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Anlage IV/5 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ZV)
vom: 01.03.1988
Stand: 01/2025
Vorbemerkung: Die §§ ohne nähere Angaben beziehen sich auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B - Fassung 2003). Die Landeshauptstadt München sowie ihre Eigenbetriebe als Auftraggeberin werden nachfolgend mit „Stadt“ bezeichnet. Inhaltsübersicht:
Zu § 1 Art und Umfang der Leistungen
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Vertragsbestandteile Zu § 10 Obhutspflichten
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Preise 16. Beistellungen
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Vertragsänderungen
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frei Zu § 2 Änderung der Leistung
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Nachtragsangebote Zu § 13 Abnahme
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Abnahme Zu § 3 Ausführungsunterlagen
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Ausführungsunterlagen Zu § 15 Rechnung
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Veröffentlichungen, Nutzungsbefugnisse der
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Allgemeines 19a. e-Rechnung Stadt
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Vorauszahlungs- und Abschlagsrechnungen
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Schlussrechnungen Zu § 4 Ausführung der Leistung
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Ausführung Zu § 16 Leistungen nach
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Unterauftragnehmer 9. Fristverlängerungen Stundenverrechnungssätzen
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Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen Zu § 6 Art der Anlieferung und Versand
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Verpackung Zu § 17 Zahlung
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Versandvorschriften
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Zahlungsweg
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Zahlungsfristen Zu § 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
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Erstattungen und § 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer 26. Abtretungsverbot
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Insolvenzverfahren
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Unerlaubte Vorteilsgewährung, Zu § 19 Streitigkeiten Wettbewerbsbeschränkungen,
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Meinungsverschiedenheiten Auftragsentziehung
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Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
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Schriftformerfordernis
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Restabgeltung
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Neubeauftragung von Restleistungen
@ VHBM-Bauref/Anlage IV/5 Stand: 01/25
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1 Vertragsbestandteile
(1) Bestandteile des Vertrages sind 1.1 der Bestellschein und/oder das Auftragsschreiben 1.2 die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm (Pläne, Einzel- und Detailzeichnungen, Berechnungen und dgl.) 1.3 etwaige besondere und ergänzende Vertragsbedingungen, einschließlich der besonderen technischen Vorschriften der Stadt, sowie die sonstigen in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots genannten Dokumente 1.4 die zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt (ZV) 1.5 die allgemeinen technischen und Fachvorschriften für die jeweiligen Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist 1.6 die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). (2) In Abs. 1 nicht aufgeführte Dokumente, insbesondere Liefer-, Zahlungs- und sonstige Vertragsbedingungen des Auftragnehmers, sind nicht Vertragsbestandteil. Bei Abweichungen und Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile nach Abs. 1 in der dort angegebenen Reihenfolge. Text und Beschreibung gehen zeichnerischen Unterlagen vor, sofern nicht ausdrücklich Zeichnungen und Muster in den Vertragsunterlagen als vorrangig für die Ausführung festgelegt sind. (3) Maßgeblicher Stand der Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und der in den Vergabeunterlagen genannten DIN und sonstigen Vorschriften ist die mit Beginn des jeweiligen Vergabeverfahrens gültige Fassung. (4) Werden ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen übertragen, gelten hierfür, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart ist, die Vertragsbedingungen und Vertragsbestandteile des Hauptvertrages. (5) Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein eventuelles gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.
2 Preise
(1) Die vereinbarten Preise sind feste Preise. Preisvorbehalte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. (2) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen) und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Hierzu zählen auch, sofern nichts anderes vereinbart ist, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen Nebenleistungen wie beispielsweise Kosten für Verpackung (auch Mieten), Anlieferung und Versicherung. (3) Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen an Dritte sind durch die Preise für die Leistung abgegolten. (4) Eine etwaige angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten nach Ziffer 6 sind in den Preisen für die Leistung enthalten. (5) Alle Preise sind in Euro vereinbart.
