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Gebäudereinigung für 20 städtische Liegenschaften in Achern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 22:54 (Europe/Berlin)

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Stadt Achern

Unterhalts-, Grund- und Zusatzreinigung

2026

Vergabe Nr.: 2026.0038

Besondere Vertragsbedingungen

Gemischter Werk-/Dienstvertrag

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Stadt Achern Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen

Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand1 ................................................................................................... 4

§ 2 Vertragsgrundlagen .................................................................................................... 4

§ 3 Gemischter Vertrag – Hauptleistungspflichten ............................................................ 5

§ 4 Umfang und Ausführung der Reinigungsleistungen ..................................................... 5

§ 5 Aufmaßabweichungen ................................................................................................ 5

§ 6 Beauftragte/r des AG (Objektleitung) .......................................................................... 6

§ 7 Besondere Reinigungsarbeiten.................................................................................... 6

§ 8 Abstellräume, Umkleideräume ................................................................................... 7

§ 9 Strom, Wasser, Telefon ............................................................................................... 7

§ 10 Einhaltung von Rechtsvorschriften und Qualitätsstandards ..................................... 8

§ 11 Reinigungszeiten ..................................................................................................... 8

§ 12 Reinigungsgeräte .................................................................................................... 8

§ 13 Reinigungs- und Pflegemittel, Verpackungen .......................................................... 9

§ 14 Personal .................................................................................................................. 9

§ 15 Einweisung, Schulung ............................................................................................ 11

§ 16 Anweisungsrecht des AG ....................................................................................... 11

§ 17 Beschäftigungsverbot, Sanktionen ........................................................................ 11

§ 18 Gesundheitsschutz ................................................................................................ 11

§ 19 Verschwiegenheit, Datenschutz ............................................................................ 12

§ 20 Verhalten im Objekt .............................................................................................. 14

§ 20a Schlüssel und Zutrittsmedien.................................................................................... 14

§ 21 Abnahme .............................................................................................................. 15

§ 22 Preis ...................................................................................................................... 15

§ 23 Rechnungslegung, Zahlung .................................................................................... 16

§ 24 Arbeitsstundennachweise ..................................................................................... 16

§ 25 Qualitätssicherung / Gewährleistung / Pönale ...................................................... 17

§ 26 Pflicht zur Leistung der kalkulierten Stunden der Unterhaltsreinigung; Anpassung der Mindeststundenzahl .................................................................................................... 19

§ 27 Ausfallzeiten ......................................................................................................... 20

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§ 28 Vertragsanpassung ................................................................................................ 20

§ 29 Preisanpassungen ................................................................................................. 20

§ 30 Haftung ................................................................................................................. 21

§ 31 Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer ................................................................... 22

§ 32 Vertragslaufzeit ..................................................................................................... 22

§ 33 Probezeit, Außerordentliche Kündigung ................................................................ 23

§ 34 Übernahme ........................................................................................................... 24

§ 35 Räumung, Abnahme- und Übernahmeprotokoll .................................................... 24

§ 36 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen .......................................................... 25

§ 37 Gerichtsstand ........................................................................................................ 25

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§ 1 Vertragsgegenstand1

Gegenstand des Vertrages über Los 1 - 3 ist o die Unterhaltsreinigung in den in Anlage 750 – Objektliste aufgeführten Gebäuden. o sowie die Grund- und Sonderreinigung nach Bedarf.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Ergänzend zu diesen Besonderen Vertragsbedingungen sind folgende Regelungen in der genannten Reihenfolge maßgebend für den Leistungsumfang: o das Leistungsverzeichnis (Dokument „730 – Leistungsverzeichnis Gebäudereinigung“) o das Angebot des AN (Dokument „710 - Kalkulationsdatei“) o die Leistungsbeschreibung (Dokument „740 – Leistungs- beschreibung.pdf“) o die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass Allgemeine Geschäfts- bedingungen des Auftragnehmers (AN) keine Anwendung finden.

Vor Beginn der Leistung erfolgt für die Liegenschaften so zeitig eine Vorabnahme zur Mängelaufnahme, dass die aktuell unter Vertrag stehende Reinigungsfirma Zeit zur Mängelbeseitigung hat.

1 Vorbemerkung: Die Verwendung männlicher oder weiblicher Ausdrucksformen für personale Formulierungen dient der besseren Lesbarkeit und sprachlichen Verständlichkeit. Soweit nicht ausdrücklich anders dargestellt, sind die Formulierungen geschlechtsneutral zu verstehen.

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§ 3 Gemischter Vertrag – Hauptleistungspflichten

Es handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der neben werkvertraglichen auch dienstvertragliche Elementen enthält. Neben der werkvertraglichen Hauptleistungspflicht des Reinigungserfolges nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung schuldet der Auftragnehmer auch die Erbringung der in der Kalkulation des Auftragnehmers aufgeführten monatlichen Reinigungsstunden je Objekt Die Einzelheiten der dienstvertraglichen Leistungsverpflichtung sind in § 26 geregelt.

§ 4 Umfang und Ausführung der Reinigungsleistungen

Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus den Flächenverzeichnissen der Anlage 710 - Kalkulationsdatei.

