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Betriebsordnung für Fremdfirmen
Inhalt:
- Geltungsbereich und Grundlagen
- Ansprechpersonen, Unterweisung und Erreichbarkeit
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Umweltschutz
- Brandschutz
- Erste Hilfe
- Besondere Pflichten
- Kenntnisnahme und Anerkennung
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Geltungsbereich und Grundlagen Die Betriebsordnung gilt innerhalb sämtlicher Liegenschaften der Technischen Universität Darmstadt (nachfol- gend TUDa) sowie von der TUDa angemieteten Flächen und ist Vertragsbestandteil zwischen der TUDa und der Vertragsfirma. Die Vertragsfirma trägt die Verantwortung und die Haftung für die Sicherheit seines bei der TUDa eingesetzten Personals sowie für die eingesetzten Subunternehmer. Er ist verantwortlich, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Arbeits-, Sicherheits- und Unfallverhütungsbereich sowie im Brand- und Umweltschutz, strikt eingehalten werden.
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Ansprechpartner, Unterweisung und Erreichbarkeit Die TUDa benennt der Vertragsfirma eine Ansprechperson. Bei Umbau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen ist das die Projektleitung oder eine autorisierte Person. Die Vertragsfirma wird von der Projektleitung am Einsatzort eingewiesen. In Bereichen mit spezieller Gefährdung findet vor der Arbeitsaufnahme eine Unterweisung statt. Zur Erreichbarkeit in Notfällen werden vor Auftragsbeginn die telefonischen Kontaktdaten mit Notrufnummern zwischen der TUDa und der Vertragsfirma ausgetauscht. Ebenfalls erhält die Vertragsfirma eine Auflistung der für den Auftrag weisungsbefugten Ansprechpersonen der TUDa.
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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die Vertragsfirma hat vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Maßnahmen für die Arbeitssicherheit durchzuführen. Die Vertragsfirma sowie ihr Personal müssen alle für die ausgeübten Tätigkeiten zutreffenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Für die Einhaltung ist die Vertragsfirma verantwortlich. Die Vertragsfirma hat sicherzustellen, dass nur Personal eingesetzt wird, welches sämtliche für die Aufgaben erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen erhalten haben und über eine entsprechende Eignung verfügen. Die Vertragsfirma ist verpflichtet, ihr Personal vor Aufnahme der Arbeiten über die allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, die tätigkeitsspezifischen Unfallgefahren zu unterweisen und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. Die Vertragsfirma hat vor Beginn aller Tätigkeiten eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, bevor sie im Auftrag der TUDa tätig wird. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Gerüste, Leitern usw., die von der Vertragsfirma mitgebracht werden, müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen und auch nach diesen eingesetzt und geprüft werden. Hinweis: An der TUDa dürfen nur staubarme Maschinen/Arbeitsverfahren eingesetzt werden. Die Verbots-, Gebots- und Hinweiszeichen sind zwingend zu beachten. Die Vertragsfirma hat ihrem Personal die für den Arbeitseinsatz erforderlichen und ggf. geprüften, persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese auch korrekt benutzt werden. Die Prüfnachweise der Geräte und die Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz sind auf Verlangen der TUDa vorzulegen. Aktuelle Ausbildungs- und Unterweisungsnachweise in Kopie sind unaufgefordert vor Auftragsbeginn der Projektleitung / der autorisierten Person zu übergeben.
Stand Dezember 2023 | Dezernat IV und V Seite 1 /3
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Umweltschutz Bei Lieferung bzw. Einsatz von Gefahrstoffen und/oder wassergefährdenden Stoffen sind die gesetzlichen Bestimmungen strikt einzuhalten. Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist so durchzuführen, dass keine Gefährdung von Boden, Grundwasser und Entwässerungssystemen entsteht. Auf Anforderung ist der TUDa das Sicherheitsdatenblatt vorzulegen. Gefahrgut ist nach den gültigen Gefahrgutvorschriften zu transportieren. Das bei Durchführung der Arbeiten anfallende Abfallmaterial entsorgt die Vertragsfirma entsprechend gesetzlicher Vorgaben umweltgerecht auf ihre Kosten. Das Benutzen von TUDa- eigenen Sammelbehältern ist nicht gestattet. Die Baustelle ist täglich sauber und aufgeräumt zu hinterlassen. Die Vertragsfirma ist verpflichtet, beim Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen auf geringen Verbrauch zu achten.
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Brandschutz Müssen Schweiß-, Flex-, Löt- und Brennschneidarbeiten außerhalb von dafür vorgesehenen Werkstätten und Schweißräumen durchgeführt werden, bedürfen diese Arbeiten einer schriftlichen Genehmigung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten). Diese Arbeiten muss die Vertragsfirma mindestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn dem Referat IV A der TUDa, Team Brandschutz, per E-Mail: brandschutz@zv.tu-darmstadt.de oder unter der Tel.-Nr. 06151 /16-24698, 16–20753, 16-24697 mitteilen. Bei einem gemeinsamen Ortstermin, vor Aufnahme der feuergefährlichen Arbeiten, werden die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Ort besprochen und der Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten ausgestellt. Die Vertragsfirma hat einen geprüften 6-kg Schaum- oder Pulverlöscher mitzubringen und an der Arbeitsstelle vorsorglich bereit zu halten. Der Feuerlöscher darf nicht aus dem Bestand der Feuerlöscher im Gebäude entnommen werden. Bei Arbeiten im Wirkungsbereich von automatischen Brandmeldern ist das Team Leit- und Meldetechnik des Referats V F mindestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn unter der Tel.-Nr. 06151 /16-25273 bzw. unter den Mobilnummern 0171 86 04 993 oder 0171 20 61 706 oder 0175 93 52 969 zu informieren, damit die automatischen Brandmelder für die Dauer von Bau- und Reparaturarbeiten deaktiviert werden. Verursacht die Vertragsfirma einen Feuerwehrfehleinsatz, so werden die Kosten für den Feuerwehrfehleinsatz dieser in Rechnung gestellt. Müssen Wand- und Deckendurchbrüche bei Bau- und Reparaturarbeiten hergestellt werden, sind diese nach Abschluss der Arbeiten entsprechend den Brandschutzbestimmungen durch eine sachkundige Person mit zugelassenem Brandschutzsystem wieder ordnungsgemäß zu verschließen bzw. der Bau- oder Projektleitung /der autorisierten Person anzuzeigen, damit diese das ordnungsgemäße Verschließen veranlasst. Das Lagern und Abstellen von Material in Flucht- und Rettungswegen ist nicht gestattet. Leicht entzündliche Stoffe, wie Verpackungsmaterial, sind täglich zu entsorgen. Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen müssen ständig freigehalten werden. Das Parken von Fahrzeugen und das Abstellen von Material sind hier verboten. Gebots-, Verbots- und Warnschilder sind zu beachten und dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Alle Arbeitsbereiche, insbesondere die in Flucht- und Rettungswegen, sind während des Arbeitens zu sichern. Werden Arbeiten in Treppenräumen, Fluren, Fluchtbalkonen, an Ausgängen und Notausgängen durchgeführt und Fluchtwege sind nur eingeschränkt oder gar nicht benutzbar, so sind die erforderlichen Ersatzmaßnahmen rechtzeitig mit dem Brandschutzbeauftragten der TU Darmstadt (s. o.) abzustimmen. Bei Alarmen und Räumungsübungen muss auch das Personal der Vertragsfirma das Gebäude verlassen und sich an der Sammelstelle einfinden. Dort werden weitere Informationen gegeben, wann das Gebäude wieder betreten werden kann.
Stand Dezember 2023 | Dezernat IV und V Seite 2 /3
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Erste Hilfe Erste-Hilfe-Maßnahmen hat die Vertragsfirma sicherzustellen. Ist ein Notruf erforderlich (Tel: 112 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst), muss nach Absetzen des Notrufs auch die Leitstelle der TUDa (Tel: 06151-16-44 44 4) informiert werden. Die Vertragsfirma meldet alle Arbeitsunfälle direkt der Projektleitung / der autorisierten Person. Unabhängig davon ist die Vertragsfirma verantwortlich, die gesetzliche Meldepflicht an den jeweiligen Unfallversicherungsträger zu erfüllen.
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Besondere Pflichten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen müssen rechtzeitig mit der Projektleitung / der autorisierten Person abgestimmt werden. Die Genehmigung bei der zuständigen Stelle des Regierungspräsidiums Darmstadt holt die Vertragsfirma eigenverantwortlich ein. Für lärmintensive Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist zusätzlich bei der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung der Stadt Darmstadt und der Stadt Griesheim eine Genehmigung einzuholen. Die Vertragsfirma meldet jeweils Beginn und Ende der täglichen Arbeiten bei der Projektleitung / der autorisierten Person. Das Betreten und Verlassen von festgelegten Arbeitsbereichen ist nur nach Absprache mit der Projektleitung / der autorisierten Person zulässig. Der Konsum von Alkohol und Drogen ist auf dem Gelände der TUDa verboten. In den Gebäuden der TUDa besteht Rauchverbot. Foto- (auch mit Handy), Film- und Audioaufnahmen sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Pressestelle der TUDa erlaubt.
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Kenntnisnahme und Anerkennung Mit der Unterzeichnung der Betriebsordnung bestätigt die Vertragsfirma, dass das von ihr an der TUDa eingesetzte Personal einschließlich der durch die Vertragsfirma in Zusammenhang mit der Leistung beauftragten Firmen vor Auftragsbeginn über die Inhalte der Betriebsordnung unterrichtet sind. Die Betriebsordnung der TUDa ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil.
Name, Unterschrift und Stempel der Vertragsfirma Ort, Datum
Stand Dezember 2023 | Dezernat IV und V Seite 3 /3