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4.1 Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.09.2026, 13:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen

§ 1 Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich eines nach dem Tarifver- tragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder eines nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verbindlich erklärten Tarifver- trages oder einer auf Grundlage des AEntG oder des Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetzes (AÜG) erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, seinen Beschäf- tigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags mindestens die dort festgelegten Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu ge- währen;

b) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindest- lohngesetz (MiLoG) zu zahlen.

Satz 1 gilt auch dann, wenn die nach lit. a) geschuldete Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Nachunternehmen sowie etwaige Verleiher von Arbeitskräften vertraglich zur Ein- haltung der Pflichten nach Absatz 1 und weist dies auf Verlangen nach.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 lit. b gilt nur, soweit die Leistung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

§ 2 Kontroll- und Prüfungsrechte

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 1 zu über- prüfen.

(2) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen: • Lohn- und Gehaltsabrechnungen (anonymisiert), • Arbeitszeitnachweise, • Nachweise über Mindestlohnzahlungen, • Nachunternehmernachweise.

(3) Beschäftigte sind über Kontrollmöglichkeiten zu informieren

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§ 3 Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, ins- besondere bei Verstößen gegen § 1 oder § 2.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zah- lung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag- nehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines wei- teren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers ange- rechnet.

(3) Im Übrigen berühren § 3 Absatz 1 und 2 nicht die weiteren Rechte der Vertragspar- teien.

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