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Freianlagenplanung für einen neuen Gesamtschulstandort in Cottbus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 09:06 (Europe/Berlin)

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Zwischen

Stadt Cottbus/Chóśebuz – Der Oberbürgermeister Dezernat II.1 Bauen und Liegenschaften Fachbereich 65 – Hochbau Karl-Marx-Straße 67 03044 Cottbus

  • nachfolgend Auftraggeber genannt -

und dem

Architekturbüro … Straße PLZ Ort

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

MUSTER

Architektenvertrag

– Freianlagenplanung –

für die Baumaßnahme (Genaue Bezeichnung der Baumaßnahme)

Projektname Straße Nr. PLZ Ort

(Kurzbezeichnung)

XXX

geschlossen.

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Inhalt:

§ 1 Gegenstand des Vertrages 3 § 2 Grundlagen des Vertrages 4 § 3 Leistungen des Auftragnehmers 4 § 4 Termine und Fristen 8 § 5 Honorar 8 § 6 Besondere Leistungen 11 § 7 Besondere Leistungen - Honorar 11 § 8 Besondere Leistungen - Zusammenstellung 11 § 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 12 § 10 Umsatzsteuer 12 § 11 Zahlung 12 § 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand 12 § 13 Ergänzende Festlegungen 12 Anlagenverzeichnis 14

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind Architektenleistungen – Freianlagen – für die Baumaßnahme:

(Genaue Bezeichnung der Baumaßnahme)

Projektname Straße Nr. PLZ Ort

1.2. Die Gesamtmaßnahme besteht aus den folgenden Bearbeitungsbereichen:

XXX

1.3. Der Auftrag umfasst auch folgende Objekte und Anlagen (-teile) i. S. von § 38 Absatz 1 HOAI:

☐ Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, ☐ Teiche ohne Dämme, ☐ flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine ☐ Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI erforderlich sind, Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI erforderlich ☐ sind, ☐ Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungs- verhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 und 4 HOAI erforderlich sind. sowie im Bereich der Freianlage liegende Gebäude, sofern die anrechenbaren Kosten dafür 25.000 ☐ EUR nicht überschreiten *) ☐ im Bereich der Freianlage liegende Technische Anlagen, sofern die anrechenbaren Kosten dafür 5.000 EUR nicht überschreiten *) ☐ im Bereich der Freianlage liegende Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, sofern die anrechenbaren Kosten dafür jeweils 25.000 EUR nicht überschreiten *) ☐ Ausstattung (Kostengruppe 610 (DIN 276-1:2008-12)) sowie künstlerisch gestaltete Bauteile der Außenanlagen (Kostengruppe 623 (DIN 276-1:2008-12)) *) Sofern die genannten anrechenbaren Kosten überschritten werden, ist ein eigener Vertrag zu schließen.

1.4. Der Auftrag umfasst nicht Leistungen für Technische Anlagen in Außenanlagen (Kostengruppe 540 nach DIN 276-1:2008-12), ausgenommen Technische Anlagen nach § 1 Nr. 1.3 des Vertrages.

1.5. Die Kosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag nicht überschreiten (Kostenobergrenze).

XXX.XXX,XX € (brutto)

Diese Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276:2008-12. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird. Der Auftragnehmer hat seine Planung in Abstimmung mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten an dieser Kostenvorgabe zu orientieren.

1.6. Es ist beabsichtigt, die Baumaßnahme

☐ in einem Zug durchzuführen

☐ je nach Finanzierung in zeitlich getrennten Abschnitten etwa wie folgt auszuführen:

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§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1. Grundlagen des Vertrages sind:

  • Bestimmungen dieses Vertrages
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag, Ausgabe 2021 (AVB-Arch/Ing)
  • Zusätzliche Vertragsbestimmungen – Freianlagen – Ausgabe 2024 (ZVB-Frei)
  • HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, sofern nichts anders vereinbart
  • Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
  • Brandenburgisches Architektengesetz
  • Verpflichtungserklärung → Ergänzungen gemäß Planungserfordernis oder gesetzliche Erforderlichkeit möglich

