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ZAV_Stadt_Leipzig.pdf

Gebäudereinigung im Stadtgeschichtlichen Museum Leipzig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 15:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV Stadt Leipzig)

Inhalt 1 Allgemeines ....................................................................................................................................................... 2

2 Vertragsbestandteile ...................................................................................................................................... 2

3 Auftraggeberin ................................................................................................................................................. 2

4 Unterauftragnehmereinsatz ......................................................................................................................... 2

5 Ausführung der Leistung ...............................................................................................................................3

6 Gefahrübergang ...............................................................................................................................................3

7 Verpackung / Transport / Transportkosten .............................................................................................3

8 Leistungsnachweis ..........................................................................................................................................3

9 Übergabe und Abnahme .............................................................................................................................. 4

10 Haftpflicht ......................................................................................................................................................... 4

11 Preise ................................................................................................................................................................. 4

12 Einreichen der Rechnung ............................................................................................................................. 4

13 Zahlung der Rechnung / Skonto .................................................................................................................5

14 Sicherheitsleistung ........................................................................................................................................ 6

15 Schadensersatz und Vertragsstrafe .......................................................................................................... 6

16 Abtretung, Aufrechnung ............................................................................................................................... 6

17 Kündigung ........................................................................................................................................................ 6

18 Gewährleistung ................................................................................................................................................ 7

19 Vertraulichkeit .................................................................................................................................................. 7

20 Datenschutz ..................................................................................................................................................... 8

21 Menschenrechts- und Umweltschutz ...................................................................................................... 8

22 Textform............................................................................................................................................................ 8

23 Salvatorische Klausel .................................................................................................................................... 9

24 Anwendbares Recht, Gerichtsstand ......................................................................................................... 9

Anlage 1 - Übersicht der Datenfelder für E-Rechnungen ............................................................................. 10

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1 Allgemeines 1.1 Die Stadt Leipzig als Auftraggeberin versteht sich als weltoffene, pluralistische und diverse Stadt, die auf Vielfalt und gemeinsame Verantwortung baut und sich zum Ziel setzt, dass alle Menschen unabhängig von Alter, Aussehen, Beeinträchtigung, Biografie, Geschlecht, Religion, sexueller Identität oder sexueller Orientierung, sozialem Stand, Weltanschauung oder anderen Diversitätskategorien gleichberechtigt und respektvoll miteinander leben. Der Auftragnehmer hat dies auch im Rahmen der Auftragsausführung widerzuspiegeln. 1.2 Der Auftrag wird unter der Bedingung erteilt, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht. Dies ist Teil des Vertrages. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung und sich daraus ergebenden Folgen bleiben der Stadt insoweit Schadenersatzansprüche vorbehalten.

2 Vertragsbestandteile 2.1 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die von den ZAV Stadt Leipzig abweichen, gelten nur dann, wenn sie von der Stadt Leipzig in Textform in einem Bestätigungsschreiben ausdrücklich anerkannt worden sind. 2.2 Vertragsbestandteile sind grundsätzlich: a) das Auftragsschreiben, der Vertrag (z.B. EVB-IT-Verträge unterteilt in Basis- und Systemverträge), die Leistungsbeschreibung ggf. konkretisiert durch Antworten auf Bieterfragen sowie sämtliche weitere Anlagen b) im Falle einer Rahmenvereinbarung der Einzelabruf c) das Angebot des Auftragnehmers d) etwaige Besonderen Vertragsbedingungen e) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen (z.B. EVB-IT) f) diese ZAV Stadt Leipzig g) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen h) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) 2.3 Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge. 2.4 Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen. 2.5 Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.

3 Auftraggeberin 3.1 Soweit in den Vertragsunterlagen nichts anderes geregelt ist, ist Auftraggeberin die Stadt Leipzig. 3.2 Die zuständige vertragsführende Stelle ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabenerledigung bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit bindender Wirkung für die Auftraggeberin gegenüber Dritten abzugeben. Die Bevollmächtigung umfasst insbesondere auch die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte und einseitiger rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen, wie z. B. die Erklärung einer Mahnung, Minderung oder vertraglichen Kündigung. Etwaige auf die Erklärungen anwendbare Formvorschriften bleiben unberührt.