Die Reinigungsleistungen sind nach den in den Flächenverzeichnissen im einzelnen aufgeführten Vorgaben, den Vorgaben der Leistungsbeschreibung sowie den Bestimmungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen auszuführen.

Die Durchführung der Reinigungsarbeiten geschieht auf dem jeweils neuesten Stand der Technik. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

§ 5 Aufmaßabweichungen

Stellt der AN gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe des Objekts fest, die mehr als 5% betragen, können diese jederzeit geltend gemacht werden.

Betragen die Aufmaßabweichungen weniger als 5% und werden sie nicht bis spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme in Textform gegenüber dem Auftraggeber (AG) geltend gemacht, liegt es im Ermessen des AG, den Vertrag anzupassen.

Der AG ist berechtigt, die zu reinigenden Flächen nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit vorübergehend neu festzulegen. Er hat dies dem AN spätestens 10 Tage zuvor mitzuteilen.

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§ 6 Beauftragte/r des AG (Objektleitung)

Vor Vertragsbeginn wird der AN dem AG die für die Reinigungsleistung verantwortliche Objektleitung nennen.

Die Objektleitung ist vor Ort für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Sie weist die Reinigungskräfte qualifiziert ein, betreut und überwacht diese regelmäßig und steht als Ansprechpartner für Reinigungskräfte und Objektverantwortliche des AG zur Verfügung. Die Objektleitung hat so oft in den betreuten Objekten präsent zu sein, wie es die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erfordert, mindestens jedoch die Anzahl von Stunden pro Objekt die in Anlage 710 – Kalkulationsdatei, Blatt „Objektbetreuung“ vom AN kalkuliert wurden. Die Objektleitung erstellt mindestens einmal monatlich dokumentierte Stichproben zur Reinigungsqualität. Außerdem hat die Objektleitung mindestens einmal monatlich Kontakt zu den Objektverantwortlichen des AG herzustellen. Der AN hat sicherzustellen, dass die Objektleitung kurzfristig telefonisch und per E-Mail erreichbar ist und bei Bedarf innerhalb von einer Stunde vor Ort sein kann. Die Regelungen des § 25 bleiben unberührt.

Der Nachweis der Anwesenheit der Objektleitung in den Objekten des AG erfolgt nach den Bestimmungen des § 24.

Die Objektleitung verfügt über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. (min. C2).

§ 7 Besondere Reinigungsarbeiten

Besondere Reinigungsarbeiten sind - sofern nichts anderes vereinbart wurde - auf der Basis der sich aus dem Angebot für die einzelnen Reinigungsarten ergebenden Stundenverrechnungssätze abzurechnen. Dies gilt zum Beispiel für o Grundreinigungen o Sonderreinigungen (Regieleistungen) aus gegebenem Anlass o Reinigungsarbeiten nach Umbau- oder Baumaßnahmen, o Reinigungsarbeiten nach Renovierungsarbeiten.

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Bei Sonderveranstaltungen in den Objekten (z. B. Sportveranstaltungen, Wahlen, schulische Veranstaltungen) kann der Auftraggeber zusätzliche Reinigungsleistungen beauftragen. Diese werden nach den Einheitspreisen der Anlage 711 – Regiearbeiten abgerechnet. Die Beauftragung bedarf der Schriftform und ist dem Auftragnehmer mit angemessenem Vorlauf mitzuteilen.

§ 8 Abstellräume, Umkleideräume

Die notwendigen Abstell- bzw. Umkleideräume für das Reinigungspersonal sowie für Arbeitsmittel, Maschinen und Geräte werden vom AG kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Reinigung der Abstellräume obliegt dem AN und ist kein Vertragsbestandteil. Die Reinigung dieser Räume wird nicht vergütet.

Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an von dem AN oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der AN hat den AG von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des AG, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Strom, Wasser, Telefon

Das zur Vertragserfüllung notwendige Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es ist stets auf sparsamen Verbrauch zu achten.

Die Aufstellung vom AN gestellter Waschmaschinen für die Mops ist nur in den in Anlage 730 - Leistungsverzeichnis Gebäudereinigung, Blatt „Besonderheiten“, genannten Objekten möglich.

Schmutzwasser darf nur in Ausguss- und Toilettenbecken geschüttet werden. Wasch- und Spülbecken dürfen hierfür nicht benutzt werden.

Die Benutzung der Telefone und Faxgeräte des AG ist nicht gestattet.

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§ 10 Einhaltung von Rechtsvorschriften und Qualitätsstandards

10.1 Der AN verpflichtet sich, bei Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, die Arbeitsschutzvorschriften, sowie die allgemein anerkannten sicherheits- technischen und arbeitsmedizinischen Regeln vollumfänglich zu beachtet.

Der AG behält sich das Recht vor, den AN an dessen Firmensitz aufzusuchen und dessen Arbeitsweise hinsichtlich der Einhaltung qualitativer Standards zu überprüfen.

§ 11 Reinigungszeiten

Die Reinigungszeiten richten sich nach den in dem Dokument „710 – Kalkulationsdatei.xlsx“ angegebenen Zeiten.