2.2. Der Auftragnehmer hat weiterhin u. a. zu beachten:

  • baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
  • Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber
  • einschlägige technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen
  • anerkannte Regeln der Technik
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
  • Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
  • Handbuch für Architekten- und Ingenieurverträge sowie für Ausschreibung und Vergabe im kommunalen – Hochbau (HAV-KOM)
  • Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)
  • Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG)
  • Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und weitere Vorschriften einschl. erforderlicher Abstimmungen z. B. mit der Unfallkasse Brandenburg
  • arbeits- und sicherheitstechnische Regeln des Auftraggebers
  • DIN 276-1:2008-12 → Ergänzungen gemäß Planungserfordernis oder gesetzliche Erforderlichkeit möglich

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen aus dem Leistungsbild - Freianlagen - nach § 38 und Anlage 11 HOAI. Die vom Auftragnehmer jeweils zu liefernden Arbeitsergebnisse richten sich nach den Zusätzlichen Vertragsbestimmungen - Freianlagen - (ZVB-Frei) Fassung 2024, die Bestandteil dieses Vertrages sind.

☐ 1 Grundlagenermittlung Aus o. g. Leistungsphase werden folgende Grundleistungen beauftragt:

Leistungenv. H.-Satz
☐ ☐ ☐ ☐ ☐Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers Ortsbesichtigung Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Summe: (maximal: 3,0 v. H. Sätze)wie Angebot

☐ 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Aus o. g. Leistungsphase werden folgende Grundleistungen beauftragt:

Leistungen v. H.-Satz

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☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐Analyse der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten Abstimmen der Zielvorstellungen Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem Erarbeiten eines Planungskonzeptes einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung z. B. - der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen - der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen - der gestalterischen und funktionalen Anforderungen - Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf Kostenschätzung, z. B. nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse
Summe: (maximal: 10,0 v. H. Sätze)wie Angebot

☐ 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Aus o. g. Leistungsphase werden folgende Grundleistungen beauftragt:

Leistungenv. H.-Satz
☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen; Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere - zur Bepflanzung - zu Materialien und Ausstattungen - zu Maßnahmen aufgrund rechtlicher Vorgaben - zum terminlichen Ablauf Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse
Summe: (maximal: 16,0 v. H. Sätze)

☐ 4 Genehmigungsplanung Aus o. g. Leistungsphase werden folgende Grundleistungen beauftragt:

Leistungen v. H.-Satz ☐ Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich- rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter ☐ Einreichen der Vorlagen

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☐ Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen Summe: (maximal: 4,0 v. H. Sätze)

☐ 5 Ausführungsplanung Aus o. g. Leistungsphase werden folgende Grundleistungen beauftragt:

Leistungenv. H.-Satz
☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen Erstellen von Plänen und Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50 Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere - zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief - zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen - zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten - zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
Summe: (maximal: 25,0 v. H. Sätze)

☐ 6 Vorbereitung der Vergabe Aus o. g. Leistungsphase werden folgende Grundleistungen beauftragt:

Leistungenv. H.-Satz
☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse Ermitteln der Kosten auf der Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
Summe: (maximal: 7,0 v. H. Sätze)

☐ 7 Mitwirkung bei der Vergabe Aus o. g. Leistungsphase werden folgende Grundleistungen beauftragt:

Leistungen v. H.-Satz ☐ Einholen von Angeboten ☐ Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise ☐ Führen von Bietergesprächen ☐ Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens ☐ Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

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☐ Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung ☐ Mitwirken bei der Auftragserteilung ☐ Einholen von Angeboten Summe: (maximal: 3,0 v. H. Sätze)

☐ 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) Aus o. g. Leistungsphase werden folgende Grundleistungen beauftragt:

Leistungenv. H.-Satz
☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse Dokumentation des Bauablaufes (z. B. Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran Übergabe des Objekts Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerische Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
Summe: (maximal: 30,0 v. H. Sätze)

