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Los 13 Vertrag GTB Ludwig-Pfau-Schule Herbert-Hoover-Str. 6.docx

Gebäudereinigung für städtische Gebäude

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 12:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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LOS 13

Vertrag

zwischen

der STADT HEILBRONN, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch den Bürgermeister des Dezernats IV, dieser vertreten durch den Leiter des Betriebsamts

nachstehend „AUFTRAGGEBER“ genannt

und

nachstehend „AUFTRAGNEHMER“ genannt

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer nachfolgende Leistungen für

Ludwig-Pfau-Schule

Herbert-Hoover-Straße 6

74076 Heilbronn

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

Allgemein:

Die Abwicklung des Auftrages erfolgt auf Basis der VOL/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B) in der jeweils gültigen Fassung und den Vertragsbestimmungen der Stadt Heilbronn, welche Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sind.

Reinigungszeiten sind mit der Leitung des Gebäudes abzusprechen. Wenn es zu keiner Einigung kommt legt der Auftraggeber die Uhrzeit der Reinigungen fest.

Arbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind wie z.B. Reinigungen nach Bau- und Renovierungsarbeiten und/oder ähnliche Arbeiten werden nach gesonderter Beauftragung vergütet.

Die Anwesenheitszeit in der Unterhaltungsreinigung im Gebäude ist durch ein digitales Zeiterfassungssystem zu dokumentieren. Der Nachweis ist monatlich in Papierform mit Rechnungsstellung vorzulegen, alternativ durch Bereitstellung der Zugangsdaten.

a) Gebäudereinigung

Die Gebäudereinigung hat an 39 KW im Jahr zu erfolgen und ist von Montag bis Freitag durchzuführen.

Leistungsbeschreibung s. Anlage 1

Der AN muss dem AG folgende Unterlagen zwingend zukommen lassen:

  1. Spätestens am 08.01.27

eine Dokumentation über die Vorlage von Nachweisen nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die eingesetzten Reinigungskräfte, welche nach dem 31.12.1970 geboren sind (siehe Anlage).

Der Auftraggeber leitet sie an den jeweiligen Gebäudeverantwortlichen weiter. Bei allen künftigen, auch nur vorübergehenden Personalwechseln (Kündigung, Urlaub, Krankheit usw.) ist die o.g. Dokumentation dem Gebäudeverantwortlichen im jeweiligen Objekt zu übergeben.

2 Spätestens am 08.01.27

2.1) einen Dienstplan (wer reinigt, Reinigungszeiten) und einen Reinigungsplan (was, wann und wie wird gereinigt) -Siehe auch Musterhygieneplan des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.

Hinweis zu Ziff. 2.1 Dienstpläne:

Alle folgenden Veränderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

und

2.2) eine detaillierte Übersicht der im Gebäude verwendeten Reinigungsmittel mit Sicherheitsdatenblatt sowie technischem Datenblatt

Hinweis zu Ziffer 2.2:

Nach Prüfung durch den AG werden die Unterlagen dem Gebäudenutzer zeitnah zur Aufbewahrung weitergeleitet. Alle folgenden Veränderungen bei den Reinigungsmitteln sind dem Gebäudeverantwortlichen direkt und unverzüglich mit den erforderlichen Unterlagen anzuzeigen (siehe auch § 36 Abs. 1 IfSG). Der konkrete Ansprechpartner*in für die Änderungsanzeige ist im Gebäude zu erfragen (Sekretariat, Hausmeister, Kita.leitung usw.).

b) Fensterreinigung

Die Fensterreinigung ist erstmalig 2027 durchzuführen.

Die Fensterreinigung ist einmalig im Kalenderjahr 2-seitig durchzuführen. Sie betrifft sämtliche nach außen weisende Glasflächen (wie Fenster, Eingangstüren, feststehende Glaselemente usw.). Gereinigt werden Glas, Rahmen und Falze.

Die Fenster sind nach Beendigung der Reinigungsarbeiten von dem Auftragnehmer wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (z. B. Sicherheitsscheren sind ordnungsgemäß einzuhängen).

