VHB_214_Besondere_Vertragsbedingungen.pdf

Gebäudeautomation für das Lutherhaus 24

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 10:17 (Europe/Berlin)

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer LH24_47

Baumaßnahme Lutherhaus, Collegienstraße 54, 06886 Lutherstadt Wittenberg Lutherhaus 2024 - Energetische Sanierung und touristische Erschließung

Leistung Gebäudeautomation

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am ............ × spätestens 12 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum ............ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am ............ × innerhalb von 166 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung × folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

× Lutherhaus: Ausführungsbeginn - 12 Tage nach Zugang Auftrag, Leistungsvollendung - 160 Tage nach Ausführungsbeginn

Neubau: Ausführungsbeginn - 14 Tage nach Zugang Auftrag, Leistungsvollendung - 166 Tage nach Ausführungsbeginn

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ............ € (ohne Umsatzsteuer) × 0,10 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,00 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ............ Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. × Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. × Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt

7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.1. Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche beträgt 3 % der Schlussrechnungssumme. Für Mängelansprüche gilt § 13 VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Abs. 4 Nr. 1 fünf Jahre. Der Rückgabestichtag der Sicherheitsleistung für Mängelansprüche wird an die Verjährungsfrist von fünf Jahren geknüpft und beträgt ebenfalls fünf Jahre.

10.2. Bauzeitenplan und Vorlage Zahlungsplan Der Auftragnehmer hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Beauftragung einen Bauzeitenplan vorzulegen. Grundlage für diesen Bauzeitenplan ist der beigefügte Rahmenterminplan. Auf Grundlage

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des durch den AG bestätigten Bauzeitenplans muss innerhalb von 14 Tagen nach Freigabe ein Zahlungsplan vom AN vorgelegt werden. Bauzeitenplan und Zahlungsplan sind vierteljährlich fortzuschreiben.

10.3 Rechnungslegung Abschlags- und Schlussrechnungen a) Rechnungen sind im Original einfach (per Post) mit nachvollziehbarem Aufmaß beim Architekturbüro zur Prüfung einzureichen. Rechnungsempfänger ist der Bauherr. Durch die ausführende Firma wird dem Projektsteuerer und dem Bauherrn die Rechnung gleichzeitig per E-Mail zugesandt. b) Die Rechnungslegung hat kumuliert zu erfolgen. c) Die Schlussrechnung ist in prüfbarer Form einschließlich aller zahlungsbegründender Unterlagen und ggf. vorzulegender Revisionsunterlagen spätestens innerhalb der gemäß VOB/B vorgegebenen Frist einzureichen. d) Die schriftliche Einreichung aller Qualitätsnachweise und Dokumentationen im Rahmen der Eigenüberwachung hat spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung vollständig zu erfolgen. Kommt der AN dieser Pflicht nicht in vollem Umfang nach, so gilt die Schlussrechnung als unvollständig und wird zurückgewiesen.

10.4 Baustrom, Bauwasser und Sanitärcontainer Der Auftraggeber stellt Baustrom, Bauwasser und einen Sanitärcontainer zur gemeinsamen Nutzung aller am Bau Beteiligter zur Verfügung. Für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer 0,25 % der Schlussrechnungssumme für Baustrom, 0,25 % der Schlussrechnungssumme für Bauwasser und 0,35 % für den Sanitärcontainer. Der errechnete Betrag wird von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht.

10.5 Bauleistungsversicherung Der Auftraggeber schließt für die Baumaßnahme eine Bauleistungsversicherung ab. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten. Es wird hierfür ein Betrag in Höhe von 0,15 % der Schlussrechnungssumme vereinbart. Der Betrag wird von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Für jeden Schadensfall gilt eine Selbstbeteiligung von 250 €. Die Selbstbeteiligung ist vom Auftragnehmer zu tragen.

10.6 Vorlage Urkalkulation Die Urkalkulation ist nach Aufforderung der Vergabestelle innerhalb von 7 Kalendertagen vorzulegen.

10.7 Einreichung/Freigabe von Unterlagen durch den AG a) Einreichung von Eignungsprüfungen und sonstigen zu erbringenden Qualitätsnachweisen für Baustoffe und Liefermaterialien schriftlich beim AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Einbaubeginn einzureichen. Der Einbau darf erst nach Freigabe durch den AG erfolgen. b) Notwendigen Abnahmen von Baugruben/Gründungssohlen/Bewehrungen u. ä. sind der BÜ mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Abnahmetermin anzuzeigen. Die Fortführung der Arbeiten darf erst nach erfolgter Abnahme der Teilleistung erfolgen.

10.8 Bauausführung und Denkmalschutz Die Baumaßnahme findet im Bereich eines denkmalgeschützten Areals statt. Insofern ist insbesondere das Lutherhaus in der Bausubstanz bei der Ausführung aller Arbeiten zu schützen und vollumfänglich zu erhalten. Darüber hinaus hat der AN die Meldepflicht im Fall unerwarteter archäologischer Funde gemäß § 14 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Die Zugänglichkeit sowie die Freihaltung beider Feuerwehraufstellflächen am Lutherhaus müssen zwingend sichergestellt werden, um den Sachwertschutz zu gewährleisten. Im Lutherhaus sowie auf dem gesamten Gelände herrscht striktes Rauchverbot. Fehlhandlungen werden unmittelbar geahndet.

10.9 Rahmenterminplan Der den Vergabeunterlagen beigefügte Rahmenterminplan ist Grundlage der Angebotskalkulation und stellt die gegenseitigen Abhängigkeiten der unterschiedlichen Baugewerke dar. Er ist in zeitlicher Hinsicht auch Grundlage des vom AN aufzustellenden Bauzeitenplanes.

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10.10 VOB/B Es gilt die VOB/B in der aktuellen Fassung. ----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -----

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