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Tarifinformationen im Überblick Gemeinsamens Tarifregister Berlin und Brandenburg
Gartenbauerzeugnisse
(wie von Baumschulen, Gärtnereien, Friedhofsgärtnereien)
Entgeltbeträge gültig ab dem 01. Januar 2021
Inhaltsverzeichnis
1 Tarifverträge 3
2 Geltungsbereich 3
Räumlich 3
Fachlich 3
Persönlich 3
3 Entgeltmodalitäten im Überblick 4
4 Entgelttabellen 5
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5
Entgeltgruppen der Angestellten 7
4.3 Leistungslohn 9
5 Zuschläge 10
Mehrarbeit (Überstunden) 10
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 10
Arbeitsbereitschaft 11
Erschwernis- und Gefahrenzuschläge 12
6 Zulagen 12
7 Sonderzahlungen 12
8 Anhang 13
Erläuterungen zum Entgelt 13
Erläuterungen zur Eingruppierung 14
Erläuterungen zur Arbeitszeit 15
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Gartenbauerzeugnisse – Stand November 2022
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Vorwort
Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.
Personenkreis
Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.
Günstigkeitsprinzip
Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
• sich tariftreu zu verhalten und
• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.
Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Gartenbauererzeugnisse – Stand November 2022
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1 Tarifverträge
Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:
• Rahmentarifvertrag für die gärtnerisch Beschäftigten in den Bundesländern Berlin und Brandenburg vom 18. Dezember 2019
• Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben des Erwerbsgartenbaus in Berlin und Brandenburg vom 18. Dezember 2019, 14. Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gärtnerisch Beschäftigten in den Bundesländern Berlin und Brandenburg vom 18. Dezember 2019 nebst Anlage 1 (Eingruppierungsmerkmale Lohn- und Gehaltsgruppen)
2 Geltungsbereich
Räumlich
Die Tarifverträge gelten auch für das Land Berlin.
Fachlich
Die tariflichen Regelungen gelten für alle Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsabteilungen des Erwerbsgartenbaus.
Persönlich
Erfasst werden alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Angestellte im Sinne des § 5 Betriebsverfassungsgesetzes.
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Gartenbauererzeugnisse – Stand November 2022
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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
3 Entgeltmodalitäten im Überblick
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. Januar 2021 | Detailansicht | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stundenentgelt, gewerblichen Beschäftigte | 9,63 € bis 15,34 € | Seite 5 | ||||||
| Monatsentgelt, Angestellte | 1.675,71 € bis 4.189,27 € | Seite 7 | ||||||
| Zuschläge | Zuschlagshöhe | Detailansicht | ||||||
| Mehrarbeit (Überstunden) | 25 % des Stundenentgelts | Seite 10 | ||||||
| Nachtarbeit | 25 % oder 50 % des Stundenentgelts | Seite 10 | ||||||
| Sonntagsarbeit | 50 % des Stundenentgelts | Seite 11 | ||||||
| Feiertagsarbeit | 100 % des Stundenentgelts | Seite 11 | ||||||
| Arbeitsbereitschaft | 0,50 € bis 1,00 € je Stunde | Seite 11 | ||||||
| Erschwerniszulagen (Erschwernisarbeit) | 1,00 € je Stunde mit mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag | Seite 12 | ||||||
| Zulagen | Zulagenhöhe | Detailansicht | ||||||
| Keine tariftreuerelevante Regelung | Keine tariftreuerelevante Regelung | Seite 12 | ||||||
| Sonderzahlungen | Zuwendungshöhe | Detailansicht | ||||||
| Keine tariftreuerelevante Regelung | Keine tariftreuerelevante Regelung | Seite 12 | ||||||
| Arbeitszeit | Arbeitszeitregelung | Detailansicht | ||||||
| Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit | 40 Stunden | Seite 15 |
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4 Entgelttabellen
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Gruppe | Anforderungen an die Tätigkeit und | Regelqualifikation | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | und Tätigkeitsbeispiele | Bruttoangaben | |||||||
| 1 a | Überwiegende Tätigkeiten: | Ausbildungsvoraussetzung: Keine | Ab 01.01.2021 Stundenlohn 9,63 € | ||||||
| Beschäftigte bei einer | |||||||||
| ununterbrochenen | |||||||||
| Betriebszugehörigkeit von bis zu sechs | |||||||||
| Monaten, die einfache, | |||||||||
| gleichbleibende oder sich | |||||||||
| wiederholende Tätigkeiten durchführen | |||||||||
| und nach kurzer Einarbeitung ausgeübt | |||||||||
| werden | |||||||||
| 1 | Überwiegende Tätigkeiten: | Ausbildungsvoraussetzung: Keine | Ab 01.01.2021 Stundenlohn 10,27 € | ||||||
| Beschäftigte, nach 6-monatiger | |||||||||
| Einarbeitungsphase oder einschlägiger | |||||||||
| Berufserfahrung, die überwiegend | |||||||||
| einfache, gleichbleibende oder sich | |||||||||
| wiederholende Tätigkeiten durchführen | |||||||||
| und die übertragenen Arbeiten ohne | |||||||||
| weitere Anleitung ausführen und | |||||||||
| Normalleistungen erbringen | |||||||||
| 2 | Überwiegende Tätigkeiten: Beschäftigte, die Facharbeiten nach Anweisung zum Teil selbständig durchführen, die besondere Fähigkeiten und längere Erfahrung voraussetzen, nach einjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 1 | Ab 01.01.2021 Stundenlohn 10,96 € | |||||||
| Ausbildungsvoraussetzung: Keine | |||||||||
| 3 Ecklohn | Überwiegende Tätigkeit: | Ausbildungsvoraussetzung: • Dreijährige Berufsausbildung nach § 4 Berufsbildungsgesetz oder • anderweitig erworbene gleichwertige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (zum Beispiel durch Berufserfahrung oder durch außer- oder innerbetriebliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen) | Ab 01.01.2021 Stundenlohn 11,54 € | ||||||
| Beschäftigte, die selbständig und | |||||||||
| verantwortlich Tätigkeiten verrichten, | |||||||||
| welche nur allgemeiner Aufsicht | |||||||||
| bedürfen und Kenntnisse, Fertigkeiten | |||||||||
| und Fähigkeiten voraussetzen, die | |||||||||
| durch eine abgeschlossene | |||||||||
| Berufsausbildung oder durch längere | |||||||||
| Berufserfahrung oder Fort- und | |||||||||
| Weiterbildungsmaßnahmen erworben | |||||||||
| worden sind |
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| Gruppe | Anforderungen an die Tätigkeit und | Regelqualifikation | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | und Tätigkeitsbeispiele | Bruttoangaben | |||||||
| 4 | Überwiegende Tätigkeiten: Beschäftigte, die selbstständig und verantwortlich komplexe Aufgabenstellungen bewältigen müssen oder Verantwortung für Personal und/oder Sachwerte zu tragen haben | Ab 01.01.2021 Stundenlohn 12,80 € | |||||||
| Ausbildungsvoraussetzung: | |||||||||
| • Dreijährige Berufsausbildung | |||||||||
| und/oder Fortbildung nach § 53 und | |||||||||
| § 54 Berufsbildungsgesetz oder | |||||||||
| • anderweitig erworbene gleichwertige | |||||||||
| Kenntnisse, Fertigkeiten und | |||||||||
| Fähigkeiten (zum Beispiel durch | |||||||||
| Berufserfahrung oder durch außer- | |||||||||
| oder innerbetriebliche Fort- und | |||||||||
| Weiterbildungsmaßnahmen) | |||||||||
| 5 | Überwiegende Tätigkeiten: Beschäftigte, die selbständig und verantwortlich für eine Abteilung oder ein größeres Aufgabengebiet zuständig sind | Ausbildungsvoraussetzung: | Ab 01.01.2021 Stundenlohn 14,07 € | ||||||
| • Meisterinnen oder Meister oder | |||||||||
