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BwDLZ Landsberg Gebäudereinigung Murnau
Anlage 1 zum Rahmenvertrag-Nr. 8/6610/S1174
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum
Landsberg am Lech
Teil B: Leistungsbeschreibung Gebäudereinigung
- Werdenfelser-Kaserne, Murnau a. Staffelsee
- DstGeb Murnau, Murnau a. Staffelsee
- StOSchAnl Murnau, Riegsee
- Geländebetreuung Seehausen, Seehausen a. Staffelsee
- StOÜbPl Murnau, Eglfing
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BwDLZ Landsberg Murnau Gebäudereinigung
Inhaltsverzeichnis
B.1 Allgemeines .................................................................................................................. 2
B.2 Objektbeschreibung .................................................................................................... 3
B.3 Ausführungsbestimmungen ....................................................................................... 5
3.1 Bescheinigungen/Erklärungen ............................................................................... 5
3.2 Grundlagen der Leistungserbringung Unterhaltsreinigung ............................... 5
3.3 Aufgaben der Objektleitung Gebäudereinigung ................................................. 6
3.4 Personal .................................................................................................................... 7
3.4.1 Auswahl ............................................................................................................. 7
3.4.2 Beschäftigungsbedingungen ......................................................................... 8
3.4.3 Verschwiegenheitsverpflichtung .................................................................... 8
3.4.4 Arbeitskleidung und Firmenausweis ............................................................. 9
3.4.5 Einsatz des Personals .................................................................................. 10
3.5 Ausstattung und Hilfsmittel ................................................................................... 10
3.5.1 Reinigungsprodukte ...................................................................................... 10
3.5.2 Reinigungsgeräte ........................................................................................... 12
3.5.3 Verbrauchsmittel ............................................................................................ 12
3.5.4 Reinigungskammern/Abstellräume ............................................................. 13
3.5.5 Schlüssel/Transponder ................................................................................. 13
3.6 Reinigungszeiten ................................................................................................... 14
3.7 Durchführung der Reinigungsarbeiten ............................................................... 14
3.8 Änderung des Arbeitsumfangs ............................................................................ 17
3.9 Entsorgung ............................................................................................................. 18
3.10 Fundsachen ............................................................................................................ 18
3.11 Meldungen .............................................................................................................. 18
3.12 Gesonderte Reinigungsaufträge ......................................................................... 18
3.13 Prävention ............................................................................................................... 18
3.14 Objektakte ............................................................................................................... 19
B.4 Leistungsbeschreibung Gebäudereinigung ........................................................... 20
4.1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung ..................................................... 20
4.1.1 Vorbemerkungen ........................................................................................... 20
4.1.2 Leistungsumfänger ........................................................................................ 20
4.1.3 Definitionen der Raumgruppen ................................................................... 20
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4.1.4 Berechnung der Reinigungstage................................................................. 21
4.1.5 Definition der Leistungsarten/Reinigungsverfahren ................................. 21
4.2 Leistungsbeschreibung Grundreinigung ............................................................ 23
B.5 Qualitätsmanagementsystem (QMS) ..................................................................... 24
B.6 Kalkulation .................................................................................................................. 27
6.1 Erläuterung zur Kalkulation des Preises ............................................................ 27
6.2 Erläuterung zur Kalkulation der Stundenverrechnungssätze ......................... 27
B.1 Allgemeines
Bundeswehr Dienstleistungszentrum Landsberg am Lech - Wer wir sind, was wir tun
Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) Landsberg ist unter anderem für den
Betrieb der Bundeswehrliegenschaften von Mittenwald im Süden bis Lechfeld im Norden
verantwortlich. Im Rahmen dieser Betreiberverantwortung nehmen die Bereiche
(Abteilungen) des BwDLZ im Auftrag des Dienststellenleiters im Zusammenhang mit der Gebäudereinigung für die Liegenschaften am Standort Murnau die nachfolgend beschriebenen Aufgaben / Verantwortungen wahr, wobei sich diese nachfolgende
Darstellung im Wesentlichen an der zeitlichen Reihenfolge der Aufgaben orientiert. Die
Auftraggeberfunktion liegt bei der Dienststelle BwDLZ Landsberg und wird durch die
Vertragsunterzeichnung durch den Dienststellenleiter repräsentiert.
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Landsberg
- Beschaffung
86899 Landsberg Lech
Ist verantwortlich für die Ausschreibung, den Abschluss und die Pflege von Verträgen zur
Gebäudereinigung nach jeweils geltendem nationalem und internationalem Recht. Die
Ausschreibung erfolgt auf der Grundlage des durch das Objektmanagement definierten
Bedarfs. Bis zum Abschluss eines Vertrages durch Unterschrift ist die Beschaffung der
Ansprechpartner des künftigen Dienstleisters. Nach Vertragsabschluss ist die Beschaffung
für Vertragsanpassungen ggf. Vertragsauflösung / Kündigung verantwortlich, in allen
weiteren Belangen geht die Verantwortung über auf:
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BwDLZ Landsberg Murnau Gebäudereinigung
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Landsberg
- Objektmanagement Murnau
Ist als objektverantwortliche Organisationseinheit für die infrastrukturellen Leistungen
(Leistungsanforderungen und Sicherstellung der Leistungserbringung) verantwortlich und
bedient sich hierzu sowohl interner Fachbereiche als auch externer Dienstleister. Im
Zusammenhang mit der Gebäudereinigung koordiniert das Objektmanagement alle
Leistungen (intern und extern) und überwacht die Leistung des externen Dienstleisters bis
einschließlich der Abnahme. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines
Dienstleistungsvertrages (Reinigungsvertrages) ist das Objektmanagement der
Ansprechpartner des Dienstleisters.
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Landsberg
- Zentrale Rechnungsbearbeitung
86899 Landsberg Lech
Die Zentrale Rechnungsbearbeitung ist vergleichbar einer Buchhaltung und für die Zahlung
der Rechnungen verantwortlich, sobald im Falle der Gebäudereinigung die korrekte
Leistungserbringung durch das Objektmanagement bestätigt wurde.
Allgemeines zum Objekt B.2 Objektbeschreibung
Das Los 1 [ Murnau] umfasst folgende Standorte:
| Blatt | ||||
|---|---|---|---|---|
| Nr. | PLZ | Ort | Straße | Liegenschaft |
| Unterhalts | 82418 | Murnau a. Staffelsee | Weilheimer Str. 60 | Werdenfelser-Kaserne |
| reinigung | ||||
| Unterhalts | 82418 | Seehausen a. Staffelsee | Eglfing | Geländebetreuung Seehausen |
| reinigung | ||||
| Unterhalts | 82418 | Riegsee | Lothdorf | StaOSchAnl Murnau |
| reinigung | ||||
| Unterhalts | 82418 | Murnau a. Staffelsee | Am Barbarakeller 10 | DstGeb Murnau |
| reinigung | ||||
| Unterhalts | 82418 | Eglfing | Eglfing | StOÜbPl Murnau |
| reinigung |
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Besonderheiten:
Werdenfelser-Kaserne
Im Gebäude 5 (Sporthalle) und im Stabsgebäude und Sanitätsbereich (Geb. 1) hat
die Gebäudereinigung im Zeitraum zwischen 06:00 und 07:00 Uhr zu erfolgen.