3 Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhalts einschließlich getroffener Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Zu § 2 Änderungen der Leistung
4 Nachtragsangebote
(1) Nachträgliche Änderungen der Beschaffenheit der Leistung sind nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zulässig. Bei der Kürzung von Werkleistungen richten sich die Rechtsfolgen nach § 649 BGB. (2) Wird im Falle des § 2 Nr. 3 ein neuer Preis vereinbart, ist unverzüglich ein Nachtragsangebot einzureichen. (3) Wenn nach § 2 Nr. 3 neue Preise zu vereinbaren sind, so sind diese auf der Grundlage des Hauptangebots zu bilden. (4) Auf Verlangen der Stadt hat der Auftragnehmer die durch die Änderung der Leistung bedingten Preisänderungen in geeigneter Weise zu begründen und auf Verlangen der Stadt die für die Preisermittlung maßgebenden Unterlagen wie Lieferangebote, Lieferantenrechnungen, Frachtbriefe, Unterauftragnehmerangebote oder Rechnungen zur Einsicht vorzulegen. @ VHBM-Bauref/Anlage IV/5
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Zu § 3 Ausführungsunterlagen
5 Ausführungsunterlagen
(1) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die durch die Stadt ausdrücklich als zur Ausführung freigegeben gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 und § 14 VOL/B, werden dadurch nicht eingeschränkt. Aus dem Freigabevermerk können Ansprüche gegen die Stadt nicht hergeleitet werden. Die Freigabevermerke bedeuten insbesondere keine Anerkennung etwaiger Änderungen der Vertragsunterlagen. (2) Schriftliche Äußerungen des Auftragnehmers, insbesondere alle Ausführungsunterlagen, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind in deutscher Übersetzung einzureichen.
6 Veröffentlichungen, Nutzungsbefugnisse der Stadt
(1) Veröffentlichungen über die Leistung und Werbung am Leistungsort sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Stadt zulässig. (2) Die vom Auftragnehmer gelieferten Unterlagen werden Eigentum der Stadt. Sie darf sie für innerdienstliche Zwecke sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vervielfältigen und verwenden. Soweit erforderlich, ist die Weitergabe der Unterlagen an Behörden, Materialprüfstellen und Gutachter gestattet. Bei Vergaben dürfen sie nur insoweit verwendet werden, als dies zur Beschreibung (Text und Pläne) der zu vergebenden Leistung erforderlich ist. Im Einzelfall kann etwas anderes vereinbart werden. (3) Soweit bei der Erfüllung des Vertrages Urheberrechte des Auftragnehmers entstanden sind, räumt er der Stadt an diesen sämtliche einfachen Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und Vorführung ein, das diese zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Zu § 4 Ausführung der Leistung
7 Ausführung
(1) Die Leistungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Berechnung von Nebenkosten in den von der Stadt in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Räumen bzw. auf den bezeichneten Grundstücken zu erbringen. Von der Stadt werden Hilfskräfte nicht gestellt. (2) Die Stadt ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. (3) Sind in den Vertragsbestandteilen Unterauftragnehmer, Bezugsquellen oder bestimmte Erzeugnisse angegeben, so darf sie der Auftragnehmer nicht ohne Einwilligung der Stadt wechseln. (4) Hat der Auftragnehmer Bedenken hinsichtlich der Güte der Zulieferungen der Stadt oder der von der Stadt vereinbarten Leistungen Dritter, so hat der Auftragnehmer sie der Stadt unverzüglich in Textform mitzuteilen. (5) Soweit bei der Erfüllung des Vertrages Urheberrechte des Auftragnehmers entstanden sind, räumt er der Stadt an diesen sämtliche einfachen Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und Vorführung ein, das diese zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. (6) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist der Stadt wichtig. Bei der Ausführung des Auftrags unterstützen Auftragnehmer diese Zielsetzung und wirken Diskriminierungen angemessen entgegen. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. (7) Die Anmeldung einer Erfindung des Auftragnehmers zum Patent bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt, wenn an der Erfindung auch städtische Mitarbeitende beteiligt gewesen sind. Entsprechendes gilt für Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchsmuster in Betracht kommt. (8) Der Klimaschutz und die Kreislaufwirtschaft sind der Stadt wichtig. Bei der Ausführung des Auftrags unterstützen Auftragnehmer diese Zielsetzungen in angemessener Weise.
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8 Unterauftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die geeignet sind und deren Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, gegeben ist. (2) Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. (3) Der Auftragnehmer darf dem Unterauftragnehmer keine ungünstigeren Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Mängelansprüche, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheiten auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der dies nachzuweisen. (4) Der Auftragnehmer hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleinere und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
9 Fristverlängerungen
Etwa notwendige Fristverlängerungen hat der Auftragnehmer unverzüglich durch gesondertes Schreiben geltend zu machen. Er hat die Ursachen und die Auswirkungen - letzteres auch bei offenkundigen Behinderungen – darzulegen.