4 Unterauftragnehmereinsatz 4.1 Die Übertragung des Auftrages, auch von Teilleistungen, an Dritte ist nur mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. 4.2 Soweit der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung seiner Pflichten eines Unterauftragnehmers bedient, hat er durch vertragliche Abreden mit dem Unterauftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die der Auftraggeberin zustehenden Rechte nicht durch fehlende oder unzureichende Regelungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Unterauftragnehmer beeinträchtigt werden.

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5 Ausführung der Leistung 5.1 Die vereinbarte Ausführungs- bzw. Vertragsfrist ist verbindlich. Sofern keine Ausführungsfrist vereinbart wurde, ist unverzüglich zu liefern. Bei Überschreitung der Frist hat der Auftragnehmer in jedem Fall vorher anzufragen, ob die Auftraggeberin mit der verspäteten Lieferung einverstanden ist. Dieses Einverständnis muss grundsätzlich in Textform gegeben sein. Die vertragliche Vereinbarung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bleibt unberührt. 5.2 Der Auftragnehmer liefert ausschließlich die im Leistungsverzeichnis angebotenen Artikel bzw. die vereinbarte Leistung. Im Falle einer Rahmenvereinbarung wird keine Mindestabnahmemenge garantiert, sofern nicht im Leistungsverzeichnis ausgewiesen. Die angegebenen Mengen bei Rahmenvereinbarungen beruhen dabei auf Schätzungen der Auftraggeberin. 5.3 Vertragsanpassungen bedürfen mindestens der Textform. Mündliche Aufträge werden nur dann wirksam, wenn sie unverzüglich von der Auftraggeberin in Textform bestätigt werden. 5.4 Ausnahmen bilden Einzelaufträge zu Notmaßnahmen. Diese gelten als wirksam auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt. Der Auftrag wird durch die Auftraggeberin am auf die Auftragserteilung folgenden ersten Arbeitstag mindestens in Textform nachgereicht.

6 Gefahrübergang 6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Leistung als Bringschuld zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall mit Ablieferung der Ware am vereinbarten Lieferort, mit Abnahme des Werkes auf die Auftraggeberin oder mit Erbringung der Dienstleistung an der im Auftrag benannten Stelle über. 6.2 Fehlt eine vertragliche Festlegung des Lieferortes, ist die Ware am Dienstsitz des Bedarfsträgers abzuliefern.

7 Verpackung / Transport / Transportkosten 7.1 Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. 7.2 Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung. 7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch den Auftragnehmer zu verpflichten, Verpackungen (im Sinne der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.

8 Leistungsnachweis 8.1 Allen Lieferungen/Leistungen ist ein Lieferschein, Stundenlohnzettel oder dergleichen in einfacher Ausfertigung beizufügen, in welchem Zeit, Art, Umfang und Ort der Lieferung/Dienstleistung eindeutig und allgemein verständlich angegeben ist. 8.2 Der Auftragnehmer beachtet bei der Fertigung des Lieferscheins folgendes: (1) Je Auftragsnummer ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen. Die Auftragsnummer ist auf dem Lieferschein zu vermerken. (2) Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen. (3) Im Lieferschein ist die Auftragsnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.

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9 Übergabe und Abnahme 9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe der geschuldeten Leistung nach Ankündigung durch den Auftragnehmer während der allgemeinen Dienststunden der Auftraggeberin an die vertraglich bestimmte Lieferstelle/Leistungsort (auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten). 9.2 Die Abnahme ist die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt. Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch die auftraggebende Stelle, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. 9.3 Bei Abnahme hat der Auftragnehmer die garantierte Leistung und deren einwandfreie Funktion ohne besondere Vergütung nachzuweisen. 9.4 Zeigt sich bei Abnahme- und Güteprüfung die Notwendigkeit einer Ersatzleistung, so ist diese innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetzten Nachfrist durchzuführen. Wird der Ersatz nicht innerhalb dieser Frist geleistet, gilt auch für diese Überschreitung die vereinbarte Vertragsstrafe. 9.5 Die Abnahme der Lieferung/Leistung wird für die Auftraggeberin auf den einzureichenden Lieferscheinen, Stundenlohnzetteln oder dergl. bescheinigt oder in einem gesonderten Abnahmeprotokoll festgehalten.

10 Haftpflicht 10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftraggeberin von allen Haftpflichtansprüchen zu befreien, die gegen sie im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von Dritten erhoben werden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die entstandenen Schäden auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. 10.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Die Auftraggeberin ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an den Versicherungsunternehmer zu zahlen und die Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.

11 Preise 11.1 Die im Angebot angegebenen Preise sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Planungsunterlagen, Fracht, Verpackung, Transport frei Verwendungsstelle, Montage und sonstiger Kosten und Lasten abgegolten sind. Auf die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird hingewiesen. 11.2 Eine Preisanpassung einzelner Preise des Leistungsverzeichnisses ist ausschließlich im Rahmen der Besonderen Vertragsbedingungen möglich. Derartige Preisanpassungen müssen angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz sein.

12 Einreichen der Rechnung 12.1 Als Rechnungsanschrift gilt ausschließlich: Zentraler Rechnungseingang c/o Stadt Leipzig < OE-Nr. > Postfach 10 05 51 04005 Leipzig Für den vorgenannten Platzhalter < OE-Nr. > ist die jeweilige Organisationseinheit einzusetzen. 12.2 Die Einreichung der Rechnungen erfolgt in einem strukturierten elektronischen Format, z.B. XRechnung (reine XML-Datei) und ZUGFeRD (XML-Datei + zusätzliche PDF-Ansicht) an die E-Mail-Adresse rechnung@leipzig.de. Rechnungen, welche an andere E-Mail-Adressen der

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Stadt Leipzig gesendet werden (zum Beispiel Mitarbeiter-Mailadressen), werden nicht verarbeitet und gelten als nicht zugegangen. Alternativ können E-Rechnungen über die OZG- Rechnungseingangsplattform des Bundes eingereicht werden. Als Rechnungsdaten relevant sind letztlich aber nur die maschinenlesbaren XML-Daten. Eine Übersicht der Datenfelder für E-Rechnungen erfolgt in der Anlage. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.leipzig.de/rechnungseingang. 12.3 Die Übermittlung der Rechnung erfolgt als Anhang zu einer E-Mail. Jede E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten. Begründende Unterlagen wie die Auflistung erbrachter Leistungen und oder gelieferter Waren (zum Beispiel Materialzettel, Stundenzettel und Ähnliches) können als Anlage in der gleichen E-Mail versendet werden. Textinhalte der E-Mail werden aufgrund der automatisierten Verarbeitung nicht gelesen. Bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen ist der zusätzliche Versand der gleichen Rechnung in Papierform nicht zulässig. 12.4 Es können ausschließlich unverschlüsselte Dateien verarbeitet werden. Die maximale Größe einer E-Mail darf 15 MB nicht überschreiten. Der Dateiname der Rechnung darf nicht die Zeichenkette "anlage" oder "attachment" enthalten. Der Dateiname der Anlage muss mindestens die Zeichenkette "anlage" oder "attachment" enthalten. Sollte es nicht möglich sein, den Dateinamen der Anlage anzupassen, muss die erste Datei im Anhang der E-Mail die Rechnung sein. Der Rechnungssteller verpflichtet sich, nur gut lesbare, maschinell erstellte Dokumente zu übersenden. 12.5 Die Leitweg-ID der Stadt Leipzig für XRechnungen lautet: 14713000-SV01-88 12.6 Zu jeder Bestell-/Auftragsnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Die Rechnung muss die Bestell-/Auftragsnummer (10-stellig und beginnend mit 45XXXXXXXX) enthalten. Die Rechnung soll der Ordnung des Auftrags entsprechen. 12.7 Teilrechnungen sind nur nach Zustimmung durch die Auftraggeberin zulässig. 12.8 Zeit, Art und Umfang der Lieferung/Leistung müssen eindeutig und allgemein verständlich angegeben sein. Rechnungen sind in Bezug auf die Auflistung der Leistungspositionen anonymisiert einzureichen. Personenbezogene Daten in den Leistungspositionen, welche eine Identifizierung einer Person ermöglichen, dürfen nicht übermittelt werden. Dies gilt vor allem für den Schutz von Sozial- und Gesundheitsdaten (zum Beispiel Gutachten oder Untersuchungsergebnisse). Ist eine Anonymisierung der Rechnung nicht möglich, darf die Rechnung nicht über das elektronische Rechnungspostfach übermittelt werden. Personenbezogene Daten im Rechnungskopf (zum Beispiel der Name des Rechnungserstellers oder eine E-Mail-Adresse des Ansprechpartners) fallen nicht unter diese Regelung. 12.9 Die von der Auftraggeberin bestellten Leistungen, soweit sie in Form eines elektronischen Dokumentes erbracht werden können (zum Beispiel Gutachten, Laborergebnisse, Stellungnahmen oder Ähnliches), stellen keine rechnungsbegründende Unterlage nach diesen Regelungen dar und sind somit nicht über den elektronischen Rechnungseingang zu übermitteln. 12.10 Mahnungen stellen kein elektronisches Rechnungsdokument im Sinne dieser Regelung dar und sind daher direkt an das zuständige Vertragsmanagement zu versenden. 12.11 Im Übrigen gilt § 15 VOL/B.

