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Gleichwertigkeit_der_Umweltverträglichkeit_eingesetzter_Reinigungs-_und_Pflegemittel.pdf

Gebäudereinigung im Stadtgeschichtlichen Museum Leipzig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 15:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Gleichwertigkeit der Umweltverträglichkeit

eingesetzter Reinigungs- und Pflegemittel

Eingesetzte Reinigungs- und Pflegemittel gelten als umweltverträglich, wenn sie die folgenden Umweltzeichen führen:

  • EU Umweltzeichen (BESCHLUSS (EU) 2017/1217)
  • Blauer Engels DE-UZ 194

Akzeptiert werden auch Gütezeichen gleichwertiger Art, welche die Mindestanforderungen der Gleichwertigkeit (Punkt 1 bis 3) und die folgenden Anforderungen erfüllen. Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien, die für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet sind. • Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können. • Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum Gütezeichen. • Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.

Weiterhin gelten die eingesetzten Reinigung- und Pflegemittel als umweltverträglich, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen.

1. Biologische Abbaubarkeit

1.1 Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

Alle Tenside müssen (unter aeroben Bedingungen) leicht abbaubar sein.

Alle Tenside, die als gewässergefährdende Stoffe eingestuft sind: Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400) oder chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 (H412) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), müssen zusätzlich unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

Quelle: EU-Amtsblatt, Beschluss der Kommission 2017/1217/EU, 23. Juni 2017

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1.2 Biologische Abbaubarkeit von organischen Verbindungen

Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen, ausgenommen Mikroorganismen, darf folgende Grenzwerte für die Referenzdosierung nicht überschreiten.

ProduktartaNBO (g/l Reinigungslösung)anNBO (g/l Reinigungslösung)
Allzweckreiniger, gebrauchsfertig3,0055,00
Allzweckreiniger, unverdünnt0,200,50
Küchenreiniger, gebrauchsfertig5,0035,00
Küchenreiniger, unverdünnt0,200,50
Fensterreiniger, gebrauchsfertig2,0020,00
Fensterreiniger, unverdünnt0,200,50
Sanitärreiniger, gebrauchsfertig5,0035,00
Sanitärreiniger, unverdünnt0,200,50

Sowohl für die Abbaubarkeit von Tensiden als auch für die aNBO- und anNBO-Werte für organische Verbindungen ist die aktuellste DID-Liste maßgeblich.

2. Nachhaltige Beschaffung von Palmöl,

Palmkernöl und ihren Derivaten

In den Produkten verwendete Inhaltsstoffe, die aus Palmöl oder Palmkernöl gewonnen werden, müssen aus Pflanzungen stammen, die die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Steakholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich NRO, Industrie und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Bestände an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst.

Quelle: EU-Amtsblatt, Beschluss der Kommission 2017/1217/EU, 23. Juni 2017

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3. Verbotene oder Beschränkungen

unterworfene Stoffe

3.1 Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe

3.1.1 Verbotene Stoffe

Die folgenden Stoffe dürfen ungeachtet ihrer Konzentration nicht in der Produktformulierung enthalten sein:

• Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate; • Atranol; • Chloratranol; • Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA); • Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze; • Formaldehyd und seine Abspalter, mit der Ausnahme von Verunreinigungen des Formaldehyd in Tensiden auf der Basis von Polyalkoxy-Verbindungen bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.- % im Inhaltsstoff; • Glutaraldehyd; • Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexen-Carboxaldehyd (HICC); • Mikroplastik; • Nanosilber; • Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen; • Phosphate; • perfluorierte Alkylate; • schwer biologisch abbaubare quartäre Ammoniumsalze; • reaktive Chlorverbindungen; • Rhodamin B; • Triclosan; • 3-Jod-2-propinylbutylcarbamat; • aromatische Kohlenwasserstoffe; • halogenierte Kohlenwasserstoffe.

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3.1.2 Beschränkungen unterworfene Stoffe

Der als elementarer Phosphor berechnete Gesamt-Phosphorgehalt (P) darf die folgenden Werte für die Referenzdosierung nicht überschreiten.