Zu § 6 Art der Anlieferung und Versand
10 Verpackung
(1) Das Verpackungsmaterial muss mit Firmenbezeichnung oder Entsorgungssystem gekennzeichnet sein. (2) Es sind möglichst umweltfreundliche Verpackungen, insbesondere Mehrwegverpackungen zu verwenden. (3) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer beizufügen. Teilsendungen sind als solche zu bezeichnen.
11 Versandvorschriften
Sind im Bestellschein, Auftragsschreiben oder in den Vertragsunterlagen keine Anlieferbedingungen beschrieben, so gilt die Preisstellung „frei Verwendungsstelle“ als vereinbart.
Zur Vermeidung von Personenschäden müssen die vom Auftragnehmer zur Vertragsleistung eingesetzten LKW ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 to über die Spiegelanlage hinaus mit einem wirksamen System zur Überwachung des rechten Abbiegebereichs ausgerüstet sein. Solche Systeme sind entweder • ein Kamera-Monitor-System mit Aufschaltung des Kamerabildes auf einen Monitor in der Fahrerkabine bei Einleitung des Abbiegevorgangs oder • ein radar-/sensorbasiertes System mit Warnung des Fahrers bei Hindernissen im Abbiegebereich oder • ein Abbiegeassistenzsystem gemäß Ziffer 4.5 der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28.11.2018 für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen in der zum jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung. Zu § 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber und § 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer
12 Insolvenzverfahren
Beantragt der Auftragnehmer oder ein Dritter über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat dies der Auftragnehmer der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
13 Unerlaubte Vorteilsgewährung, Wettbewerbsbeschränkungen, Auftragsentziehung
(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die Stadt berechtigt, den Vertrag schriftlich fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter • aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt oder • der Stadt, ihren Mitarbeitenden oder von dieser beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile, mittelbar oder unmittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von
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Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder in sonstiger Weise in seinem Auftrag handeln oder • gegenüber der Stadt, ihren Mitarbeitenden oder von dieser beauftragten Dritten strafbare Handlungen
begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. (2) Vor der Kündigung wird dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. (3) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 10 v. H. der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. (4) Bei nachgewiesenen Handlungen nach Abs. 1 Punkt 2 und 3 ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme (brutto) verpflichtet. (5) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
14 Schriftformerfordernis
Die Kündigung bedarf der Schriftform
15 Restabgeltung
Bei Kündigung oder Rücktritt sind die Stadt und der Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die nötig sind, die jeweiligen Ansprüche aus §§ 8 und 9 VOL/B zu bemessen.
Zu § 10 Obhutspflichten
16 Beistellungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Absender und der Stadt unverzüglich Mitteilung zu machen über bei Eintreffen erkennbare Mängel bei beigestellten Stoffen und Gegenständen. Eine entsprechende Mitteilungspflicht trifft den Auftragnehmer auch, wenn beigestellte Güter nicht rechtzeitig eingehen. (2) Der Auftragnehmer hat die von der Stadt zu liefernden Stoffe und Bauteile rechtzeitig unter Angabe der benötigten Mengen und Anliefertermine abzurufen. (3) Der Auftragnehmer hat die beigestellten Güter auf Verlangen der Stadt als deren Eigentum kenntlich zu machen. Er hat sie ordnungsgemäß zu lagern und darf sie nur bestimmungsgemäß verwenden. Mit der Übernahme geht die Gefahr für Untergang, Beschädigung, Verlust, Verschlechterung und Schwund, mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt, auf den Auftragnehmer über.
17 frei
Zu § 13 Abnahme
18 Abnahme
(1) Aufbauleistungen sind abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei hin abzunehmen. Die Entgegennahme einer Leistung ist nicht gleichbedeutend mit der Abnahme. (2) Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen der Stadt übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf die Stadt übergegangen ist. (3) Der Auftragnehmer hat bei Aufbauleistungen die Vertragserfüllung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. (4) Aufbauleistungen werden nach Fertigstellung an der Aufbaustelle, Lieferungen an der Anlieferstelle abgenommen. Werden Teilleistungen an der Herstellungsstelle abgenommen, wird dadurch die Gesamtabnahme der Aufbauleistung nicht berührt.