| Technikerinnen oder Techniker oder | |||||||||
| Hochschulabschluss oder Fortbildung | |||||||||
| nach § 53 und § 54 | |||||||||
| Berufsbildungsgesetz | |||||||||
| • oder anderweitig erworbene | |||||||||
| gleichwertige Kenntnisse, Fertigkeiten | |||||||||
| und Fähigkeiten (zum Beispiel durch | |||||||||
| Berufserfahrung oder durch außer- | |||||||||
| oder innerbetriebliche Fort- und | |||||||||
| Weiterbildungsmaßnahmen) | |||||||||
| 6 | Überwiegende Tätigkeiten: Beschäftigte, die mit der Leitung eines Betriebes, eines größeren Betriebsteils oder eines größeren Aufgabengebiets mit weitgehendem Gestaltungs- und Dispositionsrecht betraut sind | Ab 01.01.2021 Stundenlohn 15,34 € | |||||||
| Ausbildungsvoraussetzung: | |||||||||
| • Meisterinnen oder Meister oder | |||||||||
| Technikerinnen oder Techniker oder | |||||||||
| Hochschulabschluss oder Fortbildung | |||||||||
| nach § 53 und § 54 | |||||||||
| Berufsbildungsgesetz | |||||||||
| • oder anderweitig erworbenen | |||||||||
| gleichwertige Kenntnisse, Fertigkeiten | |||||||||
| und Fähigkeiten (zum Beispiel durch | |||||||||
| Berufserfahrung oder durch außer- | |||||||||
| oder innerbetriebliche Fort- und | |||||||||
| Weiterbildungsmaßnahmen). |
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Entgeltgruppen der Angestellten
| Gruppe | Anforderungen an die Tätigkeit | Regelqualifikation | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsmerkmale | und Tätigkeitsbeispiele | Bruttoangaben | |||||||
| 1 | Überwiegende Tätigkeiten: | Ausbildungsvoraussetzung: Anlernzeit bis zu 3 Monate | Ab 01.01.2021 Monatsgehalt 1.675,71 € | ||||||
| Tätigkeiten, die Grundkenntnisse oder | |||||||||
| Grundfertigkeiten erfordern und nach | |||||||||
| allgemeiner Anweisung ausgeübt | |||||||||
| werden. | |||||||||
| 2 | Überwiegende Tätigkeiten: Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern und nach Anweisung selbständig ausgeübt werden. Die Tätigkeiten erfordern technische, ökonomische und juristische Kenntnisse, allgemeiner und spezieller Art und eigenständiges Arbeiten sowie hohe spezialisierte Handfertigkeiten. | Ausbildungsvoraussetzung: Facharbeiterabschluss oder durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten | Ab 01.01.2021 Monatsgehalt 1.954,99 € | ||||||
| 3 Eck- entgelt | Überwiegende Tätigkeiten: | Ausbildungsvoraussetzung: Facharbeiterabschluss oder durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten | Ab 01.01.2021 Monatsgehalt 2.094,63 € | ||||||
| Tätigkeiten, die gründliche | |||||||||
| Fachkenntnisse erfordern und im | |||||||||
| Wesentlichen selbständig ausgeübt | |||||||||
| werden. | |||||||||
| Die Tätigkeiten erfordern technische, | |||||||||
| ökonomische und juristische Kenntnisse | |||||||||
| allgemeiner beziehungsweise | |||||||||
| spezieller Art und eigenständiges | |||||||||
| Arbeiten sowie hohe spezialisierte | |||||||||
| Handfertigkeiten. | |||||||||
| 4 | Überwiegende Tätigkeiten: Schwierige umfangreiche Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern, die selbständig und voll verantwortlich ausgeübt werden mit begrenzter Leitungs- und / oder Dispositionsbefugnis. Die Tätigkeiten erfordern allgemeine ökonomische Kenntnisse über Abrechnung und Kontrolle, spezielle naturwissenschaftlich-technische | Ausbildungsvoraussetzung: • Facharbeiterabschluss und durch langjährige Berufserfahrung oder berufsbezogene Weiterbildung erworbene spezielle Kenntnisse • oder Meisterprüfung • oder Nachweis Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer | Ab 01.01.2021 Monatsgehalt 2.234,28 € |
