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Anlage_3_Lieferantenkodex_de_20260727.pdf

Gas- und Trinkwasserrohre aus PE 100 und PE 100-RC

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 11:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Lieferantenkodex

Stand 27.07.2026

Vorwort Die nachfolgenden Inhalte dieses Dokuments wurden unverändert und vollumfänglich dem Muster für einen Lieferantenkodex entnommen, das der Bundesverband der Energie- und Was- serwirtschaft (BDEW) zur Verfügung stellt. Das Muster wurde von Expertinnen und Experten aus den Mitgliedsunternehmen im BDEW erar- beitet. Ziel des Musters ist es, Standards der Branche in einem partnerschaftlichen Ansatz ge- genüber Lieferanten zu etablieren und durch Vereinheitlichung der Anforderungen zu fördern. Dadurch sollen die Lieferanten der Energiebranche auch entlastet werden.

  1. Einleitung Wir verfolgen das Ziel Deutschland, Europa und die Welt lebenswerter zu machen. Wir tragen mit unseren jeweiligen Leistungen in der Energie- oder Wasserwirtschaft sowie bei weiteren Auf- gaben der Daseinsvorsorge zu einer sicheren und effizienten Versorgung, zur Erreichung der angestrebten Klimaneutralität und zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt bei. Bei der Erbringung unserer Leistungen bekennen wir uns zu einer ökologisch und sozial verant- wortungsvollen Unternehmensführung. Wir handeln entsprechend diesem Lieferantenkodex (nachfolgend „Kodex“) und sehen darin eine wesentliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit unseren Lieferanten. Der Kodex nennt Richtlinien und Vorgaben für Lieferanten und orientiert sich an internationalen Standards wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, den Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Ziel dieses Kodex ist es, Standards für Integrität, Transparenz sowie ökologische und soziale Verantwortung in der Branche zu etablieren und unsere Lieferanten durch Vereinheitlichung der Anforderungen zu entlasten. Dieses Ziel möchten wir in einem partnerschaftlichen Ansatz mit unseren Lieferanten erreichen. Weiterführende Erläuterungen zu in diesem Kodex genannten Fachbegriffen und Rahmenwerken finden sich im Glossar am Ende des Dokuments.

  2. Wirksame Umsetzung der Anforderungen

2.1. Einhaltung und Kontrolle Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehen- den Regelungen für einen gemeinsamen Verhaltenskodex. Diese Vereinbarung gilt als Grund- lage für die zu erbringenden Leistungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Kodex zu erfüllen und sich dabei zu unterstützen. Wir fordern von unseren Lieferanten, dass sie wirksame und der Größe, Komplexität und dem Risikoprofil ihres Geschäfts angemessene Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen aus diesem Kodex treffen. Auf Verlangen weisen sie die getroffenen Maßnahmen nach. Dabei können sie, sofern vorhanden, auf Zertifikate und Audit-Ergebnisse zurückgreifen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Anforderungen behalten wir uns außerdem vor, Informationen zu Pro- dukten, Leistungen und Vorlieferanten abzufragen und Stichproben zur Kontrolle durchzuführen. Der Lieferant erklärt sich nach vorheriger gemeinsamer Abstimmung und mit angemessenem zeitlichem Vorlauf damit einverstanden, die Durchführung von Vor-Ort-Audits durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte zu ermöglichen. Derartige Überprüfungen erfolgen ausschließ- lich in einem angemessenen und verhältnismäßigen Rahmen. Dabei werden die berechtigten

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Interessen des Lieferanten, insbesondere sicherheitsrelevante Anforderungen sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, angemessen berücksichtigt.

2.2. Sorgfalt entlang der Lieferkette Unsere Lieferanten informieren und unterrichten ihre Beschäftigten und stellen sicher, dass diese die Grundsätze dieses Kodex einhalten. Ebenso tragen sie die Inhalte in geeigneter Form an ihre Vorlieferanten weiter (z. B. durch eigene gleichwertige Standards).

