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Reinigungsvertrag
Zwischen
Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde Seestr. 15 18119 Warnemünde
- im folgenden Auftraggeber (AG) genannt –
und
…………………………….. - im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt – ……………………………..
- gemeinschaftlich im folgenden Parteien genannt –
§ 1 Gegenstand des Vertrags
Dieser Vertrag beinhaltet die Unterhalts- und Grundreinigung und/ oder die Glas- und Fassadenreinigung aller Gebäude des Leibniz-Institut für Ostseeforschung am Standort Warnemünde. § 2 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile des Reinigungsvertrages gelten in folgender Reihenfolge: a) die Bestimmungen des Vertrages, b) Tariftreueerklärung c) die Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens einschließlich der Anlagen, d) das Angebot des Auftragnehmers vom …………. auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage) e) die VOL/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. f) die Richtlinien für Vergabe und Abrechnungen im Gebäudereiniger Handwerk
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendungen. Der AG gewährt dem AN den Zutritt zu den entsprechenden Räumen und Gebäudeteilen während der Dauer der vereinbarten Arbeitszeit. Der AN übergibt dem AG eine Aufstellung der Reinigungskräfte zwecks Kontrolle der Einlassberechtigung.
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung
Die Reinigungsleistungen sind ab dem 01. Januar 2027 zu erbringen. Der Vertrag endet am 31. Dezember 2030 ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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Die Vertragslaufzeit kann auf Wunsch des Auftraggebers zwei Mal für um jeweils ein Jahr verlängert werden; diese Option ist drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich zu erklären. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund für den Auftraggeber gelten insbesondere:
a) unzutreffende Erklärungen im Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit, b) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder andere zwingend einzu- haltende Normen, wie insbesondere die als allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge, c) wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§1 GWB), d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN, e) die Nichtanwendung der Arbeitsschutzbestimmungen und/oder Bestimmungen des Ausländerrechts oder die Nichterfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, f) die nicht vorgelegten geforderten Versicherungsnachweise des AN innerhalb der geforderten Frist, h) Verletzungen sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.
Der AN hat bei fristloser Kündigung durch den AG keine Ansprüche gegenüber dem AG. Die Vergütung wird entsprechend § 8 Nr. 3 VOL/B gezahlt. Eventuelle Schadensersatzansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Fall der fristlosen Kündigung ist das vereinbarte Entgelt für die erbrachten und abgenommenen Arbeiten bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu entrichten.
Bei einer Veränderung des Mindestlohnes des Tarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung/ Glasreinigung ist der AN berechtigt ab der Geltung des Tarifvertrages den Lohnkostenanteil des Personals mit dem gleichen prozentualen Veränderungssatz anzupassen. Dem Auftraggeber ist dies unter der Vorlage der neuen Kalkulationsberechnungen zeitnah anzuzeigen. Nachberechnungen für zurückliegende Abrechnungszeiträume sind nicht möglich.
Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart wie folgt. Der Auftraggeber, nicht auch der Auftragnehmer, kann spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
Eine Veränderung der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
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Bei Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer hat der Bieter Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will und diese zu benennen. Die Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, welche nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt wird. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Bieter die Eignung eines Unterauftragnehmers zur Durchführung des Auftrages nachzuweisen.
§ 4 Auftragserfüllung
Der AN ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen im Sinne einer qualitätsgesicherten Reinigung (z.B. Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO oder gleichwertiger Qualitätssicherungssysteme) durchzuführen. Der AN stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges und geschultes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss erkennbar und einheitlich gekleidet sein.
Die Unterhaltsreinigung wird in Absprache mit dem AG auf der Grundlage eines aktuellen, detaillierten Reinigungsplanes, welcher vom AN zu erstellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen ist, durchgeführt.
Arbeiten die laut Leistungsbeschreibung nicht Vertragsgegenstand sind, bedürfen besondere und schriftlicher Auftragserteilung und Preisvereinbarung.
Dauernde oder vorübergehende Änderung der Reinigungsfläche und der Reinigungshäufigkeit werden dem AN mindestens 1 Woche vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Der Reinigungsplan ist durch den AN entsprechend anzupassen.
Der AN verpflichtet sich, dass von ihm zur Erfüllung des Vertrages mit dem AG eingesetzte Personal regelmäßig zu schulen bezüglich umweltschonender Reinigungsmittel und entsprechender Methoden, sparsamen und bestimmungsgemäßen Handhabung von Dosierhilfen, ökologischer und gesundheitlicher Risiken der Inhaltsstoffe der Reinigungsmittel sowie ggf. über Schutzausrüstung. Der AN verpflichtet sich, die Schulungen seines Personals zu protokollieren und die Protokolle dem Auftraggeber nach Verlangen vorzulegen.
Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der AN die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Behandlungsmittel.
Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den erforderlichen Strom stellt der AG dem AN unentgeltlich zur Verfügung. Der AN hat für einen sparsamen Verbrauch zu sorgen. Der AG stellt dem AN Räumlichkeiten zur Unterbringung des Reinigungsmaterials kostenlos zur Verfügung.
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Der AN versichert, dass die von ihm verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie dass die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen. Glas, Pappe/Papier, Leichtverpackungen, Restmüll sind getrennt zu sammeln und den Abfallcontainer zuzuführen. Reinigungsmittelreste sind Sonderabfall und auf Kosten des AN als solcher zu entsorgen. Es sind Abfallsäcke aus Recycling-Kunststoff zu verwenden. Die Werkleistungen des AN gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der AG oder Nutzer der Räumlichkeiten nicht unverzüglich schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels, müssen dabei genau beschrieben werden.
Die angezeigten Mängel sind durch den AN unverzüglich zu beseitigen. Nachgeholt werden kann die Reinigung nur innerhalb des folgenden Arbeitstages, es sei denn, diese Nachholung fiele mit dem nächsten fälligen Intervall zusammen. Mängelansprüche und deren Verjährung richten sich ausschließlich nach dem BGB.
Der durch den AN benannte Objektleiter muss während der üblichen Geschäftszeit telefonisch erreichbar sein und bei Bedarf dem AG für ein persönliches Gespräch vor Ort zur Verfügung stehen. Er hat die vertragsgemäßen Ausführungen der Leistungen zu überwachen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle an Personal mit Ausnahme von Streiks oder sonstige Aussperrungen, die Ausführung der in § 1 genannten Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Stellt sich bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten heraus, dass Schäden an den zu bearbeitenden Flächen erst nach der Reinigung sichtbar werden, ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 5 Datenschutz
Personen, die der AN nicht mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten betraut hat, dürfen durch diese nicht in das Gebäude mitgenommen werden. Dies gilt auch für Vertreter*innen und Familienangehörige.
Der Auftragnehmer und seine Beschäftigten müssen sich verpflichten, die Bestimmungen des Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V) und der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
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Leistungen dürfen ausschließlich von Beschäftigten des Auftragnehmers erbracht werden, die von ihm schriftlich über die Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz unterrichtet worden sind. Unterlagen - Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten und sonstige Datenträger-, die sich in den Diensträumen befinden, unterliegen den Datenschutzbestimmungen. In diese Unterlagen darf kein Einblick genommen und die Unterlagen und elektronische Datenträger dürfen nicht vernichtet werden, auch wenn sich diese in Papierkörben oder -mülleimern befinden. Schränke, Schubladen u.ä. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Ergeben sich Hinweise auf mögliche Verletzungen gegen betriebsinterne Sicherheitsanforderungen sind diese am Folgetag dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Über zufällig bekannt gewordene personenbezogene Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren. Wer gegen diese Pflicht verstößt, darf vom Auftragnehmer nicht mehr zur Reinigung eingesetzt werden und haftet persönlich als Verantwortlicher gemäß Datenschutzgrundverordnung für Schäden.
§ 6 Sachmittel/ Reinigungsverfahren
Der AG kann die Anwendung von bestimmten Reinigungsverfahren, Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten und Maschinen in besonders begründeten Fällen verlangen oder untersagen. Die verwendeten Reinigungsmittel sollten folgende Inhaltsstoffe nicht enthalten: Alkylphenolethoxylate (APEO), Nitrilotriacetat (NTA), Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), p-Dichlorbenzol, Salzsäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, aromatische und aliphatische Lösungsmittel, Ethylendiamentetraacetat (EDTA), Phosphate, Formaldehyd. Auf keinen Fall dürfen Arbeitsmittel verwendet werden, die Schäden an Einrichtungsgegenständen verursachen oder Personen gefährden können; die Beachtung der gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ist Sache des AN. Umweltfreundliche Produkte sind zu bevorzugen. Soweit für den jeweiligen Reinigungs-zweck erhältlich, sind Reinigungsmittel in Mehrwegkanistern zu beschaffen. Sind diese nicht erhältlich ist Nachfüllpackungen der Vorzug zu geben. Reinigungsmittel sollten nicht in PVC oder Spraydosen verpackt sein. Allzweckreiniger, flüssige Sanitärreiniger und Fußbodenreiniger sind als Konzentrate zu beschaffen. Der AN hat eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder Vertreibers einzuholen und auf Verlangen vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, auf Anforderung unentgeltlich Materialproben zur Prüfung durch den AG zur Verfügung zu stellen. Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Geräte und Maschinen werden durch den AG nicht zur Verfügung gestellt. Der AN beschafft geeignete Dosierungshilfen, stellt diese dem eingesetzten Personal zur Verfügung und trägt dafür Sorge, dass diese korrekt eingesetzt werden. Die Dosierung muss dabei für das Personal möglichst einfach umsetzbar sein.