☐ 9 Objektbetreuung und Dokumentation Aus o. g. Leistungsphase werden folgende Grundleistungen beauftragt:

Leistungenv. H.-Satz
☐ ☐ ☐Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Summe: (maximal: 2,0 v. H. Sätze)

3.2. Folgende Leistungsphasen gelten als Optionen und werden jeweils durch schriftliche Einzelbeauftragung ausgelöst:

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XXX

3.3. Die Beauftragung mit weiteren Leistungen nach § 3 Nr. 3.2 steht dem Auftraggeber frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich.

3.4. Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages, zur Anwendung kommt die zum Zeitpunkt der Übertragung geltende Fassung der HOAI.

3.5. Der Auftraggeber behält sich vor, die weiteren in § 3 Nr. 3.2 genannten Leistungen jeweils nur für Abschnitte der Gesamtmaßnahme in Auftrag zu geben (abschnittsweise Beauftragung).

3.6. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.7. Aus der abschnittsweisen Ausführung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.8. Wird eine in Auftrag gegebene Leistung nicht oder nur in Teilen weitergeführt, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen. Für übertragene, aber noch nicht erbrachte Leistungen gilt § 649 BGB.

3.9. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.

3.10. Die vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopier-/ pausfähiger Ausfertigung wie folgt zu übergeben:

gemäß Abstimmung mit AG, mind. 2-fach in Papier, sowie 2-fach digital (davon 1x auf Datenträger) in entsprechenden weiter verarbeitbaren Formaten (.docx/.xlsx; .dwg/.dxf; .d81/.d83) sowie als PDF

§ 4 Termine und Fristen

4.1. Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

gemäß Abstimmung/Projektablauf

§ 5 Honorar

5.1. Das Honorar der unter § 1 Nr. 1.2 dieses Vertrages genannten Objekte: ☐ jeweils zusammengefasst ermittelt ☐ jeweils getrennt ermittelt ☐ wie folgt teilweise zusammengefasst ermittelt:

5.2. Das Honorar für die Leistungen nach dem Leistungsbild des § 39 und Anlage 11 HOAI wird wie folgt ermittelt:

☒ Nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung. Solange diese nicht vorliegt nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenschätzung. Nach Abschluss der Leistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) ist das Honorar ausschließlich nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung zu ermitteln (Kostenermittlung nach DIN 276 Ausgabe Dezember 2008).

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Als Kostenberechnung gilt die auf Grundlage der baufachlich geprüften bzw. vom Auftraggeber und Auftragnehmer bestätigten Kostenberechnung. oder ☐ nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Baukostenvereinbarung nach Anlage … zu diesem Vertrag.

5.3. Anrechenbar sind die Kosten der Außenanlagen (Kostengruppe 500 nach DIN 276-1:2008-12) ohne Kosten für die Technischen Anlagen in Außenanlagen (Kostengruppe 540 nach DIN 276-1:2008-12).

5.4. Anrechenbar sind auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit der Auftragnehmer nach § 1 Nr. 1.3 des Vertrages beauftragt ist, sie zu planen oder zu überwachen:

  1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
  2. Teiche ohne Dämme,
  3. Flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung
  4. Einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI erforderlich sind,
  5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
  6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
  7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI erforderlich sind,
  8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 HOAI erforderlich sind.

5.5. Anrechenbar sind auch – soweit die entsprechenden Leistungen nach § 1 Nr. 1.3 des Vertrages beauftragt sind – die Kosten für Ausstattung und künstlerisch gestaltete Bauteile der Außenanlagen (Kostengruppe 610 und 623 nach DIN 276-1:2008-12).

5.6. Unterschreiten die anrechenbaren Kosten der Leistungen für Gebäuden die Grenze von 20.000 € ist eine Honorarvereinbarung abzuschließen, deren Obergrenze bei den Höchstsätzen der Honorartafel für anrechenbare Kosten von 20.000 € liegt.

