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Ergaenzende Vertragsbedingungen Qualitaetssicherung.pdf

Gebäudereinigungsarbeiten für die Liegenschaften der Stadt Leverkusen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 14:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Ergänzende Vertragsbedingungen zur Qualitätssicherung in der Gebäudereini- gung mit Sanktionen bei Verstößen gegen die vereinbarten Qualitätsziele

Ziel: Der Kontrolleur muss nicht mathematisch rechnen, sondern bewertet Räume wie in der Schule. Alles ab Note 4 ist automatisch eine meldepflichtige Schlechtleis- tung.

  1. Qualitätssicherung in der Unterhaltsreinigung

1.1 Grundlagen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit

(1) Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) verpflichten sich zu einer partner- schaftlichen, von gegenseitiger Wertschätzung geprägten Zusammenarbeit. Ziel die- ser Vereinbarung ist die nachhaltige und lückenlose Sicherstellung des vertraglich vereinbarten Reinigungs- und Hygienestandards in allen Liegenschaften des AG.

(2) Der AN ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen in einer definierten, gleichblei- bend hohen Qualität zu erbringen. Er setzt hierzu während der gesamten Vertrags- laufzeit ein eigenes, wirksames Qualitätssicherungssystem (Eigenkontrolle) ein.

(3) Der AG betreibt zur Überwachung der vertraglichen Pflichten ein eigenes, digital gestütztes Qualitätssicherungssystem (Reinigungsüberwachung). Die Ergebnisse dieses Systems sowie die Meldungen aus dem städtischen Reklamationsmanage- ment bilden die Grundlage für die Vergütung sowie die Festsetzung etwaiger Sankti- onen.

(4) Zur kontinuierlichen Abstimmung und zur Analyse von Qualitätsdefiziten findet zwischen der Objektleitung des AN und der städtischen Reinigungskontrolle ein mo- natlicher „Jour Fixe“ statt. Bei akutem Bedarf kann der AG die Durchführung von Sonderbesprechungen innerhalb von 48 Stunden verlangen. Die Teilnahme ist für den AN kostenfrei.

1.2 Qualitätskontrollen durch den Auftraggeber (Reinigungskontrolle) (1) Der AG ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet regelmäßige Qualitätskontrol- len in den Vertragsobjekten durchzuführen. Die Kontrollen erfolgen durch das Fach- personal der städtischen Reinigungskontrolle. Der AN hat keinen Anspruch auf vor- herige Ankündigung oder Begleitung der Kontrollen.

(2) Die Auswahl der zu prüfenden Räume erfolgt stichprobenartig. Bei Objekten mit einer Gesamtzahl von bis zu 10 Räumen ist der AG berechtigt, eine Vollprüfung (100-Prozent-Kontrolle) vorzunehmen. Die Prüfer des AG sind geschult, kurzfristige Verschmutzungen (Tagesverschmutzungen durch laufenden Publikumsverkehr) von nutzungsunabhängigen Reinigungsmängeln und langfristigen Verunreinigungen zu unterscheiden. Als Mangel werden ausschließlich Defizite gewertet, die auf eine nicht, unvollständig oder unsachgemäß durchgeführte Reinigung zurückzuführen sind. (3) Zur Sicherung der Objektivität erfolgt die Bewertung jedes kontrollierten Raumes oder Funktionsbereiches nach einem standardisierten Schulnotensystem von 1 bis 6:

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• Note 1 (Sehr gut): Die Reinigungsleistung ist vollkommen mängelfrei und ent- spricht uneingeschränkt den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. • Note 2 (Gut): Die Leistung ist im Wesentlichen mängelfrei. Es sind lediglich vereinzelte, geringfügige Staub- oder Schmutzspuren erkennbar, die den Ge- samteindruck, die Raumhygiene und die Nutzung nicht beeinträchtigen. • Note 3 (Befriedigend): Es sind sichtbare Reinigungsmängel vorhanden (z. B. in schwer zugänglichen Randbereichen oder Ecken). Die Nutzung des Rau- mes ist jedoch uneingeschränkt möglich. • Note 4 (Ausreichend): Es liegen deutliche, flächige Mängel vor (z. B. Schlie- ren auf Bodenbelägen, klebrige Oberflächen, nicht geleerte Abfallbehälter, Staubschichten auf Mobiliar). Die Leistung entspricht nicht mehr den Mindest- anforderungen und gilt als meldepflichtiger Mangel. • Note 5 (Mangelhaft): Erhebliche und gehäufte Mängel im gesamten Raum oder Funktionsbereich. Die Reinigung wurde sichtlich unvollständig, oberfläch- lich und unhygienisch ausgeführt. • Note 6 (Ungenügend): Die Reinigungsleistung wurde im betroffenen Raum entweder gar nicht oder in einem völlig unbrauchbaren Zustand erbracht. (4) Die Noten 4, 5 und 6 stellen eine vertragliche Schlechtleistung (Reini- gungsmangel) dar und lösen das Verfahren nach Nr. 2 der ergänzenden Vertragsbedingungen aus.

