tt.mm.jjjj
2.1.2.5☐Präsentationsunterlagen des/der Verhandlungsgesprächs/e vom tt.mm.jjjj
2.1.2.6☒Angebot des AN vom tt.mm.jjjj mit sämtlichen Anlagen
2.1.2.7☐Teilnahmeantrag des AN vom tt.mm.jjjj mit sämtlichen Anlagen
2.1.2.8☐Hier klicken, um Text einzugeben.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung.

§ 3 Leistungsumfang und Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers

3.1 Die Pflichten des AN ergeben sich aus den Vertragsbestandteilen und Vertragsgrundlagen gem. § 2

dieses Vertrages, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.

3.2 Die Leistungsbeschreibung und/oder die weiteren Vertragsbestandteile enthalten:

☐ keine optionalen Leistungen.

☒ auch optionale Leistungen.

3.3 Die in der Leistungsbeschreibung und/oder in den weiteren Vertragsbestandteilen als optional

beschriebenen Leistungen können vom Auftraggeber durch einfache schriftliche Mitteilung

abgerufen werden. Der Abruf der optionalen Leistungen kann mit vollem oder eingeschränktem

Leistungsumfang einzeln oder im Ganzen erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung dieser

Leistungen besteht nicht. Insbesondere behält sich der AG vor, diese Leistungen an Dritte zu

vergeben. Soweit Leistungen nur auf Abruf zu vergeben sind, hält sich der Auftragnehmer für die

Vertragsdauer zur Leistungserbringung bereit. Soweit kein Mindestvorlauf vereinbart ist, hat der

Auftragnehmer unverzüglich nach Abruf mit der Leistung zu beginnen.

3.4 Zum geschuldeten Leistungsumfang gehören insbesondere Leistungen, die zur Erreichung eines

den Anforderungen und – soweit gesetzlich zulässig - den Vorgaben des AG entsprechenden

termingerechten, wirtschaftlichen und Kosten einhaltenden Leistungsresultates notwendig sind.

3.5 Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem jeweils aktuellen Stand

der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung, den gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen

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Bestimmungen entspricht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der

Abnahme oder - falls die Abnahme für die Leistungsart nicht vorgesehen ist - der Zeitpunkt der

Leistungsfertigstellung.

3.6 Die Leistungsanforderungen an den AN werden durch Sachkunde des AG nicht gemindert.

§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Der AN ist gegenüber dem AG verantwortlich für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm

geschuldeten Gesamtleistung. Er handelt bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im

eigenen Namen und führt diese selbstständig und in eigener Verantwortung durch. Er handelt

dabei in enger Koordination und Abstimmung mit dem AG. Projektbezogene Zeitvorgaben des AG

sind dabei ebenso einzuhalten, wie fachliche Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen

Vertragsdurchführung erforderlich sind.

4.2 Entfällt.

4.3 Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben in Abstimmung mit dem AG durchzuführen,

ihn im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu beraten und von sich aus alle Angelegenheiten von

wesentlicher Bedeutung für sein Auftragsgebiet und für die Projektziele unverzüglich an den AG

heranzutragen.

4.4 Der AN wird dem AG unverzüglich mitteilen, wenn eine Vorgabe oder Forderung des AG oder eine

sich aus den vertraglichen Pflichten des AN ergebende Handlung in wesentlichem Umfang

fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist bzw. eine für

den AG wirtschaftlichere Lösung besteht. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem

AG gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen.

4.5 Der AN hat im Rahmen seiner Aufgaben die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten

Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu führen. Erforderlichenfalls wird der AN den AG um

Erteilung einer Vertretungsberechtigung ersuchen. Auf die Regelung in Ziffer 6.5 dieses Vertrages

wird verwiesen.

4.6 Dieser Vertrag ersetzt nicht die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegebenenfalls

erforderlichen Genehmigungen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass alle für die Durchführung der

Leistung erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden.

4.7 Der AN dokumentiert die durchgeführten Leistungen zeitnah in angemessener Art und Weise,

soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format und

macht sie dem AG mit Abschluss der Leistung zugänglich.