§ 12 Reinigungsgeräte

Die AG stellt dem AN keine Arbeitsgeräte o.ä. zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet, alle zur Durchführung erforderlichen Geräte in einem einwandfreien technischen Zustand zu halten. Die vom AN gestellten Reinigungsgeräte und -maschinen müssen nach den einschlägigen technischen Vorschriften gekennzeichnet und im vorgeschriebenen Turnus auf Kosten des AN überprüft und gewartet werden. Sie müssen den aktuellen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Die regelmäßigen, jährlichen Wartungsarbeiten sowie die regelmäßige Überprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel (gemäß der DGUV Vorschrift 4) sind schriftlich zu dokumentieren.

Vor dem Einsatz von Reinigungsautomaten ist die Eignung unter Berücksichtigung von Bodenbelagseigenschaften und Unterkonstruktionen zu prüfen. Für Schäden, insbesondere am Fußboden, die dem Einsatz von Reinigungsautomaten zuzuschreiben sind, haftet der AN. Der AN haftet für alle Schäden, die durch nicht angepassten Einsatz oder falschen Einsatz dieser Geräte entstehen.

Alle zur Reinigung eingesetzten Maschinen und Geräte sind arbeitstäglich zu säubern.

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Bei Einsatz von elektrischen Reinigungsgeräten sind diese mit Kabelkupplungsstücken zu versehen, um das Herausreißen der Steckdosen zu vermeiden.

Die AG hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen zu überprüfen, z.B. durch Vor-Ort-Kontrolle.

§ 13 Reinigungs- und Pflegemittel, Verpackungen

Es gelten die Anforderungen der Leistungsbeschreibung.

Der AG hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen zu überprüfen, z.B. durch Vor-Ort-Kontrolle.

Der AN verpflichtet sich, nur umweltfreundliche, die Flächen und Gegenstände nicht schädigende Reinigungsmittel zu verwenden, insbesondere solche, die keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung in der jeweils gültigen Fassung enthalten bzw. wenn solche Mittel nicht erhältlich sind, diejenigen Mittel zu verwenden, von denen das geringste gesundheitliche Risiko ausgeht. Desinfektionsmittel sind nur in Ausnahmefällen zu verwenden, und zwar nur solche, die in der DGHM-Liste aufgeführt sind. Der AG kann jederzeit die Benennung der verwendeten oder vorgesehenen Mittel einschl. Inhaltsstoffangabe (Sicherheitsdatenblätter) verlangen.

Sämtliche Reinigungsmittel sind nicht unbeaufsichtigt zu lassen und nach Abschluss der Arbeiten unter Verschluss zu halten.

Pflegehinweise des Herstellers sind einzuhalten.

Der AN hat nicht verbrauchte Desinfektions- und Reinigungsmittel auf eigene Kosten selbst zu entsorgen.

§ 14 Personal

Der AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen. Die Kenntnisse der deutschen Sprache müssen für die Erfüllung der Aufgaben ausreichend sein. Der AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu prüfen.

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Der AN setzt für die Leistungserbringung möglichst sozialversicherungs- pflichtiges Personal ein. Geringfügig Beschäftigte sollen die Ausnahme bilden.

Der AN hat sicherzustellen, dass die Reinigungsleistung durch Personalausfälle (bspw. infolge Krankheit, Urlaub usw.) nicht beeinträchtigt wird.

Ausländische Arbeitskräfte, die nicht dem Freizügigkeitsgrundsatz der EU unterliegen oder die in anderer Weise hinsichtlich der Arbeitsaufnahme durch nationale Bestimmungen beschränkt sind, dürfen vom AN nur beschäftigt werden, wenn sie die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen besitzen.

Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Objektes beauftragt sind, dürfen nicht in das Objekt mitgenommen werden. Das gilt auch für Kinder.

Der AG behält sich das Recht vor, die Verpflichtung der Reinigungskräfte des AN nach dem Verpflichtungsgesetz selbst durchzuführen.

Die Namen der eingesetzten Reinigungskräfte sowie deren jeweilige Arbeitszeit sind dem AG in einer Übersicht vorzulegen. Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich dem AG mitzuteilen. Der AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom AN gemeldete Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt. Sollte sich bei einer Kontrolle seitens des AG herausstellen, dass Reinigungskräfte beschäftigt werden, die nicht mit denen vom AN angegebenen identisch sind und für die z. B. keine gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vorliegen, kann der Vertrag fristlos gekündigt und der AN von der Teilnahme an weiteren Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Alle eingesetzten Arbeitskräfte müssen ein Namensschild tragen und sind mit geeigneter Berufsbekleidung durch den AN auszustatten. Das Namensschild muss den Namen der Reinigungskraft und die Firma des AN enthalten. Das Namenschild kann entfallen, wenn die Berufsbekleidung die o.g. erforderlichen Daten sichtbar aufweist.

In begründeten Fällen kann der AG einen Personalaustausch verlangen. Der AN ist angehalten, die Personalfluktuation so gering wie möglich zu halten.

Eine Vertragsbeziehung zwischen dem AG und dem Personal des AN entsteht nicht.