Innenverglasung ist grundsätzlich nicht zu reinigen, diese Arbeit ist nur durchzuführen, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich beauftragt wird.

Ausnahme: Im Gruppenraum 0.10 befindet sich von der Decke abwärts eine Glasfläche von ca. 7 m Länge. Diese muss 1 x jährlich entstaubt und feucht gereinigt werden. Hierzu wird eine Leiter benötigt.

Zusätzlich zu den Bestimmungen der VOL/B § 4 Abs. 1 gelten die versicherungsrechtlichen Vorschriften und die Vorgaben zur Arbeitsmedizin und Hygiene.

Der AN hat von jedem beauftragten Gebäude zeitnah (1-3 Tage) vor Reinigungsbeginn eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach ArbSchG (Prozessorientierte Gefährdungsbeurteilung) entsprechend seiner Betriebsgröße zu erstellen. Er muss diese auf Verlangen dem AG bzw. dessen Stellvertretern vorlegen.

Ergeben sich während der Leistungserbringung Zweifel an der sicheren Ausführung der Arbeiten, kann anhand der Gefährdungsbeurteilung die Einhaltung und Wirksamkeit getroffener Schutzmaßnahmen im Einzelfall durch den AG geprüft werden. Gegebenenfalls sind durch den AN und auf dessen Kosten weitere Schutzmaßnahmen zu treffen.

c) Sonderreinigung auf Anforderung

Die Sonderreinigungen werden schriftlich durch das Betriebsamt abgerufen.

d) Reinigung wegen Ferienbetreuung

In allen Ferien kann eine Ferienbetreuung stattfinden, diese Reinigung wird von der Leitung des Gebäudes angefordert. Die Reinigung hat laut der Leistungsbeschreibung der Gebäudereinigung dieses Werkvertrags zu erfolgen. Die Leitung der Ferienbetreuung oder der Hausmeister rapportieren die aufgewendeten Stunden.

e) Kehr- und Winterdienst

Der Kehr- und Winterdienst unterliegt keinen Ferien- oder sonstigen Schließzeiten. Er gilt für das gesamte Kalenderjahr (52 KW).

Es ist gemäß der Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehflächen der Stadt Heilbronn in der jeweils gültigen Fassung zu verfahren.

Kehrdienst:

Der Kehrdienst erfolgt mindestens 1 x wöchentlich. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Unkraut auf den Gehwegen.

f) Reinigung wegen Veranstaltung

  • Die Reinigung bei Veranstaltungen hat nach Angaben des städtischen Gebäudeverantwortlichen zu erfolgen. Er legt fest, welche Bereiche zu reinigen sind. Es wird gegen Stundenverrechnungssatz nach unterschriebenem Rapport des städtischen Gebäudeverantwortlichen abgerechnet. Auf diesem Rapport sind die geleisteten Stunden aufzuführen.
  • Die Reinigungen haben aufgrund der Leistungsbeschreibung für die Unterhaltsreinigung zu erfolgen.
  • Konkrete Zeiten müssen mit dem städtischen Gebäudeverantwortlichen abgesprochen werden.
  • Die Reinigung nach einer Sonntagsveranstaltung kann ggf. im Rahmen der Unterhaltsreinigung am Montagmorgen erfolgen.

g) Grundreinigung

Die Grundreinigung ist erstmalig 2027 durchzuführen.

I.) Nichttextile Bodenbeläge

Die Grundreinigung ist raumspezifisch unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten (Klassische Nassgrundreinigung mit Pflegemittelauftrag/Beschichtung oder trockene Pflegefilmsanierung mit Pflegemittelauftrag/Beschichtung oder Intensivreinigung mit bzw. ohne Pflegemittelauftrag/Beschichtung) einmal jährlich durchzuführen. Pflegemittelaufträge/Beschichtungen sind 2-fach aufzutragen.

