C-01_Reinigungsdienstleistungsvertrag_2026-17.pdf

Gebäudereinigung einschließlich Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 12:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

REINIGUNGSDIENSTLEISTUNGSVERTRAG

Zwischen

Stadtwerke Elmshorn, Westerstraße 50 – 54, 25336 Elmshorn, vertreten durch Werkleiter Sören Schuhknecht, – im Folgenden Stadtwerke Elmshorn genannt –,

und

Dienstleister, Adresse, vertreten durch …, – im Folgenden Dienstleister genannt –,

  • – gemeinsam im Folgenden auch Parteien genannt –,

wird nachfolgender Vertrag geschlossen:

  1. Präambel

Die Stadtwerke Elmshorn betreiben mehrere Verwaltungsgebäude und Werkstattgebäude so- wie einen Badepark mit Frei- und Hallenbad und weitere Gebäude. Der Dienstleister bietet Reinigungsleistungen im Bereich der Unterhalts- sowie Grund- und Sonderreinigung an. Die Stadtwerke Elmshorn beauftragen den Dienstleister im vertraglich vereinbarten Umfang mit der Reinigung der vertragsgegenständlichen Flächen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Vertragsgrundlage

2.1 Dieser Vertrag sowie die nachfolgenden Anlagen sind Vertragsbestandteil:

2.1.1 Anlage C-02 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

2.1.2 Anlagen C-02.1-02.6 Leistungsbeschreibungen Objekte

2.1.3 Anlagen C-03.1-03.6 Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung

2.1.4 Anlagen C-04.1-04.6 Flächenverzeichnis Unterhaltsreinigung

2.1.5 Anlagen B-02.1-02.7 Preisblätter alle Objekte

2.1.6 Anlage B-04 Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes

2.1.7 Anlage C-07 Ansprechpartner alle Objekte

2.1.8 Anlage C-05 Berechnung der Reinigungstage 2026

Seite 1/7

[Seite 2]

2.1.9 Anlage C-06 Definition des Bundesverbandes des Gebäude-Handwer- kes (BIV)

2.1.10 Anlage B-07 Vertraulichkeitserklärung für Dritte

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Dienstleisters finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn diesen von den Stadtwerken Elmshorn nicht ausdrücklich wi- dersprochen wird.

  1. Leistungen des Dienstleisters

3.1 Der Dienstleister führt die Reinigung der in den Anlagen näher bezeichneten Flä- chen an den vertragsgegenständlichen Gebäuden (nachfolgend „Gebäude“) nach Maßgabe dieses Vertrages und hierbei insbesondere der Anlagen C-02 „Leis- tungsbeschreibung Unterhaltsreinigung“ sowie C-02.1-02.6 „Leistungsbeschrei- bung alle Objekte“ durch. Die vertragsgegenständlichen Flächen der Gebäude (nachfolgend „Reinigungsobjekte“) ergeben sich aus den C-04.1-04.6 „Flächen- verzeichnisse alle Objekte“.

3.2 Die Reinigung hat mit zeitgemäßen Reinigungstechniken und entsprechend dem Standard des Reinigungshandwerkes entsprechend den Vorgaben in den Anlagen C-02 „Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung“ sowie C-02.1-02.6 „Leistungs- beschreibung alle Objekte“ in den dort angegebenen Reinigungshäufigkeiten und in den dort angegebenen Zeiträumen zu erfolgen.

3.3 Die periodisch zu erbringenden Reinigungsleistungen sind kalenderjährlich zu be- trachten und gleichmäßig über das Jahr mit einer Toleranz von +/- zwei Wochen, bei jährlichen Leistungen +/- einem Monat zu erbringen.

3.4 Der Dienstleister hat den Stadtwerken Elmshorn die Reinigungsleistungen mit ei- ner Vorlaufzeit von fünf Werktagen unter Benennung des Gebäudes, in dem die Reinigungsleistung durchgeführt wird, anzukündigen.

3.5 Der Dienstleister hat für sämtliche Reinigungs-, Betriebs- und Behandlungsmittel sowie Hilfsmittel und Geräte, insbesondere zum Erreichen etwaig hochliegender Teile, eigenverantwortlich und in ausreichendem Maße zu sorgen. Die eingesetz- ten Mittel und Geräte müssen den Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben genügen.

3.6 Der Dienstleister hat mit den Reinigungsobjekten sowie den Gebäuden und sons- tigen Objekten der Stadtwerke pfleglich umzugehen.

3.7 Beschädigungen an den Reinigungsobjekten sind den Stadtwerken unverzüglich mitzuteilen, unabhängig von der Verursachung.

Seite 2/7

[Seite 3]

  1. Reinigungspersonal

4.1 Der Dienstleister wird ausschließlich geschulte und geeignete Arbeitskräfte als Reinigungspersonal einsetzen.

4.2 Der Dienstleister ist verpflichtet, das von ihm eingesetzte Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen.

4.3 Das eingesetzte Reinigungspersonal hat im Rahmen der Reinigungsleistungen deutlich sichtbar einen Dienstausweis zu tragen und sich auf Nachfrage auszuwei- sen. Personen, die vom Dienstleister nicht mit der Durchführung der vertragsge- genständlichen Reinigung beauftragt sind, dürfen die Gebäude nicht betreten.

4.4 Der Dienstleister hat den Stadtwerken Elmshorn auf Verlangen eine Liste des in den Objekten eingesetzten Reinigungspersonals zu übergeben. Bei Zuwiderhand- lungen gegen die Pflichten, insbesondere auch gegen die Verschwiegenheitsver- pflichtungen in Ziffer 13 durch eine Reinigungskraft, können die Stadtwerke Elms- horn verlangen, dass die betreffende Reinigungskraft nicht mehr für die Reini- gungsleistungen eingesetzt wird.

4.5 Setzt der Dienstleister Unterauftragnehmer ein, gelten insoweit die Bestimmung der Anlage B-03.

4.6 Der Dienstleister wird nach Vertragsschluss eine verantwortliche Person benen- nen, welche die Ansprechperson für die Stadtwerke Elmshorn darstellt und über die die Kommunikation erfolgen kann.

  1. Qualitätssicherung

5.1 Die Stadtwerke Elmshorn prüfen die vollständige Erfüllung der vertraglich verein- barten Leistungen in der vertraglich geschuldeten Regelmäßigkeit durch entspre- chende Kontrollen. Diese Kontrollen erfolgen durch Sichtkontrollen des Reini- gungsergebnisses sowie ggfs. Nutzerbefragungen.

5.2 Berechtigte Reklamationen der Stadtwerke Elmshorn sind vom Dienstleister bin- nen zwei Werktagen zu beheben und die ordnungsgemäße Beseitigung in Text- form gegenüber den Stadtwerken Elmshorn zu bestätigen. Für die Behebung von berechtigten Reklamationen erfolgt keine gesonderte Vergütung.

  1. Mitwirkung der Stadtwerke Elmshorn

6.1 Die Stadtwerke Elmshorn haben den Mitarbeitenden des Dienstleisters bzw. des- sen Beauftragten Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Gebäuden und Grund- stücken zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.

Seite 3/7

[Seite 4]

6.2 Die Stadtwerke Elmshorn haben auf eigene Kosten Kalt- und – soweit verfügbar – Warmwasser, Licht und elektrische Energie für den Betrieb von für die Reinigungs- leistung eingesetzten Geräten und Maschinen zu stellen, die der Dienstleister sparsam zu verwenden hat.

6.3 Der Dienstleister hat den Stadtwerken Elmshorn möglichst frühzeitig und umfas- send mitzuteilen, ob und ggfs. welche über die vorstehenden Regelungen hinaus- gehenden Mitwirkungsleistungen die Stadtwerke Elmshorn erbringen müssen.

  1. Befreiung von der Leistungspflicht

7.1 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Um- stände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem ange- messenen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Par- teien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.

7.2 Die Parteien sind verpflichtet, sich bei Vorliegen von Leistungshindernissen zu be- nachrichtigen.

  1. Vergütung und Zahlungsbestimmungen

8.1 Die Vergütung berechnet sich auf Grundlage der vom Dienstleister im Vergabe- verfahren eingereichten Preisblätter (Anlagen B-02.1-02.7 „Preisblätter alle Ob- jekte“). Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro netto zzgl. Umsatzsteuer.

8.2 Bei Anpassungen der Reinigungsobjekte der Menge nach oder bei Anpassung der Häufigkeit der (periodischen) Reinigung gemäß den Anlagen passt sich die Ver- gütung entsprechend proportional zur qm-Anzahl, Kategorien bzw. der Häufigkeit der Reinigung nach oben bzw. nach unten an.

8.3 In der Vergütung sind sämtliche Reinigungsmittel sowie Hilfsmittel und sonstige weitere Kosten abgegolten, die dem Dienstleister bei der Erfüllung der vertragli- chen Pflichten entstehen.

8.4 Der Dienstleister wird nach Durchführung der jeweiligen Leistungen Rechnungen stellen. Rechnungen sind 14 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

8.5 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das nachfolgend angegebene Konto des Dienstleisters: […].

Seite 4/7

[Seite 5]

  1. Haftung

9.1 Die Stadtwerke Elmshorn haften gegenüber dem Dienstleister für Schäden, sofern diese durch die Stadtwerke Elmshorn, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflich- ten) beschränkt sich die Haftung der Stadtwerke Elmshorn auf den vertragstypi- schen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrläs- sigkeit ausgeschlossen.

9.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung.

  1. Haftpflichtversicherung

10.1 Der Dienstleister ist verpflichtet, für die Dauer des Vertrags eine im Rahmen und Umfang marktübliche Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens fol- genden Deckungssummen (bei mindestens zweifacher Maximierung im Versiche- rungsjahr) pro Schadensfall abzuschließen:

• Personenschäden: 2 Mio. €, • Sachschäden: 2 Mio. €, • Vermögensschäden: 500.000 € und • Schlüsselschäden: 250.000 €.

10.2 Der Dienstleister wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Vertrages aufrechterhalten.

10.3 Kommt der Dienstleister dieser Verpflichtung nicht nach, sind die Stadtwerke Elms- horn nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn den Stadtwerken Elmshorn ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

10.4 Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Stadtwerke Elms- horn, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben von den vorstehenden Re- gelungen unberührt. Insbesondere begründet das Bestehen oder die Höhe des Versicherungsschutzes keine Begrenzung der Haftung oder der Schadensersatz- ansprüche der Stadtwerke Elmshorn gegen den Dienstleister.

  1. Vertragslaufzeit, Kündigung und Beendigung

11.1 Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von vier Jahren und endet anschließend, ohne dass es einer Erklärung der Parteien bedarf. Jedoch sind die Stadtwerke Elmshorn berechtigt, den Vertrag durch einseitige Erklärung gegenüber der anderen Ver- tragspartei einmalig um weitere zwei Jahre zu verlängern (Optionsrecht).

Seite 5/7

[Seite 6]

11.2 Die Ausübung des Optionsrechts bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss der anderen Partei spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit zugehen. Mit fristgerechtem Zugang der Ausübungserklärung verlängert sich der Vertrag zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen um den in Ziffer 11.1 ge- nannten Zeitraum.

11.3 Wird das Optionsrecht nicht frist- und formgerecht ausgeübt, endet der Vertrag mit Ablauf der festen Vertragslaufzeit, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.

11.4 Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

11.5 Nach Beendigung des Vertrages hat der Dienstleister den Stadtwerken alle aus- gehändigten Schlüssel und ausgehändigte Unterlagen zurückzugeben.

  1. Abtretungsverbot

12.1 Die Parteien sind zur Abtretung der aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils anderen Partei berechtigt.

  1. Verschwiegenheit

13.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Durch- führung des Vertrages zugänglich werdenden Informationen vertraulich zu behan- deln und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich – ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weiterzuleiten noch Dritten in irgendeiner Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht für Informatio- nen, die an zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden.

13.2 Der Dienstleister hat die von ihm für die Durchführung dieses Vertrages eingesetz- ten Reinigungskräfte vertraglich zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen der Stadtwerke Elmshorn, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat auch nach Beendigung dieses Vertrages fortzubestehen. Auf Verlangen der Stadtwerke Elmshorn hat der Dienstleister die Erfüllung der Vorgaben nach Maßgabe dieser Ziffer 13.2 nachzuweisen.

13.3 Der Dienstleister sowie das von ihm eingesetzte Reinigungspersonal dürfen keine Einsicht in Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen nehmen, die sich in den Gebäuden der Stadtwerke Elmshorn befinden; ein unbefugtes Öffnen von Schrän- ken, Schubladen und ähnliches ist nicht erlaubt. Die Benutzung von Telekommu- nikations- oder Kopiergeräten der Stadtwerke Elmshorn ist ohne Zustimmung der Stadtwerke Elmshorn nicht gestattet.

Seite 6/7

[Seite 7]

  1. Schlussbestimmungen

14.1 Der Gerichtsstand für Kaufleute i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließ- lich Elmshorn.

14.2 Vertragssprache ist Deutsch in Wort und Schrift.

14.3 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der un- wirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung tritt eine gesetzeskonforme Re- gelung, die die Parteien nach dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck des Ver- trags redlicherweise vereinbart hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken enthält.

Ort, Datum Ort, Datum

Stadtwerke Elmshorn Dienstleister

Seite 7/7

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung