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Vertragsentwurf_Los_2_Stadtpark-Trinkhalle.docx

Gastronomische Versorgung während der Landesgartenschau 2027 in Wittenberge

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 04:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Pacht und Bewirtschaftungsvertrag

Los 2 Stadtpark und Trinkhalle

Bewirtschaftungszeitraum 21. April bis 24. Oktober 2027

ENTWURF offene Angaben und Entscheidungsbedarfe sind gelb hervorgehoben

Vertragsparteien

AuftraggeberinLandesgartenschau 2027 Wittenberge gGmbH
AnschriftPerleberger Straße 165, 19322 Wittenberge
Vertreten durchMartin Hahn und Lars Wirwich
Auftragnehmer[Firma, Rechtsform, Anschrift, Registerdaten und Vertretung ergänzen]

nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt

Präambel

Die Auftraggeberin veranstaltet vom 21. April bis 24. Oktober 2027 die Landesgartenschau in Wittenberge. Der Auftragnehmer übernimmt für Los 2 die eigenverantwortliche gastronomische Bewirtschaftung des Bereichs Stadtpark und Trinkhalle. Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel einer verlässlichen, regional geprägten, qualitativ hochwertigen und nachhaltigen Besucherversorgung. Dieser Vertrag konkretisiert das im Vergabeverfahren abgegebene Angebot und die darin zugesagten Leistungen.

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsunterlagen

(1) Vertragsgegenstand ist der Betrieb der Hauptgastronomie in der Trinkhalle einschließlich der zugewiesenen Innen- und Außenflächen sowie mindestens eines Imbissmoduls. Die Trinkhalle verfügt nach dem Exposé über etwa 110 Sitzplätze innen und 144 Sitzplätze auf der gepflasterten Außenterrasse. Die konkret überlassenen Räume, Flächen, Geräte und Möbel ergeben sich aus dem Übergabeprotokoll und der Inventarliste.

(2) Der Auftragnehmer betreibt die Gastronomie im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Ein bestimmter Umsatz oder eine bestimmte Besucherzahl werden nicht garantiert.

(3) Bestandteile dieses Vertrags sind in folgender Rangfolge: dieser Vertrag, seine Anlagen, die Vergabeunterlagen einschließlich Exposé, das bezuschlagte Angebot des Auftragnehmers sowie die abgestimmten Protokolle. Bei Widersprüchen geht das jeweils höherrangige Dokument vor.

§ 2 Vertragsdauer, Übergabe, Aufbau und Rückbau

(1) Die gastronomische Bewirtschaftung beginnt am 21. April 2027 und endet nach Betriebsschluss am 24. Oktober 2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) [Termin für Flächen- und Schlüsselübergabe sowie frühesten Aufbaubeginn eintragen.]

(3) [Frist und organisatorische Vorgaben für Räumung, Rückgabe und vollständigen Rückbau eintragen.]

(4) Über Übergabe und Rückgabe werden von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Protokolle erstellt. Darin werden Zustand, Zählerstände, Schlüssel, Inventar und erkennbare Mängel festgehalten.

§ 3 Losspezifischer Leistungsumfang Los 2

(1) Der Auftragnehmer stellt die zentrale Versorgung mit warmen und kalten Speisen, regionalen Gerichten, Kaffee und Kuchen, Getränken sowie schnellen Angeboten für Gruppen und Familien sicher.

(2) Der Hauptstandort ist täglich mindestens von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu betreiben. Bei Veranstaltungen, Gruppenbuchungen und hoher Besucherfrequenz ist bedarfsgerecht länger zu öffnen. Im Sommer ist von Freitag bis Sonntag von einer Öffnungszeit bis 20:00 Uhr auszugehen. Bei Veranstaltungen im Losbereich ist die Gastronomie bis 30 Minuten nach Veranstaltungsende geöffnet zu halten.

(3) [Späteste Schließzeit, Ankündigungsfrist und Kriterien für eine bedarfsgerechte Verlängerung festlegen.]

(4) Der Auftragnehmer hält ausreichende personelle, technische und logistische Kapazitäten für Wochenenden, Feiertage, Ferien, Busgruppen, Sonderveranstaltungen und Besucherandrang vor.

§ 4 Sortiment, Qualität und Preise

(1) Das Sortiment berücksichtigt Familien, Kinder, Seniorinnen und Senioren, Gruppen sowie Gäste mit Allergien oder Unverträglichkeiten. Allergen- und Zusatzstoffinformationen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gut zugänglich bereitzustellen.

(2) Das Speisenangebot umfasst eine angemessene eigenständige Auswahl vegetarischer und veganer Gerichte über die verschiedenen Angebotsbereiche hinweg.