Für den Abschluss der Maßnahmen ist zwingend 07:00 Uhr einzuhalten
(Dienstbeginn).
Standortübungsplatz Murnau
Die Reinigung des WC-Containers hat zweimal wöchentlich zu erfolgen.
Truppenküche Murnau (Werdenfelser-Kaserne)
Neben den Bodenflächen der Speisesäle sind auch die Tischflächen arbeitstägig (Montag – Freitag) wie folgt zu reinigen:
April - Oktober: Tische: 08:30 Uhr– 10:00 Uhr und 13:30 Uhr – 15:00 Uhr
Boden: 13:30 Uhr – 15:00 Uhr
November - März Tisch und Bodenreinigung wie im Zeitraum April – Oktober
zusätzliche Bodenreinigung 08:30 Uhr – 10:00 Uhr
Am Freitag entfällt die Bodenreinigung 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr.
Sanitätsbereich (Werdenfelser-Kaserne)
Der Auftragnehmer wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG) hingewiesen. Dies gilt insbesondere bezüglich der
Verpflichtung zum Nachweis des Impfschutzes gegen Masern für dasjenige Personal,
das in Räumlichkeiten einer Sanitätseinrichtung oder Kinderbetreuungseinrichtung
tätig wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Nachweise gemäß § 20 Abs. 9 S.1
IfSG für alle betroffenen Mitarbeiter/innen unverzüglich nach Zuschlagserteilung
unaufgefordert der Leitung der Sanitätseinrichtung vorzulegen. Werden
Mitarbeiter/innen im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG nach
Vertragsschluss ausgetauscht oder kommen neu dazu, so sind diese Informationen
vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit in der jeweiligen Einrichtung vorzulegen.
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Die Sanitätseinrichtungen sind arbeitstäglich ab 06:00 Uhr zu reinigen. Dies muss
bis 07:00 Uhr abgeschlossen sein. Die Details entnehmen Sie bitte dem beiliegenden
Desinfektionsplan.
Die Reinigung mit vorpräparierten Lappen bzw. Wischern ist nicht zulässig. Es wird auf die Anwendung des 4-Farb-Systems (s.a. Punkt 3.9) hingewiesen.
B.3 Ausführungsbestimmungen
Das Bundeswehr Dienstleistungszentrum Landsberg am Lech schreibt die Vergabe von
Gebäudereinigungsleistungen im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung aus. Sofern in
der nachfolgenden Leistungsbeschreibung oder in den sonstigen Vergabeunterlagen auf
Normen, Spezifikationen, Gütezeichen oder Zertifizierungen jedweder Art Bezug
genommen wird, so verstehen sich diese in der Weise, dass vom Bieter „Gleichwertiges“
angeboten werden kann, wobei die Gleichwertigkeit vom Bieter mit Abgabe des
Angebotes nachgewiesen werden muss.
3.1 Bescheinigungen/Erklärungen
Die für das Angebot zu berücksichtigenden Bescheinigungen und Erklärungen sind in Teil A der Vergabeunterlagen aufgeführt und in Form der entsprechenden Anlagen vorzulegen.
3.2 Grundlagen der Leistungserbringung Unterhaltsreinigung
Grundlagen der vertraglich zu erbringenden Leistung für die Unterhaltsreinigung bildet die
unter Punkt B.4 aufgeführte Leistungsbeschreibung.
Der AN hat sich über den Umfang der Arbeiten in den einzelnen Räumlichkeiten an Ort und
Stelle zu unterrichten. Stellt er gegenüber den Leistungsverzeichnissen Abweichungen in
Art und Größe fest, so können diese nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 5%
des Aufmaßes der gesamten Räumlichkeiten des AG betragen und spätestens 4 Wochen
nach Auftragserteilung schriftlich bei dem AG geltend gemacht wurden.
Die Größe der Reinigungsflächen, die Häufigkeiten der Reinigung gem. Leistungsverzeichnis
je Raumart ergeben sich aus dem Raumverzeichnis in der Excel-Datei „Teil B. 5 Kalkulation
Gebäudereinigung Liegenschaftsname“ mit den einzelnen Tabellenblättern. Feste Einbauten
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wurden im Rahmen der Flächenangaben nicht abgezogen, die tatsächliche Reinigungsfläche
kann geringer sein. Dies ist bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen
Bei den durch den AN mit dem Angebot in „Teil B.5 Kalkulation“ hinterlegten Leistungszahlen /
Planstunden werden Vertragsbestandteil. Die Leistungszahlen sind verbindlich und werden durch
den AG regelmäßig im Rahmen einer Quantitätskontrolle überprüft.
Art und Umfang der Leistungen sind in den Vergabe- und Vertragsunterlagen vollständig
dargestellt. Der AG ist berechtigt, den Umfang der Leistungen entsprechend der vertraglichen
Vereinbarungen zu ändern.
Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten für mögliche pandemiebedingte
Zusatzaufwendungen sind ebenfalls in der Preiskalkulation zu berücksichtigen.
3.3 Aufgaben der Objektleitung Gebäudereinigung
Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Leistung sicherzustellen, hat der AN für die Objekte des AG eine(n) verantwortliche(n) Objektleiter/in sowie eine(n) Vertreter/in namentlich zu benennen, der mit dem AG eng zusammenarbeitet. Der Objektleiter des AN verfügt über folgende Qualifikationen:
• Fachwirt für Facility-Management oder Zertifizierter Objektmanager Real-
FM oder Ausbildung gleichwertiger Art • oder mind. 3 Jahre Berufserfahrung im Reinigungsgewerbe als Objektleiter
Die Objektleitung ist für die gründliche und fachgerechte Ausführung der Reinigung
verantwortlich und darf selbst nicht mit den Aufgaben der laufenden Unterhaltsreinigung
betraut sein. Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache müssen für die Erfüllung der Aufgaben
ausreichend sein.
Die Objektleitung des AN muss während der Geschäftszeiten des AG telefonisch erreichbar
sein. Eine Abwesenheitsvertretung muss stets gesichert sein. Die Objektleitung hat u.a.
folgende Tätigkeiten auszuführen: • Planung, Koordination und Sicherstellung der Durchführung der gesamten
Reinigungsarbeiten in Absprache mit dem AG mit besonderem Augenmerk auf
medizinische bzw. medizinisch geschützte Bereiche
• Abnahmen von Leistungen u.a. zusammen mit dem AG und/oder dessen
Beauftragten
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• Mängel beseitigen und die Beseitigung rückmelden
• Objektbegehungen gemeinsam mit dem AG und/oder dessen Beauftragten
durchführen
• Anwesenheitskontrollen, Urlaubsplanung, Organisation der Krankheitsvertretung
• Wöchentliche Reinigungskontrollen
• Regelmäßige Mitarbeiterunterweisungen
• Schriftliche Störungsmeldungen an den Objektverantwortlichen des AG
Vorarbeiter/in:
Der AN hat bei seiner Leistungserbringung neben der Objektleitung eine(n) Vorarbeiter/in
einzusetzen und dem AG namentlich zu benennen. Für den/die Vorarbeiter/in gilt während
des gesamten Zeitfensters der Unterhaltsreinigung Anwesenheitspflicht. Diese Person
ist für die Überwachung, Einweisung und Kontrolle des Reinigungspersonals, sowie der
Reinigungsreviere zuständig. Während der Unterhaltsreinigung hat er/sie seiner/ihrer
Kontrollfunktion nachzukommen. Der Vorarbeiter hat u.a. folgende Tätigkeiten auszuführen:
• Vorbereitung der Unterhaltsreinigung (Bestückung der Putzkammern mit
Reinigungsmaterial, etc.)