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(5) Lieferungen und sonstige Leistungen, die auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei abzunehmen sind, gelten 15 Kalendertage nach Anlieferung als abgenommen. Aufbauleistungen gelten 15 Kalendertage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. (6) Verweigert die Stadt die Abnahme der Leistung wegen wesentlicher Mängel, hat der Auftragnehmer nach Beseitigung der Mängel die Abnahme erneut zu beantragen. (7) Verlangt eine Partei eine förmliche Abnahme, so muss die Abnahme ausdrücklich erfolgen. Es ist eine Niederschrift zu fertigen, in welcher das Ergebnis der Abnahme, Mängelrügen des Auftraggebers und Einwendungen des Auftragnehmers enthalten sind und die von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird. (8) Soweit auf das Vertragsverhältnis die Vorschriften des HGB Anwendung finden, verzichtet der Auftragnehmer einzuwenden, die Anzeige festgestellter Mängel sei nicht unverzüglich erfolgt. Dies gilt nicht für offenkundige Mängel.
Zu § 15 Rechnungen
19 Allgemeines
(1) Rechnungen sind je nach Art als Vorauszahlungs-, Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wobei eine Ausfertigung als Rechnungsduplikat zu kennzeichnen ist. (2) In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) der Leistungsbeschreibung aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) anzugeben. Dem Umsatzsteuerbetrag ist der Steuersatz zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. (3) Vom Auftragnehmer gewährte Nachlässe sind abzuziehen, Skonti sind anzugeben. Die Zeit der Leistung ist anzugeben. (4) Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von jedem Rechnungsbetrag abgezogen, für den die vereinbarten Zahlungsfristen eingehalten werden. Die Skontofristen errechnen sich nach Ziff. 24 ZV. Dies gilt auch für Teilzahlungen. (5) Bei Lieferungen eines Auftragnehmers mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat muss die Rechnung noch folgende Angaben enthalten: • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Landeshauptstadt München = DE 129524000 • den Hinweis, dass im Rechnungsbetrag entsprechend der für die innergemeinschaftliche Lieferung geltenden Umsatzsteuerbefreiung keine Umsatzsteuer enthalten ist.
19a e-Rechnung
(1) Mit Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayEGovG zum 18.04.2020 können Rechnungen oberhalb des jeweils gültigen EU-Schwellenwertes auch als e-Rechnungen im einheitlichen und jeweils aktuellen Format XRechnung bzw. ZUGFeRD entsprechend der Europäischen Norm EN 16931-1-2017 eingereicht werden. Es wird jeweils nur die aktuell gültige Version des Formats XRechnung bzw. ZUGFeRD akzeptiert. Nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Übergangzeit zu einer neuen Version, wird die vorhergehende Version des Rechnungsformates nicht mehr angenommen. (2) Werden ZUGFeRD-Rechnungen gestellt, wird für die weitere Bearbeitung nur der eingebettete XML-Anhang verwendet. Die PDF-Datei wird nur als Trägerformat genutzt, die XML-Datei ist das rechtlich relevante Dokument. (3) Eine Dateigröße von 5 MB darf nicht überschritten werden. (4) Jede e-Rechnung ist einzeln in einem Vorgang zu übermitteln. Sammelrechnungen werden nicht akzeptiert.
(5) Werden Rechnungen als e-Rechnungen übersandt, entfällt die Einreichung von Rechnungsduplikaten gem. Ziff. 19 Abs. 1 ZV.
(6) Neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen sowie den Angaben gem. Ziff. 19 Abs. 1 bis 5 ZV muss jede e-Rechnung die folgenden Pflichtinformationen enthalten:
- Name des Rechnungsempfängers, Rechnungsadresse: Referat, Abteilung, Sachgebiet, Anschrift 2. Bestellnummer
- Projektnummer: sofern angegeben PSP-Element (mit Trennpunkten)
- Nummerierung der Positionen
- Angabe eines Artikelnamens (auf 40 Zeichen begrenzt)
- gegebenenfalls spezifische Angaben der Landeshauptstadt München
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- Bankverbindungsdaten des Rechnungsstellers
- Email-Adresse des Rechnungsstellers
- Zahlungsbedingungen (7) In der Lieferantenguideline werden die Anforderungen, insbesondere die technischen Voraussetzungen, konkretisiert. Die Lieferantenguideline kann unter www.muenchen.de/erechnung eingesehen werden. (8) Sämtliche weiteren Regelungen unter diesem Abschnitt („Zu § 15 Rechnungen“) gelten auch für die e-Rechnung, soweit unter dieser Ziffer nichts Abweichendes geregelt ist.
