A 16-2026 Nachhaltigkeitserklärung.pdf

Gebäudereinigungsleistungen für die Stiftung Berliner Mauer 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 10:19 (Europe/Berlin)

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Dokument zur Ausschreibung

Vergabenummer A 16-2026Maßnahme Nummer: UHR 2027
Maßnahme Unterhaltsreinigung in den Liegenschaften des Auftraggebers laut Leistungsverzeichnis
Leistung/CPV 90911200-8
Eigenerklärung zur Nachhaltigkeit im Rahmen der Vergabe zu BerlAVG

Landesvergabegesetz

Öffentliche Auftraggeber des Landes Berlin haben das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vom 22.4.2020 anzuwenden.

Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € (netto) und für Dienst- und Lieferleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 €. Es ist vom Land Berlin sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dem Land Berlin zuzurechnen sind, anzuwenden (§ 2 BerlAVG)..

Mindestlohn: Das BerlAVG verpflichtet die Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer*innen nach allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, mindestens jedoch zur Zahlung eines Mindestlohns von 13,00 € (brutto).

Soziale Kriterien

Verbindlich wird in § 8 BerlAVG die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen verlangt:

„(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. [...]“

(2) Aufträge über Leistungen, die Waren oder Warengruppen enthalten, bei denen eine Gewinnung, Herstellung oder Weiterverarbeitung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen in Betracht kommt, sollen nur an Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, die Leistung nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen zu erbringen. Satz 1 gilt entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.“

Regelungen zur konkreten Umsetzung werden durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt. Bis zu deren Fertigstellung bleiben das Gemeinsame Rundschreiben Nr. 2/2011 vom 9.6.2011 über ILO- Kernarbeitsnormen sowie das Gemeinsame Rundschreiben Nr. 1/2012 vom 29.2.2012 über ILO- Kernarbeitsnormen – aktualisierte Produktliste in Kraft.

Nach diesen Rundschreiben sind von den Bietern Nachweise zu verlangen. Dabei wird bei den im Kompass Nachhaltigkeit aufgeführten Produktsiegeln vermutet, dass bei diesen die ILO- Kernarbeitsnormen beachtet werden.

Ökologische Kriterien

Stand 09-2026

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Dokument zur Ausschreibung

Ferner verpflichtet § 7 BerlAVG zur Berücksichtigung ökologischer Kriterien.

„(1) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Leistungsanforderungen soll umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten, Materialien und Verfahren der Vorzug gegeben werden. Auftraggeber haben im Rahmen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen möglichst vermieden werden.“

Gemäß § 12 Abs. 1 BerlAVG können öffentliche Auftraggeber Ausführungsbedingungen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit im Sinne von § 128 Abs. 2 GWB festlegen, um bei der Auftragsausführung ergänzende umweltbezogene Pflichten vorzugeben.

Zudem ist im Gesetz vorgesehen, dass der Senat eine Kontrollgruppe einrichtet, die die Einhaltung dieser Maßgaben stichprobenartig überprüft und dazu alle zwei Jahre einen Vergabebericht vorlegt. Es sind Vertragsstrafen vorgegeben, die Unternehmen bei Nicht-Einhaltung der Kriterien zahlen müssen.

Formularvordrucke zur Umsetzung des BerlAVG können unter https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/formulare/#berl abgerufen werden.

Link zum Gesetz

Rechtsverordnungen

Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.

Vergabehandbuch

Weiterführende Hinweise zur Umsetzung des BerlAVG können unter https://www.berlin.de/vergabeservice/nachhaltige-beschaffung/ abgerufen werden.

Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU), die auf Grundlage des § 7 Abs. 2 BerlAVG erlassen wurde, gibt spezifische Handlungsanweisungen zur Umsetzung der Vorgabe, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische Belange zu berücksichtigen sind.

Weiterhin macht die Ausführungsvorschrift zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen (AV ILO-Kernarbeitsnormen) vom 20.10.2023 Vorgaben zur sozial nachhaltigen Beschaffung.