• Beaufsichtigung und Unterstützung des Reinigungspersonales während der
Reinigung
• Ansprechperson für Reinigungskräfte während der Leistungserbringung
Die/der Vorarbeiter/in darf selbst mit den Aufgaben der laufenden Unterhaltsreinigung betraut
sein.
3.4 Personal
3.4.1 Auswahl
Der AN hat seine Beschäftigten vor Arbeitsantritt intensiv einzuweisen. Der AN muss die
Unterweisung bzw. Belehrung der Beschäftigten zu den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen des Gewerbes sowie den am Einsatzort geltenden Bestimmungen über
Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Arbeitszeiten und des Hausrechtes vor Aufnahme des
Dienstes mit Unterschrift der Beschäftigten nachweisen.
Personen, die vom AN nicht mit der Erfüllung der Leistungen beauftragt sind, dürfen die Gebäude des AG nicht betreten. Seite 7
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Eine geringe Fluktuation des eingesetzten Personals einschließlich der Objektleitung ist durch den AN anzustreben und möglichst sicherzustellen.
Ausländische Arbeitskräfte müssen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis sein, welche der AN dem AG auf Verlangen vorzulegen hat. Das Personal
muss die deutsche Sprache, in einem der Dienstleistung angemessenen Niveau beherrschen,
damit eine mündliche und schriftliche Verständigung problemlos möglich ist.
Gefahrenhinweise; Gebrauchsanweisungen sowie die Dienstanweisung, aber auch
Absprachen mit dem Nutzer müssen in deutscher Sprache zweifelsfrei verstanden werden.
Der AN darf nur sozialversicherungspflichtiges Personal mit einem schriftlich abgefassten Arbeitsvertrag beschäftigen. Die Beschäftigung erfolgt ausschließlich nach den geltenden Bestimmungen des Tarifvertrags des Bundesinnungsverbandes des
Gebäudereiniger-Handwerkes.
Darüber hinaus ist der AN für die Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Schwarzarbeitergesetzes und des Mindestlohngesetzes verantwortlich. Er stellt
den AG im Innenverhältnis von allen Ansprüchen bei Verletzung dieser Regelungen frei.
3.4.2 Beschäftigungsbedingungen
Arbeitskräfte, die an einer Krankheit gem. Infektionsschutzgesetz (z.B. ansteckender Borkenflechte, Tuberkulose, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken,
Covid 19, o.ä.) erkrankt sind, dürfen nicht eingesetzt werden, bis nach dem schriftlich
nachzuweisenden Urteil des behandelnden Arztes oder eines Gesundheitsamtes eine
Weiterausbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes
gilt im Falle der Verlausung. Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung eines
Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die
Räume betreten und Einrichtungen benutzen. Für Arbeitskräfte, in deren
Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, gilt entsprechendes.
3.4.3 Verschwiegenheitsverpflichtung
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Der AN gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften und gibt für
jeden Beschäftigten eine Erklärung zum Datenschutz ab.
Der AN und das von ihm eingesetzte Reinigungspersonal dürfen keinen unbefugten
Einblick in Unterlagen, wie z.B. Schriftstücke, Akten, elektronische Dateien usw., die
sich in den Räumen des AG befinden, nehmen. Schränke, Schubladen u. ä. dürfen nicht
unbefugt geöffnet werden. Über alle Vorgänge und Einrichtungen, die dem
Reinigungspersonal während seiner Tätigkeit in den Räumen des AG bekannt werden, ist
strengstes Stillschweigen gegenüber jedermann - auch gegenüber Mitarbeitern - zu
wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsauftrages bzw. der
individuellen Arbeitsverträge bestehen.
Der AN hat das Reinigungspersonal auf Verschwiegenheit gemäß Formblatt Teil B Anlage
2 zu verpflichten. Außerdem muss er seine Mitarbeiter nach der Verpflichtungserklärung
für Fremdpersonal – Formblatt B 10, Anlage 3 des Vertrages - vor der Dienstaufnahme
unterweisen.
3.4.4 Arbeitskleidung und Firmenausweis
Der AN muss auf seine Kosten das Personal mit einer für den Auftrag zweckmäßigen und einheitlichen Arbeitskleidung ausstatten. Die Arbeitskleidung hat Zeichen zu enthalten, die den Träger der Bekleidung als Beschäftigten des AN gegenüber der Öffentlichkeit eindeutig kennzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Nachunternehmer des AN. Es gelten für den Nachunter-nehmer dieselben Voraussetzungen wie für das Personal
des AN.
Auf ein ordentliches Erscheinungsbild wird Wert gelegt.
Der AN trägt die Verantwortung, dass die Arbeitskleidung der Aufgabenstellung des AG
gerecht wird, d.h. dezente Farbgebung, sauber, unzerknittert und unbeschädigt.
Der AN stellt dem Personal die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur
Verfügung. Vor Einsatz einer PSA hat der AN die auftretenden Gefährdungen zu ermitteln
und zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und dafür geeignete PSA zu bewerten und
auszuwählen. Die Benutzung der PSA durch das Reinigungspersonal muss vom AN
sichergestellt werden.
Das Reinigungspersonal ist mit einem Namensschild zu versehen, das offen an der Arbeitskleidung zu tragen ist. Seite 9
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Für die Zutrittsberechtigung zur Liegenschaft (Kaserne) wird dem Reinigungspersonal ein
Sonderausweis vom Kasernenkommandanten ausgegeben.
Dieser Sonderausweis gilt nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem
Reisepass. Auf Verlangen muss das Personal sich jederzeit ausweisen können.
Bei Ausscheiden des Mitarbeiters hat der Mitarbeiter diesen Sonderausweis zurückzugeben.
3.4.5 Einsatz des Personals
Der AN hat dem AG mit Beginn der Leistung für jeden Bereich einen detaillierten
Arbeitsplan (Revierreinigungsplan) mit den Namen der im Objekt eingesetzten
Arbeitskräfte unaufgefordert zu übergeben. Änderungen im Personalbestand sind dem AG
unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Der AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das
vom AN eingesetzte Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt.
Es ist ein kontinuierlicher Nachweis über das eingesetzte Reinigungspersonal zu führen.
Die Reinigungskräfte des AN haben sich täglich in die von AN im Objekt (Putzräume)
auszulegenden gebundenen Arbeitsstundenbücher einzutragen. Die Eintragungen müssen
den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit im Objekt
ausweisen und von der Reinigungskraft unterschrieben sein. Alle Eintragungen sind durch
die im Objekt tätigen Reinigungskräfte persönlich vorzunehmen. Ersatzweise Eintragungen
durch Aufsichtspersonen sind unzulässig. Änderungen in den Eintragungen sind so
vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.