20 Vorauszahlungs- und Abschlagsrechnungen
(1) Für gesetzlich zu leistende bzw. vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen ist eine gesonderte Vorauszahlungsrechnung zuzüglich Umsatzsteuer aufzustellen. (2) Die Abschlagsrechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Die Umsatzsteuer für die abzurechnende Leistung ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatzes am Schluss in einem Betrag hinzuzusetzen. (3) In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert der Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer und die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge anzugeben.
21 Schlussrechnungen
(1) In der Schlussrechnung müssen die Leistungen nach den laufenden Nummern (Positionen) der Leistungsbeschreibungen, die Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen einzeln aufgeführt werden. Die Unterlagen zur Schlussrechnung (Mengenermittlung, Stundenlohnnachweise, Abrechnungspläne und sonstige Nachweise) sind beizufügen. (2) Schlussrechnungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Abnahme der Leistung einzureichen.
Zu § 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
22 Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen
(1) Für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen ist in jedem Einzelfall die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Stadt erforderlich. (2) Der Auftragnehmer hat für die von der Stadt angeordneten bzw. genehmigten Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 VOL/B die Arbeitsstätte, das Datum, die Namen, die Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppen der Arbeitskräfte (bei Anordnung der Stadt auch der Aufsichten), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, die Art der Leistung, die Gerätekenngrößen und die Fahrzeugart - wenn notwendig mit Nutzlastangabe - enthalten. Eine Ausfertigung der Stundenlohnnachweise erhält der Auftragnehmer nach Prüfung als Rechnungsbeleg zurück. (3) Jeder Rechnung über Stundenlohnarbeiten sind Durchschläge der Stundenlohnlisten beizufügen. Unabhängig von den Angaben in den Stundenlohnlisten wird höchstens der Stundenverrechnungssatz für diejenige Berufsgruppe vergütet, die die geleistete Arbeit üblicherweise ausführt. (4) Soweit Stundenverrechnungssätze nicht vereinbart sind, ist der Auftragnehmer auf Verlangen der Stadt verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten anhand der Lohnlisten nachzuweisen. Etwaige Zuschläge zu den durch Lohnlisten nachgewiesenen tatsächlichen Kosten dürfen die ortsüblichen Sätze nicht übersteigen.
Zu § 17 Zahlung
23 Zahlungsweg
Bei Arbeitsgemeinschaften teilt der Auftragnehmer der Stadt - unterzeichnet von allen Arge-Partnern - mit, auf welches Konto Zahlungen mit befreiender Wirkung für die Stadt ausschließlich zu leisten sind. Zahlungen werden erst nach Eingang dieser Mitteilung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
24 Zahlungsfristen
(1) Zahlungsfristen beginnen erst mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung bei der in der Bestellung bzw. den Vergabeunterlagen als „Rechnungsempfänger“ angegebenen Dienststelle. Die Frist beginnt
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jedoch nicht vor dem Tag der mangelfreien Erfüllung der Leistung; sofern eine Abnahme vereinbart ist, nicht vor dem Tag der Abnahme. 25 Erstattungen
(1) Stellen Rechnungsprüfungsbehörden nach der Annahme der Schlusszahlung Fehler in der Abrechnung oder in den Unterlagen der Abrechnung fest, ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Stadt und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten. (2) Bei Rückforderungen der Stadt aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
26 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Zu § 19 Streitigkeiten
27 Meinungsverschiedenheiten
Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag München vereinbart.
28 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt nicht das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
29 Neubeauftragung von Restleistungen nach vorzeitiger Vertragsbeendigung
Überträgt der Auftraggeber nach vorzeitiger Vertragsbeendigung die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Leistungen ganz oder teilweise einem oder mehreren neuen Auftragnehmern, behält er sich vor, diese ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu beauftragen. Dies gilt, soweit die Vergütung des neuen Auftragnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch ist. Der bisherige Auftragnehmer kann gegen geltend gemachte Mehrkosten nicht einwenden, dass kein Vergabeverfahren durchgeführt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist.
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