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4.8 Der AN hat dem AG unverzüglich jede erbetene Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen

und Akten im Zusammenhang mit der Durchführung der vereinbarten Leistung zu gewähren. Dies

gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

4.9 Sobald dem AN erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht

einhalten kann, wird er dies dem AG unverzüglich mitteilen.

4.10 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der AN etwaige Mitwirkungsleistungen des AG rechtzeitig

anzufordern.

4.11 Die Herausgabe von Unterlagen, Plänen oder Auskünften an Dritte - ausgenommen die zur

Realisierung der Aufgaben notwendigen Partner - bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Der

AN hat alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zu

treffen. Im Übrigen wird auf die Erklärung des AN zur Vertraulichkeit gem. Ziffer 2.1.1.8 und auf die

Datenschutzvereinbarung gem. Ziffer 2.1.1.9 verwiesen.

4.12 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer und sonst von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen über

die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem

AG gemäß Art. 12 ff. DSGVO zu informieren. Informationen über die vom AG erfolgte Verarbeitung

personenbezogener Daten sind der Datenschutzinformation des AG für Geschäftskunden und

Lieferanten (abrufbar unter www.tegelprojekt.de/datenschutz) zu entnehmen.

§ 5 Unteraufträge

5.1 Der Auftrag ist vom AN selbst auszuführen. Der AN darf die Ausführung der Leistung oder

wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des AG an andere übertragen. Das gilt

auch für den Austausch des Unterauftragnehmers. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen

Gründen verweigert werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen

Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist, oder

wenn der AN den Unterauftragnehmer bereits in dem bezuschlagten Angebot benannt hat. Die

Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des AN.

5.2 Bei Arbeitsgemeinschaften haftet jedes Mitglied einzeln für die vertragsgemäße Erbringung der

gesamten vertraglich vereinbarten Leistung.

§ 6 Zusammenarbeit zwischen den Parteien und anderen Beteiligten

6.1 Vom AN werden für die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistungen folgende

projektverantwortliche Personen benannt:

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NameTelefonE-Mail
Projektleiter*in
Stellv. Projektleiter*in

Der AN stellt die regelmäßige Erreichbarkeit seiner projektverantwortlichen Personen sicher. Im

Bedarfsfall ist eine (weitere) Vertretungsregelung zu treffen.

6.2 Eine Änderung der Person des/der Projektleiter-s/in oder des/der Stellvertreter-s/in bedarf der

Einwilligung des AG. Der AG ist nur dann zu einer Zustimmung verpflichtet, wenn der/die

Projektleiter/in bzw. der/die stellvertretende Projektleiter/in aus dem Betrieb des AN ausscheidet,

stirbt oder aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz/Elternzeit nicht mehr zur Verfügung steht

und der AN einen gleichwertigen Ersatz für den/die Projektleiter/in bzw. den/die

stellvertretende/n Projektleiter/in zur Verfügung stellt.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund, die

zu ihrer Wirksamkeit binnen zwei Wochen nach Kenntnis des AG vom Kündigungsgrund dem AN

schriftlich zugegangen sein muss. Im Übrigen wird auf § 14 des Vertrages verwiesen.

6.3 Der AN nimmt durch seine/n Projektleiter/in bzw. seine/n stellvertretende/n Projektleiter/in an

regelmäßigen Besprechungen beim AG teil.

6.4 Der AN ist verpflichtet, über alle wesentlichen Gespräche und Verhandlungen mit Dritten

schriftliche Aufzeichnungen ohne zusätzliche Vergütung anzufertigen und diese auf Verlangen dem

AG vorzulegen.

6.5 Der AN ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG gegenüber Dritten nicht berechtigt, es sei

denn der AG hat dem AN gem. Ziffer 4.5 Satz 2 des Vertrages eine Vollmacht erteilt.

