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Öffentliche Ausschreibung nach UVgO zur Vergabe von Gebäudereinigungsleistungen (Unterhalts- sowie Grund- und Sonderreinigungsleistungen) für diverse Liegenschaften der Stadtwerke Elmshorn
Bewerbungsbedingungen
- Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Bewerberin oder des Bewerbers Unklarheiten, so hat sie oder er unverzüglich die Vergabestelle in Textform darauf hinzuweisen.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bieterinnen oder Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat die Bieterin oder der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art die Bieterin oder der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.
- Angebot
3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Grundlage der Angebotsabgabe ist die Leistungsbeschreibung „Unterhaltsreinigung“ (siehe Anlage C-02) inkl. Anlagen:
- Leistungsbeschreibungen alle Objekte (C-02.1-02.06),
- Leistungsverzeichnisse alle Objekte (C-03.1-03.6),
- Flächenverzeichnisse alle Objekte (C-04.1-04.6),
- Berechnung der Reinigungstage 2026 (C-05) sowie
- Definition BIV (C-06).
Für das Angebot sind die beigefügten Preisblätter (Anlagen B-02.1-02.7) zu verwenden. Es ist zwingend erforderlich, dass alle Preisblätter ausgefüllt werden. Der Bieter muss sich vor Abgabe seines Angebots über alle Umstände erkundigen, welche für die Ausführung seiner Leistung und die Preisermittlung bedeutsam sein können.
Ortsbesichtigungen sind zwingend erforderlich und erfolgen nur nach Absprache. Besichtigungstermine sind vorab mit dem verantwortlichen Mitarbeiter des Auftraggebers (siehe Anlage C-07) per E-Mail zu vereinbaren. Die Vertreter des Teilnehmenden müssen bei der Ortsbesichtigung ein gültiges amtliches Ausweisdokument mit sich führen. Fragen zu den Vergabeunterlagen werden im Termin zur Ortsbesichtigung nicht beantwortet.
Das Angebot muss die Preise, die Stundeverrechnungssätze für Standard- und Bedarfsleistungen und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Fehlende oder unzutreffende Preisangaben oder Änderungen und Ergänzungen in den Preisblättern führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots. Ausgeschlossen werden auch Angebote, bei denen die Preisblätter nicht im veröffentlichten Dateiformat oder als PDF eingereicht werden, und die daher nicht lesbar sind und mit den dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden technischen Mitteln auch nicht in ein lesbares Format konvertiert werden können.
3.3 Das Angebot muss vollständig sein.
Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
Eine Bieterin oder ein Bieter, die in ihrem oder der in seinem Angebot die von ihr oder ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihr oder ihm geforderten Preise im Sinne von § 38 (10) UVgO und § 57 (1) Nr. 5 in Verbindung mit § 53 (7) VgV. Deshalb werden Angebote, bei denen die Bieterin oder der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen.
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Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden.
3.4 Alle Preise sind in Euro mit maximal zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.
3.5 Beabsichtigt die Bieterin oder der Bieter, Angaben aus ihrem oder seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat sie oder er in ihrem oder seinem Angebot darauf hinzuweisen.
- Zwingend einzuhaltende Kalkulationsgrundlagen
Grundlage für die Angebotskalkulation ist der Tarifvertrag, der sieben Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist gilt, d. h. für allgemeinverbindlich erklärt geworden ist. Mindestens der zu diesem Zeitpunkt geltende Tariflohn ist der Kalkulation zugrunde zu legen. Enthält der in diesem Zeitpunkt für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag bereits Änderungen, die erst später als sieben Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist in Kraft treten werden (z. B. Lohnerhöhungen), sind diese Änderungen bei der Kalkulation des Angebotspreises nicht einzubeziehen. Endet die Allgemeinverbindlichkeit vor Ablauf der Mindestlaufzeit des Vertrages über die hier ausgeschriebene Leistung, so ist für die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten eines nachfolgenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrags derselbe Tarif zugrunde zu legen. Den der Angebotskalkulation zugrunde gelegten Tariflohn haben die Bieter im Vordruck „Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes“ (Anlage B-04) einzutragen.