II.) Textile Bodenbeläge

Teppiche sind zu shampoonieren, extrahieren und detachieren. (Festverlegter Bodenbelag wird bedarfsweise gesondert beauftragt).

III.) Allgemein

Die Ausführung hat sach- und fachgerecht entsprechend den jeweiligen Bodenbelagsarten und deren Beschaffenheit zu erfolgen. Ein- und Ausräumen der beweglichen Einrichtungsgegenstände aus den Grund zu reinigenden Räumen erfolgt durch den Auftragnehmer. Das Ausräumen von z.B. Büchern usw. aus den Einrichtungsgegenständen erfolgt durch den Gebäudenutzer. Die Reinigung der Einrichtungsgegenstände ist ausgeschlossen.

In der bereits vorliegenden Raumübersicht sind die gereinigten Räume eindeutig zu kennzeichnen, sodass nachvollziehbar ist, welche Bereiche gereinigt wurden. Die Rechnungsstellung erfolgt erst nach vollständiger und ordnungsgemäßer Reinigung aller zur Grundreinigung vorgesehenen Räume.

§ 3 Bereiche

a) Gebäudereinigung s. Anlage 2

b) Fensterreinigung

Fensterflächen 2-seitig 43,49 m²

Alle Flächen sind einseitig gemessen. Leitern sind erforderlich.

c) Sonderreinigungen auf Anforderung siehe § 2c.

d) Reinigung wegen Ferienbetreuung

Die Ferienbetreuung findet in verschiedenen Räumen des Gebäudes statt.

e) Kehr- und Winterdienst:

Beschreibung der Örtlichkeit:

Der gepflasterte Zugangsweg von der Herbert-Hoover-Str. und der Vorplatz vor dem Gebäudehaupteingang.

Fläche: 115,00 m²

f) Reinigung wegen Veranstaltungen siehe § 2 f.

g) Grundreinigung

I.) Nichttextile Bodenbeläge

Grund zu reinigende Gesamtfläche: ca. 226,00 m²

Es besteht kein Anspruch auf Abruf der Gesamtfläche.

II.) Textile Bodenbeläge

Die Flächenangaben sind auf dem Rapport extra aufzuführen. Es ist jährlich mit ca. 40,00 m² zu rechnen.

h) Allgemein

Flächenänderungen sind gemeinsam festzustellen und neu aufzunehmen. Danach gelten Sie von dem Monat an, in dem die Flächen ermittelt wurden.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt zur Durchführung der Tätigkeiten, Wasser und Strom sowie einen Platz zur Aufbewahrung von Material und Geräten unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat auf sparsamen Verbrauch zu achten.

Der Auftragnehmer erhält gegen Quittung die zur Durchführung der Tätigkeiten erforderlichen Schlüssel, die nur den mit der Durchführung der Tätigkeiten beauftragten Arbeitskräften ausgehändigt werden dürfen.

Der Auftragnehmer übernimmt vertragsgemäß den Austausch der Hygieneartikel. Flüssigseife, Toilettenpapier, Papierhandtücher, Stoffhandtuchrollen und Hygienebeutel stellt der Auftraggeber.

§ 5 Vergütung

Die Vergütungen sind Nettopreise und für den Zeitraum von einem Jahr ab Vertragsbeginn Festpreise. Sollte in diesem Zeitraum eine Tariferhöhung erfolgen ist eine Tarifanpassung auf Antrag möglich.

Erforderliche An- und Abfahrtszeiten sind in den Stundenverrechnungssätzen zu kalkulieren.

a) Gebäudereinigung

Kalkulation mtl. Pauschale

b) Fensterreinigung

Die Fenster sind nur auf einer Seite gemessen und werden einseitig abgerechnet. Dennoch ist eine Reinigung auf zwei Seiten erforderlich. Die Fensterreinigung ist erstmalig 2026 durchzuführen.

c) Sonderreinigungen auf Anforderung

Es wird gegen Stundenverrechnungssatz abgerechnet.

  1. Stundenverr.satz (werktags /auch samstags)       €/Std.

(jährlich ca. 1 Stunde)

  1. Stundenverr.satz (Nachtarbeit)       €/Std.

(jährlich ca. 1 Stunde)

  1. Stundenverr.satz (sonn-/feiertags)       €/Std. (jährlich ca. 1 Stunde)

d) Reinigung wegen Ferienbetreuung

Die Reinigung in der Ferienzeit ist gegen Stundenverrechnungssatz abzurechnen.

Für die Ferienbetreuung ist jährlich mit ca. 40 Reinigungsstunden zu rechnen.

Stundenverrechnungssatz Ferienbetreuung       €/Std.

e) Kehr- und Winterdienst

Kehrdienst       €/mtl.

Die angefallenen Stunden für den Winterdienst werden über Rapport und Stundenverrechnungssatz abgerechnet

Sämtliche Kosten, Zuschläge etc. für Einsätze an Werktagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie nachts sind im Stundenverrechnungssatz für den Winterdienst einzukalkulieren.

Für den Winterdienst ist jährlich mit ca. 17 Stunden zu rechnen.

Stundenverrechnungssatz Winterdienst       €/Std.

f) Reinigung wegen Veranstaltungen

Es wird gegen Stundenverrechnungssatz abgerechnet.

  1. Stundenverr.satz (werktags /auch samstags)       €/Std.

(jährlich ca. 10 Stunden)

  1. Stundenverr.satz (Nachtarbeit)       €/Std.

(jährlich ca. 1 Stunde)

  1. Stundenverr.satz (sonn-/feiertags)       €/Std.

(jährlich ca. 5 Stunden)

g) Grundreinigung

Die Grundreinigung ist erstmalig 2027 durchzuführen. Mehr- oder Mindermengen begründen keinen Anspruch auf Änderung des Einheitspreises.

I.) Nichttextile Bodenbeläge       €/m²

II.) Textile Bodenbeläge       €/m²

h) Allgemein

In der Vergütung sind sämtliche Kosten enthalten.

Werden die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ganz- oder teilweise nicht oder mangelhaft ausgeführt, so setzt ihm der Auftraggeber eine Frist, binnen der er die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen hat. Wird die Leistung vom Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, so kann der Auftraggeber

die Vergütung entsprechend der nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen kürzen oder die Leistung anderweitig ausführen lassen und die daraus entstehenden Kosten von der Vergütung abziehen oder in Rechnung stellen.

Grundlage für die Berechnung einer nicht erbrachten Leistung ist grundsätzlich die in der Anlage enthaltene Leistungsbeschreibung.

Sind im Jahr weniger wie 52 KW zu reinigen, werden die jährlichen Kosten der Gebäudereinigung auf 12 gleiche Monatspauschalen pro Jahr aufgeteilt.

Wird das Gebäude für mehr als 3 aufeinanderfolgende Reinigungstage geschlossen oder ist keine Reinigung durchzuführen, wird die Vergütung für alle Reinigungstage an denen keine Reinigung durchgeführt wird entsprechend gekürzt.

Kürzung der mtl. Pauschalen

Es werden die der Gebäudeart entsprechenden durchschnittlichen produktiven Reinigungstage pro Vertragsjahr zugrunde gelegt. Z.B. Schulen (39 Reinigungswochen/Jahr mit 5 x wtl. Reinigung) = 195 RT/Jahr.

Kosten pro Reinigungstag = Monatspauschale x 12 : Anzahl RT/Jahr.

Zur Berechnung der anteiligen Monatspauschale werden die tatsächlich erfolgten produktiven Reinigungstage des betreffenden Monats mit den Kosten pro Reinigungstag multipliziert.

Die Berechnung gilt analog für eine anteilige monatliche Kehrdienstpauschale.

Soweit wegen nicht vertragsgemäßer Ausführung der Hygienestandard und die Optik eingeschränkt ist (z.B. Aufbau von Kalkablagerungen, Schmutz- und Pflegefilmkrusten etc.) kann der Auftraggeber verlangen, dass durch eine nicht zu vergütende Sondereinigung der ursprüngliche Zustand hergestellt wird.