(3) Regionalität, saisonale Produkte und möglichst kurze Lieferwege sind entsprechend dem bezuschlagten Konzept umzusetzen. Wesentliche Abweichungen vom angebotenen Sortiment bedürfen der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin.

(4) Signalartikel und Verkaufspreise ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Speisekarte. Das Preis-Leistungs-Verhältnis muss orts- und veranstaltungsangemessen bleiben.

(5) Ein Kaffeegedeck aus einem Stück Kuchen und einer Tasse Kaffee oder Tee ist für Gruppen ab 15 Personen zu einem Bruttoverkaufspreis von höchstens 7,00 EUR anzubieten. Kaffeegedecke für Gruppen sind in der Trinkhalle anzubieten.

§ 5 Veranstaltungen, Gruppenangebote und Catering

(1) Der Auftragnehmer hat im Rahmen seines Leistungsprofils das Recht und die Pflicht, Veranstaltungen im jeweiligen Losbereich gastronomisch zu bewirtschaften. Die Auftraggeberin stellt einen Veranstaltungskalender bereit und informiert über Änderungen mit angemessenem Vorlauf.

(2) [Mindestvorlauf, Größenklassen, erwartete Veranstaltungsanzahl und zulässige Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht festlegen.]

(3) Der Auftragnehmer bewirtschaftet Veranstaltungen und Gruppenbuchungen im Stadtpark im Rahmen seines Leistungsprofils. Gruppenangebote einschließlich Kaffeegedeck sind personell und logistisch abzusichern.

(4) Kann der Auftragnehmer eine Cateringanfrage nicht bedienen oder liegt sein vergleichbares Angebot mehr als 30 % über dem nachgewiesenen marktüblichen Preis, kann ein externer Caterer zugelassen werden.

(5) Eigenwirtschaftliche Pakete für geschlossene Gruppen sind zulässig, wenn der reguläre Besucherbetrieb nicht beeinträchtigt wird und alle Teilnehmenden eine gültige Eintrittsberechtigung besitzen. Abweichende Regelungen für Veranstaltungen außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(7) [Zugang, Entgelt, Eintrittserfassung und Betriebskosten bei Gruppenveranstaltungen außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit festlegen.]

§ 6 Künstlerverpflegung und sonstige Versorgung

(1) Der Auftragnehmer stellt für die von der Auftraggeberin benannten auftretenden Künstler eine Versorgung mit Essen und Getränken bereit.

(2) Die Versorgung ist für die berechtigten Personen kostenfrei. Gesamtobergrenze für Los 2: 5.000,00 EUR. Für darüberhinausgehende Versorgung erstattet die Auftraggeberin 70 % der regulären brutto Verkaufspreise; der Auftragnehmer trägt einen Rabatt von 30 %.

(3) Die Auftraggeberin darf Künstlern, Referierenden, Ehrenamtlichen und vergleichbaren Personengruppen Kleinstmengen von Getränken und Snacks unabhängig vom Auftragnehmer bereitstellen.

(4) [Wert, Leistungsumfang, Einlösestellen, Rabatt, Erstattung und erwartete Anzahl der Versorgungsgutscheine für Busfahrer festlegen.]

§ 7 Mobile Einheiten, Nachunternehmer und Drittangebote

(1) Mobile Einheiten dürfen nur entsprechend dem bezuschlagten Konzept und nach vorheriger Freigabe der Auftraggeberin eingesetzt werden. Standort, Einsatzzeiten, Sortiment, Gestaltung und Technik werden abgestimmt.

(2) Nachunternehmer und regionale Partner bedürfen der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer bleibt für deren Leistungen wie für eigenes Handeln verantwortlich.

(3) Kostproben und der Verkauf von Selbsterzeugnissen durch Aussteller können zugelassen werden, soweit sie keine vollwertige gastronomische Konkurrenz darstellen.

(4) Für ausgewählte Sponsorenveranstaltungen, offizielle Empfänge oder besondere Caterings kann die Auftraggeberin im Vertrag ausdrücklich geregelte Ausnahmen vorsehen.

§ 8 Pacht, Eintrittserfassung, Abrechnung und Zahlung

(1) Die variable Pacht beträgt [BEZUSCHLAGTER BETRAG, mindestens 0,12 EUR] netto je abrechnungsrelevantem Eintritt zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Als Eintritt gilt das erstmalige Betreten des Gartenschaugeländes durch eine Person an einem Kalendertag. Weitere Zutritte derselben Person am selben Kalendertag werden nicht erneut gezählt. Eintritte von Ehrenamtlichen und Mitarbeitenden werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Eintrittszahl wird anhand der durch Scannen der Eintrittsberechtigungen erzeugten Systemdaten festgestellt. Die Auftraggeberin übermittelt dem Auftragnehmer eine nachvollziehbare Abrechnung.

(4) [Abrechnungszeitraum, Rechnungsstellung, Fälligkeit, Einwendungsfrist sowie Prüf- und Einsichtsrechte festlegen.]

(5) [Regelung für Systemausfälle, Schätzungen, Korrekturen und Veranstaltungen ohne reguläre Eintrittskarte ergänzen.]

§ 9 Medienversorgung und Betriebskosten

(1) In der Trinkhalle sind Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie Unterverteilungen und Endgeräte vorhanden. Die Abrechnung erfolgt nach den verbauten Zählern. Verbräuche eines über Außenanschlüsse versorgten temporären WC-Containers und einer stationären Sanitäranlage werden über gesonderte Zähler ermittelt und der Trinkhalle gutgeschrieben.

(2) Strom, Gas, Wasser und Abwasser werden zusätzlich zur Pacht verbrauchsabhängig abgerechnet. Soweit eine exakte Messung nicht möglich ist, darf nur eine zuvor vereinbarte nachvollziehbare Umlage oder Pauschale angesetzt werden.

(3) [Tarife, Grundpreise, Messstellenkosten, Abschläge, Abrechnungszeitpunkt und etwaige Verwaltungskosten festlegen.]

(4) Die technische Feinverteilung ab dem jeweiligen Übergabepunkt, betriebliche Geräte, Leitungen, Kühlung und Spültechnik stellt und unterhält der Auftragnehmer, soweit die Anlagen nicht ausdrücklich von der Auftraggeberin überlassen werden.

§ 10 Betriebsausstattung, Instandhaltung und bauliche Maßnahmen

(1) Der Auftragnehmer stellt alle nicht ausdrücklich von der Auftraggeberin übernommenen Verkaufs-, Küchen-, Lager-, Kühl-, Spül-, Möblierungs-, Beschilderungs- und Wetterschutzeinrichtungen.

(2) Bauliche Veränderungen, Befestigungen, Leitungsführungen und Werbeanlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin und gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen.

(3) Der Auftragnehmer hält seine Einrichtungen auf eigene Kosten betriebs- und verkehrssicher. Schäden und Störungen an Einrichtungen der Auftraggeberin sind unverzüglich anzuzeigen.

  • Die Auftraggeberin überlässt die in Inventarliste und Übergabeprotokoll bezeichnete Gastroküche, Personalräume, Kühl- und Trockenlager, Innen- und Außenbestuhlung sowie Sonnenschirme.
  • [Zustand, Wartung, Reparatur, Ersatzbeschaffung und Haftung für die überlassene Ausstattung festlegen.]

§ 11 Genehmigungen, Hygiene, Sicherheit und Notfallvorsorge

(1) Der Auftragnehmer beschafft rechtzeitig alle für seinen Betrieb erforderlichen Erlaubnisse und erfüllt sämtliche lebensmittel-, hygiene-, allergen-, arbeits-, jugendschutz-, brandschutz- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen.

(2) Kontroll-, Schulungs- und Nachweisdokumente sind aktuell zu halten und der Auftraggeberin oder zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(3) Ein betriebsbereiter AED ist in der Hauptgastronomie vorzuhalten.

(4) Beim Abspielen von Musik durch den Auftragnehmer meldet der Auftragnehmer die Nutzung eigenständig bei der GEMA an und trägt die hieraus entstehenden Kosten.

§ 12 Personal, Service, Kassen- und Zahlungssysteme

(1) Der Auftragnehmer setzt ausreichend qualifiziertes, geschultes und zuverlässig geführtes Personal ein. Für die gesamte Veranstaltungsdauer ist eine entscheidungsbefugte Leitungsperson zu benennen, die regelmäßig vor Ort verfügbar und kurzfristig erreichbar ist.

(2) Mitarbeitende mit Kundenkontakt müssen über für ihre Tätigkeit ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Der Umgang mit Gästen hat freundlich, diskriminierungsfrei und serviceorientiert zu erfolgen.

(3) Der Auftragnehmer verwendet elektronische Kassensysteme und beachtet sämtliche steuer- und zahlungsrechtlichen Anforderungen. Am Hauptstandort ist bargeldloses Bezahlen anzubieten; für Nebenstandorte gilt die Regelung des bezuschlagten Konzepts.

(4) [Kontaktdaten, Mindestanwesenheit und Reaktionszeit der Leitungsperson festlegen.]