1.3 Digitales Mängel- und Rügeverfahren (1) Die städtischen Kontrolleure erfassen festgestellte Mängel (Noten 4, 5 oder 6) und übermitteln diese in ein Funktionspostfach des AG unter Beifügung mindestens eines digitalen Fotonachweises sowie einer kurzen Beschreibung des Mangels.

(2) Das System generiert automatisch eine Mängelrüge und übermittelt diese in Text- form per E-Mail an die vom AN benannte Liegenschaft bzw. Objektleitung des AN. Der AN stellt sicher, dass diese E-Mail-Adresse an jedem Werktag besetzt und emp- fangsbereit ist. Der elektronische Zugang der automatisierten E-Mail gilt als offizieller Nachweis über den Erhalt der Mängelrüge.

(3) Der AN hat das Recht, einer Mängelrüge innerhalb einer Ausschlussfrist von 24 Stunden nach Zugang elektronisch im Ticketsystem zu widersprechen. Der Wider- spruch ist substantiiert zu begründen. Geht innerhalb von 24 Stunden kein Wider- spruch ein, gilt der dokumentierte Mangel als vom AN unwiderruflich akzeptiert. Eine nachträgliche Überprüfung wird ausdrücklich ausgeschlossen, da durch die fortlau- fende Nutzung und tägliche Reinigungsintervalle der Zustand zum Kontrollzeitpunkt nicht mehr rekonstruiert werden kann.

1.4 Nachbesserungsfristen und Erledigungsanzeige (1) Der AN ist verpflichtet, alle berechtigt gerügten Mängel innerhalb der nachfolgen- den Fristen auf eigene Kosten vollständig und fachgerecht zu beseitigen (Nachbes- serung): • Standardfrist (Unterhaltsreinigung): Die Behebung hat bis spätestens 08:00 Uhr des auf den Zugang der Mängelrüge folgenden Werktages (Montag bis Samstag) zu erfolgen.

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• Dringlichkeitsfrist (Sanitärräume in Kitas, Schulen u. Verw.gebäuden, Küchen; Mensen): Aufgrund erhöhter Hygieneanforderungen hat die Behe- bung innerhalb von 2 Stunden nach Zugang der Mängelrüge zu erfolgen.

• Sicherheitsrelevante Mängel: Mängel, die eine Gefahr für die Verkehrssi- cherheit, oder die Betriebssicherheit darstellen (z. B. Rutschgefahr durch aus- gelaufene Flüssigkeiten) sind unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen.

(2) Kann der AN aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. verschlossene Räume ohne Schlüsselgewalt), die Frist nicht einhalten, hat er vor Ablauf der Frist eine begründete Fristverlängerung über das Funktionspostfach des AG zu beantra- gen. Die Reaktionszeit pausiert in diesem Fall bis zur Gewährung des Zutritts.

(3) Die Nachbesserung gilt rechtlich erst dann als erbracht, wenn der AN die Erledi- gung vor Ablauf der jeweiligen Frist über das Funktionspostfach des AG als „erledigt“ erklärt und zwingend einen digitalen Fotonachweis der behobenen Stelle hoch- lädt. Erfolgt diese digitale Erledigungsanzeige nicht oder verspätet, gilt die Nachbes- serung als fruchtlos verstrichen.

  1. Sanktionen

2.1 Vertragstrafenkatalog (1) Lässt der AN eine ihm gemäß Nr. 1.4 gesetzte Nachbesserungsfrist fruchtlos verstreichen, oder verstößt er gegen wesentliche vertragliche Pflichten, so ver- wirkt er für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung eine sofort fällige Vertrags- strafe. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe setzt kein Verschulden voraus, sofern die Pflichtverletzung im Risikobereich des AN liegt.