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§ 15 Einweisung, Schulung

Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. Unfallverhütung, Gefahrstoffe usw.) mindestens einmal jährlich fachlich zu schulen und durch fachkundige Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme im Objekt einzuweisen sowie regelmäßig zu beaufsichtigen. Es ist durch den AN sicherzustellen, dass die MA mit modernen Reinigungsverfahren vertraut sind.

Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, die von ihm in Anlage 720 - Konzept angebotenen Schulungsmaßnahmen durchzuführen (Antwort zu 2) und dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen.

§ 16 Anweisungsrecht des AG

Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis des AN schließt nicht aus, dass die Beauftragten des AG Anweisungen erteilen, die sich nur auf das Werk bzw. die Vertragserfüllung, jedoch nicht auf die einzelnen zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeitsverrichtungen beziehen.

§ 17 Beschäftigungsverbot, Sanktionen

Mitarbeiter des zuständigen Bereichs des AG, deren Angehörige und Lebenspartner sowie andere mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen dürfen nicht als Mitarbeiterinnen des AN in dem Objekt eingesetzt werden.

Für jeden nachgewiesenen Fall der Nichteinhaltung zahlt der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,- Euro. Im Falle der wiederholten Nichteinhaltung kann die AG den Vertrag mit dem AN fristlos kündigen.

§ 18 Gesundheitsschutz

Arbeitskräfte, die an einer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt sind oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an einer solchen erkrankt sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

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Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung sowie für Arbeitskräfte, in deren Haushalt nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf die vorgenannten Erkrankungen aufgetreten ist.

Ausscheider i.S.d. Infektionsschutzgesetzes dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaß- nahmen die Räume betreten.

Der AN gewährleistet, dass alle zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG erfüllen und sämtliche für die Nachweisführung gem. § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen beim AN vorliegen.

Ein Verstoß gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen des AN berechtigt den AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

§ 19 Verschwiegenheit, Datenschutz

In Unterlagen (Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten usw.), die sich in den Diensträumen befinden, darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen u.a. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Über zufällig bekannt gewordene Sachverhalte und Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages bzw. dem Ausscheiden des betreffenden Arbeitsnehmers des AN. Der AN wird seine Arbeitnehmer zur Wahrung der Verschwiegenheit arbeitsvertraglich verpflichten und dem AG die entsprechenden Verpflichtungserklärungen auf Verlangen vorlegen.

Der AN darf Arbeitskräfte, die gegen diese Pflichten verstoßen, nicht mehr bei dem AG einsetzen.

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Der AN hat das Reinigungspersonal auf Verschwiegenheit zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schriftliche Erklärung zu verlangen:

„Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist,

• Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten, Datenträger usw. zu nehmen, die in den Räumen der zu reinigenden Gebäude des AG aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien und dergleichen zu fertigen; dies gilt auch für elektronische Informationsmöglichkeiten. • Schreibtische, Schränke noch andere Einrichtungsgegenstände in den Objekten zu öffnen oder Gegenstände/Lebensmittel zu entnehmen; • die in den Räumen befindlichen Telefone und Büromaschinen zu benutzen; • Verschwiegenheit über bekannt gewordene Vorgänge, personenbezogene und sonstige betriebliche Daten der Stadt Achern nicht zu wahren. • Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt worden, dass ich bei einem Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung, ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. • Die Verpflichtung zur Bewahrung von Stillschweigen über interne Angelegenheiten des AG und deren Mitarbeiter gilt auch nach Beendigung des Einsatzes für den AG bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit meinem Arbeitgeber.“

19.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679) sowie der einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet worden sind.

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§ 20 Verhalten im Objekt

Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die im Objekt gefunden werden, sofort bei der vor Vertragsbeginn dem AN mitgeteilten Stelle abzuliefern. Eine Mitnahme solcher Gegenstände durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls. Der AN weist seine Arbeitskräfte vor Beginn ihrer Tätigkeit im Objekt darauf hin. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.

Mängel und Schäden am Objekt und an den Einrichtungsgegenständen sind dem Beauftragten des AG unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden zu einer Gefährdung des Reinigungspersonals führen können, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden.

Die AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN des Objektes zu verweisen oder ihnen den Zutritt zu untersagen, wenn diese o die Voraussetzungen des § 14 nicht erfüllen, insbesondere, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, oder o gegen die Regelungen des Vertrages verstoßen.

§ 20a Schlüssel und Zutrittsmedien 20a.1 Der Auftragnehmer erhält die für die Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel, Transponder oder Zutrittsmedien vom Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Schlüsselverzeichnis zu führen, die Schlüssel und Zutrittsmedien sicher aufzubewahren und eine Weitergabe ausschließlich an berechtigte Mitarbeiter vorzunehmen. Schlüssel dürfen nicht mit der Objektadresse gekennzeichnet sein. 20a.2 Bei Verlust eines Schlüssels oder Zutrittsmediums ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Folgekosten, insbesondere den Austausch von Schließanlagen oder Umcodierungen, soweit ihn oder seine Mitarbeiter ein Verschulden trifft. Die Versicherungspflicht für Schlüsselverlustschäden gemäß § 30 bleibt hiervon unberührt.

