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Gebäudereinigung für städtische Gebäude

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 12:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferun-

gen und Leistungen

Inhaltsübersicht

1 Rangfolge der Vertragsbestandteile 14 Abrechnung

2 Art und Umfang der Leistungen 15 Nachweis des Gewichts

3 Wahlpositionen, Bedarfspositionen 16 Preisnachlässe

4 Technische Regelwerke 17 Rechnungen

5 Änderungen der Leistung 18 Leistungen nach Stundenlohnverrech- nungssätzen

6 Güteprüfung 19 Zahlungen

7 Einheitspreise 20 Überzahlungen

8 Ausführungsunterlagen 21 Sicherheitsleistung

9 Ausführung der Leistungen 22 Bürgschaften

10 Nachunternehmer 23 Verträge mit ausländischen AN

11 Kündigung 24 Geschäftsbedingungen des AN

12 Wettbewerbsbeschränkungen 25 Änderung der Rechtsform des AN

13 Abnahme/Mängelansprüche

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Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lie- ferungen und Leistungen (VOL/B).

1. Rangfolge der Vertragsbestandteile (§ 1)

Bei Widersprüchen in der Leistungsbeschreibung gelten nacheinander:

  • das Leistungsverzeichnis,
  • Allgemeine Beschreibung/Leistungsbeschreibung,
  • Zeichnungen.

2. Art und Umfang der Leistungen (§ 1)

Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Befördern bis zur Anlie- ferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes ange- geben ist. Der Auftragnehmer (AN) hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

3. Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)

Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Al- ternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfs- positionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die in diesen Positionen beschrie- benen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber (AG) auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der AG in der Regel bei Auftragserteilung, über die Aus- führung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.

4. Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und die weiteren in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils letzten Fassung, die spätes- tens drei Monate vor der Öffnung der Angebote im Bundesanzeiger bekannt gemacht bzw. - bei den weiteren DIN - Normen - angezeigt worden ist.

5. Änderungen der Leistung (§ 2 Nr. 3)

5.1 Beansprucht der AN auf Grund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem AG unver- züglich, möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach, schriftlich mittei- len. 5.2 Der AN hat die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuwei- sen. Auf Verlangen sind geeignete Nachweise vorzulegen, z.B. auch Kalkulationen.

6. Güteprüfung

Verlangt der AG eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem AN die dadurch entstan- denen Kosten erstattet.

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7. Einheitspreise (§ 2 Nr. 1)

Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag der Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.

8. Ausführungsunterlagen (§ 3)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung be- stimmt gekennzeichnet sind.

9. Ausführung der Leistungen (§ 4)

9.1 Der AG ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. 9.2 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

10. Nachunternehmer (§ 4)

10.1 Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Vorausset- zungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kennt- nis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 10.2 Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, An- schrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachun- ternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der AN, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 einzuho- len. 10.3 Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt; die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.

11. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8)

Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbe- sondere vor, wenn der AN − gegen seine Verpflichtung aus § 4 Nr. 4 i. V. m. Nr. 10 verstößt, − Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung des Ver- trages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden, − vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen im Angebotsschreiben abgegeben hat, − schuldhaft gegen seine Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 des Landestariftreue- und Mindestlohn- gesetzes (LTMG) verstößt. In diesen Fällen gilt § 8 Nr. 4 entsprechend. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.

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12. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4)

Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wett- bewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Abrechnungssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 bleiben un- berührt.

13. Abnahme (§ 13)

Die Leistungen werden förmlich abgenommen. Dabei ist der Abnahmebefund in gemeinsamer Ver- handlung schriftlich niederzulegen. Jede Vertragspartei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen.

14. Abrechnung (§ 15)

14.1 Sind für die Abrechnung Feststellungen vor Ort notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen; der AN hat sie rechtzeitig zu beantragen. 14.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmassunterlagen müssen alle Maße, die zur Prü- fung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 14.3 Die Originale der Aufmassblätter, Liefer-/Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN.

15. Nachweis des Gewichts

Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage laufend nachzuweisen. Wiegescheine müssen folgende Angaben enthalten:

  • Lieferwerk,
  • Angabe der Verwendungsstelle,
  • Bezeichnung des Wiegegutes,
  • Nummer des Wiegescheines,
  • Datum und Uhrzeit der Wägung (maschinengerecht),
  • Tara, Bruttogewicht (maschinengerecht),
  • Nettogewicht,
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen),
  • Unterschrift des Wiegenden. Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle in doppelter Ausfertigung dem Beauftragten des AG zu übergeben.

Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z.B. Sand, Kies, wiederaufbereitete Stoffe, kann der Nachweis des Gewichts durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband- Waagen erfolgen. Dabei gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  • Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt und die Zulassungsauflagen eingehalten werden.
  • Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttogewicht tritt das Nettogesamtgewicht des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).

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  • Anstelle der Unterschrift des Wiegenden tritt die des Bedienungspersonals der Schaufellader- bzw. Förderband-Waage. Der AG kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeuges auf einer öffentlichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben Waage nachprü- fen (Kontrollwägungen). Wird das Gewicht des Ladegutes durch Schaufellader- bzw. Förderband- Waage ermittelt, ist er AG berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferung bei 10% der Liefe- rungen eine Kontrollwägung durchführen zu lassen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entspre- chender Abzug bei den letzten 10 Lieferscheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägungen werden dem AN nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom AG vergütet. Zu den Kosten der Kontrollwägungen rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Arbeitsablauf usw.) durch die Kon- trollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des AG. Sofern die Kosten nach Abs.1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waage erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr als 1% ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung. Die Kosten für die Kontrollwägung trägt der AN, Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandung tragen der AG und der AN je zur Hälfte.

16. Preisnachlässe (§§ 15, 17)

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnach- lass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leis- tung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- und Auftragssumme be- zogen ist.

17. Rechnungen (§ 15)

17.1 In jeder Rechnung sind die Positionen wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 17.2 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Ent- stehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. 17.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

18. Leistungen nach Stundenlohnverrechnungssätzen (§ 16)

Der AN hat arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen − das Datum, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes bzw. der Leistungsstelle, − die Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe. die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernisse und − die Gerätekenngrößen enthalten. Die Rechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzettel aufgegliedert werden.

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Die Bescheinigung des AG auf den Stundenlohnzettel begründet keinen Vergütungsanspruch. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze gelten unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stun- den. Sind Leistungen nach Stundenlohnverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

19. Zahlungen (§ 17)

19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 19.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft (federführen- des Mitglied) oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 19.3 Ein vom AN angebotenes Skonto wird entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (vgl. Form- blatt Angebot VgV 8) abgezogen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der prüfbaren Rechnun- gen (Datum des Eingangsstempels) beim AG.

20. Überzahlungen (§ 17)

20.1 Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 20.2 Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, be- findet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugs- zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. 20.3 Rückforderungsansprüche verjähren abweichend von §§ 195, 199 BGB in fünf Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Schlusszahlung geleistet wurde.

21. Sicherheitsleistung (§ 18)

21.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlun- gen. 21.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche ein- schließlich Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen.

22. Bürgschaften (§§ 16 und 18)

22.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des AG zu verwenden. 22.2 Die Bürgschaft ist von einem Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen, der − in der Europäischen Gemeinschaft oder − in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder − in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaf- fungswesen zugelassen ist.

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22.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrit- tene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaft verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürg- schaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem AG und dem AN sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des AG zuständigen Stelle. 22.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. 22.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

23. Verträge mit ausländischen AN

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

24. Geschäftsbedingungen des AN

Geschäftsbedingungen des AN, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom AG ausdrücklich und schriftlich ange- nommen sind.

25. Änderung der Rechtsform des AN

25.1 Hat die Änderung der Rechtsform der Gesellschaft des AN Auswirkungen auf die Vertragserfül- lung, z. B. weil ein Wechsel des Vertragspartners damit verbunden ist oder die Gesellschaft des AN untergeht, so bedürfen die Änderungen der Rechtsform und die Übernahme der vertragli- chen Pflichten aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis der vorherigen Zustimmung des AG. Der AN ist verpflichtet, den AG auf Verlangen rechtzeitig und umfassend zu informieren. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der AG zur fristlosen Kündigung des Vertra- ges berechtigt. 25.2 Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgt keine Übertragung der vertraglichen Pflichten aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis auf den neuen Vertragspartner oder die neue Gesell- schaft. 25.3 Entsteht ihm, z.B. infolge unklarer vertraglicher Verhältnisse ein Schaden, so ist der AN zum Er- satz des Schadens verpflichtet.

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