(2) Die Höhe der Vertragsstrafen bemisst sich nach folgendem pauschalierten Ka- talog: Nr. Verstoß / Tatbestand Sanktion / Pauschale Fruchtlose Nachbesserung von Reinigungsmän- 20,00 € je betroffener geln Raum bzw. Raumgruppe 1 Anzeige der Behebung gemäß Nr. 3.4 Absatz 3 er- und je Einsatztag des Ver- f olgt nicht, verspätet oder unvollständig. zugs. 100,00 € je Objekt und je Kompletter Nichtantritt des Personals Einsatztag des Ausfalls Die vertraglich geschuldete Reinigung wird in einem 2 (zusätzlich zur vollständi- Objekt ohne vorherige schriftliche Abmeldung gar gen Kürzung des Tages- nicht durchgeführt. entgelts). Unterschreitung der geschuldeten Personalkapa- zität Der AN setzt weniger Reinigungskräfte oder weniger 35,00 € je nicht geleisteter 3 produktive Arbeitsstunden ein, als im Angebot/Re- produktiver Arbeitsstunde. vierplan verbindlich zugesichert. Diese Sanktionie- rung kommt bei nicht vertragskonformer Leistungser- b ringung zur Anwendung.

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Fehlende oder nicht erreichbare Objektleitung Die vertraglich geschuldete Objektleitung/Vorarbei- 150,00 € je angefangene 4 terfunktion ist unbesetzt, wechselt ohne Anzeige Woche des Verstoßes. oder ist während der vorgegebenen Erreichbarkeits- zeiten nicht erreichbar. Verzug bei Nachweis- und Dokumentationspflich- ten 100,00 € je angeforderter Geforderte Unterlagen (z. B. polizeiliche Führungs- 5 Unterlage und je Werktag zeugnisse, tarifliche Mindestlohn-Nachweise, Schu- des Verzugs. lungsnachweise des Personals) werden trotz Auffor- derung nicht vorgelegt. Mängel an Dokumenten vor Ort (Putzraum) Die im Objekt vorgeschriebenen Unterlagen (aktuelle 50,00 € je angefangene 6 raumgenaue Revierpläne, Objektordner inklusive Woche des Verzugs pro Gefahrstoffverzeichnisse und Sicherheitsdatenblät- Objekt. ter) fehlen oder sind unvollständig. Verstoß gegen Sicherheits- und Compliancevor- gaben Einsatz nicht genehmigter Subunternehmer, Miss- 300,00 € je nachgewiese- 7 achtung von Unfallverhütungsvorschriften, Nichttra- nem Einzelfall. gen einheitlicher Firmen-Dienstkleidung mit Ausweis oder unbefugte Mitnahme schulfremder/dritter Perso- nen in die Liegenschaften.

2.2 Deckelung, Verrechnung und außerordentliche Kündigung

(1) Zum Schutz vor unverhältnismäßigen Belastungen wird die Gesamtsumme der in einem Kalendermonat verwirkten Vertragsstrafen nach Nr. 2 auf maximal 5 % der monatlichen tatsächlichen Nettorechnungssumme des jeweils betroffenen Loses begrenzt.

(2) Der AG ist berechtigt, die verwirkten Vertragsstrafen direkt vom Vergütungsan- spruch des AN abzuziehen und mit der nächstfolgenden Monatsrechnung des be- troffenen Loses saldierend zu verrechnen.

(3) Erreicht oder überschreitet der AN in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder in insgesamt vier Monaten eines Vertragsjahres die monatliche Deckelungsgrenze von 5 %, indiziert dies die nachhaltige Unfähigkeit des AN zur vertragsgemäßen Leis- tungserbringung. Dies stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar.

(4) In den Fällen der Nr. 2.3 steht dem AG das Recht zu, das betroffene Los oder den gesamten Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Geltendmachung von weitergehendem Schadensersatz (z. B. die Mehrkosten einer sofortigen Notvergabe an einen Drittdienstleister) bleibt dem AG ausdrücklich vorbehalten.

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2.3 Eigenkontrollen durch den Auftragnehmer

(1) Unabhängig von den Kontrollen des AG führt der AN zur internen Qualitätssiche- rung regelmäßige, dokumentierte Eigenkontrollen durch. Jedes Vertragsobjekt ist mindestens einmal monatlich durch die Objektleitung des AN zu prüfen. Bei jeder Ei- genkontrolle müssen mindestens 10 % der Gesamtfläche bzw. der Räume des Ob- jekts dokumentiert begangen werden.