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| Gruppe | Anforderungen an die Tätigkeit | Regelqualifikation | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsmerkmale | und Tätigkeitsbeispiele | Bruttoangaben | |||||||
| Kenntnisse über Organisation und Ablauf von Arbeits- und Produktionsprozessen, allgemeine und spezielle juristische Kenntnisse sowie die Fähigkeit zur Anleitung und Kontrolle unterstellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einfachen verschiedenartigen beziehungsweise komplizierten gleichartigen Produktionsprozessen. | |||||||||
| 5 | Überwiegende Tätigkeiten: Schwierige und umfangreiche Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern, die selbständig und voll verantwortlich ausgeübt werden, mit Leitungs- und / oder Dispositionsbefugnis. Die Tätigkeiten erfordern Kenntnisse und Fähigkeiten analog wie unter Gehaltsgruppe 4 aufgeführt. | Ausbildungsvoraussetzung: | Ab 01.01.2021 Monatsgehalt 2.513,56 € | ||||||
| • Facharbeiterabschluss mit | |||||||||
| mehrjähriger Berufserfahrung | |||||||||
| • oder Meisterabschluss mit | |||||||||
| mehrjähriger Berufserfahrung, | |||||||||
| • Fachschulabschluss | |||||||||
| • oder durch andere | |||||||||
| Weiterbildungsmaßnahmen und | |||||||||
| Berufserfahrung erworbene | |||||||||
| vergleichbare Fähigkeiten und | |||||||||
| Kenntnisse | |||||||||
| 6 | Überwiegende Tätigkeiten: Schwierige und umfangreiche Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse oder vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbständig und voll verantwortlich ausgeübt werden, mit erweiterter Leitungs- und / oder Dispositionsbefugnis. | Ausbildungsvoraussetzung: | Ab 01.01.2021 Monatsgehalt 2.792,85 € | ||||||
| • Fachschulabschluss mit langjähriger | |||||||||
| Berufserfahrung | |||||||||
| • oder Hochschulabschluss mit | |||||||||
| mehrjähriger Berufserfahrung oder | |||||||||
| • Meisterabschluss mit langjähriger | |||||||||
| Berufserfahrung oder | |||||||||
| • vergleichbare durch andere | |||||||||
| Weiterbildungsmaßnahmen und | |||||||||
| Berufserfahrung erworbene | |||||||||
| Fähigkeiten und Kenntnisse | |||||||||
| 7 | Überwiegende Tätigkeiten: Umfassende Tätigkeiten, die breite Fachkenntnisse oder besonders vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbständig und voll verantwortlich ausgeübt werden, mit erweiterter | Ausbildungsvoraussetzung: | Ab 01.01.2021 Monatsgehalt 3.211,77 € | ||||||
| • Fachschulabschluss mit langjähriger | |||||||||
| Berufserfahrung oder | |||||||||
| • Meisterabschluss mit langjähriger | |||||||||
| Berufserfahrung und hohen | |||||||||
| überdurchschnittlichen Leistungen |
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| Gruppe | Anforderungen an die Tätigkeit | Regelqualifikation | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsmerkmale | und Tätigkeitsbeispiele | Bruttoangaben | |||||||
| Leitungs- und / oder Dispositionsbefugnis. | • oder durch andere Weiterbildungs- | ||||||||
| maßnahmen und Berufserfahrungen | |||||||||
| erworbene vergleichbare Fähigkeiten | |||||||||
| und Kenntnisse | |||||||||
| 8 | Überwiegende Tätigkeiten: Umfassende Tätigkeiten, die breite Fachkenntnisse oder besonders vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbständig und voll verantwortlich ausgeübt werden, mit umfassender Leitungs- und / oder Dispositionsbefugnis. | Ausbildungsvoraussetzung: | Ab 01.01.2021 Monatsgehalt 3.630,70 € | ||||||
| • Hochschulabschluss mit langjähriger | |||||||||
| Berufserfahrung oder | |||||||||
| • durch andere Weiterbildungs- | |||||||||
| maßnahmen und Berufserfahrungen | |||||||||
| erworbene vergleichbare Fähigkeiten | |||||||||
| und Kenntnisse | |||||||||
| • oder Hochschulabschluss mit | |||||||||
| langjähriger Berufserfahrung und | |||||||||