§ 13 Nachhaltigkeit, Mehrweg und Abfall

(1) Der Auftragnehmer vermeidet Abfälle, trennt Wertstoffe sortenrein und entsorgt Gewerbeabfälle sowie Speisereste ordnungsgemäß auf eigene Kosten. Besucherabfallbehälter der Auftraggeberin ersetzen nicht die betrieblichen Abfallbehälter des Auftragnehmers.

(2) In der Trinkhalle ist Hartgeschirr aus Porzellan, Keramik oder Glas sowie Metallbesteck zu verwenden. An den mobilen Nebenstandorten ist für Trinkgefäße Mehrweggeschirr zu verwenden; weiteres Einweggeschirr soll FSC-zertifiziert und plastikfrei sein.

(3) Der Auftragnehmer beteiligt sich an einem standortübergreifend einheitlichen Pfand- und Rücknahmesystem und nimmt die einbezogenen Mehrwegartikel an seinen Standorten zurück.

(4) [Systemart, Pfandhöhe, Clearing, Schwund, Abrechnung, LAGA-gebrandete Becher und Schlussabrechnung festlegen.]

(5) Energieeffiziente Geräte, gebündelte Lieferungen und ressourcenschonende Abläufe sind entsprechend dem bezuschlagten Konzept umzusetzen.

§ 14 Reinigung, Toiletten und Verkehrssicherung

(1) Der Auftragnehmer hält Tische, Stühle, Theken, mobile Einheiten, den gastronomischen Bereich und dessen unmittelbares Umfeld fortlaufend sauber und verkehrssicher.

(2) Der Auftragnehmer reinigt und bewirtschaftet die Kundentoiletten innerhalb der Trinkhalle. Dazu gehören regelmäßige Kontrollen sowie die Bereitstellung und das Auffüllen von Toilettenpapier, Handtrockentüchern und Seife. Er reinigt außerdem sämtliche ausschließlich von ihm oder seinem Personal genutzten Sanitär-, Umkleide- und Pausenräume.

(3) Abgrenzungen der Reinigungsflächen werden im Lageplan oder Übergabeprotokoll kenntlich gemacht.

(4) [Reinigungsintervalle, Kontrollnachweise und genaue räumliche Abgrenzung ergänzen.]

§ 15 Logistik, Zufahrt und Fahrzeuge

(1) Anlieferung, Nachschub, Lagerung und Entsorgung sind so zu organisieren, dass Besucherbetrieb, Sicherheit und Gestaltung des Geländes nicht beeinträchtigt werden. Die von der Auftraggeberin vorgegebenen Lieferfenster sind einzuhalten.

(2) Während der Öffnungszeiten dürfen Verbrenner-Kraftfahrzeuge grundsätzlich nicht im Besuchergelände eingesetzt werden. Im Losbereich dürfen höchstens zwei elektrisch betriebene Transportfahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit eingesetzt werden.

(3) Ladepunkte stehen nach Maßgabe der örtlichen Verfügbarkeit nahe dem Gelände zur Verfügung.

(4) [Lieferfenster, Zufahrtsberechtigungen, Stellplätze, Ladepunktnutzung und etwaige Kosten festlegen.]

§ 16 Betriebsunterbrechungen, Wetter und kostenloses Trinkwasser

(1) Anpassungen der Öffnungszeiten aufgrund von Wetter, Besucherfrequenz, Veranstaltungen oder Sicherheitslagen bedürfen grundsätzlich der Abstimmung mit der Auftraggeberin. Bei Gefahr im Verzug gehen behördliche und sicherheitsbezogene Anordnungen vor.

(2) [Folgen vollständiger oder teilweiser Räumungen, behördlicher Schließungen, technischer Ausfälle und von der Auftraggeberin zu vertretender Betriebsunterbrechungen festlegen.]

(3) In jedem Parkbereich kann die Auftraggeberin einen Trinkbrunnen betreiben und an besonders heißen Tagen zusätzlich kostenlos Trinkwasser ausgeben. Der Auftragnehmer hat dies zu dulden und kann hieraus keine Exklusivitätsrechte ableiten.

(4) [Etwaige Haftungs- oder Entschädigungsausschlüsse rechtlich prüfen und abschließend formulieren.]

§ 17 Qualitätssicherung, Kontrollen und Pflichtverletzungen

(1) Die Auftraggeberin darf die vertragsgemäße Leistungserbringung während der Betriebszeiten kontrollieren. Festgestellte Mängel werden dokumentiert und dem Auftragnehmer mitgeteilt.