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§ 21 Abnahme

Die Werkleistungen des AN gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der AG nicht unverzüglich Einwendungen nach § 25 erhebt. Die Nutzung von Räumen und Gegenständen nach erfolgter mangelhafter Reinigung gilt nicht als Abnahme.

Der AG bestätigt die folgenden Leistungen nach erbrachter Leistung schriftlich (vor Ort unterschriebener Leistungsschein): o Grundreinigungen o Glas- Rahmen- Falz- und Lamellenreinigung o Zusatz- und Sonderreinigungen (Regiereinigungen)

§ 22 Preis

Der monatliche Preis für die Unterhaltsreinigung beträgt 1/12 des Angebotspreises für die Unterhaltsreinigung.

Der Preis für die einmalige Durchführung der Glas-, Rahmen-, Falz- und Lamellenreinigung entspricht dem Angebotspreis für die Glas-, Rahmen-, Falz- und Lamellenreinigung.

Der Preis für die einmalige Durchführung der Grundreinigung entspricht dem Angebotspreis für die Grundreinigung.

Zusatz und Sonderreinigungen werden auf Stundenbasis abgerechnet. Maßgeblich sind die Stundensätze lt. Zellen G93, J93, M93, P93, S93 und V93 des Tabellenblattes „SVS Kalkulation“ der Anlage 710 - Kalkulationsdatei.

Etwaige Anpassungen vorgenannter Preise aufgrund von Veränderungen der Reinigungsflächen bzw. von Tarifveränderungen richten sich nach § 5, § 28 bzw. § 29.

Die vom AN angebotenen Stundenverrechnungssätze berücksichtigen die Beschaffenheit und Nutzung der Reinigungsobjekte. Die Preise beinhalten ebenfalls alle anfallenden Kosten und sämtliche Nebenkosten wie z.B. Gestellung der Dienstkleidung, Geräte und Material etc.

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§ 23 Rechnungslegung, Zahlung

Die Leistungen der Unterhaltsreinigung werden monatlich zu Beginn des Folgemonats in Rechnung gestellt. Alle übrigen Reinigungen (Glas-/Rahmenreinigungen sowie Grund- und Sonderreinigungen) werden ebenfalls zu Beginn des Folgemonats für den vergangenen Monat in Rechnung gestellt. Der unterzeichnete Leistungsschein (§ 21) ist beizufügen. Auf die Nettorechnungsbeträge wird die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe berechnet. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage rein netto.

§ 24 Arbeitsstundennachweise

Die Reinigungskräfte haben sich täglich in die im Objekt ausliegenden Arbeitsstundenbücher einzutragen. Diese werden vom AN gestellt. Die Eintragungen müssen den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit der betreffenden Reinigungskraft im Objekt ausweisen und von der betreffenden Reinigungskraft unterschrieben sein. Umkleide- und Pausenzeiten zählen im Verhältnis AG zu AN nicht zur Arbeitszeit. Die Objektleitung hat ihre Anwesenheit ebenfalls im Arbeitsstundenbuch einzutragen und diese als Objektleitung eindeutig zu kennzeichnen. Alle Eintragungen sind durch die einzelnen im Objekt tätigen Arbeitskräfte des AN persönlich vorzunehmen. Ersatzweise Eintragungen durch Aufsichtspersonen sind unzulässig. Änderungen an den Eintragungen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt. Die Arbeitsstundenbücher dürfen durch den AN nicht aus dem Objekt entfernt werden. Im Einvernehmen mit dem AG können Zeiterfassungsgeräte benutzt werden. Setzt der AN eigene Zeiterfassungsgeräte ein, muss jederzeit die Einsichtnahme in die Daten für den AG sichergestellt sein. Der AN kann in diesem Fall auf das Führen der Arbeitsstundenbücher verzichten. Der AG erhält vom AN zusammen mit der monatlichen Rechnung für die Unterhaltsreinigung eine Auflistung der täglichen Reinigungszeiten im Excel/CSV-Format für den zurückliegenden Monat. Diese Auflistungen bilden die Grundlage für die Überprüfung der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden (Mindeststunden) gem. § 26.

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§ 25 Qualitätssicherung / Gewährleistung / Pönale

Die Anzeige von Reinigungsmängeln erfolgt direkt durch den Bedarfsträger, den Ansprechpartner im Objekt oder durch die Beauftragten des AG. Der AN wird die angezeigten Mängel spätestens am nächsten Reinigungstag beseitigen. Bei schwerwiegenden Mängeln erfolgt die Behebung innerhalb von max. 3 Stunden. In begründeten Ausnahmefällen kann der AN den AG um eine Fristverlängerung ersuchen. Der AN ist berechtigt, die Reklamationsabwicklung über das Ticket-System des AG zu gewährleisten. Das Ticket-System des AG ist über ein Internet-Portal von jedem Internet- fähigen Gerät aufrufbar. Der AN nimmt die Anzeigen von Reinigungsmängeln arbeitstäglich in der Zeit von 06.00 Uhr (bzw. ab Reinigungsbeginn im Objekt) bis 18.00 Uhr entgegen. Beschwerden werden grundsätzlich über das Ticketsystem des AG an den AN übermittelt. Sofern vom AG ein Ticketsystem bereitgestellt und in dem jeweiligen Objekt eingerichtet ist, stellt der AN sicher, dass dieses genutzt wird. Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Beschwerden auch telefonisch (Mobiltelefon Objektleitung, Hotline AN) übermittelt werden. Bei Beschwerden, die vor 12:00 eingehen, erhält der Bedarfsträger (mit Kopie an den Beauftragten des AG) noch am selben Tag eine Rückmeldung des AN zu den angezeigten Mängeln und eine Behebung der Mängel in der in Anlage 720 – Konzept, Antwort zu Frage 6, benannten Reaktionszeit. Bei nach 12:00 eingehenden Beschwerden erfolgt diese Information seitens des AN bis spätestens 10:00 des folgenden Werktages (MO-FR). Sofern in den jeweiligen Objekten bereits umgesetzt, sind alle Beschwerden vom AN im Ticketsystem des AG im Rahmen des Beschwerdemanagements wie folgt zu dokumentieren: • Reaktion • Erledigungsmeldung (Uhrzeit und Datum werden vom Ticket-System erfasst)

