Projektbezogene Vertragsbedingungen
UVgO 10 Projektbezogene Vertragsbedingungen 12/24
Objekt/Projekt: 14 städt. Gebäude / 14 Lose
für Leistung/Lieferung Gebäudereinigung 2027/I
Die Paragrafen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Nachfolgend werden die Begriffe Auftraggeber mit AG und Auftragnehmer mit AN abgekürzt.
Mehr- oder Mindermengen (§ 2)
Mehr- oder Mindermengen begründen keinen Anspruch auf Änderung der Einheitspreise.
Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1)
Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem AG. Sind diese Aufgaben weiter vergeben, wird dies dem AN im Auftragsschreiben mitgeteilt
Lager-, Arbeitsplätze, Anschlüsse (§ 4 Abs. 4)
Dem AN werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen:
Lager- und Arbeitsplätze: X
Darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der AN zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:
Wasseranschlüsse sind vorhanden (Durchmesser mm )
Stromanschlüsse sind vorhanden ( Volt )
Sonstige Anschlüsse:
Ausführungsfristen (§ 5)
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- Mit der Ausführung ist zu beginnen:
Siehe Vertrag je Los
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- Die Leistung ist abnahmereif fertig zu stellen
Siehe Vertrag je Los
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- Verbindliche Fristen (Vertragsfristen gem. § 5 Abs. 1 VOB/B sind:
Siehe Vertrag je Los
Versandkosten (§ 6)
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Mangelbeseitigungsansprüche (§ 14)
Die Frist für die Mangelbeseitigung beträgt gem. § 438 BGB zwei Jahre.
Rechnungen (§ 14)
Alle Rechnungen sind beim AG 2-fach einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße, Handskizzen sind 1-fach einzureichen.
Für die Berechnung der Fristen ist das Datum des Eingangs beim AG maßgeblich.
Zahlungsbedingungen
Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen werden nicht geleistet.
Vorauszahlungen werden nur gegen Vorlage einer zeitlich unbegrenzten Bankbürgschaft geleistet.
Abschlagszahlungen erfolgen nur nach tatsächlich erbrachter Leistung.
Sicherheitsleistung (§ 17)
Als Sicherheitsleistung stellt der AN die nach den unter Nrn. 9.1 bis 9.3 aufgeführten Bedingungen und dort ausgefüllten Vorgaben geforderte Bürgschaft. Es bleibt ihm überlassen, stattdessen Sicherheit durch Hinterlegung von Geld gem. § 18 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B zu leisten. Auch kann er die gestellte Bürgschaft durch eine Hinterlegung von Geld ersetzen und umgekehrt.
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- für die Vertragserfüllung v.H. der Auftragssumme einschl. der Nachträge (Bruttosumme).
Nach Empfang der Schlusszahlung kann der AN verlangen, dass die Bürgschaft in eine Bürgschaft für Mangelbeseitigungsansprüche mit v.H. der Abrechnungssumme (Bruttosumme) umgewandelt wird.
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- für die Mangelbeseitigung v.H. der Auftragssumme einschl. der Nachträge (Bruttosumme), nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgebend.
- Für Bürgschaften gilt Nr. 22 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen.
- Bei mangelfreier Abnahme wird auf die Sicherheitsleistung Nr. 9.1 oder 9.2 verzichtet, sofern die Abrechnungssumme unter EUR 100 000 liegt.
Preise, Preisgleitklausel
Es wird eine Lohngleitklausel nach Maßgabe der Vertragsunterlagen vereinbart.
Vertragsstrafen (§ 8 Abs. 1 LTMG)
Für jeden schuldhaften Verstoß des AN oder des/der von ihm eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmer gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG wird zwischen AG und AN eine Vertragsstrafe i. H. v. 1 v. H. vereinbart; bei mehreren Verstößen gegen das LTMG begrenzt auf maximal 5 v. H. des Auftragswertes (brutto). Dies gilt nicht, sofern der AN den Verstoß eines von ihm eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen nicht kannte oder unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann eine Herabsetzung beantragt werden.
Weitere Vereinbarungen
(z. B. über die Art der Verpackung, Güteprüfung, Wartung)