| Promotion A und Sprachkundigen- | |||||||||
| prüfung bei wissenschaftlichen | |||||||||
| Mitarbeitenden | |||||||||
| 9 | Überwiegende Tätigkeiten: Besonders herausragende Tätigkeiten, die umfassende und breite Fachkenntnisse oder besonders vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbständig und voll verantwortlich ausgeübt werden. | Ausbildungsvoraussetzung: | Ab 01.01.2021 Monatsgehalt 4.189,27 € | ||||||
| • Wie Gehaltsgruppe 9 | |||||||||
| • oder bei wissenschaftlichen | |||||||||
| Mitarbeitenden Promotion B mit | |||||||||
| zusätzlich ausgewiesenen | |||||||||
| Spezialkenntnissen und | |||||||||
| Sprachkundigenprüfung |
4.3 Leistungslohn
Der tarifliche Stundenlohn darf auch bei Arbeit im Akkord, gleichbedeutend mit Arbeit im Leistungslohn, nicht unterschritten werden.
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5 Zuschläge
Beim Zusammentreffen der Zuschlagsarten nach den Ziffern 5.1 (Überstunden) und 5.2 (Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt.
Mehrarbeit (Überstunden)
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit § 7 Nummer 1 und 6, § 6 Absatz 1 und 1b Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist jede über die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden in der Woche und 1.680 Stunden im Jahr (siehe Ziffer 8.3 Arbeitszeit). Die über die jeweils festgelegte Wochenarbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden werden als Entgelt mit Überstundenzuschlag neben dem verstetigten Monatsentgelt gezahlt. Arbeitszeitkonto Auf das Arbeitszeitkonto dürfen höchstens 150 Mehrstunden eingestellt werden. Ab der 151. Stunde ist der Lohn mit Überstundenzuschlag neben dem Monatsentgelt auszuzahlen. Berechnung: Halbe Stunde Jede vollendete halbe Stunde Mehrarbeit wird als halbe Überstunde bezahlt. | 25 % des Stundenentgelts | ||||||
| Saisonarbeiten § 7 Nummer 2 RTV | Bei dringenden Saisonarbeiten kann die Arbeitszeit ohne Zuschlag vorverlagert werden. | Kein Zuschlag |
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||
|---|---|---|---|---|
| Nachtarbeit § 7 Nummer 3 und 6 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit. | 25 % für Nachtarbeit 50 % Nachtarbeit als Mehrarbeit jeweils des Stundenentgelts |
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| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||
|---|---|---|---|---|
| Sonntagsarbeit § 7 Nummer 4 und 6 Rahmentarifvertrag | Die an Sonntagen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr geleistete Arbeitszeit ist zuschlagspflichtig. | 50 % des Stundenentgelts | ||
| Feiertagsarbeit § 7 Nummer 5 und 6 Rahmentarifvertrag | Die an gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig. | 100 % des Stundenentgelts |
Arbeitsbereitschaft
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Angeordnete Arbeitsbereitschaft § 8 Nummer 1, 2, 3 und 5 Rahmentarifvertrag | Außerhalb der Arbeitszeit Als Arbeitsbereitschaft gilt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich auf Anweisung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder deren oder dessen Beauftragten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes über seine Arbeitszeit hinaus zur Arbeit bereit zu halten hat. Diese ist zur Sicherung von Produktion und Absatz, für Be- und Entladearbeiten sowie zur Lösung betrieblicher Schwerpunktaufgaben zulässig. Dazu gehören zum Beispiel • Decken, • Lüften, • Gießen, • Spritzen, • Schattieren, • Heizen, • Schützen der Kulturen gegen Sturm, • Frost, • Hagel, • Regen und sonstige unvorhergesehene Naturereignisse. | 0,50 € je Stunde Montag bis Freitag 1,00 € je Stunde Samstag, Sonntag und an Feiertagen für angeordnete Bereitschaft außerhalb des Betriebes | ||||