6.6 Bei der Zustellung von Schreiben, Schriftstücken, Rechnungen, E-Mails und sonstigen Erklärungen

ist mit der Kenntnisnahme des AG grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten, montags

bis freitags von 9:00 Uhr - 17:30 Uhr zu rechnen. Dies gilt nicht für die gesetzlichen Feiertage in

Berlin. Am 24.12. und 31.12. gelten verkürzte Geschäftszeiten, soweit diese Tage nicht bereits auf

Samstage, Sonn- bzw. gesetzliche Feiertage fallen.

§ 7 Termine, Leistungszeit

Für die Ausführung der Leistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung genannten Termine und

Zeitvorgaben.

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§ 8 Vergütungsvereinbarung

8.1 Für die mit diesem Vertrag bereits vereinbarten Leistungen erhält der AN eine pauschale Vergütung

in Höhe von ….. EUR (netto).

8.2 Für die weiteren, bislang optionalen Leistungen im Sinne der Ziffer 3.2 und der Ziffer 3.3 des

Vertrages wird im Falle des jeweiligen Leistungsabrufs zusätzlich folgende Vergütung vereinbart:

Leistungsbezeichnung (laut Angaben in der Leistungsbeschreibung)Vergütungshöhe
8.2.1z.B.: C.1.1.xxxpauschal ….. EUR netto
8.2.2z.B.: C.1.2.xxxpauschal ….. EUR netto

Die voraussichtliche Gesamtauftragssumme (gem. Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2) im Falle des Abrufs aller

optionalen Leistungen beträgt somit pauschal ….. EUR netto.

8.3 Mit der Vergütung sind alle vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten.

8.4 Sind darüber hinaus in den Vertragsbestandteilen und Vertragsgrundlagen im Sinne des § 2 des

Vertrages weitere Optionen oder Eventualpositionen vorgesehen, die der Auftraggeber einseitig

beauftragen kann und sind diese Leistungen gemäß den Vertragsbestandteilen und

Vertragsgrundlagen nach Zeitaufwand abzurechnen, so sind die nachfolgend genannten

Stundenverrechnungssätze maßgeblich:

…….. EUR netto Projektleiter*in

…….. EUR netto Stellvertretender Projektleiterin

…….. EUR netto Projektmitarbeiterinnen, sonstige Mitarbeiterinnen

8.5 Die unter Ziffer 8.4 angegebenen Stundenverrechnungssätze gelten auch für etwaige weitere,

zusätzliche Leistungen, wenn die Parteien die Vergütung dieser Leistungen nach Zeitaufwand

vereinbaren. Die Vergütung nach Stundenverrechnungssätzen ist vor der Ausführung der

jeweiligen Leistung in Textform zu vereinbaren, soweit der Vertrag noch keine ausdrückliche

Regelung zur Vergütung der konkreten Leistungsart nach Stundenverrechnungssätzen vorsieht.

8.6 Der erbrachte Stundenaufwand ist durch qualifizierte, die jeweilige Leistung genau bezeichnende

Stundenbelege unter Angabe der jeweiligen Bearbeiter nachzuweisen. Die Stundenzettel haben

neben der Anzahl der arbeitstäglich geleisteten Stunden auch die ausgeführte Tätigkeit prüfbar

erkennen zu lassen. Die Stundenbelege sind dem Auftraggeber mit den Abrechnungsunterlagen

zuzuleiten.

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8.7 Die vereinbarten Preise sind Festpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei

öffentlichen Aufträgen vom 23. Dezember 1953 (GVBl. S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung.

8.8 Aus Unterbrechungen und Verzögerungen des Projekts kann der Auftragnehmer nur unter den

Voraussetzungen eines entsprechenden gesetzlichen Anspruchs (z. B. §§ 280 ff., 286 ff. BGB)

Ansprüche herleiten.

8.9 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der

Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

8.10 Wertsicherungsklausel

8.10.1 Die Stundensätze gem. § 8.4 sind entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten und

veröffentlichten durchschnittlichen Jahresindexes des Erzeugerpreisindexes für

Wirtschaftsabschnitt „Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen“ zu

erhöhen, wenn sich der vorgenannte Index (zurzeit auf der Basis 2021 = 100) ab Beginn der

Vertragslaufzeit um mehr als 10 % erhöht hat. Maßgebend für die erste Anpassung ist die Erhöhung

zwischen dem letzten vor Beginn der Vertragslaufzeit veröffentlichten durchschnittlichen

Jahresindex und dem nächsten veröffentlichten Jahresindex, bei dem der Schwellenwert von 10 %

überschritten wird. Für alle weiteren Anpassungen ist die Veränderung des Jahresindex gegenüber

dem Jahresindex maßgebend, der Grundlage der letzten Preisanpassung war.