3.5 Ausstattung und Hilfsmittel
3.5.1 Reinigungsprodukte
Der AN stellt alle zu den Reinigungsarbeiten benötigten Reinigungs-, Pflege- und
Desinfektionsmittel.
Der AN ist verpflichtet, nur einwandfreie und nicht ätzende Reinigungs-, Pflege- und
Desinfektionsmittel zu verwenden, bei denen schädigende Einflüsse auf Personen, die
zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände sowie Sachwerte des AG
ausgeschlossen sind. Für die Fußbodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu
verwenden. Die Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel dürfen zu keiner
vermeidbaren Gesundheitsschädigung führen und sollen die Umwelt möglichst gering
belasten. Zur Verminderung der Abwasserbelastung ist dem AN insbesondere die
Verwendung von Reinigungsmitteln mit Verdünnern, Kaltreinigern, Lösungsmitteln und
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solchen Reinigungs- und Pflegemitteln, die den späteren Einsatz von Verdünnern, Kalt-
reinigungs- und Lösungsmitteln erforderlich machen, untersagt. Desinfektionsreiniger
müssen in den gültigen Listen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie
oder des Robert- Koch-Institutes für den jeweiligen Verwendungsbereich aufgeführt sein.
Die Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes sind einzuhalten.
Der AN hat dem AG unaufgefordert vor Aufnahme der Arbeit und danach in regelmäßigen
Abständen, eine aktuelle Liste der im Objekt verwendeten Behandlungsmittel
(Reinigungs,- Pflege- und Desinfektionsmittel) sowie die aktuellen Sicherheitsdatenblätter
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 453/2010 vorzulegen. Die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe können
ergänzend herangezogen werden.
Die eingesetzten Pflegemittel bedürfen der Abstimmung mit dem AG. Der AG behält sich
- auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge - vor, die Verwendung bestimmter
Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel bzw. Chemikalien ohne nähere
Begründung zu untersagen oder vorzuschreiben. Eventuelle Umstellungen von
Reinigungsverfahren und -mitteln sind, insbesondere in Bereichen mit elektronischen
Geräten (z. B. EDV-Anlagen), stets vorab schriftlich mit dem AG zu vereinbaren.
Der AN verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwendeten
Mittel zwecks Prüfung durch eine vom AG zu bestimmenden Stelle. Der AN trägt die Kosten
der Prüfung. Wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel nicht den
Vertragsbestimmungen entsprechen und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften
verboten sind, behält sich der AG Schadenersatzansprüche vor.
Liegen Pflegeanleitungen vor, sind diese zu beachten. Reinigungsmittel müssen
dahingehend geeignet sein.
Auf PVC-, Linoleum- und Holzböden sind dem Wischwasser geeignete Pflegemittel
beizugeben. Der AN gewährleistet durch entsprechende Reinigungs- und
Pflegemaßnahmen den ordnungsgemäßen Zustand des Pflegefilms. Schichtenaufbau,
Laufstraßen, Gehspuren, schlechte Optik,
z.B. durch Vergrauung der Böden, sind zu vermeiden.
In Sanitärbereichen sind desinfizierend wirkende Reinigungsmittel einzusetzen.
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3.5.2 Reinigungsgeräte
Der AN stellt alle zu den Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte und Gegenstände. Diese müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und sind täglich zu säubern und zu desinfizieren. Gebrauchtes und abgestandenes Reinigungswasser darf nicht in den Reinigungs- maschinen oder -eimern verbleiben. Die Maschinen müssen mit dem CE- oder VDE/GS- Zeichen versehen sein. Nach Möglichkeit sind Geräte der besten Energieeffizienzklasse zu wählen. Die Reinigungsgeräte müssen nach Arbeitsende verschlossen aufbewahrt werden. Der AG haftet nicht für Beschädigungen oder Diebstahl der vom AN eingesetzten Betriebsmittel. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AG und seiner Erfüllungsgehilfen.
Der AN hat eine – für den AG jederzeit einsehbare – Maschinenbestandsliste zu erstellen
und regelmäßig zu aktualisieren. Die eingesetzten elektrischen Maschinen oder Geräte
müssen nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) geprüft werden. Die aktuellen
Prüflisten müssen für den AG ebenfalls jederzeit einsehbar sein. Der AG kann den
Austausch oder die Erneuerung nicht geeigneter Maschinen oder Geräte verlangen.
Der AN hat innerhalb von zwei Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
sämtliche von ihm eingesetzte Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude zu
entfernen und die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu räumen. Kommt der AN
dieser Verpflichtung nicht nach, kann der AG ohne vorherige Rücksprache die Entfernung
der Geräte etc. für den AN kostenpflichtig anordnen.
3.5.3 Verbrauchsmittel
Das Verbrauchsmaterial für Papierhandtuch-, Seifenspender und Toilettenpapier stellt der
AG einem Gebäude zentral zur weiteren Verteilung in die Gebäude durch den AN bereit.
Die Abholung und Verteilung dieses Verbrauchsmaterials in die Gebäude ist Bestandteil
der an den AN vergebenen Leistung. Ebenso auch die Entsorgung in die in der
Liegenschaft bereitstehenden Abfallbehältnisse.
Das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser und die elektrische
Energie werden unentgeltlich vom AG zur Verfügung gestellt. Es ist auf einen sparsamen
Verbrauch zu achten.
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3.5.4 Reinigungskammern/Abstellräume
Soweit der AG die Umkleideräume für das Reinigungspersonal und/oder die
Abstellräume für Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel zur Verfügung stellen
kann, erfolgt dies unentgeltlich. Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verlust
an vom AN oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der AN hat den AG von
derartigen Ansprüchen freizuhalten. Die Putzkammern sind jederzeit in einem ordentlichen
Zustand zu halten.
Feuchte Reinigungsmaterialien (z. B. Reinigungsmopps) dürfen in den Räumlichkeiten nur
kurzfristig in geschlossenen Behältern gelagert werden.
3.5.5 Schlüssel/Transponder
Die für die Reinigungsarbeiten benötigten Schlüssel/Transponder erhält der AN über
den AG. Über diesen Vorgang wird ein Schlüsselbeleg geführt. Selbiges gilt für die
Schlüsselrückgabe.
Alle ausgehändigten Schlüssel/Transponder sind im Haus zu belassen und nach den
internen Anweisungen sicher zu verwahren.
Vom AN nicht mehr benötigte Schlüssel/Transponder sind unverzüglich dem AG gegen
Schlüsselbeleg zurück zu geben.
Der AN hat dem AG bei Vertragsbeginn namentlich schriftlich anzuzeigen, welche seiner
Arbeitskräfte berechtigt sind, die für die Reinigung notwendigen Schlüssel zu benutzen.
Zudem ist je Reinigungskraft zu dokumentieren, welche Schlüssel/Transponder (Fabrikat und
Anzahl) sie am Schlüsselbund vom AN zur Verfügung gestellt bekommen hat und in ihrem
Besitz führt.