(2) Die Ergebnisse dieser Eigenkontrollen sind digital zu protokollieren. Der AN er- stellt hieraus einen monatlichen, rückblickenden Qualitätsbericht je Objekt. Dieser Bericht ist dem AG bis zum 5. Werktag des Folgemonats unaufgefordert per E-Mail im PDF-Format zur Verfügung zu stellen.

(3) Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht, unvollständig oder verspätet nach, greift die Sanktion nach Nr. 2 Abs. 2 Pkt. 5. Der AG behält sich vor, das interne Kon- trollsystem des AN jederzeit stichprobenartig auf dessen tatsächliche Durchführung hin zu überprüfen.

  1. Qualitätssicherung in der Grundreinigung

3.1 Ziel der Grundreinigung: Vollständige Entfernung haftender Verschmutzungen, abgenutzter Pflegefilme oder anderer Rückstände, die das Erscheinungsbild oder die Hygiene beeinträchtigen. Das Ziel ist eine schlieren- und rückstandsfreie Oberfläche.

Das übergeordnete Ziel umfasst folgende Kernbereiche:

• Vorbereitung für die Neubeschichtung: Bei beschichtbaren Bodenbelägen (wie Linoleum, PVC oder Kautschuk) dient die Grundreinigung dazu, alte, ab- genutzte Pflegefilme restlos zu entfernen. Dies schafft eine perfekt saubere und haftfähige Oberfläche für das anschließende Aufbringen einer neuen Be- schichtung (Einpflege/Versiegelung), die den Boden langfristig vor mechani- scher Beanspruchung schützt. • Werterhalt und Schutz: Durch das restlose Entfernen von Schmutz und das optionale Neuversiegeln werden Materialschäden verhindert und die Lebens- dauer der Bodenbeläge und Oberflächen drastisch verlängert. • Optische Wiederherstellung: Böden und Oberflächen erhalten ihr ursprüngli- ches, schlierenfreies und repräsentatives Erscheinungsbild zurück. • Tiefenhygiene: Auch schwer zugängliche Bereiche, Nischen sowie tief sit- zende Fett-, Kalk- oder Bakterienschichten werden gründlich beseitigt.

Ausführung: Alle Arbeiten müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, materialschonend, ökologisch verträglich und unter Beachtung des Infekti- onsschutzgesetzes (IfSG) durchgeführt werden.

Turnus: Die Grundreinigung erfolgt 1-mal jährlich. Sie wird vorzugsweise während der Schließzeiten der Schulen und Kindertagesstätten (z. B. in den Sommerferien) koordiniert und durchgeführt.

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Für die einzelnen Einrichtungen gelten folgende verbindliche Zeitfenster:

• Grundschulen mit OGS-Betrieb: Die Durchführung muss zwingend in der 5. bis 6. Sommerferienwoche erfolgen. o Ausnahme Verwaltungsbereiche: Können ausschließlich in der 5. Feri- enwoche gereinigt werden. • Weiterführende Schulen: Die Reinigung kann flexibel von der 1. bis 6. Som- merferienwoche stattfinden. o Ausnahme Verwaltungsbereiche: Müssen zwingend zwischen der 1. und 5. Ferienwoche erledigt werden. o Sonderregelungen können unter Umständen auch für die Oster- und Herbstferien mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden.

• Kindertagesstätten (Kitas): Die Grundreinigung ist an die Schließzeiten ge- koppelt und muss in der 4. bis 6. Sommerferienwoche durchgeführt werden.

• Verwaltungsgebäude: Die Termine für die Grundreinigung sind individuell mit dem Auftraggeber abzusprechen.

Ausnahmeregelungen: In Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit dem Nutzer sowie dem Auf- traggeber können gesonderte Termine an Brückentagen oder über den Weihnachts- zeitraum vereinbart werden.

3.2 Leistungsverzeichnis nach Raumbereichen

Klassenzimmer, Gruppenräume & Aufenthaltsbereiche • Bodenbeläge (Linoleum, PVC, Kautschuk, Parkett): o Maschinelle Nassentschichtung (vollständiges Abtragen alter Pflege- filme). o Neutralisation des Bodens. o Neuaufbringung einer mehrschichtigen, rutschhemmenden Pflege- bzw. Siegelkomponente (Strich- und schlierenfrei).

• Möbel & Ausstattung: o Intensive Nassreinigung aller Schultische, Stühle (inklusive Stuhlbeine und Gestelle). o Grundreinigung der Schränke und Regale (innen und außen, sofern be- räumt). o Gründliches feuchtes Auswischen von Kreideleisten, Whiteboards und interaktiven Tafeln

• Heizkörper & Einbauten: Intensive Innen- und Außenreinigung von Rippen- und Plattenheizkörpern sowie deren Verkleidungen.