2.3. Melden von Verstößen, Vertraulichkeit und Schutz Unsere Lieferanten und Vorlieferanten sowie deren Beschäftigte haben die Möglichkeit, Be- schwerden und Hinweise auf Verstöße gegen diesen Kodex über unsere Kanäle zu melden. Je- doch erwarten wir auch von unseren Lieferanten, einen wirksamen, intern und extern zugängli- chen Beschwerdemechanismus einzurichten oder sich an einem zu beteiligen. Unsere Lieferan- ten dürfen keine Handlungen unternehmen, die das Melden von Hinweisen oder Verstößen be- hindern oder erschweren. Die eingehenden Hinweise werden vertraulich behandelt und Hinweis- gebende wirksam vor Benachteiligungen geschützt.

2.4. Informationswege und Ansprechpartner Bei Bekanntwerden eines Verstoßes gegen wesentliche Vorgaben und Pflichten dieses Kodex treten unsere Lieferanten mit uns in Kontakt. Wesentlich sind alle als Muss-Anforderungen be- schriebenen Inhalte. Es sollte eine zuständige Person bzw. eine Anlaufstelle bei unseren Lieferanten geben, an die wir uns im Falle von Verstößen gegen diesen Kodex oder andere Rechtsverletzungen wenden können.

2.5. Zusammenarbeit und Konsequenzen Uns ist bewusst, dass sich unsere Lieferanten in Bezug auf unsere Anforderungen auf unter- schiedlichen Entwicklungsstufen befinden, und wir arbeiten gemeinsam daran, kontinuierliche Verbesserungen zu erreichen. Im Falle von Verstößen müssen geeignete Maßnahmen eingelei- tet werden. Diese können gemeinsam erörtert und vereinbart werden, um das Risiko zu minimie- ren oder Abhilfe zu schaffen. Hierbei sehen wir die gemeinsame Verantwortung und partner- schaftliche Zusammenarbeit als wichtiges Element. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße können zur Aussetzung oder Beendigung der Ge- schäftsbeziehung führen.

  1. Umwelt Unsere Lieferanten verpflichten sich dazu, jeweils geltende Umweltgesetze und -vorschriften sowie behördliche Anforderungen einzuhalten und darüber hinaus etwaige für die Einhaltung von geltenden Umweltgesetzen und -vorschriften erforderliche Informationen und Nachweise an uns weiterzugeben. Gemeinsam mit ihnen ergreifen wir geeignete Maßnahmen, um negative Umweltauswirkungen unserer Geschäftstätigkeit zu minimieren und eine nachhal- tige Nutzung natürlicher Ressourcen zu gewährleisten. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie effektive Umweltmanagementsysteme, die der Größe, Komplexität und dem Risikoprofil ihres Geschäfts angemessen sind, implementieren. Idealerweise sind diese nach international anerkannten Standards zertifiziert. Diese Systeme sollen klare Ziele und Maßnahmen zur konti- nuierlichen Verbesserung der Umweltleistung enthalten.

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3.1. Klimaschutz und Dekarbonisierung Unsere Lieferanten sollen über klar formulierte und dokumentierte Treibhausgasreduktionsziele verfügen. Wir erwarten, dass unsere Lieferanten aktiv auf eine Bilanzierung der Treibhausgase ihrer gesamten Unternehmenstätigkeit (Corporate Carbon Footprint, CCF) sowie wesentlicher Produkte (Product Carbon Footprint, PCF) hinarbeiten und aktiv zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens und der Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen. Unsere Lieferanten stellen uns die relevanten Daten zu ihren Treibhausgasemissionen in gemeinsamer Absprache zur Verfügung.