8.10.2 Diese Regelung kann frühestens vier Jahre nach Beginn der Laufzeit des Vertrages von dem

Auftragnehmer geltend gemacht werden. Jede weitere Änderung kann zu einem späteren

Zeitpunkt nur dann erfolgen, wenn seit der letzten Preisanpassung der Schwellenwert von 10 %

überschritten wird, vgl. § 8.10.1. Berechnungsgrundlage für die Überschreitung des Schwellenwerts

ist jeweils der Jahresindexwert, der Grundlage der letzten Preisanpassung war.

8.10.3 Die Änderung der Honorare gem. § 8.4 findet auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers beim AG

statt und wird frühestens zum nächsten Monatsersten wirksam, sofern der Antrag bis zum 15. eines

jeden Monats bei dem Auftraggeber eingeht und die oben aufgeführten Voraussetzungen

vorliegen. Die geänderten Honorare sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag festzuhalten.

8.10.4 Diese Wertsicherungsklausel unterliegt dem Preisklauselgesetz (PrKG). Die Parteien gehen davon

aus, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PrKG erfüllt sind und das Verbot des § 1

Abs. 1 PrKG daher nicht greift und dass die Regelung nach dem Preisklauselgesetz zulässig ist.

Gleiches gilt, wenn die Wertsicherungsklausel aus anderen Gründen unwirksam werden sollte.

8.10.5 Wird der Index gem. voranstehender § 8.10.1 nicht mehr fortgesetzt und durch einen anderen

Index ersetzt, ist sodann dieser Index für die Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Der

Index gem. voranstehender § 8.10.1 gilt auch als nicht mehr fortgesetzt, wenn er so abgeändert

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wird, dass er im Hinblick auf die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen wirtschaftlich nicht

mehr gleichwertig ist. Wird der nicht mehr fortgesetzte Preisindex nicht durch einen anderen Index

ersetzt, ist ein Index zu wählen, der dem bisherigen Index wirtschaftlich möglichst nahekommt.

Hierzu können einzelne Indizes gegebenenfalls gewichtet, kombiniert und/oder angepasst werden.

8.10.6 Sollte die Wertsicherungsklausel unwirksam sein oder der in § 8.10.1 vereinbarte Index nicht mehr

fortgesetzt werden, verpflichten sich die Parteien eine neue Wertsicherungsklausel zu vereinbaren,

die rechtlich zulässig ist und dem wirtschaftlichen Zweck der hier vereinbarten Klausel möglichst

nahekommt.

§ 9 Nebenkosten

9.1 Mit der Vergütung nach § 8 dieses Vertrages sind sämtliche Neben- und Materialkosten sowie

Reisekosten und Reisezeiten abgegolten, sofern die Parteien nicht im Folgenden Abweichendes

vereinbaren.

9.2 Der Aufwand für Fahrten und Fahrzeiten innerhalb Berlins und für auswärtigen Fahrten und

Fahrzeiten zu den Geschäftsräumen der Berlin TXL Management GmbH wird nicht gesondert

vergütet und ist mit den in die Preise einkalkulierten Nebenkosten abgegolten.

Dies gilt jedoch nicht für auswärtige Reisen, die auf Anweisung des AG erfolgen und im

unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen, soweit der AG vorab der

zusätzlichen Vergütung der Reisekosten und / oder der Reisezeit zugestimmt hat.

Erstattungsfähig sind lediglich Reisekosten, die sich an einem mittleren Standard orientieren (2.

Klasse, keine business class), es sei denn, der AG hat zuvor ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Der AN hat den jeweiligen Reiseaufwand nachzuweisen und die Nachweise der Abrechnung

beizufügen.