• Türen & Wände: Chemische oder mechanische Entfernung von Griffspuren, Absatzstrichen und Kleberückständen an Türen, Türzargen, Lichtschaltern und abwaschbaren Wandflächen.

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Sanitärbereiche (WCs, Waschräume, Wickelbereiche) • Fliesen & Oberflächen: Maschinelle oder manuelle Entkalkung und Grundrei- nigung aller Wand- und Bodenfliesen (inklusive der Fugen); inkl. Schimmelbe- seitigung • Sanitärobjekte: Chemische Grundreinigung und Desinfektion von Toiletten- becken, Urinalen, Waschbecken, Armaturen und Spiegeln (Entfernung von Urinstein, Kalk und Seifenresten). • Trennwände & Türen: Beidseitige intensive Nassreinigung und Desinfektion aller Trennwände und Türen.

Flure, Treppenhäuser & Eingangsbereiche • Böden & Treppen: Maschinelle Grundreinigung der Hartböden (inklusive Ecken, Kanten und Sockelleisten). • Treppengeländer: Intensive Reinigung und anschließende Wischdesinfektion von Handläufen und Geländerstäben. • Teppiche: Grundreinigung (z. B. durch Sprühextraktion) • Schmutzfangmatten: Reinigung der Sandfangraster

Fachräume (Chemie, Physik, Lehrküchen, Werkräume) • Spezialflächen: Grundreinigung säure- und laugenbeständiger Labortische. • Küchenbereich (Kita/Schule): Intensive Entfettung und Desinfektion aller Ar- beitsflächen, Spülbecken, Fliesen und Küchenfronten nach HACCP-Richtli- nien.

Sporthallen & Gymnastikräume • Sportböden: Spezial-Grundreinigung zur Entfernung von Verschmutzungen, Absatzstrichen und Schweißrückständen unter Erhalt der vorgeschriebenen Gleitreibung (DIN 18032).

3.3 Abnahme und Dokumentation • Qualitätskontrolle: Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Begehung durch den Auftragnehmer und ein städtisches Reinigungskontrollor- gan eventuell unter Hinzuziehung der Nutzer (z. B. Gebäudebetreuer, Schulle, Kita-Leitung).

• Protokoll: Die ordnungsgemäße Durchführung wird in einem Abnahmeproto- koll schriftlich festgehalten.

3.4 Ergänzende Vertragsbedingungen zum Dienstleistungsvertrag: Vertragsstrafen- und Sanktionskatalog für Grundreinigungsarbeiten

3.4.1. Kurzfristige Absagen von fest terminierten Reinigungen

Da Grundreinigungen in Schulen und Kitas logistisch an die Ferien oder Schließzei- ten gebunden sind, führen kurzfristige Absagen des Auftragnehmers zu massiven Planungsengpässen. Es gilt folgende Staffelung für Schadensersatz/Vertragsstrafen:

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• Absage bis 21 Kalendertage vor dem Termin bzw. vor dem ersten Schul- ferientag: Kostenfrei möglich. • Absage 20 bis 7 Tage vor dem Termin: 15 % des vereinbarten Gesamtauf- tragswerts des betroffenen Objekts. • Absage 6 bis 2 Tage vor dem Termin: 35 % des vereinbarten Gesamtauf- tragswerts des betroffenen Objekts. • Absage weniger als 48 Stunden vor dem Termin / Nicht-Erscheinen: 60 % des vereinbarten Gesamtauftragswerts. Zusätzlich trägt der Auftragnehmer die Kosten für eine eventuelle Notfall-Ersatzvornahme durch einen Drittanbie- ter und etwaige Kosten für das Ein- und Ausräumen bereits vorbereiteter Räumlichkeiten.

3.4.2 Unvollständig oder teilweise erbrachte Leistungen

Wird die Grundreinigung nicht im vertraglich vereinbarten Umfang fertiggestellt (z. B. Flure gereinigt, aber Klassenräume vergessen), gilt: • Kürzung & Pauschale: Die nicht erbrachten Quadratmeter/Räume werden voll von der Rechnung abgezogen. • Sanktion: Zusätzlich wird eine Verwaltungs- und Ausfallpauschale in Höhe von 250,– € pro nicht fertiggestelltem Raumbereich (z. B. pro Trakt, Etage oder Fachraum-Einheit) fällig. • Fristüberschreitung in den Ferien: Kann das Objekt wegen Unvollständig- keit nicht rechtzeitig zum Schul-/Kita-Start freigegeben werden, wird eine Kon- ventionalstrafe von 400,– € pro Verzugstag erhoben.