3.2. Biodiversität und Schutz vor Umweltverschmutzung Unsere Lieferanten leisten ihren Beitrag zum Schutz natürlicher Lebensräume und somit zur Er- haltung der Lebensgrundlage für Menschen und Tiere. Schädliche Emissionen in Luft, Wasser oder Böden sind so weit wie möglich zu verhindern bzw. zu reduzieren. Das gilt ebenso für Lärmemissionen und Lichtverschmutzung. Des Weiteren dürfen Aktivitäten entlang der Liefer- kette nicht zu Entwaldung oder Waldschädigung führen. Der Einsatz gefährlicher Stoffe soll nach Möglichkeit reduziert oder durch umweltfreundlichere Alternativen ersetzt werden. Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß und sicher zu lagern, zu trans- portieren, zu verwenden und zu entsorgen. Alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, die Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren durch solche Stoffe schützen, sind zu treffen. Hierzu erwarten wir insbesondere die Einhaltung des Stockholmer Übereinkommens über persis- tente organische Schadstoffe sowie die Einhaltung des Minamata-Übereinkommens über Queck- silber.

3.3. Kreislaufwirtschaft Unsere Lieferanten fördern die Kreislaufwirtschaft durch ein zirkuläres Produkt- und Prozessde- sign und den Einsatz kreislauffähiger Materialien. Der Einsatz ressourcenschonender Technolo- gien ist dafür ein wesentlicher Schlüssel. Ressourcen sollten effizient eingesetzt und Stoffkreis- läufe weitestgehend geschlossen werden. Produkte sollen demontierbar, reparierbar sowie wie- derverwendbar oder recyclingfähig sein. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Abfällen ist essenziell. Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen, müssen fachgerecht verwertet bzw. entsorgt werden. Im Zuge grenzüberschreitender Abfallverbringung und umweltgerechter Entsorgung ist insbeson- dere das Basler Übereinkommen einzuhalten.

3.4. Nachhaltiger Umgang mit Wasser und Abwasser Unsere Lieferanten verpflichten sich zu einem nachhaltigen Umgang mit Wasser und Abwasser. Der Wasserverbrauch ist nach Möglichkeit zu reduzieren. Unzureichend behandeltes Abwasser darf nicht in Gewässer geleitet werden, und Anlagen und Produktionsprozesse verfügen über angemessene Schutzvorkehrungen, um auch im Störfall eine Kontamination zu verhindern. Der Schutz der Wasserqualität wird vorausgesetzt. Der Zugang zu sauberem Trinkwasser und sani- tären Anlagen darf durch die Geschäftsaktivitäten des Lieferanten nicht unangemessen einge- schränkt werden.

  1. Soziales Unsere Lieferanten sind verpflichtet, die international anerkannten Menschenrechte zu respek- tieren und deren Einhaltung zu fördern. Sie begehen keine Menschenrechtsverletzungen und wirken darauf ein, dass auch ihre Lieferanten keine solchen Verletzungen begehen oder daran beteiligt sind. Dies umfasst auch den Schutz von Menschenrechtsaktivisten.

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4.1. Verbot von Kinderarbeit und Schutz jugendlicher Beschäftigter Unsere Lieferanten unterbinden jegliche Art von Kinderarbeit. Das Mindestalter für eine Beschäf- tigung richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen. Jugendliche dürfen nur unter besonde- ren, den ILO-Grundprinzipien entsprechenden Schutzmaßnahmen beschäftigt werden und ge- fährliche Arbeiten sind für sie untersagt. Zugelassene Ausbildungsprogramme, die alle Gesetze und Regelungen erfüllen, werden ausdrücklich befürwortet.

4.2. Verbot von Zwangsarbeit und Sklaverei Jegliche Form von Zwangsarbeit, Sklaverei oder ähnlichen Formen wie Knechtschaft, Menschen- handel oder unter Androhung von Strafe erzwungene Arbeit, wird nicht geduldet. Alle Arbeitsleis- tungen müssen freiwillig erbracht werden, und die Beschäftigten unserer Lieferanten haben das Recht, ihre Anstellung frei zu wählen und zu beenden. Die Bewegungsfreiheit darf nicht unange- messen eingeschränkt werden. Disziplinarmaßnahmen müssen angemessen sein und dürfen keine Erniedrigung, körperliche Bestrafung oder physische und psychische Nötigung beinhalten.