Der AN stellt dem Auftraggeber während der ersten 3 Monate der Leistungserbringung wöchentlich, danach monatlich eine Auflistung der eingegangenen Beschwerden mit Information zu den erfolgten Abhilfemaßnahmen zur Verfügung.

AN und AG werden während der ersten 4 Wochen der Leistungserbringung im Rahmen eines wöchentlichen Jour Fixe (per Video) die Qualität der Leistungserbringung erörtern unter besondere Berücksichtigung der

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Beschwerden und Schritte zur weiteren Verbesserung der Qualität der Leistungserbringung festlegen. In den Wochen 5-12 der Leistungserbringung findet dieser Jour Fixe in monatlichem Rhythmus statt, es sei denn der AG hält eine höhere Frequenz weiterhin für erforderlich. Danach wird die Frequenz einvernehmlich festgelegt, mindestens aber 2-monatlich. An den Jours Fixes nimmt von Seiten des AN neben der Objektleitung zumindest ein/e Vertreter- in der Niederlassungsleitung bzw. des zentralen Qualitätsmanagements teil.

AN und AG werden weitere Details des Beschwerdemanagements vor Beginn der Leistungserbringung einvernehmlich festlegen und in einem Anhang zu diesen Vertragsbedingungen dokumentieren.

Kommt der AN seinen Leistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so ist die AG nach erfolgloser Nachfristsetzung mit Ablehnungs-androhung berechtigt, entsprechende Ersatzleistungen anderweitig in Auftrag zu geben (Ersatzvornahme). Die Kosten der Ersatzvornahme hat der AN zu tragen.

Einer Nachfristsetzung gegenüber dem AN bedarf es nicht, wenn ein sofortiges Handeln geboten ist. Die Rechte zur fristlosen Kündigung und zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben hiervon unberührt.

Sonstige, auch weitergehende Ansprüche des AG sowie das Recht des AG zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Es besteht Einvernehmen, dass ab der 12. Woche der Leistungserbringung eine Quote von monatlich 5 begründeten Beschwerden je Objekt nicht mehr akzeptabel ist. In einem solchen Fall ist der AG berechtigt, die Rechnung für das betreffende Objekt pauschal um 10% zu kürzen. Im Falle von 7 und mehr begründeten Beschwerden je Objekt beträgt die Pönale 20% der Monatsvergütung des betreffenden Objektes.

Als begründete Beschwerde gilt jede Mängelanzeige, die zu einer Nachbesserung geführt hat, bzw. die Anzeige, dass avisierte Leistungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt wurden.

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§ 26 Pflicht zur Leistung der kalkulierten Stunden der Unterhaltsreinigung; Anpassung der Mindeststundenzahl

Neben der Pflicht zur Erbringung des Reinigungserfolgs nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung schuldet der Auftragnehmer im Bereich der Unterhaltsreinigung auch die Erbringung der in der Kalkulation des Auftragnehmers aufgeführten monatlichen Reinigungsstunden je Objekt (Mindeststunden).

Die Anzahl der im jeweiligen Monat zu leistenden Reinigungsstunden der Unterhaltsreinigung ergibt sich aus den Zellen E14 bis E26 des Tabellenblattes „Summen“ der Anlage 710 - Kalkulationsdatei abzüglich der auf etwaige Ferientage entfallenden Stunden.

Bei Unterschreitung der monatlichen Mindeststunden je Objekt ist der Auftraggeber berechtigt, den Preis gemäß § 22.1 zu kürzen und zwar in Höhe des (ggf. nach § 5, § 28 bzw. § 29. angepassten) Stundensatzes multipliziert mit der Anzahl der nicht geleisteten Stunden. Die Rechte des Auftraggebers aus § 25 bleiben unberührt.

Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass abweichend von der Kalkulation in einem Objekt weniger Stunden erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Reinigungserfolg zu erzielen, kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber beantragen, die überzähligen Stunden auf ein oder mehrere andere Objekte zu übertragen.

Sollte der Auftragnehmer nachweisen können, dass aufgrund organisatorischer oder technischer Verbesserungen die vertragsgemäße Leistung in einem oder mehreren Objekten auch mit einem geringeren Zeitaufwand erbracht werden kann, können die Vertragsparteien eine Reduzierung der Mindeststunden je Objekt vereinbaren. Eine Honoraranpassung findet in einem solchen Fall nicht statt.

Sollte sich nach einer nach §§ 26.4 oder 26.5 erfolgten Reduzierung der Stundenzahl in einem Objekt die Reinigungsqualität nach Beurteilung des Auftraggebers signifikant verschlechtern, kann dieser nach einmaliger erfolgloser Abmahnung durch einseitige Erklärung in Textform mit einer Frist von 10 Tagen die Rückkehr zur Mindeststundenanzahl vor der erfolgten Reduzierung verlangen.

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§ 27 Ausfallzeiten

Wenn die Arbeiten zur Unterhaltsreinigung aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, ruht insoweit der Vertrag. In diesem Falle wird das zu zahlende Monatsentgelt für die Zeit des Arbeitsausfalles, der über 10 Arbeitstage hinausgeht, entsprechend gekürzt. §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.

§ 28 Vertragsanpassung

Vermindert oder erhöht sich die monatliche Reinigungsfläche um mindestens 2%, ist der Preis auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes in Bezug auf den Stundenverrechnungssatz und die Leistungswerte neu zu ermitteln und seitens des AG eine Vertragsanpassung vorzunehmen.

§ 29 Preisanpassungen

Die Angebotspreise basieren auf den Tariflöhnen lt. Tarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung, die am 01.01.2025 gültig sind bzw. auf den gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlöhnen.

Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung) oder Veränderungen anderer tariflicher Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzung) für das vom AN eingesetzte Reinigungspersonal oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, erfolgt auf zumindest in Textform zu stellenden Antrag des AN eine entsprechende Preisanpassung der zwischen AN und dem AG vereinbarten Vergütung.

Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass jeweils nur der Lohnkostenanteil (siehe Tabellenblatt „SVS Kalkulation“ in Anlage 710 – Kalkulationsdatei) bei einer Steigerung bzw. Senkung der Tariflöhne zur Anwendung gelangt.

Der Anspruch auf Preisanpassung besteht ab dem Zeitpunkt, in welchem die tarifliche Vereinbarung wirksam ist. Der AN hat den AG hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten.

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Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, sind die zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt abgeschlossenen Lohn- und Manteltarifverträge maßgebend.

In Zeiträumen ohne allgemeinverbindlichen Tarifvertrag bzw. bei Kündigung des zuletzt gültigen Mindestlohntarifvertrags gelten bis zum Abschluss einer Übergangsregelung bzw. eines neuen (Mindest-) Lohntarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien die Regelungen des zuletzt gültigen Tarifvertrags.

§ 30 Haftung

Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Soweit Dritte Schäden erleiden und die AG in Anspruch nehmen, ist der AN verpflichtet, die AG auf erstes Anfordern freizustellen. Die AG ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des AN aufzurechnen.

Der AN unterhält während der gesamten Vertragsdauer eine Betriebs- haftpflichtversicherung mit nachfolgender Mindestdeckungssumme. o für Personenschäden 3.000.000 € o für Sachschäden 1.000.000 € o für Umweltschäden 500.000 € o Vermögensschäden 1.000.000 € o für Schlüsselverlustschäden 250.000 €

Die Haftungssummen haben je Schadensfall für Umweltschäden mit einer einfachen Maximierung pro Versicherungsjahr und die übrigen Haftungssummen je Schadensfall mit jeweils mindestens einer zweifachen Maximierung pro Versicherungsjahr zur Verfügung zu stehen.

Der AN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die hier vorgegebenen Deckungssummen in jedem Jahr zur Verfügung stehen. Falls dies aufgrund von Schadenshäufigkeiten in einem Versicherungsjahr nicht der Fall sein sollte, ist eine entsprechende Deckung bei seinem Versicherer nachzukaufen.

Die Versicherungsbestätigung ist dem AG zu Vertragsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, den AG umgehend über Änderungen des

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im Angebot angegebenen Versicherungsschutzes, insbesondere auch über den Ablauf von Versicherungsverträgen, Änderungen von Deckungszusagen, etc., zu informieren.

Der AG wird entstandene Schäden unverzüglich gegenüber dem AN anzeigen.

Hat der AG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Ersatz für einen Schaden zu leisten, der bei der Ausführung des Auftrages entstanden ist, so steht dem AG der Rückgriff auf den AN zu, wenn der Schaden durch Verschulden des AN oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen herbeigeführt worden ist. Der AN ist verpflichtet, den AG bei einer Inanspruchnahme auf erstes Anfordern freizustellen.

Entstehen Kosten durch Fehlalarme, die durch Verschulden der Mitarbeiter des AN ausgelöst werden, gehen diese zu Lasten des AN (z.B. Polizeieinsatz, Feuerwehreinsatz).

§ 31 Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer

Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform des AG zulässig.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist grundsätzlich unzulässig. In Ausnahmefällen kann der AG aber auf begründeten in Textform zu stellenden Antrag des AN für einen begrenzten Zeitraum den Einsatz von Leiharbeitnehmern gestatten. Im Falle des Einsatzes von Leiharbeitnehmern gelten vorstehende Regelungen für Nachunternehmer entsprechend.

§ 32 Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beginnt am 01.08.2026. Sie endet am 31.07.2030.

Der AG hat die Option, diese Vereinbarung um 12 Monate zu verlängern. Diese Option kann zweimal ausgeübt werden. Die Ausübung muss bis 3 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit bzw. des ersten Verlängerungszeitraums erfolgen.

Der Vertrag endet, ohne dass es einer expliziten Kündigung bedarf, spätestens am 31.07.2032. 32.4 Für nachfolgend aufgeführte Objekte beginnt die Leistungserbringung abweichend vom allgemeinen Vertragsbeginn zu dem jeweils genannten

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späteren Zeitpunkt. Der Vertrag endet ebenfalls am 31.07.2030 mit der in 32.2 genannt Option der Verlängerung. Die Vergütung für diese Objekte wird anteilig ab dem tatsächlichen Leistungsbeginn berechnet. Für die Zeit zwischen dem allgemeinen Vertragsbeginn (01.08.2026) und dem objektspezifischen Leistungsbeginn besteht kein Anspruch auf Vergütung oder sonstigen Ausgleich:

– Los 1, Jugendtreff Achern: Leistungsbeginn 01.09.2026 – Los 2, Gymnasium Achern: Leistungsbeginn 01.09.2026 – Los 2, Hornisgrindehalle Achern: Leistungsbeginn 01.09.2026 – Los 3, GS Oberachern: Leistungsbeginn 01.09.2026 – Los 3, Hallen Oberachern: Leistungsbeginn 01.09.2026

32.5 Der AN hat sicherzustellen, dass für diese Objekte zum jeweiligen Leistungsbeginn alle vertraglichen Voraussetzungen (Revierplan, Objektleitung, Reinigungsmittel und -geräte) erfüllt sind.

§ 33 Probezeit, Außerordentliche Kündigung

Kündigung in der Probezeit

Für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen wird eine Probezeit von 6 Monaten ab dem Beginn der Vertragslaufzeit vereinbart. Der AG hat das Recht, während der Probezeit den Vertrag nach einmaliger schriftlicher erfolgloser Abmahnung des AN mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht des AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 33.3) bleibt hiervon unberührt.

Außerordentliche Kündigung

Der AG kann den Vertrag für ein Objekt jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen kündigen, wenn das Objekt von dem AG - vorübergehend oder auf Dauer - nicht mehr genutzt wird oder nicht mehr genutzt werden soll.

Sollen nur Teile eines Objektes nicht mehr genutzt werden, kann - und auf Verlangen des AN muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden.

Fristlose Kündigung

Der AG kann den Vertrag nach in Textform erfolgter Abmahnung jederzeit fristlos kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der AN o die übernommene Leistung nicht zu dem von dem AG benannten Zeitpunkt beginnt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz in Textform erfolgter Mahnung keine Abhilfe schafft, o eine ihm von dem AG untersagte Reinigungsart beibehält oder nicht Seite 23 von 25

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zulässige (Reinigungs-) Mittel verwendet, o gegen die Bestimmung des § 31 (Verbot von Leiharbeitsverhältnissen) verstößt, o im Angebot falsche Angaben gemacht oder falsche Erklärungen abgegeben hat oder sein im Rahmen der Angebotsabgabe eingereichtes Reinigungskonzept nicht umsetzt, o einen Verstoß gegen ein ausgesprochenes Hausverbot begeht bzw. diesen veranlasst oder duldet, oder o gegen die Bestimmungen von § 19 (Datenschutz) verstößt, oder o über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Schriftform

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 34 Übernahme

Bei Übernahme der vertraglichen Leistung ist ein Übernahmeprotokoll durch den AN zu erstellen.

Äußern AG und AN innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Objekts keine Einwände, gilt das Abnahmeprotokoll als akzeptiert (=Übernahmeprotokoll).

§ 35 Räumung, Abnahme- und Übernahmeprotokoll

Räumung

Der AN hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am Tag der letzten Reinigung sämtliche von ihm eingesetzte Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Objekt herauszunehmen und die Abstellräume / Reinigungskammern sauber zu übergeben.

Abnahme, Mängelbeseitigung

Mängel hat der AN nach Maßgabe des § 25 zu beseitigen. Dies erfolgt spätestens bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Unterbleibt die Mängelbeseitigung, trägt der bisherige AN die Kosten für die Ersatzvornahme durch Dritte.

Der Reinigungszustand ist ca. 2 Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses (Vorabnahme) und am Tag der letzten Reinigung (Endabnahme) in einem Protokoll durch die AG oder einen durch sie beauftragten Dritten festzuhalten.

Das Endabnahmeprotokoll wird dem bisherigen und dem neuen AN als Zustands-

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beschreibung des Objektes ausgehändigt.

§ 36 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

36.2 Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.

Entsprechendes gilt, wenn sich eine Vertragslücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt schon bei Vertragsschluss von ihnen bedacht worden wäre.

§ 37 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen AG und AN ist der Sitz des AG.

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