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Gebäudeautomation für den Neubau von Gebäude B am Campus Deutz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.09.2026, 15:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

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XXX.Nr: Köln, THK, Campus Deutz, Gebäude B

Unterlagen zum Arbeitsschutz

auf Baustellen

Inhaltsverzeichnis

00 Einleitung 01 Baustellenordnung 02 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan 03 Pflichtenheft „Dokumentation“ 04 Pflichtenheft „Personal“ 05 Baustellenaushänge

Formulare Betriebliche Auskunft - Abgaberegelung F0 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil A (Allgemein) F1 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil B (Baustelle) F2 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil C (Personal) F3 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil D (Subunternehmer) F4 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil E (Unterweisung) F5

Verfasser

Druckdatum 04.05.2023

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

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XXX.Nr: Köln, THK, Campus Deutz, Gebäude B

Einleitung

Seit 1998 ist die Baustellenverordnung in Deutschland in Kraft getreten. Die Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Für einen reibungslosen Ablauf müssen Grundvoraussetzungen geschaffen und von allen Beteiligten eingehalten werden. Gemäß der Baustellenverordnung ist es Aufgabe des Bauherrn die Sicherheitsmaßnahmen bereits während der Planung des Bauvorhabens abzustimmen und dabei die Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz §5 zu berücksichtigen. Diese Aufgabe ist gemäß der Baustellenordnung dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator übertragen worden.

Die XXX besitzt einen hohen Qualitätsanspruch im Bereich der Arbeitssicherheit auf Baustellen. Daher gehört die formelle Prüfung der Nachweise des betrieblichen Arbeitsschutzes zum Standard. Die Nachweispflicht des umgesetzten und umzusetzenden Arbeitsschutzes erstreckt sich auf alle Unternehmen, die im Rahmen des Bauvorhabens auf der Baustelle tätig werden. Sollten Sie Subunternehmer einsetzen, so sind die nachfolgend aufgeführten Arbeitsschutznachweise auch von dem Subunternehmer vorzulegen. Diese Arbeitsschutznachweise sind zugleich eine Grundlage zur Prüfung der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß der Baustellenverordnung festgelegten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Um den hohen Qualitätsstandard zu beizubehalten, wird intensiv mit den Arbeitsschutzbehörden und den Berufsgenossenschaften zusammengearbeitet und die zu betreuenden Baustellen werden regelmäßig von deren Mitarbeitern beurteilt. Weiterhin wird von dem Bauleiter gefordert, gemäß §56 Bauordnung NRW darüber zu wachen, dass die Arbeitsschutzgesetze und dessen Verordnungen eingehalten werden. Der vom Bauherrn bestellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator kontrolliert während der Bauausführung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen.

Bedenken Sie, dass nach einem Unfall diese Arbeitsschutzunterlagen umgehend von der Staatsanwaltschaft, der Berufsgenossenschaft bzw. der Bezirksregierung von Ihnen als Nachweis, dass von Ihnen kein Organisationsverschulden vorliegt, eingefordert werden. Gesetzgemäß wird nach einem Arbeitsunfall die straf-, zivilrechtliche Verfolgung – und Regresshaftung von den genannten Behörden geprüft.

Wir gehen davon aus, dass ihr Unternehmen als zuverlässiger Fachbetrieb alle Arbeitsschutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften zum Wohle Ihrer Mitarbeiter und zu Ihrem Schutz gegen eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung erfüllen. Somit wird es Ihnen leicht fallen, die nachfolgenden Formulare sowie die für ihre Arbeiten geforderten Nachweise über die Erfüllung der Arbeitsschutzgesetze zuzusenden.

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XXX.Nr: Köln, THK, Campus Deutz, Gebäude B

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom 10.06.98 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG) ist/wird für die Planung der Ausführung und die Ausführungsphase vom Bauherrn ein Koordinator bestellt. Dieser erstellt den gemäß BaustellV erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und eine Baustellenordnung, koordiniert die Umsetzung der geplanten Schutzmaßnahmen während der Ausführung und kontrolliert die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, die Baustellenordnung und die sich daraus ergebenen rechtlichen Nachweise sind Bestandteil des Vertrags. Der SiGe-Plan und die Baustellenordnung enthalten die projektspezifischen Sicherheitsregeln. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, während der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung die Vorgaben der Baustellenordnung sowie alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, geltende Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Er hat diese Verpflichtung auch auf alle durch ihn am Projekt Beteiligten mit der Verpflichtung zur Einhaltung zu übertragen. Dies schließt die durch ihn beauftragten Nachunternehmer ein.

Darüber hinaus gehören:

• Pflichtenhefte Dokumentation und Personal • Formulare, Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil A bis E • Diverse Aushänge für die Baustelle

zu den Arbeitsschutzunterlagen und sind als Anlage zum Leistungsverzeichnis beigefügt.