13 Zahlung der Rechnung / Skonto 13.1 Die Begleichung von Rechnungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens 30 Tage nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang der Rechnung bargeldlos in Euro. 13.2 Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein. 13.3 Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum). 13.4 Zahlungen erfolgen grundsätzlich nur unbar auf eine vom Auftragnehmer angegebene Bankverbindung. Als Bankverbindung wird die im Angebot angegebene oder eine bereits beim Auftraggeber bekannte Bankverbindung bedient. Erklärungen, dass die Zahlungen in

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bestimmter Weise oder nur auf ein bestimmtes Konto des Auftragnehmers geleistet werden sollen, sind für die Auftraggeberin nicht verbindlich, werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. 13.5 Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeberin und Auftragnehmer sind verpflichtet, jeweils dem anderen Vertragspartner die damit zustehenden Beträge zu erstatten, soweit es sich um Fehler folgender Art handelt: a) Aufmaßfehler, d. h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder untereinander b) Rechenfehler, d.h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln (einschließlich Kommafehler) c) Übertragungsfehler einschließlich Seitenübertragungsfehler. Forderungen aus solchen Fehlern gelten nicht als Nachforderungen im Sinne von § 17 Nr. 5 VOL/B. Bei Rückforderungen der Auftraggeberin aus Überzahlungen, gleich welcher Art und welchem Grund, kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818, Abs. 3 BGB) berufen. 13.6 Bei Überzahlungen hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen; § 197 BGB findet Anwendung. 13.7 Von der Auftraggeberin verauslagte Kosten für Fracht, Verpackung und dergl. werden vom Rechnungsbetrag abgezogen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 13.8 Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.

14 Sicherheitsleistung 14.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird keine Sicherheitsleistung vereinbart.

15 Schadensersatz und Vertragsstrafe 15.1 Für eventuelle Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin gelten die Bestimmungen des BGB entsprechend. 15.2 Sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen nicht gesondert vereinbart, kann die Stadt Leipzig eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v.H. aus dem Wert des Teiles der Leistung je vollendete Woche erheben, der nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden kann.

16 Abtretung, Aufrechnung 16.1 Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der Auftraggeberin abtreten. Das gilt auch, wenn dies nur sicherheitshalber geschehen soll. 16.2 Die Auftraggeberin ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen - aufzurechnen.

17 Kündigung 17.1 Es wird keine ordentliche Kündigung vereinbart. 17.2 Die Auftraggeberin kann mit sofortiger Wirkung den Vertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe kündigen oder die Annahme der Lieferung/Leistung ablehnen und Schadenersatz fordern, insbesondere wenn a) der Auftragnehmer den mit der Auftragserteilung, Beaufsichtigung, Leitung, Abnahme oder anderweitig mit der Abwicklung der Lieferung/Leistung betrauten Dienstkräften unmittelbar oder mittelbar persönliche Vorteile in irgendwelcher Art angeboten oder verschafft werden.

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b) der Auftragnehmer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, so dass es der Auftraggeberin nicht zuzumuten ist das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als derartige Verstöße kommen z.B. in Betracht: i. wenn den Beschäftigten seines Betriebes die ihnen tariflich oder gesetzlich zustehenden Leistungen ganz oder teilweise vorenthält, oder wenn er in sonstiger Weise gegen tarifliche Bestimmungen oder Vorschriften verstößt, ii. wenn die übernommene Leistung nicht zu dem von der Auftraggeberin benannten Zeitpunkt beginnt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz Mahnung nicht Abhilfe schafft. c) der Auftragnehmer die Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden ist, verletzt. d) der Auftragnehmer die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer die Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. e) der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. f) Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB führen würden. g) der Auftragnehmer gegen seine menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verstößt oder der Auftraggeberin den Zutritt zur eigenen Produktionsstätte zur Kontrolle der menschenrechts- und umweltbezogenen Belange verweigert. 17.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB sowie § 133 GWB bleibt unberührt. 17.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

18 Gewährleistung 18.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abnahme. 18.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

19 Vertraulichkeit 19.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Partei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen. Der Erfahrungsaustausch der Auftraggeberin mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten. 19.2 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind

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oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

20 Datenschutz 20.1 Die Parteien werden die bei der Erbringung der Leistung jeweils auf sie anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung einhalten. Der Auftragnehmer verfügt über eine hinreichende Dokumentation über die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, die der Auftragnehmer der Auftraggeberin auf Anforderung zugänglich macht. 20.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers betraut sind, die auf den Auftragnehmer anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Soweit eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich ist, ist diese spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der Auftraggeberin auf Verlangen vorzulegen. 20.3 Sofern Gegenstand der beauftragten Leistung zumindest auch die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, schließen die Parteien vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag der Auftraggeberin eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Im Zuge des Abschlusses der AVV treffen die Parteien entsprechende angemessene technisch organisatorische Maßnahmen (TOM). Dabei sind jeweils die Mindestvorgaben für die Leistung aus diesen Vertrag sowie die Vorgaben gemäß Artikeln 28 und 32 DSGVO und weiterer auf den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen in vollem Umfang einzuhalten. 20.4 Der Auftragnehmer verfügt, soweit gesetzlich erforderlich, über einen bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde und teilt dem Auftraggeber auf Anfrage dessen Kontaktdaten mit.

21 Menschenrechts- und Umweltschutz 21.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer Beeinträchtigungen, die durch seine Arbeiten hervorgerufen werden, auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. 21.2 Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin zu, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit auf die Einhaltung der Menschenrechte sowie umweltbezogener Pflichten zu achten und bei der Auftragsausführung die Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einzuhalten, sofern der Auftragnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Der Auftragnehmer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des LkSG durch seine unmittelbaren Zulieferer sicherzustellen. Die Auftraggeberin hat das Recht, Auskünfte und Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des LkSG vom Auftragnehmer zu verlangen. 21.3 Der Auftragnehmer gewährt der Auftraggeberin gemäß § 6 Abs. 4 LkSG den Zutritt in die Produktionsstätte des Auftragnehmers als unmittelbarer Zulieferer zur Kontrolle der menschenrechts- und umweltbezogenen Belange im Sinne des LkSG. 21.4 Soweit die Auftraggeberin wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verstoßes gegen das LkSG in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von diesen Ansprüchen unabhängig von im Übrigen vereinbarter Haftungsbegrenzungen frei. Unter diese Freistellungsverpflichtung fallen auch gegenüber der Auftraggeberin verhängte Bußgelder.

22 Textform 22.1 Sofern nicht anders vereinbart, bedürfen alle Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.

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23 Salvatorische Klausel 23.1 Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann. 23.2 Soweit einzelne Klauseln oder Teile hiervon unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.

24 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 24.1 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. 24.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig.

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