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§ 10 Rechnungen/Zahlungen an den AN

10.1 Rechnungsadressat ist die Berlin TXL Management GmbH. Die Rechnungen sind

wie folgt zu adressieren: Berlin TXL Management GmbH Urban Tech Republic, Gebäude V Flughafen Tegel 1 13405 Berlin

und per E-Mail im PDF-Format an: finanzen@berlintxl.de

zu senden. Rechnungen, die per E-Mail nicht direkt an finanzen@berlintxl.de versendet worden

sind, werden nicht angenommen.

10.2 Alle Rechnungen sind einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Aufwandnachweise und

Nachweise über Nebenkosten (inklusive Materialkosten) und Reisekosten im Original einzureichen.

Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen in der jeweils aktuellen gesetzlichen Höhe gesondert

auszuweisen, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.

10.3 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung.

Abschlagszahlungen

☐ werden nicht geleistet.

☒ werden geleistet.

Der AN kann vom AG Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und

nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen in monatlichen Zeitabschnitten, deren Wert

nicht weniger als 5.000€ netto beträgt, verlangen.

10.4 Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung für erbrachte

Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

10.5 entfällt.

10.6 Der Beginn der Zahlungsfrist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1 BGB, d.h. der Tag des

Rechnungszugangs bei der Berlin TXL Management GmbH (vgl. Ziffer 10.1) wird bei der Berechnung

der Frist nicht mitgerechnet. Auf die Regelung in Ziffer 6.6 dieses Vertrages wird verwiesen.

§ 11 Haftung und Verjährung

11.1 Soweit nichts anderes vereinbart, richtet sich die Haftung des AN, insbesondere die Haftung des

AN wegen Schlechtleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Verjährung

der Ansprüche unter Berücksichtigung der Vereinbarungen in Ziffer 11.2.

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11.2 Die Ausgaben des AG unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die

Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die

gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des AG wegen Überzahlung des AN von

Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter

Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des AG vom Ergebnis der

Rechnungsprüfung, es sei denn, der AG hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder

seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Der AN muss bis zum

Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt

gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von

14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner

Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 247 BGB zu

zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen.

§ 12 Haftpflichtversicherung

12.1 Zur Sicherung etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der

AN eine Haftpflichtversicherung bei einer Versicherung mit Sitz in Deutschland bzw. in der EU

vorzuhalten.

12.2 Die Deckungssumme muss mindestens EUR 1 Mio. betragen.

Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens das

3-fache dieser Deckungssummen.

12.3 Der Versicherungsschutz muss bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist aufrechterhalten

werden.

12.4 Der AN hat auf Verlangen des AG den Nachweis über das Bestehen des vereinbarten

Versicherungsschutzes zu erbringen. Der AN hat dem AG auch während der Vertragslaufzeit auf

Verlangen des AG das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Bis zur Vorlage des

Nachweises steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Zahlungsansprüchen des AN zu.

12.5 Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit

Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet,

unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten

Höhe für die weitere Vertragszeit zu gewährleisten und unaufgefordert nachzuweisen. Ein Verstoß

gegen diese Verpflichtung berechtigt den AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur

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außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht

mehr zuzumuten ist.

12.6 Der AN tritt hiermit seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer an den die Abtretung

annehmenden AG ab und verpflichtet sich, die Abtretungserklärung auf Verlangen des AG in

Schriftform zu wiederholen. Der AN bleibt jedoch weiterhin verpflichtet, die Ansprüche gegen den

Haftpflichtversicherer im Namen des AG und in einer engen Abstimmung mit dem AG jedoch auf

eigene Kosten, gegebenenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen.

Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon

unberührt.

§ 13 Urheberrecht, Nutzungen, Rechte am Arbeitsergebnis

13.1 Sollten aus der Leistung des AN konkrete Arbeitsergebnisse hervorgehen, steht allein dem AN ein

etwaiges Urheberrecht an diesen Arbeitsergebnissen zu.