- Nebenangebote
5.1 Wenn Nebenangebote zugelassen sind, darf auch eine Leistung angeboten werden, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, wenn sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig ist. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote (z.B. über Zahlungsbedingungen, Preisvorbehalte) sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässig.
5.2 Wird eine Leistung angeboten, die von den vorgesehenen Spezifikationen abweicht, hat die Bieterin oder der Bieter bei der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses auf eine Anlage zum Angebot hinzuweisen. In dieser ist die abweichende Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Ihre Anzahl ist an der im Angebotsvordruck bezeichneten Stelle aufzuführen.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit die Bieterin oder der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat sie oder er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Weitervergabe an Unterauftragnehmer
Beabsichtigt die Bieterin bzw. der Bieter, die Leistungen ganz oder teilweise von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, muss sie in ihrem oder er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Unterauftragnehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Unterauftragnehmer benennen.
- Eignungsleihe
7.1 Beabsichtigt die Bieterin bzw. der Bieter für den Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, so muss er eine Verpflichtungserklärung dieses dritten Unternehmens vorlegen, um nachzuweisen, dass ihm dessen Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stehen werden.
7.2 Für das beanspruchte Unternehmen sind ebenfalls die geforderten Eignungsnachweise zu erbringen.
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- Bietergemeinschaften
8.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
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in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
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in der alle Mitglieder aufgeführt sind und die oder der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreterin oder Vertreter bezeichnet ist,
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dass die bevollmächtigte Vertreterin oder der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt,
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dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
8.2 Für den Fall der Auftragserteilung kann die Auftraggeberin verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt.
- Angebotsfrist, Eröffnungstermin und Bindefrist
9.1 Die Angebotsfrist ist eine Ausschlussfrist und endet mit Ablauf des als Einreichungstermin festgesetzten Tages. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich zurückgezogen werden. Verspätet eingegangene Angebote sind gemäß § 42 (1) Nr. 1 UVgO bzw. § 57 (1) Nr. 1 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
9.2 An dem Eröffnungstermin sind Bieterinnen bzw. Bieter nicht zugelassen.
9.3 Die Bindefrist beginnt mit dem Einreichungs-/Eröffnungstermin. Bis zum Ablauf der Bindefrist ist die Bieterin oder der Bieter an ihr bzw. sein Angebot gebunden.
- Zuschlagskriterien § 43 UVgO bzw. § 58 VgV
Die folgenden Bestimmungen zu den Kriterien und deren Gewichtung gelten, soweit in den Vergabeunterlagen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Für den Zuschlag sind im Einzelnen folgende Kriterien maßgeblich:
| Wertungspreis | Zweckmäßigkeit | Rentabilität |
|---|---|---|
| Qualität | Umwelteigenschaften | Kundendienst und technische Hilfe |
| technischer Wert | Betriebskosten | Lieferzeitpunkt, Lieferungs- oder Ausführungsfrist |
| Ästhetik | Lebenszykluskosten siehe auch § 59 VgV | Angebotene Reinigungs- stunden |
Gewichtung:
| Kriterium | Gewichtung in % |
|---|---|
| Wertungspreis | 70 |
| Angebotene Reinigungsstunden | 30 |
| Summe | 100 |
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Hinweise zur Berechnung:
Mit der Festlegung eines Prozentsatzes in der Spalte Gewichtung entscheidet die Vergabestelle verbindlich über die Auswahl der Zuschlagskriterien und deren Bedeutung für die spätere Vergabeentscheidung.
Punktebewertung für das Zuschlagskriterium „Wertungspreis“: Als Wertungspreis wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise einschließlich aller Preise für die Bedarfsleistungen gemäß Preisblätter (siehe Anlagen B-02.1-02.7) gewertet. Das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis erhält 10 Punkte. Die anderen Angebote erhalten nach Maßgabe der folgenden Formel entsprechend weniger Punkte: Punktzahl (zu bewertendes Angebot) = 10 Punkte x (niedrigster Wertungspreis / zu bewertender Wertungspreis). Die resultierenden Punktwerte werden auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
Punktebewertung für das Zuschlagskriterium „Angebotene Reinigungsstunden“: Als angebotene Reinigungsstunden wird die Summe der jährlichen Reinigungsstunden gemäß Preisblätter (siehe Anlagen B-02.1-02.7) gewertet. Das Angebot mit den meisten angebotenen Reinigungsstunden erhält 10 Punkte. Die anderen Angebote erhalten nach Maßgabe der folgenden Formel entsprechend weniger Punkte: Punktzahl (zu bewertendes Angebot) = 10 Punkte x (zu bewertende angebotene Anzahl an Reinigungsstunden / höchste angebotene Anzahl an Reinigungsstunden). Die resultierenden Punktwerte werden auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
Das Punkteergebnis der einzelnen Zuschlagskriterien errechnet sich durch Multiplikation des betreffenden Prozentsatzes (Gewichtung) mit der im Rahmen der Angebotsbewertung vergebenen Punktezahl.
Beispiel Wertungskriterium Preis: Eine Gewichtung mit 70 % und eine Bewertung mit 10 Punkten (niedrigster Angebotspreis) ergibt eine Punktezahl von 700.
Über die Rangfolge der Angebote entscheidet die Gesamtpunktzahl aller festgelegten Zuschlagskriterien.
Bei einer losweisen Vergabe erfolgt die Berechnung der Gesamtpunktzahl separat für jedes einzelne Los.
Bei Punktegleichstand entscheidet ein Losverfahren über den Zuschlag.
- Zugelassene Angebotsabgabe
☒ Elektronisch
☒ in Textform ☐ mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel ☐ mit qualifizierter/m Signatur/Siegel
Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein (lesbare Benennung der Firma und des Namens der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, im Unterschriftenfeld des Angebotsschreibens). Falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen.
Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle (www.subreport.de) zu übermitteln.
☐ Schriftlich
Falls die Angebotsabgabe in Papierform zugelassen ist und Sie davon Gebrauch machen, ist das beigefügte Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an folgende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:
☐ siehe Briefkopf
Der Umschlag ist außen mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe „Angebot für (Bezeichnung der Leistungen)“ zu versehen. Die Beschriftung als Angebot kann entfallen, sofern von Ihnen der beigefügte Kennzettel auf dem Angebotsumschlag verwendet wird.
-
Der Gerichtsstand richtet sich nach § 19 VOL/B.
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Datenschutz - Datenverarbeitung
Mit der Einreichung eines Angebots und ihrer Unterschrift erklären Sie sich einverstanden, dass die Daten des Angebots zu Auswertungszwecken in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden dürfen.
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- Energiemanagement
Die Stadtwerke Elmshorn haben sich zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Energieeffizienz verpflichtet und daher ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001:2011 implementiert. Aus diesem Grund weisen wir unsere Geschäftspartner und Lieferanten darauf hin, dass uns bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Einrichtungen die energiebezogenen Leistungen (Energieeinsatz, Energieverbrauch, Energieeffizienz) grundsätzlich wichtig sind.
- Nachprüfstelle bei innerstaatlichen Vergabeverfahren
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein als Nachprüfungsstelle prüft auf Antrag oder von Amts wegen die Einhaltung der vom Auftraggeber anzuwendenden Vergabevorschriften bei innerstaatlichen Vergabeverfahren
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 7125, 24171 Kiel
Das Referat IV 32, Tel. 0431 – 988-2737 ist zuständig.
- Nachprüfungsbehörde bei EU-weiten Vergaben gem. §§ 97 ff. des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 17.02.2016 (BGBl. Teil I Nr. 38, Seiten 203ff.)
Vergabekammer (§§ 156-159 GWB)
Die Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein für Nachprüfungsverfahren bei Vergaben ab dem EU-Schwellenwert ist beim
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel bzw. Postfach 7128, 24171 Kiel Tel. 0431-988-4640 Fax 0431-988-4702 E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de
eingerichtet.
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