4.3. Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen Unsere Lieferanten achten das Recht ihrer Beschäftigten auf Vereinigungsfreiheit und Kollektiv- verhandlungen im Rahmen der geltenden Gesetze. Beschäftigten sowie ihren legitimen Vertre- tern soll es möglich sein, offen und ohne Angst vor Benachteiligung oder Repressalien mit der Unternehmensführung zu kommunizieren und Anliegen, Vorschläge sowie Bedenken in Bezug auf Arbeitsbedingungen vorzubringen. In Ländern mit eingeschränkten Rechten lassen unsere Lieferanten alternative, gesetzeskonforme Möglichkeiten der Arbeitnehmervertretung zu.

4.4. Gleichberechtigung und Anti-Diskriminierung Unsere Lieferanten fördern Vielfalt, Gleichberechtigung und Integration. Alle Beschäftigten sind fair und mit Respekt zu behandeln. Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Nationalität, ethni- scher und sozialer Herkunft, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Gesundheitsstatus, Be- hinderung, Religion, politischer Meinung, Weltanschauung, Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer- vertretung oder anderen persönlichen Merkmalen sowie Belästigung oder Missbrauch jeglicher Art werden nicht toleriert.

4.5. Vergütung und Arbeitszeiten Allen Beschäftigten müssen mindestens gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften ein angemessener und existenzsichernder Lohn sowie ausreichende Ruhe- und Urlaubszeiten ge- währt werden. Überstunden sollten mit mindestens dem regulären Stundenlohn entlohnt werden und müssen freiwillig geleistet werden. Die Vergütung muss transparent und verständlich kom- muniziert und ebenso wie die festgelegten Arbeits-, Ruhe- und Urlaubszeiten vertraglich festge- halten werden. Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht zu einer ungerechtfertigten Einbehaltung von Löhnen oder Abzügen führen.

4.6. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie effektive Managementsysteme für Arbeitssicher- heit und Gesundheitsschutz implementieren, die der Größe, Komplexität und dem Risikoprofil ihres Geschäfts angemessen sind. Idealerweise sind sie nach international anerkannten Stan- dards zertifiziert. Unsere Lieferanten haben für ihre Beschäftigten die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unter Beachtung der anwendbaren Gesetze und Regelungen sicherzustellen. Alle Gefährdungen und daraus resultierenden Gesundheitsrisiken, denen Be- schäftigte ausgesetzt sind, werden angemessen und in regelmäßigen Abständen beurteilt und

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kommuniziert und es werden erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen. Den Beschäftigten ist mindestens der freie Zugang zu Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, geeignetem Brandschutz, Beleuchtung, Belüftung und – soweit erforderlich – zu geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten.

4.7. Einsatz von Sicherheitspersonal Unsere Lieferanten stellen sicher, dass das von ihnen eingesetzte Sicherheitspersonal jederzeit die Rechte und Würde aller Beteiligten achtet und im Fall einer Bedrohung nur der Situation an- gemessene Gegenmaßnahmen anwendet. Sicherheitsaufgaben zum Schutz unternehmerischer Projekte werden nicht an öffentliche oder private Sicherheitskräfte delegiert, wenn bei deren Ein- satz aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle Menschenrechtsverletzungen begangen werden oder drohen.

4.8. Lokale Gemeinschaften und indigene Bevölkerungsgruppen Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie negative Auswirkungen auf lokale Gemeinschaf- ten und indigene Völker vermeiden, deren besondere Umstände anerkennen und die Zustim- mung aller Stakeholder zu geplanten Aktivitäten und Maßnahmen, die sie betreffen (beispiels- weise Gemeinschaften, Behörden, Bevölkerungsgruppen) transparent einholen. Sie respektieren deren Rechte und Interessen, einschließlich ihrer Verbindung zu Ländereien und natürlichen Res- sourcen. Dies umfasst das Unterlassen rechtswidriger Zwangsräumungen.

4.9. Verantwortungsvolle Rohstoffbeschaffung Unsere Lieferanten haben bei der Beschaffung von Rohstoffen angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Insbesondere bei der Beschaffung von hochriskanten Rohstoffen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Risiken zu identifizieren, zu minimieren und den Einsatz dieser Roh- stoffe nach Möglichkeit zu reduzieren.

  1. Integres Geschäftsverhalten Basis jeden unternehmerischen Handelns unserer Lieferanten ist die Einhaltung der jeweiligen nationalen, europäischen wie internationalen gesetzlichen Anforderungen. Unterscheiden sich die Vorschriften der einzelnen Länder, Geschäftsfelder oder Märkte von den Anforderungen die- ses Kodex, so gilt die jeweils strengere Regelung. Sollten nationale oder lokale gesetzliche An- forderungen im Einzelfall der Einhaltung der Anforderungen dieses Kodex entgegenstehen, wen- den sich unsere Lieferanten umgehend an uns. Zudem haben sie sicherzustellen, dass sie über geeignete Managementsysteme verfügen, die die Einhaltung dieses Kodex gewährleisten und der Größe, Komplexität und dem Risikoprofil ih- res Geschäfts angemessen sind.

5.1. Anti-Korruption und Geldwäschebekämpfung Korruption, Bestechung, Erpressung und Geldwäsche werden nicht toleriert. Unzulässige Zuwen- dungen dürfen in keiner Form geboten oder angenommen werden. Sollte ein Interessenkonflikt im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bestehen, muss dieser unverzüglich nach entsprechender Identifizierung diesem angezeigt und abgestellt werden. Etwaige Interessens- konflikte im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber sind diesem nach ihrer Identifi- zierung unverzüglich offenzulegen und mit angemessenen Maßnahmen zu beseitigen.

5.2. Wettbewerbsrecht/faire Geschäftspraktiken Wettbewerbs- und Kartellgesetze müssen eingehalten und wettbewerbswidrige Praktiken verhin- dert werden.

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5.3. Wirtschaftsrecht und steuerrechtliche Vorgaben Import-, Export-, Sanktions-, Antiterror- und Zollvorgaben müssen befolgt und die Bekämpfung von Schwarzarbeit unterstützt werden. Die Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben wird von unseren Lieferanten konsequent umgesetzt. Ferner erfolgt eine wahrheitsgemäße und vollständige Buchführung zu allen Geschäftsaktivitä- ten.

5.4. Datenschutz und Informationssicherheit Unseren Lieferanten anvertraute Daten und Informationen natürlicher und juristischer Personen sind auf Basis geltender rechtlicher Regelungen zu schützen.

5.5. Geistiges Eigentum Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren. Technologie- und Know-how-Transfer ha- ben so zu erfolgen, dass geistige Eigentumsrechte und Kundeninformationen geschützt sind.

Ort, Datum Unterschrift Lieferant / Firmenstempel

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Glossar

BegriffErläuterung
Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)Die International Labour Organization (ILO), eine Sonderorganisa- tion der Vereinten Nationen, hat es sich zum Ziel gesetzt, soziale Gerechtigkeit sowie Menschen- und Arbeitsrechte weltweit zu för- dern. Die Mindestanforderungen an menschenwürdige Arbeitsbedin- gungen sind in den ILO-Kernarbeitsnormen zusammengefasst. Diese Kernarbeitsnormen beschreiben die folgenden Grundprinzi- pien: • die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivver- handlungen (Nr. 87 und 98) • die Beseitigung der Zwangsarbeit (Nr. 29 und 105) • die Abschaffung der Kinderarbeit (Nr. 138 und 182) • das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 100 und 111) • Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (Nr. 155 und 187) Weltweit haben über 140 Staaten die Kernarbeitsnormen in natio- nales Recht umgesetzt.
Basler ÜbereinkommenInternationales Umweltabkommen von 1989 zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und de- ren umweltgerechter Entsorgung. Ziel ist der Schutz von Men- schen und Umwelt vor den Risiken solcher Abfälle.
Hochriskante RohstoffeHierunter fallen a) Konfliktmineralien (Conflict Minerals), die aus Konfliktgebieten stammen bzw. problematische Men- schenrechtsverhältnisse bei der Rohstoffgewinnung aufweisen, insbesondere Gold, Tantal, Zinn und Wolfram. b) kritische Rohstoffe (Critical Raw Materials), die sich durch große wirtschaftliche Bedeutung definieren und deren Versorgung durch eingeschränkte Verfügbarkeit bzw. Abhängigkeit von Drittländern ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen aufweist, beispiels- weise Seltene Erden, Lithium, Kupfer und Gallium. Die Gewinnung und Verarbeitung von kritischen Rohstoffen sind oft mit Umweltschäden und sozialen Konflikten verbunden.
InteressenkonfliktEin Interessenkonflikt tritt auf, wenn persönliche Interessen oder Beziehungen einer Person ihre beruflichen Entscheidungen beein- flussen könnten oder den Anschein eines Einflusses erwecken.
Kommunale DaseinsvorsorgeFasst alle Aufgaben und Leistungen zusammen, die eine Kom- mune erbringt, um ihren Einwohnern die Grundversorgung zu ge- währleisten. Dazu zählen die Wasser- und Energieversorgung, Ab- wasser- und Müllbeseitigung, der Unterhalt von Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen, Kindergärten/Friedhöfen, das Angebot und der Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), Schwimmbäder sowie die Finanzierung der örtlichen Feuerwehr. Einen wesentlichen Teil der Grundversorgung stellen eigene Stadtwerke als sogenannte „Kommunalunternehmen“ zur Verfü- gung.