5.7. Übersteigen die anrechenbaren Kosten den Betrag von 1.500.000 €, wird das Honorar nach der weiterführenden Honorartabelle im Handbuch für Architekten- und Ingenieure (HAV-KOM) ermittelt.

5.8. Anrechenbare Kosten für mitzuverarbeitende Bausubstanz/Anlagensubstanz:

☒ wird nicht vereinbart ☐ Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i. S. des § 2

Abs. 7 HOAI werden mit folgendem Wert vereinbart: ☐ Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i. S. des § 2 Abs. 7 HOAI werden zum Zeitpunkt der Kostenberechnung nach folgender Berechnungsart ermittelt: AK = M x W x WF x LF

AK = anrechenbare Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz

M = Menge der mitzuverarbeitenden Bausubstanz

W = Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz

WF = Wertfaktor (zur Ermittlung des Erhaltungswerts der mitzuverarbeitenden Bausubstanz)

LF = Leistungsfaktor (zur Ermittlung des für die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz erforderlichen Leistungsanteils)

Die Berechnungsfaktoren werden wie folgt vereinbart: (Ermittlung siehe Anlage) M: Festlegung nach Abschluss der Entwurfsplanung W: ---- €/Einheit

WF: Festlegung nach Untersuchung des Zustandes bzw. nach Abschluss der Entwurfsplanung LF: ---- %

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5.9. Nach folgender Honorarzone (§ 40 und Anlage 10 Nummer 11.2 HOAI):

(entsprechend Angebot)

5.10. Nach folgender Bewertung der Leistungen:

Leistungsphase/Gebäude/Bauabschnittnach § 3 Nr. 3.1 dieses Vertrages
LP 1 Grundlagenermittlung LP 2 Vorplanung LP 3 Entwurfsplanung LP 4 Genehmigungsplanung LP 5 Ausführungsplanung LP 6 Vorbereitung der Vergabe LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe LP 8 Objektüberwachung LP 9 Objektbetreuung u. Dokumentationv. H. v. H. v. H. v. H. v. H. v. H. v. H. v. H. v. H.
gesamt:v. H.

5.11. Nach folgenden besonderen Honorarvereinbarungen:

(Erhöhung des Honorars nach § 6 Abs. 2, § 36 HOAI)

(entsprechend Angebot)

Ist das Honorar für Erweiterungsbauten und Umbauten/Modernisierungen zusammengefasst zu ermitteln, weil die Leistungen nicht trennbar sind, wird bestimmt, dass nur der auf den Umbau und die Modernisierung entfallende Honoraranteil mit dem Zuschlag erhöht wird. Der Anteil wird aus dem Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Leistungsbereiche ermittelt. Mit den o. g. Zuschlägen sind auch Honoraranteile für Leistungen im Zusammenhang mit mitverarbeitender Bausubstanz abgegolten.

5.12. Wenn und soweit im Rahmen der Objektplanung – Freianlagen – auch Gebäude (-teile) darzustellen sind (z. B. in Lageplänen), kann der Auftragnehmer allein und ohne ausdrücklichen Auftrag für die Objektplanung – Gebäude – noch keinen Honoraranspruch für Gebäudeplanung ableiten.

5.13. Stundensätze

Ist das Honorar für Besondere Leistungen nach Stundenaufwand zu ermitteln, gelten folgende Stundensätze:

LeistungsbildAuftragnehmerMitarbeiter (Ingenieure)Mitarbeiter (Technische Zeichner, Bautechniker)
Freianlagen€€€
…€€€

Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitaufwand sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens monatlich zur Prüfung vorzulegen.

5.14. Vertragswidrige/Besondere Leistungen

Besondere Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht honoriert. Er haftet außerdem für Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) bleiben unberührt.

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5.15. Nebenkosten nach HOAI § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 werden wie folgt vergütet:

☐ Die Nebenkosten sind mit dem Honorar abgegolten. ☐ Die Nebenkosten werden pauschal mit folgendem v. H. Satz des Nettohonorars erstattet:

Freianlagen v. H. … v. H. ☐ Weitere Ergänzungen zu Nebenkosten.

