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1108_Anl_09_Sicherheit feuergefährliche Arbeiten.pdf

Garten- und Landschaftsbauarbeiten mit Abbrucharbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 22:00 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.hessen.de

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Sicherheit bei feuergefährlichen Arbeiten (cid:137) Ausführende und Brandwache haben sich über den Standort des nächsten Brandmelders und Telefons sowie über die Notrufnummer zu infor- mieren.

Feuergefährliche Arbeiten sind z. B. Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschlei- fen, Auftauen etc.

Werden feuergefährliche Arbeiten außer- halb der hierfür vorgesehenen, besonderen 2. Durchführung der feuergefährlichen Arbeiten Werkstätten oder Arbeitsbereiche durchge- führt, sind besondere Sicherheitsvorschrif- (cid:137) Darauf achten, dass sich brennbare Gegenstände oder Stoffe nicht ten zu beachten: durch Flammen, Funken, Wärmeleitung etc. entzünden Feuergefährliche Arbeiten dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen aus- (cid:137) Arbeitsstelle und Umgebung sowie gefährdete benachbarte Bereiche, geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auszubildende dürfen diese Zwischendecken und andere Hohlräume laufend kontrollieren Arbeiten nur unter Aufsicht ausführen. (cid:137) Bauteile, die durch Wärmeleitung gefährdet sind, mit Wasser kühlen Vor Beginn der feuergefährlichen Arbeiten ist eine schriftliche Genehmigung bei der (cid:137) Im Brandfall sofort Arbeit einstellen, Feuerwehr alarmieren, sofort Lösch- Abteilung IV A – Sicherheit und Gesundheit (cid:11) 24697 oder 24698 einzuholen. maßnahmen einleiten

  1. Sicherheitsmaßnahmen vor Arbeitsbeginn

(cid:137) Entfernen sämtlicher beweglicher brennbarer Gegenstände (auch Staubablagerungen) aus dem Gefahrenbereich (etwa 10 m Umkreis)

(cid:137) Abdecken nicht beweglicher brennbarer Gegenstände (Holzbalken, -wände, -decken, -fußböden und Maschinen) mit nichtbrennbaren Mate- rialien

(cid:137) Bereitstellung von geeigneten Löschgeräten (Feuerlöscher, Lösch- schlauch etc.)

(cid:137) Können brennbare Stoffe nicht entfernt werden, ist eine Brandwache er- Funken durch Schleifen und Schweißperlen können bis zu 10 m weit fliegen forderlich (cid:137) Entfernen brennbarer Umkleidungen und Isolierungen von Rohrleitungen 3. Abschluss der Arbeiten und Behältern (cid:137) Umgebung der Arbeitsstelle und benachbarte Bereiche wegen möglicher (cid:137) Decken-, Wand- und Bodendurchbrüche in andere Räume mit nicht- Wärmeleitung mehrmals sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Er- brennbaren Materialien abdichten wärmungen, Glimmstellen oder Brandnester kontrollieren. Bei verdächti- gen Wahrnehmungen sofort Feuerwehr alarmieren (cid:137) Behälter, an denen feuergefährlichen Arbeiten ausgeführt werden, sind zuvor auf ihren Inhalt hin zu überprüfen. Enthielten diese brennbare oder (cid:137) Kontrolle in kurzen Zeitabständen über mehrere Stunden so lange explosionsgefährliche Stoffe oder ist der Inhalt nicht mehr festzustellen, durchführen, bis eine Brandentstehung ausgeschlossen werden kann sind sie vor Beginn der Arbeiten zu reinigen und mit Wasser oder Inert- gas (Stickstoff, CO) zu füllen. 2

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