Die Anzahl der Berechtigten ist dabei auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Änderungen bei den Schlüsselberechtigten sind dem AG unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Ebenso sind Verluste bzw. Beschädigungen von Schlüsseln oder
Schließeinrichtungen dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Schlüssel und Transponder
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müssen bei Leistungsende dem AG vollständig übergeben werden.
3.6 Reinigungszeiten
Die Unterhaltsreinigung wird in der Regel Montag bis Freitag in Absprache mit dem AG
ausgeführt. Die Reinigungszeiten für die täglichen Regelleistungen liegen nicht in
zuschlagspflichtigen Tageszeiten.
Die Reinigungszeiten sind mit dem AG für die einzelnen Bereiche abzustimmen (siehe auch
„Besonderheiten“ oben) Die Reinigungszeiten sind verbindlich und dürfen nur in
Ausnahmefällen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AG geändert
werden.
3.7 Durchführung der Reinigungsarbeiten
Die Durchführung der Reinigungsarbeiten basiert auf dem jeweils neuesten Stand der
Technik. Die Reinigung der Fußböden, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ist
jederzeit so vorzunehmen, dass nach Beendigung der Reinigungsarbeiten kein Schmutz
mehr vorhanden ist, ggf. ist auch maschinell zu reinigen. Werterhalt, Pflege und Optik
haben absoluten Vorrang. Technische Einrichtungen, z.B. Büromaschinen, EDV-Geräte u.ä., gehören nicht zum Reinigungsumfang. Telefone, Telefonhörer und leicht zu reinigende Oberflächen, z.B.
Gehäuseflächen, sind hiervon jedoch nicht berührt.
Alle Räume sind unter Wegrücken der beweglichen Einrichtungsgegenstände (Tische,
Rollcontainer, Stühle etc.), mit Ausnahme schwer zu bewegender Gegenstände
(Schreibtische, Schränke, größerer Regale) nach Maßgabe der jeweiligen
Raumverzeichnisse zu reinigen.
Auf PVC-, Linoleum- und Holzböden sind dem Wischwasser geeignete Pflegemittel
beizugeben. Der AN gewährleistet durch entsprechende Reinigungs- und
Pflegemaßnahmen den ordnungsgemäßen Zustand des Pflegefilms. Schichtenaufbau,
Laufstraßen, Gehspuren, schlechte Optik,
z.B. durch Vergrauung der Böden sind zu vermeiden.
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Der AN ist verpflichtet, bei Arbeiten, die die im Gebäude anwesenden Personen gefährden
können, sämtliche erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen (Warnschilder
u.ä.). Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaft eingehalten werden.
Um das Betreten von verschlossenen Diensträumen durch unberechtigte Personen sowie
Diebstähle zu verhindern, ist immer nur der Raum zu öffnen, in dem gereinigt wird. Der
Schlüssel ist direkt nach Öffnen des Raumes aus dem Zylinder zu entfernen. Der Raum
ist nach Beendigung der Reinigungsarbeiten umgehend wieder zu verschließen. Geöffnete
Fenster sind zu schließen und die Beleuchtung ist auszuschalten.
Wasserzapfstellen sind umgehend nach dem Gebrauch wieder zu verschließen.
Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel sind nach Beendigung der
Reinigungsarbeiten wieder in die Putzkammern/Abstellräume zu räumen. Alle
Einrichtungsgegenstände sind wieder an ihren ursprünglichen Platz zu stellen.
Um eine hygienisch einwandfreie Reinigung bei den Bodenarbeiten zu gewährleisten,
wird die Reinigung aller Gegenstände über dem Boden in vier Kategorien eingeteilt. Der
AN ist verpflichtet, für diese streng voneinander zu trennenden Bereiche
verschiedenfarbige Eimer und dazu passende Reinigungstücher einzusetzen.
Die Reinigungsarbeiten sind unter Anwendung des „4-Farb-Systems“ durchzuführen.
Für die Reinigung von WC/Urinal sollten Eimer und Tücher der Farbe Rot eingesetzt
werden.
Für die Reinigung von Waschbecken/Spiegel/Wandfliesen und sonstigen sanitären
Einrichtungen sollten Eimer und Tücher der Farbe Gelb eingesetzt werden.
Für die Reinigung von Einrichtung/Mobiliar sollten Eimer und Tücher der Farbe Blau
eingesetzt werden.
Für die Reinigung von Küche/Kantinen/sonstigen Flächen sollten Eimer und Tücher der
Farbe Grün eingesetzt werden.
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Bei der Reinigung medizinisch genutzter Räume ist der von der Leitung der Sanitätseinrichtung erlassene Hygienemanagementplan in Absprache mit den Nutzern umzusetzen. Der Hygienemanagementplan legt insbesondere Flächen mit erhöhtem
Infektionsrisiko fest (z.B. Eingriffsräume, Isolierzimmer). Hier ist eine arbeitstägliche
Feuchtreinigung unter Zusatz eines Desinfektionsmittels durchzuführen. Die eingesetzten
Desinfektionsmittel müssen VAH-gelistet und kompatibel zum Reinigungsmittel sein. Die
Einhaltung der gem. VAH-Liste erforderlichen Konzentrationen und Einwirkzeiten gemäß den
Herstellerangaben ist sicherzustellen. Das eingesetzte Personal ist regelmäßig entsprechend
zu schulen und zu überwachen. Bei Maßnahmen der amtlichen bzw. behördlichen
Entseuchung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes kommen auch Mittel der Liste
des Robert-Koch-Instituts (RKI-Liste) zum Einsatz. Diese Maßnahmen werden anlassbezogen
durch die fachlich zuständigen Stellen der Bundeswehr angeordnet.
In Räumen ohne erhöhtem Infektionsrisiko (z.B. Allgemeinstationen, Ambulanzbereiche,
Patientenzimmer, Untersuchungs- und Behandlungsräume etc.) ist eine arbeitstägliche
Feuchtreinigung ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln durchzuführen.
In Behandlungsräumen und Bettenstationen der Sanitätseinrichtungen sowie in den Barfuß-
und Sitzbereichen von Schwimmbädern und Saunaanlagen ist das Bezugswechsel- oder ein
anderes, dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden.
Die Wiederaufbereitung von Reinigungstextilien muss hygienisch einwandfrei erfolgen (z. B.
maschinell thermische bzw. chemo-thermische Desinfektion). Die Reinigungstextilien müssen
so aufbereitet und aufbewahrt werden, dass es nicht zu einer Vermehrung von
Mikroorganismen kommen kann (z. B. durch Trocknung im Trockner). Sofern die Aufbereitung
von Reinigungstextilien nicht möglich ist, müssen Einmalwischtücher bzw. -wischbezüge
benutzt werden. Putzeimer und andere Behältnisse müssen nach Abschluss der Reinigungs-
/Desinfektionstätigkeit gründlich gereinigt werden.
Vor Aufnahme der Reinigungsarbeiten in Sanitätseinrichtungen hat der Auftragnehmer das
eingesetzte Personal ausführlich über den Hygieneplan und die potentiellen Gefahrquellen in
der Sanitätseinrichtung zu informieren und im Umgang mit Desinfektionsmitteln zu schulen.