Alle Arbeitsschutzunterlagen werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil.

Die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen, Einrichtungen und Forderungen sind für einen sicheren Baubetrieb zu beachten und umzusetzen. Die Schutzmaßnahmen sind nach der derzeitigen Bauablaufplanung festgelegt worden. Änderungen, z.B. aufgrund eines anderen Bauablaufes oder anderer Bau-/ Arbeitsweise müssen dem SiGe-Koordinator rechtzeitig bekannt gegeben werden.

Dem SiGe-Koordinator sind alle zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Informationen rechtzeitig unaufgefordert zu übergeben, auch vorausschauend zu sicherheitsrelevanten Planungen, künftigen und bestehenden Unfallgefahren, Gefahrstoffen sowie Unfällen auf der Baustelle.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vorzulegen. (siehe hierzu Pflichtheft „Dokumentation“)

Die verantwortliche Aufsichtsperson des Auftragnehmers hat sich vor den ersten Tag des Erscheinens auf der Baustelle zwecks einer terminlichen Abstimmung der Baustelleneinweisung mit dem SiGe-Koordinator des Bauherrn in Verbindung zu setzen. Die Aufsichtsperson wird über die baustellenspezifischen Gefahrenbereiche, Sicherheitsregeln sowie Sanktionierung bei Verstößen unterrichtet.

Die Aufsichtsperson des Auftragnehmers ist für die gründliche Unterweisung dessen Mitarbeiter zuständig und verantwortlich. Des Weiteren weist er durch ihn beauftragte Nachunternehmer ein. Unterweisungen und Nachunternehmereinweisungen müssen schriftlich dokumentiert werden. (siehe hierzu „Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz- Teil E)

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XXX.Nr: Köln, THK, Campus Deutz, Gebäude B Dem Schutzziel des Bauherrn folgend treffen sich die verantwortlichen Aufsichtspersonen der Auftragnehmer mit dem SiGe-Koordinator nach Vereinbarung um Sicherheitsbelange untereinander zu besprechen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten über alle Belange der SiGe-Koordination informiert werden.

Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber den Einsatz von erfahrenem Fachpersonal zu. Falls ausländisches Personal zum Einsatz kommt, sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig, damit z.B. Arbeits-und Sicherheitsanweisungen nachvollzogen werden können.

Vor dem Einsatz von Sub- und Nachunternehmern muss eine namentliche Meldung dieser Unternehmen an den SiGe-Koordinator des Bauherrn erfolgen (Formular "Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil D"). Bei Nichteinhaltung dieses Verfahrens ist der Bauherr berechtigt, die nicht benannten Unternehmen von seinem Baugrund auszuschließen.

Im Baustellenbereich sind grundsätzlich folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen:

• hohe Schutzschuhe (S3) • Schutzhelm • Vom Arbeitnehmer grundsätzlich mitzuführen und bei Erfordernis zu benutzen sind:

• Schutzbrille (bei Staub, Funkenflug, etc.) • Gehörschutz (für Lärmbereiche) • Warnweste (für Arbeiten an Verkehrswegen)

Regelungen, die ergänzende persönliche Schutzausrüstungen erfordern wie Staubfilter, Gesichtsschilde, Heißwasserarbeiten usw., bleiben bestehen. Die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung ist grundsätzlich im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten

Die Arbeitsplätze sind zum Feierabend nach sicherheitstechnischen Grundsätzen zu bereinigen und abzusperren. Gefahrenstellen sind mit festen Absperrvorrichtungen zu sichern. Flatterband darf nur in Bereichen geringer Unfallgefahr und auch dann nur kurzfristig eingesetzt werden. Im Bedarfsfall sind Absperrschilder und Beleuchtungen aufzustellen. Der Auftragnehmer hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen.

Der Bauherr behält sich das Recht vor, Mitarbeiter des Auftragnehmers zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Sicherheits- maßnahmen eingehalten werden. Die Hinweise des SiGe-Koordinators sind vom Auftragnehmer zu beachten und festgestellte Beanstandungen umgehend zu beseitigen.

Bei Sicherheitsverstößen seitens AN-Personals und/oder sicherheitstechnischen Mängeln an Werkzeugen und Maschinen des Auftragnehmers ist der Bauleiter des Bauherrn berechtigt,

  • die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des Mangels anzuordnen,
  • zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit auszuschließen.

In keinem Fall dürfen aus diesen Anordnungen entstehende Kosten dem Auftraggeber angelastet werden.

Arbeitssicherheit ist ein gleichrangiges Projektziel wie Termin, Qualität, Budget und Leistungsfähigkeit.

Seite 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

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