| Dauer der Arbeitsbereitschaft § 8 Nummer 4 Rahmentarifvertrag | Die Arbeitsbereitschaft darf 7 Tage im Monat nicht übersteigen und ist so einzurichten, dass Beschäftigte an jedem zweiten arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag) zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden können. | 7 Tage im Monat Höchstdauer |
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Erschwernis- und Gefahrenzuschläge
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundsatz § 9 Rahmentarifvertrag | „Schwere“ Arbeiten über 2 Stunden pro Arbeitstag Für folgende Arbeiten, die länger als 2 Stunden pro Arbeitstag andauern, wird für die gesamte Dauer dieser Arbeitszeit eine Zulage zum jeweiligen tariflichen Stundensatz gezahlt. Eine pauschale Abgeltung der Zulage kann vereinbart werden. Im Übrigen gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. | Zulage x-€ zum jeweiligen tariflichen Stundensatz | ||||||
| a) | Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln und Stoffen, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen | 1,00 € je Stunde | ||||||
| b) | Reinigungsarbeiten an Heizungsanlagen | 1,00 € je Stunde | ||||||
| c) | Arbeiten im Kühlhaus | 1,00 € je Stunde | ||||||
| d) | Laden, Mischen und Streuen von losen Düngern und sonstigen unverpackten Stoffen chemischer Herkunft, wie zum Beispiel ungeölte Kalkstickstoffe, Ätzkalk, soweit diese Arbeiten mit Staubentwicklung verbunden sind | 1,00 € je Stunde | ||||||
| e) | Arbeiten über 4 Meter Höhe | 1,00 € je Stunde |
6 Zulagen
Keine der Tariftreuepflicht unterliegenden Regelungen in den Tarifverträgen enthalten.
7 Sonderzahlungen
Keine der Tariftreuepflicht unterliegenden Regelungen in den Tarifverträgen enthalten.
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8 Anhang
Erläuterungen zum Entgelt
| Entgeltregelung | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestentgelte in brutto | Alle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen. | ||||
| Entgeltumwandlung | Es ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger | ||||
| Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren | |||||
| Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise | |||||
| an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten | |||||
| Beiträge insgesamt erreichen. | |||||
| Stundensatz § 3 Lohn- und Gehaltstarifvertrag | Der Stundensatz entspricht 1/174 der Gehaltssätze (siehe Ziffer 4.2). | ||||
| Umrechnung der Monatsentgelte auf tarifliche Stundenentgelte | |||||
| Monatslohn dividiert durch 174 Stunden. Die 174 Stunden ergeben sich aus der | |||||
| wöchentlichen Regelarbeitszeit von 39 Stunden multipliziert mit dem Faktor 4,35. | |||||
| Beispiel | |||||
| Angestellte der Entgeltgruppe 4 erhalten ein Monatsgehalt von 2.234,28 € | |||||
| (brutto). Dies dividiert durch 174 ergibt ein Stundenentgelt von 12,84 € (brutto). | |||||
| Monatsentgelt § 12 Nummer 4 Rahmentarifvertrag | Sofern eine Jahresarbeitszeit vereinbart worden ist, erhält die Arbeitnehmerin | ||||
| oder der Arbeitnehmer ein verstetigtes Monatsentgelt als Abschlagszahlung in | |||||
| Höhe von 174 Stunden ihres oder seines persönlichen Stundenlohns | |||||
| einschließlich der Zulagen. | |||||
| Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten den | |||||
| verstetigten Monatslohn auf der Basis der für sie maßgeblichen Stundenzahl. | |||||
| Leistungslohn § 12 Nummer 8 Rahmentarifvertrag | Leistungsentlohnung ist zulässig. Sie bedarf einer Vereinbarung zwischen | ||||
| Betriebsleitung und Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat / Betriebsobmann oder | |||||
| Betriebsobfrau). Wo eine solche nicht besteht, ist eine Vereinbarung zwischen der | |||||
| Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und allen betroffenen Beschäftigten | |||||
| abzuschließen. |
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Erläuterungen zur Eingruppierung
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Eingruppierung § 2 und § 3 Lohn- und Gehaltstarifvertrag | Maßgebend ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit | ||||
| Alle Beschäftigten sind in eine der unter Ziffern 4.1 und 4.2 aufgeführten Lohn- | |||||
| beziehungsweise Gehaltsgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung sind die | |||||
| Ausbildung, Berufserfahrung und Eignung sowie die überwiegende Tätigkeit | |||||
| maßgebend (siehe Ziffer 4.1 und 4.2). | |||||
| In der Probezeit oder Einarbeitung können Zwischenstufen angewandt werden. | |||||
| Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeiten § 12 Absatz 6 und 7 Rahmentarifvertrag | Vorübergehende „Höherbeschäftigung“ | ||||
| Werden Beschäftigte vorübergehend zur Aushilfe oder als Stellvertreterin oder | |||||
| Stellvertreter mit einer anderen Arbeit beschäftigt, die in eine höhere Lohngruppe | |||||
| gehört, so erwächst hieraus kein Anspruch auf Höhergruppierung. | |||||
| Vorübergehende „Niedrigbeschäftigung“ | |||||
| Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund der Weisungsbefugnis | |||||
| der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorübergehend mit einer Arbeit | |||||
| beschäftigt, die in eine niedrigere Lohngruppe gehört, so erhält sie oder er den | |||||
| bisherigen Lohn weiter. |
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Erläuterungen zur Arbeitszeit
| Arbeitszeitregelung | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Abweichende Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit § 6 Absatz 1 und Absatz 1 a Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Regelmäßige Wochenarbeitszeit: 40 Stunden | ||||
| Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 | |||||
| Stunden in der Woche. | |||||
| Ausgleichzeitraum: 12 Monate | |||||
| Unter Einhaltung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 | |||||
| Stunden in einem Zeitraum von 12 zusammenhängenden Kalendermonaten und | |||||
| bei Zahlung eines verstetigten Monatsentgelts von 174 Stunden im Monat kann | |||||
| eine abweichende Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die | |||||
| Kalenderwochen vorgenommen werden. | |||||
| Arbeitszeitkonto § 6 Absatz 1 b Nummer 1 und Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Zur Förderung einer ganzjährigen Beschäftigung und für saisonale Spitzenzeiten kann ein Arbeitszeitkonto mit Mehr- und Minderstunden eingeführt werden. Überstundenzuschlag ab der 151. Stunde Auf das Arbeitszeitkonto dürfen höchstens 150 Mehrstunden eingestellt werden. Ab der 151. Stunde ist der Lohn mit Überstundenzuschlag neben dem Monatsentgelt auszuzahlen. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums ein Stundenguthaben, so ist dies unter Anrechnung der Zuschläge mit dem nächsten Monatsentgelt auszuzahlen. | ||||
| Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit § 6 Absatz 2 Rahmentarifvertrag | Die Arbeitszeit beginnt und endet im Betrieb beziehungsweise am Einsatzort, wenn dort übernachtet wird oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von ihrem oder seinem Wohnort direkt zum Einsatzort gelangt und der Weg kürzer ist als zum Betrieb. | ||||
| Neujahr und Weihnachten § 6 Absatz 4 Rahmentarifvertrag | An den Tagen vor Neujahr und Weihnachten endet die Arbeitszeit um 12:00 Uhr, für Beschäftigte im Verkauf und Auslieferung gelten die betrieblichen Öffnungszeiten. Die ausgefallene Arbeitszeit ist zu bezahlen. |
Ende
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