Ein vom Gebäudeverantwortlichen oder dessen Vertretung unterschriebener Originalrapport ist jeder Rechnung beizufügen, der Durchschlag verbleibt für städtisches Personal in den Gebäuden. Ansonsten werden Rapporte und Rechnungen nicht anerkannt und zurückgesandt.

Für Rapporte über Fensterreinigungsarbeiten gilt zusätzlich:

Auf allen Rapporten muss unbedingt aufgeführt sein:

  • die 2-seitige Glasreinigung
  • die Rahmenreinigung mit Falz
  • die Flächenangaben getrennt nach 2-seitigen Fenstern
  • der Vermerk:

Die Fenster wurden nach Beendigung der Reinigungsarbeiten von dem Auftragnehmer wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt (z. B. Sicherheitsscheren sind ordnungsgemäß eingehängt).

Für Rapporte über Winterdienst gilt zusätzlich:

Die täglich geleisteten Stunden für den Winterdienst sind getrennt nach Tagen (Datum) auf dem Rapport aufzuführen.

Für Rapporte über Sonderreinigungen auf Anforderung gilt zusätzlich:

Auf dem Rapport sind die geleisteten Stunden aufzuführen.

Für Rapporte über Grundreinigungsarbeiten gilt zusätzlich:

Es sind die grundgereinigten Quadratmeter aufzuführen.

§ 6 Lohngleitklausel

  1. Ändert sich nach Vertragsbeginn durch Tarifabschlüsse der maßgebende Lohn, kann frühestens nach Ablauf der Festpreisbindung auf Verlangen jedes Vertragspartners die Vergütung nach § 5 a) – g) gemäß folgender Preisgleitklausel angepasst werden.

Kn = K [PS + PL x ( Ln : L )]

K = Vergütung (ohne Umsatzsteuer)

Kn = neue Vergütung

Die maßgebenden Werte für PS, PL und L zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns müssen dem Auftraggeber bereits bei Angebotsabgabe nachfolgend mitgeteilt werden.

Hinweis zu Ziffer I***: auch bei mehreren Reinigungsarten ist nur die Eintragung eines maßgebenden Wertes für PL und PS möglich.***

I § 5 a) Gebäudereinigung c) Sonderreinig. auf Anford. d) Reinig. w. Ferienbetreuung f) Reinig. w. VeranstaltungenII § 5 b) FensterreinigungIII § 5 e) Kehr - und WinterdienstIV § 5 g) Grundreinigung
PL = Lohnkostenanteil= 0,= 0,= 0,= 0,
PS = Sonstige Kostenanteile= 0,= 0,= 0,= 0,
L = Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsbeginn. Achtung nicht Stundenverr.satz=       €/Std. (ohne Zuschläge)=       €/Std.=      €/Std.=       €/Std.

PL + PS = 1

Ln = Euro/Std = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe

  1. Der nach einem Tarifabschluss wirksam werdende neue Lohn (Ln), ist mit dem Antrag auf Tariferhöhung anzugeben.

Die Anpassung erfolgt im folgenden Monat nach Erbringung der entsprechenden Nachweise.

§ 7 Personal

Die erforderlichen Arbeitskräfte sind vom Auftragnehmer zu stellen.

Die Regelungen/Vorgaben des Gesetzes zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sind zwingend zu beachten. Falls die genannten Forderungen nicht erfüllt werden, darf das Personal nicht eingesetzt werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt dem Einsatz einzelner Reinigungskräfte des Auftragnehmers zu widersprechen, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. Erhebt der Auftraggeber unter Angabe der Gründe Widerspruch, darf der Auftragnehmer die fragliche Reinigungskraft nicht einsetzen.

Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die täglich durchzuführenden Tätigkeiten durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle des Personals nicht nachteilig beeinflusst werden.