Diese Belehrungen/Schulungen sind aktenkundig zu machen und in regelmäßigen Abständen
zu wiederholen.
Der Inhalt des Hygieneplans ist für den Auftragnehmer bindend.
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3.8 Änderung des Arbeitsumfangs
Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen bzw.
Renovierungsarbeiten (z.B. Malerarbeiten) erforderlich werden, gehören zur laufenden
Unterhaltsreinigung und werden nicht besonders vergütet.
Ebenso werden besondere Zuschläge bei starker Verschmutzung aus anderen
außergewöhnlichen Anlässen nicht gewährt.
Darüber hinaus geforderte Mehrarbeiten infolge größerer Instandsetzungsarbeiten oder
Bauarbeiten können durch den AN nicht abgelehnt werden, sofern diese nicht
unzumutbar sind. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Beauftragung durch den AG
und werden zum jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz vergütet. Erfolgt vorher keine
Beauftragung, entfällt die Bezahlung für die Mehrarbeit.
Die Reinigungsflächen, die in der Zeit der Ausführung größerer Instandsetzungsarbeiten
oder Bauarbeiten nicht gereinigt werden müssen, werden bei der Entgeltberechnung
prozentual in Abzug gebracht.
Ändert sich durch unvorhergesehene Tatsachen die Leistung, die Größe der zu
reinigenden Flächen, die Häufigkeit der Reinigung oder die Art und Weise der
Reinigung, kann der AG unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften entsprechend
den jeweiligen Erfordernissen diese anpassen.
Bei einer Änderung hat der AG das nach der tatsächlich erbrachten Leistung zustehende
Entgelt zu zahlen. Die Änderungen sind dem AN grundsätzlich spätestens zwei Wochen
vorher schriftlich mitzuteilen und von diesem schriftlich zu bestätigen. Im Ausnahmefall ist
eine kurzfristige Änderung möglich.
Durch den AN muss dann die gewünschte Vergütung schriftlich beziffert und mit dem AG
vereinbart werden.
Der AN verpflichtet sich, bei Bedarf weitere Flächen von bis zu 12,5 % des in der
Leistungsbeschreibung ausgeführten aktuellen Gesamtumfangs zu den gleichen
Stundensätzen und Leistungskennzahlen in den Reinigungsauftrag mit aufzunehmen.
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3.9 Entsorgung
Das Reinigungspersonal ist zur konsequenten Durchführung der Abfalltrennung, so wie
sie im Objekt eingeführt ist, verpflichtet.
Die Beutel/Säcke für die verschiedenen Müllgefäße stellt der AN. Diese müssen der
Größe des jeweiligen Müllgefäßes entsprechen. Die Kosten dafür sind mit dem
Reinigungspreis abgegolten. Das Behältnis muss entsprechend dem angegebenen
Turnus mit passenden Beuteln bestückt sein.
Die bei der Reinigung anfallenden Abfälle sind täglich in den Sammel-/Sortierstellen auf dem
Gelände oder im Gebäude zu entsorgen. Die dafür benötigten Beutel/Säcke für den
Abtransport zu den Sammel-/Sortierstellen stellt der AN. Diese Kosten sind mit dem
Reinigungspreis abgegolten. Der Abtransport und die Bereitstellung von Behältern gehört
nicht zum Reinigungsumfang.
3.10 Fundsachen
Der AN ist verpflichtet, alle Gegenstände, die in dem zu reinigenden Gebäude gefunden
werden, sofort bei dem AG oder dem Hausmeister abzuliefern. Ein Finderlohn wird nicht
gezahlt.
3.11 Meldungen
Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen sind dem AG unverzüglich
mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals
darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Gefährdung ausgeführt
werden.
3.12 Gesonderte Reinigungsaufträge
Aufträge können ausschließlich von Beauftragten des Auftraggebers oder des jeweiligen
Objektmanagements etc. erteilt werden. Von Nutzern erteilte Aufträge werden nicht vom
Auftraggeber beglichen.
3.13 Prävention
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Die Prävention umfasst die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Der AN hat dafür zu sorgen, dass der Arbeits- und
Gesundheitsschutz praktisch umgesetzt wird und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
vermieden werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine vorausschauende, kritische Betrachtung der
betrieblichen Arbeitsverfahren mit dem Ziel, mögliche Gefährdungen für das
Reinigungspersonal rechtzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu
veranlassen. Anzustreben ist dabei die Beseitigung der Gefahren an der Quelle ihres
Entstehens. Die veranlassten Maßnahmen müssen sich am derzeitigen Stand der Technik
orientieren.
3.14 Objektakte
Im Reinigungsobjekt ist eine Objektakte für den Objektverantwortlichen zugänglich
vorzuhalten. Diese hat folgenden Inhalt:
• Objektdaten / Kontaktdaten
• aktuelle Personaleinsatzliste
• detaillierter Arbeitsplan (Revierreinigungsplan)
• Schulungsnachweise
• Sicherheitsdatenblätter
• Betriebsanweisungen
• Regelung zur ersten Hilfe
• Gefährdungsbeurteilung
• Maschinenbestandsliste inkl. -Prüfliste nach DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3)
• Pflegeanleitungen
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B.4 Leistungsbeschreibung Gebäudereinigung
4.1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
4.1.1 Vorbemerkungen
Ziel des AG ist es, in den Objekten ein gleichbleibendes Sauberkeitslevel sicher zu
stellen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der AN:
a. die Regelreinigungsleistung nach Vorgabe, Turnus und Verfahren gemäß Anlage „Teil B.5 Kalkulation Los 1 [Liegenschaftsname]“ erbringen.
b. In allen Bereichen muss eine einwandfreie und zum Teil auch desinfizierende
Reinigung stattfinden – Es muss für die Reinigung der Raumgruppe H
„Hospitalräume, Sanitätseinrichtungen“ der Hygieneplan Teil B Anlage 3 beachtet
werden.
In den Preisen für alle Leistungen dieses Vertrages (inkl. optionale Leistungen) sind
sämtliche Nebenkosten (z.B. Material-, Maschinen- und Gerätekosten, sowie die Kosten
für die Erfüllungsgehilfen, An- und Abfahrten und alle weiteren Kosten) - sofern nicht
konkret leistungsbezogen gesondert abgefragt oder vom AG gestellt - einzukalkulieren.
4.1.2 Leistungsumfänge
Der Umfang der Regelreinigungsleistungen ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage „Teil B.5 Kalkulation Los 1 [Liegenschaftsname]“ aus den Tabellenblättern UR.
4.1.3 Definitionen der Raumgruppen
Die detaillierte Beschreibung der Raumgruppen finden Sie in der Excel-Datei „Teil B.5 Kal- kulation Los 1 [Liegenschaftsname]“ unter der Rubrik „Legende“.
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4.1.4 Berechnung der Reinigungstage
Die detaillierte Berechnung der Reinigungstage der verschiedenen Objektgruppen finden Sie in der Excel-Datei „Teil B.5 Kalkulation Los 1 [Liegenschaftsname]“ unter der Rubrik „Legende“.
4.1.5 Definition der Leistungsarten/Reinigungsverfahren
Das anzuwendende Verfahren, die einzelnen Arbeitsgänge und der Umfang der
Reinigungsflächen ergeben sich jeweils aus dem Leistungsverzeichnis und der
Flächenzusammenstellung. Die Arbeitsgänge für die Fußbodenreinigung nach dem
Leistungsverzeichnis werden wie folgt beschrieben.
Methoden zur Fußbodenbereinigung
| Nr. | Bezeichnung | Inhalte | Ziel / Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 | Kehren: | Manuelle oder maschinelle, trockene mechanische Entfernung von auffliegen- dem (leicht gebundenem) Schmutz (Staub, Sand, Laub, Papierknäuel, Zigarettenkippen, etc.) mit Borstenerzeugnissen (Besen, Bürsten, Kehrwalze, Bürstwalze) und Aufnahme in ein Behältnis. | Die Oberfläche ist frei von aufliegendem Schmutz (Staub, Sand, Papierknäuel, Zigarettenkippen etc.); mit geringen Staubrückständen auf dem Fußboden ist dennoch zu rechnen. |
| 2 | Feuchtwischen 1-stufig: | Staubbindendes Wischen in einer Arbeitsstufe zur Beseitigung von lose auffliegendem Fein- schmutz (Staub, Flaum) und in geringem Umfang auch von auffliegendem Grob- schmutz (Papierknäuel, Pappbecher, Zigarettenstummel, etc.) und anschließender Aufnahme in ein Behältnis. | Oberfläche ist frei von Grobschmutz und auffliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum). Haftende Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz, Absatzstriche) können noch auf der Oberfläche vorhanden sein. |
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| 3 | Nasswischen 2-stufig: | Manuelle Nassreinigung mit Reinigungstextilien zur Beseitigung von haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.). Diese Methode kann auch unter Verwendung von geeigneten Mitteln zur desinfizierenden Fußbodenreinigung eingesetzt werden; unter Verwendung von Wischpflegemitteln wird gleichzeitig ein Pflegeeffekt erzielt. Bei Bedarf oder Erfordernis bzw. Not- wendigkeit ist mit Twister Pad zu reinigen und dieses zu verwenden. | Oberflächen sollen frei sein von Staub, Grobschmutz, haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz, etc.) sowie sonstigen Schmutzrückständen. Bei Einsatz von Wischpflegemitteln sollen die zurückbleibenden Pflegesub- stanzen frei von Schmutzeinlagerungen sein und sich ohne eine aufwändige und Umwelt belastende Grundreinigung vom Fußboden beseitigen lassen. Beim Einsatz von Desinfektionsmitteln sollte eine aus- reichende Keiminaktivierung erzielt werden. |
|---|---|---|---|
| 4 | Polieren: | Maschinelle Behandlung mit Bürstenerzeugnissen oder Pads (Bodenreinigungsscheiben) auf unbehandelten oder mit Pflegemitteln behandelten Fußbodenbelägen. Die Trittsicherheit darf nicht eingeschränkt sein. | Die Oberflächen sind frei von Verkehrsspuren, Absatzstrichen und Flecken. Die Optik des Pflegefilmes ist einheitlich; je nach Art der Pflegesubstanz spezielle Glanzerzeugung. |
| 5 | Saugen: | Trockenes Absaugen von lose aufliegenden oder schwach haftenden Verschmutzungen mittels Staubsauger. Bemerkungen/ Hinweise: Bei textilen Belägen ist nur dann ein gutes Ergebnis der Entstaubung zu erwarten, wenn leistungsstarke Sauger in an- gepasster Arbeitsgeschwindigkeit eingesetzt werden und die gesamte Fläche bearbeitet wird. | Oberfläche soll frei sein von Grob- schmutz, Staub. Haftende Verschmutzungen bei nichttextilen Belägen (z.B. Getränkeflecken, Kaffee, Obstsaft) können noch auf der Ober-fläche vorhanden sein. |
wird.
Methoden zur Reinigung von Ausstattung und Einrichtung
| 6 | Feuchtreinigen: | Lose aufliegende und leicht haltende Verschmutzungen werden manuell mit einem stark entwässerten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt. | Der Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Staub so- wie von Schlieren. |
|---|---|---|---|
| 7 | Nassreinigend: | Alle Verschmutzungen werden manuell mit einem nassen, wenig entwässerten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt. | Der Gegenstand/die Oberfläche muss frei sein von haftenden Verschmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren. |
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| 8 | Desinfizierend reinigen: | Der Gegenstand oder die Fläche wird mit einem geeigneten Desinfektionsmittel durch ein geeignetes Verfahren gereinigt und desinfiziert. | Der Gegenstand/ die Oberfläche ist frei von fest haftenden Verschmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren, und befindet sich in einem keimarmen Zustand und entsprechend dem geltenden Hygieneplan. |
|---|---|---|---|
| 9 | Fleckentfernung bei Unterhaltsreinigung z.B. Spiegel fleckenfrei reinigen | Für glatte Oberflächen: Sämtliche Flecken entfernen. | Die Oberfläche ist frei von haftenden und eingedrungenen Verschmutzungen. |
fleckenfrei reinigen
Sichtreinigung: ist das punktuelle Beseitigen von augenfälliger Grobverschmutzung, wie z.B. Erde oder Flecken von Böden (auch Detachur), Wänden oder Einrichtungsgegenständen, welche über die normale Verschmutzung zwischen den Reinigungsintervallen hinausgeht. Die Sichtreinigung ist im Rahmen der turnusmäßigen Abfallentsorgung durchzuführen.
4.2 Leistungsbeschreibung Grundreinigung
Grundreinigung textile Beläge, z.B. Teppichboden
• Sprühextraktion: einsprühen der Reinigungslösung unter Druck (evtl. mit
mechanischer Unterstützung durch Bürsten) bei gleichzeitigem
Absaugen der Schmutzflotte.
Grundreinigung elastische Beläge, z.B. PVC und Linoleum
• Stark frequentierte Bereiche (z.B. Eingangsbereich, Flure oder Forum) mit
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beschichteten bzw. versiegelten Bodenflächen: Fußbodenbeschichtung bzw. -
versiegelung vollständig entfernen, neutralisieren, neu beschichten bzw.
versiegeln (mind. Zweifach) gemäß Herstellervorgaben.
Grundreinigung Holz / Parkett
• Alle Räume mit Holz / Parkettbelag maschinell reinigen,
• nach Trocknungszeit entsprechende Pflegemittel aufbringen, z.B. Boden einölen
(Pflegeanleitungen beachten)
Grundreinigung mineralische Beläge, z.B. Fliesen
• Alle Räume mit Fliesen-Bodenbelag Boden maschinell reinigen
• bei Sanitäranlagen Wandfliesen komplett reinigen
B.5 Qualitätsmanagementsystem (QMS)
Der AN verpflichtet sich, die zu erbringenden Leistungen auf der Basis eines
Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001:2008 ff oder eines gleichwertigen,
zertifizierten Qualitätssicherungssystems durchzuführen. In Abstimmung mit dem AG
werden dafür Qualitätsziele festgelegt. Diese können während der Vertragslaufzeit den
Erfordernissen angepasst werden.