(2) Soweit die Umstände es zulassen, erhält der Auftragnehmer vor Sanktionen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Bei Gefahren, erheblichen Hygiene- oder Sicherheitsverstößen oder wiederholten Pflichtverletzungen sind sofortige Maßnahmen zulässig.

(3) [Vertragsstrafentatbestände, Beträge, Staffelung, Tages- und Gesamthöchstgrenzen sowie Anrechnung auf Schadensersatz festlegen.]

(4) [Eskalationsstufen, Abhilfefristen und Dokumentationsverfahren festlegen.]

§ 18 Haftung und Versicherungen

(1) Die Vertragsparteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit dieser Vertrag keine wirksame abweichende Regelung enthält. Der Auftragnehmer haftet für seine Beschäftigten, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Auftragnehmer unterhält während der gesamten Vertragsdauer eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und weist den Versicherungsschutz vor Übergabe der Flächen nach.

(3) [Mindestdeckungssummen je Personen-, Sach-, Vermögens- und Umweltschaden sowie Jahreshöchstleistung festlegen.]

(4) [Haftung für überlassene Gebäude, Geräte, Schlüssel, Versorgungsausfälle und Abhandenkommen konkretisieren.]

§ 19 Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer leistet eine Vertragssicherheit in Höhe von 20.000,00 EUR. [Höhe bestätigen.]

(2) [Zulässige Form der Sicherheit, Fälligkeit, Laufzeit, Inanspruchnahme und Rückgabe festlegen.]

§ 20 Datenschutz, Vertraulichkeit und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Vertragsparteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für Durchführung und Abrechnung des Vertrags erforderlich ist.

(2) Nicht öffentlich bekannte betriebliche, kaufmännische und organisatorische Informationen sind vertraulich zu behandeln.

(3) Nutzung von Marken, Logos und Gestaltungselementen der LAGA sowie eigene Werbung und Sponsorenhinweise bedürfen der vorherigen Freigabe der Auftraggeberin.

§ 21 Kündigung und außerordentliche Beendigung

(1) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Ein wichtiger Grund für die Auftraggeberin kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnung wesentliche Betriebspflichten wiederholt verletzt, erforderliche Genehmigungen oder Versicherungen verliert, erhebliche Hygiene- oder Sicherheitsverstöße begeht oder unzulässige Nachunternehmer einsetzt.

(3) Soweit eine vorherige Abmahnung oder Abhilfefrist zumutbar ist, soll sie der Kündigung vorausgehen.

(4) [Weitere Kündigungsgründe, Abhilfefristen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung festlegen.]

§ 22 Rückgabe und Schlussabrechnung

(1) Bei Vertragsende gibt der Auftragnehmer sämtliche Flächen, Räume, Schlüssel, Geräte und sonstigen Gegenstände geräumt, gereinigt und im vertragsgemäßen Zustand zurück. Normale vertragsgemäße Abnutzung bleibt unberührt.

(2) Vom Auftragnehmer eingebrachte Einrichtungen sind zu entfernen, sofern die Auftraggeberin ihre Übernahme nicht schriftlich bestätigt.

(3) Offene Pacht-, Medien-, Pfand-, Schadens- und sonstige Abrechnungen werden nach Vorliegen der erforderlichen Daten abschließend erstellt.

(4) [Frist für Schlussabrechnung und Rückzahlung der Sicherheit festlegen.]

§ 23 Ansprechpersonen und Mitteilungen

(1) Ansprechperson Auftraggeberin: [Name, Funktion, Telefon und E-Mail ergänzen.]

(2) Ansprechperson Auftragnehmer: [Name, Funktion, Telefon und E-Mail ergänzen.]

(3) Rechtserhebliche Mitteilungen sind mindestens in Textform an die zuletzt benannten Kontaktdaten zu richten, soweit gesetzlich oder vertraglich keine strengere Form erforderlich ist.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) [Gerichtsstand und Erfüllungsort nach rechtlicher Prüfung festlegen.]

Anlagen

  1. Bezuschlagtes Angebot einschließlich Speisekarte und Preisen
  2. Regionalitäts- und Nachhaltigkeitskonzept
  3. Personal-, Betriebs-, Logistik- und Veranstaltungskonzept
  4. Gestaltungskonzept
  5. Übergabeprotokoll und Flächenabgrenzung
  6. Veranstaltungskalender
  7. Lageplan Stadtpark und Trinkhalle
  8. Medienanschlussplan und Grundriss Trinkhalle
  9. Inventarliste Trinkhalle
  10. Standortdatenblatt technische Anschlüsse Los 2

Unterschriften

[Ort Datum][Ort Datum]
Für die AuftraggeberinFür den Auftragnehmer
[Name Funktion][Name Funktion]
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