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Anlage zu "Besondere Vertragsbedingungen" Pkt. 10
Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen".
10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.2 Werden die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert (VOB/B, §2, Nr. 5) oder nicht im Vertrag eingehaltene Leistungen gefordert (VOB/B, §2, Nr. 6), so ist den Nachtragsangeboten eine Kalkulation bei zufügen. Die Preise der Nachtragsangebote gelten, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird, höchstens als Selbstkostenfestpreis gemäß § 9 der VO PR Nr. 1/72.
10.3 Abrechnung Medienverbrauch Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten des Verbrauchs (§4, Nr. 4c Satz 2) werden durch Messungen ermittelt, soweit nicht nachfolgend in Nr. 10 etwas anderes vereinbart ist.
10.3.1 Wasseranschlüsse Es erfolgt ein pauschaler Abzug von 0,10% von der Schlussrechnung 10.3.2 Stromanschlüsse Es erfolgt ein pauschaler Abzug von 0,25% von der Schlussrechnung 10.3.3 Sanitäreinrichtung Es erfolgt ein pauschaler Abzug von 0,10% von der Schlussrechnung 10.3.4 Bauschild entfällt 10.3.5 Bauleistungsversicherung entfällt 10.3.6 Baureinigung entfällt
10.4 Die Teilnahme eines aussagefähigen und kompetenten Vertreters an den wöchentlichen Bauberatungen ist im Zeitraum der Leistungsausführung, sowie im Vorfeld nach Aufforderung durch den Bauherrn oder der Bauleitung, zur Koordination des Bauablaufes verpflichtend und ein wesentlicher Vertragsbestandteil.
10.5 Auf der Baustelle wird Deutsch gesprochen, das heißt Einweisungen durch den Auftraggeber, der Bauleitung und Absprachen unter den beauftragten Firmen bzw. der einzelnen Gewerke erfolgen auf Deutsch. Der Auftragnehmer hat abzusichern, dass jederzeit mindestens ein kompetenter Ansprechpartner vor Ort ist, der Deutsch verstehen und sprechen kann.
10.6 Streitigkeiten Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand das für den AG zuständige Amtsgericht bzw. Landesgericht vereinbart.
10.7 Abnahme Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung ist die Abnahme mit dem AG, dem für die Bauüberwachung vertraglich gebundenen Ingenieurbüro und dem AN vorzunehmen. Der AN hat dem AG die Fertigstellung rechtzeitig in schriftlicher Form mitzuteilen.
10.8 Geforderte Sicherheiten Entsprechend VOB/B, §13, Abs. 4 beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Bauwerke 4 Jahre!
" Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen "
………………………………………………………………. (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift, Auftragnehmer)
Printform\Vorlagen für Printform\345 Besondere Vetragsbedingungen Anlage BVB