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LieferantPerson oder Unternehmen, das allgemein jede Art von Waren, Gü- tern oder Dienstleistungen an einen Kunden liefern kann. Lieferan- ten sind oft Teil einer Lieferkette und können Hersteller, Händler oder Dienstleister sein.
Lieferketten- sorgfaltspflichten- gesetz (LkSG)Das LkSG verpflichtet Unternehmen mit Sitz in Deutschland dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Liefer- ketten zu identifizieren, zu minimieren und zu dokumentieren.
Minamata- Übereinkommen über QuecksilberRegelungen des Minamata-Übereinkommens adressieren den ge- samten Lebenszyklus von Quecksilber. Dies umfasst das Verbot der Verwendung, Vorgaben zur Lagerung und Entsorgung von Ab- fällen und die Minimierung von Emissionen.
Stockholmer Über- einkommen über persistente organi- sche SchadstoffeEin internationales Abkommen von 2001 zur Reduzierung und Eli- minierung langlebiger, toxischer Chemikalien (POPs), die sich in der Umwelt und Nahrungskette anreichern und weltweit verbreitet werden können.
Treibhausgas- emissionenLaut dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zählen zu den Treibhausgasen: • Kohlendioxid (CO2), • Methan (CH4), • Distickstoffoxid (N2O), • Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), • perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC), • Schwefelhexafluorid (SF6), • und Stickstofftrifluorid (NF3).
UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und MenschenrechteEin von den Vereinten Nationen 2011 verabschiedeter Rahmen mit 31 Prinzipien, der Staaten und Unternehmen zur Achtung und zum Schutz der Menschenrechte in wirtschaftlichen Aktivitäten ver- pflichtet. Die drei Säulen sind: Schutzpflicht des Staates, Verant- wortung der Unternehmen und Zugang zu Abhilfe.
VorlieferantEin Vorlieferant ist ein Unternehmen, das einem anderen Lieferan- ten Rohstoffe, Komponenten oder Dienstleistungen bereitstellt und somit vorgelagert in der Lieferkette agiert. Dies umfasst Unterauf- tragnehmer, die Dienstleistungen für den Auftraggeber erbringen, ohne im direkten Vertragsverhältnis mit ihm zu stehen.
Wesentliche Vorgaben und PflichtenWesentliche Vorgaben und Pflichten im Sinne dieses Kodexes sind alle verbindlich formulierten Anforderungen an Lieferanten. Dies umfasst insbesondere solche Regelungen, die als „Muss-An- forderungen“ ausgestaltet sind und entsprechend durch ver- pflichtende Formulierungen gekennzeichnet werden (z. B. „muss/müssen“, „ist/sind verpflichtet“, „stellt/stellen sicher“)

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