§ 6 Besondere Leistungen

6.1 Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach § 3 Nr. 3.1 und 3.2. dieses Vertrages folgende Besondere Leistungen übertragen:

  1. z. B. Baugrunduntersuchung
  2. …
  3. …
  4. …

6.2 Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss zu übertragen.

§ 7 Besondere Leistungen - Honorar

7.1 Das Honorar für die Besonderen Leistungen wird wie folgt vereinbart:

☐ Auf Grundlage der unter § 5 Nr. 5.13 dieses Vertrages festgelegten Stundensätze des/der folgenden Leistungsbildes/-er: ☐ Gebäude/Innenräume ☐ Technische Ausrüstung (ALG 1-3,7,8) ☐ Technische Ausrüstung (ALG 4-6,7,8) ☐ Tragwerk ☐ Freianlagen ☐ … Der Zeitbedarf wird auf folgende maximale Stundenzahl … Stunden festgelegt und ist schriftlich nachzuweisen:

☐ Betrag in Höhe von … v. H. des Grundhonorars (100 v. H.)

☐ Pauschalhonorar in Höhe von … € netto

☐ wie folgt:

  1. z. B. Baugrunduntersuchung
  2. …
  3. …
  4. …

§ 8 Besondere Leistungen - Zusammenstellung

Besondere LeistungenSumme inkl. NK
1.€

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2.€
3.€
4.€
Nettozwischensumme Besondere Leistungen€
19 % MwSt.€
Bruttosumme Besondere Leistungen€

§ 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB sind nachzuweisen und müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden ........................................... XXX.XXX,XX € Für sonstige Schäden ............................................. XX.XXX,XX €

§ 10 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ist den nach § 5, 7, 8 des Vertrages zu berechnenden Honoraren und den Nebenkosten nach § 5 Nr. 5.4 hinzuzurechnen (§ 14 HOAI). Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.

§ 11 Zahlung

☒ Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

☒ Für nachgewiesene Leistungen werden Abschlagszahlungen vereinbart.

☐ Es wird eine Vorauszahlung in Höhe von ………………€ vereinbart.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich nach

☐ dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

☒ dem Sitz/Wohnsitz des Auftraggebers.

☐ der Lage des Objekts der Leistung.

§ 13 Ergänzende Festlegungen

13.1. Ergänzende Festlegungen

  1. Vertragsgrundlage ist das Angebot vom TT.MM.JJJJ sowie das Ergebnis des Verhandlungsgespräches am TT.MM.JJJJ.
  2. Urheberrechte im Zusammenhang mit der Baumaßnahme gehen an die Stadt Cottbus/ Chóśebuz über.

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  1. Der Auftragnehmer darf für den Auftraggeber oder im Namen des Auftraggebers keine Firmenangebote einholen.
  2. Bei Rechnungslegung folgende zusätzliche Angabe: …
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige nachträgliche Änderungen am Vertrag unzulässig sind und keine Wirksamkeit erlangen. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz wird Verstöße gegen die §§ 267ff. StGB den Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Ergänzung je nach Erfordernis / Angebot / …

13.2. Bitte bei Rechnungslegung folgende Auftragsnummer angeben:

2026/XXXX/FB65

Auftraggeber Auftragnehmer

Cottbus, (Ort, Datum) (Ort, Datum)

i. A. (Unterschrift, Dienstsiegel) (Unterschrift)

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Anlagenverzeichnis

Zusammenfassung Honorar vorläufige Honorarberechnung nach HOAI für die Leistungsbilder:  Freianlagen Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag, Ausgabe 2021 (AVB-Arch/Ing) Zusätzliche Vertragsbestimmungen – Freianlagen – Ausgabe 2024 (ZVB-Frei)

Ergänzung/Anpassung je nach Erfordernis…

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