3.4.3 Kostenpflichtige Nachabnahmen (Zweit- und Drittabnahmen) Mängel müssen beim ersten Abnahmetermin dokumentiert und vom Auftragnehmer zügig beseitigt werden.

• 1. Nachabnahme (Zweite Abnahme): Ist eine zweite Durchsicht erforderlich, weil die Ausführung der Arbeiten nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, stellt der Auftraggeber dem Dienstleister den Verwaltungsaufwand pauschal mit 100,– € in Rechnung. • 2. Nachabnahme (Dritte Abnahme) und folgende: Jede weitere notwendige Begehung wird mit 200,– € pro Termin sanktioniert.

Hinweis: Nach dem dritten erfolglosen Abnahmeversuch hat der Auftraggeber das Recht auf Ersatzvornahme (Vergabe an eine andere Firma) auf Kosten des Erst-Auftragnehmers.

3.4.4 Weitere Sanktionen

Verstoß gegen Umwelt-, Material- und Sicherheitsvorschriften • Falsche Reinigungsmittel / Sachbeschädigung: Werden säurehaltige Rei- niger auf Kalksteinböden oder falsche Einpflegen auf Sportböden (DIN 18032) verwendet, erlischt die Gewährleistung des Bodens. Sanktion: Volle Haftung für den Sanierungsschaden + 500,– € Strafe wegen Missachtung der Materialvorgaben. • Gefahrenstoff-Lagerung: Unverschlossenes Zurücklassen von Reini- gungschemikalien in Reichweite von Kindern (besonders in Kitas).

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Sanktion: 500,– € Sofortstrafe pro Verstoß sowie fristlose Kündigung im Wiederholungsfall (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht).

Schlüsselverlust und Verletzung der Schließordnung

• Offene Türen/Fenster: Unverschlossene Außentüren oder Fenster nach Ver- lassen des Objekts. Sanktion: 100,– € pro Vorfall.

• Schlüsselverlust: Verlust von Generalschlüsseln oder Transpondern. Sanktion: Volle Übernahme der Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage + 200,– € Bearbeitungsgebühr.

Personal- und Kontrollmängel • Fehlender Objektleiter: Kein deutschsprachiger Vorarbeiter/Objektleiter vor Ort, der für die Abnahme und Anweisungen als Ansprechpartner dient. S Sanktion: 150,– € pro Einsatztag. • Unangemeldetes Personal: Einsatz von Subunternehmern ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftraggebers. Sanktion: 1.000,– € pro Einzelfall und sofortiger Verweis des Personals.

  1. Haftung, Schadensregulierung und Beweislast

• Haftung des Auftragsnehmers: Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch den Einsatz ungeeigneter Reinigungsmittel, falscher Maschi- nen/Pads, unsachgemäße Verfahrensweisen oder Fahrlässigkeit des Perso- nals an Gebäudeteilen, Inventar oder Außenanlagen entstehen. • Feuchtigkeitsschutz: Empfindliche Untergründe (z. B. Parkett, Laminat, Dop- pelböden, unbehandelte Holzelemente) dürfen keinesfalls stehender Nässe ausgesetzt werden. Angrenzende Bauteile (z. B. Fußleisten, Türzargen aus Holz oder Aluminium, Möbel) sind vor Spritzwasser und dem Kontakt mit ag- gressiven Reinigungsmitteln durch geeignete Abdeck- oder Abklebemaßnah- men zu schützen. • Beweislastregelung: Entstehen im zeitlichen und räumlichen Zusammen- hang mit der Grundreinigung Schäden (z. B. Verfärbungen, Glanzverlust, Ver- ätzungen, aufgequollene Kanten, Kratzer), wird vermutet, dass diese durch die Reinigung verursacht wurden. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden bereits vor Reinigungsbeginn bestand oder auf einen un- vorhersehbaren Materialfehler zurückzuführen ist. • Schadensbehebung: Beschädigte Oberflächen sind nach Wahl des Auftrag- gebers entweder fachgerecht in den Ursprungszustand zu versetzen oder fi- nanziell zu entschädigen (Zeitwert bzw. Wiederherstellungswert je nach Schwere des Schadens). Eine Schadensbeseitigung durch den Auftragneh- mer darf nur nach vorheriger Absprache und Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen.

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