Anwendungsbereich: Die Verwaltungsvorschriften gelten im sachlichen Anwendungsbereich des BerlAVG. Die unmittelbare Landesverwaltung hat gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 BerlAVG alle Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere die Senats- und die Bezirksverwaltungen sowie die ihnen nachgeordneten Behörden und Eigenbetriebe. Die Bestimmungen sind auch von den zentralen Beschaffungsstellen gem. § 120 Abs. 4 GWB anzuwenden, soweit diese für das Land Berlin als öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 2 Abs. 1 BerlAVG tätig sind.

Stand 09-2026

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Dokument zur Ausschreibung

Ökologische Kriterien

Die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) vom 19.10.2021 regelt die umweltverträgliche Beschaffung ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 € netto im Fall von Liefer- und Dienstleistungen und ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € netto im Fall von Bauleistungen und enthält – neben übergeordneten Regeln zur Berücksichtigung ökologischer Belange – zum Teil produktgruppenspezifische Vorgaben für die öffentliche Beschaffung. Diese produktgruppenspezifischen Umweltanforderungen sind in sog. Leistungsblättern zusammengefasst. Ferner sind weitere Vorgaben und Hilfsmittel zur Berechnung von Lebenszykluskosten beigefügt. Die Einbindung zusätzlicher Zuschlagskriterien ist möglich:

„11.2 Zusätzliche Zuschlagskriterien

Der Auftraggeber kann bei nicht von dieser Verwaltungsvorschrift in Form von Leistungsblättern erfassten Leistungen Umweltaspekte bei den Zuschlagskriterien berücksichtigen und gewichten. Für von dieser Verwaltungsvorschrift in Form von Leistungsblättern erfasste Leistungen können weitere Umweltaspekte als Zuschlagkriterien vorgesehen und deren Gewichtung in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen festgelegt werden.“

Die AV-ILO gibt für bestimmte sensible Produkte Produktblätter vor, welche zwingend zu verwenden sind und die Einhaltung bestimmter sozialer Nachhaltigkeitsaspekte und die Möglichkeiten zur Nachweisführung verpflichtend anordnet.

Link zur VwVBU

Anhänge und Materialien zur VwVBU

 Leistungsblätter zu Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung (Anhang 1 zur VwVBU)  Leistungsblätter zu Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Textilien  Erläuterung zur Berechnung von Lebenszykluskosten bei strombetriebenen Geräten, Personen- und Lastenaufzügen sowie Rechenzentren (Anhang 2 zur VwVBU)  Berechnungshilfe zur Berechnung der Lebenszykluskosten bei strombetriebenen Geräten (Anhang 3 zur VwVBU)  Berechnungshilfe für Lebenszykluskosten bei Straßenfahrzeugen als Dokument (Anhang 4 zur VwVBU)  Handlungsleitfaden zu VwVBU

Link zur AV-ILO

Diese Produkte/Produktgruppen gelten in Berlin als sensibel

Folgende Produkte (vgl. Ziffer 3.1 der AV ILO) gelten als sensibel:

 Textilprodukte (z. B. Bekleidung, Arbeitskleidung, Schuhe, Bettwäsche, Handtücher und Tischdecken);  Lederwaren, Gerbprodukte (z. B. Schuhe, Arbeitskleidung, Arbeitshandschuhe;  Gürtel, Gepäck, Bälle, Möbel, Autobezüge;  Naturstein;

Stand 09-2026

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Dokument zur Ausschreibung

 Sand;  Holz und Holzprodukte (z.B. Möbel, Türen, Fenster, Treppen, Wand– und Deckenverkleidungen, Parkettböden, Zäune, Spielgeräte, Konstruktionsholz);  Agrarerzeugnisse, die überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen (z.B. Südfrüchte, Säfte aus Südfrüchten, Tee, Kaffee, Kakaoerzeugnisse einschließlich Schokolade, Rohrohzucker, Getreide- und Getreideprodukte wie z.B. Hirse, Bulgur, Quinoa, Couscous, Schnittblumen, Öle, Naturkautschuk), Fisch;  IT-Produkte (z.B. Personal- und Tischcomputer, Notebooks, Bildschirme, Computermäuse, Tastaturen und weitere Peripheriegeräte, Server, Smartphones, Tablets, Funktechnik);  Sportbälle;  Spielwaren.

Datum rechtsverbindliche Unterschrift/ Stempel

Stand 09-2026

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