ProduktartPhosphorgehalt
Allzweckreiniger, gebrauchsfertig0,02 g/l des gebrauchsfertigen Produkts
Allzweckreiniger, unverdünnt0,02 g/l der Reinigungslösung
Küchenreiniger, gebrauchsfertig1,00 g/l des gebrauchsfertigen Produkts
Küchenreiniger, unverdünnt1,00 g/l der Reinigungslösung
Fensterreiniger, gebrauchsfertig0,00 g/l des gebrauchsfertigen Produkts
Fensterreiniger, unverdünnt0,00 g/l der Reinigungslösung
Sanitärreiniger, gebrauchsfertig1,00 g/l des gebrauchsfertigen Produkts
Sanitärreiniger, unverdünnt1,00 g/l der Reinigungslösung

Duftstoffe, die der in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vorgesehenen Deklarationspflicht unterliegen, dürfen nicht in Mengen ≥ 0,010 Gew.- % je Stoff enthalten sein.

VOC dürfen die vorstehend genannten Höchstwerte nicht übersteigen.

ProduktartVOC-Höchstgehalt
Allzweckreiniger, gebrauchsfertig30 g/l des gebrauchsfertigen Produkts
Allzweckreiniger, unverdünnt30 g/l der Reinigungslösung
Küchenreiniger, gebrauchsfertig60 g/l des gebrauchsfertigen Produkts
Küchenreiniger, unverdünnt60 g/l der Reinigungslösung
Fensterreiniger, gebrauchsfertig100 g/l des gebrauchsfertigen Produkts
Fensterreiniger, unverdünnt100 g/l der Reinigungslösung
Sanitärreiniger, gebrauchsfertig60 g/l des gebrauchsfertigen Produkts
Sanitärreiniger, unverdünnt60 g/l der Reinigungslösung

3.2 Gefährliche Stoffe

3.2.1 Endprodukt

Das Endprodukt darf nicht als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder gewässergefährdend gemäß der Definition in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 1 eingestuft und gekennzeichnet sein.

3.2.2 Inhaltsstoffe

Das Produkt darf keine Inhaltsstoffe in einer Konzentration im Endprodukt ≥ 0,010 Gew.- % enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als toxisch, gewässergefährdend, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 2 erfüllen.

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Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich.

Tabelle 1 Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnungen zu den Kategorien

Akute Toxizität
Kategorie 1 und 2Kategorie 3
H300 Lebensgefahr bei VerschluckenH301 Giftig bei Verschlucken
H310 Lebensgefahr bei HautkontaktH311 Giftig bei Hautkontakt
H330 Lebensgefahr bei EinatmenH331 Giftig bei Einatmen
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich seinEUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen
Spezifische Zielorgantoxizität
Kategorie 1Kategorie 2
H370 Schädigt die OrganeH371 Kann die Organe schädigen
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter ExpositionH373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
Kategorie 1A/ 1Kategorie 1B
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachenH317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachenH334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen
Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch
Kategorie 1A und 1BKategorie 2
H340 Kann genetische Defekte verursachenH341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
H350 Kann Krebs erzeugenH351 Kann vermutlich Krebs erzeugen
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigenH361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigenH361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigenH361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenH362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

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Gewässergefährdend
Kategorie 1 und 2Kategorie 3 und 4
H400 Sehr giftig für WasserorganismenH412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger WirkungH413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung
H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
Die Ozonschicht schädigend
H420 Die Ozonschicht schädigend

Dieses Kriterium gilt nicht für Inhaltsstoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller etwaige Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von mehr als 0,010 Gew.- % vorkommen.

In Tabelle 2 enthaltene Stoffe und Gemische sind von Nummer 4.2.2 Inhaltsstoffe ausgenommen.

Tabelle 2 Liste der Ausnahmen

StoffGefahrenhinweis
TensideH400 Sehr giftig für Wasserorganismen H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
Enzyme (*)H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen
NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA(**)H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen
(*) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen. (**) Bei Konzentrationen von weniger als 0,2 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.

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3.3 Besonders besorgniserregende Stoffe

Das Endprodukt darf keine Inhaltsstoffe enthalten, die nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren für die Festlegung der Liste der für die Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe ermittelt wurden.

3.4 Duftstoffe

Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und behandelt worden sein. Die in den IFRA- Standards enthaltenen Empfehlungen bezüglich Verbot, Verwendungsbeschränkung und spezifizierten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten.

3.5 Farbstoffe

Farbstoffe im Produkt dürfen nicht bioakkumulieren.

Ein Farbstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BFC) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF. Im Falle von zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffen brauchen keine Unterlagen über das Bioakkumulationspotenzial vorgelegt zu werden.

3.6 Enzyme

Es dürfen nur verkapselte Enzyme (fest) und Enzyme in flüssiger Form oder als Suspension eingesetzt werden.

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3.7 Mikroorganismen

3.7.1 Kennzeichnung: Alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen müssen über eine Nummer der American Type Culture Collection (ATCC) verfügen, sind Teil einer Sammlung der International Depository Authority (IDA) oder wurden einer DNA-Analyse gemäß einem „Protokoll zur taxonomischen Identifizierung auf Stammebene“ (unter Verwendung einer ribosomalen 16S-DNA-Sequenzierung oder eines gleichwertigen Verfahrens) unterzogen. 3.7.2 Sicherheit: Alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen müssen in den beiden folgenden Listen aufgeführt sein: — in der Risikogruppe I gemäß Definition in der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, — im Verzeichnis der Mikroorganismen, bei denen die Methode der Qualifizierten Sicherheitsannahme (QPS) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) angewendet wird. 3.7.3 Abwesenheit von Verunreinigungen: nachstehend genannte pathogene Mikroorganismen dürfen bei einem Screening mit den angegebenen Testverfahren oder einem gleichwertigem Verfahren in keinem der im Endprodukt enthaltenen Stämme vorhanden sein: — E. Coli, Testverfahren ISO 16649-3:2005 — Streptococcus (Enterococcus), Testverfahren ISO 21528-1:2004 — Staphylococcus aureus, Testverfahren ISO 6888-1 — Bacillus cereus, Testverfahren ISO 7932:2004 oder ISO 21871 — Salmonellen, Testverfahren ISO6579:2002 oder ISO 19250. 3.7.4 Bei keinen der absichtlich zugefügten Mikroorganismen darf es sich um genetisch veränderte Mikroorganismen (GVM) handeln. 3.7.5 Antibiotika-Empfindlichkeit: Alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen sind, mit Ausnahme der intrinsischen Resistenz, gemäß dem Plattendiffusionstest nach EUCAST oder einem gleichwertigen Verfahren empfindlich gegenüber jeder der fünf Antibiotika- Hauptklassen (Aminoglykoside, Makrolide, Beta-Lactam, Tetracyclin und Fluorochinolone). 3.7.6 Keimzahlbestimmung: Produkte müssen in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 in ihrer Anwendungsform eine Standardkeimzahl ≥ 1x10 kolonienbildender Einheiten (KBE) pro ml haben. 3.7.7 Haltbarkeit: Die Mindesthaltbarkeit des Produkts darf nicht unter 24 Monaten liegen und die Keimzahl darf in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 nicht um mehr als 10 % je Zwölfmonatsintervall abnehmen. 3.7.8 Gebrauchstauglichkeit: Das Produkt muss alle Anforderungen unter Kriterium 6 zur Gebrauchstauglichkeit erfüllen, und alle Herstellerangaben zu den Wirkungen der im Produkt enthaltenen Mikroorganismen sind durch Tests unabhängiger Stellen zu belegen. 3.7.9 Gebrauchsanleitung: Das Produktetikett muss folgende Angaben enthalten:

• dass das Produkt Mikroorganismen enthält; • dass das Produkt nicht in Triggersprays verwendet werden darf; • dass das Produkt nicht auf Oberflächen verwendet werden darf, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; • Angabe zur Haltbarkeit des Produkts.

Quelle: EU-Amtsblatt, Beschluss der Kommission 2017/1217/EU, 23. Juni 2017

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