13.2 Der AN überlässt dem AG etwaige Arbeitsergebnisse zur uneingeschränkten und ausschließlichen

Nutzung. Insbesondere darf der AG die Unterlagen und sonstige Leistungen des AN für das Projekt

ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen,

bearbeiten und ändern. Der AG ist berechtigt, diese Rechte ganz oder teilweise Dritten zur Nutzung

zu überlassen oder durch Dritte ausüben zu lassen. Soweit der AN im Einklang mit diesem Vertrag

Leistungen an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte überträgt, verschafft der AN dem AG die

vorgenannten Rechte von diesen freien Mitarbeitern oder sonstigen Dritten. Im Übrigen garantiert

der AN dem AG, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten

Dritter sind und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von

Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei. Diese Freistellungspflicht

schließt die Pflicht zur Verteidigung gegen die von Dritten erhobenen Ansprüche auf Kosten des AN

ein.

13.3 Das dem AG im vorstehenden Absatz eingeräumte uneingeschränkte Benutzungs-, Bearbeitungs-

und Änderungsrecht an den Arbeitsergebnissen des AN umfasst auch das Recht zur Nutzung,

Bearbeitung und Änderung im Rahmen weiterer Leistungen, die im Zusammenhang mit der

vertraglich vereinbarten Leistung zu erbringen sind. Besteht ein Urheberpersönlichkeitsrecht, ist

dieses zu wahren und der AN anzuhören, bevor das etwaige Arbeitsergebnis geändert wird.

13.4 Der AG hat das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Recht zur Veröffentlichung, Benutzung,

Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Verwertung und nach Abschluss des Projektes zur

Änderung aller Unterlagen, Computerprogramme und -dateien, die der AN im Rahmen dieses

Vertrages erstellt, sowie aller sonstigen Leistungen, die der AN im Rahmen dieses Vertrages

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erbringt. Einer Namensnennung des AN bedarf es nicht. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der

Einwilligung des AG, die dieser nur aus wichtigem Grund versagen wird.

13.5 Der AN verzichtet auf das Recht, etwaige Arbeitsergebnisse oder Teile davon mit einer

Urheberbezeichnung oder Urheberkennzeichnung zu versehen. Der AG ist berechtigt (aber nicht

verpflichtet), im Rahmen des rechtlich Zulässigen etwaige Arbeitsergebnisse nach freier Wahl in Art

und Gestaltung mit einer auf den AN hinweisenden Urheberbezeichnung zu versehen.

13.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle einer vorzeitigen (vollständigen oder

teilweisen Beendigung des Vertragsverhältnisses) für den erbrachten Teil der Leistung.

13.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind auch sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieses § 13

eingeräumt sind, abgegolten.

13.8 Die vom AN zur Erfüllung des Vertrages für den AG gefertigten und beschafften sowie vom AG

überlassenen Unterlagen sind dem AG ohne gesonderte Aufforderung spätestens nach Beendigung

des Auftrages zu übergeben und werden Eigentum des AG.

Vom AN angefertigte und beschaffte Unterlagen sind dem AG in geeigneten Dateiformaten und auf

üblichen Datenträgern herauszugeben. Vor Rückgabe der endgültigen Unterlagen hat der AN mit

dem AG deren Form und Farbgebung (u.a. Farbe und Rückenbeschriftung der Ordner)

abzustimmen. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen.

13.9 Soweit noch weitere Rechte des AN am Arbeitsergebnis bestehen, stehen diese dem AG zu.

§ 14 Kündigung

14.1 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

14.2 Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des

Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des

Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer

vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten

Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB

eine Fristsetzung entbehrlich ist.

14.3 Wird dieser Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, der in der Sphäre des AN liegt, hat der

Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung

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ordnungsgemäß erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt aber für solche Leistungen, für die

der Auftraggeber darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind.

14.4 Wichtige Gründe zur Kündigung durch den AG können auch zwingende politische Gründe sein.

14.5 Wird der Vertrag gekündigt, ist der AN verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen den

Leistungsstand, insbesondere durch Vorlage von prüffähigen Unterlagen, dem AG nachzuweisen.

Seine Leistungsergebnisse hat der AN, in einer Art zu ordnen, die eine Übernahme und Fortführung

der zu leistenden Tätigkeit durch einen Dritten ohne unangemessene Schwierigkeiten möglich

macht.

14.6 Mit Vertragsende hat der AN unverzüglich und unaufgefordert sämtliche vom AG erhaltenen

Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der

Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle

Kopien. Des Weiteren sind alle Leistungsergebnisse in jeder Form an den AG zu übergeben; soweit

die Einräumung ausschließlicher Rechte vereinbart ist, gilt dies inklusive der erstellten Kopien.

14.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung

oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist dem Auftraggeber auf Verlangen und nach seiner Wahl

durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche

Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 15 Zurückbehaltungsrechte des AN

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen, es sei denn, der

AG bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig

festgestellt.

§ 16 Rechtsnachfolge

16.1 Der AG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise

schuldbefreiend auf das Land Berlin oder eine andere Gesellschaft des Landes Berlin (mit einer

Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin) zu übertragen. Einer gesonderten Zustimmung des AN

bedarf es in dem Falle nicht.

Im Übrigen sind die Parteien zu einer solchen Übertragung dieses Vertrags bzw. einzelner Rechte

und Pflichten hieraus nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei berechtigt. Die

entsprechenden Vereinbarungen sind der jeweils anderen Partei vor Erteilung der schriftlichen

Zustimmung offen zu legen. Die Zustimmung gemäß Satz 2 ist grundsätzlich zu erteilen, wenn der

Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein mit der Partei i. S. d. §§ 15

ff. AktG verbundenes Unternehmen oder im Falle des AG an eine landeseigene Gesellschaft (d. h.

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eine Gesellschaft, an der der AG mehrheitlich beteiligt ist) übertragen werden soll; eine

Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

16.2 Ebenso bleibt der Eintritt des Landes Berlin in den Vertrag dergestalt vorbehalten, dass das Land

Berlin und die Berlin TXL Management GmbH aus dem Vertrag als Gesamtgläubiger berechtigt und

als Gesamtschuldner verpflichtet sein werden. Einer gesonderten Zustimmung des AN bedarf es in

dem Falle nicht. Der Eintritt anderer landeseigenen Gesellschaften ebenso wie der Eintritt eines

zusätzlichen Vertragspartners auf Seiten des AN bedürfen der schriftlichen Zustimmung der jeweils

anderen Partei. Ziffer 16.1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Die Abrechnung bei mehreren

Vertragsgläubigern/-schuldnern wird für die jeweils erbrachten Leistungen gesondert erfolgen.

Näheres werden die Parteien bei Bedarf in einer Ergänzungsvereinbarung regeln.

§ 17 Konkurrenzschutz/Interessenkonflikt

17.1 Der AN darf auch für andere AG tätig sein. Will der AN während der Vertragsdauer einen Auftrag

annehmen, durch dessen Wahrnehmung ein Interessenkonflikt zu der Tätigkeit für den AG

entstehen könnte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

17.2 Handelt der AN entgegen dieser Bestimmung, ist der AG zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages

berechtigt.

§ 18 Schlussbestimmungen

18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.

18.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies

gilt auch für die Abbedingung der Schriftformvereinbarung. Zur Wahrung der Schriftform ist die

Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur i.S.d. Art. 26 der Verordnung (EU)

Nr. 910/2014 (eIDAS) ausreichend.

Es besteht Einigkeit, dass neben diesem Vertrag keine mündlichen Vereinbarungen geschlossen

wurden.

18.3 Erfüllungsort für die wechselseitigen Leistungen ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin.

18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so beeinträchtigt

dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien verpflichten

sich in diesem Fall, die unwirksamen Vereinbarungen durch neue, rechtlich zulässige zu ersetzen,

die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich dieser

Vertrag als lückenhaft erweisen sollte.

18.5 Der AG macht darauf aufmerksam, dass die zur Abrechnung erforderlichen Daten gespeichert

werden. Der AN stimmt dem zu.

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Berlin, den Datum Ort, Datum

Unterschrift des Auftraggebers Unterschrift des Auftragnehmers

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