Personen, die der Auftragnehmer nicht mit den Tätigkeiten laut Vertrag beauftragt hat, dürfen nicht mit in die zu reinigenden Objekte / Räume gebracht werden. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

§ 8 Besondere Verpflichtungen des Auftragnehmers

Die jeweils gültigen Datenschutzgesetze sind zu beachten und kommen zur Anwendung.

Der Auftragnehmer darf im Rahmen des Vertrages nur Mitarbeiter einsetzen, die nach dem Verpflichtungsgesetz (BGBL. I, Seite 547, vom 02.03.1974) verpflichtet wurden. Die Verpflichtung ist vom Auftragnehmer vorzunehmen. Die für die Verpflichtung erforderlichen Unterlagen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung. Die Unterlagen über die vorgenommene Verpflichtung sind vom Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

Die Übertragung von Tätigkeiten aus diesem Auftrag an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer hat die von ihm mit der Durchführung der Tätigkeiten beauftragten Arbeitskräfte auf die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten hinzuweisen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur fachkundiges, zuverlässiges und eigenes Personal mit gültigen Arbeitspapieren einzusetzen.

Der Auftragnehmer und seine Beauftragten sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen/Objekten gefunden werden, dem Auftraggeber zu übergeben.

Mängel und Schäden in den Räumen/Objekten und an den Einrichtungsgegenständen hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

Bei mehr als drei Reinigungskräften im Gebäude/Objekt, hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine während den Reinigungsarbeiten ständig präsente Ansprechperson vor Ort für dieses Gebäude/Objekt zu benennen.

Die Tätigkeiten sind so auszuführen, dass der betriebliche Ablauf nicht gestört wird.

Alle zu den Tätigkeiten benötigten Maschinen, Geräte und Materialien hat der Auftragnehmer bereitzustellen. Die Kosten sind in der Vergütung enthalten und mit abgegolten. Es dürfen nur handelsübliche und in Fachkreisen anerkannte Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel verwendet werden. Die verwendeten Desinfektionsmittel müssen je nach Einsatzbereich VAH-, DVG- oder RKI gelistet sein. Der Auftraggeber behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Maschinen, Geräte, Zubehör und Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu untersagen oder zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Proben der vom Auftragnehmer verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel zur Prüfung unentgeltlich zu entnehmen.

Der Auftragnehmer hat für die Sammlung von Biomüll ausschließlich Papiertüten bereitzustellen und zu verwenden. Kunststofftüten sowie biologisch abbaubare oder kompostierbare Kunststoffbeutel sind unzulässig. Zulässig sind ausschließlich reine, unbeschichtete Papiertüten sowie Zeitungspapier entsprechend den Vorgaben der geltenden Abfall- und Bioabfallsatzung. Die Papiertüten dürfen keine Kunststoffbeschichtungen, Sichtfenster oder sonstige nicht kompostierbare Bestandteile enthalten.

Die Benutzung der Fernsprechanlage einschließlich Telefaxgeräte und Kopiergeräte oder sonstige Kommunikationseinrichtungen (z.B. Computer usw.) ist nicht gestattet.

Fenster und Türen sind zu schließen bzw. abzuschließen, wenn die Reinigungskräfte als letzte Personen die Räume oder das Gebäude/Objekt verlassen.

Die Schlüssel sind jeweils nach Beendigung der Tätigkeiten gut zu verwahren. Für einen Missbrauch der Schlüssel hat der Auftragnehmer einzustehen. Die Anfertigung von Schlüsseln für das zu reinigende Gebäude/Objekt und oder einzelner Räume darf nur unter Zustimmung der Leitung des Gebäudes vorgenommen werden. Bei Vertragsende sind die Schlüssel am letzten Reinigungstag an die Leitung des Gebäudes zurückzugeben.

Der Auftragnehmer hat bei der Vertragsbeendigung am Tage der letzten Reinigung sämtliche ihm gehörenden Maschinen, Geräte und Reinigungschemie aus dem Gebäude/Objekt zu entfernen.