Die Reinigungsarbeiten sind nach dem QMS auszuführen und zu dokumentieren.
Das QMS dient zur Überwachung, Kontrolle und ordnungsgemäßen Ausführung der
Dienstleistung. Daten und Ergebnisse sind aktuell zu protokollieren und statistisch
auszuwerten.
Die Auswertungen sind in ihrer Darstellung und Detailtiefe mit dem AG abzustimmen und
diesem jeweils am Monatsende unaufgefordert in elektronischer Form zu übermitteln.
Das Datum der Begehung und das Ergebnis der Qualitätskontrollen sind dem AG
monatlich bei Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen.
Der AG behält sich vor, seinerseits die Auswertung vor Ort zu überprüfen. Um sich auf
eine gemeinsame Qualitätsauffassung zu einigen, sollen mindestens die ersten drei
Überprüfungen gemeinsam mit dem AG vorgenommen werden und die Kriterien schriftlich
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fixiert werden.
Das QMS dient zur qualitativen Bewertung der Dienstleistung. Dieses System ist
permanent von geschulten Mitarbeitern zu nutzen.
Aus Kosten- und Zeitgründen werden bei den Begehungen nicht alle gereinigten Räume
überprüft. Die Räume werden aufgeteilt und bzgl. der verschiedenen
Reinigungsraumgruppen nach statistischen Grundsätzen, Stichproben aus der
Gesamtzahl der zu reinigenden Räume gezogen. Durch dieses Prüfverfahren erhält man
eine verlässliche Aussage bzw. ein verlässliches Ergebnis über das Gesamtobjekt.
Die ersten Überprüfungen erfolgen 4 Wochen nach Reinigungsstart zunächst
wöchentlich, bei zufrieden stellenden Reinigungsergebnissen anschließend 14 tägig
bzw. 1 x monatlich. Geprüft werden stichprobenartig 30-40 Räume pro Objekt
unterschiedlicher Raumgruppen. Das Prinzip des Stichprobenverfahrens besteht darin,
nach logischen Gesichtspunkten aus einer Gesamtmenge eine Teilmenge so zu
ermitteln und auszuwählen, dass das Ergebnis der Stichprobe auf die Gesamtmenge
übertragbar ist. Das QMS wird durch den Auftragnehmer durchgeführt und elektronisch
ausgewertet. Die Auswertung wird dem Auftraggeber spätestens am nächsten Werktag
nach der Prüfung zur Verfügung gestellt.
Um sich auf eine gemeinsame Qualitätsauffassung zu einigen, sollen mindestens die
ersten drei Prüfungen gemeinsam mit dem Auftraggeber vorgenommen werden.
Werden zwei Prüfungen erfolgreich bestanden, kann die nächste Prüfung in einem 14-
tägigen Abstand durchgeführt werden. Bei zwei aufeinander folgenden bestandenen
Prüfungen kann der Rhythmus im monatlichen Abstand erfolgen.
Der Auftraggeber behält sich vor, seinerseits die Auswertung vor Ort zu überprüfen und
ggf. erneute gemeinsame Qualitätsprüfungen zu verlangen.
Bewertungsskala Für den Bewertungsgrad ist folgende Skala vorgesehen:
• 100 – 90 % sauber, die Sauberkeit des Raumteils entspricht den Erwartungen;
es sind keine oder nur unbedeutende Verschmutzungen erkennbar;
• 90 – 80% geringe Mängel, es sind geringe Spuren sichtbar; z.B. einige
sichtbare Griffspuren an einem Türblatt;
• 80 – 70% leicht verschmutzt, lose aufliegende Verschmutzung z. B. Staub bzw.
Wollmäuse auf dem Boden, Kalkspuren an Duscharmaturen;
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• 70 – 50% = mittel, haftende Verschmutzung z. B. Getränkeflecken Wischbelag
oder eingetretene Krümel auf einen Textilbelag;
• 50 – 30% = stark, z. B. verschmutzte Sitzbecken in einer Toilette.
Bei der Ermittlung des Bewertungsgrades sind die Leistungsarten aus dem
Leistungsverzeichnis, sowie die allgemeingültigen Definitionen (Ziele/Ergebnisse) des
Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu berücksichtigen.
Maßnahmen aufgrund der Qualitätskontrolle
Die Zuordnung des Ergebnisses der Stichprobe erfolgt zu einer der folgenden Kategorien:
Kategorie A: 100 % bis 90%
Kategorie B: unter 90% bis 70 %
Kategorie C: unter 70 %
In Abhängigkeit der bei der Qualitätskontrolle ermittelten Kategorie sind die unten
aufgeführten Folgemaßnahmen durch das Objektmanagement umzusetzen.
Kategorie A
• Qualitätskontrolle vierteljährlich,
• keine Abzüge von der Rechnung sowie
• Treffen mit der Aufsichtsperson des Unternehmers, mindestens 2 x monatlich.
Kategorie B
• Qualitätskontrolle vierteljährlich,
• Abzüge im Stichprobenmonat vom entsprechenden Teilbetrag der Rechnung sowie
• Treffen mit der Aufsichtsperson des Unternehmers, mindestens 1 x wöchentlich.
Kategorie C
• Qualitätskontrolle monatlich,
• Abzüge im Stichprobenmonat von den entsprechenden Teilbeträgen der Rechnung sowie
• Treffen mit der Aufsichtsperson des Unternehmers, mindestens 2 x wöchentlich.
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B.6 Kalkulation
6.1 Erläuterung zur Kalkulation des Preises
Der Bieter erhält im Rahmen der Ausschreibung vom AG eine Kalkulationstabelle für die
Kalkulation der monatlichen und jährlichen Kosten für die abgefragten Leistungen
elektronisch zur Verfügung gestellt und hat das Angebot mit dieser Kalkulationstabelle
elektronisch zu erstellen.
Die Kalkulation der Unterhaltsreinigung erfolgt objekt- und raumbezogen, d. h. dem
Reinigungsobjekt wird durch die Eingabe eines Stundenverrechnungssatzes sowie einer
Leistungskennziffer für jeden Raum (qm/Stunde) ein Preis zugeordnet.
Alle Basisdaten, die zur Ermittlung des Preises notwendig sind, sind in der Kalkulation
erfasst. Alle gelben Felder sind für die Eingabe durch den Bieter freigegeben. Sollten dort bereits Werte eingetragen sein, bilden diese keinerlei Grundlage und dienen im Moment lediglich als Platzhalter. Hier müssen die für den Bieter geltenden, individuellen Kalkulationsgrößen eingesetzt werden, welche aufgrund der in der
Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen vom Bieter berechnet werden müssen.
Die Berechnung der Preise kann anhand der in Excel hinterlegten Formeln durch den
Bieter nachvollzogen werden.
6.2 Erläuterung zur Kalkulation der Stundenverrechnungssätze
Berechnung der Stundenverrechnungssätze für die geplanten Leistungen
Es können mehrere unterschiedliche Stundenverrechnungssätze verwendet werden, so dass
das in der Kalkulationsdatei enthaltene Formular für jeden weiteren Stundenverrechnungssatz,
auszufüllen und einzureichen ist.
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