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Der AN verpflichtet sich, soweit wie möglich Mikrofasern zu verwenden, z.B. zur Unterhaltreinigung von harten elastischen Böden, glatten Oberflächen im Sanitärbereich, zur Glas- und Fensterreinigung und zur Reinigung des Mobiliars. Der AN verpflichtet sich weiter, moderne Reinigungsgeräte und -materialien zu nutzen, z.B. energieeffiziente Reinigungsmaschinen, Staubsauger mit Mikrofilter und ähnliches. Der AN wird sein Personal dazu anhalten, die Beleuchtung nur in den Räumen einzuschalten, die gerade gereinigt werden und dafür Sorge zu tragen, dass die Beleuchtung nach Beendigung der Reinigung ausgeschaltet wird.
§ 7 Vergütung und Zahlung
Die Vergütung des AN ergibt sich aus dem Angebot und tatsächlich gereinigten Flächen. Die Flächenermittlungen werden anhand der „Richtlinien für Vergabe und Abrechnung“ des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks ermittelt. Die Rechnungen werden vom AN jeweils monatlich am Ende der 2. Dekade des laufenden Monats erstellt und in 1-facher Ausfertigung versandt. Sie sind vom AG spätestens bis zum 10. des nachfolgenden Monats zu begleichen.
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich per X-Rechnung unter der spezifischen Leitweg ID 13-X19131019000-85. Die Reinigungsleistungen aus Los 1 und 2 für die Position Gästeetage Villa sind in den Abrechnungen separat auszuweisen.
§ 8 Haftung
Der AN haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Erfüllung des Vertrages schuldhaft verursacht werden. Der AN hat alle Schäden in den Räumen und an Einrichtungsgegenständen unverzüglich dem AG zu melden. Der AG haftet nicht für Diebstähle oder Schäden an den vom Unternehmen in die Diensträume eingebrachten Geräten, etc.. Der AN ist gehalten, die eingebrachten Gerätschaften zu versichern. Für Personen- und Sachschäden jeglicher Art, die dem AN, den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Räumen des AG entstehen, übernimmt der AG keine Haftung. Verstöße gegen die Bedingungen des Vertrages können im Einzelfall vom AG mit entsprechenden Honorarabzügen geahndet werden, jedoch nur in der Höhe, die der Schwere des Verstoßes vertretbar ist. Dieser Maßnahme hat eine Abmahnung vorauszugehen.
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§ 9 Haftpflichtversicherung
Der AN verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen für: a) Sach- und Vermögensschäden 1.000.000,00 EURO b) Personenschäden 1.000.000,00 EURO
abzuschließen und auf Verlangen dem AG nachzuweisen. Der AG ist berechtigt, bei Nichtnachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung den Vertrag zu kündigen, die Ausführung der weiteren Arbeiten zu verbieten oder fristlos zu kündigen.
§ 10 Rückabwicklung bei Vertragsbeendigung
Der AN ist verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu räumen und vom Nutzer überlassene Materialien und Geräte zurückzugeben. Überlassene Schlüssel sind sofort zurückzugeben. § 11 Fundsachen
Der AN und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, Fundsachen unverzüglich beim AG bzw. Ansprechpartner abzuliefern. Ein Recht auf Finderlohn wird dadurch nicht begründet. § 12 Schriftform; Salvatorische Klausel
Änderung und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. Sollte eine Vertragsbestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, betrifft dies nur diese Bestimmungen, nicht jedoch den Vertrag als Ganzes. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn entsprechend ergänzend auszulegen. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Rostock. Erfüllungsort ist das Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde, Seestr. 15.
§ 14
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Das Exemplar eins erhält der Auftraggeber, das zweite Exemplar, der Auftragnehmer.
Ort, Datum Ort, Datum
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Unterschrift AG Unterschrift AN
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