§ 9 Haftung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen. Er ist für die Leistungen voll verantwortlich und haftet für alle Schäden und Fehler, die von ihm oder Personen, deren er sich zur Erfüllung der Leistungen bedient, verursacht werden oder als deren Folge entstehen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des BGB und der VOL/B in der jeweilig gültigen Fassung.

Der Auftragnehmer haftet für die ihm ausgehändigten Schlüssel. Bei Verlust hat der Auftragnehmer die sich daraus ergebenden Kosten zu ersetzen (z.B. Austausch der Schließanlage).

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit seiner Leistung stehen, einschließlich etwaiger Prozess- und Folgekosten freizustellen.

§ 10 Versicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet zur Abdeckung aller Schadensersatz- und/oder Regressansprüche wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Haftpflichtversicherung mit der Abdeckung folgender Risiken und folgender Deckungssumme

Personenschäden in Höhe von 5.000.000 €/pauschal

Sachschäden in Höhe von 5.000.000 €/pauschal

Tätigkeitsschäden in Höhe von 100.000 €/pauschal

Abwasserschäden in Höhe von 50.000 €/pauschal

Feuerschäden in Höhe von 5.000.000 €/pauschal

Umweltschäden in Höhe von 1.000.000 €/pauschal

Schäden an überlassenen Räumen und Inventar in Höhe von 500.000 €/pauschal

Bearbeitungsschäden in Höhe von 500.000 €/pauschal

Vermögensschäden in Höhe von 50.000 €/pauschal

Schlüsselrisiko in Höhe von 125.000 €/pauschal

abzuschließen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen einen Einblick in die Police zu gewähren.

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag beginnt am 01.02.2027 und hat eine Laufzeit bis zum 31.01.2028. Er verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn er nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Der Auftraggeber kann den Vertrag unbeschadet seines gesetzlichen Kündigungsrechts fristlos kündigen, wenn:

  • Der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen nicht ordnungsgemäß durchführt und trotz eines schriftlichen Hinweises die Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist abstellt.
  • Der Auftragnehmer Bestimmungen der §§ 7 – 10 dieses Vertrages nicht einhält oder gegen sie verstößt.
  • Im Falle einer Beanstandung des abgeschlossenen Vertrages durch die EU-Kommission.

Im Falle einer Änderung der Reinigungsleistung (z.B. Reinigungsintervall- oder Flächenänderungen usw.) sowie einer Änderung in der Nutzung und einer damit verbundenen erheblichen Änderung der Leistung, treten die Vertragspartner unverzüglich in Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung des Vertrags. Kommt es innerhalb von 2 Wochen nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung können die Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von 3 Wochen kündigen; Vertragsverhandlungen sind in diesem Fall nicht erforderlich.

Der Auftraggeber hat bei einer kurzfristigen oder sofortigen Aufgabe des Gebäudes die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Sämtliche Kündigungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

§ 12 Probezeit

Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während dieser Zeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer einmonatigen Frist zum Monatsende gekündigt werden, spätestens zum 31.08.2027.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist ausschließlich Heilbronn.

§ 14 sonstige Bestimmungen

Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen des Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, wird die Gültigkeit des restlichen Vertrages hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall die unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich, durch im wirtschaftlichen Erfolg für beide Teile gleichkommende rechtswirksame Regelungen zu ersetzen.

Heilbronn, den

STADT HEILBRONN

-Betriebsamt- im Auftrag Auftragnehmer

______________________ ______________________ ______________________

Amtsleiter Sachbearbeiter/in

Anlagen:

Die letzten 3 Anlagen Niederschrift über Verpflichtung, Gesetzestext Verpflichtung und Auszug Strafgesetzbuch, werden nur dem Bieter übergeben, welcher den Zuschlag erhält.

Anlage 1 Leistungsbeschreibung

Anlage 2 Raumübersicht

Anlage 3 Lageplan für Kehr- und Winterdienst

weitere Anlagen:

Anlage Dokumentation über die Vorlage von Nachweisen nach IfSG

Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehflächen

Niederschrift über Verpflichtung

Gesetzestext Verpflichtung

Auszug Strafgesetzbuch

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung